Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0412-W/03
Widerruf einer Aussetzung der Einhebung, Sicherstellungsauftrag bereits vor Bewilligung bekannt
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0412-W/03vom 04.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Ernst & Young Wirtschaftsprüfungs- und
Steuerberatungs GmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den
23. Bezirk in Wien vom 15. Juli 2002 betreffend Widerruf der
Aussetzung der Einhebung entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
In den
Berufungen vom 8. Jänner 2002 gegen die am 13. November 2001
erlassenen Bescheide über die Festsetzung folgender Abgaben
|
Umsatzsteuer
1999
|
S 887.122,00
(€ 64.469,67)
|
Umsatzsteuer
2000
|
S 729.832,00
(€ 53.038,96)
|
Umsatzsteuervorauszahlungen
1-6/2001
|
S 46.298,00
(€ 3.364,61)
|
Körperschaftsteuervorauszahlungen
1-12/2002
|
€ 77.513,80
stellte
die Bw. die Anträge, die Einhebung dieser Beträge bis zur Erledigung
der Berufungen auszusetzen.
Diesen
Anträgen wurde am 5. Februar 2002 Folge gegeben.
Mit Bescheid
vom 15. Juli 2002 widerrief das Finanzamt alle bewilligten Aussetzungen der
Einhebung und führte begründend aus, dass gemäß
§ 212a Abs. 2 lit. c BAO die Aussetzung der Einhebung
nicht zu bewilligen sei, wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine
Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet wäre. Da bereits
mit Bescheid vom 7. November 2000 ein Sicherstellungsauftrag erlassen
worden wäre, wäre der Widerruf der bewilligten Aussetzung der
Einhebung daher zu Recht erfolgt.
In der
dagegen am 21. Juli 2002 rechtzeitig eingebrachten Berufung brachte die
steuerliche Vertreterin der Bw. vor, dass eine Aussetzung grundsätzlich
durch einen bescheidmäßigen Widerruf gemäß
§ 294 BAO enden könnte. Mit einem solchen Widerruf wäre
etwa vorzugehen, wenn das geänderte Verhalten des Abgabepflichtigen sich
nunmehr auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe richten
würde. § 294 Abs. 1 lit. a BAO würde somit
einen Widerruf nur bei einer Änderung der tatsächlichen
Verhältnisse, die für die Erlassung des Bescheides maßgebend
gewesen wären, gestatten.
Dies sei
hier nicht der Fall, da der Sicherstellungsauftrag - wie richtigerweise
angeführt - bereits am 7. November 2000 erlassen worden
wäre (wobei dieser allerdings bis 20. Juni 2001 mit
Zustellmängeln behaftet gewesen wäre). Eine Änderung der
tatsächlichen Verhältnisse wäre damit aber keinesfalls gegeben
gewesen.
War die auf
eine allfällige Gefährdung der Einbringlichkeit gerichtete Einstellung
des Abgabepflichtigen aber bereits vorhanden und sein Verhalten darauf
gerichtet, so sei eine bewilligte Aussetzung nicht widerrufbar, es sei denn,
dass das Vorhandensein dieses Sachverhalts auf Grund unrichtiger oder
irreführender Angaben nicht anzunehmen gewesen wäre. Jedoch wäre
auch dies nicht der Fall, da seit der Bewilligung vom 7. Februar 2002 keine
Änderung der tatsächlichen Verhältnisse stattgefunden
hätte.
Abschließend
wandte die steuerliche Vertretung ein, dass im Übrigen, wie in den
Berufungen auch ausgeführt, keine Rechtsgrundlage für eine Besteuerung
der Bw. bestehen würde, weshalb weder von einer Gefährdung der
Einbringlichkeit noch von einem geänderten Verhalten der Abgabepflichtigen
auszugehen wäre.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer
Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer
Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen,
als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von
einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zu Grunde
liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der
sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden
Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.
Die
Aussetzung der Einhebung ist gemäß
§ 212a Abs. 2
lit. c BAO nicht zu bewilligen, wenn das Verhalten des
Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe
gerichtet ist.
Gemäß
§ 212a Abs. 5 BAO besteht die Wirkung einer Aussetzung der
Einhebung in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder
ihrem Widerruf (§ 294 BAO).
Eine
Änderung oder Zurücknahme eines Bescheides, der Begünstigungen,
Berechtigungen oder die Befreiung von Pflichten betrifft, ist gemäß
§ 294 Abs. 1 BAO durch die Abgabenbehörde - soweit
nicht Widerruf oder Bedingungen vorbehalten sind - nur
zulässig,
a) wenn
sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben, die für
die Erlassung des Bescheides maßgebend gewesen sind, oder
b) wenn
das Vorhandensein dieser Verhältnisse auf Grund unrichtiger oder
irreführender Angaben zu Unrecht angenommen worden ist.
Bei der
Prüfung der Frage, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse
geändert haben, hat die Behörde die Aufgabe, diese Verhältnisse
im Zeitpunkt der Erlassung des Bewilligungsbescheides und im Zeitpunkt der
Erlassung des Widerrufsbescheides festzustellen, um durch Vergleich der
Feststellungen erkennen zu können, ob eine Änderung eingetreten ist
oder nicht.
War die auf
Gefährdung der Einbringlichkeit gerichtete Einstellung des
Abgabepflichtigen bereits vorhanden und sein Verhalten darauf gerichtet,
wäre eine bewilligte Aussetzung nicht widerrufbar, es sei denn, dass das
Vorhandensein dieses Sachverhaltes auf Grund unrichtiger oder irreführender
Angaben nicht anzunehmen war.
Auch eine
nachträglich geänderte Rechtsauffassung, eine geänderte
Interpretation der in Betracht kommenden Vorschriften kann zu einem Widerruf
eines Begünstigungsbescheides ebenso wenig Anlass geben wie eine
nachträglich andere tatsächliche oder rechtliche Beurteilung des
Sachverhaltes, wenn dieser offen zutage gelegen ist.
Im
gegenständlichen Fall war die Tatsache des Sicherstellungsauftrages, der
seitens des Finanzamtes zur Begründung des Bescheides über den
Widerruf der Aussetzung der Einhebung vom 15. Juli 2002 herangezogen wurde,
wonach auf Grund der Verletzung der Meldepflicht gemäß
§ 120 BAO, des dringenden Verdachtes der Abgabenhinterziehung und
der Vermögensverschiebung ins Ausland sowie der Höhe der
Nachforderungen eine Gefährdung der Einbringlichkeit (der Umsatzsteuer 1999
samt Säumniszuschlag, der Umsatzsteuervorauszahlungen 1-8/2000 samt
Säumniszuschlag sowie der Körperschaftsteuer 1999) vorliegen
würde, aber bereits mit Ausstellung des Sicherstellungsauftrages vom
7. November 2000, daher auch zum Zeitpunkt der Erlassung des die Aussetzung
bewilligenden Bescheides vom 5. Februar 2002 bekannt.
Darüber
hinaus hat die belangte Behörde auch nicht dargetan, weshalb sie angenommen
hat, dass das im gegenständlichen Sicherstellungsauftrag festgestellte, auf
die Gefährdung der Einbringlichkeit gerichtete Verhalten nach wie vor
vorgelegen wäre und sich auch auf die von der bewilligten Aussetzung
umfassten Abgaben bezogen hätte.
Da sich
somit weder die tatsächlichen, der Behörde im Zeitpunkt der
Bewilligung der Aussetzung der Einhebung offenliegenden Verhältnisse
geändert haben noch die Beurteilung der Behörde auf unrichtige oder
irreführende Behauptungen der Bw. zurückzuführen waren, sondern
die Behörde lediglich Kenntnis der ihr schuldhaft nicht bekannten
Verhältnisse bzw. eine bessere Einsicht in die Zusammenhänge erlangt
hat, war dem Einwand der steuerlichen Vertretung zu folgen, dass keine
Gründe vorliegen, die einen Widerruf rechtfertigen
könnten.
Der
Widerruf der bewilligten Aussetzungen der Einhebung erfolgte somit nicht zu
Recht.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
4. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a Abs. 2 lit. c BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 294 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Aussetzung der EinhebungWiderrufÄnderungtatsächliche VerhältnisseGefährdung der EinbringlichkeitVerhaltenSicherstellungsauftragBewilligung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0412-W/03
- Stammnummer
- 4792
- Gültig
- 04.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF