Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0384-W/09
Rückzahlungsantrag, Widerruf einer Löschung, keine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse;
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0384-W/09vom 12.02.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der D.E., (Bw.) vom 11. Dezember
2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 8., 16. und 17. Bezirk vom
18. November 2008 betreffend Abweisung einer Rückzahlung (§§
239, 240, 241 BAO), sowie gegen den Bescheid über den Widerruf der
Löschung vom 17. November 2008 entschieden:
Den Berufungen
wird stattgegeben: a) der Bescheid über den Widerruf der Löschung wird
aufgehoben. b) der Spruch des Bescheides über die Abweisung des
Rückzahlungsantrages dahingehend abgeändert, dass dem Antrag
stattgegeben wird.
Entscheidungsgründe
Die Bw. brachte einen Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung
für das Jahr 2007 ein und begehrte die Rückzahlung der dadurch
erwirkten Gutschrift.
Der Antrag auf Rückzahlung wurde mit Bescheid vom 18.
November 2008 mit der Begründung, das Guthaben sei zur Tilgung von
Abgabenschuldigkeiten verwendet worden, abgewiesen.
Am 17. November erging ein Bescheid über den Widerruf
einer Löschung in der Höhe eines Teilbetrages der 2005 gelöschten
Abgabenschuldigkeiten, nämlich € 34,28.
Dagegen richtet sich die Berufung vom 11. Dezember 2008, in
der ausgeführt wird, dass der Antrag auf Auszahlung auf Grund einer
Empfehlung des Finanzministers, Dr. Molterer eingebracht worden sei und die Bw.
im guten Glauben die Durchführung erwartet habe. Die Ablehnung widerspreche
dem Ministerschreiben und stelle eine Diskriminierung des Bürgers dar. Die
angesprochenen Abgabenschuldigkeiten seien gelöscht und unterlägen der
Verjährung. Es werde daher ersucht, den Rückzahlungsantrag positiv zu
erledigen.
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 5.
Jänner 2009 abgewiesen und dazu ausgeführt, dass in dem angesprochenen
Ministerschreiben nicht darüber abgesprochen worden sei, wie eine durch die
Einreichung der Arbeitnehmerveranlagung erwirkte Gutschrift zu verrechnen sei.
Im gegenständlichen Fall seien Abgabenschuldigkeiten im Jahr 2005 wegen
Uneinbringlichkeit gelöscht worden. § 235 Bundesabgabenordnung (BAO)
sehe jedoch einen Widerruf der Löschung vor, wenn eine Abgabe oder ein Teil
davon wieder einbringlich werde.
Da im Jahr 2004 noch Einbringungsmaßnahmen gesetzt
worden seien, gehe der Einwand der Verjährung ins Leere, da § 238 BAO
diesbezüglich eine fünfjährige Frist vorsehe.
Am 20. Jänner 2009 brachte die Bw. einen Vorlageantrag
ein. Die Entscheidungsgründe der Berufungsvorentscheidung seien unrichtig
und widerlegt, daher werde weiterhin um Stattgabe und positive Entscheidung
ersucht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 239 Abs. 1 BAO kann die
Rückzahlung von Guthaben (§ 215 Abs. 4) auf Antrag des
Abgabepflichtigen oder von Amts wegen erfolgen. Ist der Abgabepflichtige nach
bürgerlichem Recht nicht rechtsfähig, so können
Rückzahlungen mit Wirkung für ihn unbeschadet der Vorschrift des
§ 80 Abs. 2 nur an diejenigen erfolgen, die nach den Vorschriften des
bürgerlichen Rechtes über das Guthaben zu verfügen berechtigt
sind.
(2) Die Abgabenbehörde kann den
Rückzahlungsbetrag auf jenen Teil des Guthabens beschränken, der die
der Höhe nach festgesetzten Abgabenschuldigkeiten übersteigt, die der
Abgabepflichtige nicht später als drei Monate nach der Stellung des
Rückzahlungsantrages zu entrichten haben wird.
Gemäß
§ 215 Abs. 1 BAO ist ein sich aus
der Gebarung gemäß
§ 213 unter Außerachtlassung von
Abgaben, deren Einhebung ausgesetzt ist, ergebendes Guthaben eines
Abgabepflichtigen zur Tilgung fälliger Abgabenschuldigkeiten zu verwenden,
die dieser Abgabepflichtige bei derselben Abgabenbehörde hat; dies gilt
nicht, soweit die Einhebung der fälligen Schuldigkeiten ausgesetzt
ist.
(2) Das nach einer gemäß Abs. 1 erfolgten
Tilgung von Schuldigkeiten bei einer Abgabenbehörde verbleibende Guthaben
ist zur Tilgung der dieser Behörde bekannten fälligen
Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die der Abgabepflichtige bei einer anderen
Abgabenbehörde hat; dies gilt nicht, soweit die Einhebung der fälligen
Schuldigkeiten ausgesetzt ist.
(3) Ist der Abgabepflichtige nach bürgerlichem
Recht nicht rechtsfähig, so ist ein nach Anwendung der Abs. 1 und 2 noch
verbleibendes Guthaben unter sinngemäßer Anwendung dieser
Bestimmungen zugunsten derjenigen zu verwenden, die nach den Vorschriften des
bürgerlichen Rechtes im eigenen Namen über das Guthaben zu
verfügen berechtigt sind.
(4) Soweit Guthaben nicht gemäß Abs. 1 bis 3
zu verwenden sind, sind sie nach Maßgabe der Bestimmungen des § 239
zurückzuzahlen oder unter sinngemäßer Anwendung dieser
Bestimmungen über Antrag des zur Verfügung über das Guthaben
Berechtigten zugunsten eines anderen Abgabepflichtigen umzubuchen oder zu
überrechnen
Mit Einreichung einer Arbeitnehmerveranlagung für das
Jahr 2007 bewirkte die Bw. eine Gutschrift in der Höhe von € 34,28. Im
Sinne des § 215 BAO war aber bei Prüfung des Rückzahlungsantrages
darüber abzusprechen, ob eine Gutschrift oder ein rückzahlbares
Guthaben vorlag.
Dazu ist festzustellen, dass mit Bescheid vom 27. Dezember
2005 ein Rückstand auf dem Abgabenkonto der Bw. im Ausmaß von €
397,27 gelöscht wurde.
Gemäß
§ 235 Abs.1 BAO können
fällige Abgabenschuldigkeiten von Amts wegen durch Abschreibung
gelöscht werden, wenn alle Möglichkeiten der Einbringung erfolglos
versucht worden oder Einbringungsmaßnahmen offenkundig aussichtslos sind
und auf Grund der Sachlage nicht angenommen werden kann, dass sie zu einem
späteren Zeitpunkt zu einem Erfolg führen werden.
(2) Durch die verfügte Abschreibung erlischt der
Abgabenanspruch.
(3) Wird die Abschreibung einer Abgabe widerrufen
(§ 294), so lebt der Abgabenanspruch wieder auf. Für die Zahlung, die
auf Grund des Widerrufes zu leisten ist, ist eine Frist von einem Monat zu
setzen
Gemäß
§ 294 Abs. 1 lit. a BAO ist eine
Änderung oder Zurücknahme eines Bescheides, der Begünstigungen,
Berechtigungen oder die Befreiung von Pflichten betrifft, durch die
Abgabenbehörde - soweit nicht Widerruf oder Bedingungen vorbehalten sind -
nur zulässig, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse
geändert haben, die für die Erlassung des Bescheides maßgebend
waren.
Mit Bescheid vom 17. November 2008 wurde nunmehr der
Widerruf der Löschung im Ausmaß der Gutschrift verfügt.
§ 294 BAO sieht jedoch nur dann eine
Widerrufsmöglichkeit vor, wenn sich die tatsächlichen
Verhältnisse, die für die Erlassung des Bescheides maßgebend
waren, geändert haben nicht schon dann, wenn sich irgendeine
Möglichkeit einer Einbringlichmachung auftut.
Von einer Änderung der maßgeblichen
Verhältnisse kann jedoch im gegenständlichen Fall nach Ansicht der
Rechtsmittelbehörde nicht gesprochen werden. Die Bw. hatte nach dem
Einkommensteuerbescheid 2007 vom 2. Oktober 2008 im Jahr 2007 ein Einkommen von
€ 3.245,10. Die Einkommensteuer betrug demnach Null Euro, und es
verblieb eine erstattungsfähige Negativsteuer von 10 % der SV Beiträge
in der Höhe von € 34,28. Das Einkommen der Bw. liegt somit in einer
Größenordnung, dass keine Pfändungen zulässig wären,
daher kann nicht von einer Besserung ihrer wirtschaftlichen Lage ausgegangen
werden, somit lag keine Rechtsgrundlage für den Widerruf der Löschung
vor.
Da somit keine verrechenbaren Gegenforderungen vorliegen,
war dem Rückzahlungsantrag stattzugeben.
Wien, am 12.
Februar 2009
Normen und Schlagworte
- § 235 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 294 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0384-W/09
- Stammnummer
- 39235
- Gültig
- 12.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF