Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0161-K/03
Nachschätzung nach § 3 BoschG 1970 in Verbindung mit einem Antrag auf Wertfortschreibung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0161-K/03vom 19.11.2004Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die rechtskräftig festgestellten Ergebnisse der Bodenschätzung können in einem davon abgeleiteten Einheitswertbescheid nach § 252 BAO nicht mehr angefochten werden.
Eine Nachschätzung nach § 3 BoschG ist bei einer wesentlichen und nachhaltigen Veränderung der natürlichen Ertragsbedingungen, die durch natürliche Ereignisse (Vermuhrungen, Bergrutsche) oder durch künstliche Maßnahmen (Ent- Bewässerungen) erfolgen, durchzuführen. Eine geänderte Kornfraktion des Oberbodens reicht für eine Nachschätzung nicht aus.
Eine Wertfortschreibung ist nur bei Vorliegen der Wertfortschreibungsgrenzen - §21 Abs. 1 BewG - durchzuführen.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen vom 12. Mai 2003 der
Bw., vertreten durch Mag. Rudolf Vouk, gegen den Bescheid des Finanzamtes
Klagenfurt vom 5. Mai 2003 betreffend
die Abweisung des Antrages auf Wertfortschreibung zum 1. Jänner 2002
(landwirtschaftlicher Betrieb vlg. "K.", KG P., GrdSt. Nr. 000, EZ 00)
die
Abweisung des Antrages auf Nachschätzung (§ 3 Abs. 1 BoschG 1970)
für das Grundstück Nr. 000, EZ 00, KG P.
entschieden: Die
Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Finanzlandesdirektion für Kärnten hat in
ihrer Berufungsentscheidung vom 19. Dezember 2002, RV 656/1-5/02, die
Berufungen der Bw. gegen Abweisungsbescheid betreffend den Antrag auf
Wertfortschreibung zum 1. Jänner 2001 und gegen den Abweisungsbescheid
betreffend den Antrag auf Nachschätzung für die Streitliegenschaft als
unbegründet abgewiesen. Dagegen erhob die Bw. am 5. Februar 2003 eine (noch
anhängige) Verwaltungsgerichtshofbeschwerde (Zl.
2003/14/0026).
In einem weiteren "Antrag auf Neue Wertfortschreibung" vom
24. Dezember 2002, ersuchte die Bw. das Finanzamt den Einheitswert zum 1.
Jänner 2002 für ihr "landwirtschaftliches Grundstück,
Parzellennummer 000, EZ 00, KG P." festzustellen. Die Bw. bringt im Wesentlichen
die gleichen Argumente wie im Verfahren RV 656/1-5/02 vor.
In den (beiden) mit 11. Jänner 2003 datierten (beim
Finanzamt am 17. Jänner 2003 eingegangenen) Schriftsätzen führte
die Bw. im Einzelnen aus:
"Hiermit
übersende ich dem Finanzamt das angekündigte gerichtlich beeidete
Gutachten zu meinem Verfahren mit der EWAZ xy, das eindeutig meine bisherige
Überzeugung, sowie meine Angaben diesbezüglich vollstens
unterstützt!
Es wurde mir auf
den letzten von mir geschriebenen Brief an das Finanzamt Klagenfurt leider
dafür zu wenig Zeit eingeräumt.
Ich werde dieses
Gutachten auch bei meinem Neuerlichen Verfahren vorlegen!
Nebenbei bemerkt
möchte ich klar zum Ausdruck bringen, dass diese Sache vom Finanzamt nicht
unendlich verteidigt werden kann, da alle uns bekannten Experten der Meinung
sind, dass dies für das Finanzamt keine Zukunft hat, da es bereits
überholt sei !!
Die Berliner
Mauer ist irgendwann auch beseitigt worden, obwohl es damals für viele sehr
überraschend kam!
In dem zweiten Schreiben vom 11. Jänner 2003
heißt es:
"Hiermit
übersende ich dem Finanzamt das angekündigte gerichtlich beeidete
Gutachten zu meinem neuerlichen Verfahren, das ich am 24.12.2002 beim Finanzamt
Klagenfurt schriftlich eingebracht habe.
Zusätzlich
haben auch alle bisherigen Argumente und Einwände, die ich bereits in
meinem vorherigen Verfahren mit der Nr. EWAZ xy einbrachte, volle Geltung und
müssen selbstverständlich hier berücksichtigt
werden!
Unserer Meinung
nach wären alle diese Dinge von vornherein nicht notwendig, wenn sich das
Finanzamt korrekt verhalten würde!
Leider ist dies
aber, wie ich bereits schon des Öfteren vorgebracht habe, nicht der
Fall!
Das Finanzamt
hat sich bisher als großer Steher bewiesen, deshalb habe ich auch diese
Gutachten neuerlich anfertigen lassen, weil mein Erstes andersartig gewesen ist
und Experten aus der Steiermark der Meinung waren, dass es so, einem Schach matt
gleiche!
Juridisch sind
wir überhaupt der Meinung, dass dies alles nur einer hinhalte Taktik
diene!
Alle unsere
Rechtsexperten sind einstimmig dieser Meinung!
Die Berliner
Mauer wurde auch umgekippt, für viele dann sehr
überraschend!
Wir jedenfalls
sind bereit bis zum Europäischen Gerichtshof in dieser Sache zu gehen,
damit wir endlich Recht bekommen, wo es eigentlich ohnehin Recht sein
solle!!
Den beiden Schreiben beigelegt wurde nachstehendes
Gutachten:
"SV Ing. M. S.
Allgemein
gerichtlich beeideter zertifizierter Sachverständiger für
größere landwirtschaftliche Liegenschaften"
Gutachten
über die Höhe der Bodenklimazahl der Parzelle Nr. 000, KG P.,
Eigentümerin, Frau T. T., D. St. M.; Auftraggeber: Vertreter von Frau T. T.
L. R, D. St. M.; Auftragszeitpunkt: 10. August 2002
1.
Zweck:
Frau T. T., vertreten durch
Herrn T. L. R., beabsichtigt mit diesem Gutachten den Antrag auf Neufestsetzung
des Einheitswertes ihrer Liegenschaft gegenüber dem Finanzamt zu
begründen.
2.
Grundlagen:
2.1.
Besichtigung und Erhebung vor Ort, am 26. August und 23. Oktober 2002, gemeinsam
mit Herrn T. L. R..
2.2. Aktueller
Bodenschätzungsplan
2.3.
Einheitswert EWAZ xy, KG P., EZ 00;
2.4. Diverser
Schriftverkehr zwischen Frau T. T., vertreten durch Herrn T. R, und dem
Finanzamt
2.5. Gesetzliche
Grundlagen, z. B. Bodenbewertungsgesetz
2.6.
Bodenuntersuchungsergebnis der Österreichischen Agentur für Gesundheit
und Ernährungssicherheit GmbH
2.7.
Bewertungskatalog der LW und FW Ziviltechniker
2.8.
Bewertungsstichtag 30.11.2002.
3.
Befund:
Das betroffene
Grundstück u. z. die Parzelle Nummer 000 KG P. bzw. die Liegenschaft EZ 00
ist südöstlich der Ortschaft D. 23 situiert. Die Fläche wird
derzeit als Brache bewirtschaftet. Lt. der letzten Überprüfung durch
das zuständige Finanzamt - Abteilung Bodenschätzung -
wurde die Fläche mit der Bodenklimazahl 29 - Formel L/Scho 5 D 28/29
eingewertet.
4.
Bewertung:
Im Zuge der
Befundaufnahmen vor Ort wurden mit dem Bodenbohrer verteilt auf der gesamten
Fläche der Parzelle Nummer 000 Proben bis ca. 25 - 30 cm Tiefe
entnommen. Die Summe dieser Proben wurde zur Überprüfung der
Kornfraktion an die "Österreichische Agentur für Gesundheit und
Ernährungssicherheit GmbH" übermittelt.
Das Ergebnis
dieser Untersuchung ergibt eine Kornfraktion, die lt. Texturdreieck der
Einwertung "sL" entspricht. Im Gegensatz dazu stellte die Finanzbehörde
während der letzten Überprüfung der Katastralgemeinde P. eine
Kornfraktion mit Einwertung "L" fest.
Die korrekte
Einwertung der Parzellen 000 müsste daher mit der Bodenformel sL/Scho 5 D
erfolgen.
Diese
Änderung der Bodenart würde eine Verringerung der Bodenklimazahl um
fünf bis sieben Punkte bewirken.
Die Bodenproben
vor Ort wurden mit einem Bodenbohrer entnommen. Bei einer Vielzahl der
Probeentnahmen konnte erst nach dem zweiten oder dritten Versuch erfolgreich der
Bohrer hineingeschlagen werden, da offensichtlich grobe Steine oder
Felsköpfe vorhanden sind.
Die Einwertung
dieser Fläche sollte daher nicht im Acker - Grünlandrahmen,
sondern ausschließlich im Grünlandschätzungsrahmen erfolgen.
Damit wäre eine Verringerung um zehn Punkte
möglich.
Auf Grund der
angeführten Sachverhalte bzw. Untersuchungsergebnisse wird gutachtlich
festgehalten, dass eine Neufestsetzung des Einheitswertes der EZ 00 KG P.
durchzuführen ist."
Dem Gutachten sind ein Lageplan der Streitliegenschaft
sowie der "Prüfbericht für Boden" der AGES beigelegt.
"Probebezeichnung:
T.
Sackerl Nr.
(Einsendenummer) 1, Entnahmetiefe: 0 - 25 cm; Analysenummer:
6/3065;
Achtung: Es
wurde keine Kulturart angegeben, daher kann keine Düngeempfehlung erstellt
werden. Die Probeentnahmen erfolgten nicht durch die
Agentur.
Dauereigenschaften:
|
Sand
(Korngröße <2000 µ bis 63 µ)
(
Methode:
SAA-4lp-01)
|
Analysenummer:
6/3.065 0-25 cm 24 %
|
Schluff
(Korngröße <63 µ bis 2µ)
(Methode
SAA-4lP-01)
|
Analysenummer:
6/3.065 0-25 cm 57 %
|
Ton
(Korngröße <2 µ )
(Methode:
SAA-4lP-01)
|
Analysenummer:
6/3.065 0-25 cm 19 % 3 (mittel)
Im Schreiben vom 15. Jänner 2003 ersuchte das
Finanzamt die Bw. - unter Bezugnahme auf den Antrag auf Wertfortschreibung vom
24. Dezember 2002 - um Nachreichung einer
Begründung.
Im Schriftsatz vom 21. Jänner 2003 (eingelangt beim
Finanzamt am 23. Jänner 2003) führte die Bw. aus:
"Ich erhielt
heute ein Schreiben (Original kopiert retour) wo ich aufgefordert werde ein paar
Fragen zu beantworten! Leider ist außer diesen Bogen, kein weiterer mit
etwaigen Fragen dabei! Deshalb nehme ich an, dass es sich hierbei wohl um einen
Irrtum handeln muss! Post in dieser Angelegenheit ist an meinen Sohn senden!
Möchte ordnungshalber bei dieser Gelegenheit auch dem Amte bekannt geben,
das meine aktuelle Rechtsberatung ab sofort Mag. Rudi Vouk, Rechtsanwalt,
Klagenfurt innehat."
Beigelegt war dem Schriftsatz ein Bild ("Ziehung
einer Bodenprobe") mit dem Bemerken: "Als
Erinnerung an schöne Zeiten! Dir. H. bei seiner Probe! Leider wurde daraus
nur die Neandertalermethode!"
Das Finanzamt übermittelte das Gutachten der Bw. dem
technischen Leiter der Bodenschätzung, DI C. R., zur Stellungnahme.
Aktenkundig ist ein Vermerk des technischen Leiters der
Bodenschätzung, wonach die Pachtpreise für Ackerflächen im Bezirk
V. bei rund S 3.500,--/ha, im Bereich der Ortsgemeinde F. zwischen S 1.350,--
und S 2.000,--/ha lägen. Die Kulturpflanzenstützungsförderung
betrage € 332,01/ha. Eine Berechnung des durchschnittlich erzielbaren
Kaufpreises anhand von 10 Vergleichspreisen landwirtschaftlich genutzter
Grundstücke in der O. F. ergibt einen Wert von ATS 44, 5/m2 bzw. €
32.000,--/ha.
Mit Bescheid vom 5. Mai 2003 wies das Finanzamt den Antrag
auf Wertfortschreibung zum 1. Jänner 2002 unter Hinweis auf die
Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion vom 19. Dezember 2002, RV
656/1-5/02, als unbegründet ab. Der Antrag auf Nachschätzung
gemäß
§ 3 Bodenschätzungsgesetz wurde - basierend auf
der Stellungnahme des technischen Leiters der Bodenschätzung, DI C. R.,
- ebenfalls mit 5. Mai 2003 abgewiesen. Im Einzelnen wurde dazu
ausgeführt:
"Das beiliegende Gutachten ist als Antrag auf
Nachschätzung gemäß
§ 3 Bodenschätzungsgesetz 1970 zum
1. Jänner 2003 zu werten. Zu dem vorgelegten Gutachten des gerichtlich
beeideten Sachverständigen Ing. S. M., wird festgestellt: Bei der
Bodenschätzung im Jahre 1985 wurden für das Grundstück 000, KG P.
zwei Klassenflächen gemäß
§ 9 Abs. 1
Bodenschätzungsgesetz 1970 (BoschG 1970) festgestellt. Die Einwertung der
Klassenflächen erfolgte gemäß
§ 7 Abs. 1 BoschG 1970 in der
Kulturart Acker, wobei im westlichen Teil des Grundstückes 000, KG P., die
Klassenfläche Nummer 37 LT/Scho 5 D 28/29 im östlichen Teil
Klassenfläche Nummer 33 (richtig lt. Schätzungsbuch 32) L/Scho 5 Dg
24/25 eingewertet wurden (Erklärung: LT = lehmiger Ton; Scho = Schotter; 5
= Zustandsstufe; D = Entstehungsart Diluvium; L = Lehm; Dg = Entstehungsart
Diluvium mit ausgeprägtem Grobgehalt in der Krume).
Bei der Befundaufnahme wurden laut Gutachten des
SV auf der ganzen Fläche verteilt mit einem Bodenbohrer Proben bis zu einer
Tiefe von ca. 25 - 30 cm entnommen. Die Proben wurden zur
Überprüfung der Kornfraktion an die AGES
übermittelt.
Das Ergebnis dieser Analyse spricht von der
Bodenart sL (sandiger Lehm). Die korrekte Bodenformel laut Gutachten währe
daher sL/Scho 5 D.
Weiters soll nach Ansicht des SV die Einwertung
nach dem Grünlandschätzungsrahmen erfolgen, womit eine Verringerung
von zehn Punkten möglich wäre. Im Gutachten fehlen jedoch folgende
Angaben:
Standorte
der Probeentnahme auf dem Grundstück;
Bodentyp
und Horizontierung für die Beschreibung der Zustandsstufe gemäß
§ 8 Abs. 1 BoschG 1970;
Geologische
Grundlagen und Ausgangsmaterial für die Bodenbildung zur Feststellung der
Entstehungsart D (Diluvium) gemäß
§ 8 Abs. 1 BoschG 1970;
Angabe
der konkret ermittelten Bodenzahl gemäß
§ 8 Abs. 2 BoschG 1970
mit zugehörigem Bezugsmusterstück gemäß
§ 6 BoschG
1970;
Abgrenzung
der Klassenflächen gemäß
§ 9 Abs. 1 BoschG 1970;
Die
Beschreibung und wertmäßige Angabe der Abweichungen von den
Unterstellungen bezüglich Geländegestaltung, klimatischer
Verhältnisse sowie die Beurteilung anderer von der Natur gegebenen
Besonderheiten gemäß
§ 8 Abs. 2 BoschG 1970 zur Ermittlung der
Ackerzahl.
Das Ergebnis der Analyse
durch die AGES hinsichtlich der Zusammensetzung der
Korngrößenfraktionen bezieht sich nur auf den Oberboden (0 bis 25/35
cm Tiefe) und ist für sich allein kein geeignetes Instrument um daraus
gemäß den §§ 1 Abs. 2 in Verbindung mit 8 Abs. 1 BoschG
1970 eine Aussage über die natürlichen Ertragsbedingungen für ein
14.490 m2 großes Grundstück treffen zu können.
Die feldbodenkundliche Ermittlung der Bodenart
mittels Fingerprobe ist durch die gemäß
§ 5 Abs. 5 BoschG 1970
kundgemachten und entsprechend dem § 5 Abs. 1 bis 4 BoschG 1970
geschätzten Bundes- und Landesmusterstücken abgesichert und
überprüfbar. Die Feststellung der Bodenart mittels Fingerprobe ist in
der wissenschaftlichen Feldbodenkunde eine anerkannte Methodik.
Zur vom Gutachter vorgeschlagenen Kulturart ist
festzuhalten:
Gemäß
§ 7 Abs. 1 BoschG 1970 sind
alle landwirtschaftlich genutzten Bodenflächen einschließlich der
Musterstücke nach ihren natürlichen Ertragsbedingungen
1. dem Ackerland mit den Kulturarten Ackerland und
Acker-Grünland;
2. dem Grünland mit den Kulturarten
Grünland, Grünland-Acker, Grünland-Wiese, Grünland-
Bergmahd, Grünland-Streu und Grünland-Hutweide zuzuordnen, dabei sind
Nutzungen, die den natürlichen Ertragsbedingungen nicht entsprechen, zum
Beispiel Ackerwiesen und Ackerweiden unberücksichtigt zu lassen. Bei einem
regelmäßigen Wechsel verschiedener Kulturarten auf derselben
Fläche (Wechselland) ist die gemäß den natürlichen
Ertragsbedingungen vorherrschende Kulturart anzunehmen.
Eine Zuordnung von Ackerbracheflächen oder
als Grünland genutzte Ackerflächen zu der Kulturart Grünland ist
somit gesetzlich nicht vorgesehen.
Da es sich bei dem gegenständlichen
Grundstück um eine ebene und auf Grund der natürlichen
Ertragsbedingungen (Boden-, Klima-, Wasserverhältnisse) ackerfähige
Fläche mit der derzeitigen Nutzung als "Brache" handelt, die von
Ackerflächen umgeben ist und die Nutzung Acker vorherrscht, ist die
Einwertung der Fläche in der Kulturart Acker zutreffend.
Es ist somit die Behauptung des Gutachters, dass
die Einwertung in der Kulturart Grünland zu erfolgen hätte und damit
eine Verringerung der Einwertung um 10 Punkte möglich wäre, nicht
zutreffend.
Da aus dem Gutachten keine neuen Gründe
für die Durchführung einer Nachschätzung gemäß
§
3 BoschG 1970 erkennbar sind, war der Antrag auf Nachschätzung
abzuweisen.
Im Übrigen wird auf die Abweisung des
Antrages auf Nachschätzung in der Berufungsentscheidung (gemeint der
Finanzlandesdirektion für Kärnten, RV 656/1-5/02) vom 19. Dezember
2002, verwiesen.
Mit Schriftsatz vom 12. Mai 2003
erhob die Bw. Berufung gegen die Abweisungsbescheide. Im Einzelnen führte
sie aus:
"Gegen diesen Bescheid mache ich mit folgender
Begründung Einspruch!
1. Mit allen Argumenten des ersten Verfahrens
!
2. Berufe mich vor allem auf den § 32 BewG
(schon lange nicht mehr zeitgemäß).
3. Einspruch gegen die Bodenproben aus dem Jahre
1985 (nachweislich falsch). Einspruch gegen die Neandertalerbodenprobe die von
Dir. H. im Jahre 2002 auf meinem Grundstück durchgeführt wurde
(Material wurde nur zwischen den Fingern verrieben, wobei der Bohrer an einigen
Stellen überhaupt wegen der zahlreichen Steine nicht in das Erdreich
eindringen konnte).
4. Sende ein Sachverständigengutachten eines
gerichtlich zertifizierten Gutachters mit! (Anm.: Beigelegt wurde nochmals das
Gutachten von SV Ing. S. M.)
5. Sende auch den Bodenprüfbericht des
Forschungsinstituts für Bodenwirtschaft in Wien mit! (Schwarz auf
weiß) !! (Was eigentlich ihre Aufgabe gewesen wäre)!!
6. Diese Beweise zeigen doch eindeutig, dass unser
Grundstück im höchsten Falle als eine Magerwiese einzustufen
wäre!
7. Deshalb möge das Finanzamt, bevor es noch
mehr unglaubwürdig wird, endlich in unserem Begehren, das der Gerechtigkeit
entspricht, entscheiden!
8. Wir hoffen, dass auch diesmal keine
Verschleppung stattfindet und wir eine zeitgerecht (gesetzliche) Antwort
erhalten!
9. Diese möge wieder an die obige Adresse
gesandt werden.
10. Erwähnen möchte ich noch, dass ich
auch in diesem Verfahren durch meinen Rechtsanwalt Mag. Rudi Vouk in Klagenfurt
vertreten werde.
Mit Berufungsvorentscheidungen
vom 22. Juli 2003 wies das Finanzamt die Berufung gegen
den
Bescheid betreffend Abweisung des Antrages auf Wertfortschreibung (Punkt 1 des
Bescheides vom 5. Mai 2003) als unbegründet ab, da keine neuen Tatsachen
hinsichtlich der wirtschaftlichen Ertragsbedingungen bekannt geworden seien. Im
Übrigen werde auf die Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion
für Kärnten vom 19. Dezember 2002 (RV 656/1-5/02) verwiesen. § 32
BewG stelle die aktuelle Gesetzeslage dar, die die Basis für die
Entscheidung der Behörde gewesen sei.
den
Bescheid betreffend Abweisung des Antrages auf Nachschätzung (Punkt 2 des
Bescheides vom 5. Mai 2003) als unbegründet ab. Im Einzelnen wurde
ausgeführt: "Bei der Bodenschätzung im Jahre 1985 wurden für das
Grundstück 000 in der KG P. zwei Klassenflächen gemäß
§ 9 Abs. 1 BoschG 1970 rechtskräftig festgestellt. Die Einwertung der
Klassenflächen erfolgte gemäß
§ 7 Abs. 1 BoschG 1970 in der
Kulturart Acker, wobei im westlichen Teil des Grundstücks 000 der KG P.,
die Klassenfläche Nummer 37 mit der Einwertung LT/Scho 5 D 28/29 und
östlichen Teil die Klassenfläche Nummer 32 L/Scho 5 Dg 24/25
(Erklärung: LT = lehmiger Ton; Scho = Schotter, 5 = Zustandsstufe; D =
Entstehungsart Diluvium; L = Lehm, Dg= Entstehungsart Diluvium mit
ausgeprägtem Grobgehalt in der Krume) eingewertet wurde. Gemäß
§ 11 Abs. 6 BoschG 1970 sind die Schätzungsergebnisse ein gesonderter
Feststellungsbescheid im Sinne des § 185 BAO. Gemäß
§ 252
Abs. 1 BAO liegen einem Bescheid Entscheidungen zu Grunde, die in einem
Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid nicht mit der
Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid
getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind. Gemäß
§ 3 Abs. 1
BoschG 1970 ist eine Nachschätzung bei wesentlichen und nachhaltigen
Änderungen bei den natürlichen Ertragsbedingungen durchzuführen.
Das Gesetz knüpft dieses Nachschätzungsgebot an das Vorliegen
bestimmter Voraussetzungen, konkret an natürliche Ereignisse (zB durch
Vermurung, Bergrutsche) und künstliche Maßnahmen (zB. durch Ent- und
Bewässerungen, Kraftwerks- und Straßenbauten). Es sind seit der
Durchführung der Bodenschätzung im Jahre 1985 keine Ereignisse im
Sinne des § 3 Abs. 1 leg. cit. bekannt geworden. Auch haben sich in dieser
Zeit keine Änderungen der Benützungsarten gemäß
§ 10
Vermessungsgesetz (BGBl. Nr. 306/1968) ergeben. Über die Gründe,
weshalb das vom Sachverständigen Ing. S. M. erstellte und von der Bw.
eingebrachte Gutachten nicht den Bestimmungen des BoschG 1970 entspricht und
daraus keine Begründung für die Einleitung eines
Nachschätzungsverfahrens gemäß
§ 3 BoschG 1970 abzuleiten
ist, wurde bereits im Bescheid vom 5. Mai 2003 abgesprochen."
Im
Schriftsatz vom 14. August 2002 (richtig wohl: 2003 - beim Finanzamt
eingelangt am 12. August 2003) spricht sich die Bw. gegen die
Berufungsvorentscheidungen aus. Im Einzelnen führte sie aus:
"Ich
habe mich gefragt, warum das Finanzamt mit keinem Wort auf das Grundgutachten
von Gerichtssachverständigen Ing. S. M. einging! Dieser Bescheid vom
Gerichtssachverständigen M. zeigt doch eindeutig, dass unser
Grundstück vom Finanzamt bisher zu Unrecht so hoch eingestuft
wird!
Ich
bin aber kein Einzelfall, mir sind mindestens acht Fälle bekannt (aus vier
Bundesländern), wo Gerichtssachverständige eine Grundprobe vornahmen,
wonach immer ein Vorteil für den Grundbesitzer herauskam und zwar von 25
- 75 %!!
Ist
ja auch kein Wunder wenn ich denke wie das Finanzamt bei mir die Bodenproben
nahm!!! Die entnommene Erde wurde nach Neandertalermethode zwischen den Fingern
zerrieben und das war's!!!!
Der
Gerichtssachverständige nahm jedoch vom Acker an verschiedenen Punkten
mindestens zwanzig Proben!
Diese
Probe wurde dann an das Institut für Bodenwirtschaft nach Wien gesandt!
Dieses hat, wie wir es auch erwartet haben, für das Finanzamt Klagenfurt
eine vernichtende Feststellung getroffen! Unser Grund hat nach dieser Erkenntnis
einen wesentlich niedrigeren Wert, was logischerweise auch einen niedrigeren
Steuersatz ergeben würde! Mich wundert aber noch mehr, dass auch auf den
§ 32 Abs. 2 BewG mit keinem Wort eingegangen wurde.
Im
Abs. 2 des § 32 BewG heißt es doch so schön: Der Ertragswert ist
das 18 Fache..., gemeinüblich und mit entlohnten Arbeitskräften
bewirtschaftet wird!
(Wobei
nebenbei bemerkt werden muss, dass der 18 Fache Steuerhebesatz ebenfalls
Verfassungswidrig ist! Denn in keiner anderen Branche wird der Grundlohn, 18
Fach angehoben und dann versteuert)!!!
Den
oben erwähnten § 32 wendet das Finanzamt nicht an und das ist für
mich schwerer Amtsmissbrauch! (Ich habe deswegen gegen Amtsrat H. die
Staatsanwaltschaft eingeschalten - Verdacht auf schweren
Amtsmissbrauch)!
Wenn
das Finanzamt diesen § 32 berücksichtigen würde, dann kämen
ganz andere Steuersätze zu Stande! (Gerechte)!
Deswegen
haben seit 1995 über 100.000 (Hunderttausend) Bauern ihre Existenz
verloren. In den nächsten drei Jahren wird es weitere 75.000
(fünfundsiebzigtausend) Bauern in Österreich nicht mehr geben!! (Die
Landschaft wird sich deswegen nicht zum Besten verwandeln!)
In
der mir zuletzt zugestellten Begründung wird wohl der § 32 als die
aktuelle Gesetzeslage erwähnt, jedoch leider nicht
angewandt!
Dieser
Kommentar des Finanzamtes Klagenfurt ist für mich schlichtweg
schwachsinnig! Denn es ist heute zu Tage in der Landwirtschaft nicht mehr
möglich, mit fremden entlohnten Arbeitskräften, ganz egal was man
produziert, positiv zu bilanzieren!
Heut
zu Tage muss der Bauer für alle Anschaffungen, die er benötigt
horrende Preise bezahlen, wogegen er für seine Produkte fast nichts mehr
erhält!!
Ich
möchte hier auch noch erwähnen, dass in meinem ersten Verfahren mit
der EWAZ xy viele Dinge nicht, bzw. falsch oder gar nicht berücksichtigt
wurden, wie das Finanzamt Klagenfurt in der Gegenschrift an den
Verwaltungsgerichtshof teilweise auch selbst zugibt.
Ich
berufe mich hiermit auch auf mein erstes Verfahren mit allen dort erwähnten
Argumenten!
Erwähnen
möchte ich auch noch die heurige katastrophale Dürre, die auf unserem
schottrigen Boden einen totalen Ausfall an Gras bewirkte!!
Dies
ist speziell seit den letzten fünf Jahren immer Ärger und hat heuer
den Höhepunkt erreicht! (Ernte wie oben erwähnt
Null)!!
Ich
hoffe, dass das Finanzamt alsbald mit Vernunft die Gesetze beachtet und diesem
Rechtsstreit bald ein Ende bereitet!
Den
Bescheid erwarten wir uns an die folgende Adresse: R. L. T., D. 23, St.
M."
Mit dem (nicht
aktenkundigen) Schreiben vom 20. August 2003 teilte das Finanzamt der Bw. mit,
dass die Berufung an den UFS vorgelegt worden sei.
Im Schriftsatz vom 27. August
2003 (beim Finanzamt eingelangt am 5. September 2003) führt die Bw.
aus:
"Ich lege gegen
die letzte Verständigung vom 20. 08.2003 eine Berufung ein. Es wurde wieder
nicht der § 32 berücksichtigt, noch sonst irgendwelche von mir zur
Recht eingebrachten Beweise!
Deshalb
möchte ich von meinem Recht Geltung machen, dass ich jetzt in diesem
Verfahren vom unabhängigen Finanzsenat mündlich meine Argumente, sowie
die Beweislage darlegen kann!
Ich hoffe,
dieses Schreiben wird sofort dorthin überstellt".
Mit Bescheid vom 9. September
2003 wies das Finanzamt die Berufung vom 27. August 2003 gegen die
Verständigung vom 20. August 2003 (Anm.: Vorlage an den UFS) mangels
Bescheidcharakter der Verständigung als unzulässig zurück.
In einem weiteren mit 11.
September 2003 datierten und beim Finanzamt am 15. September 2003 eingelangten
Schreiben, führte die Bw. aus:
"Berufung auf
den letzten Zurückweisungsbescheid ! EW-AZ xy. Ich bin sehr wohl der
Meinung, dass ich bisher genügend Gründe in schriftlicher Form dem
Amte vorgelegt habe. Auch wenn ich mit Engelzungen und noch tonnenweise Beweise
angeliefert hätte, würde das Amt nach meiner bisherigen Erfahrung
zurückweisen!
Deshalb
beantrage ich beim Unabhängigen Senat mich persönlich vorzuladen! Ich
berufe mich auch auf alle Argumente die ich beim ersten Verfahren vorgebracht
habe.
Ich hoffe, die
Vernunft siegt einmal, damit dieser Rechtsstreit gerecht aus der Welt geschafft
wird! "
Mit
(Mängelbehebungs-)bescheid vom 18. September 2003 trug das Finanzamt der
Bw. auf, die Berufung vom 11. September 2003 hinsichtlich der Erklärung, in
welchen Punkten der (Zurückweisungs-)bescheid angefochten werde (§ 250
Abs. 1 lit. b BAO), hinsichtlich der Erklärung, welche Änderungen
beantragt würden (§ 250 Abs. 1 lit. c BAO) und hinsichtlich der
Begründung (§ 250 Abs. 1. lit. d BAO) bis zum 20. Oktober 2003 zu
ergänzen. Widrigenfalls gelte die Berufung als
zurückgenommen.
Gegen diesen
Zurücknahmebescheid vom 5. November 2003 erhob die Bw. die (nicht
aktenkundige) Berufung vom 12. November 2003.
Mit
(Mängelbehebungs-)Bescheid vom 12. Dezember 2003 trug das Finanzamt der Bw.
die Behebung der - der Berufung vom 12. November 2003 anhaftenden - Mängel
auf.
Im Schriftsatz vom 10. Jänner 2004 führte die Bw.
dazu aus:
" Gegen den von
Ihnen, mir zuletzt zugestellten Bescheid vom 12. Dezember 2003 erhebe ich
wiederum Einspruch mit folgenden Begründen!
§ 250 a
(gemeint BAO): Ich ersehe es als grobe Schikane (MA 2412) wiederum Unterlagen,
wie Sachverständigengutachten erneut zu erbringen müssen, die ich
ohnehin schon mehrmals bei dem Amte per Einschreiben übermittelt habe,
sowohl beim ersten als auch jetzt in diesem Verfahren, bin ich dem nachweislich,
schon mehrmals nachgekommen !!!
Ich finde und
sehe das schon als Nötigung und (Drohung) vom hiesigem
Finanzamt!
Sollte das noch
so Anhalten, so werde ich diese Angelegenheit meinem Rechtsanwalt Dr. Farahad
Paja damit beauftragen, weil ich der Meinung bin, dass das Finanzamt nach dieser
Methode die Leute einschüchtern will, um sich damit Vorteile zu
verschaffen!
Genau diese
Vorgangsweise fällt aber in das Strafgesetz!!
§ 250 b:
Ebenfalls bin ich schon wiederholt auf alle Punkte eingegangen, die vom
Finanzamt nicht angewandt werden und deshalb gröblichst zu meinem Nachteil
sind!
Erwähnen
möchte ich nur stellvertretend dafür: § 32 Abs. 1 - 4 (vor
allem 2)!! Der Bewertungsbeirat in Wien stimmt Dingen zu, die schon lange
überholt sind! (§ 41, 42, 43 etc. die 1955 durchaus in Ordnung waren,
jetzt aber schon sehr lange überholt sind)!!!
Der Bauer hat
1955 für seine Produkte noch eine dementsprechende Entlohnung erhalten!
Für einen Festmeter Holz am Stock (frisch geschlägert) bekam er im
Jahre 1955 einen Gegenwert von 20 Maurerstunden, heute bekommt er nur mehr eine
Stunde dafür, wenn überhaupt!
Für ein
Mastschwein muss er heute schon 18 - 20 € dazu zahlen, dass er
überhaupt selber arbeiten darf und nebenbei keinem der in der Industrie den
Arbeitsplatz streitig macht! (Wenn er noch entlohnte Arbeitskräfte
einsetzten würde, was logischerweise ohnehin nicht mehr geht (§ 32) so
müsste er vom Finanzamt eine fette Nachzahlung bekommen, weil er ohnedies
schon bald sein Anwesen versteigern wird müssen!! (Wegen dieser
Belastungen)!
Seit 1995 sind
bereits über 100.000 Bauern deswegen in Österreich weniger und
demnächst "sterben" (Osterweiterung) noch 80.000!!!
Ein jeder Bauer
beschäftigt über Umwege noch weitere Arbeitskräfte, dass sollte
auch berücksichtigt werden (Maschinenkauf etc.).
§ 250 c:
Dazu habe ich ebenfalls schon bereits öfters Stellung bezogen! Auszugsweise
möchte ich nur erwähnen, dass durch diese Veränderungen, wie auch
durch mein privat vorgelegtes Sachverständigen Gutachten -
schlechteren Boden - Berücksichtigung des § 32, 41 - 47,
§ 87 und noch andere mehr, habe ich mehr als das von mir Notwendige
unternommen, damit endlich das Finanzamt tätig werden könnte ! Ich
hoffe endlich, diese Angelegenheit alsbald geregelt zu haben, um in der Folge,
meinen Grund und Boden als Erbe weitergeben zu können!
§ 250 d:
Muss ich nicht noch einmal darauf eingehen, da ich auch dafür schon in
allen Schattierungen die Eingaben erbracht habe!!
Ich erbitte mir
den Bescheid in
slowenisch
(bin als slow. Volksgruppenmitglied registriert) weil ich dem Deutschen immer
noch nicht gewachsen bin!
Ich muss deshalb
immer wieder einen beauftragen, der mir das alles erläutert und das muss
nicht sein! (Ich berufe mich auf das Österreichische Verfassungsgesetz!)
Ich bedanke mich auch recht herzlich dafür!
Ich bitte
deshalb auch aus demselben Grund das Finanzamt, mich deshalb zum
Unabhängigen Senatsrat persönlich einzuladen, damit wir vielleicht
diese Angelegenheit von Angesicht zu Angesicht so besser bewerkstelligen
könnten!
Alle Post, bitte
wie immer an meinen Sohn R. L.T. senden !
Ich erhoffe mir
auch, da ich schon im betagten Alter bin, diese Angelegenheit alsbald zu
erledigen, da ich meinen Besitz noch zu meinem Lebzeiten geordnet übergeben
will!"
Im Schriftsatz vom 14. April 2004
ersuchte der UFS die Bw. zur beabsichtigten Aussetzung nach § 281 BAO iV
mit § 282 Abs. 2 BAO bis zur Beendigung des beim VwGH zu GZ. 2003/14/0026
anhängigen Verfahrens der Bw., Stellung zu nehmen.
In der undatierten Stellungnahme vom 28. April 2004
(einlangend), teilt die Bw. mit:
"Gegen diesen
von Ihnen mir zugesandten Abweisungsbescheid erhebe ich aus folgender
Überlegung bzw. Feststellung einen Einspruch! Mein primärer Wunsch in
dieser Angelegenheit war es immer, dass ich die Ungerechtigkeit in der
Steuervorschreibung vorher beseitige und danach meinen Besitz an den Sohn R. L.
T. übergebe! Da der erste Streit beim Verwaltungs-, sowie beim
Verfassungsgerichtshof noch immer anhängig ist und diese Angelegenheit sich
noch vier Jahre hinausziehen kann, bitte ich, da ich doch schon 77 Jahre bin,
diese Sache beim Unabhängigen Finanzsenat, alsbald zu behandeln und einer
Entscheidung zuzuführen!
Ich bin auch der
Meinung, dass dieser Senat ja gerade für solche Angelegenheiten geschaffen
wurde! Bei meinem ersten Verfahren gab es ja diese Einrichtung ja noch
nicht!"
Am 13. Mai 2004 kontaktierte der
UFS die Geschäftsstelle des Verfassungsgerichtshofes. Diese gab bekannt,
dass ein verfassungsgerichtliches Verfahren der Bw. nicht anhängig
sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
I.
Verfahrensrecht:
Im Streitfall bringt die Bw. mehrfach - erstmals im
Schriftsatz vom 27. August 2003 - vor, dass sie ihre Argumente im
Berufungsverfahren mündlich vor dem UFS darlegen möchte. Der UFS
qualifiziert dieses Vorbringen als Antrag auf mündliche Verhandlung iS des
§ 284 BAO. Dazu ist auszuführen:
Gemäß
§ 282 Abs. 1 BAO obliegt die
Entscheidung über Berufungen namens des Berufungssenates dem Referenten
(§ 270 Abs. 3), außer
|
1.
|
in der Berufung (§ 250), im Vorlageantrag
(§ 276 Abs. 2) oder in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1)
wird die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat beantragt
oder
|
2.
|
der Referent verlangt, dass der gesamte
Berufungssenat zu entscheiden hat.
Gemäß
§ 284 Abs. 1 BAO hat
über die Berufung eine mündliche Verhandlung
stattzufinden,
|
1.
|
wenn es in der Berufung (§ 250), im
Vorlageantrag (§ 276Abs. 2) oder in der Beitrittserklärung (§ 258
Abs. 1) beantragt wird oder
|
2.
|
wenn es der Referent (§ 270 Abs. 3) für
erforderlich hält.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger
Rechtsprechung (vgl. für viele die Erkenntnisse 14.4.1993, 92/13/0207,
0208, 16.9.1992, 88/13/0224) den Standpunkt eingenommen, dass der Antrag auf
Durchführung einer Verhandlung vor dem Berufungssenat schon in der
Berufungsschrift gestellt werden muss, um rechtswirksam zu sein. Es genügt
demnach nicht, wenn ein darauf abzielendes Begehren in einem
späteren Schriftsatz, sei es
auch innerhalb der Berufungsfrist,
vorgetragen wird (VwGH 16.2.1994, 90/13/0071). Ein Rechtsanspruch auf
Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung besteht somit nur
dann, wenn diese im Sinn des § 284 Abs. 1 BAO
rechtzeitig (somit in der Berufung, im
Vorlageantrag) beantragt wurde. Wurde ein Antrag auf Durchführung einer
mündlichen Verhandlung nicht im Berufungsschriftsatz gestellt, kann der
Abgabepflichtige durch das Unterbleiben einem mündlichen Verhandlung
in keinem subjektiv öffentlichen Recht
verletzt sein (VwGH 16.2.1994, 90/13/0071, 20.2.1996, 94/13/0197,
9.7.1997, 95/13/0044,0045).
Unabhängig davon, dass mit dem Schriftsatz vom 27.
August 2003 eine (unzulässige) Berufung gegen die
"(Vorlage-)Verständigung" des Finanzamtes eingebracht wurde, geht aus ihm
das Begehren auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung hervor. Die
Bw. hat aber weder in der maßgebenden Berufung vom 12. Mai 2003 noch im
Vorlageantrag vom 14. August 2003 einen entsprechender Antrag auf
Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung gestellt.
Angesichts der dargelegten Rechtslage konnte diesem Begehren nicht entsprochen
werden.
II. Materielles
Recht
1. ANTRAG AUF
NACHSCHÄTZUNG - § 3 BoschG 1970:
Zunächst sei auszugsweise auf die
gesetzliche Grundlage zur Schätzung
des landwirtschaftlichen Kulturbodens, das Bodenschätzungsgesetz 1970,
verwiesen:
§ 1.
(1) Die landwirtschaftlich nutzbaren Bodenflächen des Bundesgebietes
sind zur Schaffung von Bewertungsgrundlagen für steuerliche Zwecke einer
Bodenschätzung zu unterziehen.
(2) Die Bodenschätzung umfasst:
1. die Untersuchung des Bodens auf seine
Beschaffenheit und die kartenmäßige Darstellung des
Untersuchungsergebnisses (Bestandsaufnahme),
2. die Feststellung der Ertragsfähigkeit auf
Grund der natürlichen Ertragsbedingungen, das sind Bodenbeschaffenheit,
Geländegestaltung, klimatische Verhältnisse (§ 32 Abs. 3 Z 1 des
BewG) und Wasserverhältnisse.
(3) Die Feststellungen der Bodenschätzung
(Abs. 2) sind in den Schätzungsbüchern (Feldschätzungsbuch,
Schätzungsbuch für Ackerland und Schätzungsbuch für
Grünland) und in den Schätzungskarten (Feldschätzungskarte und
Schätzungsreinkarte) festzuhalten.
§ 2.
(1) Die Musterstücke der Bodenschätzung (§ 5) sind in
Zeitabschnitten von zwanzig Jahren zu überprüfen. Die
Überprüfung hat sich darauf zu erstrecken, ob und in welchem Umfang
sich das Ertragsverhältnis der Bodenfläche innerhalb des
Bundesgebietes zueinander verschoben hat.
(2) Im Zusammenhang mit der Überprüfung
nach Abs. 1 sind auch die Ergebnisse der Bodenschätzung zu
überprüfen. Hiebei ist auch zu erheben, inwieweit die den
Bodenschätzungsergebnissen zugrunde gelegten Gegebenheiten noch mit der
Natur übereinstimmen.
(3) Ergibt die Überprüfung nach Abs. 2,
dass eine wesentliche und nachhaltige Änderung der Ertragsfähigkeit
eingetreten ist, so sind die Bodenschätzungsergebnisse dementsprechend
abzuändern. Die Ergebnisse der Abänderung sind in den
Schätzungsbüchern und den Schätzungskarten (§ 1 Abs. 3) zu
erfassen.
§ 3.
(1) Wenn sich die natürlichen Ertragsbedingungen (§ 1 Abs. 2 Z 2), die
den Bodenschätzungsergebnissen einzelner Bodenflächen zugrunde liegen,
durch natürliche Ereignisse (zum Beispiel Vermurungen, Bergrutsche) oder
durch künstliche Maßnahmen (zum Beispiel Ent- und Bewässerungen,
Kraftwerks- und Straßenbauten) wesentlich und nachhaltig verändert
haben oder die Benützungsart (§ 10 des Vermessungsgesetzes, BGBl Nr.
306/1968) nachhaltig geändert wurde, ist eine Nachschätzung
durchzuführen.
(4) Die Nachschätzung wirkt vom Beginn jenes
Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr nachfolgt, in welchem erstmalig die
Voraussetzungen für eine Nachschätzung im Sinne des Abs. 1 gegeben
sind. Spätestens wirkt die Nachschätzung vom Beginn jenes
Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr nachfolgt, in welchem das zuständige
Finanzamt von der Änderung der Ertragsfähigkeit Kenntnis
erlangt.
§ 5.
(1) Als Vergleichsflächen der Bodenschätzung dienen die
Musterstücke. Diese sind Bodenflächen, die zur Sicherung der
Gleichmäßigkeit der Bodenschätzung und zur Schaffung
feststehender Hauptstützpunkte vom Bundesministerium für Finanzen nach
Beratung im Bundesschätzungsbeirat auszuwählen und zu schätzen
sind (Bundesmusterstücke).
(2) Die Musterstücke sind in allen Teilen des
Bundesgebietes so auszuwählen, dass das einzelne Musterstück für
seine Umgebung kennzeichnend ist, so dass die Gesamtheit der Musterstücke
einen Querschnitt über die im Bundesgebiet hauptsächlich vorhandenen
Bodenflächen hinsichtlich ihrer natürlichen Ertragsfähigkeit
darstellt.
(3) Die Musterstücke sind nach ihrer durch
die natürlichen Ertragsbedingungen bewirkten Ertragsfähigkeit
zueinander ins Verhältnis zu setzen. Dieses Verhältnis ist in einem
Hundertsatz (Wertzahl) auszudrücken. Die ertragsfähigste
Bodenfläche erhält die Wertzahl 100.
(4) Die Finanzlandesdirektionen haben (Anm.: lt.
BGBl I 2003/124 die in § 8 Abs. 1 des
Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes genannten Finanzämter haben im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen) im Bedarfsfall nach
Beratung im zuständigen Landesschätzungsbeirat unter Beachtung der
für die Bundesmusterstücke geltenden Grundsätze weitere
Musterstücke auszuwählen und zu schätzen
(Landesmusterstücke).
§ 6.
Die nicht als Musterstücke ausgewählten landwirtschaftlich
genutzten Bodenflächen sind unter Zugrundelegung der rechtsverbindlichen
Ergebnisse der Schätzung der Musterstücke (§ 5 Abs. 5) zu
schätzen.
§ 7.
(1) Alle landwirtschaftlich genutzten Bodenflächen einschließlich der
Musterstücke sind nach ihren natürlichen Ertragsbedingungen
1. dem Ackerland mit den
Kulturarten Ackerland und Acker-Gründland, 2. dem
Grünland mit den
Kulturarten Grünland Grünland-Acker Grünland-Wiese Grünland-Bergmahd Grünland-Streu
und Grünland-Hutweide zuzuordnen, dabei sind Nutzungen, die
den natürlichen Ertragsbedingungen nicht entsprechen, zum Beispiel
Ackerwiesen und Ackerweiden, unberücksichtigt zu lassen. Bei
regelmäßigem Wechsel verschiedener Kulturarten auf derselben
Fläche (Wechselland) ist die gemäß den natürlichen
Ertragsbedingungen vorherrschende Kulturart anzunehmen.
(2) Die wesentlichen Merkmale für die
einzelnen Kulturarten sind in der Anlage enthalten, die einen Bestandteil dieses
Bundesgesetzes bildet.
§ 8.
(1) Bei der Ermittlung der Wertzahlen für die Musterstücke
gemäß
§ 5 Abs. 3 und für die danach zu schätzenden
übrigen landwirtschaftlich nutzbaren Bodenflächen sind alle die
Ertragsfähigkeit beeinflussenden Umstände, das sind beim Ackerland
besonders Bodenart, die Zustandsstufe und die Entstehungsart und beim
Grünland besonders Bodenart, die Zustandsstufe, die Klimastufe und die
Wasserverhältnisse, zu berücksichtigen.
(2) Für das Ackerland sind zwei Wertzahlen
(Bodenzahl und Ackerzahl) festzustellen. Die Bodenzahl hat die durch die
Verschiedenheit der Bodenbeschaffenheit im Zusammenhang mit den
Grundwasserverhältnissen bedingten Ertragsunterschiede zum Ausdruck zu
bringen, wobei für das ganze Bundesgebiet Einheitlichkeit der
Geländegestaltung, der klimatischen Verhältnisse und der
wirtschaftlichen Ertragsbedingungen zu unterstellen ist. Abweichungen von den
Unterstellungen bezüglich der Geländegestaltung und der klimatischen
Verhältnisse sowie der Beurteilung anderer von der Natur gegebenen
Besonderheiten sind in der Ackerzahl zu berücksichtigen.
(3) Für das Gründland sind ebenfalls
zwei Wertzahlen (Grünlandgrundzahl und Grünlandzahl) festzustellen.
Die Grünlandgrundzahl hat die auf Grund der Beurteilung von Boden-, Klima-
und Wasserverhältnissen sich ergebenden Ertragsunterschiede zum Ausdruck zu
bringen, wobei für das ganze Bundesgebiet Einheitlichkeit der
Geländegestaltung und der wirtschaftlichen Ertragsbedingungen zu
unterstellen ist. Abweichungen von der Unterstellung bezüglich der
Geländegestaltung sowie die Beurteilung anderer von der Natur gegebenen
Besonderheiten sind in der Grünlandzahl zu berücksichtigen.
§ 9.
(1) Die gemäß
§ 6 zu schätzenden Bodenflächen
sind durch den Schätzungsausschuss an Ort und Stelle auf ihre nachhaltige
Ertragsfähigkeit zu untersuchen, ohne auf die bestehenden
Eigentumsverhältnisse Rücksicht zu nehmen. Hiebei ist einheitlich der
in der Gegend übliche Kulturzustand zu unterstellen. Verhältnisse, die
die Ertragsfähigkeit einer Bodenfläche nur vorübergehend
berühren, sind unberücksichtigt zu lassen. Zusammenhängende
Bodenflächen gleicher Ertragsfähigkeit sind in Klassen
(Klassenflächen) zusammenzufassen.
§ 11.
(6) Die zur Einsicht aufgelegten Schätzungsergebnisse sind ein
gesonderter Feststellungsbescheid im Sinne des § 185 der
Bundesabgabenordnung. Die Bekanntgabe dieser Feststellung gilt mit Ablauf des
letzten Tages der Frist als erfolgt.
§ 12.
(1) Im Rechtsmittelverfahren gegen die gemäß
§ 11 zur
Einsichtnahme aufgelegten Schätzungsergebnisse gelten die für
Rechtsmittel vorgesehenen Bestimmungen der Bundesabgabenordnung.
§ 14.
(1) Die Ertragsmesszahl ist das Produkt der Fläche des Grundstückes in
Ar mit der Acker- oder Grünlandzahl (Wertzahlen). ....
§ 16.
(1) Die Ertragsmesszahl eines Grundstückes geteilt durch dessen
Flächeninhalt oder die Summe der Ertragsmesszahlen von mehreren
Grundstücken geteilt durch deren Gesamtflächeninhalt bildet die
Bodenklimazahl.
(2) Die Bodenklimazahl gibt das Verhältnis
der natürlichen Ertragsfähigkeit der in Betracht gezogenen
Flächen zu der ertragsfähigsten Bodenfläche des Bundesgebietes
mit der Wertzahl 100 an.
Anlage
Die Kulturarten der Bodenschätzung (§ 7
Abs. 1) werden durch folgende Merkmale bestimmt:
1. Ackerland (A). Das Ackerland umfasst die
Bodenfläche zum feldmäßigen Anbau von Getreide,
Hülsenfrüchten, Hackfrüchten, Handelsgewächsen,
Futterpflanzen und die dem feldmäßigen Anbau von Gartengewächsen
dienenden Flächen.
2. Acker-Gründland (AGr). Die Bezeichnung
Acker-Grünland wird angewendet für
a) das eigentliche Wechselland, bei dem auf der
gleichen Fläche Acker- und Grünlandnutzung zeitlich wechseln, wobei
die Ackernutzung überwiegt;
b) Flächen, die bei gleichen natürlichen
Ertragsbedingungen Acker- und Grünlandnutzung in größerem Umfang
räumlich nebeneinander aufweisen, wobei die Ackernutzung jedoch
überwiegt.
3. Grünland (Gr). Als Grünland weder
Dauergrasflächen bezeichnet, die in der Regel zur Futtergewinnung
gemäht werden und mit Großvieh beweidet werden
können.
4. Grünland-Acker (GrA). Hierfür gilt
dasselbe wie für Acker-Grünland, doch überwiegt die
Grünlandnutzung.
5. Grünland-Wiese (GrW). Als
Grünland-Wiese werden Dauergrasflächen bezeichnet, die zwar noch zur
Futtergewinnung gemäht werden, zufolge ihrer feuchten Lage aber durch
Großvieh nicht beweidet werden können.
6. Grünland-Bergmahd (GrBgm). Als
Grünland-Bergmahd werden Dauergrünlandflächen im Hochgebirge
bezeichnet, die für die Beweidung zu steil sind und ausschließlich
der Heugewinnung dienen.
7. Grünland-Streu (GrStr). Als
Grünland-Streu werden nasse Dauergrünlandflächen bezeichnet, die
vorwiegend der Streunutzung dienen.
8. Grünland-Hutweide (GrHu). Als
Grünland-Hutweide werden Dauergrünlandflächen bezeichnet, die nur
geringe Ertragsfähigkeit haben, landwirtschaftlich nicht bestellt werden
können und nur eine gelegentliche Weidenutzung zulassen.
§ 252 Abs. 1
BAO lautet:
Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die
in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid nicht
mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid
getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.
Die Bw. ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ 00 der KG
P., GrdSt. Nr. 000. Im Jahre 1985 wurden für die Liegenschaft - unter
Bezugnahme auf die (in der Anlage beigelegten) Vergleichsstücke Nr. 1 (KG
Penk, Grundstücksnummer 593/1, Mappenblatt 17) und Nr. 2 (KG Penk,
Grundstücknummer 776, Mappenblatt 2) bzw. das Landesmusterstück Nr.
26, KG Moos, - die Klassenflächen mit L(T*siehe unten)/Scho 5 D 28/29 und
L/Scho 5 Dg 24/25 rechtskräftig eingewertet.
zu "Unrichtige
Bodenschätzungsergebnisse des Jahres 1985"
Die Bw. erachtet sich durch die Einwertung der
Streitliegenschaft in die Kulturart "Acker(grünland)" beschwert. Die
Bodenproben aus dem Jahre 1985 seien falsch.
Die Bw. ficht damit die anlässlich der
Bodenschätzung 1985 rechtskräftig festgestellten
Bodenschätzungsergebnisse an. Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden.
Denn gemäß
§ 252 Abs. 1 BAO kann ein Feststellungsbescheid, dem
Entscheidungen zugrunde liegen, die in einem anderen Feststellungsbescheid
getroffen worden sind, nicht mit der Begründung angefochten werden, dass
die in dem anderen Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend
seien (VwGH vom 24. Mai 1982, 17/1141/77). Damit können im vorliegenden
Verfahren weder die Klassenflächen noch die Wertzahlen
(Bodenzahl/Ackerzahl) noch die Bodenklimazahl wegen angeblicher Unrichtigkeit
der Bodenschätzung bekämpft werden.
Anzumerken bleibt aber folgender Umstand: das im Jahre 1985
durchgeführte Bodenschätzungsverfahren führte dazu, dass für
die Streitliegenschaft zwei Klassenflächen, nämlich Klassenfläche
Nummer 37 mit L(T*)/Scho 5 D 28/29 (westlicher Teil) und Klassenfläche
Nummer 32 mit L/Scho 5 Dg 5 D 24/25 (östlicher Teil) rechtkräftig
eingewertet wurden. *) Der UFS stellte im Zuge
des Berufungsverfahrens folgende Aktenwidrigkeit fest: die Formel der
Klassenfläche mit dem Profil Nr. 37 beträgt laut dem
rechtskräftigen (Feld- und Rein-) Schätzungsbuch "L/Scho 5 D 28/29".
Von dieser Bodenformel ging die Bw. und auch die Bodenschätzung (siehe
Lokalaugenschein vom 2. Juli 2002) aus. Im Gegensatz dazu weist die
(rechtskräftige) Schätzungskarte die Bodenformel "LT/Scho 5 D 28/29"
aus. Eine Aufklärung dieser Diskrepanz war dem UFS - trotz intensiver
Recherche und Rücksprache mit dem technischen Leiter der
Bodenschätzung DI C. R. - nicht möglich. Dieser Umstand ist im
Hinblick auf die Rechtskraft der Bodenschätzungsergebnisse und dass eine
Beschwer der Bw. nicht vorliegt, für den Berufungsfall aber irrelevant.
Denn: unabhängig davon, ob die Bodenart als "L" oder "LT" auf der
Schätzungskarte ausgewiesen ist, hat die Bodenschätzung die
durchschnittliche Bodenart infolge des hohen Schotteranteiles und bei
Berücksichtigung der Zustandsstufe 5 und der Entstehungsart D, zwischen
28/29 angesetzt. Die Wertzahlenspanne der (reinen) Bodenart "L" liegt laut dem
Schätzungsrahmen zwischen 50 - 57, die der Bodenart "LT" zwischen 43
- 50 und die im Gutachten der Bw. beantragte Bodenart "sL" zwischen 46
- 52).
"Zum Antrag auf
Nachschätzung gemäß
§ 3 BoschG 1970 im
Einzelnen:"
Verändern sich gegenüber der seinerzeit
vorgenommenen Bodenschätzung die natürlichen Ertragsbedingungen
(§ 1 Abs. 2 Z 2), die den Bodenschätzungsergebnissen einzelner
Bodenflächen zugrunde lagen, durch natürliche Ereignisse (zum Beispiel
Vermurungen, Bergrutsche) oder durch künstliche Maßnahmen (zum
Beispiel Ent- und Bewässerungen, Kraftwerks- und Straßenbauten)
wesentlich und nachhaltig oder ändert sich die Benützungsart (§
10 Vermessungsgesetz, BGBl. Nr. 306/1968) nachhaltig, ist eine
Nachschätzung durchzuführen (§ 3 Abs. 1 BoschG
1970).
Die Bw. bringt zur Begründung ihres
Nachschätzungsantrages das Gutachten des SV Ing. S. M. und den
Bodenprüfbericht der AGES vor. Anhand dieser Unterlagen sei bewiesen, dass
die Streitliegenschaft bestenfalls als "Magerwiese" einzustufen
sei.
Zunächst sei bemerkt, dass es sich bei dem vorgelegten
Gutachten um ein "Privatgutachten" handelt. Ihm kommt der Status eines
Beweismittels im Sinne des § 166 BAO zu. Die implizite zum Ausdruck
gebrachte Ansicht der Bw., wonach die Erstellung eines Gutachtens durch einen
"allgemein gerichtlich beeideten zertifizierten Sachverständigen" die
Beweiskraft erhöhe, teilt der UFS nicht. Wird nämlich eine Person, die
sachverständig ist (und sei es auch ein öffentlich bestellter
Sachverständiger), von den Verfahrensparteien zur Erstattung eines
Gutachtens aufgefordert, ohne von der Behörde "als Sachverständiger"
beigezogen zu werden (also ohne förmlich zum Sachverständigen im
konkreten Verfahren bestellt worden zu sein), so ist deren Stellungnahme
bloß ein Privatgutachten. Die Partei hat sich nur in die Lage versetzt,
sachkundige Argumente vorzutragen. Eine Behörde - wie das Finanzamt -
ist ebenfalls prinzipiell befugt, ihr eigenes Fachwissen zu verwerten und die
Ergebnisse der Beurteilung und Wertung ihrer Entscheidung zugrunde zu legen
(Stoll, BAO-Kommentar, Band 2, S 1858 ff). In diesem Sinne hat der UFS
sämtliche von der Bw. und vom Finanzamt vorgebrachten Beweise - unter
Bedachtnahme auf den Grundsatz der freien Beweiswürdigung - zu beurteilen.
Unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des
Abgabenverfahrens ist nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine
Tatsache als erwiesen anzusehen ist oder nicht.
Gutachten des Ing. S.
M.:
Es wurde am 17. Jänner 2003 dem Finanzamt erstmals
vorgelegt. Im (nunmehr beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen)
Berufungsverfahren, RV 656/1-5/02 (Stichtag 1. Jänner 2001) konnte es
mangels Vorliegens nicht berücksichtigt werden. Dieser Umstand und das
Neuerungsverbot des § 41 Abs. 1 VwGG veranlasste den UFS von einer
Aussetzung der Entscheidung gemäß
§ 281 BAO Abstand zu
nehmen.
Im Einzelnen wird zum Gutachten ausgeführt:
zu
"1. Zweck:
Frau T. T.,
vertreten durch Herrn T. L. R, beabsichtigt mit diesem Gutachten den Antrag auf
Neufestsetzung des Einheitswertes Ihrer Liegenschaft gegenüber dem
Finanzamt zu begründen."
Das Gutachten zielt auf eine geänderte (niedrigere)
Einstufung der Bodenart und einen geringeren Einheitswert ab.
zu "2.
Grundlagen:
2.1.
Besichtigung und Erhebung vor Ort, am 26. August und 23. Oktober 2002, gemeinsam
mit Herrn T. L. R."
Die Bw. spricht damit das Ermittlungsverfahren an. Neben
den von der Bw. angeführten Besichtigungen vor Ort sind für die
gegenständliche Berufungsentscheidung der Lokalaugenschein vom 2. Juli 2002
und sämtliche im vorangegangenen Berufungsverfahren (RV 656/1-5/02)
durchgeführten Ermittlungen, Vorhalteverfahren udgl. relevant. Unter
Bedachtnahme auf den Grundsatz des Parteiengehörs seien die zahlreichen
Normen und Schlagworte
- § 21 Abs. 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 3 Abs. 1 BoSchätzG 1970, Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233/1970
Keine Wertfortschreibung bei Unterschreiten der WertfortschreibungsgrenzenBewertungsgrundsatzHauptvergleichsbetriebErmittlung des HektarsatzesAbschläge und ZuschlägeAntrag auf NachschätzungUnanfechtbarkeit rechtskräftiger Bodenschätzungsergebnisse
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0161-K/03
- Stammnummer
- 13074
- Gültig
- 19.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF