Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0161-K/03
Nachschätzung nach § 3 BoschG 1970 in Verbindung mit einem Antrag auf Wertfortschreibung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0161-K/03vom 19.11.2004Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
6º aufweisen, ist bei beiden Betrieben insoweit kein Abschlag vorzunehmen
(gewesen).
Größe
(Anzahl) der TrennstückeFür eine landwirtschaftliche
Nutzfläche im Ausmaß von 2 ha ist als Mindestgröße eines
Trennstückes 0,5 ha vorgesehen. Beim Betrieb der Bw. wirkt sich diese
Position nicht aus. Beim Vergleichsbetrieb mit 18 Trennstücken wirkt sich
dies in einem Abschlag von 2,9 % aus.
Gestalt
der TrennstückeFür eine ungünstige Gestalt der
Trennstücke sind Abschläge bis 5 % anzuwenden. Da dies beim Betrieb
der Bw. und beim Vergleichsbetrieb nicht der Fall ist (die Gestalt wird in
beiden Fällen mit "neutral" beschrieben), kommt es zu keinem Abschlag.
Streulage
der TrennstückeDie betriebswirtschaftlichen Vorteile wie
Nachteile, die sich durch die Geschlossenheit oder aufgrund der Streulage der
bewirtschafteten Flächen ergeben, sind durch entsprechende Zu- oder
Abrechnungen abzugelten. Die vom Wirtschaftshof in Streulage liegenden
Trennstücke sind sowohl nach ihren flächenmäßigen Anteilen
an der gesamten landwirtschaftlichen Nutzfläche als auch nach ihren
Richtungen zu beurteilen. Für eine "mäßig gelockerte Streulage
nach zwei Richtungen", wie beim Betrieb der Bw. beschrieben, ist eine Bandbreite
von 1 % Zuschlag bis 1 % Abschlag vorgesehen. Der Ansatz von 0 % ist daher
gerechtfertigt.
Beim
Vergleichsbetrieb ist bei einem Beschrieb der Streulage von "stark gelockert
nach zwei bis drei Richtungen" ein Abschlag von 3 % angesetzt.
Beschränkter
Einsatz von Maschinen und GerätenWeder der Betrieb der Bw.
noch der Vergleichsbetrieb weisen Geländeneigungen (von über 6 º)
auf, bei denen Abschläge wegen Einsatz- und Bringungserschwernissen bei
Maschinen und Geräten angebracht
wären.
1.1.3.
Einfluss der Betriebsgröße
Bei der Nutzungsform
Acker/Grünland mit einer Betriebsgröße von 1,449 ha und einer
Bodenklimazahl von 27,7 ist der im Erhebungs- und Berechnungsbogen vorgenommenen
Abschlag von 20 % vorgesehen (bei dieser Nutzungsform ist es der
größte). Der Vergleichsbetrieb hat einen Abschlag von 4 %
(Acker/Grünland, 17,71 ha, Bodenklimazahl 41,5).
1.1.4.
Übrige Umstände
Unter diesem
Berechnungsabschnitt sind alle bisher noch nicht erfasste Umstände zu
berücksichtigen, die in positiver oder negativer Hinsicht einen
wesentlichen Einfluss auf den Betriebserfolg haben.
Als ein solcher Umstand
kommt beim Betrieb der Bw. wie auch beim Vergleichsbetrieb unbestritten ein
Abschlag wegen Hagelgefährdung im Ausmaß von (jeweils) 3 % in
Ansatz.
Weitere übrige
Umstände sind nur solche, die gegendüblichen Charakter haben, wie zB
Bewässerungsmöglichkeit in Trockengebieten, günstige Verwertung
eigener Produkte in Fremdenverkehrsgebieten, besonders günstige Lage zu
Viehversteigerungshallen oder zu Konservenfabriken oder zB Wassermangel, nicht
ausreichende Stromversorgung uä. Die ertragssteigernden oder
ertragsmindernden Einflüsse werden gegebenenfalls vom Bewertungsbeirat
durch entsprechende Zu- oder Abschläge bestimmt. Besondere Umstände,
die nur den Betrieb selbst betreffen, sind gemäß den Vorschriften des
§ 37 in Verbindung mit § 40 BewG durch Ab- oder Zuschläge am
Vergleichswert zu berücksichtigen.
Als besonderen Umstand
bringt die Bw. das Fehlen eines Tierbestandes vor, ohne allerdings zu behaupten,
dass dieser Umstand bei ihrem Betrieb (Brache zwecks EU-Förderung) eine
wesentliche Minderung der Ertragsfähigkeit bewirkt.
Gegen einen Abschlag wegen
Fehlens eines Tierbestandes (gegenüber dem Vergleichsbetrieb) spricht
- abgesehen davon, dass die Bw. eine wesentliche Ertragsminderung in ihrem
Betrieb wegen Nicht-Tierhaltung nicht einmal behauptet - Folgendes:
Tierhaltung im normalen Umfang weist hohe Arbeitsintensivität auf und
führt bei der Bewertung nicht zu einer Reinertragserhöhung. Diese
Überlegung hat in den letzten Jahren dazu geführt, dass der
Bewertungsbeirat bei Vergleichsbetrieben mit Nicht-Tierhaltung von einem
Abschlag in der Regel abgesehen hat. Dem Begehren der Bw. ist daher der Erfolg
zu versagen.
2. Ermittlung der
Betriebszahl
Aufgrund der Ausführungen im Punkt 1 dieser
Berufungsentscheidung errechnet sich die Betriebszahl wie folgt:
|
Bodenklimazahl
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27,7
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Abschlag für die äußere Verkehrslage 10,6
%
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Abschlag für die innere Verkehrslage 0,0
%
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Abschlag für den Einfluss der
Betriebsgröße 20,0 %
|
|
Abschlag für die übrigen Umstände
3,0 %
|
|
Summe der Abschläge
33,6 %
|
|
umgerechnet in Punkte: 33,6 % von 27,7 =
|
-9,307
|
Betriebszahl daher
|
18,393
3. Ermittlung des
Hektarsatzes
Auf Grund der Bestimmungen des Bewertungsgesetzes ergibt
sich für den Betrieb der Bw. folgender Hektarsatz:
(Höchsthektarsatz S 31.500 x Betriebszahl 18,393): 100
= S 5.793,--
4. Ermittlung des
Einheitswertes und zur Frage der Wertfortschreibung
Zufolge
eines Hektarsatzes in Höhe von S 5.793,00 und einer landwirtschaftlichen
Fläche von 1,4490 ha errechnet sich ein Einheitswert von (abgerundet) S
8.000,-- (S 5.793,00 x 1,4490 = 8.394,00). Die Wertfortschreibungsgrenzen werden
dadurch allerdings nicht überschritten.
5.
Einwendungen gegen die Bewertungsmethode des
Bewertungsgesetzes
Wie das Finanzamt so hat auch der UFS Entscheidungen im
Rahmen der geltenden Gesetze zu treffen. Im gegenständlichen Fall ist dies
nach den Bestimmungen des Bewertungsgesetzes geschehen.
Den Einwendungen der Bw., wonach
der
Erwerbswert und der Einheitswert nicht den tatsächlichen ökonomischen
Wert entsprechen,
es
völlig unlogisch sei, bei Inanspruchnahme von Fremdarbeit überhaupt
noch Gewinne erzielen zu können oder positiv zu bilanzieren,
die
Bewertung der Richthöfe zu hinterfragen sei,
die
Bodenklimazahl (27,7), die Betriebszahl (18,400) und die Zu- und Abschläge
nicht nachzuvollziehen seien,
die
Erhöhung der Einheitswerte durch die Bewertungsgesetznovellen (seit 1977 um
mehr als 80%) ohne sachliche Begründung und ohne ein entsprechendes
Prüfungsverfahren verfassungswidrig sei,
der
18fache "Hebesatz" verfassungswidrig sei,.
die
Absetzbarkeit landwirtschaftlicher Produkte zunehmend unmöglich geworden
sei,
landwirtschaftliche
Betriebe ohne Ausgleichszahlungen nicht kostendeckend produzieren
könnten,
Überlegungen
der Behörde hinsichtlich zollfreier und billiger Importe
("Doppelnullabkommen") nicht in die Bescheiderstellung miteingeflossen seien,
die
Einheitswerte völlig überhöht und keinesfalls der
tatsächlichen Beschaffenheit des Betriebes entsprächen,
bei
einer Wertfortschreibung der tatsächliche Ertragswert heranzuziehen und
Wertänderungen zu berücksichtigen seien,
§
32 vom Finanzamt nicht angewendet worden sei, da sonst ganz andere (gerechte)
Steuersätze zustande gekommen wären,
im
ersten Verfahren viele Dinge nicht bzw. falsch oder gar nicht
berücksichtigt worden seien,
die
katastrophale Dürre (Anm.: 2003) auf dem schottrigen Boden einen totalen
Ausfall an Gras bewirkte,
der
Bewertungsbeirat in Wien Dingen zustimme, die schon lange überholt
seien,
die
§§ 41, 42, 43 etc. 1955 durchaus in Ordnung waren, jetzt aber jetzt
schon sehr lange überholt seien,
gehen daher
ins Leere.
Gemäß
§ 16
Volksgruppengesetz idgF wurde die Entscheidung der Bw. in slowenischer Sprache
zugestellt.
Die Berufungen waren daher als unbegründet
abzuweisen.
Anlage:
1 Verzeichnis der
Vergleichsstücke Vergleichsmusterstück Nr. 1, GrdSt. Nr.
593/1 Vergleichsmusterstück Nr. 2, GrdSt. Nr. 776 Erhebungs-
und Berechnungsbogen der Bodenschätzung
Klagenfurt,
19. November 2004
Normen und Schlagworte
- § 21 Abs. 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 3 Abs. 1 BoSchätzG 1970, Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233/1970
Keine Wertfortschreibung bei Unterschreiten der WertfortschreibungsgrenzenBewertungsgrundsatzHauptvergleichsbetriebErmittlung des HektarsatzesAbschläge und ZuschlägeAntrag auf NachschätzungUnanfechtbarkeit rechtskräftiger Bodenschätzungsergebnisse
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0161-K/03
- Stammnummer
- 13074
- Gültig
- 19.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF