Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0875-S/02
Die Bw. macht den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im Inland geltend, obwohl sie mit einem amerikanischen Staatsbürger verheiratet ist und ein Eigentum in den USA besitzt. Ehegatte der Bw. verfügt im Inland über keinen Wohnsitz. FB und KB wurde rückgefordert. Die Bw. wendet ein, dass die erhaltenen Geldleistungen gutgläubis verbraucht worden seien.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0875-S/02vom 29.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dr. Heinrich Giglmayr, gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt
betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag
für das Kind P.W. jun. für den Zeitraum 1. November 1998 bis 31.
Oktober 2001
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Da das Finanzamt Salzburg-Stadt Kenntnis davon erlangte,
dass die Bw. mit ihrem Kind W. P.jun. entgegen ihren Ausführungen in der
Erklärung (Beih1) den Mittelpunkt der Lebensinteressen am Hauptwohnsitz der
Familie in den USA hat, erließ es den Bescheid über die
Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge an Familienbeihilfe (FB)
und Kinderabsetzbetrag (KAB) für die Zeit vom 1. November 1998 bis
31. Oktober 2001 in Höhe von 5.334,19
€.
Auf die Begründung dieser Entscheidung darf verwiesen
werden.
Gegen den Bescheid über die Rückforderung zu
Unrecht bezogener Beträge vom 30. Juli 2002 wurde fristgerecht
Berufung eingebracht. Zur Begründung wurde Folgendes ausgeführt: Der
ständige Wohnsitz der Bw. und ihres Sohnes W. P.jun. sei in ZZ. Sie habe
dort eine Eigentumswohnung.
Vom 1. November 1998 bis 31. Oktober 2001 habe
sie antragsgemäß Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag erhalten,
beginnend mit November 2001 sei dann plötzlich die Zahlung eingestellt
worden, dies jedoch zu Unrecht.
Zwar sei es richtig, dass sie sowohl in Österreich als
auch in den USA einen Wohnsitz zur Verfügung habe. Sie und ihr Mann haben
in Amerika ein Eigenheim. Allerdings sei es eindeutig so, dass ihre Familie und
sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet Österreich haben
und sich auch ihr Sohn W. P.jun. im Bundesgebiet aufhalte.
Nach dem Gesetzestext habe eine Person den Mittelpunkt
ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen
und wirtschaftlichen Beziehungen habe, dies sei eindeutig Österreich. Sie
persönlich sowie ihr Sohn W. P.jun. halten sich mindestens zwei Drittel des
Jahres in Salzburg auf, stets seien sie von Anfang April bis Ende Oktober des
Jahres in Österreich, genauer in Salzburg, u.a. weil sie das Klima im
Süden der USA gesundheitlich nicht vertrage. Auch der Monat Jänner
werde von ihrer Familie und ihr, jedenfalls von ihrem Kind und ihr, stets in
Salzburg verbracht. Teile des November und Dezember verbringe sie in Salzburg,
Teile in den USA, im Feber und März seien sie je nach
Urlaubsmöglichkeit ihres Ehemannes in den USA, aber auch in Salzburg bzw.
in anderen Teilen Europas bzw. der Welt urlaubsmäßig
aufhältig.
Der Mann der Bw. sei Bordingenieur bei der Delta Air in den
USA und demgemäß beruflich sehr viel unterwegs. Ihr Mann komme ca.
einmal im Monat nach Salzburg, wobei dessen Dienstzeiten stark variieren
würden. Es kann ihr und ihrem Sohn nicht ernstlich zum Vorwurf gemacht
werden, dass ihr Mann einem Beruf nachkomme, der ihn sehr oft ins Ausland
führe und ihn beruflich weit herumkommen lasse. Es sei demnach auch nicht
richtig, dass die familienerhaltende Person bei aufrechter Ehe im Ausland sei,
vielmehr sei es so, dass ihr Ehemann als Familienerhalter beruflich viel im
Ausland zu tun habe, allerdings regelmäßig in seinen dienstfreien
Zeiten bei ihr in Salzburg sei.
Selbst für den Fall, dass die Berufungsbehörde
zur Ansicht kommen sollte, dass die Familienbeihilfe sowie der
Kinderabsetzbetrag für den Sohn W. P.jun. zu Unrecht bezogen worden seien
- was nochmals ausdrücklich bestritten werde - sei eine
Rückforderung der ausbezahlten Beträge allein deshalb
unrechtmäßig (§ 26 Abs. 1 FLAG), weil dann der
unrechtmäßige Bezug allein durch eine Fehlleistung der auszahlenden
Behörde verursacht worden sei. Auf die weiteren Ausführungen in der
Rechtsmittelbegründung darf verwiesen werden.
Da die Bw. zur Beschleunigung
der Berufungssache die sofortige Vorlage der Berufung an die
Rechtsmittelbehörde beantragte und im Berufungsschriftsatz ausführte,
dass der gegenständliche Rückforderungsbescheid gegen
verfassungsrechtliche Bestimmungen verstoßen würde, legte das
Finanzamt die Berufung direkt (ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung)
der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung
vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2
Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 idgF (FLAG) haben Personen, die im
Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
Anspruch auf Familienbeihilfe - im gegenständlichen Fall -
für minderjährige Kinder.
Nach Abs. 2 der zitierten
Norm hat primär die Person Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im
Abs. 1 genanntes Kind, zu deren Haushalt das Kind gehört.
Nach Abs. 5, letzter Satz, der
zitierten Norm gilt ein Kind bei beiden Elternteilen als
haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt führen, dem
das Kind angehört.
Gem. § 26
Bundesabgabenordnung (BAO) hat jemand einen Wohnsitz dort, wo er eine Wohnung
innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass er die
Wohnung beibehalten und benutzen wird.
Innehaben
bedeutet, über eine Wohnung tatsächlich oder rechtlich verfügen
zu können, sie also jederzeit für den eigenen Wohnbedarf benützen
zu können (VwGH 16.9.1992, 90/13/0299). Die bloße
Überlassung einer oder mehrerer Zimmer zur vorübergehenden Nutzung
reicht nicht.
Aus der näheren
Umschreibung des Begriffs " Wohnsitz " im § 26 BAO ergibt sich,
dass eine Peson auch mehrere Wohnsitze haben kann. Demnach kann neben einem
inländischen Wohnsitz auch noch ein Wohnsitz im Ausland gegeben
sein.
Eine Person kann zwar mehrere Wohnsitze, jedoch nur einen
Mittelpunkt der Lebensverhältnisse haben.
Das
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) knüpft hierbei an eine im
zwischenstaatlichen Steuerrecht gebräuchliche Regel an, wonach der
Mittelpunkt der Lebensinteressen maßgebend sein soll. Nur wenn der
Mittelpunkt der Lebensinteressen im Inland gegeben ist und sich auch das Kind
ständig im Inland aufhält, soll auch eine Anpruch auf Familienbeihilfe
gegeben sein.
Den Mittelpunkt der
Lebensinteressen hat eine Person in dem Staat, zu dem sie die engeren
persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.
Unter persönlichen Beziehungen sind dabei all jene zu
verstehen, die jemanden aus in seiner Person liegenden Gründen, auf Grund
der Geburt, der Staatszugehörigkeit, des Familienstandes und der
Betätigungen religiöser und kultureller Art, mit anderen Worten nach
allen Umständen, die den eigentlichen Sinn des Lebens ausmachen, an ein
bestimmtes Land binden. Nach den Erfahrungen des täglichen Lebens bestehen
im Regelfall die stärksten persönlichen Beziehungen zu dem Ort, an dem
man regelmäßig und Tag für Tag mit seiner Familie lebt. Daraus
folgt aber, dass der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse einer verheirateten
Person regelmäßig am Ort des Aufenthalts ihrer Familie zu finden sein
wird.
Die Bw. ist seit dem Jahre 1992 mit dem amerikanischen
Staatsbürger W. P. verheiratet. Seit der Eheschließung ist die Bw
nicht mehr berufstätig. Alleiniger Familienerhalter bei aufrechter Ehe ist
somit der Ehegatte der Bw., Herr W.P., im Ausland. Der Ehepartner der Bw. und
Familienvater W. P. ist in Österreich nicht gemeldet, verfügt somit im
Inland über keinen Wohnsitz. Vielmehr ist nach eigenen Angaben im
Vorhalteverfahren der gemeinsame Wohnsitz der gesamten Familie in den USA, wo
sie auch ein Eigenheim besitzt.
Die Ehrfahrungen des
täglichen Lebens zeigen, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen im
Regelfall dort sein wird, wo sich der gemiensame Wohnsitz eines Ehepaares
befindet. Der gemeinsame Wohnsitz des Ehepaares W. und D.P. befindet sich aber
unbestritten in den USA und nicht in Österreich.
Die Bw. stützte den
Anspruch auf FB und KAB ab dem 1. November 1998 auf den Umstand, dass sie trotz
aufrechter Ehe mit ihrem Gatten und gemeinsamen Haushalt im Eigenheim in den USA
ihren Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich habe, da sie auch in
Salzburg über einen Wohnsitz verfüge, nämlich über die
Eigentumswohnung. Ihr Sohn W.P.jun. sei in ihrem Pass eingetragen und halte sich
mit ihr mindestens zwei Drittel des Jahres an diesem Wohnsitz in Österreich
auf.
Laut Grundbuchsauszug vom
28. August 2003 wird die Bw. in B-LNr. XX als Eigentümerin des
XX-Anteiles an der Liegenschaft ZZ, ausgewiesen. Sie hat diese Eigentumswohnung
auf Grund des Schenkungsvertrages vom 27. November 2000 von ihren Eltern
erhalten. Diese haben sich gemäß
§ 10 des
Schenkungsvertrages jedoch das Wohnungsrecht an dieser Wohnung unter C-?? a
zurückbehalten.
Nach den obigen
Ausführungen zu § 26 Abs. 1 BAO hat jemand dort einen
Wohnsitz im Sinne der Abgabenvorschriften, wo er eine Wohnung
innehat unter Umständen, die darauf
schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen
wird.
Aus dem Bericht des
Erhebungsdienstes des Finanzamtes vom 23. Oktober 2002 ergibt sich, dass
das oben bezeichnete Wohnungsrecht von den Eltern der Bw. tatsächlich
genutzt wird. Der im gegenständlichen Fall behauptete Wohnsitz in Salzburg,
liegt nach der oben bezeichneten Grundbuchslage und nach der Feststellung der
tatsächlichen Nutzung des Wohnrechtes durch die Eltern der Bw. laut obigem
Bericht des Finanzamtes nicht vor. Innehaben bedeutet nämlich nach
herrschender Lehre und Rechtsprechung (vgl. Kommentar zur Bundesabgabenordnung
von Ritz, 2., überarbeitete und erweiterte Auflage, Seite 71, Rz 4ff zu
§ 26 Abs. 1), über eine Wohnung
tatsächlich und rechtlich
verfügen zu können. Maßgebend ist dabei die tatsächliche
Gestaltung der Dinge, auf die subjektive Ansicht und Einstellung der Bw. kommt
es nicht an.
Eine rechtliche
Verfügungsmacht über die gegenständliche Wohnung durch die Bw
besteht durch das -grundbücherlich-den Eltern der Bw.
eingeräumte Wohnungsrecht nicht.
Auch eine tatsächliche
Verfügungsmacht über die Wohnung in der Z-straße seitens der Bw
kann nach den Ermittlungsergebnissen durch den Erhebungsdienst des Finanzamtes
ausgeschlossen werden:
Eine unangemeldete Nachschau
ergab, dass eine nicht nur vorübergehende Nutzung der Wohnung durch die Bw.
aufgrund der Größe und der Anzahl der Ihr zur Verfügung
stehenden Zimmer nicht glaubhaft erscheint. Die Bw schläft gemeinsam mit
ihrem Sohn im "Kinderzimmer". Für die Zeit der Besuche durch
den Ehemann der Bw., ziehen die Eltern der Bw. aus ihrem Schlafzimmer in das
Wohnzimmer und das Ehepaar P. nächtigt im Schlafzimmer. Irritierend und
nicht unbeachtlich ist auch die Tatsache, dass ein Arbeitszimmer für Herrn
K. L., den Vater der Bw., vorhanden ist, obwohl die Nutzung als
zusätzliches Schlafzimmer für die Bw -bei den angeblich
monatelangen Aufenthalten in Salzburg -sinnvoller erscheinen
würde.
Auch der Umstand, dass der Sohn
der Bw. nicht in Salzburg, sehr wohl aber in den USA den Kindergarten besucht,
zeigt doch die tatsächlichen Lebensverhältnisse und den wahren
Mittelpunkt der Lebensinteressen der Familie der Bw. auf.
Wenn die Bw nun in Ihrem
Schreiben vom 28. Juni 2002 an das Finanzamt auf die Bedeutung der bei der
Antragstellung vorgelegten Meldezettel hinweist, so ist dem zu entgegnen, dass
polizeiliche Meldebestätigungen lediglich ein - widerlegbares- Indiz
für das Bestehen einer Wohngemeinschaft darstellen, jedoch nicht geeignet
sind, einen vollen Beweis über die tatsächlichen Verhältnisse zu
liefern. Auf dem vorgelegten Meldezettel der Bw. scheint der Vater als aus dem
oben bezeichneten Wohnungsrecht berechtigter Unterkunftsgeber der
meldepflichtigen Bw. auf, ein Faktum, das unterstreicht, dass die Bw. zwar seit
27. November 2000 (Datum des Schenkungsvertrages) Eigentümerin der in
Rede stehenden Eigentumswohnung ist, über diese aber wegen des
bücherlichen Wohnungsrechtes der Eltern nicht tatsächlich oder
rechtlich verfügen kann.
Zusammenfassend kann sohin
festgestellt werden, dass die entscheidungsrelevanten Feststellungen der
Behörde ( Eheschließung mit einem amerikanischen Staatsbürger,
Eigenheim in den USA, keine Erwerbstätigkeit der Bw. im Inland,
Kindergartenbesuch des Sohnes in den USA, kein Kindergartenbesuch in Salzburg,
keine tatsächliche oder rechtliche Verfügungsmacht über die
gegenständliche Wohnung durch die Bw., Ehegatte der Bw. als
ausländischer Familienerhalter nicht in Österreich mit Wohnsitz
gemeldet ) als klare Indizien für eine Verlagerung des Mittelpunktes der
Lebensinteressen der Bw. mit ihrer Eheschließung in die Vereinigten
Staaten angesehen werden müssen.
Dass sich die Bw.
anlässlich von Besuchen bei ihren Eltern mit ihrem Sohn W. P.jun. einen
guten Teil des Jahres mit Unterbrechungen an obiger Adresse aufhält, wird
von der Berufungsbehörde nicht bestritten. Wenn bei Berücksichtigung
dieser langdauernden Anwesenheit anlässlich von Besuchen bei den Eltern
auch von einem gewöhnlichen Aufenthalt der Bw. und ihres Sohnes in
Österreich ausgegangen werden kann, ist doch der Wohnsitz der Bw. in den
USA als Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen anzusehen.
Die zu Unrecht bezogene
Familienbeihilfe wurde mit Bescheid vom 30. Juli 2002 unter Bezugnahme
auf § 26 FLAG 1967 rückgefordert.
Gemäß
§ 26
Abs. 1 FLAG 1967 hat derjenige, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen
hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen, soweit der
unrechtmäßige Bezug nicht ausschließlich durch eine unrichtige
Auszahlung durch den Dienstgeber oder durch eine auszahlende Stelle verursacht
worden ist.
Wenn die Bw in ihrer Berufung
darauf Bezug nimmt und einwendet, dass die unrichtige Auszahlung und damit der
Bezug der Familienbeihilfe ja auf einem ausschließlich bei der
Behörde liegenden Fehlverhalten zurückzuführen sei, ist zu sagen
:
Dienststellen der
Finanzverwaltung, soweit sie Familienbeihilfe zur Auszahlung bringen, sind keine
auszuzahlenden Stellen im Sinne des § 26 Abs. 1 FLAG
1967. Daraus wird abgeleitet, dass Überzüge von
Familienbeihilfe, die durch eine unrichtige Auszahlung von Dienststellen der
Finanzverwaltung verursacht wurden, sehr wohl gem. § 26 FLAG
rückgefordert werden können, -auch dann-wenn die unrichtige Auszahlung
der Familienbeihilfe durch ein aussschließlich bei der Behörde zu
suchendes Fehlverhalten erfolgt ist.
Die Verpflichtung zur
Rückzahlung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge kann nicht mit
dem Hinweis abgewendet werden, dass die Beihilfen im guten Glauben bezogen und
verbraucht worden sind. Diese Einwendung wäre nur dort zielführend, wo
sich ein Rückforderungsanspruch auf die Normen des bürgerlichen
Rechtes als Ausdruck eines allgemein geltenden Rechtsgrundsatzes
gründet. Die Verpflichtung zur Rückerstattung
unrechtmäßiger Beihilfenbezüge ist jedoch von subjektiven
Momenten - wie Verschulden, Gutgläubigkeit - unabhängig (VwGH
3.11.1954, 3505/53, VwGH 20.12.1968, 486/68).
Der Verwaltungsgerichtshof
unterstreicht diesen Rechtsstandpunkt neuerlich in seinem Erkenntnis vom
13.3.1991, 90/13/0241, in dem er auf die
objektive Erstattungspflicht
des § 26 Abs. 1 FLAG verweist und feststellt, dass
derjenige, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, ohne Rücksicht
darauf, ob die bezogenen Beträge gutgläubig empfangen worden sind oder
nicht und ob die Rückgabe eine Härte bedeutet, diese
rückzuerstatten hat. Die Rückerstattungspflicht besteht daher auch
dann, wenn der unrechtmäßige Bezug ausschließlich auf einer
Fehlleistung der Behörde besteht.
Die Berufung war daher aus ob
dargelegten Gründen als unbegründet abzuweisen.
Die Frage einer möglichen
Unbilligkeit bei der Abstattung der zu Unrecht bezogenen Beträge wäre
auf Antrag in einem gesonderten Verfahren zu prüfen.
Salzburg,
29. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
AnspruchsvoraussetzungenWohnsitzMittelpunkt der Lebensinteressengewöhnlicher aufenthalttatsächliche und rechtliche Verfügungsmacht über eine WohnungGrundsatz von Treu und Glaubenobjektive Erstattungspflicht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0875-S/02
- Stammnummer
- 6162
- Gültig
- 29.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF