Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3379-W/08
Anwendung der EU Verordnungen 1408/71 und 574/72 wegen Differenzzahlung betreffend Familienbeihilfe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3379-W/08vom 25.11.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach betreffend Differenzzahlung nach der
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und der Durchführungsverordnung (EWG) Nr.
574/72 für die Monate Jänner bis Dezember 2007 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Strittig ist die Berücksichtigung von
Familienleistungen gemäß Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 iVm der
Durchführungsverordnung (EWG) Nr. 574/72 bei Berechnung der
Differenzzahlung für den Zeitraum Jänner 2007 bis Dezember
2007.
Der Berufungswerber (Bw) ist österreichischer
Staatsbürger und ist in Österreich mit einem Hauptwohnsitz gemeldet.
Die Gattin ist tschechische Staatsbürgerin und hat ihren Wohnsitz in
Tschechien.
Der Bw stellte für seinen Sohn D. , geb am 1995, am
25. Februar 2008 den Antrag auf Auszahlung des Differenzbetrages
gemäß der VO 1408/71, Art. 76, für das Jahr 2007.
Das Finanzamt erließ am 29. April 2008 einen
Differenzzahlungsbescheid und gab dem Antrag nach der Verordnung (EWG) Nr
1408/71 und der Durchführungsverordnung (EWG) Nr 574/72, inkl.
Kinderabsetzbetrag insoweit statt, als von Jänner 2007 bis Dezember 2007
ein Betrag von € 1.865,88 ausbezahlt wurde.
Der Bw erhob gegen den Bescheid fristgerecht Berufung und
führte begründend aus, dass der Abzug der Familienbeihilfe von €
315,72 zu Unrecht erfolgt sei, weil er in Tschechien kein Kindergeld erhalten
habe.
Das Finanzamt erließ am 30. September 2008 eine
Berufungsvorentscheidung (BVE), mit der es die Berufung vom 9. Mai 2008 mit
folgender Begründung abwies:
"Zur Differenzzahlung
kommt es gemäß EU/EWR-Recht, Art. 76 bzw. 79 der VO (EWG)
Nr. 1408/71 im Zusammenhang mit Art. 10 DVO (EWG) 574/72 beim
Zusammentreffen von Ansprüchen auf die österreichische
Familienbeihilfe und auf Ansprüche auf eine Familienleistung eines
EU/EWR-Mitgliedsstaates für Kinder, die sich ständig in einem EU/EWR
Mitgliedstaat aufhalten. Die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 regelt, welcher
Mitgliedstaat für ein und denselben Zeitraum für ein und denselben
Familienangehörigen vorrangig zur Gewährung der im jeweiligen
Hoheitsgebiet vorgesehenen Familienleistungen verpflichtet ist. Vorrangig muss
grundsätzlich jener Mitgliedstaat die Familienleistungen gewähren, in
dem eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.
Sind die Elternteile in
verschiedenen Mitgliedstaaten erwerbstätig, trifft die vorrangige
Verpflichtung zur Gewährung der Familienleistungen jenen Mitgliedsstaat, in
dessen Gebiet die Familienangehörigen wohnen.
Sind die
Familienleistungen im anderen Mitgliedsstaat höher, besteht dort
gegebenenfalls ein Anspruch auf Gewährung des Differenzbetrages (Artikel 76
Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 in Verbindung mit Art. 10 der DVO
574/72).
Wird in jenem
Mitgliedsstaat, der vorrangig zur Gewährung von Familienleistungen
verpflichtet ist, kein Antrag gestellt, so kann der andere Mitgliedsstaat
dennoch jene Leistungen, die bei Antragstellung gewährt worden wäre,
bei der Berechnung der Differenzzahlung berücksichtigen (Artikel 76 Absatz
2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71.
Vorrangig zur
Gewährung von Familienleistungen verpflichtet im Antragszeitraum war
Tschechien. In diesem wurde gemäß den Antragsangaben im Punkt 6.2.
des Formulars E 411-Anfrage betreffend den Anspruch auf Familienleistungen
in dem Mitgliedsstaat, in dem die Familienangehörigen wohnen, kein Antrag
auf Familienleistungen gestellt. Gemäß Artikel 76 Abs. 2
der VO (EWG) Nr. 1408/71 konnte der andere Mitgliedsstaat Österreich jene
Leistungen, die bei Antragstellung gewährt worden wären, bei der
Berechnung der Differenzzahlung berücksichtigen..."
Der Bw beantragte, die Berufung der Abgabenbehörde
zweiter Instanz vorzulegen und begründete wie folgt:
"... die Auszahlung des
Differenzbetrages der vollen FB. Begründung: österreichischer
Staatsbürger, Hauptwohnsitz L.
."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt steht fest.
Der Berufungswerber (Bw) ist österreichischer
Staatsbürger. Er hat Wohnsitze in Tschechien am Familienwohnsitz in XY und
in L., Österreich, wo er mit einem Hauptwohnsitz gemeldet ist. Er
war in Österreich im Jahr 2007 nicht beschäftigt, bezog aber auf Grund
einer früheren Beschäftigung in Österreich Gelder vom
Arbeitsmarktservice (Notstandshilfe) und auch von der
Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse (Krankengeld). Seine
Ehegattin ist tschechische Staatsbürgerin, hat in der tschechischen
Republik Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und wohnt in XY,
Tschechien, mit dem gemeinsamen Sohn D., geb am 1995 und dem Bw am
Familienwohnsitz. D. ist österreichischer Staatsbürger und auch am
Wohnsitz des Bw in L. gemeldet. Die Gattin des Bw hat keinen Antrag auf
Familienleistungen in Tschechien gestellt.
Der Sachverhalt gründet auf folgender
Beweiswürdigung. Die Wohnsitze und Einkünfte des Bw sind
aktenkundig und unbestritten, ebenso wie die persönlichen Verhältnisse
von Gattin und Kind. Dass die Gattin des Bw nichtselbständig
erwerbstätig ist, ergibt sich aus den im Akt befindlichen Formularen E 401
(Familienstandsbescheinigung für die Gewährung von Familienleistungen)
und E 411 (Anfrage betreffend den Anspruch auf Familienleistungen in dem
Mitgliedstaat, in dem die Familienangehörigen wohnen) sowie aus den Angaben
des Bw. Dass die Gattin des Bw keinen Antrag auf Familienleistungen in
Tschechien gestellt hat, wurde vom für Familienleistungen zuständigen
Träger des Wohnorts der Gattin des Bw bescheinigt. Auch die
diesbezüglichen Ausführungen des FA in der BVE blieben
unbestritten.
Aus rechtlicher Sicht ist auszuführen wie folgt.
Gemäß
§ 2 (1)
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen Anspruch auf
Familienbeihilfe,
die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt
haben.
Die Verordnung EWG Nr 1408/71 des Rates vom 14.6.1971 zur
Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und
Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der
Gemeinschaft zu- und abwandern idgF (VO EWG 1408/71) ist auf den Bw als
österreichischen Staatsbürger grundsätzlich unmittelbar und
ungeachtet allenfalls entgegenstehender inländischer Rechtsvorschriften
anwendbar.
Gemäß Artikel 1 der VO EWG 1408/71 ist
"Arbeitnehmer" oder
"Selbständiger" ua jede Person,
die gegen ein Risiko oder gegen mehrere Risiken, die von den Zweigen eines
Systems der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer oder Selbständige
oder einem Sondersystem für Beamte erfasst werden, pflichtversichert oder
freiwillig weiterversichert ist.
Art 2 VO EWG 1408/71 lautet:
"Diese Verordnung gilt
für Arbeitnehmer und Selbständige ..., für welche die
Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten,
soweit sie Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind..., sowie für
deren Familienangehörige und Hinterbliebene."
Gemäß Artikel 3 der VO EWG
1408/71
haben Personen, die im Gebiet eines Mitgliedsstaats wohnen und für die
diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten auf Grund der
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, wie die Staatsangehörigen dieses
Staates, soweit besondere Bestimmungen dieser Verordnung nicht anderes
vorsehen.
Gemäß Artikel 4 der VO EWG
1408/71
gilt diese Verordnung für alle Rechtsvorschriften über Zweige der
sozialen Sicherheit, ua die, die Familienleistungen betreffen.
Artikel 13 der VO EWG 1408/71 bestimmt:
"(1) ... Personen,
für die diese Verordnung gilt, [unterliegen] den Rechtsvorschriften nur
eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften diese sind, bestimmt sich nach
diesem Titel.
(2)...a) Eine
Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats abhängig beschäftigt ist,
unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Staates, und zwar auch dann, wenn sie
im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt ...;
Artikel 73 der VO EWG 1408/71 über Arbeitnehmer oder
Selbständige, deren Familienangehörige in einem anderen Mitgliedstaat
als dem zuständigen Staat wohnen, sieht vor:
"Ein Arbeitnehmer oder ein
Selbständiger, der den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegt,
hat ... für seine Familienangehörigen, die im Gebiet eines anderen
Mitgliedstaats wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den
Rechtsvorschriften des ersten Staates, als ob diese Familienangehörigen im
Gebiet dieses Staates wohnten."
Artikel 76 Abs 1 der VO EWG 1408/71 mit
Prioritätsregeln für den Fall der Kumulierung von Ansprüchen auf
Familienleistungen gemäß den Rechtsvorschriften des zuständigen
Staates und denen des Staates, in dem die Familienangehörigen wohnen,
lautet:
"Sind für ein und
denselben Zeitraum für ein und denselben Familienangehörigen in den
Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet die
Familienangehörigen wohnen, Familienleistungen aufgrund der Ausübung
einer Erwerbstätigkeit vorgesehen, so ruht der Anspruch auf die nach den
Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gegebenenfalls nach den Artikeln
73 bzw. 74 geschuldeten Familienleistungen bis zu dem in den Rechtsvorschriften
des ersten Mitgliedstaats vorgesehenen Betrag."
Die Verordnung EWG 574/72 des Rates vom 21. März 1972
über die Durchführung der VO EWG 1408/71 idgF mit Vorschriften
für das Zusammentreffen von Ansprüchen auf Familienleistungen oder
-beihilfen für Arbeitnehmer und Selbständige bestimmt in Artikel 10
Abs 1:
"a) Der Anspruch auf
Familienleistungen oder -beihilfen, die nach den Rechtsvorschriften eines
Mitgliedstaats geschuldet werden, nach denen der Erwerb des Anspruchs auf diese
Leistungen oder Beihilfen nicht von einer Versicherung, Beschäftigung oder
selbständigen Tätigkeit abhängig ist, ruht, wenn während
desselben Zeitraums für dasselbe Familienmitglied Leistungen allein
aufgrund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats
oder nach Artikel 73, 74, 77 oder 78 der Verordnung geschuldet werden, bis zur
Höhe dieser geschuldeten Leistungen.
b) Wird
jedoch
i) in dem Fall, in dem
Leistungen allein aufgrund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften eines anderen
Mitgliedstaats oder nach Artikel 73 oder 74 der Verordnung geschuldet werden,
von der Person, die Anspruch auf die Familienleistungen hat, oder von der
Person, an die sie zu zahlen sind, in dem unter Buchstabe a) erstgenannten
Mitgliedstaat eine Berufstätigkeit ausgeübt, so ruht der Anspruch auf
die allein aufgrund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften des anderen
Mitgliedstaats oder nach den genannten Artikeln geschuldeten Familienleistungen,
und zwar bis zur Höhe der Familienleistungen, die in den Rechtsvorschriften
des Mitgliedstaats vorgesehen sind, in dessen Gebiet das Familienmitglied
wohnhaft ist. Leistungen, die der Mitgliedstaat zahlt, in dessen Gebiet das
Familienmitglied wohnhaft ist, gehen zu Lasten dieses Staates;"
Nach der Entscheidung des
EuGH v 24.2.2005, Zl C-543/03, ist Arbeitnehmer oder Selbständiger
iSd VO EWG 1408/71, wer auch nur gegen ein einziges Risiko im Rahmen eines
allgemeinen oder besonderen Systems der sozialen Sicherheit pflichtversichert
oder freiwillig versichert ist, und zwar unabhängig vom Bestehen eines
Arbeitsverhältnisses. Der Arbeitnehmerbegriff der VO EWG 1408/71
hat nämlich einen gemeinschaftsspezifischen Inhalt und wird vom EuGH
sozialversicherungsrechtlich und nicht arbeitsrechtlich definiert. Demnach ist
jede Person als Arbeitnehmer bzw Selbständiger anzusehen, die, ob sie eine
Erwerbstätigkeit ausübt oder nicht, die Versicherteneigenschaft nach
den für die soziale Sicherheit geltenden Rechtsvorschriften eines oder
mehrerer Mitgliedstaaten besitzt. Entscheidend ist lediglich, ob jemand in einem
für Arbeitnehmer oder Selbständige geschaffenen System der sozialen
Sicherheit pflicht- oder freiwillig versichert ist.
Es ist erwiesen, dass dies für den Bw zutrifft, da er
aG der Bezüge des AMS (Notstandshilfe) kranken- und pensionsversichert ist
und somit der gesetzlichen Pflichtversicherung unterliegt.
Es ist ferner erwiesen, dass dies im gegenständlichen
Fall auch auf die Gattin des Bw zutrifft, da sie als nichtselbständig
Erwerbstätige in der tschechischen Republik kranken- und pensionsversichert
ist.
Die VO EWG 1408/71 ist daher bei Vorliegen der übrigen
Voraussetzungen sowohl für den Bw als auch für seine Gattin
persönlich anwendbar.
Sie ist auch sachlich anwendbar, da die
Familienbeihilfe
unzweifelhaft unter den Begriff der
"Familienleistungen" iSd VO EWG 1408/71
fällt.
Nach der VO EWG 1408/71 (Art 13, 73) besteht
grundsätzlich Anspruch auf Familienleistungen
(Familienbeihilfe)
im "Beschäftigungsland" (Österreich) auch für Kinder, die sich
ständig im Ausland aufhalten.
Diese Ansprüche konkurrieren jedoch mit jenen der
Mutter, die in Tschechien Anspruch auf
Familienbeihilfe
(Kindergeld) hat. Dieser Anspruch besteht unabhängig von einer
Erwerbstätigkeit, denn es handelt sich um Leistungen für alle
Einwohner, deren Kinder in Tschechien wohnhaft sind.
Unzweifelhaft ist die Gattin des Bw demnach für ihren
Sohn D. anspruchsberechtigt.
Dass die Ehegattin des Bw keinen Antrag gestellt hat, ist
unerheblich, da es gemäß den zit VO nur auf den bestehenden Anspruch
ankommt. (S VwGH 9.6.1978, Zl 1019/77;
23.5.2007, Zl 2006/13/0074).
Es besteht also das Risiko einer Kumulierung des Anspruchs
aus Art 73 der VO EWG 1408/71 und des Anspruchs auf Familienleistungen nach den
innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Wohnstaats, der nicht von einer
Voraussetzung in Bezug auf die Erwerbstätigkeit abhängt.
In diesem Fall ist nach dem Erk des EuGH, Zl 543/03, Art 10
der VO EWG 574/72 anwendbar.
Demnach gilt: Räumen die Rechtsvorschriften
des Beschäftigungsmitgliedstaats und die des Wohnmitgliedstaats eines
Arbeitnehmers diesem für denselben Familienangehörigen und für
denselben Zeitraum Ansprüche auf Familienleistungen ein, so ist der
für die Gewährung dieser Leistungen zuständige Mitgliedstaat nach
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung EWG 574/72 des
Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der VO EWG 1408/71
in der durch die Verordnung EG 410/2002 der Kommission vom 27. Februar 2002
geänderten und aktualisierten Fassung grundsätzlich der
Beschäftigungsmitgliedstaat.
Übt jedoch eine Person, die das Sorgerecht für
die Kinder hat, insbesondere der Ehegatte oder der Lebensgefährte des
Arbeitnehmers, eine Erwerbstätigkeit iSd VO EWG 1408/71 im
Wohnmitgliedstaat aus, so sind die Familienleistungen nach Artikel 10
Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der VO EWG 574/72 in der durch die
VO EG 410/2002 geänderten Fassung von diesem Mitgliedstaat zu
gewähren, unabhängig davon, wer der in den Rechtsvorschriften dieses
Staates bezeichnete unmittelbare Empfänger dieser Leistungen ist.
In diesem Fall ruht die Gewährung der
Familienleistungen durch den Beschäftigungsmitgliedstaat bis zur Höhe
der in den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats vorgesehenen
Familienleistungen. (So auch Art 76 der VO EWG 1408/71).
Im vorliegenden Fall ist daher gem Art 10 Abs 1 Buchstabe b
Z i der VO EWG 574/72 der Wohnsitzstaat für die Gewährung von
Familienleistungen wie der Kinderbeihilfe (Kindergeld) vorrangig
zuständig.
Im Beschäftigungsmitgliedstaat besteht gem Art 76 der
VO EWG 1408/71 iVm Art 10 der VO EWG 574/72 Anspruch auf die
Differenzzahlung.
Dies hat das FA richtig erkannt und in der BVE
ausführlich begründet.
Die Argumentation im Vorlageantrag ist dagegen nicht
geeignet, diese Entscheidung abzuändern, da sowohl die Tatsache der
österreichischen Staatsbürgerschaft als auch der Meldung eines
Hauptwohnsitzes im Inland diesbezüglich unerheblich sind.
Die Höhe des zuzuerkennenden Differenzbetrages wurde
vom FA richtig berechnet und blieb unbestritten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 25.
November 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- Art. 10 VO 574/72, ABl. Nr. L 74 vom 27.03.1972 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3379-W/08
- Stammnummer
- 37888
- Gültig
- 25.11.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF