Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1312-W/05
Widerruf der Aussetzung der Einhebung, keine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1312-W/05vom 04.07.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Firma S-GmbH, vertreten durch
Gregorich & Partner GmbH, Wirtschaftsprüfungs- und
Steuerberatungsgesellschaft, 1190 Wien, Grinzinger Allee 5, vom
8. Juni 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom 4. Mai
2005 über den Widerruf einer Aussetzung der Einhebung (§§ 212a
Abs. 5 zweiter Satz iVm 294 BAO) entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der Bescheid über den
Widerruf der Aussetzung der Einhebung wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Berufung vom
24. Februar 2005 beantragte die Berufungswerberin (in weiterer Folge
Bw.) die Aussetzung der Einhebung gemäß
§ 212a BAO der
Umsatzsteuer 2000 - 2002 sowie der Kapitalertragsteuer 2000 und 2001 in
Höhe von gesamt € 120.409,25, die mit Bescheid des Finanzamtes Wien
6/7/15 vom 23. März 2005 gewährt wurde.
Mit Bescheid des Finanzamtes
Wien 6/7/15 vom 4. Mai 2005 wurde die Aussetzung der Einhebung widerrufen und
ausgeführt, dass die Aussetzung der Einhebung gewährt worden sei, da
von einer Berufung ausgegangen worden sei, deren Erfolgsaussichten nicht
ausreichend beurteilt werden habe können. Gemäß
§ 294 Abs.
1 lit. a BAO sei eine Änderung oder Zurücknahme eines Bescheides nur
zulässig, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse ändern
würden.
In der (ho.)
Beschwerdeentscheidung vom 12. April 2004 sei festgestellt worden, dass
genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens vorliegen. Nach Ansicht des Finanzamtes hätten sich
dadurch die Verhältnisse insofern geändert, als eine andere
Beurteilung 1. des Abgabepflichtigen in seinem Verhalten auf eine
Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gemäß
§ 212a
Abs. 2 lit. c BAO geschlossen werden könne und 2. die
Erfolgsaussichten gemäß
§ 212a Abs. 2 lit. a BAO wenig
erfolgversprechend erscheinen würden.
In der dagegen rechtzeitig
eingebrachten Berufung vom 8. Juni 2005 führte die Bw. aus, dass die
Einbringlichkeit der Abgaben durch die ungestörte Weiterführung des
Betriebes erhöht und nicht gefährdet werde.
Weiters hätten die
Erfolgsaussichten gegen die Abgabenbescheide nichts mit der
Beschwerdeentscheidung des Finanzstrafsenates 2 gemeinsam. Die Erfolgsaussichten
der bezughabenden Berufung seien nach wie vor in Takt und es sei damit zu
rechnen, dass auch der Bw. recht gegeben werde.
Es werde daher um
antragsgemäße Stattgebung ersucht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren
Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung
abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine
Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem
Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt,
zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei
einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung
ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.
Gemäß
§ 212a Abs. 2 lit. a BAO ist die Aussetzung nicht zu
bewilligen,
a) insoweit die
Berufung nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint,
oder
c) wenn das Verhalten des
Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der
Abgabe gerichtet
ist.
Gemäß
§ 212a Abs. 2 erster und zweiter Satz BAO besteht die Wirkung einer
Aussetzung der Einhebung in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der
Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294).
Gemäß
§ 294 Abs. 1 BAO ist eine Änderung oder Zurücknahme eines
Bescheides, der Begünstigungen, Berechtigungen oder die Befreiung von
Pflichten betrifft, durch die Abgabenbehörde - soweit nicht Widerruf
oder Bedingungen vorbehalten sind - nur
zulässig,
a) wenn sich die
tatsächlichen Verhältnisse geändert haben, die für die
Erlassung des
Bescheides
maßgebend gewesen sind,
oder
b) wenn das Vorhandensein
dieser Verhältnisse auf Grund unrichtiger oder irreführender
Angaben zu Unrecht angenommen
worden ist.
Gemäß
§ 294 Abs. 2 BAO kann die Änderung oder Zurücknahme ohne
Zustimmung der betroffenen Parteien mit rückwirkender Kraft nur
ausgesprochen werden, wenn der Bescheid durch wissentlich unwahre Angaben oder
durch eine strafbare Handlung herbeigeführt worden
ist.
Gemäß
§ 294
Abs. 3 BAO bleiben die Bestimmungen der Abgabenvorschriften über die
Änderung und den Widerruf von Bescheiden der im Abs. 1 bezeichneten Art
unberührt.
Voraussetzung für den
Widerruf des Bescheides über die Aussetzung der Einhebung ist eine
Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, die für die
Erlassung des Bescheides maßgebend gewesen sind. Die Abgabenbehörde
erster Instanz begründet ihre Entscheidung damit, dass in der ho.
Beschwerdeentscheidung des Finanzstrafsenates vom 12. April 2004 festgestellt
wurde, dass genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens vorliegen. Dabei übersieht die Abgabenbehörde
jedoch, dass das Finanzamt Wien 6/7/15 als Finanzstrafbehörde erster
Instanz das Finanzstrafverfahren aus den selben Verdachtsgründen bereits
mit Bescheid über die Einleitung des Finanzstrafverfahrens vom
29. April 2004 gegen die Geschäftsführerin der Bw. eingeleitet
hat. Dieser Umstand war somit zum Zeitpunkt der Gewährung der Aussetzung
der Einhebung am 23. März 2005 bekannt. Zum Verweis auf das anhängige
Finanzstrafverfahren sei angemerkt, dass gemäß
§ 6 Abs. 2
Finanzstrafgesetz bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld vermutet wird,
dass der eines Finanzvergehens Verdächtige unschuldig ist.
Soweit auf eine Stellungnahme
der Betriebsprüfung vom 20. Oktober 2004 verwiesen wird ist nicht
nachvollziehbar, worin die Änderung der im § 294 BAO geforderten
tatsächlichen Verhältnisse liegen soll. Auch diese Aussagen bzw.
Beweismittel waren zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Aussetzung der
Einhebung am 23. März 2005 bekannt und können nicht im Nachhinein als
Begründung für eine Änderung der tatsächlichen
Verhältnisse verwendet werden.
Da jedoch nachträgliche
Änderungen der Rechtsauffassung keine auf § 294 BAO gestützte
Maßnahmen rechtfertigen (Stoll, BAO, 2841), im vorliegenden Fall nicht
einmal eine Änderung der Rechtsauffassung vorliegt, da der oben
angeführte Verdacht gegen die Geschäftsführerin der Bw. schon zum
Zeitpunkt der Gewährung der Aussetzung der Einhebung bekannt gewesen ist
- auch wenn die Abgabenbehörde erster Instanz vermeint, durch die
Beschwerdeentscheidung könne auf eine andere Beurteilung des damaligen
Verhaltens geschlossen werden, obwohl in der Ausgangslage der Beurteilung keine
wesentliche Veränderung eingetreten ist - und insoweit keine
Änderung eingetreten sein kann, eine darüber hinaus gehende
Änderung der tatsächlichen Verhältnisse weder behauptet wurde
noch dem Akt zu entnehmen war, ist der Widerruf der Aussetzung der Einhebung
mangels Erfüllung der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale zu Unrecht
erfolgt.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 4.
Juli 2006
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 294 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1312-W/05
- Stammnummer
- 23091
- Gültig
- 04.07.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF