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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSK RV/0161-K/03

Nachschätzung nach § 3 BoschG 1970 in Verbindung mit einem Antrag auf Wertfortschreibung

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0161-K/03vom 19.11.2004Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

6º aufweisen, ist bei beiden Betrieben insoweit kein Abschlag vorzunehmen (gewesen). Größe (Anzahl) der TrennstückeFür eine landwirtschaftliche Nutzfläche im Ausmaß von 2 ha ist als Mindestgröße eines Trennstückes 0,5 ha vorgesehen. Beim Betrieb der Bw. wirkt sich diese Position nicht aus. Beim Vergleichsbetrieb mit 18 Trennstücken wirkt sich dies in einem Abschlag von 2,9 % aus. Gestalt der TrennstückeFür eine ungünstige Gestalt der Trennstücke sind Abschläge bis 5 % anzuwenden. Da dies beim Betrieb der Bw. und beim Vergleichsbetrieb nicht der Fall ist (die Gestalt wird in beiden Fällen mit "neutral" beschrieben), kommt es zu keinem Abschlag. Streulage der TrennstückeDie betriebswirtschaftlichen Vorteile wie Nachteile, die sich durch die Geschlossenheit oder aufgrund der Streulage der bewirtschafteten Flächen ergeben, sind durch entsprechende Zu- oder Abrechnungen abzugelten. Die vom Wirtschaftshof in Streulage liegenden Trennstücke sind sowohl nach ihren flächenmäßigen Anteilen an der gesamten landwirtschaftlichen Nutzfläche als auch nach ihren Richtungen zu beurteilen. Für eine "mäßig gelockerte Streulage nach zwei Richtungen", wie beim Betrieb der Bw. beschrieben, ist eine Bandbreite von 1 % Zuschlag bis 1 % Abschlag vorgesehen. Der Ansatz von 0 % ist daher gerechtfertigt. Beim Vergleichsbetrieb ist bei einem Beschrieb der Streulage von "stark gelockert nach zwei bis drei Richtungen" ein Abschlag von 3 % angesetzt. Beschränkter Einsatz von Maschinen und GerätenWeder der Betrieb der Bw. noch der Vergleichsbetrieb weisen Geländeneigungen (von über 6 º) auf, bei denen Abschläge wegen Einsatz- und Bringungserschwernissen bei Maschinen und Geräten angebracht wären. 1.1.3. Einfluss der Betriebsgröße Bei der Nutzungsform Acker/Grünland mit einer Betriebsgröße von 1,449 ha und einer Bodenklimazahl von 27,7 ist der im Erhebungs- und Berechnungsbogen vorgenommenen Abschlag von 20 % vorgesehen (bei dieser Nutzungsform ist es der größte). Der Vergleichsbetrieb hat einen Abschlag von 4 % (Acker/Grünland, 17,71 ha, Bodenklimazahl 41,5). 1.1.4. Übrige Umstände Unter diesem Berechnungsabschnitt sind alle bisher noch nicht erfasste Umstände zu berücksichtigen, die in positiver oder negativer Hinsicht einen wesentlichen Einfluss auf den Betriebserfolg haben. Als ein solcher Umstand kommt beim Betrieb der Bw. wie auch beim Vergleichsbetrieb unbestritten ein Abschlag wegen Hagelgefährdung im Ausmaß von (jeweils) 3 % in Ansatz. Weitere übrige Umstände sind nur solche, die gegendüblichen Charakter haben, wie zB Bewässerungsmöglichkeit in Trockengebieten, günstige Verwertung eigener Produkte in Fremdenverkehrsgebieten, besonders günstige Lage zu Viehversteigerungshallen oder zu Konservenfabriken oder zB Wassermangel, nicht ausreichende Stromversorgung uä. Die ertragssteigernden oder ertragsmindernden Einflüsse werden gegebenenfalls vom Bewertungsbeirat durch entsprechende Zu- oder Abschläge bestimmt. Besondere Umstände, die nur den Betrieb selbst betreffen, sind gemäß den Vorschriften des § 37 in Verbindung mit § 40 BewG durch Ab- oder Zuschläge am Vergleichswert zu berücksichtigen. Als besonderen Umstand bringt die Bw. das Fehlen eines Tierbestandes vor, ohne allerdings zu behaupten, dass dieser Umstand bei ihrem Betrieb (Brache zwecks EU-Förderung) eine wesentliche Minderung der Ertragsfähigkeit bewirkt. Gegen einen Abschlag wegen Fehlens eines Tierbestandes (gegenüber dem Vergleichsbetrieb) spricht - abgesehen davon, dass die Bw. eine wesentliche Ertragsminderung in ihrem Betrieb wegen Nicht-Tierhaltung nicht einmal behauptet - Folgendes: Tierhaltung im normalen Umfang weist hohe Arbeitsintensivität auf und führt bei der Bewertung nicht zu einer Reinertragserhöhung. Diese Überlegung hat in den letzten Jahren dazu geführt, dass der Bewertungsbeirat bei Vergleichsbetrieben mit Nicht-Tierhaltung von einem Abschlag in der Regel abgesehen hat. Dem Begehren der Bw. ist daher der Erfolg zu versagen. 2. Ermittlung der Betriebszahl Aufgrund der Ausführungen im Punkt 1 dieser Berufungsentscheidung errechnet sich die Betriebszahl wie folgt: | Bodenklimazahl | 27,7 | Abschlag für die äußere Verkehrslage 10,6 % | | Abschlag für die innere Verkehrslage 0,0 % | | Abschlag für den Einfluss der Betriebsgröße 20,0 % | | Abschlag für die übrigen Umstände 3,0 % | | Summe der Abschläge 33,6 % | | umgerechnet in Punkte: 33,6 % von 27,7 = | -9,307 | Betriebszahl daher | 18,393 3. Ermittlung des Hektarsatzes Auf Grund der Bestimmungen des Bewertungsgesetzes ergibt sich für den Betrieb der Bw. folgender Hektarsatz: (Höchsthektarsatz S 31.500 x Betriebszahl 18,393): 100 = S 5.793,-- 4. Ermittlung des Einheitswertes und zur Frage der Wertfortschreibung Zufolge eines Hektarsatzes in Höhe von S 5.793,00 und einer landwirtschaftlichen Fläche von 1,4490 ha errechnet sich ein Einheitswert von (abgerundet) S 8.000,-- (S 5.793,00 x 1,4490 = 8.394,00). Die Wertfortschreibungsgrenzen werden dadurch allerdings nicht überschritten. 5. Einwendungen gegen die Bewertungsmethode des Bewertungsgesetzes Wie das Finanzamt so hat auch der UFS Entscheidungen im Rahmen der geltenden Gesetze zu treffen. Im gegenständlichen Fall ist dies nach den Bestimmungen des Bewertungsgesetzes geschehen. Den Einwendungen der Bw., wonach der Erwerbswert und der Einheitswert nicht den tatsächlichen ökonomischen Wert entsprechen, es völlig unlogisch sei, bei Inanspruchnahme von Fremdarbeit überhaupt noch Gewinne erzielen zu können oder positiv zu bilanzieren, die Bewertung der Richthöfe zu hinterfragen sei, die Bodenklimazahl (27,7), die Betriebszahl (18,400) und die Zu- und Abschläge nicht nachzuvollziehen seien, die Erhöhung der Einheitswerte durch die Bewertungsgesetznovellen (seit 1977 um mehr als 80%) ohne sachliche Begründung und ohne ein entsprechendes Prüfungsverfahren verfassungswidrig sei, der 18fache "Hebesatz" verfassungswidrig sei,. die Absetzbarkeit landwirtschaftlicher Produkte zunehmend unmöglich geworden sei, landwirtschaftliche Betriebe ohne Ausgleichszahlungen nicht kostendeckend produzieren könnten, Überlegungen der Behörde hinsichtlich zollfreier und billiger Importe ("Doppelnullabkommen") nicht in die Bescheiderstellung miteingeflossen seien, die Einheitswerte völlig überhöht und keinesfalls der tatsächlichen Beschaffenheit des Betriebes entsprächen, bei einer Wertfortschreibung der tatsächliche Ertragswert heranzuziehen und Wertänderungen zu berücksichtigen seien, § 32 vom Finanzamt nicht angewendet worden sei, da sonst ganz andere (gerechte) Steuersätze zustande gekommen wären, im ersten Verfahren viele Dinge nicht bzw. falsch oder gar nicht berücksichtigt worden seien, die katastrophale Dürre (Anm.: 2003) auf dem schottrigen Boden einen totalen Ausfall an Gras bewirkte, der Bewertungsbeirat in Wien Dingen zustimme, die schon lange überholt seien, die §§ 41, 42, 43 etc. 1955 durchaus in Ordnung waren, jetzt aber jetzt schon sehr lange überholt seien, gehen daher ins Leere. Gemäß § 16 Volksgruppengesetz idgF wurde die Entscheidung der Bw. in slowenischer Sprache zugestellt. Die Berufungen waren daher als unbegründet abzuweisen. Anlage: 1 Verzeichnis der Vergleichsstücke Vergleichsmusterstück Nr. 1, GrdSt. Nr. 593/1 Vergleichsmusterstück Nr. 2, GrdSt. Nr. 776 Erhebungs- und Berechnungsbogen der Bodenschätzung Klagenfurt, 19. November 2004  

Normen und Schlagworte

Keine Wertfortschreibung bei Unterschreiten der WertfortschreibungsgrenzenBewertungsgrundsatzHauptvergleichsbetriebErmittlung des HektarsatzesAbschläge und ZuschlägeAntrag auf NachschätzungUnanfechtbarkeit rechtskräftiger Bodenschätzungsergebnisse

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0161-K/03
Stammnummer
13074
Gültig
19.11.2004 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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