…österreichische Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber beschäftigt sind und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen Beschäftigung Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im Bundesgebiet beziehen; kein Anspruch besteht jedoch, wenn die…
…ergeben, dass für S.I. in Österreich nie polizeiliche Meldedaten erfasst wurden. Auch für D.V. ist kein inländischer Hauptwohnsitz vermerkt. Allerdings scheint er im ZMR mit der im FB angegebenen Wohnadresse vom 26. Jänner 1999 bis 29. September 2000 als Nebenwohnsitz auf. Vom 20…
…überschritten, und davon wird jedenfalls dann auszugehen sein, wenn ein Arbeitnehmer an mehr als 20 % der Arbeitstage nicht pendelt, so besteht keine Grenzgängereigenschaft und kein inländische Besteuerungsanspruch. Dabei ist es nach dem Abkommenswortlaut und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 30.11.1962, 364/61) unerheblich…
…7.2005 bis 31.12.2005 nicht erfüllt. Auch ab 1.1.2006 bis 16.8.2006 weist der Versicherungsdatenauszug keine Versicherungszeiten aus, jedoch ist § 3 Abs. 1 in folgender Fassung in Kraft: "Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe…
…keine Unterstützung der Jungendwohlfahrtspflege oder Sozialhilfe. Die Bw. wies nochmals auf ihre zielstrebige Verfolgung des Studiums in Österreich hin (Vorlage eines Sammelzeugnisses bis zum Wintersemester 2008 / 2009). Über die Berufung wurde erwogen: § 6 (1) Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) besagt: Anspruch auf Familienbeihilfe haben auch minderjährige…
…und dort keine Familienbeihilfe ausgezahlt wird, war ich im guten Glauben, die Familienbeihilfe in Anspruch nehmen zu können. Die FB und der KAB wurde zur Gänze für die Deutsch/Spanische Privatschule (da wir nach Ablauf des Vertrages meines Ehegatten ja wieder in Österreich tätig sein…
…höher, besteht dort gegebenenfalls ein Anspruch auf Gewährung des Differenzbetrages (Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 in Verbindung mit Art. 10 der DVO 574/72). Wird in jenem Mitgliedsstaat, der vorrangig zur Gewährung von Familienleistungen verpflichtet ist, kein Antrag gestellt, so…
…für die Zeit vom April 2001 bis Mai 2003 nicht mehr in Österreich, sondern in den USA befindet. Somit besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Daher musste die Familienbeihilfe für den Zeitraum Jänner 2002 bis Mai 2003 zurückgefordert werden. Die Berufung war somit abzuweisen." Die Bw…
…wurden diesbezüglich keine neuen Argumente mehr vorgebracht. Mit Schreiben vom 9. März 2006 wurde die Bw. ersucht bekannt zu geben, ob sie in Österreich auch nach Mai 2004 in der Sozialversicherung pflicht- oder freiwillig versichert gewesen sei und ob gegebenenfalls aus diesen Versicherungsbeiträgen Ansprüche resultierten…
…Instanz. Das Finanzamt erließ eine abweisende Berufungsvorentscheidung und führte aus, für Kinder, die nicht die österreichische Staatsbürger (gemeint: Staatsbürgerschaft) besitzen, bestehe "mangels intensiver Anbindung an Österreich" kein Anspruch auf Familienbeihilfe, weil sie sich "zwar rechtmäßig, aber nur vorübergehend zu Ausbildungszwecken in Österreich aufhalten". Aufenthaltstitel nach …
…c Einkommensteuergesetz 1988 zurückgefordert, da der Berufungswerber den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Rumänien habe und daher in Österreich kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2006 wurde gegen obgenannten Bescheid rechtzeitig berufen und Folgendes ausgeführt: Der gegenständliche Bescheid lässt sich nach den…
… 33 Abs. 1 Einkommensteuergesetz 1988 = EStG 1988) von mehr als 9.000,00 € bezogen hätten, kein Anspruch auf FB bestehe. Laut Einkommensteuerbescheid des Kindes D.W. 2010 vom 13.05.2011 betrage dessen zu versteuerndes Einkommen 14.179,51 €. 2) Berufung vom…
…Änderung der Verhältnisse (Änderung der Sach- oder Rechtslage, § 10) kein Anspruch mehr auf Gewährung der FB und wird diese trotzdem weiter bezogen, weil der Bezieher der FB es unterlässt, eingetretene Änderungen der Verhältnisse rechtzeitig dem Wohnsitzfinanzamt mitzuteilen, obwohl er sich bei der AntragsteIlung verpflichtet hat…
…und D.P. befindet sich aber unbestritten in den USA und nicht in Österreich. Die Bw. stützte den Anspruch auf FB und KAB ab dem 1. November 1998 auf den Umstand, dass sie trotz aufrechter Ehe mit ihrem Gatten und gemeinsamen Haushalt im Eigenheim in…
…österreichischer Staatsbürger, ist in Österreich ansässig und erzielt Einkünfte aus einer nicht selbständigen Tätigkeit aus einem inländischen Dienstverhältnis. Die mittlerweile geschiedene Ehefrau des Abgabepflichtigen lebt mit den beiden gemeinsamen Kindern in den USA, wobei diese auf keine der Familienbeihilfe vergleichbare ausländische Beihilfe Anspruch hat. Im…
…Durchschnittskursen in inländische Währung umzurechnen. (6) Die Ausgleichszahlung gilt als Familienbeihilfe im Sinne dieses Bundesgesetzes; die Bestimmungen über die Höhe der Familienbeihilfe finden jedoch auf die Ausgleichszahlung keine Anwendung. Gemäß § 5 Abs. 4 FLAG 1967 idF BGBl. I Nr. 68/2001 besteht kein Anspruch auf…
…mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule im Inland als ordentlicher Schüler besucht oder b) eine gleichartige Schule im grenznahen Gebiet im Ausland als ordentlicher Schüler besucht, die für das Kind günstiger zu erreichen ist als eine inländische Schule, wenn bei Pflichtschulen hiefür die schulbehördliche Bewilligung vorliegt…
…Juni 2007 als Asylwerberin geführt wurde und bei keinem inländischen Dienstgeber und auch nicht selbständig beschäftigt war. In der Berufungsverhandlung vom 27. November 2008 vor dem UFS, Außenstelle Graz, wurde außer Streit gestellt, dass kein gesetzlich gültiger Aufenthaltstitel für die Berufungswerberin vorliegt. Der Vertreter der…
…jeweiligen Durchschnittskursen in inländische Währung umzurechnen. Gemäß § 4 Abs. 6 FLAG gilt die Ausgleichszahlung als Familienbeihilfe im Sinne dieses Bundesgesetzes; die Bestimmungen über die Höhe der Familienbeihilfe finden jedoch auf die Ausgleichszahlung keine Anwendung. Gemäß § 5 Abs. 4 FLAG besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für…
…das Papier. Keine andere Person könne das Recht aus dem Papier ausüben. Ginge der Zeichnungsschein verloren, würde das nicht bedeuten, dass der Zeichner seine Zinsen nicht mehr bekäme. Sein Name sei ja aus den Büchern ersichtlich, er könne seine Ansprüche zivilrechtlich geltend machen. Anders sei…