…Nachteilen ist. Für die Anwendung des § 205 ist es daher bedeutungslos, aus welchen Gründen die Abgabenfestsetzung früher oder später erfolgte. Bei der Verzinsung kommt es demnach auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen nicht an. Dies kann bereits den Ausführungen in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu § 205…
…€ 3.888,51 nicht bis zum Fälligkeitstag entrichtet worden sei, weshalb mit Ablauf des Fälligkeitstages ein erster Säumniszuschlag verwirkt gewesen sei. Die Vorschreibung von Säumniszuschlägen sei eine objektive Säumnisfolge. Die Verwirkung eines Säumniszuschlages setze kein Verschulden des Abgabepflichtigen voraus. Daher seien auch die Gründe…
…GP, 210 ff.) entstehen Ansprüche auf Anspruchszinsen unabhängig von einem allfälligen Verschulden des Abgabepflichtigen oder der Abgabenbehörde. Dass die Bw. somit erst als Erbin für die Einkommensteuererklärung 2002 "zuständig" wurde, sie bis dahin an der Nichtabgabe bzw. der Nichtentrichtung der Einkommensteuer 2002 kein Verschulden trifft…
…der Verzinsung, die sich aus Änderungen von Bescheiden ergeben, ist es ohne Relevanz, aus welchen Gründen die ursprüngliche Abgabenfestsetzung unrichtig war. Auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen kommt es nicht an (vgl. Ritz, BAO³, Tz 4). Im Berufungsfall wurde im wiederaufgenommenen Einkommensteuerverfahren am 26. März 2010…
…die Überweisung aufgrund des ursprünglichen Beleges durchgeführt wurde und somit die Abgabenschuld zweimal entrichtet wurde. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 217 Abs. 7 BAO sind auf Antrag des Abgabepflichtigen Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft,…
…einzurechnen; sie beginnt in den Fällen des § 211 Abs. 2 und 3 erst mit dem Ablauf der dort genannten Frist (§ 217 Abs. 5 BAO). Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere…
…sodass hier wirklich kein grobes Verschulden im Sinne des § 217 Abs. 7 BAO und die dazu vorliegenden Kommentierungen vorliege. Es werde daher höflich ersucht, der Berufung stattzugeben. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 217 Abs. 7 BAO sind auf Antrag des Abgabepflichtigen Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen…
…Säumniszuschlägen entgegenstehen. Diese Fristen beginnen mit Ablauf der sich aus Abs. 4 ergebenden Zeiträume neu zu laufen. Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind gemäß § 217 Abs. 7 BAO Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft. Gemäß § 215 Abs…
…Säumniszuschlag ist zwar eine objektive Säumnisfolge, dessen Verwirkung grundsätzlich kein Verschulden des Abgabepflichtigen voraussetzt (vgl. Ritz, BAO-Kommentar/3, § 217, Tz 3). Seit der Novellierung des Säumniszuschlagsrechtes durch das BudgetbegleitG 2001 kann aber auch auf die Gründe für den Zahlungsverzug Bedacht genommen werden. § 217 Abs…
…Bei Erteilung des Überweisungsauftrages vor dem Fälligkeitszeitpunkt hätte also durch das technische Gebrechen die Säumnis genauso entstehen können. Die Säumnis sei daher vom Berufungswerber nicht zu verhindern gewesen. Kein grobes Verschulden liege vor, wenn sich ein Abgabepflichtiger für die Überweisung eines in der Regel verlässlichen…
…7 BAO sind auf Antrag des Abgabepflichtigen Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt. Diese Normen sind auf den…
…des Säumniszuschlages gegeben. Im vorliegenden Berufungsfall besteht ausschließlich Streit darüber, ob eine Nichtfestsetzung des Säumniszuschlages gemäß § 217 Abs. 7 BAO zu erfolgen hat. Nach dieser Bestimmung sind auf Antrag des Abgabepflichtigen Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden…
…BAO bestimmt dazu, dass Säumniszuschläge auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen sind, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt. Ein solcher Antrag…
…nicht einzurechnen; sie beginnt in den Fällen des § 211 Abs. 2 und 3 erst mit dem Ablauf der dort genannten Frist. Abs.7 Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit…
…auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt. Unbestritten steht fest, dass die dem Anfall des SZ…
…im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz nicht durch Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229) als beendet gilt, d) ihre Einbringung gemäß § 231 ausgesetzt ist. (7) Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft…
…Abgabepflichtigen Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft. Gemäß § 45 Abs. 1 EStG1988 hat der Steuerpflichtige auf die Einkommensteuer einschließlich jener gemäß § 37 Abs. 8 Vorauszahlungen zu entrichten. Für Lohnsteuerpflichtige sind Vorauszahlungen nur in den Fällen des…
…2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages. Gemäß § 217 Abs. 7 BAO sind Säumniszuschläge auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der…
…Bei Erteilung des Überweisungsauftrages vor dem Fälligkeitszeitpunkt hätte also durch das technische Gebrechen die Säumnis genauso entstehen können. Die Säumnis sei daher vom Berufungswerber nicht zu verhindern gewesen. Kein grobes Verschulden liege vor, wenn sich ein Abgabepflichtiger für die Überweisung eines in der Regel verlässlichen…
…Bei Erteilung des Überweisungsauftrages vor dem Fälligkeitszeitpunkt hätte also durch das technische Gebrechen die Säumnis genauso entstehen können. Die Säumnis sei daher von der Berufungswerberin nicht zu verhindern gewesen. Kein grobes Verschulden liege vor, wenn sich ein Abgabepflichtiger für die Überweisung eines in der Regel…