Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1280-W/04
Annahme der überwiegenden Kostentragung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1280-W/04vom 21.12.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch DSA Mag. S.,
Adr2, gegen den Bescheid des Finanzamtes X. betreffend Abweisung eines Antrages
auf Gewährung der Familienbeihilfe ab November 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) beantragte am 7. April 2003
erstmals die Gewährung der Familienbeihilfe für sich selbst. Die Bw.
gab bekannt, dass sie an der Wirtschaftsuniversität Wien studiere, keine
eigenen Einkünfte habe und von den Eltern Unterstützung erhalte. Die
Fortsetzungsbestätigung für das Studium der Studienrichtung
Internationale Betriebswirtschaft für das Sommersemester 2003 sowie
einen Nachweis über die ab dem Wintersemester 2002/03 abgelegten
Prüfungen der betriebenen Studienrichtung wurden vorgelegt.
Nach einem Vorhalt des Finanzamtes zwecks Klärung des
Vorbezuges der Familienbeihilfe mit dem Hinweis auf die vorrangige
Anspruchsberechtigung der unterhaltsleistenden Eltern zog die Bw. mit Schreiben
vom 4. Juni 2003 den Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe zurück
und verzichtete ausdrücklich auf einen Bescheid.
Mit dem Formular Beih 1 beantragte die Bw. am 21.
November 2003 (Eingang Finanzamt am 26. November 2003) neuerlich die
Gewährung der Familienbeihilfe für sich selbst und legte die
Fortsetzungsbestätigungen für das Wintersemester 2003 sowie einen
Nachweis über abgelegte Prüfungen der betriebenen Studienrichtung vor.
Auf einem Beiblatt führte die Bw. aus:
"Hiermit
möchte ich als Österreichischer Staatsbürger einen Antrag auf
Zuerkennung der Familienbeihilfe stellen.
Aus der Schweiz (ich
besitze die österreichische und Schweizer Staatsbürgerschaft) erhalte
ich Fr. 2.602 pro Jahr, d.h. Fr. 216,8 pro Monat.
Meine Fixkosten
betragen:
Miete vom Studentenheim
€270 pro
Monat
Semesterfahrkarte €
46
Studiengebühr €378,22
pro Semester
Meine variablen Kosten
betragen:
Lehrmaterial ca.
€200 pro
Semester
Nahrungsmittel und Mensa
ca. € 320 pro Monat
Telefon
(Festnetz) ca. €50 pro Monat
Insgesamt betragen die
Kosten pro Monat also: €
744.
Ich verfüge über
kein eigenes Einkommen."
Die Bw. legte auch eine
Bestätigung des "Departement Federal des Affaires Etrangeres" in Bern,
ausgestellt am 23. September 2003 (in französischer Sprache) vor, wonach
der Vater der Bw. derzeit bei der schweizerischen Botschaft in B.
beschäftigt sei und für die Bw. eine "allocation pour charge
d`assistance" von Fr. 2.602,- pro Jahr erhalte.
Mit Vorhalt vom 17. Dezember 2003 (und einer zweiten
Aufforderung am 26. Jänner 2004) verlangte das Finanzamt von der Bw.
die Vorlage des Studienerfolgsnachweises ausgestellt für das Finanzamt,
eine deutsche Übersetzung der vorgelegten Bestätigung über den
Bezug der ausländischen Beihilfe sowie die Bekanntgabe, wie lange in der
Schweiz Kindergeld bezogen worden sei.
Über die Aufforderung des Finanzamtes reichte die Bw.
(beim Finanzamt eingelangt am 25. Februar 2004) die Studienbestätigung
und das Studienblatt für das Sommersemester 2004, einen "Erfolgsnachweis"
über sämtliche erfolgreich abgelegte Prüfungen sowie eine
Bestätigung des eidgenössischen Departements für auswärtige
Angelegenheiten in Bern (EDA) vom 20. Jänner 2004 nach, wonach der
Vater der Bw. eine Betreuungszulage von CHF 2.623 pro Jahr bekomme.
Mit gleichem Tag (Bescheid vom 25. Februar 2004) wies das
Finanzamt den Antrag der Bw. auf Gewährung der Familienbeihilfe ab November
2003 als unbegründet ab, mit dem Hinweis, es müsse angenommen werden,
dass kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe, da die Bw. trotz zweimaliger
Aufforderung die abverlangten Unterlagen nicht erbracht habe.
Die gegen den Abweisungsbescheid eingebrachte Berufung
begründete die Bw. wie folgt:
"Die Aussage, ich
hätte die nachgeforderten Unterlagen nicht eingebracht, entsprechen nicht
der Wahrheit. Ich habe die Unterlagen sehr wohl persönlich beim Finanzamt
am 23.2.04 abgegeben. Eine frühere Einbringung der Unterlagen war
meinerseits nicht möglich, da mir ein Dokument von den zuständigen
Behörden in der Schweiz erst zu einem späteren Zeitraum zugestellt
wurde.
Zu Ihrer Aufforderung, die
Unterlagen nachzubringen, stelle ich fest, dass ich unverzüglich
telefonisch Ihrer Vertretung mitgeteilt habe, dass ich noch nicht in der Lage
dazu bin. In diesem Sinne ersuche ich diesen Bescheid aufzuheben und mir die
Familienbeihilfe zu
gewähren.
Der
Acht-Stunden-Ausdruck befand sich erst jetzt im Computer-System. Das Zeugnis mit
den vorläufig im System vorhandenen Noten und mit dem Stempel der WU
versehen, hatte ich allerdings mit den anderen Unterlagen zusammen
eingereicht."
Als Beilage wurde die
"Bestätigung des Studienerfolges im Studienjahr 2003/2004"
mitgesandt.
Mit Vorhalt vom 1. April 2004 forderte das Finanzamt die
Bw. auf, folgende Ergänzungspunkte schriftlich mitzuteilen bzw. die
entsprechenden Nachweise vorzulegen:
"Wo
und wann haben Sie die Matura abgelegt? Sind sie auch in der Schweiz gemeldet?
Wohnadresse,
Beruf und Einkommen des Vaters und der Mutter? Bestätigung der Eltern, wie
viel Unterhalt Sie monatlich im Durchschnitt erhalten. -
Es ist aus
der vorliegenden Aktenlage nicht nachvollziehbar, aus welchen Mitteln Sie seit
Studienbeginn ihren Lebensunterhalt bestritten haben bzw. haben Sie 2003
angegeben, dass Ihre Eltern eine Art Kindergeld in/von der Schweiz beziehen. Wie
oft besuchen Sie Ihre Eltern im Jahr u. wo haben die Eltern in der Schweiz den
persönl. Wohnsitz?
Um welches
Wohnobjekt handelt es sich bei der Adresse in G.gasse 68? Sie sind laut
Melderegister dort nicht abgemeldet. Wer nutzt das Wohnobjekt bzw. wer ist
Eigentümer? Ersucht wurde die Bw. weiters eine
Bestätigung der zuständigen Behörde vorzulegen, welche Art von
Zulagen die Eltern für die Bw. in der Schweiz erhalten, seit wann bzw. ob
weiterhin, gegebenenfalls Bekanntgabe des Wegfallgrundes.
Bezugnehmend auf den Ergänzungsvorhalt des Finanzamtes
vom 1. April 2004 teilte die Bw., erstmals vertreten durch DSA Mag. S., dem
Finanzamt mit Schreiben vom 22. April 2004 mit, dass alle eingeforderten
und zur Gewährung der Familienbeihilfe notwendigen Unterlagen dem Finanzamt
zugesandt worden seien. Die Bw. habe eine schlechte emotionale Beziehung zu
ihren Eltern, die in A. wohnhaft seien. In diesem Sinne finanziere sich die Bw.
ihr Studium vorwiegend selbst. Deshalb sei sie auch berechtigt, die
Familienbeihilfe selbst zu beziehen. Die eingeforderten Ergänzungspunkte,
im Besonderen die Fragen nach dem ersten Absatz ("Es ist aus der vorliegenden
Aktenlage ..." und weiter) schienen nach dem FLAG nicht relevant zu Erlangung
derselben.
Über Anfrage des Finanzamtes an die Schweizer
Behörden bezüglich der Zahlung von Betreuungszulagen für die Bw.
an den Vater der Bw., teilte das "Bundesamt für Sozialversicherung (BSV)"
in Bern dem Finanzamt mit Schreiben vom 30. April 2004 Folgendes
mit:
"Die Ausrichtung von
Betreuungszulagen an das Personal schweizerischer Botschaften richtet sich nach
Artikel 51 der Bundespersonalverordnung (SR 172.220.111.3):
1.) Die zuständige
Stelle nach Artikel 2 richtet der angestellten Person eine Betreuungszulage
für jedes Kind aus, das in ihrer Obhut steht und zu dem ein
Kindesverhältnis nach Artikel 252 des Zivilgesetzbuches besteht.
(..)
2.) Die Zulage wird bis zum
vollendeten 18. Altersjahr des Kindes ausgerichtet. Für in Ausbildung
stehende Kinder wird sie längstens bis zum vollendeten 25. Altersjahr
ausgerichtet, auch wenn sie sich nicht in der Obhut der angestellten Person
befinden. (...)
3.) Können bei
einem anderen Arbeitgeber Kinder-, Familien- oder Betreuungszulagen geltend
gemacht werden, so erhält die angestellte Person die Zulage nur so weit,
als diese zusammen mit der anderswo einforderbaren Zulage den Betrag nach Absatz
4 nicht übersteigt.
Herr
V. ist seit dem 1. August 1994
für das Eidg. Departement für auswärtige Angelegenheiten
tätig und bezieht für seine Tochter ausschließlich die
erwähnte Betreuungszulage."
Mit Fax vom 14. Mai 2004 erhielt das Finanzamt vom Vater
der Bw. folgende Mitteilung:
"...
mit Bezug auf Ihre Mitteilung 29. April 2004, die mir über das
Eidgenössische Departement für Auswärtige Angelegenheiten EDA in
Bern zugegangen ist, teile ich Ihnen mit, dass meine Tochter ... volljährig
ist und maßgeblich für sich selbst sorgt."
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung wie folgt als unbegründet ab:
Gem.
§ 6.5 FLAG haben Kinder, deren Eltern nicht überwiegend Unterhalt
leisten (wobei jedenfalls ein theoretischer Unterhaltsanspruch des Kindes
vorliegen müsste) und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege
od. Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter denselben Voraussetzungen
Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf
Familienbeihilfe hat (Abs. 1-3 FLAG).
In
§ 5 Abs. 4 FLAG wird bestimmt, dass für Kinder dann kein
Anspruch auf Familienbeihilfe zuerkannt werden kann, wenn für sie ein
Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe besteht.
Für
die Beihilfen gelten auch die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), wie
im § 2 BAO festgelegt ist. Zusätzlich bestimmt § 3
Abs. 1 BAO, dass auch die in § 2 lit.a angeführten
Ansprüche zu den Abgaben zählen und es ist die Abgabenbehörde
gemäß
§ 143 BAO außerdem berechtigt, Auskunft
über alle für die Erhebung von Abgaben maßgebenden Tatsachen zu
verlangen. Die Auskunftspflicht trifft jedermann, auch wenn es sich nicht um
seine persönliche Abgabenpflicht handelt. Letztlich erfordert die
Klärung bzw. eine ordnungsgemäße Feststellung eines
Sachverhaltes auch entsprechende Auskünfte und soweit
zweckmäßig, die Offenlegung der dafür notwendigen
Tatsachen.
Im
§ 6 Abs. 5 FLAG (siehe erster Absatz der Begründung)
räumt der Gesetzgeber Kindern, die sich weitgehend selbst erhalten
müssen, weil Ihnen die Eltern nicht überwiegend Unterhalt leisten,
einen eigenen Anspruch auf Familienbeihilfe ein. Wie auch eingangs
ausgeführt wurde, besteht in jenen Fällen in der Regel kein Anspruch
auf Familienbeihilfe, wo im Ausland Anspruch auf eine gleichartige Beihilfe
besteht (§ 5 Abs. 4), abgesehen von d. Regelungen hinsichtlich
der Familienleistungen innerhalb der EU in speziellen Fällen.
Zwecks
Feststellung, ob und in welchem Ausmaß Eltern Ihrer Unterhaltspflicht
gegenüber einem Kind nachkommen, können in der Regel nur eine
Bestätigung der Eltern oder Zahlungsbelege als Nachweis
dienen.
Im gegenständlichen
Fall ist das Finanzamt der Meinung, dass die Ihrem Vater (beschäftigt an
einer schweizerischen Botschaft im Ausland) in der Schweiz gewährte
Betreuungszulage eine gleichartige ausländische Beihilfe darstellt. Sie
selbst haben im Juni 2003 in einem Fax bestätigt, dass Familienbeihilfe aus
der Schweiz bezogen wird und die Eltern in Asien leben. Da diese Zulage Ihrem
Vater weiterhin gezahlt wird, ist davon auszugehen, dass er bzw. beide
Elternteile (welche sich berufsbedingt überwiegend in
A. aufhalten dürften) Ihnen doch in
einem gewissen Rahmen Unterhalt leisten, in welcher Form auch immer. Anders
wäre auch nicht erklärbar, wie Sie Ihre monatlichen
Lebenshaltungskosten, die Sie im November 2003 mit monatlich € 744,-
beziffert haben, bisher seit Ihrem Zuzug nach Österreich (Juli 2002)
bestreiten hätten können, wobei auch nicht ausgeschlossen werden kann,
dass Sie seitens Ihrer Eltern bereits zu Beginn des Studiums mit entsprechenden
Mitteln ausgestattet worden sind.
Da Sie somit hinsichtlich der
Frage, woher die Mittel für Ihren Lebensunterhalt (derzeit sind Sie in Wien
an zwei Adressen aufrecht gemeldet) stammen, ausreichende Angaben unterlassen
haben und diesbezüglich auch keine entsprechenden Nachweise vorlegen
wollen, außerdem davon auszugehen ist, dass Ihr Vater tatsächlich
eine der österreichischen Familienbeihilfe gleichartige Beihilfe
(Betreuungszulage) laufend bezieht, musste die Berufung mangels gegebener bzw.
nachgewiesener Anspruchsvoraussetzungen abgewiesen werden."
Mit Schriftsatz vom 23. Juni 2004
beantrage die Bw. die Entscheidung über die Berufung (Anm.: durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz) wie folgt:
"Da
in ihrer Berufungsvorentscheidung nicht berücksichtigt wird:
Zu
FLAG 1967 in der gültigen
Fassung:
1. § 2/1b
(Anspruch auf FB für volljährige
Kinder)
2. § 4/
Abs. 2 und 3 (Anspruch zumindest auf eine Augleichszahlung in der Höhe
des Unterschiedsbeitrages).
Ihre
Feststellungen auf S. 2/Absatz 2 ihrer Berufungsvorentscheidung
maßgeblich nicht
entsprechen.
Es weiterhin Faktum
ist, dass Stefanie Escher eine denkbar schlechte Beziehung zu Ihren Eltern hat
und deshalb vorwiegend für sich selbst Sorge
trägt.
Und Feststellungen
dieses Absatzes Mutmaßungen darstellen, die die Gewährung der FB
nicht schmälern.
In diesem Sinne
widerspricht Ihr Bescheid der Grundidee der Familienbeihilfe, studierende Kinder
zu unterstützen bzw. stellt eine unbillige Härte dar KEINE
erhöhte Familienbeihilfe zu gewähren.
Ich stelle weiterhin den
Antrag die Familienbeihilfe zu gewähren und den Antrag auf Entscheidung
über die Berufung."
Zu erwähnen ist noch, dass
der Großvater der Bw. am 14. März 2005 einen Antrag auf
Gewährung der Familienbeihilfe für seine Enkelin "ab
März 2005" gestellt hat und die Bw. laut erwähntem Antrag ab
diesem Zeitpunkt im Haushalt des Großvaters lebt und dieser auch
überwiegend für den Lebensunterhalt der Bw. aufkommt.
Ausdrücklich gab der Antragsteller dazu bekannt, dass der frühere
Antrag seiner Enkelin nichts mit seinem Antrag auf Familienbeihilfe ab März
2005 zu tun habe. Laut einer dem Antrag beigelegten Bestätigung des
eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten in
Bern (EDA) vom 23. März 2005 erhält der Vater der Bw. für die Bw.
weiterhin die ausländische Familienbeihilfe (in Höhe von CHF 2.623,-
pro Jahr).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG)
haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen
Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für ihre volljährigen
Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für
einen Beruf ausgebildet werden.
Gemäß
§ 2 Abs. 2 FLAG 1967 hat die Person Anspruch auf
Familienbeihilfe für ein Kind, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine
Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die
Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann
Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz
anspruchsberechtigt ist.
Gemäß
§ 6 Abs. 5 FLAG 1967, idF
BGBl. I Nr. 68/2001, haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend
Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder
der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter denselben Voraussetzungen
Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf
Familienbeihilfe gemäß
§ 6 Abs. 1-3 FLAG hat.
Anspruch auf Familienbeihilfe nach § 6 Abs.1 FLAG
1967 haben minderjährige Vollwaisen, wenn sie a.) im Inland einen Wohnsitz
oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, b.) ihnen nicht Unterhalt von
ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und c.)
für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist.
Volljährige Vollwaisen haben nach § 6 Abs.2
FLAG 1967 Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen
des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie das 26. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden oder in einem
erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den
Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. § 2
Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind anzuwenden.
§ 4 FLAG 1967
idF BGBl.Nr. 201/1996 lautet:
(1) Personen, die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe
haben, haben keinen Anspruch auf Familienbeihilfe.
(2) Österreichische Staatsbürger, die gemäß Abs. 1 oder
gemäß
§ 5 Abs. 5 vom Anspruch auf die Familienbeihilfe
ausgeschlossen sind, erhalten eine Ausgleichszahlung, wenn die Höhe der
gleichartigen ausländischen Beihilfe, auf die sie oder eine andere Person
(§ 5 Abs. 5) Anspruch haben, geringer ist als die Familienbeihilfe, die
ihnen nach diesem Bundesgesetz ansonsten zu gewähren
wäre.
(3) Die Ausgleichszahlung wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen
der gleichartigen ausländischen Beihilfe und der Familienbeihilfe, die nach
diesem Bundesgesetz zu gewähren wäre, geleistet.
(4) Die Ausgleichszahlung ist jährlich nach Ablauf des Kalenderjahres, wenn
aber der Anspruch auf die gleichartige ausländische Beihilfe früher
erlischt, nach Erlöschen dieses Anspruches über Antrag zu
gewähren.
(5) Die in ausländischer Währung gezahlten gleichartigen
ausländischen Beihilfen sind nach den vom Bundesministerium für
Finanzen auf Grund des § 4 Abs. 8 des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr.
223/1972, in der ,,Wiener Zeitung'' kundgemachten jeweiligen Durchschnittskursen
in inländische Währung umzurechnen.
(6) Die Ausgleichszahlung gilt als Familienbeihilfe im Sinne dieses
Bundesgesetzes; die Bestimmungen über die Höhe der Familienbeihilfe
finden jedoch auf die Ausgleichszahlung keine Anwendung.
Gemäß
§ 5
Abs. 4 FLAG 1967 idF BGBl. I Nr. 68/2001 besteht kein Anspruch
auf Familienbeihilfe für Kinder, für die Anspruch auf eine
gleichartige ausländische Beihilfe besteht. Die Gewährung einer
Ausgleichszahlung (§ 4 Abs. 2) wird dadurch nicht ausgeschlossen.
Gemäß
§ 2 der Bundesabgabenordnung (BAO) gelten die Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes auch in Angelegenheiten der von den Abgabenbehörden des
Bundes zuzuerkennenden bundesrechtlich geregelten Beihilfen aller Art.
Gemäß
§ 167 BAO bedürfen
Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche,
für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, keines
Beweises. Im Übrigen hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier
Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist
oder nicht.
Im gegenständlichen Berufungsfall ist
unbestritten, dass die Bw.
die
Matura im Ausland abgelegt hat und im Juli 2002 nach Österreich eingereist
ist,
(auch)
die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt,
im
strittigen Zeitraum volljährig ist und kein eigenes Einkommen hat,
laut
Antrag vom 21. Nov. 2003 in einem Studentenheim wohnt,
im
Durchschnitt monatliche Kosten zumindest in Höhe von € 744,- hat,
seit
dem Wintersemester 2002/03 an der Wirtschaftsuniversität Wien die
Studienrichtung Internationale Betriebswirtschaft (Kennzahl J 157)
studiert,
im
ersten Studienjahr Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des
betriebenen Studiums im Gesamtumfang von mehr als acht Semesterwochenstunden
nachweislich abgelegt hat, sowie dass
dass die Eltern der Bw. in A.
leben,
dass
der Vater der Bw. seit 1994 für das Eidgenössische Departement
für auswärtige Angelegenheiten tätig ist und für seine
volljährige Tochter eine "Betreuungszulage" (laut Bestätigung vom 23.
September 2003 in Höhe von CHF 2.602pro Jahr, laut Bestätigung
vom 20. Februar 2004 CHF 2.623 pro Jahr) bezieht.
Da die Bw. seit dem
Wintersemester 2002/03 studiert und den Studienerfolgsnachweis iSd § 2 Abs.
1 lit. b zweiter bis letzter Satz FLAG 1967 - wenn auch für das Studienjahr
2002/2003 nicht durch eine eigens zur Vorlage beim Finanzamt ausgestellten
Bestätigung - erbracht hat, ist das Vorliegen einer Berufsausbildung iSd
§ 6 Abs.2 FLAG 1967 im vorliegenden Fall ohne Zweifel
gegeben.
Wenn die Bw. nun vorbringt, die
Grundidee der Familienbeihilfe sei, studierende Kinder zu unterstützen und
es sei § 2 Abs.1 lit.1b FLAG 1967 nicht berücksichtigt worden, wonach
Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder bestehe, ist dazu
auszuführen:
Ausgehend vom erklärten
Gesetzeszweck der Herbeiführung eines Lastenausgleiches im Interesse der
Familie begründen die Bestimmungen des § 2 FLAG die
Anspruchsberechtigung derjenigen Person auf Gewährung der Familienbeihilfe
für ein Kind, welche die mit der Versorgung dieses Kindes verbundenen
Lasten trägt. Die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 bis 4
FLAG 1967 sind vor diesem Hintergrund als von der gesetzgeberischen Absicht
getragen zu erkennen, das Kind, das keine Eltern hat, von diesem Lastenausgleich
nicht auszuschließen und den Anspruch auf Gewährung auf
Familienbeihilfe deshalb - ausnahmsweise - einem solchen Kind selbst
einzuräumen. Mit der in § 6 Abs. 5 FLAG getroffenen Regelung
schließlich sollten solche Kinder den Waisen gleichgestellt werden, deren
Eltern als Träger der auszugleichenden Lasten aus anderen Gründen als
den in § 6 Abs. 4 FLAG genannten nicht auftreten (VwGH 20.9.1995,
95/13/0007).
§ 6 Abs. 5 FLAG 1967 vermittelt somit
grundsätzlich nur solange einen Eigenanspruch auf Familienbeihilfe, als von
einer aufrechten Unterhaltspflicht der Eltern auszugehen ist und diese nicht
überwiegend Unterhalt leisten.
Für die Beurteilung, ob die Unterhaltspflicht der
Eltern im Fall der Bw. überhaupt noch gegeben war bzw. ob die Eltern der
Bw. im strittigen Zeitraum den Unterhalt überwiegend leisteten, ist somit
von wesentlicher Bedeutung, aus welchen Mitteln die Bw. den Lebensunterhalt
(laut Antragstellung ca. € 744/pro Monat) finanzierte.
Die Bw. gab im Zuge der Erstantragstellung bekannt, dass
sie keine eigenen Einkünfte beziehe und von den Eltern Unterstützung
erhalte. Sichergestellt ist nach den Angaben der Bw., dass sie die an den Vater
gewährte Betreuungszulage (etwa € 1.680 pro Jahr) aus der Schweiz
erhält, wodurch die Kosten des Unterhalts jedoch nicht überwiegend
getragen werden; wieweit die Eltern darüber hinaus der Bw. Unterhalt
leisten, konnte trotz der Vorhalte an die Bw. nicht ermittelt werden. Laut
Vorhaltsbeantwortung vom 22. April 2004 hätte sie eine "schlechte
emotionale Beziehung" zu ihren Eltern und "in diesem Sinne" finanziere sie "ihr
Studium" vorwiegend selbst. Die weiteren Ergänzungspunkte, aus welchen
Mitteln die Bw. den Unterhalt finanziere sowie die Höhe der monatlichen
Unterhaltsleistungen der Eltern wurden von der Bw. mit dem Hinweis, dass dies
zur Erlangung der Familienbeihilfe nach dem FLAG nicht relevant sei, nicht
beantwortet.
Wenn die Bw. in der Berufung vorbringt, sie habe - entgegen
den Ausführungen im angefochtenen Bescheid - die angeforderten Unterlagen
vorgelegt, so ist dazu auszuführen, dass die Bw. laut Eingangstempel des
Finanzamtes mit dem Tag der Bescheiderlassung am 25. Februar 2004
Unterlagen (Studienbestätigung, Studienblatt, Erfolgsnachweis sowie
Bestätigung über die ausländische Beihilfe in deutscher Sprache)
nachgereicht hat und somit eine Zeitüberschneidung vorlag.
Dass dem erstinstanzlichen Bescheid
Begründungsmängel anhaften, wurde von der Bw. zwar nicht vorgebracht,
das Recht der freien Beweiswürdigung enthebt die Behörde jedoch nicht
von der Begründungspflicht. Begründungsmängel im
erstinstanzlichen Bescheid können aber im Rechtsmittelverfahren saniert
werden (u.a. VwGH 24.02.1994, 93/16/0117).
Da sich erst mit der vorgelegten Bestätigung
herausstellte, dass die an den Vater der Bw. gewährte Betreuungszulage
weiterhin bezogen wird, und auch die Nichtvorlage der von der Partei verlangten
Nachweise die Behörde nicht enthebt, den maßgebenden Sachverhalt von
Amts wegen zu ermitteln, hat das Finanzamt durch Auskunftsersuchen vom
29. April 2004 an das Bundesamt für Sozialversicherung in Bern sowie
an das eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten
weiter versucht, den Sachverhalt hinsichtlich der Kostentragung des Unterhalts
zu klären.
Die durchgeführten Ermittlungen des Finanzamtes
ergaben u.a, dass der Vater der Bw. als Angehöriger einer schweizerischen
Botschaft für seine Tochter, auch wenn diese sich nicht mehr in seiner
Obhut befinde, Anspruch auf eine Betreuungszulage hat, weil die Tochter noch in
Ausbildung stehe.
Gemäß
§ 167 Abs. 2 BAO haben die
Abgabenbehörden unter sorgfältiger Berücksichtigung der
Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob
eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Dabei hat die belangte
Behörde bei mehreren Möglichkeiten diese gegeneinander abzuwägen
und zu begründen, warum sie ihrer Feststellung jene Möglichkeit
zugrunde legt, die sie für wahrscheinlicher hält als die andere (VwGH
20.04.2004, 2003/13/0165). Dass dabei Zweifel mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit auszuschließen wären, ist nicht erforderlich (VwGH
23.11.2004, 2002/15/0020).
Der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens befreit die
Partei nicht von der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden
Sachverhaltes beizutragen und Verzögerungen des Verfahrens hintanzuhalten.
(VwGH 04.10.1977, 1725/76).
Kommt der Abgabepflichtige der mehrfachen Aufforderung der
Behörde, Behauptungen nachzuweisen, welche für die Gewährung
einer Abgabenbegünstigung sprechen, nicht nach, und legt er auch sonst
brauchbare Urkunden oder sonstiges Beweismaterial nicht vor, so kann der
Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie im Rahmen der freien
Beweiswürdigung zu der Annahme gelangt, dass die Unterlassung der
gewünschten Angaben als Anzeichen dafür gewertet werden kann, dass die
vom Abgabepflichtigen behaupteten Tatsachen nicht der Wahrheit entsprechen.
(VwGH 14.12.1972, 1590/71).
In der Berufungsvorentscheidung, auf die hier
ausdrücklich verwiesen sei, wurde vom Finanzamt ausgeführt, die Bw.
habe hinsichtlich der Frage, woher die Mittel für Ihren Lebensunterhalt
stammen, ausreichende Angaben unterlassen und diesbezügliche Nachweise
nicht vorlegen wollen, es sei daher davon auszugehen, dass der Vater bzw. beide
Elternteile der Bw. in einem gewissen Rahmen Unterhalt leisten, anders wäre
nicht erklärbar, wie die Bw. Ihre monatlichen Lebenshaltungskosten seit
Ihrem Zuzug nach Österreich im Juli 2002 bestreiten hätten
können.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes stellen entsprechende Sachverhaltsfeststellungen in
einer Berufungsvorentscheidung einen Vorhalt dar, der der Partei Gelegenheit zu
einem Gegenvorbringen bietet, dessen Nichterstattung ihr zur Last fällt.
Tritt die Partei den (erstmals) in einer Berufungsvorentscheidung enthaltenen
Fakten nicht entgegen, so können diese als richtig angenommen werden. (VwGH
99/13/0251, 26.02.2004, 2004/16/0034).
Im Vorlageantrag führte die Bw. zwar aus, dass die
Feststellungen in der Berufungsvorentscheidung hinsichtlich der
Unterhaltsleistung der Eltern Mutmaßungen darstellen würden, die die
Gewährung der Familienbeihilfe nicht schmälern könnten,
Gegenvorbringen wurden jedoch nicht erbracht.
Wenn, wie im vorliegenden Fall, Umstände vorliegen,
die die belangte Behörde ohne Mitwirkung der Bw. nur unvollständig
oder gar nicht ermitteln kann, ist eine Beweisaufnahme geradezu unmöglich.
(VwGH 21.10.1982, 82/16/0032; 27.06.1985, 84/16/0100). In diesem Sinne kann
mangels anderer Vorbringen der Bw. und im Hinblick auf die anfallenden
Lebenshaltungskosten in freier Beweiswürdigung angenommen werden, dass der
Bw. von den Eltern (oder unter Umständen auch von den Großeltern) der
Unterhalt überwiegend geleistet wurde und somit jedenfalls die
Voraussetzungen des § 6 Abs.5 FLAG 1967 nicht vorliegen.
Unabhängig davon besteht im
gegenständlichen Fall auch gemäß
§ 5
Abs. 4 FLAG 1967 kein Anspruch auf Familienbeihilfe, weil
für die Bw. zweifellos Anspruch auf eine gleichartige ausländische
Beihilfe besteht. Der diesbezüglichen Feststellung in der
Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes, dass die dem Vater der Bw.
gewährte Betreuungszulage eine gleichartige ausländische Beihilfe
darstelle, ist die Bw. nicht entgegengetreten.
Zum Vorbringen der Bw. im
Vorlageantrag, es bestehe gemäß
§ 4 Abs. 3 und Abs. 4
FLAG 1967 für die Bw. der Anspruch zumindest auf eine Ausgleichszahlung in
der Höhe des Unterschiedsbeitrages, ist auszuführen, dass die
Ausgleichszahlung gemäß
§ 4 Abs. 4 FLAG 1967
jährlich nach Ablauf des Kalenderjahres über Antrag zu gewähren
ist. Über einen solchen Antrag wurde mit dem angefochtenen Bescheid nicht
abgesprochen und somit ist die Ausgleichszahlung nicht Gegenstand dieses
Verfahrens.
Das Argument der Bw., es stelle es eine unbillige
Härte dar, "keine erhöhte Familienbeihilfe" zu gewähren, ist aus
folgenden Gründen nicht geeignet, der Berufung zum Erfolg zu verhelfen:
Vorerst ist anzumerken, dass unter dem von der Bw. verwendeten Begriff
"erhöhte Familienbeihilfe" die Familienbeihilfe inkl. Erhöhungsbetrag
für erheblich behinderte Kinder gemäß
§ 8 Abs.4 bis 6 FLAG
1967 zu verstehen ist und im gegenständlichen Fall von der Bw. die
Gewährung des Erhöhungsbetrages wegen erheblicher Behinderung nicht
beantragt wurde.
Im Übrigen knüpft das
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 die Gewährung der
Familienbeihilfe an das Vorliegen bestimmter Anspruchsvoraussetzungen. Wenn nun
die nach dem Gesetz erforderlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind bzw.
Gründe vorliegen, die nach den gesetzlichen Bestimmungen den Ausschluss vom
Anspruch nach sich ziehen, stellt die Nichtgewährung der Familienbeihilfe
auch keine unbillige Härte dar.
Es war daher unter Berücksichtigung aller
Berufungsargumente wie im Spruch zu entscheiden.
Mit ausdrücklichem Hinweis darauf, dass die
nachstehenden Ausführungen nicht Bestandteil der Bescheidbegründung
sind, wird ergänzend festgehalten:
Die Ausgleichszahlung wird gemäß
§ 4
Abs.3 FLAG 1967 in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der gleichartigen
ausländischen Beihilfe und der Familienbeihilfe, die nach diesem
Bundesgesetz zu gewähren wäre, geleistet. Wenn die Familienbeihilfe
nach den Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) 1967
- unabhängig vom Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe
- nicht gewährt werden kann, weil die übrigen Voraussetzungen für
den Anspruch nach diesem Bundesgesetz nicht gegeben sind, kann auch ein
Unterschiedsbetrag in Form der Ausgleichszahlung nicht gewährt
werden.
Hingewiesen wird diesbezüglich noch darauf, dass,
sofern der im Bundesgebiet wohnhafte Großvater der Bw. überwiegend
für den Unterhalt der Bw. gesorgt hätte bzw. die Bw. im Haushalt des
Großvaters gelebt hätte, dieser für seine Enkelin unter
Umständen den Anspruch auf eine Ausgleichszahlung geltend machen
könnte.
Wien, am 21.
Dezember 2007
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1280-W/04
- Stammnummer
- 32101
- Gültig
- 21.12.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF