Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0198-F/06
Säumniszuschlag setzt kein Verschulden voraus
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0198-F/06vom 15.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der BFADR, vom 22. Mai 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Bregenz vom 9. Mai 2006 betreffend
Säumniszuschlag - Steuer 2004 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben. Der erste Säumniszuschlag wird mit
192,52 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Im gegenständlichen Fall hatte die
Berufungsführerin zum 16. Februar 2004 ein Guthaben in Höhe von
1.831,41 € auf ihrem Abgabenkonto.
Mit Bescheid vom 7. Jänner 2005 hat das Finanzamt
Bregenz der Berufungsführerin die Umsatzsteuer für das Jahr 2003 in
Höhe von 2.197,62 € vorgeschrieben.
Mit Bescheiden vom 27. April 2006 hat das Finanzamt Bregenz
das Verfahren hinsichtlich Umsatzsteuer für das Jahr 2003 wiederaufgenommen
und der Berufungsführerin Umsatzsteuer in Höhe von
24.658,63 € vorgeschrieben.
Mit Bescheid vom 9. Mai 2006 hat das Finanzamt Bregenz der
Berufungsführerin einen ersten Säumniszuschlag in Höhe von
449,22 €, das sind 2% der Umsatzsteuernachforderung in Höhe von
22.461,01 € vorgeschrieben. Die Festsetzung wurde damit
begründet, dass die Umsatzsteuer für 2003 nicht bis zum
16. Februar 2004 entrichtet worden sei.
In der Berufung vom 22. Mai 2006 brachte die
Berufungsführerin im Wesentlichen vor, dass sie erst Ende April 2006 den
Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2003 erhalten habe. Gegen den
Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2003 habe sie berufen.
Säumniszuschläge könnten nicht für eine Forderung geltend
gemacht werden, die ihr nicht bekannt seien.
Die Berufung wurde vom Finanzamt Bregenz mittels
Berufungsvorentscheidung vom 2. August 2006 im Wesentlichen aus
folgenden Gründen als unbegründet abgewiesen:
Wird eine Abgabe nicht spätestens am
Fälligkeitstag entrichtet, so trete gemäß
§ 217 Abs 1 BAO
mit Ablauf dieses Tages die Verpflichtung zur Entrichtung eines
Säumniszuschlages ein. Für die Umsatzsteuer 2003 sei der
16. Februar 2004 der Fälligkeitstag. Durch eine Nachforderung auf
Grund der Veranlagung werde keine abweichende Fälligkeit begründet.
Der Säumniszuschlag bestehe daher zu Recht, die Berufung sei als
unbegründet abzuweisen. Weiters wurde auf § 217 Abs 8 BAO
hingewiesen.
Im Vorlageantrag vom 2. August 2006 brachte die
Berufungsführerin im Wesentlichen vor, dass Voraussetzung für die
Vorschreibung eines Säumniszuschlages die Kenntnis des Pflichtigen von der
Abgabe sei. Sie habe nicht gewusst, dass Steuern zu entrichten seien. Nach wie
vor sei sie der Auffassung, dass die Umsatzsteuer nicht erhoben werden
dürfe.
Mit zweiter Berufungsvorentscheidung vom 1. August 2007 hat
das Finanzamt Bregenz der Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid für das
Jahr 2003 teilweise stattgegeben und die Umsatzsteuer in Höhe von
11.823,76 € festgesetzt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 217 Abs 1, 2, 4, 7 und 8 BAO lauten:
(1) Wird eine
Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht
spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe
der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu
entrichten.
(2) Der erste
Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten
Abgabenbetrages.
(4)
Säumniszuschläge sind für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu
entrichten, als
a) ihre
Einhebung gemäß
§ 212a ausgesetzt ist,
b) ihre
Einbringung gemäß
§ 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt
ist,
c) ein
Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz nicht durch
Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229) als beendet
gilt,
d) ihre
Einbringung gemäß
§ 231 ausgesetzt ist.
(7) Auf Antrag
des Abgabepflichtigen sind Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen
bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden
trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu
berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der
Selbstberechnung vorliegt.
(8) Im Fall der
nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld hat auf Antrag des
Abgabepflichtigen die Berechnung der Säumniszuschläge unter
rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen;
dies gilt sinngemäß
a) für bei
Veranlagung durch Anrechnung von Vorauszahlungen entstehende Gutschriften
und
b) für
Nachforderungszinsen (§ 205), soweit nachträglich dieselbe Abgabe
betreffende Gutschriftszinsen festgesetzt werden.
Im gegenständlichen Fall ist die Fälligkeit der
Umsatzsteuer für das Jahr 2003 am 16. Februar 2004 eingetreten.
Zu diesem Zeitpunkt bestand auf dem Abgabenkonto der Berufungsführerin ein
Guthaben in Höhe von 1.831,41 €. Im Übrigen hat die
Berufungsführerin die Umsatzsteuer für das Jahr 2003 zum Zeitpunkt
16. Februar 2004 nicht entrichtet. Die Tatsache, dass der
Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2003 erst im Jahr 2006 ergangen ist,
ändert nichts an der Fälligkeit der Umsatzsteuer für 2003 zum
16.2.2004. Ein Aufschiebungsgrund gemäß
§ 217 Abs 4 BAO ist
nicht vorgelegen. Der Säumniszuschlag ist eine objektive Säumnisfolge.
Sein Zweck liegt darin die pünktliche Tilgung von Abgabenschulden
sicherzustellen. Die Verwirkung von Säumniszuschlägen setzt kein
Verschulden des Abgabepflichtigen voraus. Ein fehlendes grobes Verschulden ist
hingegen bedeutsam für die Nichtfestsetzung bzw Herabsetzung des
Säumniszuschlages gemäß
§ 217 Abs 7 BAO. Grobes Verschulden
fehlt, wenn überhaupt kein Verschulden vorliegt oder das Verschulden nur
als leichte Fahrlässigkeit zu qualifizieren ist. Von leichter
Fahrlässigkeit spricht man, wenn ein Fehler unterläuft, den
gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht.
Demgegenüber wird grobe Fahrlässigkeit mit
auffallender Sorglosigkeit gleichgesetzt. Auffallend sorglos handelt, wer die im
Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen
erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt
außer Acht lässt. Dies wird in der Rechtsprechung auch mit einem
extremen Abweichen von der gebotenen Sorgfalt umschrieben, das subjektiv auch in
diesem Maße vorwerfbar ist (Ritz, SWK 2001, S.337ff).
Aus der Behauptung der Berufungsführerin, dass sie
keine Kenntnis von der Umsatzsteuerschuld hatte, ist aus folgenden Gründen
nichts zu gewinnen:
Die Berufungsführerin war unternehmerisch tätig.
Sie hat in den Vorjahren Umsatzsteuer erklärt und auch die Vorsteuern
geltend gemacht. Die Berufungsführerin ist Rechtsanwältin in
Deutschland. Bei der Aufgabe der Vermietung wäre es ihr daher zumutbar
gewesen, sich bei einem Steuerberater bzw beim Finanzamt zu erkundigen, ob mit
Aufgabe der Vermietung umsatzsteuerrechtliche Konsequenzen verbunden sind, zumal
ihr als Rechtsanwältin der Umgang mit Behörden bzw Parteienvertretern
vertraut ist. Dadurch, dass sie dies unterlassen hat, hat sie auffallend sorglos
und somit grob fahrlässig gehandelt. Der Säumniszuschlag konnte daher
weder herabgesetzt noch nicht festgesetzt werden.
Mit zweiter Berufungsvorentscheidung vom 1. August 2007 hat
das Finanzamt Bregenz der Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid für das
Jahr 2003 teilweise stattgegeben und die Umsatzsteuer herabgesetzt.
Dementsprechend war der Säumniszuschlag gemäß
§ 217 Abs 8
BAO anzupassen und mit 192,52 € festzusetzen.
Im Übrigen wird auf die Ausführungen in der
Berufungsvorentscheidung verwiesen. Der Berufung war daher teilweise
stattzugeben und der Säumniszuschlag mit 192,52 €
festzusetzen.
Feldkirch,
am 15. Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0198-F/06
- Stammnummer
- 30978
- Gültig
- 15.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF