Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3651-W/07
Hinsichtlich EU-Bürger (hier Polen) sind die Voraussetzungen für die Gewährung von FB anhand der VO 1408/71 des Rates zu prüfen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3651-W/07vom 06.08.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des M.R., W., H.straße, gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 betreffend Abweisung eines Antrages auf
Gewährung der Familienbeihilfe für den Zeitraum ab 1. Mai 2004
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Familienbeihilfe steht von 1.August 2005 bis 31.Dezember 2005 nicht zu.
Die
Familienbeihilfe steht ab 1.Mai 2004 bis 31.7.2005 sowie ab 1.Jänner 2006
zu.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber, in der Folge Bw. genannt, ist
polnischer Staatsbürger. Er beantragte am 25.9.2006 die Gewährung von
Familienbeihilfe für seine Tochter M. ab Mai 2004. Diese lebt seit
5.12.2003 mit dem Vater im gemeinsamen Haushalt in Österreich. Die Ehefrau
und Kindesmutter Mm. lebt erst seit Juli 2004 in Österreich im gemeinsamen
Haushalt mit dem Bw. und der Tochter. Laut einer Bestätigung des
Arbeits-Sozial-und Familienamtes des bisherigen Wohnortes der Ehefrau in der
Slowakei habe diese seit dem 1.4.2003 kein Kindergeld bezogen.
Mit Vorhalt vom 20.10.2006 wurde der Bw. vom
zuständigen Finanzamt aufgefordert, folgende Unterlagen
nachzureichen:
Schulbesuchsbestätigung der Tochter
Nachweis über den rechtmäßigen Aufenthalt
in Österreich für die ganze Familie ab Mai 2004
Arbeitserlaubnis bzw.
EU-Freizügigkeitsbestätigung ab Mai 2004
Sozialversicherungsnummer der Gattin
Erklärung wovon der Lebensunterhalt bestritten
wird
Einkommensnachweis der Gattin
Erklärung ab wann er mit seiner Tochter und Gattin im
gemeinsamen Haushalt lebte.
Der Antrag wurde mit Bescheid vom 20.12.2006 ohne
Anführung eines Zeitraumes abgewiesen. Aus der Begründung ist
allerdings zu erschließen, dass die Zuerkennung laut Antrag, also ab Mai
2004, abgewiesen wird. Dies deshalb, weil nicht alle abverlangten Unterlagen
vorgelegt worden seien.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 18.1.2007
fristgerecht berufen und weitere Unterlagen vorgelegt, nämlich eine
Freizügigkeitsbestätigung, eine Bestätigung der Mutter über
die Gewährung von Unterhalt und sowie eine Bestätigung über die
Auszahlung von Krankengeld.
Nachdem noch weitere Belege, vor allem hinsichtlich
Finanzierung der Lebenshaltungskosten vorgelegt worden waren, wurde die Berufung
mit Berufungsvorentscheidung abgewiesen. Diese wurde damit begründet, dass
gemäß
§ 3 Abs. 1 und 2 FLAG Angehörige eines
EU-Mitgliedslandes Österreichern hinsichtlich des
Familienbeihilfenanspruches nur dann gleichgestellt seien, wenn sie in
Österreich selbständig oder unselbständig erwerbstätig seien
und über ausreichende Existenzmittel und eine ausreichende
Krankenversicherung für sich und ihre Familienangehörigen
verfügten. Im Hinblick auf die dargelegten Einkommensverhältnisse und
die monatlichen Fixkosten könne nicht von nachhaltig gesicherten
Existenzmitteln ausgegangen werden.
Der als "Berufung" bezeichnete Schriftsatz vom 14.8.2007
wurde vom Finanzamt als Vorlageantrag gewertet und dem Unabhängigen
Finanzsenat vorgelegt. Diesem wurde vom Bw. eine Aufstellung der MA 15 der Stadt
Wien beigelegt, wonach er im Zeitraum 17.3.2005 bis 7.7.2006 in
unregelmäßigen Abständen diverse Geldaushilfen erhalten
habe.
Im Akt erliegt weiters ein vom Finanzamt im Dezember 2007
angeforderter Versicherungsdatenauszug der Österreichischen
Sozialversicherung, der folgende Daten ausweist:
10.11.2003-15.7.2005: geringfügig beschäftigter
Arbeiter
07.08.2006-19.08.2006: Arbeitslosengeldbezug
20.08.2006-29.08.2006: Krankengeldbezug
30.08.2006-15.09.2006: Arbeitslosengeldbezug
18.09.2006-30.09.2007: Angestellter
12.10.2007-laufend: Arbeitslosengeldbezug
Der Unabhängige Finanzsenat forderte von der MA 62 der
Stadt Wien eine Meldebestätigung an. Demnach war der Bw. in den Jahren 2000
und 2002 nicht in Österreich gemeldet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Zunächst ist festzuhalten, dass § 3 FLAG in der
geltenden Fassung, der hinsichtlich der Voraussetzungen für die
Gewährung von Familienbeihilfe auf die §§ 8 und 9 NAG verweist,
erst mit dem sog. "Fremdenrechtspaket" zum 1.1.2006 in Kraft trat. Der Bw.
beantragte die Gewährung von Familienbeihilfe ab dem 1.1.2004. Es ist also
bei der Überprüfung des Anspruches der Zeitraum vor und nach dem
1.1.2006 zu unterscheiden.
§ 3 Abs. 1 FLAG i.d. Fassung vor dem 1.1.2006 lautete:
"Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, haben nur dann
Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber
beschäftigt sind und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen Beschäftigung
Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im Bundesgebiet beziehen.
Kein Anspruch besteht, wenn die Beschäftigung nicht länger als drei
Monate dauert oder gegen Vorschriften über die Beschäftigung
ausländischer Arbeitnehmer verstößt.
Abs. 1 gilt nicht für Personen, die sich seit mehr als
sechzig Kalendermonaten ständig im Bundesgebiet aufhalten.
Der Bw. ist polnischer Staatsbürger. Polen ist seit
1.Mai 2004 Mitglied der Europäischen Union. Demnach ist im
gegenständlichen Fall auch auf § 53 Abs. 1 FLAG Bedacht zu nehmen:
Dieser lautet: "Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens
über den Europäischen Wirtschaftraum sind, soweit es sich aus dem
genannten Übereinkommen ergibt, in diesem Bundesgebiet
österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. Daher ist die
Verordnung EWG Nr. 1408/71 des Rates vom 14.6.1971 zur Anwendung der Systeme der
sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren
Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu-und abwandern idgF
auf polnische Staatsbürger seit 1. Mai 2004 unmittelbar und ungeachtet
allenfalls entgegenstehender inländischer Rechtsvorschriften
anwendbar.
Gem. Art. 1 der VO ist "Arbeitnehmer" oder
"Selbständiger" jeder, der gegen ein Risiko oder mehrere Risiken, die von
den Zweigen eines Systems der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer oder
Selbständige oder einem Sondersystem für Beamte erfasst werden,
pflichtversichert oder freiwillig weiterversichert ist. Dies gilt nach der
Entscheidung des EuGH vom 24.2.2005, Zl. C-543/03 unabhängig vom Bestehen
eines Beschäftigungsverhältnisses. Entscheidend ist lediglich, ob
jemand in einem für Arbeitnehmer oder Selbständige geschaffenen System
der sozialen Sicherheit pflicht-oder freiwillig versichert ist.
Der Bw. war lt. Versicherungsdatenauszug der
Österreichischen Sozialversicherung von 10.11.2003 bis 15.7.2005 als
geringfügig beschäftigter Arbeiter versichert. Da nach der zitierten
Verordnung nicht einmal ein tatsächliches
Beschäftigungsverhältnis für die Gewährung von
Familienleistungen, zu denen die innerstaatliche Familienbeihilfe zweifelsohne
gehört, von Bedeutung ist, steht die Familienbeihilfe für diesen
Zeitraum unabhängig von der Höhe des Einkommens zu.
Hingegen weist der Versicherungsdatenauszug von 16.7.2005
bis 6.8.2006 keine Versicherungszeiten auf Grund eines
Beschäftigungsverhältnisses oder den Bezug von Leistungen auf Grund
eines Beschäftigungsverhältnisses aus.
Nach nochmaliger telefonischer Rücksprache der
Referentin mit dem Bw. kann davon ausgegangen werden, dass der Bw. im Zeitraum
16.7.2005 bis 31.12.2005, also im Geltungsbereich des § 3 Abs. 1 FLAG vor
Inkrafttreten des sog. "Fremdenrechtspaketes", auch nicht selbständig
erwerbstätig war, aber "Geldaushilfen" der MA 15 der Stadt Wien bezog. Er
war wohl auch krankenversichert, da er von der MA 15 im "Bedarfsfall auch
Krankenscheine erhielt". Er war somit weder beschäftigt noch erhielt er
Leistungen aus einem System der sozialen Sicherheit, dass für Arbeitnehmer
besteht, wie dies etwa für den Fall eines Krankengeldbezuges oder
Arbeitslosengeldbezuges der Fall wäre.
Gemäß Art. 3 der VO EWG 1408/71 haben Personen,
die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnen und für die diese Verordnung
gilt, die gleichen Rechte und Pflichten auf Grund der Rechtsvorschriften eines
Mitgliedstaates, wie die Staatsangehörigen dieses Staates, soweit besondere
Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen. Wie bereits
ausgeführt ist die VO gemäß Art. 1 hinsichtlich des Bezuges von
Familienleistungen in einem Mitgliedstaat nur auf pflicht-oder freiwillig
versicherte Arbeitnehmer oder Selbständige anwendbar oder auf Personen, die
Leistungen aus einem für Arbeitnehmer oder Selbständige geschaffenen
Versicherungssystem beziehen. Dieses Mindesterfordernis wurde vom Bw. im
Zeitraum 16.7.2005 bis 31.12.2005 nicht erfüllt.
Auch ab 1.1.2006 bis 16.8.2006 weist der
Versicherungsdatenauszug keine Versicherungszeiten aus, jedoch ist § 3 Abs.
1 in folgender Fassung in Kraft:
"Personen, die nicht österreichische Staatsbürger
sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach den
§§ 8 und 9 des Niederlassungs-und Aufenthaltsgesetzes (NAG)
rechtmäßig in Österreich aufhalten. § 8 regelt die
verschiedenen Aufenthaltstitel, § 9 i.Z mit § 53 die Ausstellung einer
Anmeldebescheinigung für EWR- Bürger. Eine solche ist gem. § 53
leg.cit. auszustellen, wenn die Voraussetzunge gem. der §§ 51
(Angehörigeneigenschaft) oder 52 vorliegen. Demnach ist von der
zuständigen Behörde das Vorliegen einer Krankenversicherung und
ausreichender Existenzmittel zu prüfen. Zu beachten ist aber in diesem
Zusammenhang die Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 4 NAG, wonach
für EWR-Bürger, die bereits vor dem Inkrafttreten diese Bundesgesetze
rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen und gemeldet sind, die
aufrechte Meldung nach dem Meldegesetz 1991 die Anmeldebescheinigung ersetzt. Es
liegt daher zwar keine Anmeldebescheinigung vor, jedoch muss deren Ausstellung
auch nicht beantragt werden, da der Bw. zweifellos seit 13.10.2003 durchgehend
in Östereich gemeldet ist. Selbst bei Vorliegen einer Anmeldebescheinigung
würde jedoch diese Tatsache für die Gewährung der
Familienbeihilfe ausreichen, ohne dass von der für deren Gewährung
zuständigen Behörde überprüft werden müsste, ob die
dafür lt. § 52 NAG erforderlichen Voraussetzung vorliegen.
Dem Bw. steht daher die Familienbeihilfe ab 1.1.2006
wiederum zu.
Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 6. August
2008
Normen und Schlagworte
- § 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3651-W/07
- Stammnummer
- 36088
- Gültig
- 06.08.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF