Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0575-W/08
Mittelpunkt der Lebensinteressen der Bw. und der Kinder im Ausland.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0575-W/08vom 14.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der X. Y., M., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Waldviertel betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum 1. Jänner 2002
bis 31. Mai 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) bezog für ihre
Töchter LM, geb. am 00.00.1999, und IV, geb. am 00.00.1995, im
Streitzeitraum (Jänner 2002 bis Mai 2003) Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbetrag.
Im Zuge einer vom Gatten der Bw. eingereichten
Arbeitnehmerveranlagung für 2001 stellte das Finanzamt fest, dass sich der
Lebensmittelpunkt der Familie von April 2001 bis Mai 2003 nicht in
Österreich, sondern in den USA befunden hatte.
Der Haushalt in Österreich wurde komplett
aufgelöst. Es war nicht vorhersehbar, wie lange der Aufenthalt in den USA
dauern würde. Es handelte sich um keine befristete Entsendung durch den
Dienstgeber des
Dies wird durch folgende Unterlagen (in Kopie)
dokumentiert:
Lieferausfolgescheine
der Fa. Schenker-BTL vom 13. Februar 2001
Zeugnisse
als Schulbesuchsbestätigungen
Aufenthaltsbewilligungen
und VISA der Bw., ihres Gatten und der zwei Töchter
U.S.
Steuererklärung (2001 Income Tax Returns)
Mit Bescheid vom 27. August 2007 forderte das Finanzamt
von der Bw. die zu Unrecht bezogenen Beträge an Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbetrag für LM und IV zurück und begründete dies wie
folgt:
"Gemäß
§ 2 Abs. 8 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der bis
31.12.2005 gültigen Fassung haben Personen, die sowohl im Bundesgebiet als
auch im Ausland einen Wohnsitz haben, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe,
wenn sie den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im Bundesgebiet haben und sich
die Kinder ständig im Bundesgebiet aufhalten. Eine Person hat den
Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren
persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.
Laut den bei der
Arbeitnehmerveranlagung 2001 Ihres Gatten vorgelegten Unter lagen
(Aufenthaltsgenehmigungen für die Kinder und der Eltern, Schulzeugnisse der
Kinder, Aufstellung der Spedition bez. Übersiedelung des Hausrates)und den
Angaben Ihres Gatten befand sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen von April
2001 bis Mai 2003 in den USA."
Die Bw. erhob gegen den Bescheid fristgerecht Berufung und
führte dazu aus:
"Die Entsendung in
die USA war ein befristeter Einsatz von zwei Jahren (2001 bis 2003).
Während dieser zwei Jahre wurden weiterhin die
Sozialversicherungsbeiträge einbezahlt. In diesem Zeitraum war auch die
gesamte Familie in Österreich krankenversichert. Die
Sozialversicherungsbeträge wurden dabei von der aufnehmenden Gesellschaft
in den USA (O.) an
XY
Österreich entrichtet und
XY
Österreich hat diese in das
österreichische Sozialversicherungssystem einbezahlt. Diese Abgaben haben
mich während meiner Entsendung bereits indirekt belastet. Daher bin ich
davon ausgegangen, dass ich/wir auch weiterhin Anspruch auf die FB
haben..."
Das Finanzamt erließ am 3. Jänner 2008 eine
Berufungsvorentscheidung und wies die Berufung vom 25. Oktober 2007 mit
folgender Begründung ab:
"Gemäß
§ 2 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG 1967) haben Personen, die
im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben Anspruch
auf Familienbeihilfe. Personen, die sowohl im Bundesgebiet als auch im Ausland
einen Wohnsitz haben, haben gern. § 2 Abs 8 FLAG nur dann Anspruch, wenn
sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben und sich die
Kinder ständig im Bundesgebiet aufhalten. Gern. § 5 Abs 3 FLAG besteht
kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im
Ausland aufhalten.
Nach der
ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine Person
zwar mehrere Wohnsitze, jedoch nur einen Mittelpunkt der Lebensverhältnisse
haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu
dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen
hat.
Ein Aufenthalt in
dem genannten Sinne verlangt grundsätzlich körperliche Anwesenheit.
Daraus folgt auch, dass eine Person nur einen gewöhnlichen Aufenthalt haben
kann. Um einen gewöhnlichen Aufenthalt aufrecht zu erhalten, ist aber keine
ununterbrochene Anwesenheit erforderlich. Abwesenheiten, die nach den
Umständen des Falles nur als vorübergehend gewollt anzusehen sind
(z.B. Ferienzeit), unterbrechen nicht den Zustand des Verweilens und daher auch
nicht den gewöhnlichen Aufenthalt.
Der
Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass die stärkste
persönliche Beziehung eines Menschen im Regelfall zu dem Ort besteht, an
dem er regelmäßig mit seiner Familie lebt, dass also der Mittelpunkt
der Lebensinteresse einer verheirateten Person regelmäßig am Ort des
Aufenthalts ihrer Familie zu finden sein wird. In diesem Zusammenhang hat der
Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich ausgesprochen, dass ein Verheirateter,
der mehr als 150 Tage im Jahr mit seiner Familie zusammen lebe, dort seinen
Lebensmittelpunkt habe. Verfügt eine Person im Ausland über eine
Wohnung, sei es als Eigentümer, Mieter oder auch bloß als
Mitbewohner, und benützt diese Wohnung jahrelang, kann nicht angenommen
werden, dass sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich hat.
Eine sich aus der Staatsbürgerschaft ergebende
gefühlsmäßige Heimatverbundenheit, der Wunsch späterhin
nach Österreich zurückzukehren sowie gelegentliche Aufenthalte in
Österreich, rechtfertigen keine andere Beurteilung.
Unter
Zugrundelegung dieser Ausführungen hat der Verwaltungsgerichtshof z.B. in
seinem Erkenntnis vom 20.6.2000, 98/15/0016, unter Hinweis auf seine
frühere Rechtssprechung (VwGH 20.10.1993, 91/13/0175 betreffend einen
zweijährigen Aufenthalt eines Kindes in den USA) den
Familienbeihilfenanspruch für ein Kind verneint, das für knapp drei
Jahre in den USA eine Schule besucht hat und sich nur in der Ferienzeit im
Inland aufgehalten hat. Hiezu wurde festgehalten: Hielt sich das Kind
während der Schuljahre im Streitzeitraum in den USA auf, ist das Verbringen
der Ferien in Österreich jeweils als vorübergehende Abwesenheit zu
beurteilen, wodurch der ständige Aufenthalt in den USA nicht unterbrochen
wurde. Ähnliche Sachverhalte lagen in den VwGH-Erkenntnissen vom
28.11.2002, 2002/13/0079, sowie vom 27.4.2005, 2002/14/0050, vor - auch hier
begründete ein mehrjähriger Schulbesuch im Ausland dort für
diesen Zeitraum einen ständigen Aufenthalt.
In diversen
Telefonaten mit Ihrem Gatten bzw. dessen Steuerberater führten Sie an, dass
der Mittelpunkt der Lebensinteressen seit April 2001 in den USA liegt. Der
gesamte Hausstand in Österreich wurde aufgelöst und es gab keine
Wohnmöglichkeit in Österreich. Weiters war nicht vorhersehbar wie
lange die Entsendung ihres Mannes und somit der Aufenthalt der ganzen Familie in
der USA andauern wird. Ihr(e) Kind(er) besucht(en) in der USA die Schule bzw.
den Kindergarten.
Aufgrund dieser
Angaben wurden die amerikanischen Einkünfte in Österreich bei der
Steuerberechnung nicht berücksichtigt.
Haben Personen
sowohl im Bundesgebiet als auch im Ausland einen Wohnsitz, besteht auf Grund der
Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetztes 1967 Anspruch auf
Familienbeihilfe nur unter der Voraussetzung, dass der Mittelpunkt der
Lebensinteressen im Bundesgebiet liegt und sich die Kinder für die die
Familienbeihilfe bezogen werden soll, ständig im Bundesgebiet
aufhalten.
Im vorliegenden
Fall sprechen folgende Umstände, dass die stärkeren persönlichen
Beziehungen nicht zu Österreich, sondern zu den USA bestehen;
der
Ehegatte wohnte und arbeitete im Streitzeitraum ständig in den
USA.
Laut eigenen
Angaben wurde der gesamte Haushalt (Wohnsitz) in Österreich aufgelöst;
es gab keine Wohnmöglichkeit in Österreich
ihr
Kind besuchte in der USA die Schule bzw. den Kindergarten, somit ist eine
weitere Voraussetzung des § 2 Abs. 8 FLAG, nämlich dass sich die
Kinder ständig im Bundesgebiet aufhalten, nicht
erfüllt.
Es kann damit
angenommen werden, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen in dem in Rede
stehenden Zeitraum sich nicht in Österreich befunden hat.
Das Finanzamt
Waldviertel geht aufgrund des oben geschilderten Sachverhaltes davon aus, dass
sich der Mittelpunkt
(Anm.: der
Lebensinteressen der Bw.)
für die
Zeit vom April 2001 bis Mai 2003 nicht mehr in Österreich, sondern in den
USA befindet. Somit besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Daher musste die
Familienbeihilfe für den Zeitraum Jänner 2002 bis Mai 2003
zurückgefordert werden. Die Berufung war somit abzuweisen."
Die Bw. stellte mit Schreiben vom 24. Jänner 2008
fristgerecht den Antrag auf Vorlage ihrer Berufung an die Abgabenbehörde
zweiter Instanz und führte dazu Folgendes aus:
"In meiner
Begründung wurde angegeben, dass während des Aufenthaltszeitraumes in
den USA auch weiterhin Sozialabgaben in das österreichische Sozialsystem
einbezahlt wurden. Auf diesen Umstand wurde in der Berufungsvorentscheidung
nicht eingegangen. Aus meiner Sicht macht es schon einen Unterschied, ob ich nur
beziehe und nichts beitrage. In der Berufungsvorentscheidung wurde als
Begründung auch angegeben, dass wir unseren Haushalt in Österreich
aufgegeben haben. Das stimmt auch, aber unser Haus blieb unvermietet und stand
für eine Rückkehr jederzeit zur Verfügung (extra Belastung). Ich
möchte Sie ersuchen, speziell die freiwillige Leistung der Sozialabgaben
(ca. 100.000 Schilling pro Jahr) zu berücksichtigen."
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Feststehender
Sachverhalt
Die Bw., ihr Gatte und die beiden Töchter sind
österreichische Staatsbürger. Die gesamte Familie lebte von April 2001
bis Mai 2003 in den USA, war jedoch weiterhin mit einem Hauptwohnsitz in
Österreich gemeldet.
Der Gatte der Bw. arbeitete bei der Firma XY AG. Die Kinder
besuchten in den USA die Schule. Der gesamte Hausrat wurde in die USA
übersiedelt, die Familie besitzt jedoch seit Dezember 1992 ein Haus in M,
wo sie auch nach ihrer Heimkehr aus den USA wohnen.
2. Mittelpunkt der
Lebensinteressen, ständiger Aufenthalt im Inland
2.1
Gemäß
§ 2 Abs. 8 FLAG haben Personen, die sowohl im Bundesgebiet
als auch im Ausland einen Wohnsitz haben, nur dann Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet
haben und sich die Kinder ständig im Bundesgebiet aufhalten.
Nach der ständigen Rechtsprechung kann eine Person
zwar mehrere Wohnsitze, jedoch nur einen Mittelpunkt der Lebensinteressen haben.
Nach den Erfahrungen des täglichen Lebens bestehen im Regelfall die
stärksten persönlichen Beziehungen zu dem Ort, an dem man
regelmäßig und Tag für Tag mit seiner Familie lebt. Verfügt
eine Person im Ausland über eine Wohnung, sei es als Eigentümer,
Mieter oder auch bloß als Mitbewohner und benützt sie diese Wohnung
jahrelang und ständig aus beruflichen Gründen gemeinsam mit den
engsten Familienangehörigen, so kann nicht angenommen werden, dass sie den
Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in Österreich hat (vgl. VwGH 16.12.1993,
93/16/0138; 30.1.1990, 89/14/0054; 15.3.1989, 88/16/0229; 27.10.1988,
88/16/0068; 19.12.1987, 86/16/0198 und 30.5.1985, 83/16/0177).
Die Bw. führte in ihrem Vorlageantrag vom 24.
Jänner 2008 aus, dass sie und ihr Gatte zwar den Haushalt in
Österreich aufgegeben hätten, jedoch ihr Haus unvermietet geblieben
sei, sodass es für eine Rückkehr jederzeit zur Verfügung
gestanden sei, sowie weiters, dass sie in den USA weiterhin Sozialabgaben in das
österreichische Sozialsystem einbezahlt hätten (jährlich ca.
100.000 Schilling).
Laut telefonischer Auskunft des Gatten der Bw. sei nicht
absehbar gewesen, wie lange der berufliche Aufenthalt in den USA dauern
würde, weil es sich um keine befristete Entsendung gehandelt habe.
All dies wird vom unabhängigen Finanzsenat nicht in
Zweifel gezogen. Aber gerade auf Grund dieser Ausführungen und der
Tatsache, dass sich die Bw. mit ihrer Familie ständig in den USA
aufgehalten hat, steht für den unabhängigen Finanzsenat fest, dass die
Bw. und ihre Familie im Streitzeitraum den Lebensmittelpunkt eindeutig in den
USA gehabt haben.
2.2 In rechtlicher
Hinsicht folgt daraus, dass sich im Berufungsfall weder die Kinder ständig
iSd § 5 Abs. 3 FLAG im Inland aufgehalten haben noch die Bw. und ihr Gatte
den Mittelpunkt der Lebensinteressen iSd § 2 Abs. 8 FLAG im Inland gehabt
haben. Somit ist ein Familienbeihilfenanspruch aufgrund der innerstaatlichen
Vorschriften nicht gegeben. Ergänzend wird auf die fundierten und rechtlich
zutreffenden Ausführungen des Finanzamtes in der Berufungsvorentscheidung
verwiesen.
2.3 Wenn die Bw.
schließlich darauf verweist, dass sie weiterhin "Sozialabgaben in das
österreichische Sozialsystem einbezahlt" habe, so ist hierzu festzustellen,
dass ein inländischer Familienbeihilfenanspruch nicht an die Entrichtung
oder Nichtentrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen geknüpft ist.
Ebenso spielt es keine Rolle, ob der inländische Wohnsitz endgültig
aufgegeben wurde oder nicht.
Daraus folgt, dass der angefochtene
Rückforderungsbescheid zu Recht ergangen ist.
Wien, am 14.
April 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 8 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 5 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0575-W/08
- Stammnummer
- 34203
- Gültig
- 14.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF