Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0019-Z3K/02
"Unveränderter Zustand" im Sinne des Art. 28 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0019-Z3K/02vom 09.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Unschädlich für den "unveränderten Zustand" (und damit für die differenzierte Ausfuhrerstattung) sind nur die in Art. 28 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen genannten Behandlungen, wenn dadurch keine Änderung in der Erstattungsnomenklatur (Unterposition) eintritt. Behandlungen, die bewirken, dass das Erzeugnis in eine andere Position der Erstattungsnomenklatur einzureihen ist, führen jedenfalls dazu, dass kein "unveränderter Zustand" im Sinne des Art. 28 Abs. 4 leg. cit. vorliegt.
Es wurden frische oder gekühlte Hinterviertel von Rindern des Produktcodes 0201 (...) zur Ausfuhr überlassen. Nach dem Einfrieren wurden aber Hinterviertel von Rindern als Ware des Produktcodes 0202 (...) in das Drittland eingeführt. Das Einfrieren führte daher zu einer Änderung in der Position der Erstattungsnomenklatur, sodass die beantragte differenzierte Ausfuhrerstattung nicht zu gewähren war. Art. 4 Abs. 3 erster Satz der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 betreffend Unschädlichkeit des Gefrierens ist hier hinsichtlich der differenzierten Erstattung nicht heranzuziehen.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vertreten
durch Dr. Otto Holter, Dr. Gerald Wildfellner, Dr. Klaus Holter,
Dr. Stefan Holter und Mag. Mario Schmieder, gegen den Bescheid
(Berufungsvorentscheidung) des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom
24. August 2001, GZ. xxxxx, betreffend Ausfuhrerstattung,
entschieden: Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit ihrem am 15. Jänner 1997 beim Zollamt
Salzburg/Erstattungen eingelangten Antrag begehrte die Bf. die Vorfinanzierung
der Ausfuhrerstattung für die Ausfuhr von Rindfleisch "frisch
gekühlt". Namentlich wird die Ausfuhrerstattung begehrt für 48
Stück (Position 1) und 18 Stück (Position 2) Fleisch von Rindern
frisch gekühlt, jeweils Hinterviertel zusammen oder getrennt mit
höchstens 9 Rippen oder neun Rippenpaaren von ausgewachsenen
männlichen Rindern und jeweils unter Zugrundelegung einer
Ausfuhrlizenz.
Aufgrund dieses Antrages hat das Zollamt
Salzburg/Erstattungen der Bf. mit Bescheid vom 20. Mai 1997 vom Antrag
abweichend eine Vorfinanzierung in der Höhe von ATS 49.423,00 nur
für die Position 2 der zugrunde liegenden Ausfuhranmeldung gewährt.
Der Antrag auf Zahlung einer Ausfuhrerstattung für Position 1 der Anmeldung
wurde abgewiesen, weil durch die Codierung "7600 9" im Feld 37 der
Ausfuhranmeldung eine Vorfinanzierung der Erstattung im Falle einer Verarbeitung
oder Lagerung vor der Ausfuhr beantragt worden sei und die zugrunde gelegte
Lizenz für diese Abfertigung nicht habe herangezogen werden
können.
Dagegen wendet sich die Berufung vom 9. Juli 1997, in
der die Bf. ausführte, dass bei der gegenständlichen Ausfuhr zur
zollamtlichen Abfertigung eine näher genannte Lizenz vorgelegt worden sei.
Es habe sich dabei um eine Kurzlizenz mit dem Vermerk "Lizenz 5 Arbeitstage
gültig und nicht verwendbar für die Anwendung von Art. 5 der
Verordnung (EWG) Nr. 565/80" gehandelt. Da es bei der Ausfuhrabfertigung
offensichtlich nicht bekannt gewesen sei, dass eine solche Lizenz nicht für
die Abfertigung in das Zolllager geeignet sei, sei diese von ihr mit bestem
Gewissen vorgelegt worden. Sollte diese Lizenz nicht zur Anwendung kommen, werde
gebeten, die vorgesehene Sechzigtagefrist anzuwenden.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 12. Februar 1998 wies
das Zollamt Salzburg/Erstattungen die Berufung als unbegründet ab und
begründet die Entscheidung im wesentlichen damit, am 14. August 1996
sei vom Hauptzollamt Salzburg eine Ausfuhranmeldung angenommen worden, in deren
Position 1 die Bf. 48 Stück gekühlte Hinterviertel von männlichen
ausgewachsenen Rindern, mit höchstens neun Rippen oder Rippenpaaren, des
Produktcodes 0201 2050 110 angemeldet habe und die auf der vorgelegten
Ausfuhrlizenz abgeschrieben worden seien. Als Bestimmungsland sei die
Türkei erklärt worden. Durch Anführung des Verfahrenscodes "7600
9" in Feld 37 der Ausfuhranmeldung sei eine Überführung in die
Erstattungslagerung mit Vorfinanzierung der Ausfuhrerstattung beantragt worden.
Im vorliegenden Fall seien die Erzeugnisse jedoch in ein
Zolllager ausgeführt und der Ausgangszollstelle eine Ausfuhranmeldung mit
dem Vermerk Zahlungserklärung vorgelegt worden. In Verbindung mit dem
Antrag vom 13. Jänner 1997 sei somit eine Erstattungslagerung mit
Vorfinanzierung des Erstattungsbetrages beantragt worden. Da die vorgelegte
Ausfuhrlizenz von diesem Verfahren ausdrücklich ausgenommen worden sei, sei
der Berufung gegen die Abweisung des Antrages auf Vorfinanzierung in der
Erstattungslagerung nicht zu entsprechen gewesen.
Der von der Bf. vorgebrachten Unwissenheit in bezug auf die
Einschränkung der Ausfuhrlizenz komme mangels entsprechender gesetzlicher
Regelungen keine bescheidaufhebende Wirkung zu.
Dem Antrag auf Gewährung der Erstattung auf Grund der
Einhaltung der Sechzigtagefrist sei unter Hinweis auf Art. 4 Abs. 1
der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 sowie auf die Art. 16, 17 und 28
Abs. 4 der genannten Verordnung zu entgegnen, dass die
Erstattungssätze der zur Ausfuhr angemeldeten Erzeugnisse zu dem im Voraus
festgesetzten Zeitpunkt (13. August 1996), unterschiedlich hoch
gewesen seien, sodass gemäß Art. 16 der genannten Verordnung
auch die zusätzlichen Voraussetzungen des Art. 17 zu erfüllen
seien. Im gegenständlichen Fall seien frische oder gekühlte
Hinterviertel von Rindern des Produktcodes 0201 2050 110 zur Ausfuhr
überlassen worden. Der Erstattungssatz für die Hinterviertel habe auf
196,50 ECU/100 kg gelautet. Im Zolllager seien diese Rinderteile gefroren als
Waren des Produktcodes 0202 2050 100, mit einem Erstattungssatz von 145 ECU/100
kg, in das Drittland eingeführt worden.
Auf Grund der durch die Lagerbehandlung bedingten
Änderung des Produktcodes und des Erstattungssatzes sei das im Art. 17
der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 angeführte Erfordernis der
unveränderten Einfuhr der Erzeugnisse in ein Drittland nicht erfüllt.
In ihrer gegen die Berufungsvorentscheidung nach
Fristverlängerung erhobenen Beschwerde vom 4. Dezember 1998 macht die
Bf. als Beschwerdegrund unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Im
wesentlichen bringt die Bf. vor, dass der Rechtsansicht der Behörde nicht
gefolgt werden könne, weil einerseits alle Marktordnungssektoren eine
einheitliche Verfahrensabwicklung garantieren würden und weil auf der
anderen Seite weder das einschlägige Sekundärrecht noch nationale
Vorschriften die Möglichkeit einräumen würden, in einer
Ausfuhrlizenz die Anwendung der einschlägigen sekundärrechtlichen
Ausfuhrbestimmungen der EG verbindlich zu beschränken. Im Zusammenhang mit
den aufgeworfenen Fragen hat die Bf. noch mehrere Anregungen auf Einleitung
eines Vorabentscheidungsverfahrens gegeben.
Der Berufungssenat I der Region Linz bei der
Finanzlandesdirektion für Oberösterreich mit Sitz in Linz hat die
Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom
12. Februar 1998 mit Berufungsentscheidung vom 15. Dezember 2000 aus
formalrechtlichen Gründen aufgehoben und darüber hinaus ergänzend
angemerkt, die zu behebende Berufungsvorentscheidung erweise sich auch dem
Inhalte nach als rechtswidrig.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 24. August 2001 hat
das Zollamt Salzburg/ Erstattungen die durch die Behebungsmaßnahme wieder
unerledigte Berufung vom 9. Juli 1997 nach einem ergänzend
durchgeführten Mängelbehebungsverfahren mit diversen Erklärungen
und Mitteilungen der Bf. als unbegründet abgewiesen und den Spruch des
Bescheides vom 20. Mai 1997 dahingehend abgeändert, dass aufgrund des
Antrages der Bf. die Vorfinanzierung der Erstattung mit ATS 0,00
festgesetzt werde, weshalb sich ein Differenzbetrag von ATS 49.423,00
ergebe.
Seitens des Zollamtes Salzburg/Erstattungen wird die
Entscheidung nach geraffter Wiedergabe des Sachverhaltes zunächst zur
Position 1 der Anmeldung im wesentlichen damit begründet, dass die
diesbezüglich vorgelegte Ausfuhrlizenz ausdrücklich vom Verfahren
einer Vorfinanzierung in der Erstattungslagerung ausgenommen gewesen sei. Der
eingewendeten Unwissenheit in bezug auf die Einschränkung der Ausfuhrlizenz
komme mangels gesetzlicher Regelung keine bescheidaufhebende Wirkung
zu.
Im Hinblick auf den Eventualantrag auf Gewährung der
Ausfuhrerstattung auf Grund der Einhaltung der Sechzigtagefrist bezüglich
Position 1 bemerkt das Zollamt Salzburg/Erstattungen, der Erstattungssatz
hinsichtlich der zur Ausfuhr angemeldeten Erzeugnisse sei zu dem im Voraus
festgesetzten Zeitpunkt (13. August 1996) je nach Bestimmung
unterschiedlich hoch gewesen. Die Zahlung des Erstattungsbetrages sei bei
differenzierter Erstattung daher nicht nur von der Ausfuhr der Erzeugnisse
innerhalb der Frist des Art. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87,
sondern gemäß Art. 16 auch noch von der Erfüllung der
zusätzlichen Voraussetzungen des Art. 17 abhängig.
Von der Bf. seien frische oder gekühlte Hinterviertel
von Rindern des Produktcodes 0201 2050 110 zur Ausfuhr überlassen
worden. Der Erstattungssatz für Hinterviertel habe 196,50 ECU/100 kg
betragen. Im Zolllager seien diese Rinderteile gefroren und als Waren des
Produktcodes 0202 2050 100 mit einem Erstattungssatz von 145,00 ECU/100 kg in
das Drittland Türkei eingeführt worden. Wegen der als Folge der
Lagerbehandlung erfolgten Änderung des Produktcodes und des
Erstattungssatzes sei das mit Art. 17 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87
normierte Erfordernis der unveränderten Einfuhr der Erzeugnisse in ein
Drittland nicht erfüllt.
Die Berichtigung des Erstbescheides im Hinblick auf die
Position 2 der Anmeldung und Festsetzung der Ausfuhrerstattung mit ATS 0,00
begründet das Zollamt Salzburg/Erstattungen damit, dass das Einfrieren der
Erzeugnisse, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen worden sei,
gemäß Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87
die Bestimmung über die unveränderte Ausfuhr nach Art. 4
Abs. 1 leg. cit. nicht beeinträchtige. Es enthalte aber Art. 17.
Abs. 2 für die Fälle der differenzierten Erstattung Regelungen
über die Unverändertheit von Erzeugnissen. Darin werde u.a.
festgelegt, dass die in Art. 28 Abs. 4 genannten Behandlungen zur
Erhaltung der Erzeugnisse in unverändertem Zustand nur dann möglich
seien, wenn dadurch das Erzeugnis nicht unter eine andere Position der
Erstattungsnomenklatur einzureihen sei, für die eine andere als die
beantragte Erstattung gelte. Eine der möglichen Maßnahmen nach
Art. 28 Abs. 4 sei das Einfrieren. Bei der differenzierten Erstattung
sei die Zahlung der Erstattung bzw. die Gewährung der Vorfinanzierung davon
abhängig, dass das Erzeugnis nach Art. 17 der Verordnung (EWG)
Nr. 3665/87 in unverändertem Zustand in ein Drittland innerhalb einer
Frist von 12 Monaten nach Annahme der Anmeldung eingeführt
werde.
Eine Einfuhr in unverändertem Zustand liege bei der
differenzierten Erstattung allerdings nur vor, wenn das in das Drittland
eingeführte Erzeugnis durch das Einfrieren in der Erstattungsnomenklatur
nicht unter eine andere Unterposition falle, für die eine andere
Ausfuhrerstattung als diejenige festgesetzt worden sei, die für das
ausgeführte Erzeugnis gelte.
Im vorliegenden Falle seien frische oder gekühlte
Hinterviertel von männlichen Rindern (Produktcode: 0201 ...,
Erstattungssatz: ECU 196,50/100 kg) beim Hauptzollamt Salzburg am
14. August 1996 zum Ausfuhrverfahren der Erstattungslagerung angemeldet und
im Zuge der Abfertigung der Bf. überlassen worden. Danach seien die
Hinterviertel in der Gemeinschaft (Bundesrepublik Deutschland) eingefroren und
in weiterer Folge in diesem Zustand (Produktcode: 0202 ..., Erstattungssatz: ECU
145,00/100 kg) in das Drittland Türkei eingeführt worden.
Nach der geltenden Rechtslage sei daher (auch) der
differenzierte Teil der Erstattung in der Höhe von ATS 49.423,00 nicht
zu gewähren gewesen, weil die zusätzlichen Bedingungen des
Art. 17 der Verordnung (EWG) Nr. 3675/87 nicht erfüllt worden
seien, zumal für die Beurteilung, ob die Bedingungen eingehalten wurden,
nicht der Zustand des Erzeugnisses im Zeitpunkt des Austrittes aus der
Gemeinschaft mit dem Zustand bei Erreichen des Bestimmungsdrittlandes, sondern
der Zustand der Ware im Zeitpunkt der Annahme der Ausfuhranmeldung mit jenem zum
Zeitpunkt der Einfuhr in das Bestimmungsland zu vergleichen sei. Auf die
möglichen und im Gegenstande tatsächlich durchgeführten
Lagerbehandlungen des Art. 18 Abs. 4 der Verordnung (EWG)
Nr. 3665/87 sei Bezug zu nehmen und könnten diese zweifelsfrei nur in
einem Zolllager der Gemeinschaft stattfinden.
Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 27. September
2001. In ihr wendet die Bf. im wesentlichen ein, sie könne der
Rechtsansicht der Behörde nicht folgen, weil einerseits alle
Marktordnungssektoren eine einheitliche Verfahrensabwicklung garantieren
würden und weil auf der anderen Seite weder das einschlägige
Sekundärrecht noch nationale Vorschriften die Möglichkeit
einräumen würden, in einer Ausfuhrlizenz die Anwendung der
einschlägigen sekundärrechtlichen Ausfuhrbestimmungen der EG
verbindlich zu beschränken.
Auch wenn Art. 10 Abs. 5 der Verordnung (EG)
Nr. 1445/95 zwar die Möglichkeit, die Gültigkeitsdauer von
Lizenzen unabhängig von deren Laufzeit zu beschränken, vorsehe, sei
diese Bestimmung jedoch keine Grundlage dafür, die Lizenzen zur Gänze
von einer Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 auszunehmen.
Die Bf. bringt weiterhin vor, im Vorfeld der Abwicklung der
gegenständlichen Ausfuhrangelegenheit neben Auskünften von einem
Wirtschaftsbeteiligten mit parallel beim Zollamt Salzburg/Erstattungen
anhängigen Verfahren auch selbst Auskünfte beim diesem Zollamt
eingeholt zu haben und sei ihr im Zuge dieser Auskunftsbeantwortung mitgeteilt
worden, die beantragten Lizenzen würden ausreichen, damit die beantragte
Vorfinanzierung gewährt werden könne.
Sofern hier von den Zollbehörden eine unrichtige
Auskunft gegeben worden sei, wäre analog zu Art. 220 des Zollkodex
vorzugehen gewesen. Ein allfälliger Irrtum der Zollbehörde könne
hier nicht zu Lasten desjenigen geraten, der auf die Richtigkeit der Auskunft
habe vertrauen können.
Von der Bf. wurde auch noch darauf hingewiesen, dass ein
Einfrieren der Ware (während der Sechzigtagefrist) auf Grund des
Art. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 - auch unter
Berücksichtigung des Art. 17 der genannten Verordnung - nicht
erstattungsschädlich sein könne.
Im Zusammenhang mit den aufgeworfenen Fragen hat die Bf.
nochmals mehrere Anregungen auf Einleitung von Vorabentscheidungsverfahren
gegeben.
Schließlich werden von der Bf. noch Einwendungen im
Hinblick auf die von Amts wegen erfolgte Berichtigung vorgetragen, namentlich
dass der Erstbescheid zu Unrecht berichtigt worden sei, weil dazu weder
materiell noch formell die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen würden,
weil die gewährte Ausfuhrerstattung bei rechtsrichtiger Betrachtung in
Rechtskraft erwachsen sei. Es könne die Behörde daher nur mehr unter
sehr eingeschränkten Möglichkeiten in diese Rechtskraft durch eine
Abänderung des Bescheides eingreifen. Die von der Behörde
herangezogene Bestimmung des § 85b ZollR-DG sei entgegen der
Rechtsansicht der Behörde keine Rechtsgrundlage für die vorgenommene
Änderung. Mangels eines entsprechenden Verweises im ZollR-DG könnten
demnach auch nicht die Bestimmungen der BAO, nämlich die
§§ 293 ff, herangezogen werden.
Solle man eine allenfalls analoge Anwendung der
Bestimmungen dennoch bejahen, so sei festzuhalten, dass in diesen Bestimmungen
nur Berichtigungen offenkundiger Fehler Deckung finden würden, nicht jedoch
die Änderung von begünstigenden Bescheiden, die in Ermangelung von
vorliegenden Voraussetzungen im Rahmen einer Änderung der
tatsächlichen Verhältnisse auch nicht nach § 294 BAO
möglich sei.
Ungeachtet dessen komme es entgegen der Ansicht der
Behörde für die Beurteilung der Einhaltung der Bedingungen auf den
Zustand des Erzeugnisses im Zeitpunkt des Austrittes aus der Gemeinschaft mit
dem Zustand bei Erreichen des Bestimmungsdrittlandes an.
Der Berufungssenat 1 der Region Linz bei der
Finanzlandesdirektion für Oberösterreich mit Sitz in Linz hat
Entscheidung über die Beschwerde mit Bescheid vom 10. Juni 2002 wegen
eines beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen, für den Ausgang des
gegenständlichen Verfahrens wesentlichen Beschwerdeverfahrens
ausgesetzt.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Verfahren, das Anlass zur
Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens gegeben hat, mit Erkenntnis vom
17. Oktober 2003, Zl. 2000/17/0240, entschieden. Das Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes ist für das gegenständliche Verfahren mutatis
mutandis anwendbar.
Die auch für den Gegenstand maßgeblichen
Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom
27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften
für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen,
ABl. Nr. L 351 vom 14. Dezember 1987, Seiten 0001 bis 0031,
lauten auszugsweise wie folgt:
Gemäß Art. 1 des Titels 1,
Anwendungsbereich, legt diese Verordnung unbeschadet abweichender Vorschriften
in besonderen Gemeinschaftsregelungen für bestimmte Erzeugnisse die
gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Erstattungen bei der Ausfuhr
- nachstehend Ausfuhrerstattungen genannt - fest, die vorgesehen sind in:
... - Art. 18 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68
(Rindfleisch), ...
Gemäß Art. 4 Abs. 1 des Titels 2,
Ausfuhr nach Drittländern, Kapitel 1, Anspruch auf die Erstattung,
Abschnitt 1, Allgemeine Vorschriften, ist die Zahlung der Ausfuhrerstattung
unbeschadet der Art. 5 und 16 von dem Nachweis abhängig, dass die
Erzeugnisse, für welche die Ausfuhrerklärung angenommen wurde,
spätestens sechzig Tage nach dieser Annahme das Zollgebiet der Gemeinschaft
in unverändertem Zustand verlassen haben. Gemäß
Abs. 3 leg. cit. beeinträchtigt das Einfrieren der Erzeugnisse oder
Waren während dieser Frist nicht die Einhaltung des Abs. 1.
Dies gilt auch im Fall der Umpackung bzw. Umfüllung, wenn diese
nicht zu einer anderen Einreihung des Erzeugnisses in die kombinierte
Nomenklatur oder in die Nomenklatur für Erstattungen oder andere
Ausfuhrbeträge führt. Diese Umpackung bzw. Umfüllung darf nur
nach vorheriger Unterrichtung der Zollstellen mit deren Zustimmung vorgenommen
werden. Im Fall einer Umpackung bzw. Umfüllung wird das
Kontrollexemplar T 5 nach Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2823/87
mit einem entsprechenden Vermerk versehen.
Gemäß Art. 16 Abs. 1 des Abschnittes
2, Differenzierte Erstattung, ist bei je nach Bestimmung unterschiedlichen
Erstattungssätzen diese Zahlung der Erstattung von den zusätzlichen
Bedingungen abhängig, die in Art. 17 und 18 festgelegt sind.
Artikel 17: (1) Das Erzeugnis muss in
unverändertem Zustand in das Drittland oder in eines der Drittländer,
für welche die Erstattung vorgesehen ist, innerhalb einer Frist von
zwölf Monaten nach Annahme der Ausfuhranmeldung, die gemäß den
Bedingungen von Art. 47 verlängert werden kann, eingeführt worden
seien. (2) Als in unverändertem Zustand eingeführt gelten die
Erzeugnisse, bei denen auf keine Weise ersichtlich ist, dass eine Verarbeitung
stattgefunden hat. Jedoch dürfen die in Art. 28 Abs. 4 genannten
Behandlungen zur Erhaltung der Erzeugnisse in unverändertem Zustand nur
durchgeführt werden, wenn das in das Drittland eingeführte Erzeugnis
in der Erstattungsnomenklatur nicht unter eine andere Unterposition fällt,
für die eine andere Ausfuhrerstattung als diejenige festgesetzt wurde,
für die das ausgeführte Erzeugnis gilt.
Nach Art. 28 Abs. 4 Buchstabe g des Kapitels 3,
Vorfinanzierung der Erstattung im Fall einer Verarbeitung oder Lagerung vor der
Ausfuhr [Anwendung der Verordnung (EWG) NR. 565/80], können die in
Zolllagern oder Freizonen eingelagerten Erzeugnisse oder Waren dort unter den
von den zuständigen Behörden festgelegten Bedingungen eingefroren
werden.
Im Gegenstande ist die eben erwähnte Verordnung (EWG)
Nr. 3665/87 anwendbar, obwohl diese Verordnung nunmehr durch die Verordnung
(EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über
gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei
landwirtschaftlichen Erzeugnissen, ABl. Nr. L 102 vom 17. April
1999, Seiten 0011 bis 0052 ersetzt wurde (vgl. Art. 55 der zuletzt
genannten Verordnung).
Die Bf. vertritt - wie erwähnt - die Ansicht, aus
Art. 4 Abs. 3 erster Satz der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 ergebe
sich die Zulässigkeit des - im Beschwerdefall unbestritten vorgenommenen -
"Einfrierens". Es sei zwar richtig, dass Art. 17 der genannten Verordnung
als Regelung der differenzierten Erstattung vorsehe, dass die in Art. 28
Abs. 4 leg. cit. genannten Behandlungen zur Erhaltung der Erzeugnisse in
unverändertem Zustand nur durchgeführt werden dürften, wenn das
in das Drittland eingeführte Erzeugnis in der Erstattungsnomenklatur nicht
unter eine Unterposition falle, für die eine andere Ausfuhrerstattung als
diejenige festgesetzt werde, die für das ausgeführte Erzeugnis gelte.
Der erste Satz des Abs. 2 des Art. 17 leg. cit. normiere
demgegenüber, dass als in unverändertem Zustand eingeführt jene
Zeugnisse gälten, bei denen in keiner Weise ersichtlich sei, dass eine
Verarbeitung stattgefunden habe. Zu einer Veränderung des Zustandes komme
es demnach dann, wenn eine Verarbeitung stattgefunden habe. Das Einfrieren als
solches stelle jedoch - wie sich aus Art. 4 leg. cit. ergebe - keine
Verarbeitung der Ware bzw. des Erzeugnisses dar, sondern einen nicht
erstattungsschädlichen Vorgang.
Zunächst ist davon auszugehen, dass die Bf. im
Gegenstande eine differenzierte Erstattung nach Titel 2 Abschnitt 2 (und nicht
nach Abschnitt 1 dieses Titels) der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 beantragt
hat. Schon deshalb erscheint die Anwendung des Art. 4 Abs. 3 erster
Satz leg. cit. als der allgemeineren Vorschrift zweifelhaft, besteht doch eine
eigene Regelung für die differenzierte Erstattung.
Selbst dann aber, wenn man die Anwendbarkeit des
Art. 4 Abs. 3 erster Satz der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87
grundsätzlich bejahen wollte, wäre die von der Bf. zutreffend
aufgeworfene Frage der Auslegung des Art. 17 leg. cit. zu beantworten. Nach
der genannten Bestimmung muss das Erzeugnis in unverändertem Zustand in das
Drittland eingeführt worden sein.
Als in unverändertem Zustand befindlich gelten nach
Art. 17 Abs. 2 erster Satz leg. cit. die Erzeugnisse, bei denen auf
keine Weise ersichtlich ist, dass eine Verarbeitung stattgefunden hat. Die in
Art. 28 Abs. 4 leg. cit. genannten Behandlungen, die der Erhaltung der
Erzeugnisse in unverändertem Zustand dienen, dürfen jedoch - nach dem
weiteren Wortlaut des Art. 17 Abs. 2 leg. cit. - nur durchgeführt
werden, wenn das in das Drittland eingeführte Erzeugnis in der
Erstattungsnomenklatur nicht unter eine andere Unterposition fällt,
für die eine andere Ausfuhrerstattung als diejenige festgesetzt wurde, die
für das ausgeführte Erzeugnis gilt.
Mit anderen Worten: Unschädlich für den
"unveränderten Zustand" (und damit für die differenzierte
Ausfuhrerstattung) sind nur die in Art. 28 Abs. 4 leg. cit. genannten
Behandlungen, wenn dadurch keine Änderung in der Erstattungsnomenklatur
(Unterposition) eintritt. Behandlungen, die bewirken, dass das Erzeugnis in eine
andere Position der Erstattungsnomenklatur einzureihen ist, führen aber
jedenfalls dazu, dass kein "unveränderter Zustand" im Sinne des
Art. 28 Abs. 4 leg. cit. vorliegt.
Gerade dies ist im Beschwerdefall aber gegeben:
Unbestritten wurden frische oder gekühlte Hinterviertel von Rindern des
Produktcodes 0201 (...) zur Ausfuhr überlassen. Nach dem Einfrieren wurden
aber Hinterviertel von Rindern als Waren des Produktcodes 0202 (...) in das
Drittland eingeführt. Das Einfrieren führte daher zu einer
Änderung in der Position der Erstattungsnomenklatur, sodass schon aus
diesem Grund die beantragte differenzierte Ausfuhrerstattung hinsichtlich beider
Positionen der Anmeldung nicht zu gewähren war.
Wie die Bf. überdies noch zutreffend dargelegt hat,
käme ein "Einfrieren" nach Art. 28 Abs. 4 lit. g
leg. cit. nur dann als unschädlich für die differenzierte
Erstattung in Betracht, wenn dadurch das in das Drittland eingeführte
Erzeugnis in der Erstattungsnomenklatur nicht unter eine andere Unterposition
fällt, für die eine andere Ausfuhrerstattung als diejenige festgesetzt
wurde, die für das ausgeführte Erzeugnis gilt (Art. 17
Abs. 2 zweiter Satz leg. cit.). Dass aber diesbezüglich ein
Unterschied zwischen Fleisch von Hausrindern, frisch oder gekühlt und
Fleisch von Hausrindern, gefroren, besteht, wird auch von der Bf. nicht
bestritten (vgl. dazu die Verordnung (EG) Nr. 681/96 der Kommission vom
29. April 1996 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen im
Rindfleischsektor, ABl. Nr. L 106, Seiten 22 und 23).
Gestützt wird dieses Auslegungsergebnis im
Beschwerdefall noch durch die Erwägungsgründe der Verordnung (EWG)
Nr. 1523/70 der Kommission vom 29. Juli 1970 über die Einreihung
von Waren in die Tarifstelle 02.01 A II A) 2 des Gemeinsamen Zolltarifs,
ABl. Nr. L 167 vom 30. Juli 1970, Seite 0028. [Diese Verordnung
wurde aufrecht erhalten und (nur) an die Codes der Kombinierten Nomenklatur
angepasst durch die Verordnung (EWG) Nr. 2723/90 der Kommission vom
24. September 1990, mit der in bestimmten Verordnungen zur Einreihung von
Waren die auf der Basis der am 31. Dezember 1987 geltenden Tarifnummern des
Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs durch die Codes der Kombinierten Nomenklatur
ersetzt werden, ABl. Nr. L 261 vom 25. September 1990, Seiten
0024 - 0027.]
Dort heißt es u.a.: "Der Begriff 'Fleisch,
frisch oder gekühlt' der Tarifstelle ... umfasst nicht Fleisch, das eine
Behandlung erfahren hat, die zu einer Änderung seiner Beschaffenheit
führt, wie z.B. das Gefrieren. Außerdem wird in den
Erläuterungen zu Kapitel 2 des Brüsseler Zolltarifschemas ...
angeführt, - dass sich der Ausdruck 'frisch' auf die Erzeugnisse in
natürlichem Zustand bezieht, - dass sich der Ausdruck
'gekühlt' auf Erzeugnisse bezieht, die auf eine Temperatur von 0 Grad C
abgekühlt und gehalten, aber noch nicht gefroren wurden, - dass
sich der Ausdruck 'gefroren' auf bis in die innersten Teile durch
Kälteeinwirkung erstarrte Erzeugnisse bezieht. Fleisch, das
zunächst bis in die innersten Teile gefroren und dann ganz oder teilweise
aufgetaut wurde, kann nicht als frisches oder gekühltes Fleisch betrachtet
werden. Das Gefrieren des Fleisches führt zu einer Veränderung der
Beschaffenheit, die sich im aufgetauten Fleisch wieder findet. Ganz oder
teilweise aufgetautes Fleisch gehört infolgedessen zu Tarifstelle ..."
Im Sinne der mutatis mutandis anzuwendenden
Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes ist daher aus den dargelegten
Erwägungen die Ansicht der Bf. nicht zu teilen, dass Art. 4
Abs. 3 erster Satz der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 betreffend die
Unschädlichkeit des Gefrierens im gegenständlichen Beschwerdefall
hinsichtlich der differenzierten Erstattung heranzuziehen ist.
Auf Grund der klaren Rechtslage besteht im Gegenstande
keinerlei Anlass zur Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens im Sinne des
Art. 234 EG.
Dem im Rechtszug eingewendeten Vorbringen, dass selbst
dann, wenn man der eben dargelegten Auslegung der Verordnung (EWG)
Nr. 3665/87 folgen wollte, die Behörde hätte dem Antrag auf
Gewährung der Vorfinanzierung bzw. der Ausfuhrerstattung dahingehend Folge
geben müssen, dass sie zumindest jene Erstattung gewährt hätte,
die für Produkte des entsprechenden Produktcodes vorgesehen seien, ist im
Hinblick auf das erwähnte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu
folgen.
Zutreffend verweist diesbezüglich das Zollamt
Salzburg/Erstattungen in der strittigen Berufungsvorentscheidung darauf, dass
eine Ausfuhrerstattung (bzw. eine Vorfinanzierung) für Produkte erfolgt
wäre, für die keine Ausfuhrlizenz vorgelegen sei; eine derartige
Übereinstimmung sei aber systemimmanent eine zwingende Voraussetzung
für eine Ausfuhrerstattung (bzw. eine Vorfinanzierung).
Im hier zu beurteilenden Beschwerdefall ist nach dem
Beschwerdevorbringen davon auszugehen, dass sich die Bf. allenfalls auf
Auskünfte eines Mitbewerbers verlassen hat, die dieser von den
Zollbehörden erhalten haben soll. Selbst bei Zutreffen ihres Vorbringens
wäre es demnach der Bf. zumindest zum Vorwurf zu machen, sich nicht selbst
bei den Zollbehörden (nach eingehender Befassung mit der Rechtslage)
erkundigt zu haben. Schon deshalb kommt auch eine analoge Anwendung der
Bestimmungen des Zollkodex, wie von der Bf. vertreten, ebenso wenig in Betracht
wie sie das Vorliegen eines relevanten Verstoßes gegen
Verfahrensvorschriften aufzuzeigen vermag.
Einem Antragsteller ist es zumutbar, sich selbst intensiv
mit den Rechtsgrundlagen auseinander zu setzen und danach seine Dispositionen zu
treffen; verlässt er sich allein auf eine fernmündliche Auskunft, dann
ist ihm der Vorwurf zu machen, sich der Probleme bei der Ausfuhrerstattung nicht
in der gebotenen Sorgfalt angenommen zu haben; bei diesen vom Antragsteller zu
vertretenden Unzulänglichkeiten besteht kein Vertrauensschutz (vgl. dazu
VwGH 17.10.2003, 2000/17/0240 und 28.4.2003, 2002/17/0007).
Aus dem Spruch der bekämpften Berufungsvorentscheidung
vom 24. August 2001 ergibt sich zweifelsfrei, dass das Zollamt
Salzburg/Erstattungen den Spruch des mit Berufung angefochtenen Bescheides vom
20. Mai 1997 abgeändert hat. Der Spruch der Berufungsvorentscheidung
ist unzweifelhaft so zu verstehen, der Bf. stehe aufgrund des Antrages vom
15. Jänner 1997 nach § 3 des Ausfuhrerstattungsgesetzes eine
Vorfinanzierung der Ausfuhrerstattung weder hinsichtlich der Position 1 noch
hinsichtlich der Position 2 der zugrundeliegenden Anmeldung zu.
Mit den Art. 6 bis 10 (zollrechtliche Entscheidungen)
bzw. den Art. 243 bis 246 des Zollkodex (Rechtsbehelf) wurden
gemeinschaftsrechtliche Regelungen eingeführt, die entsprechend dem Vorrang
des Gemeinschaftsrechtes die jeweils entsprechenden Bestimmungen der BAO
überlagern und diese insofern unanwendbar machen. Die Unanwendbarkeit
erstreckt sich gemäß
§ 2 Abs. 1 ZollR-DG auch auf
Bescheide, die sonstige Eingangs- oder Ausgangsabgaben betreffen.
Für das Rechtsbehelfsverfahren gibt es nach den
Art. 243 bis 246 Zollkodex gemeinschaftsrechtliche Vorgaben hinsichtlich
der Rechtsbehelfslegitimation und hinsichtlich des zwingend zweistufigen
Rechtsbehelfsverfahrens. Ausgehend von den Vorgaben hat das
Rechtsbehelfsverfahren seine gegenstandsrelevante nationale Ausprägung in
den §§ 85a ff des ZollR-DG idF BGBl. I Nr. 13/1998 bzw. idF
des BGBl. I Nr. 126/1998 gefunden.
Der Rechtsbehelf der ersten Stufe ist gemäß
§ 85a Abs. 1 ZollR-DG die Berufung. Über diese hat die
Berufungsbehörde zwingend mit Berufungsvorentscheidung zu entscheiden. Die
Berufungsbehörde hat gemäß
§ 85b Abs. 3 leg.
cit., soweit nicht ein Zurückweisungsgrund vorliegt, in der Sache selbst zu
entscheiden. Sie hat sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung
den Fall und damit die Sache (im Gegenstande beide Positionen der Anmeldung) des
bekämpften Bescheides nach eigener Anschauung zu beurteilen und kann eine
angefochtene Entscheidung bei gegebener Sachidentität "nach jeder Richtung
abändern" (reformatorische Entscheidung), aufheben (kassatorische
Entscheidung) oder die Berufung als unbegründet abweisen.
Die Bestimmung des § 85b Abs. 3 ZollR-DG ist
zweifelsfrei jener des § 289 Abs. 2 BAO nachgebildet. Aus dem
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Oktober 1997,
Zl. 93/14/0087, das sich u.a. mit § 289 Abs. 2 BAO
beschäftigt, ergibt sich, dass im Rahmen der Sache (dort Jahresausgleich)
keine Teilrechtskraft eines angefochtenen Bescheides bezüglich nicht in
Streit gezogener Bescheidteile besteht. Damit sind die diesbezüglichen
Ausführungen der Bf. in ihrer Beschwerde entkräftet. Es ist daher
nicht rechtswidrig, wenn eine Berufungsbehörde die Richtigkeit eines
erstinstanzlichen Bescheides "auch über die beantragten Änderungen
hinaus" prüft.
Aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
3. Oktober 1996, Zl. 96/16/0199, ergibt sich, dass die Zweistufigkeit
des Rechtsbehelfsverfahrens vor allem dazu dient, den Zollbehörden
zunächst die Möglichkeit zu geben, getroffene Entscheidungen "in
vollem Umfang erneut zu prüfen und erforderlichenfalls zu ändern (u.U.
auch zum Nachteil des Rechtsbehelfsführers, vgl. § 289 Abs. 2
BAO)" bzw. dem Betroffenen die Möglichkeit zu geben, die Entscheidungen der
(weisungsgebundenen) Zollbehörden durch eine unabhängige Instanz
überprüfen zu lassen.
Gemäß
§ 85c Abs. 1 ZollR-DG kann
gegen Berufungsvorentscheidungen auf einer zweiten Rechtsbehelfsstufe Beschwerde
an den örtlich und sachlich zuständigen Berufungssenat erhoben werden.
Der Berufungssenat hat, soweit kein Zurückweisungsgrund vorliegt, immer in
der Sache selbst zu entscheiden. Auch er kann eine angefochtene Entscheidung
nach jeder Richtung hin abändern, aufheben oder die Berufung als
unbegründet abweisen (vgl. dazu § 85c Abs. 3 der in diesem
Zusammenhang auf § 85b Abs. 3 verweist).
Durch den Berufungssenat kann als Sache des
Beschwerdeverfahrens immer nur die konkret angefochtene Berufungsvorentscheidung
aufgehoben werden, nicht jedoch die erstinstanzliche Entscheidung
(arg. "Gegen Berufungsvorentscheidungen ... ist als Rechtsbehelf der
zweiten Stufe ... die Beschwerde ... zulässig" - § 85c
Abs., 1 ZollR-DG). Die erstinstanzliche Entscheidung ist im
ursprünglichen Rechtszug nämlich durch die Berufungsvorentscheidung
vollinhaltlich ersetzt worden und damit aus dem Rechtsbestand ausgeschieden.
Nach einer allfälligen Aufhebung einer angefochtenen
Berufungsvorentscheidung lebt die erstinstanzliche Entscheidung wieder auf.
Eine als Folge einer Behebungsmaßnahme ergangene neue
Berufungsvorentscheidung ist im rechtlichen Kontext nicht als eine neue
Mitteilung der Zollschuld zu verstehen. Es wird keine Teilrechtskraft
begründet, sondern stellt eine neue Berufungsvorentscheidung eine durch das
Rechtsbehelfsverfahren notwendig gewordene Ausgestaltung im Rechtszug
bekämpfter Bescheide dar. Insofern bildet auch die dreijährige
Verjährungsfrist des Art. 221 Abs. 3 Zollkodex iVm § 74
Abs. 2 ZollR-DG kein Hindernis für eine anderslautende
Berufungsvorentscheidung.
Da das neue Zollrecht die Möglichkeit zur Nacherhebung
bzw. zur Erstattung, zum Erlass von Abgaben ohne Rücksicht auf die
eingetretene Rechtskraft und damit Bestandskraft von Abgabenbescheiden generell
innerhalb gesetzlich festgelegter Fristen für zulässig erklärt
(Art. 220f bzw. Art. 236 Zollkodex), sind im Rahmen des
Geltungsbereiches dieser Bestimmungen die in der BAO enthaltenen
Bescheidberichtigungsinstrumente, also die in der Beschwerde berührten,
eine Korrektur von Bescheiden ermöglichenden Rechtsinstrumente
(§§ 293, 293a, 293b, 295, 299 und 303 BAO) auf Abgabenbescheide nicht
mehr anwendbar. Dem ist, weil die Abgabenerhebung in die Zuständigkeit der
Zollbehörden erster Instanz fällt, ergänzend hinzuzufügen,
dass eine Nacherhebung bzw. eine Erstattung, ein Erlass von Abgaben darüber
hinaus nur durch Abgabenbehörden, nicht aber im Rechtszug erfolgen kann.
Den Einwendungen im Hinblick auf die von Amts wegen
erfolgte Berichtigung, namentlich dass der Spruch des Erstbescheides zu Unrecht
berichtigt (geändert) worden sei, weil dazu weder materiell noch formell
die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen würden, weil die gewährte
Ausfuhrerstattung bei rechtsrichtiger Betrachtung in Rechtskraft erwachsen sei,
kommt im Hinblick auf die obigen Ausführungen keine Berechtigung zu. Der
Inhalt des Abs. 3 der im Rechtszug herangezogenen Bestimmung des
§ 85b Abs. 3 ZollR-DG ist die Rechtsgrundlage für die
vorgenommene Änderung, weil dessen Inhalt auf den Gegenstand bezogen jener
ist, dass, soweit nicht ein Zurückweisungsgrund vorliegt, die
Berufungsbehörde (und im Rechtszug der Berufungssenat) in der Sache selbst
zu entscheiden hat. Sie (er) hat sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der
Begründung den Fall und damit die Sache des bekämpften Bescheides nach
eigener Anschauung zu beurteilen und kann eine angefochtene Entscheidung bei
gegebener Sachidentität (Sache des Bescheides vom 20. Mai 1997 und der
Berufungsvorentscheidung vom 24. August 2001 sind beide Positionen der
Anmeldung) nach jeder Richtung abändern (reformatorische Entscheidung -
u.U. auch zum Nachteil des Rechtsbehelfsführers) oder aufheben
(kassatorische Entscheidung) oder die Berufung als unbegründet
abweisen.
Der Einwand, es komme - entgegen der Ansicht der
Behörde - für die Beurteilung der Einhaltung der Bedingungen des
Art. 17 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 komme es auf den Zustand des
Erzeugnisses im Zeitpunkt des Austrittes aus der Gemeinschaft und den Zustand
des Erzeugnisses bei Erreichen des Bestimmungsdrittlandes an, kann mit dem
Hinweis auf entsprechende Ausführungen des Erkenntnisses des
Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Oktober 2003,
Zl. 2000/17/0240, bzw. mit dem Hinweis auf Art. 3
Abs. 1, 2 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 begegnet werden.
Nach Abs. 1 leg. cit. gilt als Tag der Ausfuhr der
Zeitpunkt, an dem die Zollbehörden die Ausfuhranmeldung, aus der
hervorgeht, dass eine Erstattung beantragt wird, annehmen. Nach Abs. 2 ist
der Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung für den anzuwendenden
Erstattungssatz, wenn die Erstattung nicht im Voraus festgesetzt wurde und die
gegebenenfalls vorzunehmenden Berichtigungen des Erstattungssatzes, wenn die
Erstattung im Voraus festgesetzt wurde, maßgebend. Schließlich ist
gemäß Abs. 4 der Tag der Ausfuhr (im Sinne des Abs. 1 also
der Tag der Annahme der Anmeldung) für die Feststellung von Menge, Art und
Eigenschaften des ausgeführten Erzeugnisses maßgebend.
Graz, 9. Februar
2004
Normen und Schlagworte
- Art. 1 VO 3665/87, ABl. Nr. L 351 vom 14.12.1987 S. 1
- Art. 3 Abs. 1 VO 3665/87, ABl. Nr. L 351 vom 14.12.1987 S. 1
- Art. 3 Abs. 2 VO 3665/87, ABl. Nr. L 351 vom 14.12.1987 S. 1
- Art. 3 Abs. 4 VO 3665/87, ABl. Nr. L 351 vom 14.12.1987 S. 1
- Art. 4 Abs. 1 VO 3665/87, ABl. Nr. L 351 vom 14.12.1987 S. 1
- Art. 4 Abs. 3 VO 3665/87, ABl. Nr. L 351 vom 14.12.1987 S. 1
- Art. 16 Abs. 1 VO 3665/87, ABl. Nr. L 351 vom 14.12.1987 S. 1
- Art. 17 Abs. 1 VO 3665/87, ABl. Nr. L 351 vom 14.12.1987 S. 1
- Art. 17 Abs. 2 VO 3665/87, ABl. Nr. L 351 vom 14.12.1987 S. 1
- Art. 28 Abs. 4 VO 3665/87, ABl. Nr. L 351 vom 14.12.1987 S. 1
- Art. 6 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 7 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 8 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 9 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 10 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 221 Abs. 3 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 243 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 244 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 245 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 246 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 74 Abs. 2 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 85a Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 85b Abs. 3 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 85c Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
differenzierte Ausfuhrerstattungunveränderter ZustandBehandlungenErstattungsnomenklaturUnterpositionEinfrierenAusfuhrandere PositionProduktcode
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0019-Z3K/02
- Stammnummer
- 8284
- Gültig
- 09.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF