Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0161-K/03
Nachschätzung nach § 3 BoschG 1970 in Verbindung mit einem Antrag auf Wertfortschreibung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0161-K/03vom 19.11.2004Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
mündlichen Auskünfte an die Bw., die Übermittlung von Kopien der
Bodenschätzungskarte am 25. September 2002, zahlreiche Vorhalteverfahren
und in Bescheiden erfolgte Begründungen (vgl. Zurückweisungsbescheid
vom 20. Dezember 2001, Bescheid betreffend Abweisung des Antrages auf
Wertfortschreibung zum 1. Jänner 2001 vom 10. Juli 2002, Bescheid
betreffend Abweisung des Antrages auf Nachschätzung vom 25. September 2002,
Bescheidergänzung vom 6. November 2002 betreffend den Bescheid betreffend
Abweisung des Antrages auf Wertfortschreibung zum 1. Jänner 2001 vom 10.
Juli 2002, Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Kärnten
vom 19. Dezember 2002, RV 656/1-5/02 und der strittige Abweisungsbescheid vom 5.
Mai 2003) erwähnt. Der Einwand der Bw., wonach das Finanzamt mit keinem
Wort auf das Gutachten des SV Ing. S. M. einging, trifft angesichts der
Ausführungen in den Bescheiden vom 5. Mai und 22. Juli 2003, nicht zu.
2.2. Aktueller
Bodenschätzungsplan
Damit meint die Bw. die seit dem
Bodenschätzungsverfahren im Jahre 1985 wirkenden rechtskräftigen
Ergebnisse der Bodenschätzung, die schriftlich im Schätzungsbuch und
graphisch in der Schätzungskarte dargestellt sind. Die Ergebnisse der
Bodenschätzung "sind ein gesonderter Feststellungsbescheid im Sinnes des
§ 185 (§ 11 Abs. 6 BoschG 1970)". Durch die Qualifizierung der
Beschreibung der Bodenschätzungsergebnisse als Feststellungsbescheide sind
die mit Bescheiden dieser Art als Grundlagenbescheide verbundenen Folgen
sichergestellt (VwGH 19.2.1979, 2176/76, siehe auch die zu § 252 BAO
getätigten Ausführungen).
2.3. Einheitswert EWAZ
xy, KG P., EZ 00
Zuletzt wurde für die Streitliegenschaft der
Einheitswert zum 1. Jänner 1988 in Höhe von S 9.000,--
(Hauptfeststellung, landwirtschaftlich genutzte Flächen 1,4513 ha,
Hektarsatz, S 6.274,--) festgestellt. Im Zuge des Berufungsverfahrens RV
656/1-5/02 ermittelte die Bodenschätzung den Hektarsatz mit S 5.793,--/ha,
dabei ergab sich ein Einheitswert von S 8.000,--. Da aber die
Wertfortschreibungsgrenzen gemäß
§ 21 BAO nicht erreicht wurden,
erfolgte keine bescheidmäßige Feststellung des
Einheitswertes.
2.4. Diverser
Schriftverkehr zwischen Frau T.T., vertreten durch Herrn T. R., und dem
Finanzamt Klagenfurt
In diesem Zusammenhang wird auf Punkt 2.1.
verwiesen.
2.5. Gesetzliche
Grundlagen, z. B. Bodenbewertungsgesetz
Insoweit kann den Ausführungen im Gutachten nicht
gefolgt werden. Zum einen gehört ein "Bodenbewertungsgesetz" nicht zum
Bestand der österreichischen Rechtsnormen. Zum anderen meint das Gutachten
offensichtlich das Bewertungsgesetz (BGBl Nr. 1955/148 idgF) und/oder das
Bodenschätzungsgesetz (BGBl Nr. 1970/233 idgF).
2.6.
Bodenuntersuchungsergebnis der "Österreichischen Agentur für
Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH"
Durch das Bodenuntersuchungsergebnis wurde zwar die
Korngröße für den Oberboden (0 - 25 cm), die für die
Gliederung der Bodenarten wichtig ist, festgestellt. Die übrigen
natürlichen Ertragsbedingungen (ds. Geländegestaltung, klimatische
Verhältnisse, Wasserverhältnisse) blieben aber außer Acht.
Dieser Umstand sowie die im Bodenschätzungsgesetz determinierte
Vorgangsweise anlässlich der Bodenschätzung (Stichwort: "vergleichende
Relativbewertung") machen das Untersuchungsergebnis bedingt
aussagekräftig.
Die von der Bw. vorgebrachte Einwendung, die AGES habe
für das Finanzamt Klagenfurt eine vernichtende Feststellung getroffen, ist
für den UFS nicht nachvollziehbar. Dem Bodenprüfbericht ist neben der
Feststellung über die Korngrößen lediglich zu entnehmen, dass
die Probenentnahmen nicht von der Agentur vorgenommen wurden bzw. dass eine
Düngemittelempfehlung mangels Angabe der Kulturart nicht erstellt werden
konnte.
2.7. Bewertungskatalog
der LW und FW Ziviltechniker
Diese Beurteilungskriterien sind mangels näherer
Ausführungen und auch nach erfolgter Internetrecherche durch den UFS nicht
überprüfbar.
2.8.
Bewertungsstichtag 30.11.2002."
Dieser Stichtag bezieht sich offensichtlich auf die
Erstellung des Gutachtens und nicht auf die Wirksamkeit einer allfällig
durchzuführenden Nachschätzung. Denn diese wirkt vom Beginn jenes
Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr nachfolgt, in welchem erstmalig die
Voraussetzungen für eine Nachschätzung im Sinne des § 3 Abs. 1
BoschG 1970 gegeben sind. Grundsätzlich wirkt die Nachschätzung vom
Beginn jenes Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr nachfolgt, in welchem das
zuständige Finanzamt von der Änderung der Ertragsfähigkeit
Kenntnis erlangt hat. Nach § 3 Abs. 4 BoschG 1970 kann die Wirksamkeit
einer Nachschätzung nur so verstanden werden, dass der Gesetzgeber
einerseits von einer amtswegigen Einleitung des Verfahrens (mit einem
Zurückgreifen auf den frühesten Zeitpunkt) und andererseits von der
Möglichkeit der Antragstellung des Betroffenen (mit Wirkung für das
der Antragstellung nachfolgende Kalenderjahr) ausgegangen ist - eine
Regelung, die den Vorschriften über die Wertfortschreibung sehr nahe kommt.
Denn wenn auch das Bodenschätzungsgesetz 1970 die Anwendbarkeit der
Bundesabgabenordnung nur für das Rechtsmittelverfahren normiert, so
müssen doch auch sonst für das Verfahren die allgemeinen
Grundsätze eines rechtstaatlichen Verfahrens Anwendung finden (17. 11.
1956, 1046/F, 3. 10.1979, 2020/78, 16.06.1980, 351, 581/80, 24.5.1982,
17/1141/77).
zu
"
3.
Befund:
Das betroffene
Grundstück u.z. die Parzelle Nummer 000 KG P. bzw. die Liegenschaft EZ 00
ist südöstlich der Ortschaft D. 23 situiert. Die Fläche wird
derzeit als Brache bewirtschaftet. Lt. der letzten Überprüfung durch
das zuständige Finanzamt - Abteilung Bodenschätzung -
wurde die Fläche mit der Bodenklimazahl 29 - Formel L/Scho 5 D 28/29
eingewertet".
Die topographische Angabe ist richtig. Unpräzise sind
die Angaben der Klassenflächen und der Bodenklimazahl. Für die
Streitliegenschaft wurden - das ergibt sich auch aus den
rechtskräftigen Schätzungsergebnissen (Schätzungsbuch,
Schätzungskarte) - zwei Klassenflächen rechtskräftig
festgestellt. Für den westlichen Teil der Liegenschaft gilt die
Klassenfläche (Profil Nummer 37) mit der Bodenformel
L/(T*siehe Anmerkung Punkt 2.1.)/Scho 5 D
28/29 und für den östlichen Teil (Profil Nummer 32) die Bodenformel
L/Scho 5 Dg 24/25. Grundsätzlich findet man in jeder "Klassenfläche"
(d.s. Bodenflächen mit gleichen bzw. ähnlichen Ertragsbedingungen)
zwei Wertzahlen, die durch einen Bruchstrich voneinander getrennt sind.
Maßgebend ist jeweils die zweite Wertzahl, die sich durch
Berücksichtigung der klimatischen Verhältnisse, des Geländes
sowie weiterer Besonderheiten von der ersten Wertzahl ableitet. Aufgabe der
Vermessungsbehörde ist es, für jedes landwirtschaftlich genutzte
Grundstück die EMZ zur Eintragung in den Grundbesitzbogen zu ermitteln. Die
EMZ ist das Produkt aus der Fläche des Grundstückes in Ar x Wertzahl.
Die Summe der EMZ je landwirtschaftlichen Betrieb geteilt durch die
entsprechende Fläche in Ar ergibt die so genannte Bodenklimazahl. Sie wird
als gewogenes Mittel des jeweiligen landwirtschaftlichen Betriebes als
rechtskräftiges Ergebnis zur Ermittlung des landwirtschaftlichen
Hektarsatzes herangezogen. Die Bodenzklimazahl beträgt im Streitfall nicht
- wie die Bw. vorbringt 29 - sondern 27,7. Auf den seitens der
Bodenschätzung im Zuge des Berufungsverfahrens RV 656/1-5/02 Erhebungs- und
Berechnungsbogen wird verwiesen (Anlage).
Mit dem Begriff "Brache" meint die Bw. wohl die Herausnahme
einer Fläche aus der Produktion. Gerade dieser Umstand ändert nichts
an der Zuordnung als Acker- oder Grünland. Denn nach § 7 Abs. 1 BoschG
1970 sind Nutzungen, die den natürlichen Ertragsbedingungen nicht
entsprechen zB Ackerwiesen und Ackerweiden unberücksichtigt zu lassen.
Aufgrund der natürlichen Ertragsbedingungen (Boden-, Klima, Gelände
und Wasserverhältnisse) handelt es sich bei der Streitliegenschaft um
Ackerland.
"zu 4.
Bewertung
:
Im Zuge der
Befundaufnahmen vor Ort wurden mit dem Bodenbohrer verteilt auf der gesamten
Fläche der Parzelle Nummer 000 Proben bis ca. 25 - 30 cm Tiefe
entnommen. Die Summe dieser Proben wurden zur Überprüfung der
Kornfraktion an die "Österreichische Agentur für Gesundheit und
Ernährungssicherheit GmbH" übermittelt".
Mit diesem Vorbringen werden einerseits die Art der
Probenziehung und andererseits die Methode der Auswertung der Bodenproben
thematisiert. Was die Art der Probenziehung anlangt, so erfolgte diese -
im Gegensatz zum Lokalaugenschein vom 2. Juli 2002, an dem sämtliche
Verfahrensparteien anwesend waren - ohne Einbindung des Finanzamtes.
Dieser Umstand in Verbindung mit dem Hinweisen der AGES und des SV, dass die
"Probenentnahme nicht durch die Agentur erfolgte" und dass die Summe der Proben
und nicht jede Probe extra zur Analyse übermittelt wurde, veranlassen den
UFS das Ergebnis des Bodenprüfberichtes als bedingt aussagekräftig zu
werten.
Was die Auswertung der Bodenproben anlangt, so wird hier
der "Methodenstreit - Fingerprobenmethode versus Labormethode" -
schlagend. Im Zuge des Lokalaugenscheins vom 2. Juli 2002 wurden zwei
Bodenproben, die von L. R. T. angezeigt wurden, gezogen und mittels
"Fingerprobe" festgestellt, dass diese mit der rechtskräftig festgestellten
Klassenfläche L(T*)/Scho 5 D 28/29 durchschnittlich übereinstimmen.
Nun handelt es sich bei der "Fingerprobe" um eine Methode, die Bodenart direkt
am Standort zu bestimmen. Ca. 10 - 15 g Feinerde werden etwas angefeuchtet
zwischen den Handflächen zu einer bleistiftstarken, anschließend
halbbeistiftstarken "Wurst" ausgerollt und schließlich zwischen Daumen und
Zeigefinger einer Hand abgezogen und auf Glanz bzw. Stumpfheit hin geprüft.
Aufgrund der Ausrollbarkeit (Bindigkeit) und der Struktur der abgezogenen
Oberfläche (stumpf oder glänzend) lässt sich hinreichend genau
die Bodenart, bis zu Zwischenstufen, zB sandiger Lehm oder lehmiger Ton,
bestimmen ("Bodenkundliches Glossar, Staatliche Lehr- und Versuchsanstalt
für Wein- und Obstbau Weinsberg, Baden Württemberg). Die
feldbodenkundliche Ermittlung der Bodenart mittels "Fingerprobe" ist als
gängige Methode im Rahmen der Bodenschätzung anzusehen; sie ist durch
die im § 5 Abs. 5 BoschG 1970 rechtsverbindlich kundgemachten Bundes- und
Landesmusterstücke abgesichert und überprüfbar. Schließlich
ist eine Feststellung der Bodenart auf Basis einer kostenintensiven Laboranalyse
für Flächen wie der Gegenständlichen (nicht als Musterstücke
ausgewählte landwirtschaftlich genutzte Bodenflächen) laut
Bodenschätzungsgesetz nicht vorgesehen. Dem Vorbringen der Bw. wonach das
Finanzamt verpflichtet gewesen wäre, die Beprobungen
chemischen/geologischen Untersuchungen zu unterziehen, kann nicht gefolgt
werden.
Das Ergebnis
dieser Untersuchung ergibt eine Kornfraktion, die laut Texturdreieck der
Einwertung "sL"entspricht. Im Gegensatz dazu stellte die Finanzbehörde,
während der letzten Überprüfung der KG P. eine Kornfraktion mit
Einwertung "L" fest. Die korrekte Einwertung der Parzellen 000 müsste daher
mit der Bodenformel "sL/Scho 5 D erfolgen."
Es ist richtig, dass der Gliederung nach Bodenarten die
Korngrößenzusammensetzung zugrunde liegt, wobei dem Gehalt an
abschlämmbaren Bestandteilen (Teilchengröße kleiner als 0,01 mm)
besondere Bedeutung zukommt. Entscheidend für die Zuordnung eine Bodens zu
einer Bodenart ist aber sein bodenartlicher Gesamtcharakter. Deshalb sind
hierfür nicht nur die Verhältnisse in der Krume (Oberboden), sondern
auch die des Unterbodens zu berücksichtigen.
(Im Texturdreieck, das aus Analyseergebnissen der
(neuen) Bundesmusterstücke abgeleitete wurde, sind die einzelnen Bereiche
der Bodenarten erkenntlich. Die Grenzen zwischen benachbarten Bodenarten sind
jedoch nicht als Linien sondern als Bandbreiten zu betrachten, da sowohl die
Lagerung des Feinbodens als auch der Besatz mit Grobmaterial noch
zusätzlich die "Schwere" des Bodens beeinflusst).
Im Streitfall basiert die Einstufung des Bodens in "sL"
einzig auf Analysen von Proben des Oberbodens (0 - 25/30 cm
Entnahmetiefe). Dem Bodenprüfbericht der AGES ist die %-mäßige
Aufteilung an Sand (24 %), Schluff (57 %) und Ton (19 %) am Oberboden zu
entnehmen. Bei landwirtschaftlichen Kulturpflanzen ragt der Wurzelraum aber
erfahrungsgemäß bis in ein Meter Tiefe. Das Gutachten des
Sachverständigen enthält dazu keinerlei Ausführungen.
Für eine umfassende Gesamtbeurteilung der Bodenart
fehlen Ausführungen hinsichtlich der Standorte der Probeentnahmen, des
Bodentyps und der Horizontierung für die Beschreibung der Zustandsstufe
(§ 8 Abs. 1 BoschG 1970), der geologischen Grundlagen und des
Ausgangsmaterial für die Bodenbildung zur Feststellung der Entstehungsart D
(Diluvium) (§ 8 Abs. 2 BoschG 1970), der konkret ermittelten Bodenzahl
(§ 8 Abs. 2 BoschG 1970) samt den zugehörigem (n)
Bezugsmusterstück(en) (§ 6 BoschG 1970), der Abgrenzung der
Klassenflächen (§ 9 Abs. 1 BoschG 1970), der Beschreibung und
wertmäßigen Angabe der Abweichungen von Unterstellungen
bezüglich Geländegestaltung, der klimatischen Verhältnisse sowie
der Beurteilung anderer von der Natur gegebener Besonderheiten (§ 8 Abs. 2
BoschG 1970).
Die(se)
Änderung der Bodenart würde eine Verringerung der Bodenklimazahl um
fünf bis sieben Punkte bewirken.
Diese Schlussfolgerung ist für den UFS nicht
nachvollziehbar. Die von der Bodenschätzung ermittelten - und im Zuge
des Lokalaugenscheins vom 2. Juli 2002 für richtig befundenen - Wertzahlen
betragen 28/29, die in der Folge ermittelte Bodenklimazahl 27,7. Unterstellt man
die im Gutachten geforderte Bodenformel "sL/Scho 5 D" liegt die Wertzahlenspanne
laut dem Ackerschätzungsrahmen bereits zwischen 52 - 46; somit bei
einem viel höheren Ausgangswert.
"Die Bodenproben
vor Ort wurden mit einem Bodenbohrer entnommen. Bei einer Vielzahl der
Probenentnahmen konnte erst nach dem zweiten oder dritten Versuch erfolgreich
der Bohrer hineingeschlagen werden, da offensichtlich grobe Steine oder
Felsköpfe vorhanden sind."
Dieses Vorbringen steht im Einklang sowohl mit der
Einwertung 1985 als auch mit dem Lokalaugenschein vom 2. Juli 2002; bei
Letzterem musste die Probenziehung mittels Erdbohrer um einige Zentimeter
verschoben werden, da unter der Wiesennarbe Schotter anstand. Der Grobanteil
wurde in den Bodenformeln durch den Faktor Schotter
(L/Scho...)
berücksichtigt.
"Die Einwertung
dieser Fläche sollte daher nicht im Acker-Grünlandrahmen sondern
ausschließlich im Grünlandschätzungsrahmen erfolgen. Damit
wäre eine Verringerung um zehn Punkte möglich".
Die Einwertung einer landwirtschaftlich genutzten
Fläche in den einen oder anderen Schätzungsrahmen erfolgt
ausschließlich nach ihren natürlichen Ertragsbedingungen. Die
Einwertung von Flächen unter dem Gesichtspunkt zu einer möglichst
geringen Ertragsfähigkeit zu gelangen, entspricht nicht dem
Bodenschätzungsgesetz. Als Hilfsmittel für die Einwertung von
Flächen in die jeweilige Kulturart ist der Ackerschätzungsrahmen oder
der Gründlandschätzungsrahmen vorgesehen.
Ackerschätzungsrahmen
beinhaltet folgende Kriterien:
die
Bodenart (Anm.: an mineralischen Bodenarten sind ausgewiesen Sand = S,
anlehmiger Sand =Sl, lehmiger Sand = lS, stark lehmiger Sand = SL, sandiger Lehm
= sL, Lehm = L, toniger Lehm = LT, Ton = T und als organische Bodenartengruppe
das Moor = Mo),
die
Zustandsstufe: sie ist Ausdruck für die Gesamtbeschaffenheit des
Bodens und Kennzeichen für die Eignung als Standort für
Kulturpflanzen;
die
Entstehungsart: sie umfasst die Gliederung im Hinblick auf die
mechanischen Kräfte, welche die geologische Entstehung der
landwirtschaftlichen Kulturböden in der Hauptsache bewirkt
haben;
die Klima- und
Geländeverhältnisse: 14-Uhr-Temperatur in der Vegetationszeit
von 19.0ºC, 600mm Jahresniederschläge und eine Jahreswärmesumme
von 3100ºc sowie eine ebene bis schwach geneigte Lage.
Grünlandschätzungsrahmen
beinhaltet folgende Kriterien:
die Bodenart
(gegliedert in 5 Bodenartengruppen und zwar: Sand = S, lehmiger Sand =
lS, Lehm = L, Ton = T, Moore = Mo);
die
Zustandsstufen: sie entsprechen jenen des Ackers und wurden aber auf 4
eingeengt;
die
Wasserverhältnisse - Wasserstufen: sie haben für das
Grünland eine weitaus größere Bedeutung als für das
Ackerland, Wasserstufen von 1 (beste) bis 5- (extrem trockene Lage),
Klimastufen: Wärmeverhältnisse
- 5 Klimastufen (a - e));
Geländeverhältnisse.
Überdies zeigt sich im Streitfall sich folgende
Inkongruenz der Argumentation: einerseits wird im Gutachten die Einwertung in
der Bodenart "sL" andererseits aber die Einwertung im Rahmen des
Grünlandschätzungsrahmens gefordert. Beides gleichzeitig
schließt sich aus. Der Grünlandschätzungsrahmen sieht eine
Bodenart "sL" nicht vor. Die Bodenart "sL" ist nur im Ackerschätzungsrahmen
vorgesehen.
Zusammenfassend ist festzuhalten: der im Gutachten
aufgestellten Forderung nach einer "Neufestsetzung des Einheitswertes" (gemeint:
Nachschätzung) kann der UFS nicht folgen. Es liegen die für eine
Nachschätzung notwendigen - gesetzlich definierten - Voraussetzungen
- einer wesentlichen und nachhaltigen Veränderung der natürlichen
Ertragsbedingungen (Bodenbeschaffenheit, Geländegestaltung, klimatische
Verhältnisse, Wasserverhältnisse) durch natürliche Ereignisse (zB
Vermurungen, Bergrutsche) oder künstliche Maßnahmen (zB Ent- und
Bewässerungen, Kraftwerks- und Straßenbauten) - nicht vor. Ebenso
wenig liegt eine nachhaltige Änderung der Benützungsart (§ 10
Vermessungsgesetz BGBl. Nr. 306/1968) vor. Eine solche liegt nur vor, wenn es
erstmalig zur Erfassung von Flächen kommt, die bisher nicht zum
landwirtschaftlichen Kulturboden gerechnet wurden bzw. dann wenn es zur
Ausscheidung von Flächen kommt, die nicht mehr als landwirtschaftliche
Kulturböden anzusehen sind (vgl. Erläuternde Bemerkungen zu § 3
BoschG 1970).
Bei der Streitliegenschaft handelt es sich um eine ebene
aufgrund der natürlichen Ertragsbedingungen (Boden-, Klima-, Gelände-
und Wasserverhältnisse) ackerfähige Fläche mit der derzeitigen
Nutzung als "Brache". Die Streitliegenschaft ist von Ackerflächen umgeben.
Die vorherrschende Nutzung in der betroffenen Gegend ist die Ackernutzung. Eine
Nutzung der Ackerfläche als Ackerwiese/-weide oder als Grünbrache
bewirkt aufgrund der obigen Ausführungen keine Änderung der
natürlichen Ertragsbedingungen. Die Einwertung der Streitliegenschaft
erfolgte nach den im Bodenschätzungsgesetz vorgesehenen Voraussetzungen.
Wie das Finanzamt hat auch der UFS Entscheidungen im Rahmen
der geltenden Gesetze zu treffen. Im gegenständlichen Fall ist dies nach
den Bestimmungen des Bodenschätzungsgesetzes und des Bewertungsgesetzes
geschehen.
Die Einwendungen der Bw., wonach
die
Überprüfung mittels "Fingerprobe" keinesfalls dem technischen Stand
entspreche,
eine
Überprüfung der Änderung der Bodenschätzungsergebnisse
erfolgen hätte müssen,
die
Bodenklimazahl nicht nachvollziehbar sei,
die
Bodenproben aus dem Jahre 1985 nachweislich falsch gewesen seien,
die
Beweise zeigten, dass das Grundstück im höchsten Falle als Magerwiese
einzustufen sei,
die
Bw. kein Einzelfall sei, da ihr mindestens acht Fälle bekannt seien, wo
Gerichtssachverständige Grundproben nahmen und immer ein Vorteil für
den Grundbesitzer
herauskam,
gehen ins
Leere.
2. zum ANTRAG AUF
WERTFORTSCHREIBUNG zum 1. Jänner 2002:
Die Finanzlandesdirektion für Kärnten hat in
ihrer Entscheidung vom 19. Dezember 2002, RV 656/5-1/02, die
Berufung der Bw. gegen den Bescheid mit dem der Antrag auf Wertfortschreibung
zum 1. Jänner 2001 abgewiesen wurde, als unbegründet abgewiesen. In
der Folge brachte die Bw. eine - bislang anhängige -
Verwaltungsgerichtshofbeschwerde (Zl. 2003/14/0026) gegen die
Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Kärnten ein.
In zahlreichen Schriftsätzen des gegenständlichen
Verfahrens bringt die Bw. zum Ausdruck, dass sie sämtliche Einwendungen des
vorangegangen Verfahrens aufrecht hält. Diese sind im
Einzelnen:
Schriftsatz
vom 23. November 2001:
"Der Erwerbswert sowie der Einheitswert
entsprechen nicht dem tatsächlichen ökonomischen Wert, wie er im
Gesetz zum Ausdruck kommt (bereits lange überholt)! Es steht im Gesetz und
ich verstehe es auch so, dass der Gewinn in einer Landwirtschaft, den das
Finanzamt ausschließlich mit Fremdarbeit berechnet, versteuert wird. Es
ist aber völlig unlogisch, wenn ich Fremdarbeit in Anspruch nehme, dass ich
dann überhaupt noch Gewinne erzielen kann! Deshalb biete ich dem Finanzamt
auch meinen Grund als Erprobung an. Der gesamte Gewinn (kein Raubbau), den es
mit Fremdarbeitern erzielt, gehört dem Finanzamt. Wenn der Bauer von dem
leben könnte, warum gibt es dann überhaupt noch Ausgleichszahlungen
und Förderungen!!? Deshalb erhebe ich nach der jetzigen Gesetzeslage vollen
Einspruch gegen den berechneten Bescheid. Ich fordere dies auch für die
vergangenen Jahre, weil ich der Meinung bin, gerade der Staat müsste
korrekt und fair nach dem Gesetz handeln. Ich hoffe, dass mit aller
Beamtenschnelligkeit an diese Sache herangegangen wird."
Schriftsatz
vom 17. Dezember 2001:
Ich berufe mich auf das derzeit gültige BewG
1955 insbesondere auf den § 32 Abs. 2, wo deutlich unter anderem klar
gesagt wird, dass der Gewinn nur mit fremden Arbeitskräften errechnet
wird!....Nebenbei bemerkt, ist auch die Bewertung der Richthöfe zu
hinterfragen. Weil diese ebenfalls das Finanzamt selber bewertet und es
dafür keine Kontrollinstanz gibt.
Lokalaugenschein,
2. Juli 2002:
Am 2. Juli 2002 fand eine Überprüfung des
landwirtschaftlichen Betriebes der Bw. statt, an der R. L. T., J. B. (Pensionist
und Landwirt) und KR Ing. V. P. als Berater, der Bodenschätzer und der
Bewertungsstellenleiter des Finanzamtes Klagenfurt teilnahmen.
"Eingangs
wurden den Anwesenden die gesetzlichen Grundlagen der Einheitsbewertung und
Bodenschätzung näher gebracht. Im Laufe des Gespräches wurde der
formelle Antrag auf Nachschätzung des landwirtschaftlichen Betriebes EZ 00
KG P. gestellt. Auf die Frage, welche wesentlichen Änderungen der
natürlichen Ertragsbedingungen gegenüber der Überprüfung im
Jahre 1985 eingetreten sind, gibt Herr T. an, dass die seinerzeitige
Bodenschätzung falsch und ungenau gewesen sei. Zur Untermauerung wird H. T.
ein Gutachten vorlegen....
Es
wurden zwei Bodenproben, die von H. T. angezeigt wurden, gezogen und dabei
festgestellt, dass diese mit den rechtskräftig festgestellten
Klassenflächen L/Scho 5 D 28/29 durchschnittlich übereinstimmen.
Ausdrücklich wird festgehalten, dass bei der ersten Probe der Erdbohrer um
einige Zentimeter verschoben wurde, da unter der Wiesennarbe der an dieser
Stelle anstehende Schotter eine Beprobung verhindert hat. Diese Bodenbewertung
hat schon bisher in den rechtskräftigen Einheitswertbescheid Eingang
gefunden.
Eine
Besichtigung des zugehörigen Landesmusterstückes Moos, sL/Scho 4 D
38/38, wird ausdrücklich durchgeführt. Auf die öffentlich
kundgemachten Musterstücke wird hingewiesen. Wirtschaftliche
Ertragsbedingungen: Auch diesbezüglich wurden H. T. die gesetzlichen
Grundlagen erläutert. Auch wurde auf die veröffentlichten
Richtbetriebe (Hauptvergleichsbetrieb, Vergleichsbetriebe und
Untervergleichsbetriebe) hingewiesen. Lagerhaus Bleiburg, Entfernung ca. 5 km,
durchschnittliche Steigung kann von H. T. nicht präzise angegeben werden
(nach der Österreich-Karte bzw. nach der Anfahrt kann eine
durchschnittliche Steigung von ca. 8° unterstellt werden). Milchsammelstelle
ab Hof. Bezirkshauptort Völkermarkt ca. 25 km.
KR
Ing. V. P. gibt an: Die Produktpreise sind tatsächlich seit dem EU-Beitritt
1995 um mindestens 50% gefallen, die Betriebsmittelpreise sind enorm gestiegen.
Ohne Ausgleichszahlungen kann nicht kostendeckend produziert werden. Dh.,
nachdem der Einheitswert einen kapitalisierten Ertragswert darstellt,
müssten sich nach meinem persönlichen Rechtsempfinden die
landwirtschaftlichen Einheitswerte eigentlich verringern. Dem wird
entgegengehalten, dass im Bundesschätzungsbeirat bzw. Bewertungsbeirat
diese Fragen erörtert wurden.
H.
T. möchte ausdrücklich erwähnen, dass alle diese Personen
"Sroute" sind. Dh irgendwie befangen.
H.
T. bzw. KR Ing. V. P. stellen fest, dass im Bereich des Landesmusterstückes
Moos derzeit Mais, ein üppiger Unterwuchs von Baikräutern, wie
Hirsesorten, Amaranth, Ackerwinde und Ehrenpreis, hingegen am Grundstück
der Bw. lediglich Rasenschmiele und einige Blankstellen vorgefunden
wurden.
H. B. stellt grundsätzlich die Einstufung der
Bundes- und Landesmusterstücke und eine durchschnittliche Erhöhung von
ca. 20% der Musterstücke bundesweit in Frage. H. T.: Was bewirkt die 20%ige
Erhöhung der Gründe? Vielleicht der saure Regen!"
Berufung
vom 7. August 2002:
Die Bw. brachte im Wesentlichen vor, dass
anlässlich des Lokalaugenscheins am 2. Juli 2002 nur eine Probe gezogen
worden sei. Bei einer weiteren Probeziehung habe der Erdbohrer wegen des
Konglomerates nicht in den Boden eindringen können, sodass eine Beprobung
verhindert worden sei. Die Überprüfung der Beprobungen sei mittels
Fingerprobe erfolgt, welche keinesfalls dem heutigen technischen Standard
entspreche. Die einschreitenden Organe wären verhalten gewesen, die
Beprobungen entsprechenden chemischen bzw. geologischen Untersuchungen zu
unterziehen, was nachweislich nicht geschehen sei. Gemäß
§ 1
Abs. 2 Z. 1 Bodenschätzungsgesetz umfasse die Bodenschätzung ua die
Untersuchung des Bodens auf seine Beschaffenheit. Worin diese Untersuchung
tatsächlich im konkreten Fall gelegen sei, sei nicht ersichtlich. Zudem
hätte überprüft werden müssen, ob sich die
Bodenschätzungsergebnisse geändert hätten, was ebenfalls
nachweislich nicht geschehen sei. Gemäß
§ 3 Abs. 3
Bodenschätzungsgesetz umfasse die Nachschätzung ua die Feststellung
der geänderten Ertragsfähigkeit, die nach tatsächlichen und
objektiven Kriterien zu erfolgen habe. Die zugrunde liegenden Tatsachen habe
sich die Behörde selbst zu verschaffen und sei dies keinesfalls Sache der
Partei, derartige Tatsachen der Behörde mitzuteilen bzw. dieser an die Hand
zu gehen. Unter dem Reinertrag sei der Überschuss der Betriebseinnahmen
über die Betriebsausgaben zu verstehen. Für die Feststellung, ob ein
Ertrag nachhaltig erzielt werden könne, seien alle Umstände des
Einzelfalles heranzuziehen, insbesondere jene Umstände, von denen die
Verwertung der gewonnenen Erzeugnisse abhängig sei. Bei der Bewertung sei
jedenfalls von den tatsächlichen Verhältnissen eines
landwirtschaftlichen Betriebes auszugehen. Maßgebend sei die
tatsächliche Beschaffenheit des Betriebes, wovon bei der Feststellung der
wirtschaftlichen Ertragsbedingungen auszugehen sei. Eine Nachhaltigkeit des
erzielbaren Ertrages sei dann gegeben, wenn ein Ertrag über Jahre mit
einiger Sicherheit erzielt werden könne. Bei den gewöhnlichen
Verhältnissen seien insbesondere die Preis-, Absatz- und
Konjunkturverhältnisse zu berücksichtigen. Schließlich seien bei
der Berechnung des Ertragswertes entlohnte Arbeitskräfte zu unterstellen,
deren Wert bei Ermittlung des Reinertrages in Abzug zu bringen sei.
Gemäß
§ 34
BewG seien für die Bewertung aller landwirtschaftlichen Betriebe innerhalb
eines Bundesgebietes Vergleiche mit Hauptvergleichs- bzw. Vergleichsbetrieben
heranzuziehen. Die ermittelte Bodenklimazahl von 27,7 und letztendlich die
Betriebszahl 18,400 seien nicht nachvollziehbar.
Auch die von der Behörde
erfolgten Zu- und Abschläge seien nicht nachvollziehbar. Ihr
landwirtschaftlicher Betrieb habe eine Fläche von 1,45 ha, und es erfolge
keine tierische Produktion, die Fläche sei als Brache bezeichnet. Aus der
tatsächlichen Beschaffenheit eines Betriebes allein sei abzuleiten, dass
der errechnete Einheitswert bei weitem überhöht sei. Weiters sei
festzuhalten, dass die Einheitswerte generell durch die Bewertungsgesetznovellen
stufenweise erhöht worden seien, seit 1977 um mehr als 80%, dies ohne dass
eine sachliche Begründung gegeben wäre und ohne ein entsprechendes
Prüfungsverfahren durchzuführen. Allein darin sei die
Verfassungswidrigkeit der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen (Art. 111
Abs. 1 BewGNov. 1972 ua.) zu erblicken.
Ebenfalls sei Tatsache, dass
die Absetzbarkeit landwirtschaftlicher Produkte zunehmend unmöglich
geworden sei, was insbesondere auf Klein- und Mittelbetriebe, besonders aber auf
Kleinstbetriebe, wie in ihrem Fall, zutreffe. Zum Beispiel sei nur
angeführt, dass man für eine Tonne Weizen derzeit ca. € 110,--
erhalte, vor dem Beitritt Österreichs zur EU sei es noch das Doppelte
gewesen. Demgegenüber hätten sich die Preise für Betriebsmittel
unverhältnismäßig erhöht, sodass landwirtschaftliche
Betriebe ohne Ausgleichszahlungen nicht kostendeckend produzieren könnten,
was wirtschaftliche Studien eindeutig belegten. Ein Wirtschaftserfolg sei nicht
gegeben. Weiters sei durch das Doppelnullabkommen ein zusätzlicher
Preisdruck auf die österreichischen Bauern entstanden. Landwirtschaftliche
Betriebe aus dem Osten könnten ihre Produkte zollfrei und billig
importieren, wohingegen österreichische Bauern zunehmend einer enormen
Steuerbelastung ausgesetzt seien. Derartige Überlegungen habe die
Behörde bei der Bewertung nicht angestellt, obwohl sie hiezu verpflichtet
gewesen wäre. Die Einheitswerte generell, jedenfalls bezogen auf ihren
landwirtschaftlichen Betrieb, seien völlig überhöht und
entsprächen keinesfalls der tatsächlichen Beschaffenheit des
Betriebes. Abschließend sei auszuführen, dass auch bei einer
Wertfortschreibung der tatsächliche Ertragswert heranzuziehen sei und seien
Wertänderungen, wenn sie auf eine Änderung der tatsächlichen
Zustände zurückzuführen seien, zu
berücksichtigen.
Schriftsatz
vom 15. Oktober 2002:
Die Bw.
legte den mit folgenden handschriftlichen Vermerken versehenen
Berufungsschriftsatz vom 7. August 2002 bei:
"Unwirtschaftliches
Hobby"
Zumindest
jetzt müsste alles klar sein
Geht
Ihnen wenigstens hier ein Lichtlein auf (Anm.: zu den entlohnten
Arbeitskräften)
Zumindest
hier müssten Sie denken anfangen (Anm.: zu die Behörde hätte
einen weit niedrigeren Einheitswert festsetzen müssen)
Büroschlaf
beendet (Anm.: zu Antrag)
Ich
weiß nicht, was Sie sich gedacht haben! Haben Sie überhaupt!?
Es
ist eine Frechheit sondergleichen, mit keinem Wort auf diese Argumente
einzugehen. Ich bin überzeugt, Sie haben auch keine, deshalb ist es eine
besondere Frechheit, so zu argumentieren bzw. einen solchen "Bescheid" mir zu
senden (gemeint der
letzte)!"
Schriftsatz
vom 13. November 2002:
"Der
18-fache Hebesatz ist verfassungswidrig. In allen Branchen wird die Steuer vom
Sockel ohne irgendwelchen Hebesatz berechnet! Nur in der Landwirtschaft gibt es
diesen. Genau das widerspricht der österreichischen Verfassung und wird von
uns ab jetzt ebenfalls bekämpft.
Die für den
gegenständlichen Berufungsfall maßgeblichen Bestimmungen des
Bewertungsgesetzes lauten:
"§
32 Bewertungsgrundsatz,
Ertragswert (1) Für landwirtschaftliche Betriebe gelten die
Grundsätze über die Bewertung nach Ertragswerten.
(2)
Ertragswert ist das Achtzehnfache des Reinertrages, den der Betrieb seiner
wirtschaftlichen Bestimmung gemäß im Durchschnitt der Jahre
nachhaltig erbringen kann. Dabei ist davon auszugehen, dass der Betrieb unter
gewöhnlichen Verhältnissen, ordnungsmäßig,
gemeinüblich und mit entlohnten fremden Arbeitskräften bewirtschaftet
wird. Außerdem ist zu unterstellen, dass der Betrieb schuldenfrei ist und
mit einem für die ordnungsgemäße, gemeinübliche
Bewirtschaftung des Betriebes notwendigen Bestand an Wirtschaftsgebäuden
ausgestattet ist.
(3) Bei der Beurteilung der nachhaltigen
Ertragsfähigkeit sind alle Umstände zu berücksichtigen, die auf
den Wirtschaftserfolg von Einfluss sind oder von denen die Verwertung der
gewonnenen Erzeugnisse abhängig ist. Demgemäß sind insbesondere
zu berücksichtigen: 1. Die natürlichen Ertragsbedingungen im
Sinne des § 1 Abs. 2 Z 2 des Bodenschätzungsgesetzes 1970, BGBI. Nr.
233 (Bodenbeschaffenheit, Geländegestaltung, klimatische Verhältnisse,
Wasserverhältnisse);
2. die folgenden
wirtschaftlichen Ertragsbedingungen: a) äußere Verkehrslage
(Lage des Hofes im Hinblick auf die Vermarktung der Erzeugnisse und die
Versorgung mit Betriebsmitteln, Verhältnisse des Arbeitsmarktes), b)
innere Verkehrslage (Lage bzw. Entfernung der Betriebsflächen zum Hof),
c) Betriebsgröße.
(4)
Die Gebäude, Betriebsmittel, Nebenbetriebe und Sonderkulturen sowie Rechte
und Nutzungen (§ 11), die zu dem Betrieb gehören, werden unbeschadet
der §§ 33 und 40 nicht besonders bewertet, sondern bei der Ermittlung
des Ertragswertes berücksichtigt.
§
34 Hauptvergleichsbetrieb, Vergleichsbetriebe,
Betriebszahl
(1) Für
die Bewertung aller landwirtschaftlichen Betriebe innerhalb des Bundesgebietes
wird von einem Hauptvergleichsbetrieb ausgegangen, der die besten
natürlichen Ertragsbedingungen im Sinne des § 32 Abs. 3 Z 1 aufweist
und bei dem sich die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen in ihrer Gesamtheit
weder ertragsmindernd noch ertragserhöhend auswirken. Die Merkmale der
natürlichen und wirtschaftlichen Ertragsbedingungen dieses
Hauptvergleichsbetriebes sind vom Bundesministerium für Finanzen nach
Beratung im Bewertungsbeirat durch Verordnung rechtsverbindlich festzustellen
und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen. Die Bodenklimazahl
(§ 16 Abs. 2 Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBI. Nr. 233) dieses
Hauptvergleichsbetriebes ist mit der Wertzahl 100 anzunehmen.
(2) Um für die Bewertung
aller in der Natur tatsächlich vorkommenden landwirtschaftlichen Betriebe
innerhalb des Bundesgebietes die Gleichmäßigkeit zu sichern und
Grundlagen durch feststehende Ausgangspunkte zu schaffen, stellt das
Bundesministerium für Finanzen für bestimmte Betriebe
(Vergleichsbetriebe) nach Beratung im Bewertungsbeirat mit rechtsverbindlicher
Kraft das Verhältnis fest, in dem die Vergleichsbetriebe nach ihrer
Ertragsfähigkeit auf die Flächeneinheit (Hektar) bezogen zum
Hauptvergleichsbetrieb stehen. Diese Feststellungen sind im Amtsblatt zur Wiener
Zeitung kundzumachen. Die Vergleichsbetriebe sind in allen Teilen des
Bundesgebietes (Finanzlandesdirektionsbereichen, nunmehr: Bundesländer) so
auszuwählen, dass die Vergleichsbetriebe für die jeweilige Gegend
kennzeichnend sind. In ihrer Gesamtheit haben diese einen Querschnitt über
die Ertragsverhältnisse der landwirtschaftlichen Betriebe des
Bundesgebietes zu ergeben.
(3)
Das Verhältnis zum Hauptvergleichsbetrieb im Sinne des Abs. 1 wird jeweils
in einem Hundertsatz ausgedrückt (Betriebszahl). Die Betriebszahl des
Hauptvergleichsbetriebes ist 100.
§
36 Ermittlung der
Betriebszahlen
(1) Bei der
Feststellung der Betriebszahlen sind die tatsächlichen Verhältnisse
hinsichtlich der im § 32 Abs. 3 bezeichneten Ertragsbedingungen zugrunde zu
legen; hiebei sind hinsichtlich der natürlichen Ertragsbedingungen die
rechtskräftigen Ergebnisse der Bodenschätzung maßgebend (§
16 Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBI. Nr. 233).
(2)
Hinsichtlich der übrigen Umstände, die die Ertragsfähigkeit
beeinflussen können, sind ohne Rücksicht auf die tatsächlichen
Verhältnisse solche zu unterstellen, die in der betreffenden Gegend
für die Bewirtschaftung als regelmäßig anzusehen sind. Dies gilt
insbesondere hinsichtlich des Bestandes an Betriebsmitteln. Als
regelmäßig im Sinne des Satzes 1 ist nicht anzusehen, dass
Nebenbetriebe, Obstbau- und andere Sonderkulturen, Alpen sowie Rechte und
Nutzungen (§ 11) zu den Betrieben gehören.
(3) ...
§
37 Gang der Bewertung Zur Feststellung des Einheitswertes wird
für alle landwirtschaftlichen Betriebe der Vergleichswert nach den
§§ 38 und 39 ermittelt. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des §
40 ist der Vergleichswert durch einen Abschlag zu vermindern oder durch einen
Zuschlag zu erhöhen. Unterbleibt ein Abschlag oder ein Zuschlag, so ist
Einheitswert der Vergleichswert, ...
§
38 Ermittlung des
Hektarsatzes
(1) Für
die Betriebszahl 100, dh. für den Hauptvergleichsbetrieb, ist der
Ertragswert pro Hektar (Hektarsatz) mit Bundesgesetz
festzustellen. (2)..... (3) Für die übrigen
Vergleichsbetriebe (Untervergleichsbetriebe) ergibt sich der Hektarsatz aus der
Anwendung der für sie festgestellten Betriebszahl auf den Hektarsatz des
Hauptvergleichsbetriebes. (4) Für alle übrigen Betriebe wird
der Hektarsatz nach dem Verhältnis ihrer Ertragsfähigkeit zu
derjenigen der Vergleichsbetriebe (Untervergleichsbetriebe) ermittelt. Hiebei
sind für die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen im Sinne des § 32
Abs. 3 Z 2 lit. a und b ortsübliche Verhältnisse zugrunde zu
legen.
§
39 Ermittlung der Vergleichswerte und
Einheitswerte
(1) Der
Vergleichswert ergibt sich unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 4
für alle Betriebe aus der Vervielfachung des Hektarsatzes mit der in Hektar
ausgedrückten Fläche des Betriebes. ...
§
40 Abschläge und Zuschläge Für die Abschläge
und Zuschläge am Vergleichswert gelten die folgenden
Vorschriften: 1. Abschläge oder Zuschläge sind nur zu machen,
wenn a) die tatsächlichen Verhältnisse der im § 36 Abs. 2
bezeichneten Ertragsbedingungen von den regelmäßigen
Verhältnissen, die bei der Feststellung der Betriebszahl oder bei der
Ermittlung des Hektarsatzes unterstellt worden sind, wesentlich abweichen und
außerdem b) die Abweichung zu einer wesentlichen Minderung oder
Steigerung der Ertragsfähigkeit führt. 2. Für die
Bemessung der Abschläge und Zuschläge ist von dem Unterschiedsbetrag
auszugehen zwischen dem Ertrag, der beim Vorliegen der regelmäßigen
Verhältnisse zu erzielen wäre und dem Ertrag, den der
landwirtschaftliche Betrieb in seinem tatsächlichen Zustand nachhaltig
erzielen kann. Der Unterschiedsbetrag ist mit 18 zu vervielfachen."
Soweit die Bw. in den Schriftsätzen Einwendungen
betreffend die Nachschätzung vorbringt, wird auf Punkt 1.
verwiesen.
Die Bw. spricht sich wiederholt gegen die unrichtige
Anwendung des § 32 Abs. 2 BewG durch das Finanzamt aus. Insbesondere sei es
ganz und gar unmöglich in der Landwirtschaft mit fremden, entlohnten
Arbeitskräften - egal was produziert werde - positiv zu
bilanzieren. Beispielhaft setzt die Bw. den "Preis" für Arbeitskräfte
zu landwirtschaftlichen Produkten (Mastschweinen udgl.) ins
Verhältnis.
Die individuellen - zweifellos sehr schwierigen
- Verhältnisse der Bw. und ihrer nahen Angehörigen im Rahmen der
Landwirtschaft mögen richtig sein, darauf ist aber bei der
Einheitsbewertung nicht einzugehen, da
es jeweils nur auf die objektiven Verhältnisse ankommt. Im Einzelnen
bedeutet dies, dass bei der Einheitsbewertung die Methode der vergleichenden
Bewertung Anwendung findet. Bei der Bewertung des landwirtschaftlichen
Vermögens wird von einem fiktiven - also nicht existenten -
Betrieb, dem sgn. Hauptvergleichsbetrieb (Betriebszahl 100), mit gleichfalls
bloß angenommenen Verhältnissen ausgegangen; von diesem fiktiven
Betrieb werden mit Hilfe von Vergleichsbetrieben (nach Bedarf auch von
Untervergleichsbetrieben) lediglich die Unterschiede und damit das
Verhältnis zu jenem im Einzelfall zu bewertenden Betrieb errechnet, das die
Betriebszahl als Grundlage für die Bewertung wiedergibt. Gerade diese
Vorgangsweise sichert eine gleichmäßige Bewertung aller
landwirtschaftlicher Betriebe im gesamten Bundesgebiet (VwGH 27/1141/77 vom 24.
Mai 1982).
Der Ertragswert für landwirtschaftliche Betriebe wie
den Gegenständlichen, der weder Vergleichsbetrieb noch
Untervergleichsbetrieb ist, wird nicht nach den tatsächlichen
betriebsindividuellen Daten im Einzelfall (Einzelertragsbewertung), sondern nach
dem Verhältnis (also durch Vergleich) ihrer Ertragsfähigkeit zu
derjeniger ähnlicher Betriebe (Vergleichsbetriebe bzw.
Untervergleichsbetriebe) ermittelt (Martin Jilch, Die Besteuerung pauschalierter
Land- und Forstwirte, Österreichischer Agrarverlag, S 37). Maßgebend
ist somit der Ertragswert, der bei durchschnittlicher Betrachtung objektiv, dh
losgelöst von seiner subjektiven Bewirtschaftung zu erzielen ist
(Doralt-Ruppe, Grundriss des österreichischen Steuerrechtes II, 1981, 19).
Dies mit gutem Grunde. Denn würde Bewertungsmaßstab die
tatsächliche Wirtschaftsführung durch den jeweiligen Betriebsinhaber
sein, dann würde sich dies etwa bei einem landwirtschaftlichen
Musterbetrieb mit hohen Erträgen und einem entsprechend hohen Einheitswert
(mit entsprechend hohen, davon abgeleiteten Abgaben und Beiträgen)
spiegeln, während ein von seinem Inhaber vernachlässigter Betrieb
einen geringeren Einheitswert (mit entsprechend niedrigerer Abgaben- und
Beitragsbelastung) aufzuweisen hätte. Derartige Unterschiede sucht der
Gesetzgeber zu vermeiden. Die Bewertung nach Ertragswerten ist auch aus
folgendem Grund grundvernünftig: zöge man Verkehrswerte als
Bemessungsgrundlagen für diverse Steuern in der Land- und Forstwirtschaft
heran, müsste beispielsweise ein Landwirt, der seit Jahren Feldfrüchte
entlang der Straße kultiviert und dies auch weiterhin beabsichtigt, bei
gleichen land- und forstwirtschaftlichen Produktionsbedingungen ein Vielfaches
der Abgaben seines unmittelbar dahinter einen vergleichbaren Betrieb
bewirtschaftenden Berufskollegen entrichten, wenn Baulandspekulanten durch eine
starke Nachfrage nach straßennahen Grundstücken eine entsprechende
Verkehrssteigerung verursachen (Martin Jilch, aaO).
Veränderungen volkswirtschaftlicher Rahmenbedingungen
(zB EU-Beitritt Österreichs, "Ostöffnung" udgl.), die für die Bw.
Anlass waren die Herabsetzung des land- und forstwirtschaftlichen Einheitswertes
zu fordern, bleiben allfälligen gesetzgeberischen Maßnahmen im Rahmen
der Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens vorbehalten.
Der UFS hat dessen ungeachtet die bestehenden Gesetze, somit die §§ 32
BewG, zu vollziehen. Im Streitfall war der Einheitswert des land- und
forstwirtschaftlichen Vermögens zu überprüfen:
1.
Betriebsvergleich
Der Betrieb der Bw. liegt im Bereich des
Produktionsgebietes 502 "östliches Kärntner Becken". Kennzeichnend
für diese Vergleichsgebiet (Jauntal) im Sinne des § 34 Abs. 2 BewG ist
der im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 19. Februar 1988 kundgemachte
Vergleichsbetrieb lfd. Nr. 56, Johann Kaiser vlg. Kaiser, Rinkolach 13, 9150
Bleiburg, V/60 Jauntal, mit einer landwirtschaftlichen Nutzfläche von 17,
71 ha, Acker/Grünlandnutzung, einem Bodenklima von 41,5 und einer
Betriebszahl von 32,9. Stellt man die einzelnen Daten und Abschläge des
Vergleichsbetriebes dem Betrieb der Bw. gegenüber, so ergibt sich folgenden
Bild:
|
|
Vergleichsbetrieb
|
Betrieb
Bw.
|
Nutzungsform
|
AGr
|
AGr
|
Landwirtschaftliche
Nutzfläche
|
17,71
|
1,449
|
Bodenklimazahl
|
41,5
|
27,7
|
Abschläge
in % für
|
|
|
Äußere
Verkehrslage
|
-7,2
|
-10,6
|
innere
Verkehrslage
|
-6,5
|
0,0
|
Betriebsgröße
|
-4.0
|
-20,0
|
Hagelgefährdung
|
-3,0
|
-3,0
|
Summe
der Abschläge
|
-20,7
|
-33,6
|
das
sind in Wertzahlen umger.
|
-
8,6
|
-9,3
|
ergibt
eine Betriebszahl von
|
32,9
|
18,4
|
und
somit einen Hektarsatz von S
|
10.080,--
|
5.793,--*)
*) Im Rahmen der HF zum 1. Jänner 1988 betrug der
Hektarsatz S 6.274,--; die Betriebszahl 19,917 (siehe vorne Punkt 2.3.
Einheitswert xy, KG P., EZ 00).
1.1. Wirtschaftliche
Ertragsbedingungen
Im Einzelnen ergeben sich die Abschläge für die
wirtschaftlichen Ertragsbedingungen beim Betrieb der Bw. aus folgenden
Überlegungen:
1.1.1. Äußere
Verkehrslage
Damit werden die Verkehrs- und Wirtschaftsverhältnisse
des Betriebes zur Umwelt beurteilt. Der Vergleichsbetrieb weist in dieser
Position einen Abschlag von 7,2 % auf. Für den Betrieb der Bw. ergibt sich
aufgrund der nachfolgenden (Unter-)Punkte ein Abschlag von 10,6 %
Der höhere Abschlag beim Betrieb der Bw. ist im
Wesentlichen auf die höhere Entfernung und Steigung der Verkehrswege zu den
Verkehrsorten zurückzuführen.
1.1.1.1.Verkehrswege,
Entfernung und Wegzustand
Hier gilt es, die Entfernung vom Wirtschaftshof zu den
Verkehrsorten Lagerhaus, Bezirkshauptort und Sammelstelle für Milch und
Milchprodukte festzustellen. Die Ausgangsentfernung ist beim Lagerhaus 5 km,
beim Bezirkshauptort 10 km sowie bei der Sammelstelle für Milch und
Milchprodukte 0,5 km auf zweispurig befestigten, mit allen Fahrzeugen und
Geräten befahrbaren Straßen oder Güterwegen (Vergleichs-Faktor
1). Vergleichsfaktor 2 ergibt sich bei Straßen, Güterwegen und
Feldwegen, die einspurig befestigt oder mit allen Fahrzeugen und Geräten
befahrbar sind. Faktor 3 bei Feldwegen, die nicht befestigt sind, nicht immer
mit allen Fahrzeugen und Geräten, zeitweise nur mit dem Traktor befahrbar
sind. Den Vergleichsfaktor 5 stellen Karrenwege, die nicht mehr mit dem Traktor
befahrbar sind, und Seilbahnen dar.
Bei der landwirtschaftlichen Nutzungsform
Acker-Gründland (AGr) wird die Verkehrsdichte zum Lagerhaus mit 60 %, zur
Milchsammelstelle mit 30 % und zum Bezirkshauptort mit 10 %
gewichtet.
Aus den Berechnungen in den nachfolgenden drei Punkten
ergibt sich für den Betrieb der Bw. ein Abschlag von 2,8 % gegenüber
solchen von 2,2 % beim Vergleichsbetrieb. Die (geringfügige) Differenz (von
0,6 %) ist im Wesentlichen auf die größere Entfernung des Betriebes
der Bw. zum Bezirkshauptort zurückzuführen.
Entfernung
zum Lagerhaus
Lagerhaus ist jener
nächstgelegene Ort, an welchem der Betrieb seinen Bedarf an Saatgut,
Handelsdünger, Kraftfutter, Treibstoffen sowie Bedarfsartikel für den
Haushalt decken und seine Produkte mit Ausnahme von Milch, Milchprodukten und
Vieh verkaufen kann.
Im vorliegenden Berufungsfall liegt das gesuchte Lagerhaus
in Bleiburg. Der Weg dorthin beträgt insgesamt 5 km. Davon 3 km
(zweispurig, befestigt und mit allen Fahrzeugen befahrbar) nach Faktor 1 und 2
km mit Faktor 2 (einspurig befestigt). Berechnung: (3 km x1) + (2 km x2) = 7
- 5=2 x 60 % = Abschlag 1,2 %.
Der Vergleichsbetrieb ist vom Lagerhaus in Bleiburg 8 km
entfernt, sodass nach Abzug der Ausgangsentfernung (von 5 km) eine Differenz von
3 km verbleibt, was bei einer Verkehrsdichte von 60 % einen Abschlag von 1,8 %
bedeutet.
Entfernung
zur Milchsammelstelle
Die Sammelstelle
für Milch- und Milchprodukte ist jener nächstgelegene Ort, bis zu
welchem der Betrieb normalerweise die Milch oder die Milchprodukte auf eigene
Kosten liefern müsste. Für Gemeinden, die keine Milch produzieren, ist
die Entfernung zur Milchsammelstelle zu neutralisieren.
Sowohl beim Betrieb der Bw. als auf beim Vergleichsbetrieb
ist die Milchsammelstelle "ab Hof", sodass sich in beiden Fällen kein
Abschlag, sondern bei der unterstellten Ausgangsentfernung von 0,5 km jeweils
ein Zuschlag von 0,15 % ergibt (0,5 x 30 % Verkehrsdichte).
Entfernung
zum Bezirkshauptort
Bezirkshauptort ist
jener Ort, an dem die zuständige Verwaltungsbehörde
(Bezirkshauptmannschaft) ihren Sitz hat. Mit der Einbeziehung dieses Bezugsortes
wird gleichzeitig auch der betrieblichen Nahversorgung Rechnung
getragen.
Bezirkshauptort ist Völkermarkt. Die Entfernung
zwischen dem Betrieb der Bw. und Völkermarkt beträgt 25 km, davon 23
km auf zweispurig befestigten und 2 km auf einspurig befestigten Wegen.
Berechnung: (23 km x 1) + (2 km x 2) = 27 -10 km (km, Ausgangsentfernung) = 17 x
10 % = 1,7 % Abschlag.
Der Vergleichsbetrieb liegt von Völkermarkt 16 km
(Faktor 1) entfernt. Somit ergibt sich ein Abschlag von 0,6 % aufgrund folgenden
Berechnungsvorganges: 16 km x 1 = 16 - 10 = 6 x 10 % = 0,6 %.
1.1.1.2. Steigung der
Verkehrswege zu den Verkehrsorten
Bei den unter Punkt 1.1. in Betracht gezogenen
Verkehrswegen ist die stärkste Steigung bzw. das stärkste Gefälle
in Graden (360º Teilung) festzustellen und zur Ermittlung der
Abschläge wie folgt anzusetzen:
Steigungen
bis 6º sind nicht zu berücksichtigen
Steigungen
über 6º: halbe Grade x
Verkehrsdichte
Die stärkste Steigung weist
im gegenständlichen Fall der Streckenteil kurz vor D. mit 8º auf
(siehe S 15 der Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für
Kärnten, RV 656/1-5/02). Berechnung des Abschlages:
|
Entfernung zum Lagerhaus
8º
|
davon halbe Grade = 4 x 60 %
= Abschlag
|
2,4 %
|
Entfernung zur
Milchsammelstelle
|
unter
6º
|
0,0 %
|
Entfernung zum
Bezirkshauptort
|
8º, davon halbe Grade =
4 x 10 % = Abschlag
|
0,4
%
|
Summe der
Abschläge
|
|
2,8
%
Der Vergleichsbetrieb weist bei dieser Position keinen
Abschlag auf.
1.1.1.3.
Absatzverhältnisse und Verhältnisse des Arbeitsmarktes
(Zone)
Die Beurteilung der Wirtschaftsverhältnisse des
Standortes erfolgt durch Zuordnung der Vergleichsbetriebe in eine der insgesamt
sechs Zonen, für welche bestimmt Zu- bzw. Abrechnungen festgelegt
werden.
Der Betrieb der Bw. und der Vergleichsbetrieb liegen in der
Zone IV "minder", mit Abschlägen von 2 bis 5 %.
Als Abschlag ( 5 %) ist beim Betrieb der Bw. jener des
Vergleichsbetriebes angesetzt. Gegen den Ansatz eines Abschlages von 5 %
bestehen keine Bedenken.
Soweit die Bw. immer wieder die Höhe der "entlohnten,
fremden Arbeitskräfte" (§ 32 Abs. 2 BewG) als Argument für ihre
schlechte Lage einwendet, ist daraus nichts zu gewinnen. Wie ausgeführt,
ist auf die individuellen Verhältnisse der Bw. bei der Einheitsbewertung
nicht einzugehen.
1.1.1.4. Weitere besondere
Einflüsse
Auch bei diesen besonderen Einflüssen auf die
äußere Verkehrslage (zB Straßensperren, Schneeverwehungen,
Lawinenabgänge oder sonstige Verkehrsbehinderungen) sind Unterschiede
zwischen dem Betrieb der Bw. und dem Vergleichsbetrieb nicht
vorgekommen.
Es bleibt daher beim Ansatz von 0 %.
1.1.2. Innere
Verkehrslage
Aus den nachstehenden Punkten ergibt sich beim
gegenständlichen Betrieb kein Abschlag. Der Vergleichsbetrieb weist bei der
inneren Verkehrslage einen Abschlag von insgesamt 6,5 % aus.
Der Unterschied ist im Wesentlichen auf die ungleich
höhere Anzahl, Größe und Streulage der Trennstücke beim
Vergleichsbetrieb zurückzuführen.
Streulage
der Trennstücke vom WirtschaftshofLiegen die (Rechnungs-)
Entfernungen der Trennstücke unter 1,5 km vom Hof, ist kein Abschlag
erforderlich. Diese Entfernung (eines Trennstückes) zum Wirtschaftshof der
Bw. liegt unter 1,5 km. Daher ist kein Abschlag vorzunehmen. Beim
Vergleichsbetrieb haben die diesbezüglichen Gegebenheiten zu einem Abschlag
von 0,6 % geführt.
Steigung
der Wege zu den TrennstückenDa die Steigungen bis zu 6º
nicht zu berücksichtigen sind, und weder das Trennstück im Betrieb der
Bw. noch die 18 Trennstücke im Vergleichsbetrieb Steigungen von über
Normen und Schlagworte
- § 21 Abs. 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 3 Abs. 1 BoSchätzG 1970, Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233/1970
Keine Wertfortschreibung bei Unterschreiten der WertfortschreibungsgrenzenBewertungsgrundsatzHauptvergleichsbetriebErmittlung des HektarsatzesAbschläge und ZuschlägeAntrag auf NachschätzungUnanfechtbarkeit rechtskräftiger Bodenschätzungsergebnisse
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0161-K/03
- Stammnummer
- 13074
- Gültig
- 19.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF