RIS AI

Findok · UFS-Entscheidungen

UFSK RV/0161-K/03

Nachschätzung nach § 3 BoschG 1970 in Verbindung mit einem Antrag auf Wertfortschreibung

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0161-K/03vom 19.11.2004Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Die rechtskräftig festgestellten Ergebnisse der Bodenschätzung können in einem davon abgeleiteten Einheitswertbescheid nach § 252 BAO nicht mehr angefochten werden. Eine Nachschätzung nach § 3 BoschG ist bei einer wesentlichen und nachhaltigen Veränderung der natürlichen Ertragsbedingungen, die durch natürliche Ereignisse (Vermuhrungen, Bergrutsche) oder durch künstliche Maßnahmen (Ent- Bewässerungen) erfolgen, durchzuführen. Eine geänderte Kornfraktion des Oberbodens reicht für eine Nachschätzung nicht aus. Eine Wertfortschreibung ist nur bei Vorliegen der Wertfortschreibungsgrenzen - §21 Abs. 1 BewG - durchzuführen.

Wortlaut laut Findok

&nbsp; BerufungsentscheidungDer unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen vom 12. Mai 2003 der Bw., vertreten durch Mag. Rudolf Vouk, gegen den Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt vom 5. Mai 2003 betreffend die Abweisung des Antrages auf Wertfortschreibung zum 1. Jänner 2002 (landwirtschaftlicher Betrieb vlg. "K.", KG P., GrdSt. Nr. 000, EZ 00) die Abweisung des Antrages auf Nachschätzung (§ 3 Abs. 1 BoschG 1970) für das Grundstück Nr. 000, EZ 00, KG P. entschieden: Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen. Rechtsbelehrung Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein. Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Entscheidungsgründe Die Finanzlandesdirektion für Kärnten hat in ihrer Berufungsentscheidung vom 19. Dezember 2002, RV 656/1-5/02, die Berufungen der Bw. gegen Abweisungsbescheid betreffend den Antrag auf Wertfortschreibung zum 1. Jänner 2001 und gegen den Abweisungsbescheid betreffend den Antrag auf Nachschätzung für die Streitliegenschaft als unbegründet abgewiesen. Dagegen erhob die Bw. am 5. Februar 2003 eine (noch anhängige) Verwaltungsgerichtshofbeschwerde (Zl. 2003/14/0026). In einem weiteren "Antrag auf Neue Wertfortschreibung" vom 24. Dezember 2002, ersuchte die Bw. das Finanzamt den Einheitswert zum 1. Jänner 2002 für ihr "landwirtschaftliches Grundstück, Parzellennummer 000, EZ 00, KG P." festzustellen. Die Bw. bringt im Wesentlichen die gleichen Argumente wie im Verfahren RV 656/1-5/02 vor. In den (beiden) mit 11. Jänner 2003 datierten (beim Finanzamt am 17. Jänner 2003 eingegangenen) Schriftsätzen führte die Bw. im Einzelnen aus: "Hiermit übersende ich dem Finanzamt das angekündigte gerichtlich beeidete Gutachten zu meinem Verfahren mit der EWAZ xy, das eindeutig meine bisherige Überzeugung, sowie meine Angaben diesbezüglich vollstens unterstützt! Es wurde mir auf den letzten von mir geschriebenen Brief an das Finanzamt Klagenfurt leider dafür zu wenig Zeit eingeräumt. Ich werde dieses Gutachten auch bei meinem Neuerlichen Verfahren vorlegen! Nebenbei bemerkt möchte ich klar zum Ausdruck bringen, dass diese Sache vom Finanzamt nicht unendlich verteidigt werden kann, da alle uns bekannten Experten der Meinung sind, dass dies für das Finanzamt keine Zukunft hat, da es bereits überholt sei !! Die Berliner Mauer ist irgendwann auch beseitigt worden, obwohl es damals für viele sehr überraschend kam! In dem zweiten Schreiben vom 11. Jänner 2003 heißt es: "Hiermit übersende ich dem Finanzamt das angekündigte gerichtlich beeidete Gutachten zu meinem neuerlichen Verfahren, das ich am 24.12.2002 beim Finanzamt Klagenfurt schriftlich eingebracht habe. Zusätzlich haben auch alle bisherigen Argumente und Einwände, die ich bereits in meinem vorherigen Verfahren mit der Nr. EWAZ xy einbrachte, volle Geltung und müssen selbstverständlich hier berücksichtigt werden! Unserer Meinung nach wären alle diese Dinge von vornherein nicht notwendig, wenn sich das Finanzamt korrekt verhalten würde! Leider ist dies aber, wie ich bereits schon des Öfteren vorgebracht habe, nicht der Fall! Das Finanzamt hat sich bisher als großer Steher bewiesen, deshalb habe ich auch diese Gutachten neuerlich anfertigen lassen, weil mein Erstes andersartig gewesen ist und Experten aus der Steiermark der Meinung waren, dass es so, einem Schach matt gleiche! Juridisch sind wir überhaupt der Meinung, dass dies alles nur einer hinhalte Taktik diene! Alle unsere Rechtsexperten sind einstimmig dieser Meinung! Die Berliner Mauer wurde auch umgekippt, für viele dann sehr überraschend! Wir jedenfalls sind bereit bis zum Europäischen Gerichtshof in dieser Sache zu gehen, damit wir endlich Recht bekommen, wo es eigentlich ohnehin Recht sein solle!! Den beiden Schreiben beigelegt wurde nachstehendes Gutachten: "SV Ing. M. S. Allgemein gerichtlich beeideter zertifizierter Sachverständiger für größere landwirtschaftliche Liegenschaften" Gutachten über die Höhe der Bodenklimazahl der Parzelle Nr. 000, KG P., Eigentümerin, Frau T. T., D. St. M.; Auftraggeber: Vertreter von Frau T. T. L. R, D. St. M.; Auftragszeitpunkt: 10. August 2002 1. Zweck: Frau T. T., vertreten durch Herrn T. L. R., beabsichtigt mit diesem Gutachten den Antrag auf Neufestsetzung des Einheitswertes ihrer Liegenschaft gegenüber dem Finanzamt zu begründen. 2. Grundlagen: 2.1. Besichtigung und Erhebung vor Ort, am 26. August und 23. Oktober 2002, gemeinsam mit Herrn T. L. R.. 2.2. Aktueller Bodenschätzungsplan 2.3. Einheitswert EWAZ xy, KG P., EZ 00; 2.4. Diverser Schriftverkehr zwischen Frau T. T., vertreten durch Herrn T. R, und dem Finanzamt 2.5. Gesetzliche Grundlagen, z. B. Bodenbewertungsgesetz 2.6. Bodenuntersuchungsergebnis der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH 2.7. Bewertungskatalog der LW und FW Ziviltechniker 2.8. Bewertungsstichtag 30.11.2002. 3. Befund: Das betroffene Grundstück u. z. die Parzelle Nummer 000 KG P. bzw. die Liegenschaft EZ 00 ist südöstlich der Ortschaft D. 23 situiert. Die Fläche wird derzeit als Brache bewirtschaftet. Lt. der letzten Überprüfung durch das zuständige Finanzamt - Abteilung Bodenschätzung - wurde die Fläche mit der Bodenklimazahl 29 - Formel L/Scho 5 D 28/29 eingewertet. 4. Bewertung: Im Zuge der Befundaufnahmen vor Ort wurden mit dem Bodenbohrer verteilt auf der gesamten Fläche der Parzelle Nummer 000 Proben bis ca. 25 - 30 cm Tiefe entnommen. Die Summe dieser Proben wurde zur Überprüfung der Kornfraktion an die "Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH" übermittelt. Das Ergebnis dieser Untersuchung ergibt eine Kornfraktion, die lt. Texturdreieck der Einwertung "sL" entspricht. Im Gegensatz dazu stellte die Finanzbehörde während der letzten Überprüfung der Katastralgemeinde P. eine Kornfraktion mit Einwertung "L" fest. Die korrekte Einwertung der Parzellen 000 müsste daher mit der Bodenformel sL/Scho 5 D erfolgen. Diese Änderung der Bodenart würde eine Verringerung der Bodenklimazahl um fünf bis sieben Punkte bewirken. Die Bodenproben vor Ort wurden mit einem Bodenbohrer entnommen. Bei einer Vielzahl der Probeentnahmen konnte erst nach dem zweiten oder dritten Versuch erfolgreich der Bohrer hineingeschlagen werden, da offensichtlich grobe Steine oder Felsköpfe vorhanden sind. Die Einwertung dieser Fläche sollte daher nicht im Acker - Grünlandrahmen, sondern ausschließlich im Grünlandschätzungsrahmen erfolgen. Damit wäre eine Verringerung um zehn Punkte möglich. Auf Grund der angeführten Sachverhalte bzw. Untersuchungsergebnisse wird gutachtlich festgehalten, dass eine Neufestsetzung des Einheitswertes der EZ 00 KG P. durchzuführen ist." Dem Gutachten sind ein Lageplan der Streitliegenschaft sowie der "Prüfbericht für Boden" der AGES beigelegt. "Probebezeichnung: T. Sackerl Nr. (Einsendenummer) 1, Entnahmetiefe: 0 - 25 cm; Analysenummer: 6/3065; Achtung: Es wurde keine Kulturart angegeben, daher kann keine Düngeempfehlung erstellt werden. Die Probeentnahmen erfolgten nicht durch die Agentur. Dauereigenschaften: | Sand (Korngröße <2000 µ bis 63 µ) ( Methode: SAA-4lp-01) | Analysenummer: 6/3.065 0-25 cm 24 % | Schluff (Korngröße <63 µ bis 2µ) (Methode SAA-4lP-01) | Analysenummer: 6/3.065 0-25 cm 57 % | Ton (Korngröße <2 µ ) (Methode: SAA-4lP-01) | Analysenummer: 6/3.065 0-25 cm 19 % 3 (mittel) &nbsp; Im Schreiben vom 15. Jänner 2003 ersuchte das Finanzamt die Bw. - unter Bezugnahme auf den Antrag auf Wertfortschreibung vom 24. Dezember 2002 - um Nachreichung einer Begründung. Im Schriftsatz vom 21. Jänner 2003 (eingelangt beim Finanzamt am 23. Jänner 2003) führte die Bw. aus: "Ich erhielt heute ein Schreiben (Original kopiert retour) wo ich aufgefordert werde ein paar Fragen zu beantworten! Leider ist außer diesen Bogen, kein weiterer mit etwaigen Fragen dabei! Deshalb nehme ich an, dass es sich hierbei wohl um einen Irrtum handeln muss! Post in dieser Angelegenheit ist an meinen Sohn senden! Möchte ordnungshalber bei dieser Gelegenheit auch dem Amte bekannt geben, das meine aktuelle Rechtsberatung ab sofort Mag. Rudi Vouk, Rechtsanwalt, Klagenfurt innehat." Beigelegt war dem Schriftsatz ein Bild ("Ziehung einer Bodenprobe") mit dem Bemerken: "Als Erinnerung an schöne Zeiten! Dir. H. bei seiner Probe! Leider wurde daraus nur die Neandertalermethode!" Das Finanzamt übermittelte das Gutachten der Bw. dem technischen Leiter der Bodenschätzung, DI C. R., zur Stellungnahme. Aktenkundig ist ein Vermerk des technischen Leiters der Bodenschätzung, wonach die Pachtpreise für Ackerflächen im Bezirk V. bei rund S 3.500,--/ha, im Bereich der Ortsgemeinde F. zwischen S 1.350,-- und S 2.000,--/ha lägen. Die Kulturpflanzenstützungsförderung betrage € 332,01/ha. Eine Berechnung des durchschnittlich erzielbaren Kaufpreises anhand von 10 Vergleichspreisen landwirtschaftlich genutzter Grundstücke in der O. F. ergibt einen Wert von ATS 44, 5/m2 bzw. € 32.000,--/ha. Mit Bescheid vom 5. Mai 2003 wies das Finanzamt den Antrag auf Wertfortschreibung zum 1. Jänner 2002 unter Hinweis auf die Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion vom 19. Dezember 2002, RV 656/1-5/02, als unbegründet ab. Der Antrag auf Nachschätzung gemäß § 3 Bodenschätzungsgesetz wurde - basierend auf der Stellungnahme des technischen Leiters der Bodenschätzung, DI C. R., - ebenfalls mit 5. Mai 2003 abgewiesen. Im Einzelnen wurde dazu ausgeführt: "Das beiliegende Gutachten ist als Antrag auf Nachschätzung gemäß § 3 Bodenschätzungsgesetz 1970 zum 1. Jänner 2003 zu werten. Zu dem vorgelegten Gutachten des gerichtlich beeideten Sachverständigen Ing. S. M., wird festgestellt: Bei der Bodenschätzung im Jahre 1985 wurden für das Grundstück 000, KG P. zwei Klassenflächen gemäß § 9 Abs. 1 Bodenschätzungsgesetz 1970 (BoschG 1970) festgestellt. Die Einwertung der Klassenflächen erfolgte gemäß § 7 Abs. 1 BoschG 1970 in der Kulturart Acker, wobei im westlichen Teil des Grundstückes 000, KG P., die Klassenfläche Nummer 37 LT/Scho 5 D 28/29 im östlichen Teil Klassenfläche Nummer 33 (richtig lt. Schätzungsbuch 32) L/Scho 5 Dg 24/25 eingewertet wurden (Erklärung: LT = lehmiger Ton; Scho = Schotter; 5 = Zustandsstufe; D = Entstehungsart Diluvium; L = Lehm; Dg = Entstehungsart Diluvium mit ausgeprägtem Grobgehalt in der Krume). Bei der Befundaufnahme wurden laut Gutachten des SV auf der ganzen Fläche verteilt mit einem Bodenbohrer Proben bis zu einer Tiefe von ca. 25 - 30 cm entnommen. Die Proben wurden zur Überprüfung der Kornfraktion an die AGES übermittelt. Das Ergebnis dieser Analyse spricht von der Bodenart sL (sandiger Lehm). Die korrekte Bodenformel laut Gutachten währe daher sL/Scho 5 D. Weiters soll nach Ansicht des SV die Einwertung nach dem Grünlandschätzungsrahmen erfolgen, womit eine Verringerung von zehn Punkten möglich wäre. Im Gutachten fehlen jedoch folgende Angaben: Standorte der Probeentnahme auf dem Grundstück; Bodentyp und Horizontierung für die Beschreibung der Zustandsstufe gemäß § 8 Abs. 1 BoschG 1970; Geologische Grundlagen und Ausgangsmaterial für die Bodenbildung zur Feststellung der Entstehungsart D (Diluvium) gemäß § 8 Abs. 1 BoschG 1970; Angabe der konkret ermittelten Bodenzahl gemäß § 8 Abs. 2 BoschG 1970 mit zugehörigem Bezugsmusterstück gemäß § 6 BoschG 1970; Abgrenzung der Klassenflächen gemäß § 9 Abs. 1 BoschG 1970; Die Beschreibung und wertmäßige Angabe der Abweichungen von den Unterstellungen bezüglich Geländegestaltung, klimatischer Verhältnisse sowie die Beurteilung anderer von der Natur gegebenen Besonderheiten gemäß § 8 Abs. 2 BoschG 1970 zur Ermittlung der Ackerzahl. Das Ergebnis der Analyse durch die AGES hinsichtlich der Zusammensetzung der Korngrößenfraktionen bezieht sich nur auf den Oberboden (0 bis 25/35 cm Tiefe) und ist für sich allein kein geeignetes Instrument um daraus gemäß den §§ 1 Abs. 2 in Verbindung mit 8 Abs. 1 BoschG 1970 eine Aussage über die natürlichen Ertragsbedingungen für ein 14.490 m2 großes Grundstück treffen zu können. Die feldbodenkundliche Ermittlung der Bodenart mittels Fingerprobe ist durch die gemäß § 5 Abs. 5 BoschG 1970 kundgemachten und entsprechend dem § 5 Abs. 1 bis 4 BoschG 1970 geschätzten Bundes- und Landesmusterstücken abgesichert und überprüfbar. Die Feststellung der Bodenart mittels Fingerprobe ist in der wissenschaftlichen Feldbodenkunde eine anerkannte Methodik. Zur vom Gutachter vorgeschlagenen Kulturart ist festzuhalten: Gemäß § 7 Abs. 1 BoschG 1970 sind alle landwirtschaftlich genutzten Bodenflächen einschließlich der Musterstücke nach ihren natürlichen Ertragsbedingungen 1. dem Ackerland mit den Kulturarten Ackerland und Acker-Grünland; 2. dem Grünland mit den Kulturarten Grünland, Grünland-Acker, Grünland-Wiese, Grünland- Bergmahd, Grünland-Streu und Grünland-Hutweide zuzuordnen, dabei sind Nutzungen, die den natürlichen Ertragsbedingungen nicht entsprechen, zum Beispiel Ackerwiesen und Ackerweiden unberücksichtigt zu lassen. Bei einem regelmäßigen Wechsel verschiedener Kulturarten auf derselben Fläche (Wechselland) ist die gemäß den natürlichen Ertragsbedingungen vorherrschende Kulturart anzunehmen. Eine Zuordnung von Ackerbracheflächen oder als Grünland genutzte Ackerflächen zu der Kulturart Grünland ist somit gesetzlich nicht vorgesehen. Da es sich bei dem gegenständlichen Grundstück um eine ebene und auf Grund der natürlichen Ertragsbedingungen (Boden-, Klima-, Wasserverhältnisse) ackerfähige Fläche mit der derzeitigen Nutzung als "Brache" handelt, die von Ackerflächen umgeben ist und die Nutzung Acker vorherrscht, ist die Einwertung der Fläche in der Kulturart Acker zutreffend. Es ist somit die Behauptung des Gutachters, dass die Einwertung in der Kulturart Grünland zu erfolgen hätte und damit eine Verringerung der Einwertung um 10 Punkte möglich wäre, nicht zutreffend. Da aus dem Gutachten keine neuen Gründe für die Durchführung einer Nachschätzung gemäß § 3 BoschG 1970 erkennbar sind, war der Antrag auf Nachschätzung abzuweisen. Im Übrigen wird auf die Abweisung des Antrages auf Nachschätzung in der Berufungsentscheidung (gemeint der Finanzlandesdirektion für Kärnten, RV 656/1-5/02) vom 19. Dezember 2002, verwiesen. Mit Schriftsatz vom 12. Mai 2003 erhob die Bw. Berufung gegen die Abweisungsbescheide. Im Einzelnen führte sie aus: "Gegen diesen Bescheid mache ich mit folgender Begründung Einspruch! 1. Mit allen Argumenten des ersten Verfahrens ! 2. Berufe mich vor allem auf den § 32 BewG (schon lange nicht mehr zeitgemäß). 3. Einspruch gegen die Bodenproben aus dem Jahre 1985 (nachweislich falsch). Einspruch gegen die Neandertalerbodenprobe die von Dir. H. im Jahre 2002 auf meinem Grundstück durchgeführt wurde (Material wurde nur zwischen den Fingern verrieben, wobei der Bohrer an einigen Stellen überhaupt wegen der zahlreichen Steine nicht in das Erdreich eindringen konnte). 4. Sende ein Sachverständigengutachten eines gerichtlich zertifizierten Gutachters mit! (Anm.: Beigelegt wurde nochmals das Gutachten von SV Ing. S. M.) 5. Sende auch den Bodenprüfbericht des Forschungsinstituts für Bodenwirtschaft in Wien mit! (Schwarz auf weiß) !! (Was eigentlich ihre Aufgabe gewesen wäre)!! 6. Diese Beweise zeigen doch eindeutig, dass unser Grundstück im höchsten Falle als eine Magerwiese einzustufen wäre! 7. Deshalb möge das Finanzamt, bevor es noch mehr unglaubwürdig wird, endlich in unserem Begehren, das der Gerechtigkeit entspricht, entscheiden! 8. Wir hoffen, dass auch diesmal keine Verschleppung stattfindet und wir eine zeitgerecht (gesetzliche) Antwort erhalten! 9. Diese möge wieder an die obige Adresse gesandt werden. 10. Erwähnen möchte ich noch, dass ich auch in diesem Verfahren durch meinen Rechtsanwalt Mag. Rudi Vouk in Klagenfurt vertreten werde. Mit Berufungsvorentscheidungen vom 22. Juli 2003 wies das Finanzamt die Berufung gegen den Bescheid betreffend Abweisung des Antrages auf Wertfortschreibung (Punkt 1 des Bescheides vom 5. Mai 2003) als unbegründet ab, da keine neuen Tatsachen hinsichtlich der wirtschaftlichen Ertragsbedingungen bekannt geworden seien. Im Übrigen werde auf die Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Kärnten vom 19. Dezember 2002 (RV 656/1-5/02) verwiesen. § 32 BewG stelle die aktuelle Gesetzeslage dar, die die Basis für die Entscheidung der Behörde gewesen sei. den Bescheid betreffend Abweisung des Antrages auf Nachschätzung (Punkt 2 des Bescheides vom 5. Mai 2003) als unbegründet ab. Im Einzelnen wurde ausgeführt: "Bei der Bodenschätzung im Jahre 1985 wurden für das Grundstück 000 in der KG P. zwei Klassenflächen gemäß § 9 Abs. 1 BoschG 1970 rechtskräftig festgestellt. Die Einwertung der Klassenflächen erfolgte gemäß § 7 Abs. 1 BoschG 1970 in der Kulturart Acker, wobei im westlichen Teil des Grundstücks 000 der KG P., die Klassenfläche Nummer 37 mit der Einwertung LT/Scho 5 D 28/29 und östlichen Teil die Klassenfläche Nummer 32 L/Scho 5 Dg 24/25 (Erklärung: LT = lehmiger Ton; Scho = Schotter, 5 = Zustandsstufe; D = Entstehungsart Diluvium; L = Lehm, Dg= Entstehungsart Diluvium mit ausgeprägtem Grobgehalt in der Krume) eingewertet wurde. Gemäß § 11 Abs. 6 BoschG 1970 sind die Schätzungsergebnisse ein gesonderter Feststellungsbescheid im Sinne des § 185 BAO. Gemäß § 252 Abs. 1 BAO liegen einem Bescheid Entscheidungen zu Grunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind. Gemäß § 3 Abs. 1 BoschG 1970 ist eine Nachschätzung bei wesentlichen und nachhaltigen Änderungen bei den natürlichen Ertragsbedingungen durchzuführen. Das Gesetz knüpft dieses Nachschätzungsgebot an das Vorliegen bestimmter Voraussetzungen, konkret an natürliche Ereignisse (zB durch Vermurung, Bergrutsche) und künstliche Maßnahmen (zB. durch Ent- und Bewässerungen, Kraftwerks- und Straßenbauten). Es sind seit der Durchführung der Bodenschätzung im Jahre 1985 keine Ereignisse im Sinne des § 3 Abs. 1 leg. cit. bekannt geworden. Auch haben sich in dieser Zeit keine Änderungen der Benützungsarten gemäß § 10 Vermessungsgesetz (BGBl. Nr. 306/1968) ergeben. Über die Gründe, weshalb das vom Sachverständigen Ing. S. M. erstellte und von der Bw. eingebrachte Gutachten nicht den Bestimmungen des BoschG 1970 entspricht und daraus keine Begründung für die Einleitung eines Nachschätzungsverfahrens gemäß § 3 BoschG 1970 abzuleiten ist, wurde bereits im Bescheid vom 5. Mai 2003 abgesprochen." Im Schriftsatz vom 14. August 2002 (richtig wohl: 2003 - beim Finanzamt eingelangt am 12. August 2003) spricht sich die Bw. gegen die Berufungsvorentscheidungen aus. Im Einzelnen führte sie aus: "Ich habe mich gefragt, warum das Finanzamt mit keinem Wort auf das Grundgutachten von Gerichtssachverständigen Ing. S. M. einging! Dieser Bescheid vom Gerichtssachverständigen M. zeigt doch eindeutig, dass unser Grundstück vom Finanzamt bisher zu Unrecht so hoch eingestuft wird! Ich bin aber kein Einzelfall, mir sind mindestens acht Fälle bekannt (aus vier Bundesländern), wo Gerichtssachverständige eine Grundprobe vornahmen, wonach immer ein Vorteil für den Grundbesitzer herauskam und zwar von 25 - 75 %!! Ist ja auch kein Wunder wenn ich denke wie das Finanzamt bei mir die Bodenproben nahm!!! Die entnommene Erde wurde nach Neandertalermethode zwischen den Fingern zerrieben und das war's!!!! Der Gerichtssachverständige nahm jedoch vom Acker an verschiedenen Punkten mindestens zwanzig Proben! Diese Probe wurde dann an das Institut für Bodenwirtschaft nach Wien gesandt! Dieses hat, wie wir es auch erwartet haben, für das Finanzamt Klagenfurt eine vernichtende Feststellung getroffen! Unser Grund hat nach dieser Erkenntnis einen wesentlich niedrigeren Wert, was logischerweise auch einen niedrigeren Steuersatz ergeben würde! Mich wundert aber noch mehr, dass auch auf den § 32 Abs. 2 BewG mit keinem Wort eingegangen wurde. Im Abs. 2 des § 32 BewG heißt es doch so schön: Der Ertragswert ist das 18 Fache..., gemeinüblich und mit entlohnten Arbeitskräften bewirtschaftet wird! (Wobei nebenbei bemerkt werden muss, dass der 18 Fache Steuerhebesatz ebenfalls Verfassungswidrig ist! Denn in keiner anderen Branche wird der Grundlohn, 18 Fach angehoben und dann versteuert)!!! Den oben erwähnten § 32 wendet das Finanzamt nicht an und das ist für mich schwerer Amtsmissbrauch! (Ich habe deswegen gegen Amtsrat H. die Staatsanwaltschaft eingeschalten - Verdacht auf schweren Amtsmissbrauch)! Wenn das Finanzamt diesen § 32 berücksichtigen würde, dann kämen ganz andere Steuersätze zu Stande! (Gerechte)! Deswegen haben seit 1995 über 100.000 (Hunderttausend) Bauern ihre Existenz verloren. In den nächsten drei Jahren wird es weitere 75.000 (fünfundsiebzigtausend) Bauern in Österreich nicht mehr geben!! (Die Landschaft wird sich deswegen nicht zum Besten verwandeln!) In der mir zuletzt zugestellten Begründung wird wohl der § 32 als die aktuelle Gesetzeslage erwähnt, jedoch leider nicht angewandt! Dieser Kommentar des Finanzamtes Klagenfurt ist für mich schlichtweg schwachsinnig! Denn es ist heute zu Tage in der Landwirtschaft nicht mehr möglich, mit fremden entlohnten Arbeitskräften, ganz egal was man produziert, positiv zu bilanzieren! Heut zu Tage muss der Bauer für alle Anschaffungen, die er benötigt horrende Preise bezahlen, wogegen er für seine Produkte fast nichts mehr erhält!! Ich möchte hier auch noch erwähnen, dass in meinem ersten Verfahren mit der EWAZ xy viele Dinge nicht, bzw. falsch oder gar nicht berücksichtigt wurden, wie das Finanzamt Klagenfurt in der Gegenschrift an den Verwaltungsgerichtshof teilweise auch selbst zugibt. Ich berufe mich hiermit auch auf mein erstes Verfahren mit allen dort erwähnten Argumenten! Erwähnen möchte ich auch noch die heurige katastrophale Dürre, die auf unserem schottrigen Boden einen totalen Ausfall an Gras bewirkte!! Dies ist speziell seit den letzten fünf Jahren immer Ärger und hat heuer den Höhepunkt erreicht! (Ernte wie oben erwähnt Null)!! Ich hoffe, dass das Finanzamt alsbald mit Vernunft die Gesetze beachtet und diesem Rechtsstreit bald ein Ende bereitet! Den Bescheid erwarten wir uns an die folgende Adresse: R. L. T., D. 23, St. M." Mit dem (nicht aktenkundigen) Schreiben vom 20. August 2003 teilte das Finanzamt der Bw. mit, dass die Berufung an den UFS vorgelegt worden sei. Im Schriftsatz vom 27. August 2003 (beim Finanzamt eingelangt am 5. September 2003) führt die Bw. aus: "Ich lege gegen die letzte Verständigung vom 20. 08.2003 eine Berufung ein. Es wurde wieder nicht der § 32 berücksichtigt, noch sonst irgendwelche von mir zur Recht eingebrachten Beweise! Deshalb möchte ich von meinem Recht Geltung machen, dass ich jetzt in diesem Verfahren vom unabhängigen Finanzsenat mündlich meine Argumente, sowie die Beweislage darlegen kann! Ich hoffe, dieses Schreiben wird sofort dorthin überstellt". Mit Bescheid vom 9. September 2003 wies das Finanzamt die Berufung vom 27. August 2003 gegen die Verständigung vom 20. August 2003 (Anm.: Vorlage an den UFS) mangels Bescheidcharakter der Verständigung als unzulässig zurück. In einem weiteren mit 11. September 2003 datierten und beim Finanzamt am 15. September 2003 eingelangten Schreiben, führte die Bw. aus: "Berufung auf den letzten Zurückweisungsbescheid ! EW-AZ xy. Ich bin sehr wohl der Meinung, dass ich bisher genügend Gründe in schriftlicher Form dem Amte vorgelegt habe. Auch wenn ich mit Engelzungen und noch tonnenweise Beweise angeliefert hätte, würde das Amt nach meiner bisherigen Erfahrung zurückweisen! Deshalb beantrage ich beim Unabhängigen Senat mich persönlich vorzuladen! Ich berufe mich auch auf alle Argumente die ich beim ersten Verfahren vorgebracht habe. Ich hoffe, die Vernunft siegt einmal, damit dieser Rechtsstreit gerecht aus der Welt geschafft wird! " Mit (Mängelbehebungs-)bescheid vom 18. September 2003 trug das Finanzamt der Bw. auf, die Berufung vom 11. September 2003 hinsichtlich der Erklärung, in welchen Punkten der (Zurückweisungs-)bescheid angefochten werde (§ 250 Abs. 1 lit. b BAO), hinsichtlich der Erklärung, welche Änderungen beantragt würden (§ 250 Abs. 1 lit. c BAO) und hinsichtlich der Begründung (§ 250 Abs. 1. lit. d BAO) bis zum 20. Oktober 2003 zu ergänzen. Widrigenfalls gelte die Berufung als zurückgenommen. Gegen diesen Zurücknahmebescheid vom 5. November 2003 erhob die Bw. die (nicht aktenkundige) Berufung vom 12. November 2003. Mit (Mängelbehebungs-)Bescheid vom 12. Dezember 2003 trug das Finanzamt der Bw. die Behebung der - der Berufung vom 12. November 2003 anhaftenden - Mängel auf. Im Schriftsatz vom 10. Jänner 2004 führte die Bw. dazu aus: " Gegen den von Ihnen, mir zuletzt zugestellten Bescheid vom 12. Dezember 2003 erhebe ich wiederum Einspruch mit folgenden Begründen! § 250 a (gemeint BAO): Ich ersehe es als grobe Schikane (MA 2412) wiederum Unterlagen, wie Sachverständigengutachten erneut zu erbringen müssen, die ich ohnehin schon mehrmals bei dem Amte per Einschreiben übermittelt habe, sowohl beim ersten als auch jetzt in diesem Verfahren, bin ich dem nachweislich, schon mehrmals nachgekommen !!! Ich finde und sehe das schon als Nötigung und (Drohung) vom hiesigem Finanzamt! Sollte das noch so Anhalten, so werde ich diese Angelegenheit meinem Rechtsanwalt Dr. Farahad Paja damit beauftragen, weil ich der Meinung bin, dass das Finanzamt nach dieser Methode die Leute einschüchtern will, um sich damit Vorteile zu verschaffen! Genau diese Vorgangsweise fällt aber in das Strafgesetz!! § 250 b: Ebenfalls bin ich schon wiederholt auf alle Punkte eingegangen, die vom Finanzamt nicht angewandt werden und deshalb gröblichst zu meinem Nachteil sind! Erwähnen möchte ich nur stellvertretend dafür: § 32 Abs. 1 - 4 (vor allem 2)!! Der Bewertungsbeirat in Wien stimmt Dingen zu, die schon lange überholt sind! (§ 41, 42, 43 etc. die 1955 durchaus in Ordnung waren, jetzt aber schon sehr lange überholt sind)!!! Der Bauer hat 1955 für seine Produkte noch eine dementsprechende Entlohnung erhalten! Für einen Festmeter Holz am Stock (frisch geschlägert) bekam er im Jahre 1955 einen Gegenwert von 20 Maurerstunden, heute bekommt er nur mehr eine Stunde dafür, wenn überhaupt! Für ein Mastschwein muss er heute schon 18 - 20 € dazu zahlen, dass er überhaupt selber arbeiten darf und nebenbei keinem der in der Industrie den Arbeitsplatz streitig macht! (Wenn er noch entlohnte Arbeitskräfte einsetzten würde, was logischerweise ohnehin nicht mehr geht (§ 32) so müsste er vom Finanzamt eine fette Nachzahlung bekommen, weil er ohnedies schon bald sein Anwesen versteigern wird müssen!! (Wegen dieser Belastungen)! Seit 1995 sind bereits über 100.000 Bauern deswegen in Österreich weniger und demnächst "sterben" (Osterweiterung) noch 80.000!!! Ein jeder Bauer beschäftigt über Umwege noch weitere Arbeitskräfte, dass sollte auch berücksichtigt werden (Maschinenkauf etc.). § 250 c: Dazu habe ich ebenfalls schon bereits öfters Stellung bezogen! Auszugsweise möchte ich nur erwähnen, dass durch diese Veränderungen, wie auch durch mein privat vorgelegtes Sachverständigen Gutachten - schlechteren Boden - Berücksichtigung des § 32, 41 - 47, § 87 und noch andere mehr, habe ich mehr als das von mir Notwendige unternommen, damit endlich das Finanzamt tätig werden könnte ! Ich hoffe endlich, diese Angelegenheit alsbald geregelt zu haben, um in der Folge, meinen Grund und Boden als Erbe weitergeben zu können! § 250 d: Muss ich nicht noch einmal darauf eingehen, da ich auch dafür schon in allen Schattierungen die Eingaben erbracht habe!! Ich erbitte mir den Bescheid in slowenisch (bin als slow. Volksgruppenmitglied registriert) weil ich dem Deutschen immer noch nicht gewachsen bin! Ich muss deshalb immer wieder einen beauftragen, der mir das alles erläutert und das muss nicht sein! (Ich berufe mich auf das Österreichische Verfassungsgesetz!) Ich bedanke mich auch recht herzlich dafür! Ich bitte deshalb auch aus demselben Grund das Finanzamt, mich deshalb zum Unabhängigen Senatsrat persönlich einzuladen, damit wir vielleicht diese Angelegenheit von Angesicht zu Angesicht so besser bewerkstelligen könnten! Alle Post, bitte wie immer an meinen Sohn R. L.T. senden ! Ich erhoffe mir auch, da ich schon im betagten Alter bin, diese Angelegenheit alsbald zu erledigen, da ich meinen Besitz noch zu meinem Lebzeiten geordnet übergeben will!" Im Schriftsatz vom 14. April 2004 ersuchte der UFS die Bw. zur beabsichtigten Aussetzung nach § 281 BAO iV mit § 282 Abs. 2 BAO bis zur Beendigung des beim VwGH zu GZ. 2003/14/0026 anhängigen Verfahrens der Bw., Stellung zu nehmen. In der undatierten Stellungnahme vom 28. April 2004 (einlangend), teilt die Bw. mit: "Gegen diesen von Ihnen mir zugesandten Abweisungsbescheid erhebe ich aus folgender Überlegung bzw. Feststellung einen Einspruch! Mein primärer Wunsch in dieser Angelegenheit war es immer, dass ich die Ungerechtigkeit in der Steuervorschreibung vorher beseitige und danach meinen Besitz an den Sohn R. L. T. übergebe! Da der erste Streit beim Verwaltungs-, sowie beim Verfassungsgerichtshof noch immer anhängig ist und diese Angelegenheit sich noch vier Jahre hinausziehen kann, bitte ich, da ich doch schon 77 Jahre bin, diese Sache beim Unabhängigen Finanzsenat, alsbald zu behandeln und einer Entscheidung zuzuführen! Ich bin auch der Meinung, dass dieser Senat ja gerade für solche Angelegenheiten geschaffen wurde! Bei meinem ersten Verfahren gab es ja diese Einrichtung ja noch nicht!" Am 13. Mai 2004 kontaktierte der UFS die Geschäftsstelle des Verfassungsgerichtshofes. Diese gab bekannt, dass ein verfassungsgerichtliches Verfahren der Bw. nicht anhängig sei. Über die Berufung wurde erwogen: I. Verfahrensrecht: Im Streitfall bringt die Bw. mehrfach - erstmals im Schriftsatz vom 27. August 2003 - vor, dass sie ihre Argumente im Berufungsverfahren mündlich vor dem UFS darlegen möchte. Der UFS qualifiziert dieses Vorbringen als Antrag auf mündliche Verhandlung iS des § 284 BAO. Dazu ist auszuführen: Gemäß § 282 Abs. 1 BAO obliegt die Entscheidung über Berufungen namens des Berufungssenates dem Referenten (§ 270 Abs. 3), außer | 1. | in der Berufung (§ 250), im Vorlageantrag (§ 276 Abs. 2) oder in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) wird die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat beantragt oder | 2. | der Referent verlangt, dass der gesamte Berufungssenat zu entscheiden hat. Gemäß § 284 Abs. 1 BAO hat über die Berufung eine mündliche Verhandlung stattzufinden, | 1. | wenn es in der Berufung (§ 250), im Vorlageantrag (§ 276Abs. 2) oder in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) beantragt wird oder | 2. | wenn es der Referent (§ 270 Abs. 3) für erforderlich hält. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung (vgl. für viele die Erkenntnisse 14.4.1993, 92/13/0207, 0208, 16.9.1992, 88/13/0224) den Standpunkt eingenommen, dass der Antrag auf Durchführung einer Verhandlung vor dem Berufungssenat schon in der Berufungsschrift gestellt werden muss, um rechtswirksam zu sein. Es genügt demnach nicht, wenn ein darauf abzielendes Begehren in einem späteren Schriftsatz, sei es auch innerhalb der Berufungsfrist, vorgetragen wird (VwGH 16.2.1994, 90/13/0071). Ein Rechtsanspruch auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung besteht somit nur dann, wenn diese im Sinn des § 284 Abs. 1 BAO rechtzeitig (somit in der Berufung, im Vorlageantrag) beantragt wurde. Wurde ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht im Berufungsschriftsatz gestellt, kann der Abgabepflichtige durch das Unterbleiben einem mündlichen Verhandlung in keinem subjektiv öffentlichen Recht verletzt sein (VwGH 16.2.1994, 90/13/0071, 20.2.1996, 94/13/0197, 9.7.1997, 95/13/0044,0045). Unabhängig davon, dass mit dem Schriftsatz vom 27. August 2003 eine (unzulässige) Berufung gegen die "(Vorlage-)Verständigung" des Finanzamtes eingebracht wurde, geht aus ihm das Begehren auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung hervor. Die Bw. hat aber weder in der maßgebenden Berufung vom 12. Mai 2003 noch im Vorlageantrag vom 14. August 2003 einen entsprechender Antrag auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung gestellt. Angesichts der dargelegten Rechtslage konnte diesem Begehren nicht entsprochen werden. II. Materielles Recht 1. ANTRAG AUF NACHSCHÄTZUNG - § 3 BoschG 1970: Zunächst sei auszugsweise auf die gesetzliche Grundlage zur Schätzung des landwirtschaftlichen Kulturbodens, das Bodenschätzungsgesetz 1970, verwiesen: § 1. (1) Die landwirtschaftlich nutzbaren Bodenflächen des Bundesgebietes sind zur Schaffung von Bewertungsgrundlagen für steuerliche Zwecke einer Bodenschätzung zu unterziehen. (2) Die Bodenschätzung umfasst: 1. die Untersuchung des Bodens auf seine Beschaffenheit und die kartenmäßige Darstellung des Untersuchungsergebnisses (Bestandsaufnahme), 2. die Feststellung der Ertragsfähigkeit auf Grund der natürlichen Ertragsbedingungen, das sind Bodenbeschaffenheit, Geländegestaltung, klimatische Verhältnisse (§ 32 Abs. 3 Z 1 des BewG) und Wasserverhältnisse. (3) Die Feststellungen der Bodenschätzung (Abs. 2) sind in den Schätzungsbüchern (Feldschätzungsbuch, Schätzungsbuch für Ackerland und Schätzungsbuch für Grünland) und in den Schätzungskarten (Feldschätzungskarte und Schätzungsreinkarte) festzuhalten. § 2. (1) Die Musterstücke der Bodenschätzung (§ 5) sind in Zeitabschnitten von zwanzig Jahren zu überprüfen. Die Überprüfung hat sich darauf zu erstrecken, ob und in welchem Umfang sich das Ertragsverhältnis der Bodenfläche innerhalb des Bundesgebietes zueinander verschoben hat. (2) Im Zusammenhang mit der Überprüfung nach Abs. 1 sind auch die Ergebnisse der Bodenschätzung zu überprüfen. Hiebei ist auch zu erheben, inwieweit die den Bodenschätzungsergebnissen zugrunde gelegten Gegebenheiten noch mit der Natur übereinstimmen. (3) Ergibt die Überprüfung nach Abs. 2, dass eine wesentliche und nachhaltige Änderung der Ertragsfähigkeit eingetreten ist, so sind die Bodenschätzungsergebnisse dementsprechend abzuändern. Die Ergebnisse der Abänderung sind in den Schätzungsbüchern und den Schätzungskarten (§ 1 Abs. 3) zu erfassen. § 3. (1) Wenn sich die natürlichen Ertragsbedingungen (§ 1 Abs. 2 Z 2), die den Bodenschätzungsergebnissen einzelner Bodenflächen zugrunde liegen, durch natürliche Ereignisse (zum Beispiel Vermurungen, Bergrutsche) oder durch künstliche Maßnahmen (zum Beispiel Ent- und Bewässerungen, Kraftwerks- und Straßenbauten) wesentlich und nachhaltig verändert haben oder die Benützungsart (§ 10 des Vermessungsgesetzes, BGBl Nr. 306/1968) nachhaltig geändert wurde, ist eine Nachschätzung durchzuführen. (4) Die Nachschätzung wirkt vom Beginn jenes Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr nachfolgt, in welchem erstmalig die Voraussetzungen für eine Nachschätzung im Sinne des Abs. 1 gegeben sind. Spätestens wirkt die Nachschätzung vom Beginn jenes Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr nachfolgt, in welchem das zuständige Finanzamt von der Änderung der Ertragsfähigkeit Kenntnis erlangt. § 5. (1) Als Vergleichsflächen der Bodenschätzung dienen die Musterstücke. Diese sind Bodenflächen, die zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Bodenschätzung und zur Schaffung feststehender Hauptstützpunkte vom Bundesministerium für Finanzen nach Beratung im Bundesschätzungsbeirat auszuwählen und zu schätzen sind (Bundesmusterstücke). (2) Die Musterstücke sind in allen Teilen des Bundesgebietes so auszuwählen, dass das einzelne Musterstück für seine Umgebung kennzeichnend ist, so dass die Gesamtheit der Musterstücke einen Querschnitt über die im Bundesgebiet hauptsächlich vorhandenen Bodenflächen hinsichtlich ihrer natürlichen Ertragsfähigkeit darstellt. (3) Die Musterstücke sind nach ihrer durch die natürlichen Ertragsbedingungen bewirkten Ertragsfähigkeit zueinander ins Verhältnis zu setzen. Dieses Verhältnis ist in einem Hundertsatz (Wertzahl) auszudrücken. Die ertragsfähigste Bodenfläche erhält die Wertzahl 100. (4) Die Finanzlandesdirektionen haben (Anm.: lt. BGBl I 2003/124 die in § 8 Abs. 1 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes genannten Finanzämter haben im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen) im Bedarfsfall nach Beratung im zuständigen Landesschätzungsbeirat unter Beachtung der für die Bundesmusterstücke geltenden Grundsätze weitere Musterstücke auszuwählen und zu schätzen (Landesmusterstücke). § 6. Die nicht als Musterstücke ausgewählten landwirtschaftlich genutzten Bodenflächen sind unter Zugrundelegung der rechtsverbindlichen Ergebnisse der Schätzung der Musterstücke (§ 5 Abs. 5) zu schätzen. § 7. (1) Alle landwirtschaftlich genutzten Bodenflächen einschließlich der Musterstücke sind nach ihren natürlichen Ertragsbedingungen 1. dem Ackerland mit den Kulturarten Ackerland und Acker-Gründland, 2. dem Grünland mit den Kulturarten Grünland Grünland-Acker Grünland-Wiese Grünland-Bergmahd Grünland-Streu und Grünland-Hutweide zuzuordnen, dabei sind Nutzungen, die den natürlichen Ertragsbedingungen nicht entsprechen, zum Beispiel Ackerwiesen und Ackerweiden, unberücksichtigt zu lassen. Bei regelmäßigem Wechsel verschiedener Kulturarten auf derselben Fläche (Wechselland) ist die gemäß den natürlichen Ertragsbedingungen vorherrschende Kulturart anzunehmen. (2) Die wesentlichen Merkmale für die einzelnen Kulturarten sind in der Anlage enthalten, die einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildet. § 8. (1) Bei der Ermittlung der Wertzahlen für die Musterstücke gemäß § 5 Abs. 3 und für die danach zu schätzenden übrigen landwirtschaftlich nutzbaren Bodenflächen sind alle die Ertragsfähigkeit beeinflussenden Umstände, das sind beim Ackerland besonders Bodenart, die Zustandsstufe und die Entstehungsart und beim Grünland besonders Bodenart, die Zustandsstufe, die Klimastufe und die Wasserverhältnisse, zu berücksichtigen. (2) Für das Ackerland sind zwei Wertzahlen (Bodenzahl und Ackerzahl) festzustellen. Die Bodenzahl hat die durch die Verschiedenheit der Bodenbeschaffenheit im Zusammenhang mit den Grundwasserverhältnissen bedingten Ertragsunterschiede zum Ausdruck zu bringen, wobei für das ganze Bundesgebiet Einheitlichkeit der Geländegestaltung, der klimatischen Verhältnisse und der wirtschaftlichen Ertragsbedingungen zu unterstellen ist. Abweichungen von den Unterstellungen bezüglich der Geländegestaltung und der klimatischen Verhältnisse sowie der Beurteilung anderer von der Natur gegebenen Besonderheiten sind in der Ackerzahl zu berücksichtigen. (3) Für das Gründland sind ebenfalls zwei Wertzahlen (Grünlandgrundzahl und Grünlandzahl) festzustellen. Die Grünlandgrundzahl hat die auf Grund der Beurteilung von Boden-, Klima- und Wasserverhältnissen sich ergebenden Ertragsunterschiede zum Ausdruck zu bringen, wobei für das ganze Bundesgebiet Einheitlichkeit der Geländegestaltung und der wirtschaftlichen Ertragsbedingungen zu unterstellen ist. Abweichungen von der Unterstellung bezüglich der Geländegestaltung sowie die Beurteilung anderer von der Natur gegebenen Besonderheiten sind in der Grünlandzahl zu berücksichtigen. § 9. (1) Die gemäß § 6 zu schätzenden Bodenflächen sind durch den Schätzungsausschuss an Ort und Stelle auf ihre nachhaltige Ertragsfähigkeit zu untersuchen, ohne auf die bestehenden Eigentumsverhältnisse Rücksicht zu nehmen. Hiebei ist einheitlich der in der Gegend übliche Kulturzustand zu unterstellen. Verhältnisse, die die Ertragsfähigkeit einer Bodenfläche nur vorübergehend berühren, sind unberücksichtigt zu lassen. Zusammenhängende Bodenflächen gleicher Ertragsfähigkeit sind in Klassen (Klassenflächen) zusammenzufassen. § 11. (6) Die zur Einsicht aufgelegten Schätzungsergebnisse sind ein gesonderter Feststellungsbescheid im Sinne des § 185 der Bundesabgabenordnung. Die Bekanntgabe dieser Feststellung gilt mit Ablauf des letzten Tages der Frist als erfolgt. § 12. (1) Im Rechtsmittelverfahren gegen die gemäß § 11 zur Einsichtnahme aufgelegten Schätzungsergebnisse gelten die für Rechtsmittel vorgesehenen Bestimmungen der Bundesabgabenordnung. § 14. (1) Die Ertragsmesszahl ist das Produkt der Fläche des Grundstückes in Ar mit der Acker- oder Grünlandzahl (Wertzahlen). .... § 16. (1) Die Ertragsmesszahl eines Grundstückes geteilt durch dessen Flächeninhalt oder die Summe der Ertragsmesszahlen von mehreren Grundstücken geteilt durch deren Gesamtflächeninhalt bildet die Bodenklimazahl. (2) Die Bodenklimazahl gibt das Verhältnis der natürlichen Ertragsfähigkeit der in Betracht gezogenen Flächen zu der ertragsfähigsten Bodenfläche des Bundesgebietes mit der Wertzahl 100 an. Anlage Die Kulturarten der Bodenschätzung (§ 7 Abs. 1) werden durch folgende Merkmale bestimmt: 1. Ackerland (A). Das Ackerland umfasst die Bodenfläche zum feldmäßigen Anbau von Getreide, Hülsenfrüchten, Hackfrüchten, Handelsgewächsen, Futterpflanzen und die dem feldmäßigen Anbau von Gartengewächsen dienenden Flächen. 2. Acker-Gründland (AGr). Die Bezeichnung Acker-Grünland wird angewendet für a) das eigentliche Wechselland, bei dem auf der gleichen Fläche Acker- und Grünlandnutzung zeitlich wechseln, wobei die Ackernutzung überwiegt; b) Flächen, die bei gleichen natürlichen Ertragsbedingungen Acker- und Grünlandnutzung in größerem Umfang räumlich nebeneinander aufweisen, wobei die Ackernutzung jedoch überwiegt. 3. Grünland (Gr). Als Grünland weder Dauergrasflächen bezeichnet, die in der Regel zur Futtergewinnung gemäht werden und mit Großvieh beweidet werden können. 4. Grünland-Acker (GrA). Hierfür gilt dasselbe wie für Acker-Grünland, doch überwiegt die Grünlandnutzung. 5. Grünland-Wiese (GrW). Als Grünland-Wiese werden Dauergrasflächen bezeichnet, die zwar noch zur Futtergewinnung gemäht werden, zufolge ihrer feuchten Lage aber durch Großvieh nicht beweidet werden können. 6. Grünland-Bergmahd (GrBgm). Als Grünland-Bergmahd werden Dauergrünlandflächen im Hochgebirge bezeichnet, die für die Beweidung zu steil sind und ausschließlich der Heugewinnung dienen. 7. Grünland-Streu (GrStr). Als Grünland-Streu werden nasse Dauergrünlandflächen bezeichnet, die vorwiegend der Streunutzung dienen. 8. Grünland-Hutweide (GrHu). Als Grünland-Hutweide werden Dauergrünlandflächen bezeichnet, die nur geringe Ertragsfähigkeit haben, landwirtschaftlich nicht bestellt werden können und nur eine gelegentliche Weidenutzung zulassen. § 252 Abs. 1 BAO lautet: Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind. Die Bw. ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ 00 der KG P., GrdSt. Nr. 000. Im Jahre 1985 wurden für die Liegenschaft - unter Bezugnahme auf die (in der Anlage beigelegten) Vergleichsstücke Nr. 1 (KG Penk, Grundstücksnummer 593/1, Mappenblatt 17) und Nr. 2 (KG Penk, Grundstücknummer 776, Mappenblatt 2) bzw. das Landesmusterstück Nr. 26, KG Moos, - die Klassenflächen mit L(T*siehe unten)/Scho 5 D 28/29 und L/Scho 5 Dg 24/25 rechtskräftig eingewertet. zu "Unrichtige Bodenschätzungsergebnisse des Jahres 1985" Die Bw. erachtet sich durch die Einwertung der Streitliegenschaft in die Kulturart "Acker(grünland)" beschwert. Die Bodenproben aus dem Jahre 1985 seien falsch. Die Bw. ficht damit die anlässlich der Bodenschätzung 1985 rechtskräftig festgestellten Bodenschätzungsergebnisse an. Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Denn gemäß § 252 Abs. 1 BAO kann ein Feststellungsbescheid, dem Entscheidungen zugrunde liegen, die in einem anderen Feststellungsbescheid getroffen worden sind, nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die in dem anderen Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend seien (VwGH vom 24. Mai 1982, 17/1141/77). Damit können im vorliegenden Verfahren weder die Klassenflächen noch die Wertzahlen (Bodenzahl/Ackerzahl) noch die Bodenklimazahl wegen angeblicher Unrichtigkeit der Bodenschätzung bekämpft werden. Anzumerken bleibt aber folgender Umstand: das im Jahre 1985 durchgeführte Bodenschätzungsverfahren führte dazu, dass für die Streitliegenschaft zwei Klassenflächen, nämlich Klassenfläche Nummer 37 mit L(T*)/Scho 5 D 28/29 (westlicher Teil) und Klassenfläche Nummer 32 mit L/Scho 5 Dg 5 D 24/25 (östlicher Teil) rechtkräftig eingewertet wurden. *) Der UFS stellte im Zuge des Berufungsverfahrens folgende Aktenwidrigkeit fest: die Formel der Klassenfläche mit dem Profil Nr. 37 beträgt laut dem rechtskräftigen (Feld- und Rein-) Schätzungsbuch "L/Scho 5 D 28/29". Von dieser Bodenformel ging die Bw. und auch die Bodenschätzung (siehe Lokalaugenschein vom 2. Juli 2002) aus. Im Gegensatz dazu weist die (rechtskräftige) Schätzungskarte die Bodenformel "LT/Scho 5 D 28/29" aus. Eine Aufklärung dieser Diskrepanz war dem UFS - trotz intensiver Recherche und Rücksprache mit dem technischen Leiter der Bodenschätzung DI C. R. - nicht möglich. Dieser Umstand ist im Hinblick auf die Rechtskraft der Bodenschätzungsergebnisse und dass eine Beschwer der Bw. nicht vorliegt, für den Berufungsfall aber irrelevant. Denn: unabhängig davon, ob die Bodenart als "L" oder "LT" auf der Schätzungskarte ausgewiesen ist, hat die Bodenschätzung die durchschnittliche Bodenart infolge des hohen Schotteranteiles und bei Berücksichtigung der Zustandsstufe 5 und der Entstehungsart D, zwischen 28/29 angesetzt. Die Wertzahlenspanne der (reinen) Bodenart "L" liegt laut dem Schätzungsrahmen zwischen 50 - 57, die der Bodenart "LT" zwischen 43 - 50 und die im Gutachten der Bw. beantragte Bodenart "sL" zwischen 46 - 52). "Zum Antrag auf Nachschätzung gemäß § 3 BoschG 1970 im Einzelnen:" Verändern sich gegenüber der seinerzeit vorgenommenen Bodenschätzung die natürlichen Ertragsbedingungen (§ 1 Abs. 2 Z 2), die den Bodenschätzungsergebnissen einzelner Bodenflächen zugrunde lagen, durch natürliche Ereignisse (zum Beispiel Vermurungen, Bergrutsche) oder durch künstliche Maßnahmen (zum Beispiel Ent- und Bewässerungen, Kraftwerks- und Straßenbauten) wesentlich und nachhaltig oder ändert sich die Benützungsart (§ 10 Vermessungsgesetz, BGBl. Nr. 306/1968) nachhaltig, ist eine Nachschätzung durchzuführen (§ 3 Abs. 1 BoschG 1970). Die Bw. bringt zur Begründung ihres Nachschätzungsantrages das Gutachten des SV Ing. S. M. und den Bodenprüfbericht der AGES vor. Anhand dieser Unterlagen sei bewiesen, dass die Streitliegenschaft bestenfalls als "Magerwiese" einzustufen sei. Zunächst sei bemerkt, dass es sich bei dem vorgelegten Gutachten um ein "Privatgutachten" handelt. Ihm kommt der Status eines Beweismittels im Sinne des § 166 BAO zu. Die implizite zum Ausdruck gebrachte Ansicht der Bw., wonach die Erstellung eines Gutachtens durch einen "allgemein gerichtlich beeideten zertifizierten Sachverständigen" die Beweiskraft erhöhe, teilt der UFS nicht. Wird nämlich eine Person, die sachverständig ist (und sei es auch ein öffentlich bestellter Sachverständiger), von den Verfahrensparteien zur Erstattung eines Gutachtens aufgefordert, ohne von der Behörde "als Sachverständiger" beigezogen zu werden (also ohne förmlich zum Sachverständigen im konkreten Verfahren bestellt worden zu sein), so ist deren Stellungnahme bloß ein Privatgutachten. Die Partei hat sich nur in die Lage versetzt, sachkundige Argumente vorzutragen. Eine Behörde - wie das Finanzamt - ist ebenfalls prinzipiell befugt, ihr eigenes Fachwissen zu verwerten und die Ergebnisse der Beurteilung und Wertung ihrer Entscheidung zugrunde zu legen (Stoll, BAO-Kommentar, Band 2, S 1858 ff). In diesem Sinne hat der UFS sämtliche von der Bw. und vom Finanzamt vorgebrachten Beweise - unter Bedachtnahme auf den Grundsatz der freien Beweiswürdigung - zu beurteilen. Unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens ist nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzusehen ist oder nicht. Gutachten des Ing. S. M.: Es wurde am 17. Jänner 2003 dem Finanzamt erstmals vorgelegt. Im (nunmehr beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen) Berufungsverfahren, RV 656/1-5/02 (Stichtag 1. Jänner 2001) konnte es mangels Vorliegens nicht berücksichtigt werden. Dieser Umstand und das Neuerungsverbot des § 41 Abs. 1 VwGG veranlasste den UFS von einer Aussetzung der Entscheidung gemäß § 281 BAO Abstand zu nehmen. Im Einzelnen wird zum Gutachten ausgeführt: zu "1. Zweck: Frau T. T., vertreten durch Herrn T. L. R, beabsichtigt mit diesem Gutachten den Antrag auf Neufestsetzung des Einheitswertes Ihrer Liegenschaft gegenüber dem Finanzamt zu begründen." Das Gutachten zielt auf eine geänderte (niedrigere) Einstufung der Bodenart und einen geringeren Einheitswert ab. zu "2. Grundlagen: 2.1. Besichtigung und Erhebung vor Ort, am 26. August und 23. Oktober 2002, gemeinsam mit Herrn T. L. R." Die Bw. spricht damit das Ermittlungsverfahren an. Neben den von der Bw. angeführten Besichtigungen vor Ort sind für die gegenständliche Berufungsentscheidung der Lokalaugenschein vom 2. Juli 2002 und sämtliche im vorangegangenen Berufungsverfahren (RV 656/1-5/02) durchgeführten Ermittlungen, Vorhalteverfahren udgl. relevant. Unter Bedachtnahme auf den Grundsatz des Parteiengehörs seien die zahlreichen

Normen und Schlagworte

Keine Wertfortschreibung bei Unterschreiten der WertfortschreibungsgrenzenBewertungsgrundsatzHauptvergleichsbetriebErmittlung des HektarsatzesAbschläge und ZuschlägeAntrag auf NachschätzungUnanfechtbarkeit rechtskräftiger Bodenschätzungsergebnisse

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0161-K/03
Stammnummer
13074
Gültig
19.11.2004 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF