Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0058-G/04
1. Schätzung eines Taxiunternehmers der Höhe nach; 2. Abzug von im Zuge eines Zwangsversteigerungsverfahrens entstandenen Gutachtenskosten im Rahmen von Vermietungseinkünften; 3. Ermessensübung bei Festsetzung eines Verspätungszuschlages der Höhe nach.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0058-G/04vom 14.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Taxiunternehmer und Vermietung
und Verpachtung, in G, vom 4. März 2003 gegen die Bescheide des
Finanzamtes Graz-Stadt, vertreten durch Mag. Wolfgang Puchleitner, vom
5. Februar 2003 betreffend 1.) Wiederaufnahme der Verfahren
hinsichtlich Umsatzsteuer und Einkommensteuer der Jahre 1998 bis 2000,
2.) Umsatzsteuer und Einkommensteuer für die Jahre 1998
bis 2001 sowie 3.) Verspätungszuschläge 2000 und 2001,
im Beisein der Schriftführerin Dagmar Brus nach der am 8. Juli 2005
in 8018 Graz, Conrad von Hötzendorf-Straße 14-18,
durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
1. Die Berufung
gegen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich
Umsatzsteuer und Einkommensteuer der Jahre 1998 bis 2000 wird als
gegenstandslos erklärt.
2. Der Berufung
gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer für die
Jahre 1998 bis 2001 wird teilweise
Folge
gegeben.
Die Bescheide betreffend
Umsatzsteuer und Einkommensteuer 1998 bis 2001 werden abgeändert. Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind - ebenso wie deren
exakte Ermittlung - den als Beilagen angeschlossenen Berechnungsblättern zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
3. Die gegen die Bescheide
betreffend Verspätungszuschläge 2000 und 2001 gerichtete Berufung wird
als unbegründet abgewiesen. Der
Verspätungszuschlag betreffend Einkommensteuer 2000 wird mit
ATS 431,04 , der
Verspätungszuschlag betreffend Einkommensteuer 2001 mit
ATS 649,89 festgesetzt (Ermittlung
siehe Bescheidbegründung Punkt 4.).
Entscheidungsgründe
(1) Der Bw. erzielte in den Streitjahren Einkünfte aus
Gewerbebetrieb (als Taxiunternehmer) sowie Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung (aus der Vermietung zweier Wohnungen).
Da der Bw. im Jahr 1998 zunächst keine
Abgabenerklärungen einreichte, wurden seine Umsätze bzw.
Einkünfte vom Finanzamt geschätzt und die Umsatzsteuer (unter
Anwendung der Kleinunternehmerbefreiung mit ATS 0,--) sowie die
Einkommensteuer jeweils mit Bescheid vom 22. Februar 2000 festgesetzt.
Gegen den Einkommensteuerbescheid wurde fristgemäß Berufung erhoben.
In der Folge legte der Bw. am 17. Juli 2000 die Abgabenerklärungen
für das Jahr 1998 vor. Darin erklärte der Bw. (unecht befreite)
Umsätze iHv. insgesamt ATS 260.788,- sowie Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung iHv. ATS 79.909,- bzw. Einkünfte aus seinem
Taxi(einzel)unternehmen von ATS 436,- (bei Einnahmen iHv.
ATS 98.464,55). Die Berufung wurde erklärungsgemäß
erledigt.
Für das Jahr 1999 brachte der Bw. - trotz
entsprechender abgabenbehördlicher Aufforderungen sowie trotz
Verhängung einer Zwangsstrafe - keine Abgabenerklärungen ein. Das
Finanzamt machte daher wiederum von seiner Schätzungsbefugnis Gebrauch und
setzte mit Bescheiden vom 17. September 2001 die Umsatzsteuer mit
ATS 0,- sowie die Einkommensteuer - ausgehend von
Vermietungseinkünften von ATS 80.000,- bzw. von gewerblichen
Einkünften iHv. ATS 12.000,- - fest.
Die Abgabenerklärungen 2000 wurden am
13. November 2001, jene für das Jahr 2001 am
1. Oktober 2002 eingereicht. Darin erklärte der Bw. nachfolgende
Umsätze bzw. Einkünfte:
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2000
|
2001
|
Umsätze gesamt
|
404.536,64
|
386.709,55
|
(steuerpflichtige) Umsätze
Taxiunternehmen
|
238.299,09
|
217.224,55
|
Vorsteuern
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46.823,65
|
12.056.73
|
Einkünfte aus Taxi(einzel)unternehmen
|
76.918,47
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72.312,74
|
Einkünfte Vermietung und Verpachtung
gesamt
|
61.431,63
|
48.528,71
Die Abgaben 2000 wurden zunächst
erklärungsgemäß veranlagt.
Überdies erzielte der Bw. als Beteiligter an einer
Taxi-OEG in den Jahren 1998 bis 2000 jeweils Einkünfte iHv.
ATS 12.000,-, im Jahr 2001 flossen ihm aus dieser Beteiligung
ATS 3.000,- zu.
(2) Im Zuge einer die berufungsgegenständlichen Jahre
umfassenden Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass der Bw. die seiner
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zugrunde liegenden Aufzeichnungen nicht aufbewahrt
hat (s. Prüfungsbericht vom 4. Februar 2003). Bis zum
4. Jänner 2000 erbrachte der Bw. seine Taxileistungen mit einem
VW Jetta, ab 21. Jänner 2000 mit einem Ford Escort. Vom
Betriebsprüfer wurden bei den Taxifahrzeugen des Bw. an Hand von Reparatur-
und Servicerechnungen folgende Kilometerstände festgestellt:
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VW Jetta:
|
|
26. August 1997
|
188.448 km
|
15. September 1998
|
221.385 km
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24. September
1999
|
235.833 km
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12. Jänner
2000
|
242.100 km
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Ford Escort:
|
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3. April 2000
|
15.170 km
|
12. September 2000
|
16.932 km
|
31. Jänner 2001
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26.635 km
|
6. September 2001
|
34.564 km
|
20. März
2002
|
48.500 km
Im Wege einer Schätzung errechnete der Prüfer
für den Taxibetrieb des Bw. - neben Umsatzerhöhungen -
Gewinnzurechnungen von ATS 98.000,- (für die Jahre 1998 und 1999),
ATS 59.000,- (2000) sowie ATS 77.000,- (2001). In seiner Kalkulation
der Jahre 1998 und 1999 ging der Prüfer dabei von durchschnittlich
insgesamt 26.750 gefahrenen Kilometern (1998) bzw. 25.000 km (1999), einem
10%-igen Privatanteil und einem durchschnittlichen Bruttoerlös je km von
ATS 9,- aus. Hinsichtlich der Jahre 2000 und 2001 führte der
Prüfer hingegen eine "Lebenskostenrechnung" durch (Ansatz der Lebenskosten
mit ca. ATS 50.000,- pro Jahr). Für die privat gefahrenen Kilometer
wurde 1998 und 1999 ein Eigenverbrauch zum Ansatz gebracht. Im Bereich der
Vermietung und Verpachtung erfolgten ebenfalls einige Umsatz- und
Gewinnkorrekturen (s. Tz 27 des Prüfungsberichtes).
Daraufhin nahm das Finanzamt die Umsatzsteuer- und
Einkommensteuerverfahren 1998 bis 2000 mit Bescheiden vom
5. Februar 2003 wieder auf (hinsichtlich des Jahres 2001 erfolgte eine
erstmalige Veranlagung) und brachte in den angefochtenen Sachbescheiden - den
Feststellungen des Prüfers folgend - Umsätze bzw. Einkünfte in
nachstehender Höhe zum Ansatz:
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1998
|
1999
|
2000
|
2001
|
Umsätze
|
358.788,55
|
358.000,-
|
458.173,-
|
456.709,55
|
Eigenverbrauch
|
2.675,-
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2.500,-
|
0,-
|
0,-
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Einkünfte:
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Taxi (inkl. OEG)
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106.331,-
|
104.489,-
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142.254,-
|
144.613,-
|
Vermietung und Verpachtung
|
113.263,-
|
50.836,-
|
27.090,-
|
65.679,-
Mit weiteren (ebenfalls berufungsgegenständlichen)
Bescheiden vom 5. Februar 2003 wurden wegen verspäteter
Erklärungsabgabe betreffend Einkommensteuer 2000 und 2001
Verspätungszuschläge im Ausmaß von 8% (2000) sowie von 8,4%
(2001) verhängt.
(3) Mit Eingabe vom 4. März 2003 erhob der
Bw. Berufung gegen die Wiederaufnahmebescheide betreffend Einkommensteuer und
Umsatzsteuer 1998 bis 2000, gegen die Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheide
1998 bis 2001 sowie gegen die Verspätungszuschlagsbescheide 2000 und 2001.
Die der Abgabenberechnung zugrunde liegenden Zahlen seien der
Berufungsbegründung zufolge ua. auf Grund der
"Pickerlgutachten" nicht
nachvollziehbar. Überdies sei er in den Streitjahren
"funklos gefahren", welchem Umstand bei
der Nachkalkulation des Finanzamtes keine Bedeutung beigemessen worden
sei.
In der Folge brachte der Bw. einige weitere
Schriftsätze ein (s. Eingaben vom 6. März 2003,
3. Juli 2003, 14. Juli 2003, 15. Juli 2003 und
21. Juli 2003). Zudem sprach er mehrmals beim Finanzamtsvertreter vor
(s. Niederschriften vom 30. Mai 2003, 13. Juni 2003 und
30. Juni 2003) und reichte ergänzend unterschiedliche
"Kalkulationen" ein. Dabei brachte er im Wesentlichen vor: Die
Lebenskostenrechnung des Prüfers entspreche auf Grund seiner einfachen und
bescheidenen Lebensweise nicht den tatsächlichen Verhältnissen. Ab dem
Jahre 2003 führe er Fahrtenbücher, seit diesem Jahr würde er -
aus finanziellen Gründen - auch mehr fahren als in den Vorjahren. Im
Zeitraum 1998/99 sei er bewusst weniger gefahren,
"um nicht über die ATS 300.000,- -
Umsatzgrenze zu kommen". Mit Anschaffung des Ford Escort habe sich sein
Geschäft sehr verbessert. Die vom Prüfer festgestellten
Kilometerstände wurden vom Bw. zunächst als richtig anerkannt
(Niederschrift vom 30. Mai 2003), im Zuge einer späteren
Besprechung stellte er jedoch die Richtigkeit des im Kfz-Gutachten vom
15. September 1998 eingetragenen Kilometerstandes in Frage
(Niederschrift vom 30. Juni 2003). Der vom Prüfer (beim
Taxiunternehmen) festgestellte (geschätzte) Privatanteil iHv. 10% sei
zutreffend. Auf Grund der vorliegenden Unterlagen der Jahre 1997 bis 2000
(Reparatur- und Servicerechnungen) sei er durchschnittlich insgesamt rund
22.717 km pro Jahr gefahren, davon sei der 10%-ige Privatanteil abzuziehen
und die verbleibenden Kilometer mit einem Durchschnittserlös von
ATS 7,69 (gekürzt um von ihm gewährte Rabatte) zu
multiplizieren.
Hinsichtlich seiner Vermietungseinkünfte begehrte der
Bw. Zinsen iHv. ATS 9.161,- bzw. 4.175,- (1998), ATS 8.676,- (1999),
ATS 8.590,- (2000) und ATS 8.415,- (2001) als Werbungskosten
anzusetzen, da diese mit Krediten in Zusammenhang stünden, welche der
Abdeckung von Betriebskostenrückständen der vermieteten Wohnungen
gedient hätten. Des weiteren begehrte er den Abzug von
Sachverständigenkosten iHv. ATS 13.309,20. Diese Kosten hätten
bezahlt werden müssen, um das hinsichtlich seiner vermieteten Wohnung am
G-Gürtel eingeleitete Zwangsversteigerungsverfahren zur Einstellung zu
bringen. Schließlich wurden für die Jahre 2000 und 2001 neue
Gewinnberechnungen vorgelegt (mit der Begründung, die
"neuen Berechnungen sind einfach
genauer"), welchen zufolge sich folgende Überschüsse bzw.
Verluste ergeben (würden):
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|
|
2000
|
2001
|
G-Gürtel
|
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- 15.048,43
|
62.795,73
|
Gw
|
|
49.006,30
|
-2.781,80
(4) Im Jahr 2002 führte der Erhebungsdienst der
Abgabenbehörde erster Instanz beim Bw. eine Erhebung durch. Dabei wurde vom
Bw. ein handschriftlich geführter (karierter) Notizblock ausgehändigt,
in welchem sich dessen "Grundaufzeichnungen" für den Zeitraum vom
3. April bis 14. Mai 2002 befanden (fortlaufender Kilometerstand
laut Tacho bzw. erzielte Erlöse). Diese wurden vom Finanzamt ausgewertet,
dem Bw. zur Kenntnis gebracht und von diesem - geringfügig korrigiert -
retourniert. Demnach ist der Bw. im Ermittlungszeitraum (34 Tage) insgesamt
2.573 km gefahren und hat dabei einen Gesamtumsatz von ATS 28.298,06
erzielt.
Überdies hat das Finanzamt die ab 2003 vom Bw.
geführten Fahrtenbücher (Jänner bis April) eingesehen und
ausgewertet.
(5) In den mit 28. Jänner 2004 datierten
Berufungsvorentscheidungen wurden vom Finanzamt folgende Beträge angesetzt
(in ATS):
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1998
|
1999
|
2000
|
2001
|
Umsatzsteuer:
|
|
|
|
|
Umsätze
|
348.230,37
|
350.772,73
|
459,082,09
|
459.436,82
|
Eigenverbrauch
|
2.675,-
|
2.500,-
|
0,-
|
0,-
|
Einkommensteuer:
|
|
|
|
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb (inkl.
OEG)
|
87.773,-
|
97.262,-
|
143.464,-
|
147.340,-
|
Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung
|
113.263,-
|
50.836,-
|
19.500,-
|
58.264,-
In der gesonderten Bescheidbegründung wurde
bezüglich der nunmehr ermittelten Bemessungsgrundlagen im Wesentlichen wie
folgt ausgeführt:
Ausgehend von den mit dem VW Jetta in einem Zeitraum von
ca. 10 Jahren insgesamt zurückgelegten Kilometern (laut Tacho) sei der
Kalkulation eine durchschnittliche Jahreskilometersumme von 25.000 km
zugrunde zu legen. Davon seien 10% Privatanteil in Abzug zu bringen. Auf Grund
der 2003 an Hand der Fahrtenbücher erhobenen Daten errechne sich - unter
Berücksichtigung der rund 12%-igen Erhöhung der Taxitarife ab 2003 -
ein durchschnittlicher Bruttoerlös von ATS 8,26 je km. Die vom Bw.
ermittelten Durchschnittskilometersätze von etwa ATS 7,- würden
sohin in seinen eigenen Betriebskennzahlen keine Deckung finden. Bei der
Lebenskostenrechnung seien entsprechend dem Vorbringen des Bw. geringfügige
Korrekturen vorzunehmen.
Die im Rahmen der Vermietung und Verpachtung begehrten
Zinsenzahlungen seien vom Prüfer irrtümlich als Kapitaltilgungen
betrachtet worden. Diese Zahlungen stünden mit der Vermietung in
Zusammenhang und seien daher als Werbungskosten anzuerkennen. Die ebenfalls zum
Abzug beantragten Gutachtenskosten würden hingegen den privaten Wohnsitz
des Bw. in der B-Straße betreffen und könnten daher nicht zum Abzug
zugelassen werden.
Bezüglich der Berufung gegen die Verhängung von
Verspätungszuschlägen für die Jahre 2000 und 2001 führte das
Finanzamt in seiner gesonderten Bescheidbegründung aus, dass schon die
Abgabenerklärungen der Jahre 1997 bis 1999 erheblich verspätet
eingereicht und für 1998 und 1999 sogar Zwangsstrafen iHv. jeweils
ATS 3.000,- festgesetzt worden seien. Die gewählten Prozentsätze
wurden mit der bereits mehrmaligen Säumnis des Bw. sowie mit dem
beträchtlichen Ausmaß der (abermaligen) Verspätung
begründet.
(6) Nach fristgerechter Einbringung des Vorlageantrages
brachte der Bw. - wiederum im Rahmen mehrerer Schriftsätze - ergänzend
bzw. wiederholend vor: Ein Kilometerentgelt von durchschnittlich ATS 9,-
sei nur bei "Funktaxis" erzielbar, er sei jedoch im Streitzeitraum "funklos"
gefahren. Die Nachkalkulation in der Berufungsvorentscheidung beruhe
"auf nicht aktuellen Daten". Zudem habe
er auf Grund des hohen Alters seines Taxis (VW Jetta) relativ hohe Rabatte
gewähren müssen (mindestens 10%). Bei Abfassung des Gutachtens vom
15. September 1998 sei bei Eintragung des Kilometerstandes mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein Schreibfehler passiert. Im Zuge des
Tarifvergleiches sei in der Berufungsvorentscheidung das "Warteentgelt" nicht
berücksichtigt worden, dieses bilde aber einen wesentlichen Bestandteil des
Fahrpreises. Der durchschnittliche Bruttoerlös belaufe sich 2002 auf
ATS 9,49 je km (s. 4 der Eingabe vom 1. März 2004), im
Jahr 1998 auf ATS 6,87 (S. 5 derselben Eingabe).
Hinsichtlich der verhängten
Verspätungszuschläge werde eine Herabsetzung des Prozentsatzes sowie
der Bemessungsgrundlage begehrt.
(7) In der am 8. Juli 2005 abgehaltenen
Berufungsverhandlung zog der Bw. die gegen die Wiederaufnahmebescheide
gerichtete Berufung zurück. Im Rahmen der Verhandlung verwies er nochmals
auf den von ihm ermittelten durchschnittlichen Kilometererlös von
ATS 6,87. Den Widerspruch dieser Ermittlung (S. 5 im Schriftsatz vom
1. März 2004) zu jener in derselben Eingabe (S. 4), wonach
sich ein Durchschnittserlös von ATS 9,49 je km ergebe, erklärte
der Bw. damit, dass er im Jahre 2002 des Öfteren den - unter dem Lenkrad,
seitlich rechts oberhalb der Pedale - befindlichen Schalter betätigt habe,
mit welchem das Weiterlaufen des Kilometerzählers unterbunden werden kann.
Diesen Schalter hat der Referent bereits im Zuge einer anlässlich eines
Erörterungsgespräches vorgenommenen Fahrzeugbesichtigung am
27. Juni 2005 wahrgenommen. Dieser Schalter werde - so der Bw. - seit
der fortlaufenden Führung eines Dienstbuches ab 2003 nicht mehr
benützt. Hinsichtlich der Jahre 2000 und 2001 gab der Bw. zunächst an,
diesen Schalter nicht betätigt zu haben, im Laufe der Verhandlung
revidierte er diese Aussage jedoch dahin gehend, dass es durchaus möglich
sei, dass er auch in diesen Jahren vom Schalter Gebrauch gemacht habe. Er habe
jedoch stets sämtliche Erlöse erklärt, der Kilometerzähler
sei lediglich aus Servicegründen (um die Serviceintervalle zwecks
Kostenersparnis größer zu halten) gestoppt worden. Dem Hinweis des
Referenten, dass sich in den Jahren 2000 und 2001 auf Grund der von ihm
erklärten Taxierlöse sowie der laut vorliegenden Rechnungen, Gutachten
etc. gefahrenen Kilometer ein durchschnittlicher Kilometererlös von
ATS 12,43 brutto ergebe, wurde vom Bw. nichts entgegen gesetzt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Schätzung der
Taxierlöse (Einzelunternehmen):
Strittig ist im Berufungsfall die Schätzung der
Taxierlöse der Höhe nach. Die grundsätzliche
Schätzungsberechtigung wurde nicht in Streit gezogen und ist diese im
Entscheidungsfalle in Ermangelung entsprechender Grundaufzeichnungen
gemäß
§ 184 BAO jedenfalls gegeben.
Ziel der Schätzung ist es, den wahren
Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen (zB
Ritz, BAO-Kommentar²,
§ 184 Tz 3, mwN). Jeder Schätzung ist eine gewisse
Ungenauigkeit immanent (zB VwGH vom 26. November 1998, 95/16/0222).
Wer zur Schätzung Anlass gibt - weil er etwa (wie im Berufungsfalle) die
erforderlichen Grundaufzeichnungen nicht geführt bzw. nicht aufbewahrt hat
- muss die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen.
Die Abgabenbehörde ist jedoch nicht verpflichtet,
nicht vorgelegte bzw. nicht vorhandene Aufzeichnungen zu rekonstruieren (s. zB
VwGH vom 22.11.2001, 98/15/0187).
Die Abgabenbehörde erster Instanz hat zum Zwecke der
Schätzung der Taxierlöse der Jahre 1998 und 1999 die (an Hand der
vorliegenden Unterlagen ermittelten) durchschnittlich gefahrenen Kilometer sowie
einen durchschnittlichen Bruttoerlös je km iHv. ATS 9,- herangezogen.
Für die Jahre 2000 und 2001 wurde hingegen eine sog. "Lebenskostenrechnung"
angestellt.
Der Bw. rügt primär die Ermittlung der vom
Finanzamt herangezogenen "Kalkulationsgrundlagen", in concreto der
Kilometerzahlen und der (durchschnittlichen) Kilometererlöse. Im Weiteren
wird die "Lebenskostenberechnung" bemängelt.
Der UFS hat nunmehr seine schätzungsweise Umsatz- und
Gewinnermittlung auf gegenüber dem Finanzamt geänderte Grundlagen
gestützt:
a) Zur Ermittlung der
gefahrenen Kilometer:
In den angefochtenen Bescheiden wurde die
Jahreskilometerleistung der Streitjahre 1998 und 1999 zum Einen aus einer
Gewichtung (75% zu 25%; s. dazu die Stellungnahme des Prüfers vom
10. April 2003) der zwischen den einzelnen Serviceterminen
(26. August 1997, 15. September 1998 sowie
24. September 1999) gefahren Kilometer (1998) bzw. zum Anderen
ausgehend von den zwischen Erwerb und Ausscheiden des Fahrzeuges (VW Jetta) aus
dem Betrieb insgesamt gefahrenen Kilometern anteilig errechnet. In der
Berufungsvorentscheidung ging das Finanzamt für beide Jahre von den mit dem
VW Jetta insgesamt zurückgelegten Kilometern aus und errechnete einen
"gewogenen Monatsschnitt" von 25.000 km pro Jahr.
Der UFS erachtet es jedoch als zutreffender, die mit den
beiden Fahrzeugen an Hand der Unterlagen im
Streitzeitraum nachvollziehbar zurückgelegten Kilometer - und
hinsichtlich des VW Jetta nicht etwa die zwischen 1990 (Erwerb des Fahrzeuges)
und 2000 (unfallbedingtes Ausscheiden des Fahrzeuges) zurückgelegten
Gesamtkilometer - auf einen
Monatsschnitt umzulegen. Bezüglich der exakten rechnerischen Darstellung
der Ermittlung wird auf die
Beilage 1 verwiesen:
Für den VW Jetta ergeben sich zwischen
26. August 1997 und 12. Jänner 2000 insgesamt 53.652
gefahrene Kilometer, woraus sich ein Monatsschnitt von 1.916 km und somit
eine Jahreskilometerleistung von (gerundet) 23.000 km errechnet.
Mit seinem Ford Escort hat der Bw. ab
21. Jänner 2000 bis 20. März 2002 48.500 km
absolviert. Dies ergibt einen Monatsschnitt von 1.865 km bzw. eine
Jahresleistung von rund 22.400 km.
Unstrittig ist die private Nutzung des Taxifahrzeuges durch
den Bw. im Ausmaß von 10%. Demnach hat der Bw. in den Jahren 1998 und 1999
jeweils rund 20.700 km (Jetta) bzw.
in den Jahren 2000 und 2001 jeweils rund
20.160 km (Escord) betrieblich
zurückgelegt.
Bei dieser Berechnung kommt auch dem Einwand des Bw., der
am Kfz-Gutachten vom 15. September 1998 eingetragene Kilometerstand
sei unrichtig, keine Bedeutung zu, da vom UFS der im Zeitraum 1998/1999
insgesamt zurückgelegte Kilometerumfang zugrunde gelegt wurde. Da die
übrigen Kilometerstände unbestritten sind, hätte eine
tatsächlich unrichtige Eintragung am 15. September 1998 lediglich
eine (insgesamt gesehen ohnehin unerhebliche) "Verschiebung" der
Kilometerleistung - und infolgedessen auch der Umsätze - innerhalb dieses
Zeitraumes (1998/99) zur Folge. Überdies stimmt diese Schätzung des
UFS auch mit jener des Bw. (nach Abzug der Privatfahrten: rund 20.450 km;
s. S. 2 der Niederschrift vom 30. Juni 2003) nahezu überein.
Durch diese festgestellten Kilometerleistungen wird im Übrigen auch die
Behauptung des Bw. widerlegt, er sei in den Jahren 1998 und 1999 zum Zwecke der
Vermeidung der Überschreitung der Umsatzgrenze für Kleinunternehmer
bewusst weniger Taxi gefahren.
b) Zur Ermittlung des
durchschnittlichen Bruttokilometererlöses:
Das Finanzamt nahm in den angefochtenen Bescheiden - dem
Prüfer folgend - in den Jahren 1998 und 1999 einen durchschnittlichen
Bruttokilometererlös von ATS 9,- an. Demgegenüber wurde in der
Berufungsvorentscheidung ausgehend von den Ergebnissen der im Jahr 2003
durchgeführten Erhebungen ein Bruttoumsatz von ATS 8,26 je km
herangezogen.
Auf der anderen Seite "lieferte" der Bw. zahlreiche
unterschiedliche Berechnungsvarianten und dementsprechend viele verschiedene
Durchschnittserlöse je km, wie etwa ATS 5,41, ATS 6,28,
ATS 6,37, ATS 7,75, ATS 8,10 (jeweils in seiner anlässlich
der Besprechung im Finanzamt am 30. Mai 2003 vorgelegten "Kalkulation"),
ATS 7,69 (Niederschrift vom 13. Juni 2003), ATS 9,49
(S. 4 der Eingabe vom 1. März 2004) oder ATS 6,87
(S. 5 der vorgenannten Eingabe des Bw.).
Diese Beträge finden jedoch schon in den vom Bw. offen
gelegten Zahlen keine Deckung:
Im Jahr 2000 erklärte der Bw. Taxiumsätze iHv.
ATS 238.049,09, im Jahr 2001 iHv. ATS 217.224,55. Geht man in diesen
Jahren laut obiger - auf den vorgelegten Reparatur- und Servicerechnungen
basierender - Berechnung (s. lit. a) von rund 20.160 km pro Jahr aus, so ergibt
sich ein durchschnittlicher Kilometererlös von netto ATS 11,81 bzw.
brutto ATS 12,99 (für das Jahr 2000) sowie von netto ATS 10,78
bzw. brutto ATS 11,85 (für das Jahr 2001). Daran vermag auch die
(ursprünglich anders lautende) Aussage des Bw. nichts zu ändern,
wonach er möglicherweise auch in den Jahren 2000 und 2001 mitunter jenen
Schalter betätigt habe, mit welchem der Kilometerzähler gestoppt
werden kann (was unter der Voraussetzung der vollständigen Offenlegung
sämtlicher Erlöse einen höheren Durchschnittskilometererlös
zur Folge hätte). Denn wenn der Bw. tatsächlich von diesem Schalter
Gebrauch gemacht haben sollte, ist entgegen seinen Angaben jedenfalls davon
auszugehen, dass auch die erzielten Erlöse entsprechend "adaptiert"
(nämlich "gekürzt") wurden. Dabei ist auch zu bedenken, dass für
diese Jahre keine Grundaufzeichnungen (mehr) vorhanden sind und daher nicht
nachvollziehbar ist, wie sich die Gesamtsummen der erzielten Taxierlöse
errechnet bzw. ob tatsächlich sämtliche Erlöse in diese
Gesamtbeträge Eingang gefunden haben. Will man seinem Vorbringen, er habe
2000 und 2001 den Kilometerstand durch Betätigung des dazu vorgesehenen
Schalters manipuliert, Glauben schenken, wären hinsichtlich dieser Jahre
jedenfalls (weitere) Erlöszuschätzungen vorzunehmen, zumal der Bw.
auch angab, seit Erwerb des Ford Escord im Jahr 2000 mehr gefahren zu sein als
in den Vorjahren, die oa. Kilometerermittlung des UFS jedoch genau das
gegenteilige Bild ergeben hat.
Wenn das Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung
schließlich die Auswertung der Ergebnisse der 2003 beim Bw.
durchgeführten Erhebung zur Umsatz- bzw. Gewinnermittlung heranzieht, so
ist dies nach ha. Ansicht durchaus nicht unschlüssig. Da jedoch ab dem
Jahre 2003 gegenüber den hier interessierenden Vorjahren höhere
Taxitarife in Geltung stehen und eine exakte Rückrechnung auf die "alten"
Tarife auf Grund der Abhängigkeit des Gesamtentgeltes von der insgesamt
zurückgelegten Distanz je Beförderung (die Änderung der Tarife
betrifft neben der Grundtaxe nur die ersten drei Fahrkilometer) nicht
möglich ist, ist nach ha. Auffassung den Erhebungsergebnisses des Jahres
2002 bzw. deren Auswertung der Vorzug zu geben. Diese sind zeitnäher und
beruhen auf jenen Taxitarifen, die auch in den Streitjahren Geltung hatten.
Zudem bemängelt auch der Bw. in seiner Eingabe vom
1. März 2004 (S. 1), dass die auf Basis der
Erhebungsergebnisse des Jahres 2003 durchgeführte "Nachkalkulation" des
Finanzamtes "auf nicht aktuellen Daten"
beruhe. Gegenüber der im vorstehenden Absatz dargestellten Berechnung
(Ermittlung des Kilometererlöses an Hand der vom Bw. erklärten
Erlöse und der vom UFS laut lit. a) errechneten Jahreskilometerleistung)
erscheint die Heranziehung der Auswertung der Erhebungen des Jahres 2002
ebenfalls zutreffender, da die vom Bw. im Jahr 2002 ausgehändigten
Aufzeichnungen unmittelbar geführt wurden (die Erhebung erfolgte ohne
vorherige Ankündigung) und dabei dem Bw. zufolge jeweils die Taxameterdaten
eingetragen wurden (s. Niederschrift vom 13. Juni 2003).
Das Ergebnis bzw. die Auswertung dieser Erhebung wurde dem
Bw. im Rahmen der Besprechung vom 13. Juni 2003 mitgeteilt bzw. wurde
ihm auch eine Kopie davon ausgehändigt. Nach Korrektur einiger vom Bw.
monierter Fehler ergab sich für den Zeitraum vom 3. April 2002
bis 14. Mai 2002 ein durchschnittliches Kilometerentgelt von
ATS 11,- brutto bzw. ATS 10,- netto
(2.573,5 gefahrenen Kilometern standen Umsätze von
€ 2.056,50 - sohin rund ATS 28.298,- - gegenüber). Da diese
Berechnung auf den vom Bw. geführten Aufzeichnungen der von ihm
tatsächlich vereinnahmten Gelder - und sohin quasi auf einem inneren
Betriebsvergleich - beruht, sind darin Warteentgelte, allfällig
gewährte Rabatte, Forderungsverluste, etc. ebenso wie der Umstand, dass der
Bw. "funklos" gefahren ist (die Erhebungsdaten 2002 beruhen ja ebenfalls auf vom
Bw. vereinnahmten "funklosen Taxitarifen"), bereits berücksichtigt.
c) Zur
"Lebenskostenrechnung" des Finanzamtes:
Während das Finanzamt in den bekämpften
Bescheiden hinsichtlich der Taxierlöse der Jahre 1998 und 1999 eine
Kalkulation durchgeführt hat, wurde für die übrigen Streitjahre
2000 und 2001 eine "Lebenskostenrechnung" angestellt. Dabei wurde nach
Auffassung des UFS ua. nicht berücksichtigt, dass dem Bw. auch Einnahmen
aus seiner Vermietungstätigkeit zur Verfügung standen. Dazu kommt,
dass aus dieser Rechnung nicht klar hervorgeht, wieweit die vom Prüfer
veranschlagten Lebenskosten iHv. jährlich ATS 50.000,- bereits mit den
unter der Position "Einzahlungen, Behebungen Bank" angesetzten Beträgen
abgedeckt wurden. Eine restlose Beseitigung dieser Ungereimtheiten war auch im
Zuge einer am 16. Juni 2005 zwischen dem Prüfer und dem ha.
Referenten abgehaltenen Besprechung nicht möglich.
Zudem würden sich auf Basis der vom Finanzamt
ermittelten und für die Jahre 1998 und 1999 herangezogenen
Kalkulationsfaktoren (Kilometerleistung, Durchschnittserlös) für die
Jahre 2000 und 2001 geringere Taxiumsätze ergeben als jene, die vom Bw.
selbst erklärt wurden.
Die Wahl der Schätzungsmethode steht der
Abgabenbehörde grundsätzlich frei. Allenfalls können auch mehrere
Methoden kombiniert gewählt werden. Jene Schätzungsmethode ist am
besten geeignet, die sich auf mehr weitgehend gesicherte Ausgangspositionen
stützen kann (s. Ritz, aaO,
§ 184, Tz 12, und die dort zitierten Nachweise).
Wenngleich es daher nach Ansicht des UFS zwar
grundsätzlich durchaus zulässig sein kann, auch in unterschiedlichen
Jahren auf Grund der jeweils vorhandenen Ausgangsdaten unterschiedliche
Schätzungsmethoden zur Anwendung zu bringen, so erscheint dies im
Berufungsfall dennoch verfehlt: Zum Einen ist die Lebenskostenrechnung der
Abgabenbehörde erster Instanz nicht gänzlich nachvollziehbar bzw.
wurden wesentliche Faktoren (zB. Einnahmen des Bw. aus Vermietung) nicht
berücksichtigt. Zum Anderen ist der Wechsel der Schätzmethode hier
sachlich nicht begründbar, zumal in allen vier Streitjahren dieselben
Ausgangspositionen (Kilometerleistungen, Kilometererlös) vorlagen bzw.
eruierbar waren und überdies eine Anwendung der für die Jahre 1998 und
1999 herangezogenen Schätzungsmethode in den Jahren 2000 und 2001 die vom
Bw. in diesen Jahren erklärten Umsätze bestätigt bzw. diese sogar
geringfügig unterschritten hätte.
Dass eine Schätzung auf Grundlage der nunmehr vom UFS
ermittelten Jahreskilometerleistungen (lit. a) sowie des durchschnittlichen
Kilometererlöses (lit. b) für die Jahre 2000 und 2001 ebenfalls
geringfügig unter den vom Bw. erklärten Erlösen liegende
Ergebnisse liefert, bestätigt lediglich, dass sich selbst die vom UFS
herangezogenen Werte zugunsten des Bw. in überaus moderatem Rahmen bewegen.
Daran vermag auch die vom Bw. vage in den Raum gestellte Möglichkeit, den
Kilometerstand mittels bereits erwähnten Schalters manipuliert und bewusst
niedrig gehalten zu haben (woraus sich seines Erachtens nach bei Offenlegung
sämtlicher Einnahmen ein zu hoher Durchschnittserlös je Kilometer
ergibt) nichts zu ändern. Denn es ist nicht glaubhaft, dass bei
Manipulation des Kilometerzählers auch sämtliche Einnahmen
erklärt worden wären, weshalb die Abgabenbehörde allein auf Grund
der eigenen Angaben des Bw. vielmehr sogar zur Vornahme von
(beträchtlichen) Erlöszuschätzungen berechtigt gewesen wäre.
Da nicht davon auszugehen ist, dass der Bw. aus freien
Stücken höhere Umsätze deklariert als er vereinnahmt hat, war -
nicht zuletzt mangels Haltbarkeit der vom Finanzamt angestellten
"Lebenskostenrechnung" bzw. mangels anderweitiger schlüssiger Kalkulationen
- in den Jahren 2000 und 2001 nicht von der Umsatzkalkulation des UFS, sondern
von den vom Bw. erklärten Taxierlösen auszugehen.
Somit stützt der UFS seine Umsatz- bzw.
Gewinnermittlung letztlich auf die von ihm ermittelten und oben (lit. a und b)
dargestellten Faktoren (1998 und 1999) sowie auf die vom Bw. erklärten
Taxierlöse (2000 und 2001).
d) Eigenverbrauch,
Privatanteile:
Der Bw. verwendet sein Taxi - unbestrittenermaßen -
im Ausmaß von rund 10% für Privatfahrten. Diese private Nutzung ist
gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 2 lit. a UStG 1994
(idF. BGBl. I 2001/59) als Eigenverbrauch zu besteuern. Eine Besteuerung
hat nur hinsichtlich der zum Vorsteuerabzug berechtigenden Aufwendungen zu
erfolgen, Bemessungsgrundlage für den Eigenverbrauch sind die auf die
Nutzung entfallenden Kosten. Der umsatzsteuerliche Eigenverbrauch unterliegt dem
Normalsteuersatz.
In die ertragsteuerliche Ermittlung der
gewinnerhöhenden Privatanteile waren neben den umsatzsteuerlich relevanten
Kosten auch jene Ausgaben mit einzubeziehen, die nicht mit Umsatzsteuer belastet
sind (und die sohin keinen Vorsteuerabzug ermöglicht haben).
Der vom Finanzamt (lediglich) in den Jahren 1998 und 1999
versteuerte Eigenverbrauch bzw. Privatanteil erweist sich als der Höhe nach
unrichtig, da lediglich die privat gefahrenen Kilometer ziffernmäßig
(so wurden etwa die 1999 privat zurückgelegten 2.500 km als
Eigenverbrauch iHv. ATS 2.500,- angesetzt) als Eigenverbrauch bzw.
Privatanteil angesetzt wurden. Zum Anderen wurden die umsatzsteuerlich nicht zum
Vorsteuerabzug berechtigenden Aufwendungen bei Ermittlung der ertragsteuerlichen
Privatanteile nicht berücksichtigt.
Die Darstellung der Ermittlung des im Berufungsfall laut
UFS zu versteuernden Eigenverbrauchs bzw. der ertragsteuerlichen Privatanteile
geht aus der Beilage 2 hervor.
Dabei ist der UFS von den vom Bw. erklärten Aufwendungen ausgegangen,
hinsichtlich des Jahres 1999, für welches der Bw. weder eine Erklärung
noch eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung vorgelegt hat, erfolgte eine
Schätzung an Hand der Zahlen des Jahres 1998.
Ausschließlich betrieblich veranlasste Aufwendungen
(wie zB Gebühren für Taxianmeldung, Kammerumlage, uä) wurden in
die Ermittlung des Eigenverbrauchs sowie der Privatanteile natürlich nicht
mit einbezogen.
2. Vermietung und
Verpachtung:
a) Das Finanzamt hat bereits in seiner
Berufungsvorentscheidung hinsichtlich der Jahre 2000 und 2001 im Zuge der
Berufung als Werbungskosten begehrte Zinszahlungen berücksichtigt (s.
S. 9ff. der Berufungsvorentscheidung). Mit derselben Begründung wie in
der Berufungsvorentscheidung sind auch die in den Vorjahren geleisteten,
dasselbe Darlehen betreffenden Zinsenzahlungen iHv. ATS 9.161,- bzw.
ATS 4.175,- (1998) sowie ATS 8.676,- (1999) als Werbungskosten im
Rahmen der Vermietungseinkünfte abzuziehen.
b) Nicht zum Abzug zuzulassen sind hingegen die vom Bw.
begehrten, seine private Wohnung in der B-Straße betreffenden
Sachverständigenkosten, welche im Rahmen eines gegen ihn eingeleiteten
Zwangsversteigerungsverfahrens zur Vorschreibung gelangt sind. Diese mit
Honorarnote vom 4. Juli 2000 in Rechnung gestellten Kosten betreffen
die Erstellung eines Gutachtens zur Verkehrswertfeststellung der den privaten
Wohnzwecken des Bw. dienenden Wohnung. Mit einer zweiten Honorarnote vom selben
Tag wurden - im selben Zwangsversteigerungsverfahren - weitere Gutachtenskosten
zur Feststellung des Verkehrswertes der vermieteten Wohnung am G-Gürtel in
Rechnung gestellt. Es drohte also sowohl die Zwangsversteigerung der privaten
Zwecken dienenden Wohnung als auch jene der Wohnung, welche vom Bw. vermietet
wurde. Anderenfalls wären wohl nicht die Verkehrswerte beider Wohnungen
erhoben worden. Der Bw. argumentiert damit, dass nur die Entrichtung aller
(beide Wohnungen betreffender) Kosten eine Zwangsversteigerung seiner zur
Vermietung genutzten Wohnung verhindern habe können. Mit derselben
Begründung könnte jedoch die Abgabenbehörde den Abzug der mit der
vermieteten Wohnung verbundenen Gutachtenskosten
zur Gänze verweigern, da bei deren
Nichtbegleichung unweigerlich (auch) eine Versteigerung der
rein privaten Zwecken dienenden Wohnung
des Bw. in der B-Straße erfolgt wäre.
§ 20 Abs. 1 Z 1 EStG normiert ein
striktes Abzugsverbot für jene Beträge, die für den Haushalt des
Steuerpflichtigen aufgewendet werden. Ist der Zweck einer Aufwendung auf die
private Sphäre gerichtet (zB eigene Wohnung), dann ist der Abzug
ausgeschlossen (Doralt, EStG
4. Auflage, § 20 Tz 9).
Dass nun die Bezahlung aller Kosten (also auch jener, die
im Zusammenhang mit dem Gutachten für die Privatwohnung des Bw. standen)
die Einstellung des hinsichtlich beider Wohnungen geführten
Zwangsversteigerungsverfahren zur Folge hatte, wird von der Abgabenbehörde
zweiter Instanz keineswegs in Zweifel gezogen. Da jedoch das
Zwangsversteigerungsverfahren sowohl die Privatwohnung des Bw. als auch die zur
Einkunftserzielung verwendete Wohnung am G-Gürtel betroffen hat, wurden vom
Finanzamt völlig zutreffend lediglich
anteilige Gesamtgutachtenskosten im
Ausmaß von 50% als Abzugsposten anerkannt. Denn mit der Begleichung dieser
Kosten verfolgte der Bw. - neben dem Zwecke der Sicherung und des Erhaltes einer
Einkunftsquelle - im selben Ausmaß unzweifelhaft auch den Zweck, den
Erhalt der eigenen Wohnung zu sichern.
c) Schließlich begehrte der Bw. im Rahmen seiner
Mieteinkünfte des Jahres 1999 die Anerkennung von nicht näher
konkretisierten Bruttoaufwendungen "in der
tatsächlichen Höhe von rund ATS 89.510,- (ohne
Berücksichtigung von Kreditzinsen und AfA)" (s. Eingabe vom
14. März 2004,
Punkt 4.). Seine Einkünfte
aus Vermietung würden sich in diesem Jahr auf insgesamt rund
ATS 45.000,- belaufen (Niederschrift vom 8. Juli 2005).
Dieses lediglich allgemein gehaltene Vorbringen ist nicht
geeignet, der Berufung in diesem Punkte zum Erfolg zu verhelfen. Der Bw.
lässt eine nähere Aufgliederung dieses Betrages bzw. jegliche
Darlegung vermissen, um welche Aufwendungen es sich dabei konkret handelt soll.
Eine Überprüfung, ob diese Ausgaben dem Grunde sowie der Höhe
nach abzugsfähig sind, ist daher nicht möglich. Auch in der
mündlichen Verhandlung hat der Bw. diese behaupteten Ausgaben nicht
konkretisiert.
Dazu kommt, dass sich die Vermietungseinkünfte im Jahr
1999 den Berechnungen des Bw. zufolge auf ca. ATS 45.000,- belaufen
würden. Das Finanzamt ging in der Berufungsvorentscheidung - wie schon im
angefochtenen Bescheid - von Vermietungseinkünften iHv. ATS 50.836,-
aus. Bei Berücksichtigung der vom Finanzamt nicht angesetzten, vom UFS in
der vorliegenden Berufungsentscheidung jedoch als Werbungskosten anerkannten
Zinszahlungen von ATS 8.676,-, errechnen sich Mieteinkünfte, die sogar
unter dem vom Bw. ermittelten Betrag liegen. Damit ist evident, dass die
lediglich pauschal beanspruchten Aufwendungen offenbar in der
Einkunftsermittlung des Finanzamtes ohnehin bereits entsprechende
Berücksichtigung gefunden haben.
d) Ausgehend von den in der Berufungsvorentscheidung
angesetzten Vermietungseinkünften ergeben sich auf Grund obiger
Ausführungen nunmehr die in
Beilage 4 ersichtlichen
Änderungen (Ansatz der begehrten Kreditzinsen 1998 und 1999). Die vom
Finanzamt angesetzten Vermietungsumsätze blieben ebenso wie die
Einkünfte 2001 im Vorlageantrag unbeanstandet, auf Grund der Darlegung
unter 2. b) ergibt sich auch bei den Mieteinkünften 2000
gegenüber der Berufungsvorentscheidung keine Änderung.
Die Mietumsätze der Jahre 2000 und 2001 wurden vom UFS
mit den vom Bw. in seiner Eingabe vom 14. Juli 2003 erklärten
Beträgen angesetzt. Da der Bw. angab, in den Jahren 1998 und 1999 davon
ausgegangen zu sein, der Kleinunternehmerbefreiung gemäß
§ 6 Abs. 1 Z 27 UStG zu unterliegen, hat der UFS die vom Bw.
für 1998 erklärten ebenso wie die vom Finanzamt für 1999
geschätzten Mieterlöse in Nettobeträge umgerechnet und daher die
nunmehr dafür zur Vorschreibung gelangende Umsatzsteuer aus den laut Bw.
vereinnahmten Beträgen herausgerechnet.
3. Sonderausgaben
1999:
Die erstmals im zweitinstanzlichen Berufungsverfahren im
Zuge eines Erörterungsgespräches für das Jahr 1999
belegmäßig nachgewiesenen Wohnraumerrichtungs- bzw.
-Wohnraumschaffungskosten waren in gesetzlich zugelassener Höhe als
Sonderausgaben zu berücksichtigen.
4.
Verspätungszuschläge 2000 und 2001:
Der Bw. wendet sich gegen die vom Finanzamt bei
Verhängung der Verspätungszuschläge angewandten Prozentsätze
und begehrt deren Herabsetzung. Soweit sich die Berufung (auch) gegen die
Bemessungsgrundlagen richtet (s. Eingabe des Bw. vom
26. Februar 2004), ist auf obige (unter 1. und 2. getätigte)
Ausführungen zur Berufung gegen die Sachbescheide zu verweisen.
Im bekämpften Verspätungszuschlagsbescheid 2000 -
die letzte Anpassung gemäß
§ 295 Abs. 3 BAO
erfolgte auf Grund der mit der Berufungsvorentscheidung erfolgten Korrekturen
mit Änderungsbescheid vom 28. Jänner 2004 - brachte das
Finanzamt einen Zuschlag iHv. 8% zum Ansatz; im
Verspätungszuschlagsbescheid 2001 (zunächst) einen solchen iHv. 8,4%,
im dazu ergangenen Änderungsbescheid 2001 vom
28. Jänner 2004 wurde der Zuschlag schließlich auf 8,3%
reduziert.
Die Festsetzung des Finanzamtes ist aus folgenden
Gründen nicht zu beanstanden:
Nach
§ 134 Abs. 1 BAO sind die Abgabenerklärungen
für die Einkommensteuer grundsätzlich jeweils bis zum Ende des Monates
März des Folgejahres einzureichen.
Gemäß
§ 135 BAO kann die
Abgabenbehörde Pflichtigen, welche die Frist zur Einreichung einer
Abgabenerklärung nicht wahren, einen Zuschlag bis zu 10% der festgesetzten
Abgabe auferlegen (Verspätungszuschlag), wenn die Verspätung nicht
entschuldbar ist.
In Streit steht im gegenständlichen Fall lediglich die
Festsetzung der Höhe nach.
Bei Ausübung des
behördlichen Ermessens sind vor allem
-- das Ausmaß und die
Dauer der Fristüberschreitung,
-- das bisherige steuerliche
Verhalten des Abgabepflichtigen (zB seine Neigung zur Missachtung
abgabenrechtlicher Pflichten oder etwa die Nichteinreichung der Erklärungen
für die Vorjahre) sowie
-- der Grad des
Verschuldens
zu berücksichtigen (s. zB
Ritz, BAO-Kommentar²,
§ 135 Tz 13, mwN).
Der Bw. hat seine Einkommensteuererklärung 2000 am
13. November 2001, sohin mehr als sieben Monate verspätet, jene
des Jahres 2001 am 1. Oktober 2002, sohin ein halbes Jahr verspätet,
eingereicht. Bezüglich der Jahre 1998 und 1999 wurde der Bw. mehrmals zur
Abgabe der Abgabenerklärungen aufgefordert, es wurden sogar Zwangsstrafen
iHv. jeweils ATS 3.000,- verhängt. Die Abgabenerklärungen 1998
wurden schließlich (nach schätzungsweise erfolgter Veranlagung durch
das Finanzamt) am 17. Juli 2000 - also rund 15 Monate zu spät -
eingebracht. Für das Jahr 1999 hat der Bw. überhaupt keine
Abgabenerklärungen eingereicht.
In Anbetracht dessen, dass Verspätungszuschläge
bei mehr als sechsmonatiger Säumnis durchwegs das gesetzliche
Höchstausmaß erreichen (s. dazu zB UFS Graz vom
18. Mai 2004, RV/0047-G/04), und daher im vorliegenden Fall durchaus
auch die Verhängung eines Zuschlages im gesetzlichen Höchstmaß
von 10% vertretbar gewesen wäre, erweist sich der vom Finanzamt
herangezogene Prozentsatz von 8 bzw. 8,3% ohnehin als äußerst moderat
bemessen. Dazu kommt, dass der Bw. schon in den Vorjahren wiederholt säumig
geworden ist, bezüglich des Jahres 1999 wurden überhaupt keine
Erklärungen vorgelegt. Trotz in den Vorjahren erfolgter Festsetzung von
Zwangsstrafen für die Nichtabgabe der Erklärungen hat der Bw. in den
Jahren 2000 und 2001 die Frist zur Erklärungsabgabe wiederum erheblich
überschritten. Zudem liegen keine bei der Ermessensübung zugunsten des
Bw. zu würdigenden Umstände vor.
Auf Grund der erheblichen Fristüberschreitung in
Verbindung mit dem bisherigen steuerlichen Verhalten des Pflichtigen in den
Vorjahren erweist sich das hinsichtlich der Höhe der
Verspätungszuschläge geübte Ermessen der Abgabenbehörde
erster Instanz nicht als rechtswidrig, weshalb die Berufung in diesem Punkte
abzuweisen war. Ausgehend von den mit vorliegender Entscheidung erfolgten
Abgabenfestsetzungen, sind die Verspätungszuschläge nunmehr in
folgender Höhe zu verhängen:
|
|
Basis (in ATS)
|
Prozentsatz
|
Verspätungszuschlag sohin
|
Einkommensteuer 2000 lt. UFS
|
5.388,-
|
8%
|
431,04
|
Einkommensteuer 2001 lt. UFS
|
7.830,-
|
8,3%
|
649,89
5. Wiederaufnahme der
Verfahren:
Da der Bw. seine gegen die Wiederaufnahmebescheide 1998 bis
2000 gerichtete Berufung in der mündlichen Berufungsverhandlung
zurückgenommen hat, war diese von der Abgabenbehörde zweiter Instanz
spruchgemäß als gegenstandslos zu erklären
(§ 256 Abs. 3 BAO).
Beilagen:
4 BE-Beilagen , 8 Berechnungsblätter (Umsatzsteuer-
bzw. Einkommensteuerberechnungen 1998 bis 2001)
Graz, am 14.
Juli 2005
Normen und Schlagworte
- § 135 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 28 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
SchätzungTaxiunternehmerinnerer BetriebsvergleichKalkulationVerspätungszuschlagErmessensübungLebenskostenrechnungVermietung und Verpachtung.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0058-G/04
- Stammnummer
- 17014
- Gültig
- 14.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF