Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0074-G/08
Gültiger Aufenthaltstitel als Voraussetzung für die FB Gewährung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0074-G/08vom 01.12.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wenn kein gültiger Aufenthaltstitel vorliegt (Asylverfahren ist bereits abgeschlossen) ist eine Gewährung der Familienbeihilfe auch dann nicht möglich, wenn der Abschiebungsbescheid von der Sicherheitsdirektion Steiermark (nach einem VwGH-Verfahren) aufgehoben worden ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Frau U in XY, vertreten durch Mag.
Leopold Zechner, Rechtsanwalt, 8600 Bruck/Mur, Kolomann Wallisch-Platz 22,
vom 22. Juni 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Leoben
Mürzzuschlag vom 15. März 2007 betreffend Abweisung eines
Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe ab 1. Oktober 2006
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin brachte beim Finanzamt Bruck Leoben
Mürzzuschlag einen Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für
ihr am xxxx geborenes Kind A ab Oktober 2006 ein.
Das Finanzamt wies diesen Antrag mit Bescheid vom 15.
März 2007 ab und führte als Begründung zusammenfassend aus, dass
trotz Aufforderung die abverlangten Unterlagen nicht beigebracht worden
sind.
Gegen diesen Bescheid wurde vom steuerlichen Vertreter der
Berufungswerberin das Rechtsmittel der Berufung eingebracht und Folgendes
ausgeführt:
In außen
bezeichneter Rechtssache erhebt die Antragstellerin durch ihren Rechtsvertreter
binnen offener Frist nachstehende
B
e r u f u n g
gegen den Bescheid des FA
Bruck an der Mur vom 15.3.2007, zugestellt am 25.5.2007 an den Unabhängigen
Finanzsenat als zuständige Berufungsbehörde und führt diese unter
gänzlicher Bekämpfung oben bezeichneten Bescheides aus wie
folgt:
1.) Der bekämpfte
Bescheid ist der Antragstellerin nicht zugekommen, sondern wurde dem
Rechtsvertreter der Antragstellerin erst aufgrund des Zustellantrages vom
15.5.2007 per 25.5.2007 zugestellt.
2.) Die Antragstellerin
und ihre Kinder halten sich seit dem 11.6.1999 (ein Kind wurde überhaupt in
Österreich geboren) in Österreich auf und verfügte die BH Bruck
an der Mur mit Bescheid vom 17.11.2004 die Ausweisung der Antragstellerin sowie
ihrer Kinder; einer dagegen erhobenen Berufung wurde zwar nicht Folge gegeben,
jedoch wurde dieser Berufungsbescheid mit Erkenntnis des VwGH vom 19.1.2006 (Zl.
2005/21/0297) aufgehoben und das Verfahren an die Fremdenbehörde II.
Instanz zurückverwiesen. Diese gab der Berufung der Antragstellerin (und
ihrer Kinder) schlussendlich mit Bescheid vom 19.4.2007 (Zl. Fr 815/2004) Folge,
so dass die Antragstellerin (und ihre Kinder) nicht ausgewiesen werden
dürfen.
Dieser Bescheid wurde dem
FA Bruck an der Mur mit Einschreiben vom 19.3.2007 vorgelegt.
3.) Zutreffend ist daher,
dass die Antragstellerin zwar über keinen Aufenthaltstitel gem.
§§ 8f NAG verfügt, aus Österreich jedoch nicht ausgewiesen
werden darf. Dieses Verbot der Ausweisung ist einem Aufenthaltstitel im obigen
Sinn gleichzuhalten, so dass die Voraussetzungen für den Bezug der
Familienbeihilfe vorliegen.
4.) Sollte die
österreichische Rechtslage Gegenteiliges vorsehen, ist darauf zu verweisen,
dass nach den einschlägigen EU-Richtlinien Ausländer, die Abschiebe-
bzw. Ausweisungsschutz genießen, Ausländern mit "normalen"
Aufenthaltstiteln gleichzusetzen sind.
Die Antragstellerin
stellt daher nachstehende
B
e r u f u n g s a n t r ä g e :
I. Der Unabhängige
Finanzsenat möge in Stattgebung dieser Berufung den bekämpften
Bescheid des FA Bruck an der Mur vom 15.3.2007 dahingehend abändern, dass
der Antragstellerin die Familienbeihilfe ab dem beantragten Zeitpunkt zuerkannt
werde; in eventu möge dieser Bescheid aufgehoben und die Rechtssache an die
Finanzbehörde I. Instanz zurückverwiesen werden sowie
II. eine mündliche
Berufungsverhandlung möge anberaumt werden.
Mit Bericht (ohne Datum), eingelangt am 6. Februar 2008,
legte das Finanzamt Bruck Leoben Mürzzuschlag die Berufung aus
verwaltungsökonomischen Gründen, ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung, dem unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Durch das "Fremdenrechtspaket 2005" BGBl. I Nr. 100/2005
hat der Gesetzgeber eine Änderung der Rechtslage auf dem Gebiet des Asyl-
und Fremdenrechtes vorgenommen. Im Zuge dieser Reform wurde auch § 3 FLAG
1967 neu gefasst.
§ 3 idF des Pensionsharmonisierungsgesetzes, BGBl. I
Nr. 142/2004, (vor der Neufassung durch das Fremdenrechtspaket 2005) lautete
auszugsweise:
§ 3 (1) Personen,
die nicht österreichische Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch
auf Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber
beschäftigt sind und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen Beschäftigung
Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im Bundesgebiet beziehen;
(2) Abs. 1 gilt nicht
für Personen, die sich seit mindestens sechzig Kalendermonaten ständig
im Bundesgebiet aufhalten, sowie für Staatenlose und Personen, denen Asyl
nach dem Asylgesetz 1997 gewährt wurde.
Artikel 12 des Fremdenrechtspakets 2005, BGBl. I Nr.
100/2005, lautet auszugsweise:
Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 157/2004, wird wie
folgt geändert:
§ 3 lautet:
§ 3 (1) Personen,
die nicht österreichische Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch
auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005,
rechtmäßig in Österreich aufhalten.
(2) Anspruch auf
Familienbeihilfe besteht für Kinder, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, sofern sie sich nach §§ 8 und 9 des
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtmäßig in Österreich
aufhalten.
(3) Abweichend von Abs. 1
haben Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 2005
(AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100,
gewährt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch
für Kinder, denen nach dem Asylgesetz 2005 Asyl gewährt wurde.
Nach § 54 wird folgender § 55 angefügt:
§ 55. Die §§ 2 Abs. 8 erster Satz und 3 in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2005, treten mit 1.
Jänner 2006, nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, sowie des
Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, in Kraft.
Die §§ 73 und 75 AsylG 2005 lauten wie folgt:
Zeitlicher
Geltungsbereich
§ 73. (1) Dieses
Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(2) Das Bundesgesetz
über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG),
BGBl. I Nr. 76/1997 tritt mit
Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer
Kraft.
(3)
(Verfassungsbestimmung) § 42 Abs. 1 des Asylgesetzes 1997 tritt mit Ablauf
des
31. Dezember 2005
außer Kraft.
(4) Verordnungen auf
Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung
folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit
In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.
Übergangsbestimmungen
§ 75. (1) Alle am
31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen des
Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen.
§ 44 AsylG 1997
gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf
diese Verfahren anzuwenden. § 27 ist auf diese Verfahren mit der
Maßgabe anzuwenden, dass die Behörde zur Erlassung einer Ausweisung
zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des
Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005
verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der
Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005
verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.
(2) Ein nach dem
Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl - Asylgesetz 1991,
BGBl. Nr. 8/1992, eingestelltes
Verfahren ist bis zum 31. Dezember 2007 nach den Bestimmungen des Asylgesetzes
1991 fortzusetzen und gilt als anhängiges Verfahren im Sinne des Abs. 1.
Ein nach dem AsylG 1997 eingestelltes Verfahren ist bis zum 31. Dezember 2007
nach den Bestimmungen des AsylG 1997 fortzusetzen und gilt als anhängiges
Verfahren im Sinne des Abs. 1.
(3) Karten nach dem AsylG
1997 behalten ihre Gültigkeit bis zum vorgesehenen Zeitpunkt.
(4) Ab- oder
zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968,
des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997
begründen in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den
Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).
(5) Einem Fremden, dem am
31. Dezember 2005 die Flüchtlingseigenschaft zugekommen ist, gilt, soweit
es zu keiner Aberkennung oder keinem Verlust der Flüchtlingseigenschaft
gekommen ist, der Status des Asylberechtigten als zuerkannt.
(6) Einem Fremden, dem am
31. Dezember 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach den Bestimmungen
des Asylgesetzes 1991 oder des AsylG 1997 zugekommen ist, gilt der Status des
subsidiär Schutzberechtigten als zuerkannt.
In den Übergangsbestimmungen des Asylgesetzes 2005
wird somit angeordnet, dass Asylverfahren, die am 31. Dezember 2005 bereits
anhängig waren, noch nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende u
führen sind (§ 75 Abs 1 Asylgesetz 2005).
§ 55 FLAG
verknüpft das Inkrafttreten des § 3 FLAG in der Fassung des
Fremdenrechtspaketes 2005 mit den Übergangsbestimmungen des NAG und jenen
des Asylgesetzes 2005.
§ 55 FLAG ist dahingehend zu verstehen, dass § 3
FLAG in der Fassung des Fremdenrechtspaketes 2005 für Personen, denen
gegenüber gemäß
§ 75 Asylgesetz 2005 das Asylverfahren noch
nach dem AsylG 1997 abgeführt wird, auch für Zeiträume ab
1. Jänner 2006 nicht anzuwenden ist. Für diesen Personenkreis
kommt daher § 3 FLAG - unbeschadet der durch BGBl. I Nr. 168/2006, mit
Wirkung ab 1. Juli 2006 vorgenommenen Änderungen - zunächst noch in
der Fassung des Pensionsharmonisierungsgesetzes, BGBl. I Nr. 142/2004,
zur Anwendung.
Im gegenständlichen Fall steht fest, dass die
Berufungswerberin laut Aktenlage (SV-Abfrage des Finanzamtes) für den
Zeitraum 1. Mai 2004 bis 26. Juni 2007 als Asylwerberin geführt wurde und
bei keinem inländischen Dienstgeber und auch nicht selbständig
beschäftigt war.
In der Berufungsverhandlung vom 27. November 2008 vor dem
UFS, Außenstelle Graz, wurde außer Streit gestellt, dass kein
gesetzlich gültiger Aufenthaltstitel für die Berufungswerberin
vorliegt.
Der Vertreter der Berufungswerberin wendet dazu ein, dass
seiner Meinung nach, die Aufhebung des Ausweisungsbescheides der
Bezirkshauptmannschaft Bruck/Mur vom 17. November 2004 durch die
Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark mit Bescheid vom
19.10.2007 (nach einem VwGH-Verfahren), einem gültigen Aufenthaltstitel
gleichzusetzen sei. Da die Familie am 11. Juni 1999, illegal in einem LKW
versteckt, in das Bundesgebiet eingereist ist und das Asylverfahren mit Bescheid
des unabhängigen Bundesasylsenates (UBAS) vom 16. Dezember 1999
rechtskräftig abgewiesen worden ist, liegt kein gültiger
Aufenthaltstitel vor. Weiters hat der UBAS gem. § 8 AsylG 1997
rechtskräftig festgestellt, dass Ihre Abschiebung und der Ihrer Kinder nach
Serbien und Montenegro zulässig ist.
Im Hinblick auf das am 1. Oktober 2006 anhängige
Verfahren (lt. SV-Auszug von 1.5.2004 bis 26.7.2997 Asylwerberin bzw.
Flüchtling) war daher § 3 FLAG noch in der Fassung des
Pensionsharmonisierungsgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 anzuwenden.
§ 3 FLAG 1967 idF BGBl.
I 142/2004 (Pensionsharmonisierungsgesetz) lautet:
§ 3 (1)
Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, haben nur dann
Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber
beschäftigt sind und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen Beschäftigung
Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im Bundesgebiet beziehen;
kein Anspruch besteht jedoch, wenn die Beschäftigung nicht länger als
drei Monate dauert. Kein Anspruch besteht außerdem, wenn die
Beschäftigung gegen bestehende Vorschriften über die
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer
verstößt.
(2) Abs. 1 gilt
nicht für Personen, die sich seit mindestens sechzig Kalendermonaten
ständig im Bundesgebiet aufhalten, sowie für Staatenlose und Personen,
denen Asyl nach dem Asylgesetz 1997 gewährt wurde.
(3) Ist der Elternteil,
der den Haushalt überwiegend führt (§ 2 a Abs. 1),
nicht österreichischer Staatsbürger, genügt für dessen
Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn der andere Elternteil österreichischer
Staatsbürger ist oder die Voraussetzungen nach Abs. 1 oder 2
erfüllt.
Inkrafttreten: § 50y FLAG 1967 idF BGBl I
142/2004
§ 50y (1) § 39j
Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004
tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(2) Die
§§ 3 Abs. 2 und 38a Abs. 3 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 treten mit 1. Mai 2004 in
Kraft. Ausgenommen sind jene Fälle, in denen bis einschließlich des
Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes Asyl nach dem Asylgesetz 1997
gewährt wurde.
Das Ausweisungsverfahren gem. § 53 Abs. 1 FPG 2005
wird (lt. Angaben des steuerlichen Vertreters) am 2. Dezember 2008 vor der
Bezirkshauptmannschaft Bruck/Mur fortgeführt. Sollte, wie vom
steuerlichen Vertreter angenommen wird, ein nachträglicher
rückwirkender humanitärer Aufenthaltstitel gewährt werden, kann
aufgrund geänderter Sachlage ein neuerlicher Antrag um Gewährung der
Familienbeihilfe ab 1. Oktober 2006 beim Finanzamt Bruck Leoben
Mürzzuschlag eingebracht werden.
Aus den angeführten Gründen war daher, wie im
Spruch angeführt, zu
entscheiden.
Graz, am 1.
Dezember 2008
Normen und Schlagworte
- § 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 55 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0074-G/08
- Stammnummer
- 37989
- Gültig
- 01.12.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF