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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSK RV/0161-K/03

Nachschätzung nach § 3 BoschG 1970 in Verbindung mit einem Antrag auf Wertfortschreibung

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0161-K/03vom 19.11.2004Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

mündlichen Auskünfte an die Bw., die Übermittlung von Kopien der Bodenschätzungskarte am 25. September 2002, zahlreiche Vorhalteverfahren und in Bescheiden erfolgte Begründungen (vgl. Zurückweisungsbescheid vom 20. Dezember 2001, Bescheid betreffend Abweisung des Antrages auf Wertfortschreibung zum 1. Jänner 2001 vom 10. Juli 2002, Bescheid betreffend Abweisung des Antrages auf Nachschätzung vom 25. September 2002, Bescheidergänzung vom 6. November 2002 betreffend den Bescheid betreffend Abweisung des Antrages auf Wertfortschreibung zum 1. Jänner 2001 vom 10. Juli 2002, Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Kärnten vom 19. Dezember 2002, RV 656/1-5/02 und der strittige Abweisungsbescheid vom 5. Mai 2003) erwähnt. Der Einwand der Bw., wonach das Finanzamt mit keinem Wort auf das Gutachten des SV Ing. S. M. einging, trifft angesichts der Ausführungen in den Bescheiden vom 5. Mai und 22. Juli 2003, nicht zu. 2.2. Aktueller Bodenschätzungsplan Damit meint die Bw. die seit dem Bodenschätzungsverfahren im Jahre 1985 wirkenden rechtskräftigen Ergebnisse der Bodenschätzung, die schriftlich im Schätzungsbuch und graphisch in der Schätzungskarte dargestellt sind. Die Ergebnisse der Bodenschätzung "sind ein gesonderter Feststellungsbescheid im Sinnes des § 185 (§ 11 Abs. 6 BoschG 1970)". Durch die Qualifizierung der Beschreibung der Bodenschätzungsergebnisse als Feststellungsbescheide sind die mit Bescheiden dieser Art als Grundlagenbescheide verbundenen Folgen sichergestellt (VwGH 19.2.1979, 2176/76, siehe auch die zu § 252 BAO getätigten Ausführungen). 2.3. Einheitswert EWAZ xy, KG P., EZ 00 Zuletzt wurde für die Streitliegenschaft der Einheitswert zum 1. Jänner 1988 in Höhe von S 9.000,-- (Hauptfeststellung, landwirtschaftlich genutzte Flächen 1,4513 ha, Hektarsatz, S 6.274,--) festgestellt. Im Zuge des Berufungsverfahrens RV 656/1-5/02 ermittelte die Bodenschätzung den Hektarsatz mit S 5.793,--/ha, dabei ergab sich ein Einheitswert von S 8.000,--. Da aber die Wertfortschreibungsgrenzen gemäß § 21 BAO nicht erreicht wurden, erfolgte keine bescheidmäßige Feststellung des Einheitswertes. 2.4. Diverser Schriftverkehr zwischen Frau T.T., vertreten durch Herrn T. R., und dem Finanzamt Klagenfurt In diesem Zusammenhang wird auf Punkt 2.1. verwiesen. 2.5. Gesetzliche Grundlagen, z. B. Bodenbewertungsgesetz Insoweit kann den Ausführungen im Gutachten nicht gefolgt werden. Zum einen gehört ein "Bodenbewertungsgesetz" nicht zum Bestand der österreichischen Rechtsnormen. Zum anderen meint das Gutachten offensichtlich das Bewertungsgesetz (BGBl Nr. 1955/148 idgF) und/oder das Bodenschätzungsgesetz (BGBl Nr. 1970/233 idgF). 2.6. Bodenuntersuchungsergebnis der "Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH" Durch das Bodenuntersuchungsergebnis wurde zwar die Korngröße für den Oberboden (0 - 25 cm), die für die Gliederung der Bodenarten wichtig ist, festgestellt. Die übrigen natürlichen Ertragsbedingungen (ds. Geländegestaltung, klimatische Verhältnisse, Wasserverhältnisse) blieben aber außer Acht. Dieser Umstand sowie die im Bodenschätzungsgesetz determinierte Vorgangsweise anlässlich der Bodenschätzung (Stichwort: "vergleichende Relativbewertung") machen das Untersuchungsergebnis bedingt aussagekräftig. Die von der Bw. vorgebrachte Einwendung, die AGES habe für das Finanzamt Klagenfurt eine vernichtende Feststellung getroffen, ist für den UFS nicht nachvollziehbar. Dem Bodenprüfbericht ist neben der Feststellung über die Korngrößen lediglich zu entnehmen, dass die Probenentnahmen nicht von der Agentur vorgenommen wurden bzw. dass eine Düngemittelempfehlung mangels Angabe der Kulturart nicht erstellt werden konnte. 2.7. Bewertungskatalog der LW und FW Ziviltechniker Diese Beurteilungskriterien sind mangels näherer Ausführungen und auch nach erfolgter Internetrecherche durch den UFS nicht überprüfbar. 2.8. Bewertungsstichtag 30.11.2002." Dieser Stichtag bezieht sich offensichtlich auf die Erstellung des Gutachtens und nicht auf die Wirksamkeit einer allfällig durchzuführenden Nachschätzung. Denn diese wirkt vom Beginn jenes Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr nachfolgt, in welchem erstmalig die Voraussetzungen für eine Nachschätzung im Sinne des § 3 Abs. 1 BoschG 1970 gegeben sind. Grundsätzlich wirkt die Nachschätzung vom Beginn jenes Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr nachfolgt, in welchem das zuständige Finanzamt von der Änderung der Ertragsfähigkeit Kenntnis erlangt hat. Nach § 3 Abs. 4 BoschG 1970 kann die Wirksamkeit einer Nachschätzung nur so verstanden werden, dass der Gesetzgeber einerseits von einer amtswegigen Einleitung des Verfahrens (mit einem Zurückgreifen auf den frühesten Zeitpunkt) und andererseits von der Möglichkeit der Antragstellung des Betroffenen (mit Wirkung für das der Antragstellung nachfolgende Kalenderjahr) ausgegangen ist - eine Regelung, die den Vorschriften über die Wertfortschreibung sehr nahe kommt. Denn wenn auch das Bodenschätzungsgesetz 1970 die Anwendbarkeit der Bundesabgabenordnung nur für das Rechtsmittelverfahren normiert, so müssen doch auch sonst für das Verfahren die allgemeinen Grundsätze eines rechtstaatlichen Verfahrens Anwendung finden (17. 11. 1956, 1046/F, 3. 10.1979, 2020/78, 16.06.1980, 351, 581/80, 24.5.1982, 17/1141/77). zu " 3. Befund: Das betroffene Grundstück u.z. die Parzelle Nummer 000 KG P. bzw. die Liegenschaft EZ 00 ist südöstlich der Ortschaft D. 23 situiert. Die Fläche wird derzeit als Brache bewirtschaftet. Lt. der letzten Überprüfung durch das zuständige Finanzamt - Abteilung Bodenschätzung - wurde die Fläche mit der Bodenklimazahl 29 - Formel L/Scho 5 D 28/29 eingewertet". Die topographische Angabe ist richtig. Unpräzise sind die Angaben der Klassenflächen und der Bodenklimazahl. Für die Streitliegenschaft wurden - das ergibt sich auch aus den rechtskräftigen Schätzungsergebnissen (Schätzungsbuch, Schätzungskarte) - zwei Klassenflächen rechtskräftig festgestellt. Für den westlichen Teil der Liegenschaft gilt die Klassenfläche (Profil Nummer 37) mit der Bodenformel L/(T*siehe Anmerkung Punkt 2.1.)/Scho 5 D 28/29 und für den östlichen Teil (Profil Nummer 32) die Bodenformel L/Scho 5 Dg 24/25. Grundsätzlich findet man in jeder "Klassenfläche" (d.s. Bodenflächen mit gleichen bzw. ähnlichen Ertragsbedingungen) zwei Wertzahlen, die durch einen Bruchstrich voneinander getrennt sind. Maßgebend ist jeweils die zweite Wertzahl, die sich durch Berücksichtigung der klimatischen Verhältnisse, des Geländes sowie weiterer Besonderheiten von der ersten Wertzahl ableitet. Aufgabe der Vermessungsbehörde ist es, für jedes landwirtschaftlich genutzte Grundstück die EMZ zur Eintragung in den Grundbesitzbogen zu ermitteln. Die EMZ ist das Produkt aus der Fläche des Grundstückes in Ar x Wertzahl. Die Summe der EMZ je landwirtschaftlichen Betrieb geteilt durch die entsprechende Fläche in Ar ergibt die so genannte Bodenklimazahl. Sie wird als gewogenes Mittel des jeweiligen landwirtschaftlichen Betriebes als rechtskräftiges Ergebnis zur Ermittlung des landwirtschaftlichen Hektarsatzes herangezogen. Die Bodenzklimazahl beträgt im Streitfall nicht - wie die Bw. vorbringt 29 - sondern 27,7. Auf den seitens der Bodenschätzung im Zuge des Berufungsverfahrens RV 656/1-5/02 Erhebungs- und Berechnungsbogen wird verwiesen (Anlage). Mit dem Begriff "Brache" meint die Bw. wohl die Herausnahme einer Fläche aus der Produktion. Gerade dieser Umstand ändert nichts an der Zuordnung als Acker- oder Grünland. Denn nach § 7 Abs. 1 BoschG 1970 sind Nutzungen, die den natürlichen Ertragsbedingungen nicht entsprechen zB Ackerwiesen und Ackerweiden unberücksichtigt zu lassen. Aufgrund der natürlichen Ertragsbedingungen (Boden-, Klima, Gelände und Wasserverhältnisse) handelt es sich bei der Streitliegenschaft um Ackerland. "zu 4. Bewertung : Im Zuge der Befundaufnahmen vor Ort wurden mit dem Bodenbohrer verteilt auf der gesamten Fläche der Parzelle Nummer 000 Proben bis ca. 25 - 30 cm Tiefe entnommen. Die Summe dieser Proben wurden zur Überprüfung der Kornfraktion an die "Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH" übermittelt". Mit diesem Vorbringen werden einerseits die Art der Probenziehung und andererseits die Methode der Auswertung der Bodenproben thematisiert. Was die Art der Probenziehung anlangt, so erfolgte diese - im Gegensatz zum Lokalaugenschein vom 2. Juli 2002, an dem sämtliche Verfahrensparteien anwesend waren - ohne Einbindung des Finanzamtes. Dieser Umstand in Verbindung mit dem Hinweisen der AGES und des SV, dass die "Probenentnahme nicht durch die Agentur erfolgte" und dass die Summe der Proben und nicht jede Probe extra zur Analyse übermittelt wurde, veranlassen den UFS das Ergebnis des Bodenprüfberichtes als bedingt aussagekräftig zu werten. Was die Auswertung der Bodenproben anlangt, so wird hier der "Methodenstreit - Fingerprobenmethode versus Labormethode" - schlagend. Im Zuge des Lokalaugenscheins vom 2. Juli 2002 wurden zwei Bodenproben, die von L. R. T. angezeigt wurden, gezogen und mittels "Fingerprobe" festgestellt, dass diese mit der rechtskräftig festgestellten Klassenfläche L(T*)/Scho 5 D 28/29 durchschnittlich übereinstimmen. Nun handelt es sich bei der "Fingerprobe" um eine Methode, die Bodenart direkt am Standort zu bestimmen. Ca. 10 - 15 g Feinerde werden etwas angefeuchtet zwischen den Handflächen zu einer bleistiftstarken, anschließend halbbeistiftstarken "Wurst" ausgerollt und schließlich zwischen Daumen und Zeigefinger einer Hand abgezogen und auf Glanz bzw. Stumpfheit hin geprüft. Aufgrund der Ausrollbarkeit (Bindigkeit) und der Struktur der abgezogenen Oberfläche (stumpf oder glänzend) lässt sich hinreichend genau die Bodenart, bis zu Zwischenstufen, zB sandiger Lehm oder lehmiger Ton, bestimmen ("Bodenkundliches Glossar, Staatliche Lehr- und Versuchsanstalt für Wein- und Obstbau Weinsberg, Baden Württemberg). Die feldbodenkundliche Ermittlung der Bodenart mittels "Fingerprobe" ist als gängige Methode im Rahmen der Bodenschätzung anzusehen; sie ist durch die im § 5 Abs. 5 BoschG 1970 rechtsverbindlich kundgemachten Bundes- und Landesmusterstücke abgesichert und überprüfbar. Schließlich ist eine Feststellung der Bodenart auf Basis einer kostenintensiven Laboranalyse für Flächen wie der Gegenständlichen (nicht als Musterstücke ausgewählte landwirtschaftlich genutzte Bodenflächen) laut Bodenschätzungsgesetz nicht vorgesehen. Dem Vorbringen der Bw. wonach das Finanzamt verpflichtet gewesen wäre, die Beprobungen chemischen/geologischen Untersuchungen zu unterziehen, kann nicht gefolgt werden. Das Ergebnis dieser Untersuchung ergibt eine Kornfraktion, die laut Texturdreieck der Einwertung "sL"entspricht. Im Gegensatz dazu stellte die Finanzbehörde, während der letzten Überprüfung der KG P. eine Kornfraktion mit Einwertung "L" fest. Die korrekte Einwertung der Parzellen 000 müsste daher mit der Bodenformel "sL/Scho 5 D erfolgen." Es ist richtig, dass der Gliederung nach Bodenarten die Korngrößenzusammensetzung zugrunde liegt, wobei dem Gehalt an abschlämmbaren Bestandteilen (Teilchengröße kleiner als 0,01 mm) besondere Bedeutung zukommt. Entscheidend für die Zuordnung eine Bodens zu einer Bodenart ist aber sein bodenartlicher Gesamtcharakter. Deshalb sind hierfür nicht nur die Verhältnisse in der Krume (Oberboden), sondern auch die des Unterbodens zu berücksichtigen. (Im Texturdreieck, das aus Analyseergebnissen der (neuen) Bundesmusterstücke abgeleitete wurde, sind die einzelnen Bereiche der Bodenarten erkenntlich. Die Grenzen zwischen benachbarten Bodenarten sind jedoch nicht als Linien sondern als Bandbreiten zu betrachten, da sowohl die Lagerung des Feinbodens als auch der Besatz mit Grobmaterial noch zusätzlich die "Schwere" des Bodens beeinflusst). Im Streitfall basiert die Einstufung des Bodens in "sL" einzig auf Analysen von Proben des Oberbodens (0 - 25/30 cm Entnahmetiefe). Dem Bodenprüfbericht der AGES ist die %-mäßige Aufteilung an Sand (24 %), Schluff (57 %) und Ton (19 %) am Oberboden zu entnehmen. Bei landwirtschaftlichen Kulturpflanzen ragt der Wurzelraum aber erfahrungsgemäß bis in ein Meter Tiefe. Das Gutachten des Sachverständigen enthält dazu keinerlei Ausführungen. Für eine umfassende Gesamtbeurteilung der Bodenart fehlen Ausführungen hinsichtlich der Standorte der Probeentnahmen, des Bodentyps und der Horizontierung für die Beschreibung der Zustandsstufe (§ 8 Abs. 1 BoschG 1970), der geologischen Grundlagen und des Ausgangsmaterial für die Bodenbildung zur Feststellung der Entstehungsart D (Diluvium) (§ 8 Abs. 2 BoschG 1970), der konkret ermittelten Bodenzahl (§ 8 Abs. 2 BoschG 1970) samt den zugehörigem (n) Bezugsmusterstück(en) (§ 6 BoschG 1970), der Abgrenzung der Klassenflächen (§ 9 Abs. 1 BoschG 1970), der Beschreibung und wertmäßigen Angabe der Abweichungen von Unterstellungen bezüglich Geländegestaltung, der klimatischen Verhältnisse sowie der Beurteilung anderer von der Natur gegebener Besonderheiten (§ 8 Abs. 2 BoschG 1970). Die(se) Änderung der Bodenart würde eine Verringerung der Bodenklimazahl um fünf bis sieben Punkte bewirken. Diese Schlussfolgerung ist für den UFS nicht nachvollziehbar. Die von der Bodenschätzung ermittelten - und im Zuge des Lokalaugenscheins vom 2. Juli 2002 für richtig befundenen - Wertzahlen betragen 28/29, die in der Folge ermittelte Bodenklimazahl 27,7. Unterstellt man die im Gutachten geforderte Bodenformel "sL/Scho 5 D" liegt die Wertzahlenspanne laut dem Ackerschätzungsrahmen bereits zwischen 52 - 46; somit bei einem viel höheren Ausgangswert. "Die Bodenproben vor Ort wurden mit einem Bodenbohrer entnommen. Bei einer Vielzahl der Probenentnahmen konnte erst nach dem zweiten oder dritten Versuch erfolgreich der Bohrer hineingeschlagen werden, da offensichtlich grobe Steine oder Felsköpfe vorhanden sind." Dieses Vorbringen steht im Einklang sowohl mit der Einwertung 1985 als auch mit dem Lokalaugenschein vom 2. Juli 2002; bei Letzterem musste die Probenziehung mittels Erdbohrer um einige Zentimeter verschoben werden, da unter der Wiesennarbe Schotter anstand. Der Grobanteil wurde in den Bodenformeln durch den Faktor Schotter (L/Scho...) berücksichtigt. "Die Einwertung dieser Fläche sollte daher nicht im Acker-Grünlandrahmen sondern ausschließlich im Grünlandschätzungsrahmen erfolgen. Damit wäre eine Verringerung um zehn Punkte möglich". Die Einwertung einer landwirtschaftlich genutzten Fläche in den einen oder anderen Schätzungsrahmen erfolgt ausschließlich nach ihren natürlichen Ertragsbedingungen. Die Einwertung von Flächen unter dem Gesichtspunkt zu einer möglichst geringen Ertragsfähigkeit zu gelangen, entspricht nicht dem Bodenschätzungsgesetz. Als Hilfsmittel für die Einwertung von Flächen in die jeweilige Kulturart ist der Ackerschätzungsrahmen oder der Gründlandschätzungsrahmen vorgesehen. Ackerschätzungsrahmen beinhaltet folgende Kriterien: die Bodenart (Anm.: an mineralischen Bodenarten sind ausgewiesen Sand = S, anlehmiger Sand =Sl, lehmiger Sand = lS, stark lehmiger Sand = SL, sandiger Lehm = sL, Lehm = L, toniger Lehm = LT, Ton = T und als organische Bodenartengruppe das Moor = Mo), die Zustandsstufe: sie ist Ausdruck für die Gesamtbeschaffenheit des Bodens und Kennzeichen für die Eignung als Standort für Kulturpflanzen; die Entstehungsart: sie umfasst die Gliederung im Hinblick auf die mechanischen Kräfte, welche die geologische Entstehung der landwirtschaftlichen Kulturböden in der Hauptsache bewirkt haben; die Klima- und Geländeverhältnisse: 14-Uhr-Temperatur in der Vegetationszeit von 19.0ºC, 600mm Jahresniederschläge und eine Jahreswärmesumme von 3100ºc sowie eine ebene bis schwach geneigte Lage. Grünlandschätzungsrahmen beinhaltet folgende Kriterien: die Bodenart (gegliedert in 5 Bodenartengruppen und zwar: Sand = S, lehmiger Sand = lS, Lehm = L, Ton = T, Moore = Mo); die Zustandsstufen: sie entsprechen jenen des Ackers und wurden aber auf 4 eingeengt; die Wasserverhältnisse - Wasserstufen: sie haben für das Grünland eine weitaus größere Bedeutung als für das Ackerland, Wasserstufen von 1 (beste) bis 5- (extrem trockene Lage), Klimastufen: Wärmeverhältnisse - 5 Klimastufen (a - e)); Geländeverhältnisse. Überdies zeigt sich im Streitfall sich folgende Inkongruenz der Argumentation: einerseits wird im Gutachten die Einwertung in der Bodenart "sL" andererseits aber die Einwertung im Rahmen des Grünlandschätzungsrahmens gefordert. Beides gleichzeitig schließt sich aus. Der Grünlandschätzungsrahmen sieht eine Bodenart "sL" nicht vor. Die Bodenart "sL" ist nur im Ackerschätzungsrahmen vorgesehen. Zusammenfassend ist festzuhalten: der im Gutachten aufgestellten Forderung nach einer "Neufestsetzung des Einheitswertes" (gemeint: Nachschätzung) kann der UFS nicht folgen. Es liegen die für eine Nachschätzung notwendigen - gesetzlich definierten - Voraussetzungen - einer wesentlichen und nachhaltigen Veränderung der natürlichen Ertragsbedingungen (Bodenbeschaffenheit, Geländegestaltung, klimatische Verhältnisse, Wasserverhältnisse) durch natürliche Ereignisse (zB Vermurungen, Bergrutsche) oder künstliche Maßnahmen (zB Ent- und Bewässerungen, Kraftwerks- und Straßenbauten) - nicht vor. Ebenso wenig liegt eine nachhaltige Änderung der Benützungsart (§ 10 Vermessungsgesetz BGBl. Nr. 306/1968) vor. Eine solche liegt nur vor, wenn es erstmalig zur Erfassung von Flächen kommt, die bisher nicht zum landwirtschaftlichen Kulturboden gerechnet wurden bzw. dann wenn es zur Ausscheidung von Flächen kommt, die nicht mehr als landwirtschaftliche Kulturböden anzusehen sind (vgl. Erläuternde Bemerkungen zu § 3 BoschG 1970). Bei der Streitliegenschaft handelt es sich um eine ebene aufgrund der natürlichen Ertragsbedingungen (Boden-, Klima-, Gelände- und Wasserverhältnisse) ackerfähige Fläche mit der derzeitigen Nutzung als "Brache". Die Streitliegenschaft ist von Ackerflächen umgeben. Die vorherrschende Nutzung in der betroffenen Gegend ist die Ackernutzung. Eine Nutzung der Ackerfläche als Ackerwiese/-weide oder als Grünbrache bewirkt aufgrund der obigen Ausführungen keine Änderung der natürlichen Ertragsbedingungen. Die Einwertung der Streitliegenschaft erfolgte nach den im Bodenschätzungsgesetz vorgesehenen Voraussetzungen. Wie das Finanzamt hat auch der UFS Entscheidungen im Rahmen der geltenden Gesetze zu treffen. Im gegenständlichen Fall ist dies nach den Bestimmungen des Bodenschätzungsgesetzes und des Bewertungsgesetzes geschehen. Die Einwendungen der Bw., wonach die Überprüfung mittels "Fingerprobe" keinesfalls dem technischen Stand entspreche, eine Überprüfung der Änderung der Bodenschätzungsergebnisse erfolgen hätte müssen, die Bodenklimazahl nicht nachvollziehbar sei, die Bodenproben aus dem Jahre 1985 nachweislich falsch gewesen seien, die Beweise zeigten, dass das Grundstück im höchsten Falle als Magerwiese einzustufen sei, die Bw. kein Einzelfall sei, da ihr mindestens acht Fälle bekannt seien, wo Gerichtssachverständige Grundproben nahmen und immer ein Vorteil für den Grundbesitzer herauskam, gehen ins Leere. 2. zum ANTRAG AUF WERTFORTSCHREIBUNG zum 1. Jänner 2002: Die Finanzlandesdirektion für Kärnten hat in ihrer Entscheidung vom 19. Dezember 2002, RV 656/5-1/02, die Berufung der Bw. gegen den Bescheid mit dem der Antrag auf Wertfortschreibung zum 1. Jänner 2001 abgewiesen wurde, als unbegründet abgewiesen. In der Folge brachte die Bw. eine - bislang anhängige - Verwaltungsgerichtshofbeschwerde (Zl. 2003/14/0026) gegen die Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Kärnten ein. In zahlreichen Schriftsätzen des gegenständlichen Verfahrens bringt die Bw. zum Ausdruck, dass sie sämtliche Einwendungen des vorangegangen Verfahrens aufrecht hält. Diese sind im Einzelnen: Schriftsatz vom 23. November 2001: "Der Erwerbswert sowie der Einheitswert entsprechen nicht dem tatsächlichen ökonomischen Wert, wie er im Gesetz zum Ausdruck kommt (bereits lange überholt)! Es steht im Gesetz und ich verstehe es auch so, dass der Gewinn in einer Landwirtschaft, den das Finanzamt ausschließlich mit Fremdarbeit berechnet, versteuert wird. Es ist aber völlig unlogisch, wenn ich Fremdarbeit in Anspruch nehme, dass ich dann überhaupt noch Gewinne erzielen kann! Deshalb biete ich dem Finanzamt auch meinen Grund als Erprobung an. Der gesamte Gewinn (kein Raubbau), den es mit Fremdarbeitern erzielt, gehört dem Finanzamt. Wenn der Bauer von dem leben könnte, warum gibt es dann überhaupt noch Ausgleichszahlungen und Förderungen!!? Deshalb erhebe ich nach der jetzigen Gesetzeslage vollen Einspruch gegen den berechneten Bescheid. Ich fordere dies auch für die vergangenen Jahre, weil ich der Meinung bin, gerade der Staat müsste korrekt und fair nach dem Gesetz handeln. Ich hoffe, dass mit aller Beamtenschnelligkeit an diese Sache herangegangen wird." Schriftsatz vom 17. Dezember 2001: Ich berufe mich auf das derzeit gültige BewG 1955 insbesondere auf den § 32 Abs. 2, wo deutlich unter anderem klar gesagt wird, dass der Gewinn nur mit fremden Arbeitskräften errechnet wird!....Nebenbei bemerkt, ist auch die Bewertung der Richthöfe zu hinterfragen. Weil diese ebenfalls das Finanzamt selber bewertet und es dafür keine Kontrollinstanz gibt. Lokalaugenschein, 2. Juli 2002: Am 2. Juli 2002 fand eine Überprüfung des landwirtschaftlichen Betriebes der Bw. statt, an der R. L. T., J. B. (Pensionist und Landwirt) und KR Ing. V. P. als Berater, der Bodenschätzer und der Bewertungsstellenleiter des Finanzamtes Klagenfurt teilnahmen. "Eingangs wurden den Anwesenden die gesetzlichen Grundlagen der Einheitsbewertung und Bodenschätzung näher gebracht. Im Laufe des Gespräches wurde der formelle Antrag auf Nachschätzung des landwirtschaftlichen Betriebes EZ 00 KG P. gestellt. Auf die Frage, welche wesentlichen Änderungen der natürlichen Ertragsbedingungen gegenüber der Überprüfung im Jahre 1985 eingetreten sind, gibt Herr T. an, dass die seinerzeitige Bodenschätzung falsch und ungenau gewesen sei. Zur Untermauerung wird H. T. ein Gutachten vorlegen.... Es wurden zwei Bodenproben, die von H. T. angezeigt wurden, gezogen und dabei festgestellt, dass diese mit den rechtskräftig festgestellten Klassenflächen L/Scho 5 D 28/29 durchschnittlich übereinstimmen. Ausdrücklich wird festgehalten, dass bei der ersten Probe der Erdbohrer um einige Zentimeter verschoben wurde, da unter der Wiesennarbe der an dieser Stelle anstehende Schotter eine Beprobung verhindert hat. Diese Bodenbewertung hat schon bisher in den rechtskräftigen Einheitswertbescheid Eingang gefunden. Eine Besichtigung des zugehörigen Landesmusterstückes Moos, sL/Scho 4 D 38/38, wird ausdrücklich durchgeführt. Auf die öffentlich kundgemachten Musterstücke wird hingewiesen. Wirtschaftliche Ertragsbedingungen: Auch diesbezüglich wurden H. T. die gesetzlichen Grundlagen erläutert. Auch wurde auf die veröffentlichten Richtbetriebe (Hauptvergleichsbetrieb, Vergleichsbetriebe und Untervergleichsbetriebe) hingewiesen. Lagerhaus Bleiburg, Entfernung ca. 5 km, durchschnittliche Steigung kann von H. T. nicht präzise angegeben werden (nach der Österreich-Karte bzw. nach der Anfahrt kann eine durchschnittliche Steigung von ca. 8° unterstellt werden). Milchsammelstelle ab Hof. Bezirkshauptort Völkermarkt ca. 25 km. KR Ing. V. P. gibt an: Die Produktpreise sind tatsächlich seit dem EU-Beitritt 1995 um mindestens 50% gefallen, die Betriebsmittelpreise sind enorm gestiegen. Ohne Ausgleichszahlungen kann nicht kostendeckend produziert werden. Dh., nachdem der Einheitswert einen kapitalisierten Ertragswert darstellt, müssten sich nach meinem persönlichen Rechtsempfinden die landwirtschaftlichen Einheitswerte eigentlich verringern. Dem wird entgegengehalten, dass im Bundesschätzungsbeirat bzw. Bewertungsbeirat diese Fragen erörtert wurden. H. T. möchte ausdrücklich erwähnen, dass alle diese Personen "Sroute" sind. Dh irgendwie befangen. H. T. bzw. KR Ing. V. P. stellen fest, dass im Bereich des Landesmusterstückes Moos derzeit Mais, ein üppiger Unterwuchs von Baikräutern, wie Hirsesorten, Amaranth, Ackerwinde und Ehrenpreis, hingegen am Grundstück der Bw. lediglich Rasenschmiele und einige Blankstellen vorgefunden wurden. H. B. stellt grundsätzlich die Einstufung der Bundes- und Landesmusterstücke und eine durchschnittliche Erhöhung von ca. 20% der Musterstücke bundesweit in Frage. H. T.: Was bewirkt die 20%ige Erhöhung der Gründe? Vielleicht der saure Regen!" Berufung vom 7. August 2002: Die Bw. brachte im Wesentlichen vor, dass anlässlich des Lokalaugenscheins am 2. Juli 2002 nur eine Probe gezogen worden sei. Bei einer weiteren Probeziehung habe der Erdbohrer wegen des Konglomerates nicht in den Boden eindringen können, sodass eine Beprobung verhindert worden sei. Die Überprüfung der Beprobungen sei mittels Fingerprobe erfolgt, welche keinesfalls dem heutigen technischen Standard entspreche. Die einschreitenden Organe wären verhalten gewesen, die Beprobungen entsprechenden chemischen bzw. geologischen Untersuchungen zu unterziehen, was nachweislich nicht geschehen sei. Gemäß § 1 Abs. 2 Z. 1 Bodenschätzungsgesetz umfasse die Bodenschätzung ua die Untersuchung des Bodens auf seine Beschaffenheit. Worin diese Untersuchung tatsächlich im konkreten Fall gelegen sei, sei nicht ersichtlich. Zudem hätte überprüft werden müssen, ob sich die Bodenschätzungsergebnisse geändert hätten, was ebenfalls nachweislich nicht geschehen sei. Gemäß § 3 Abs. 3 Bodenschätzungsgesetz umfasse die Nachschätzung ua die Feststellung der geänderten Ertragsfähigkeit, die nach tatsächlichen und objektiven Kriterien zu erfolgen habe. Die zugrunde liegenden Tatsachen habe sich die Behörde selbst zu verschaffen und sei dies keinesfalls Sache der Partei, derartige Tatsachen der Behörde mitzuteilen bzw. dieser an die Hand zu gehen. Unter dem Reinertrag sei der Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben zu verstehen. Für die Feststellung, ob ein Ertrag nachhaltig erzielt werden könne, seien alle Umstände des Einzelfalles heranzuziehen, insbesondere jene Umstände, von denen die Verwertung der gewonnenen Erzeugnisse abhängig sei. Bei der Bewertung sei jedenfalls von den tatsächlichen Verhältnissen eines landwirtschaftlichen Betriebes auszugehen. Maßgebend sei die tatsächliche Beschaffenheit des Betriebes, wovon bei der Feststellung der wirtschaftlichen Ertragsbedingungen auszugehen sei. Eine Nachhaltigkeit des erzielbaren Ertrages sei dann gegeben, wenn ein Ertrag über Jahre mit einiger Sicherheit erzielt werden könne. Bei den gewöhnlichen Verhältnissen seien insbesondere die Preis-, Absatz- und Konjunkturverhältnisse zu berücksichtigen. Schließlich seien bei der Berechnung des Ertragswertes entlohnte Arbeitskräfte zu unterstellen, deren Wert bei Ermittlung des Reinertrages in Abzug zu bringen sei. Gemäß § 34 BewG seien für die Bewertung aller landwirtschaftlichen Betriebe innerhalb eines Bundesgebietes Vergleiche mit Hauptvergleichs- bzw. Vergleichsbetrieben heranzuziehen. Die ermittelte Bodenklimazahl von 27,7 und letztendlich die Betriebszahl 18,400 seien nicht nachvollziehbar. Auch die von der Behörde erfolgten Zu- und Abschläge seien nicht nachvollziehbar. Ihr landwirtschaftlicher Betrieb habe eine Fläche von 1,45 ha, und es erfolge keine tierische Produktion, die Fläche sei als Brache bezeichnet. Aus der tatsächlichen Beschaffenheit eines Betriebes allein sei abzuleiten, dass der errechnete Einheitswert bei weitem überhöht sei. Weiters sei festzuhalten, dass die Einheitswerte generell durch die Bewertungsgesetznovellen stufenweise erhöht worden seien, seit 1977 um mehr als 80%, dies ohne dass eine sachliche Begründung gegeben wäre und ohne ein entsprechendes Prüfungsverfahren durchzuführen. Allein darin sei die Verfassungswidrigkeit der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen (Art. 111 Abs. 1 BewGNov. 1972 ua.) zu erblicken. Ebenfalls sei Tatsache, dass die Absetzbarkeit landwirtschaftlicher Produkte zunehmend unmöglich geworden sei, was insbesondere auf Klein- und Mittelbetriebe, besonders aber auf Kleinstbetriebe, wie in ihrem Fall, zutreffe. Zum Beispiel sei nur angeführt, dass man für eine Tonne Weizen derzeit ca. € 110,-- erhalte, vor dem Beitritt Österreichs zur EU sei es noch das Doppelte gewesen. Demgegenüber hätten sich die Preise für Betriebsmittel unverhältnismäßig erhöht, sodass landwirtschaftliche Betriebe ohne Ausgleichszahlungen nicht kostendeckend produzieren könnten, was wirtschaftliche Studien eindeutig belegten. Ein Wirtschaftserfolg sei nicht gegeben. Weiters sei durch das Doppelnullabkommen ein zusätzlicher Preisdruck auf die österreichischen Bauern entstanden. Landwirtschaftliche Betriebe aus dem Osten könnten ihre Produkte zollfrei und billig importieren, wohingegen österreichische Bauern zunehmend einer enormen Steuerbelastung ausgesetzt seien. Derartige Überlegungen habe die Behörde bei der Bewertung nicht angestellt, obwohl sie hiezu verpflichtet gewesen wäre. Die Einheitswerte generell, jedenfalls bezogen auf ihren landwirtschaftlichen Betrieb, seien völlig überhöht und entsprächen keinesfalls der tatsächlichen Beschaffenheit des Betriebes. Abschließend sei auszuführen, dass auch bei einer Wertfortschreibung der tatsächliche Ertragswert heranzuziehen sei und seien Wertänderungen, wenn sie auf eine Änderung der tatsächlichen Zustände zurückzuführen seien, zu berücksichtigen. Schriftsatz vom 15. Oktober 2002: Die Bw. legte den mit folgenden handschriftlichen Vermerken versehenen Berufungsschriftsatz vom 7. August 2002 bei: "Unwirtschaftliches Hobby" Zumindest jetzt müsste alles klar sein Geht Ihnen wenigstens hier ein Lichtlein auf (Anm.: zu den entlohnten Arbeitskräften) Zumindest hier müssten Sie denken anfangen (Anm.: zu die Behörde hätte einen weit niedrigeren Einheitswert festsetzen müssen) Büroschlaf beendet (Anm.: zu Antrag) Ich weiß nicht, was Sie sich gedacht haben! Haben Sie überhaupt!? Es ist eine Frechheit sondergleichen, mit keinem Wort auf diese Argumente einzugehen. Ich bin überzeugt, Sie haben auch keine, deshalb ist es eine besondere Frechheit, so zu argumentieren bzw. einen solchen "Bescheid" mir zu senden (gemeint der letzte)!" Schriftsatz vom 13. November 2002: "Der 18-fache Hebesatz ist verfassungswidrig. In allen Branchen wird die Steuer vom Sockel ohne irgendwelchen Hebesatz berechnet! Nur in der Landwirtschaft gibt es diesen. Genau das widerspricht der österreichischen Verfassung und wird von uns ab jetzt ebenfalls bekämpft. Die für den gegenständlichen Berufungsfall maßgeblichen Bestimmungen des Bewertungsgesetzes lauten: "§ 32 Bewertungsgrundsatz, Ertragswert (1) Für landwirtschaftliche Betriebe gelten die Grundsätze über die Bewertung nach Ertragswerten. (2) Ertragswert ist das Achtzehnfache des Reinertrages, den der Betrieb seiner wirtschaftlichen Bestimmung gemäß im Durchschnitt der Jahre nachhaltig erbringen kann. Dabei ist davon auszugehen, dass der Betrieb unter gewöhnlichen Verhältnissen, ordnungsmäßig, gemeinüblich und mit entlohnten fremden Arbeitskräften bewirtschaftet wird. Außerdem ist zu unterstellen, dass der Betrieb schuldenfrei ist und mit einem für die ordnungsgemäße, gemeinübliche Bewirtschaftung des Betriebes notwendigen Bestand an Wirtschaftsgebäuden ausgestattet ist. (3) Bei der Beurteilung der nachhaltigen Ertragsfähigkeit sind alle Umstände zu berücksichtigen, die auf den Wirtschaftserfolg von Einfluss sind oder von denen die Verwertung der gewonnenen Erzeugnisse abhängig ist. Demgemäß sind insbesondere zu berücksichtigen: 1. Die natürlichen Ertragsbedingungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 2 des Bodenschätzungsgesetzes 1970, BGBI. Nr. 233 (Bodenbeschaffenheit, Geländegestaltung, klimatische Verhältnisse, Wasserverhältnisse); 2. die folgenden wirtschaftlichen Ertragsbedingungen: a) äußere Verkehrslage (Lage des Hofes im Hinblick auf die Vermarktung der Erzeugnisse und die Versorgung mit Betriebsmitteln, Verhältnisse des Arbeitsmarktes), b) innere Verkehrslage (Lage bzw. Entfernung der Betriebsflächen zum Hof), c) Betriebsgröße. (4) Die Gebäude, Betriebsmittel, Nebenbetriebe und Sonderkulturen sowie Rechte und Nutzungen (§ 11), die zu dem Betrieb gehören, werden unbeschadet der §§ 33 und 40 nicht besonders bewertet, sondern bei der Ermittlung des Ertragswertes berücksichtigt. § 34 Hauptvergleichsbetrieb, Vergleichsbetriebe, Betriebszahl (1) Für die Bewertung aller landwirtschaftlichen Betriebe innerhalb des Bundesgebietes wird von einem Hauptvergleichsbetrieb ausgegangen, der die besten natürlichen Ertragsbedingungen im Sinne des § 32 Abs. 3 Z 1 aufweist und bei dem sich die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen in ihrer Gesamtheit weder ertragsmindernd noch ertragserhöhend auswirken. Die Merkmale der natürlichen und wirtschaftlichen Ertragsbedingungen dieses Hauptvergleichsbetriebes sind vom Bundesministerium für Finanzen nach Beratung im Bewertungsbeirat durch Verordnung rechtsverbindlich festzustellen und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen. Die Bodenklimazahl (§ 16 Abs. 2 Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBI. Nr. 233) dieses Hauptvergleichsbetriebes ist mit der Wertzahl 100 anzunehmen. (2) Um für die Bewertung aller in der Natur tatsächlich vorkommenden landwirtschaftlichen Betriebe innerhalb des Bundesgebietes die Gleichmäßigkeit zu sichern und Grundlagen durch feststehende Ausgangspunkte zu schaffen, stellt das Bundesministerium für Finanzen für bestimmte Betriebe (Vergleichsbetriebe) nach Beratung im Bewertungsbeirat mit rechtsverbindlicher Kraft das Verhältnis fest, in dem die Vergleichsbetriebe nach ihrer Ertragsfähigkeit auf die Flächeneinheit (Hektar) bezogen zum Hauptvergleichsbetrieb stehen. Diese Feststellungen sind im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen. Die Vergleichsbetriebe sind in allen Teilen des Bundesgebietes (Finanzlandesdirektionsbereichen, nunmehr: Bundesländer) so auszuwählen, dass die Vergleichsbetriebe für die jeweilige Gegend kennzeichnend sind. In ihrer Gesamtheit haben diese einen Querschnitt über die Ertragsverhältnisse der landwirtschaftlichen Betriebe des Bundesgebietes zu ergeben. (3) Das Verhältnis zum Hauptvergleichsbetrieb im Sinne des Abs. 1 wird jeweils in einem Hundertsatz ausgedrückt (Betriebszahl). Die Betriebszahl des Hauptvergleichsbetriebes ist 100. § 36 Ermittlung der Betriebszahlen (1) Bei der Feststellung der Betriebszahlen sind die tatsächlichen Verhältnisse hinsichtlich der im § 32 Abs. 3 bezeichneten Ertragsbedingungen zugrunde zu legen; hiebei sind hinsichtlich der natürlichen Ertragsbedingungen die rechtskräftigen Ergebnisse der Bodenschätzung maßgebend (§ 16 Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBI. Nr. 233). (2) Hinsichtlich der übrigen Umstände, die die Ertragsfähigkeit beeinflussen können, sind ohne Rücksicht auf die tatsächlichen Verhältnisse solche zu unterstellen, die in der betreffenden Gegend für die Bewirtschaftung als regelmäßig anzusehen sind. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des Bestandes an Betriebsmitteln. Als regelmäßig im Sinne des Satzes 1 ist nicht anzusehen, dass Nebenbetriebe, Obstbau- und andere Sonderkulturen, Alpen sowie Rechte und Nutzungen (§ 11) zu den Betrieben gehören. (3) ... § 37 Gang der Bewertung Zur Feststellung des Einheitswertes wird für alle landwirtschaftlichen Betriebe der Vergleichswert nach den §§ 38 und 39 ermittelt. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 40 ist der Vergleichswert durch einen Abschlag zu vermindern oder durch einen Zuschlag zu erhöhen. Unterbleibt ein Abschlag oder ein Zuschlag, so ist Einheitswert der Vergleichswert, ... § 38 Ermittlung des Hektarsatzes (1) Für die Betriebszahl 100, dh. für den Hauptvergleichsbetrieb, ist der Ertragswert pro Hektar (Hektarsatz) mit Bundesgesetz festzustellen. (2)..... (3) Für die übrigen Vergleichsbetriebe (Untervergleichsbetriebe) ergibt sich der Hektarsatz aus der Anwendung der für sie festgestellten Betriebszahl auf den Hektarsatz des Hauptvergleichsbetriebes. (4) Für alle übrigen Betriebe wird der Hektarsatz nach dem Verhältnis ihrer Ertragsfähigkeit zu derjenigen der Vergleichsbetriebe (Untervergleichsbetriebe) ermittelt. Hiebei sind für die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen im Sinne des § 32 Abs. 3 Z 2 lit. a und b ortsübliche Verhältnisse zugrunde zu legen. § 39 Ermittlung der Vergleichswerte und Einheitswerte (1) Der Vergleichswert ergibt sich unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 4 für alle Betriebe aus der Vervielfachung des Hektarsatzes mit der in Hektar ausgedrückten Fläche des Betriebes. ... § 40 Abschläge und Zuschläge Für die Abschläge und Zuschläge am Vergleichswert gelten die folgenden Vorschriften: 1. Abschläge oder Zuschläge sind nur zu machen, wenn a) die tatsächlichen Verhältnisse der im § 36 Abs. 2 bezeichneten Ertragsbedingungen von den regelmäßigen Verhältnissen, die bei der Feststellung der Betriebszahl oder bei der Ermittlung des Hektarsatzes unterstellt worden sind, wesentlich abweichen und außerdem b) die Abweichung zu einer wesentlichen Minderung oder Steigerung der Ertragsfähigkeit führt. 2. Für die Bemessung der Abschläge und Zuschläge ist von dem Unterschiedsbetrag auszugehen zwischen dem Ertrag, der beim Vorliegen der regelmäßigen Verhältnisse zu erzielen wäre und dem Ertrag, den der landwirtschaftliche Betrieb in seinem tatsächlichen Zustand nachhaltig erzielen kann. Der Unterschiedsbetrag ist mit 18 zu vervielfachen." Soweit die Bw. in den Schriftsätzen Einwendungen betreffend die Nachschätzung vorbringt, wird auf Punkt 1. verwiesen. Die Bw. spricht sich wiederholt gegen die unrichtige Anwendung des § 32 Abs. 2 BewG durch das Finanzamt aus. Insbesondere sei es ganz und gar unmöglich in der Landwirtschaft mit fremden, entlohnten Arbeitskräften - egal was produziert werde - positiv zu bilanzieren. Beispielhaft setzt die Bw. den "Preis" für Arbeitskräfte zu landwirtschaftlichen Produkten (Mastschweinen udgl.) ins Verhältnis. Die individuellen - zweifellos sehr schwierigen - Verhältnisse der Bw. und ihrer nahen Angehörigen im Rahmen der Landwirtschaft mögen richtig sein, darauf ist aber bei der Einheitsbewertung nicht einzugehen, da es jeweils nur auf die objektiven Verhältnisse ankommt. Im Einzelnen bedeutet dies, dass bei der Einheitsbewertung die Methode der vergleichenden Bewertung Anwendung findet. Bei der Bewertung des landwirtschaftlichen Vermögens wird von einem fiktiven - also nicht existenten - Betrieb, dem sgn. Hauptvergleichsbetrieb (Betriebszahl 100), mit gleichfalls bloß angenommenen Verhältnissen ausgegangen; von diesem fiktiven Betrieb werden mit Hilfe von Vergleichsbetrieben (nach Bedarf auch von Untervergleichsbetrieben) lediglich die Unterschiede und damit das Verhältnis zu jenem im Einzelfall zu bewertenden Betrieb errechnet, das die Betriebszahl als Grundlage für die Bewertung wiedergibt. Gerade diese Vorgangsweise sichert eine gleichmäßige Bewertung aller landwirtschaftlicher Betriebe im gesamten Bundesgebiet (VwGH 27/1141/77 vom 24. Mai 1982). Der Ertragswert für landwirtschaftliche Betriebe wie den Gegenständlichen, der weder Vergleichsbetrieb noch Untervergleichsbetrieb ist, wird nicht nach den tatsächlichen betriebsindividuellen Daten im Einzelfall (Einzelertragsbewertung), sondern nach dem Verhältnis (also durch Vergleich) ihrer Ertragsfähigkeit zu derjeniger ähnlicher Betriebe (Vergleichsbetriebe bzw. Untervergleichsbetriebe) ermittelt (Martin Jilch, Die Besteuerung pauschalierter Land- und Forstwirte, Österreichischer Agrarverlag, S 37). Maßgebend ist somit der Ertragswert, der bei durchschnittlicher Betrachtung objektiv, dh losgelöst von seiner subjektiven Bewirtschaftung zu erzielen ist (Doralt-Ruppe, Grundriss des österreichischen Steuerrechtes II, 1981, 19). Dies mit gutem Grunde. Denn würde Bewertungsmaßstab die tatsächliche Wirtschaftsführung durch den jeweiligen Betriebsinhaber sein, dann würde sich dies etwa bei einem landwirtschaftlichen Musterbetrieb mit hohen Erträgen und einem entsprechend hohen Einheitswert (mit entsprechend hohen, davon abgeleiteten Abgaben und Beiträgen) spiegeln, während ein von seinem Inhaber vernachlässigter Betrieb einen geringeren Einheitswert (mit entsprechend niedrigerer Abgaben- und Beitragsbelastung) aufzuweisen hätte. Derartige Unterschiede sucht der Gesetzgeber zu vermeiden. Die Bewertung nach Ertragswerten ist auch aus folgendem Grund grundvernünftig: zöge man Verkehrswerte als Bemessungsgrundlagen für diverse Steuern in der Land- und Forstwirtschaft heran, müsste beispielsweise ein Landwirt, der seit Jahren Feldfrüchte entlang der Straße kultiviert und dies auch weiterhin beabsichtigt, bei gleichen land- und forstwirtschaftlichen Produktionsbedingungen ein Vielfaches der Abgaben seines unmittelbar dahinter einen vergleichbaren Betrieb bewirtschaftenden Berufskollegen entrichten, wenn Baulandspekulanten durch eine starke Nachfrage nach straßennahen Grundstücken eine entsprechende Verkehrssteigerung verursachen (Martin Jilch, aaO). Veränderungen volkswirtschaftlicher Rahmenbedingungen (zB EU-Beitritt Österreichs, "Ostöffnung" udgl.), die für die Bw. Anlass waren die Herabsetzung des land- und forstwirtschaftlichen Einheitswertes zu fordern, bleiben allfälligen gesetzgeberischen Maßnahmen im Rahmen der Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens vorbehalten. Der UFS hat dessen ungeachtet die bestehenden Gesetze, somit die §§ 32 BewG, zu vollziehen. Im Streitfall war der Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zu überprüfen: 1. Betriebsvergleich Der Betrieb der Bw. liegt im Bereich des Produktionsgebietes 502 "östliches Kärntner Becken". Kennzeichnend für diese Vergleichsgebiet (Jauntal) im Sinne des § 34 Abs. 2 BewG ist der im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 19. Februar 1988 kundgemachte Vergleichsbetrieb lfd. Nr. 56, Johann Kaiser vlg. Kaiser, Rinkolach 13, 9150 Bleiburg, V/60 Jauntal, mit einer landwirtschaftlichen Nutzfläche von 17, 71 ha, Acker/Grünlandnutzung, einem Bodenklima von 41,5 und einer Betriebszahl von 32,9. Stellt man die einzelnen Daten und Abschläge des Vergleichsbetriebes dem Betrieb der Bw. gegenüber, so ergibt sich folgenden Bild: | | Vergleichsbetrieb | Betrieb Bw. | Nutzungsform | AGr | AGr | Landwirtschaftliche Nutzfläche | 17,71 | 1,449 | Bodenklimazahl | 41,5 | 27,7 | Abschläge in % für | | | Äußere Verkehrslage | -7,2 | -10,6 | innere Verkehrslage | -6,5 | 0,0 | Betriebsgröße | -4.0 | -20,0 | Hagelgefährdung | -3,0 | -3,0 | Summe der Abschläge | -20,7 | -33,6 | das sind in Wertzahlen umger. | - 8,6 | -9,3 | ergibt eine Betriebszahl von | 32,9 | 18,4 | und somit einen Hektarsatz von S | 10.080,-- | 5.793,--*) *) Im Rahmen der HF zum 1. Jänner 1988 betrug der Hektarsatz S 6.274,--; die Betriebszahl 19,917 (siehe vorne Punkt 2.3. Einheitswert xy, KG P., EZ 00). 1.1. Wirtschaftliche Ertragsbedingungen Im Einzelnen ergeben sich die Abschläge für die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen beim Betrieb der Bw. aus folgenden Überlegungen: 1.1.1. Äußere Verkehrslage Damit werden die Verkehrs- und Wirtschaftsverhältnisse des Betriebes zur Umwelt beurteilt. Der Vergleichsbetrieb weist in dieser Position einen Abschlag von 7,2 % auf. Für den Betrieb der Bw. ergibt sich aufgrund der nachfolgenden (Unter-)Punkte ein Abschlag von 10,6 % Der höhere Abschlag beim Betrieb der Bw. ist im Wesentlichen auf die höhere Entfernung und Steigung der Verkehrswege zu den Verkehrsorten zurückzuführen. 1.1.1.1.Verkehrswege, Entfernung und Wegzustand Hier gilt es, die Entfernung vom Wirtschaftshof zu den Verkehrsorten Lagerhaus, Bezirkshauptort und Sammelstelle für Milch und Milchprodukte festzustellen. Die Ausgangsentfernung ist beim Lagerhaus 5 km, beim Bezirkshauptort 10 km sowie bei der Sammelstelle für Milch und Milchprodukte 0,5 km auf zweispurig befestigten, mit allen Fahrzeugen und Geräten befahrbaren Straßen oder Güterwegen (Vergleichs-Faktor 1). Vergleichsfaktor 2 ergibt sich bei Straßen, Güterwegen und Feldwegen, die einspurig befestigt oder mit allen Fahrzeugen und Geräten befahrbar sind. Faktor 3 bei Feldwegen, die nicht befestigt sind, nicht immer mit allen Fahrzeugen und Geräten, zeitweise nur mit dem Traktor befahrbar sind. Den Vergleichsfaktor 5 stellen Karrenwege, die nicht mehr mit dem Traktor befahrbar sind, und Seilbahnen dar. Bei der landwirtschaftlichen Nutzungsform Acker-Gründland (AGr) wird die Verkehrsdichte zum Lagerhaus mit 60 %, zur Milchsammelstelle mit 30 % und zum Bezirkshauptort mit 10 % gewichtet. Aus den Berechnungen in den nachfolgenden drei Punkten ergibt sich für den Betrieb der Bw. ein Abschlag von 2,8 % gegenüber solchen von 2,2 % beim Vergleichsbetrieb. Die (geringfügige) Differenz (von 0,6 %) ist im Wesentlichen auf die größere Entfernung des Betriebes der Bw. zum Bezirkshauptort zurückzuführen. Entfernung zum Lagerhaus Lagerhaus ist jener nächstgelegene Ort, an welchem der Betrieb seinen Bedarf an Saatgut, Handelsdünger, Kraftfutter, Treibstoffen sowie Bedarfsartikel für den Haushalt decken und seine Produkte mit Ausnahme von Milch, Milchprodukten und Vieh verkaufen kann. Im vorliegenden Berufungsfall liegt das gesuchte Lagerhaus in Bleiburg. Der Weg dorthin beträgt insgesamt 5 km. Davon 3 km (zweispurig, befestigt und mit allen Fahrzeugen befahrbar) nach Faktor 1 und 2 km mit Faktor 2 (einspurig befestigt). Berechnung: (3 km x1) + (2 km x2) = 7 - 5=2 x 60 % = Abschlag 1,2 %. Der Vergleichsbetrieb ist vom Lagerhaus in Bleiburg 8 km entfernt, sodass nach Abzug der Ausgangsentfernung (von 5 km) eine Differenz von 3 km verbleibt, was bei einer Verkehrsdichte von 60 % einen Abschlag von 1,8 % bedeutet. Entfernung zur Milchsammelstelle Die Sammelstelle für Milch- und Milchprodukte ist jener nächstgelegene Ort, bis zu welchem der Betrieb normalerweise die Milch oder die Milchprodukte auf eigene Kosten liefern müsste. Für Gemeinden, die keine Milch produzieren, ist die Entfernung zur Milchsammelstelle zu neutralisieren. Sowohl beim Betrieb der Bw. als auf beim Vergleichsbetrieb ist die Milchsammelstelle "ab Hof", sodass sich in beiden Fällen kein Abschlag, sondern bei der unterstellten Ausgangsentfernung von 0,5 km jeweils ein Zuschlag von 0,15 % ergibt (0,5 x 30 % Verkehrsdichte). Entfernung zum Bezirkshauptort Bezirkshauptort ist jener Ort, an dem die zuständige Verwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft) ihren Sitz hat. Mit der Einbeziehung dieses Bezugsortes wird gleichzeitig auch der betrieblichen Nahversorgung Rechnung getragen. Bezirkshauptort ist Völkermarkt. Die Entfernung zwischen dem Betrieb der Bw. und Völkermarkt beträgt 25 km, davon 23 km auf zweispurig befestigten und 2 km auf einspurig befestigten Wegen. Berechnung: (23 km x 1) + (2 km x 2) = 27 -10 km (km, Ausgangsentfernung) = 17 x 10 % = 1,7 % Abschlag. Der Vergleichsbetrieb liegt von Völkermarkt 16 km (Faktor 1) entfernt. Somit ergibt sich ein Abschlag von 0,6 % aufgrund folgenden Berechnungsvorganges: 16 km x 1 = 16 - 10 = 6 x 10 % = 0,6 %. 1.1.1.2. Steigung der Verkehrswege zu den Verkehrsorten Bei den unter Punkt 1.1. in Betracht gezogenen Verkehrswegen ist die stärkste Steigung bzw. das stärkste Gefälle in Graden (360º Teilung) festzustellen und zur Ermittlung der Abschläge wie folgt anzusetzen: Steigungen bis 6º sind nicht zu berücksichtigen Steigungen über 6º: halbe Grade x Verkehrsdichte Die stärkste Steigung weist im gegenständlichen Fall der Streckenteil kurz vor D. mit 8º auf (siehe S 15 der Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Kärnten, RV 656/1-5/02). Berechnung des Abschlages: | Entfernung zum Lagerhaus 8º | davon halbe Grade = 4 x 60 % = Abschlag | 2,4 % | Entfernung zur Milchsammelstelle | unter 6º | 0,0 % | Entfernung zum Bezirkshauptort | 8º, davon halbe Grade = 4 x 10 % = Abschlag | 0,4 % | Summe der Abschläge | | 2,8 %   Der Vergleichsbetrieb weist bei dieser Position keinen Abschlag auf. 1.1.1.3. Absatzverhältnisse und Verhältnisse des Arbeitsmarktes (Zone) Die Beurteilung der Wirtschaftsverhältnisse des Standortes erfolgt durch Zuordnung der Vergleichsbetriebe in eine der insgesamt sechs Zonen, für welche bestimmt Zu- bzw. Abrechnungen festgelegt werden. Der Betrieb der Bw. und der Vergleichsbetrieb liegen in der Zone IV "minder", mit Abschlägen von 2 bis 5 %. Als Abschlag ( 5 %) ist beim Betrieb der Bw. jener des Vergleichsbetriebes angesetzt. Gegen den Ansatz eines Abschlages von 5 % bestehen keine Bedenken. Soweit die Bw. immer wieder die Höhe der "entlohnten, fremden Arbeitskräfte" (§ 32 Abs. 2 BewG) als Argument für ihre schlechte Lage einwendet, ist daraus nichts zu gewinnen. Wie ausgeführt, ist auf die individuellen Verhältnisse der Bw. bei der Einheitsbewertung nicht einzugehen. 1.1.1.4. Weitere besondere Einflüsse Auch bei diesen besonderen Einflüssen auf die äußere Verkehrslage (zB Straßensperren, Schneeverwehungen, Lawinenabgänge oder sonstige Verkehrsbehinderungen) sind Unterschiede zwischen dem Betrieb der Bw. und dem Vergleichsbetrieb nicht vorgekommen. Es bleibt daher beim Ansatz von 0 %. 1.1.2. Innere Verkehrslage Aus den nachstehenden Punkten ergibt sich beim gegenständlichen Betrieb kein Abschlag. Der Vergleichsbetrieb weist bei der inneren Verkehrslage einen Abschlag von insgesamt 6,5 % aus. Der Unterschied ist im Wesentlichen auf die ungleich höhere Anzahl, Größe und Streulage der Trennstücke beim Vergleichsbetrieb zurückzuführen. Streulage der Trennstücke vom WirtschaftshofLiegen die (Rechnungs-) Entfernungen der Trennstücke unter 1,5 km vom Hof, ist kein Abschlag erforderlich. Diese Entfernung (eines Trennstückes) zum Wirtschaftshof der Bw. liegt unter 1,5 km. Daher ist kein Abschlag vorzunehmen. Beim Vergleichsbetrieb haben die diesbezüglichen Gegebenheiten zu einem Abschlag von 0,6 % geführt. Steigung der Wege zu den TrennstückenDa die Steigungen bis zu 6º nicht zu berücksichtigen sind, und weder das Trennstück im Betrieb der Bw. noch die 18 Trennstücke im Vergleichsbetrieb Steigungen von über

Normen und Schlagworte

Keine Wertfortschreibung bei Unterschreiten der WertfortschreibungsgrenzenBewertungsgrundsatzHauptvergleichsbetriebErmittlung des HektarsatzesAbschläge und ZuschlägeAntrag auf NachschätzungUnanfechtbarkeit rechtskräftiger Bodenschätzungsergebnisse

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0161-K/03
Stammnummer
13074
Gültig
19.11.2004 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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