Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0286-L/07
Grobes Verschulden an der Säumnis bei verspäteter Erteilung des Überweisungsauftrages an die Bank.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0286-L/07vom 16.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der M-GmbH, vertreten durch Donau
Beratung WP und STB GmbH, 4030 Linz, Franzosenhausweg 47, vom
11. Jänner 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom
11. Dezember 2006, mit dem Säumniszuschläge in Höhe von
insgesamt 73.037,46 € festgesetzt wurden, entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt setzte mit Bescheid vom 11.12.2006 folgende
Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt 73.037,46 € fest, da
die angeführten Abgaben nicht bis zum Fälligkeitstermin (15.11.2006)
entrichtet worden waren:
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Abgabe
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Frist
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Betrag
in Euro
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Säumniszuschlag
in Euro
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Einfuhrumsatzsteuer
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09/2006
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15.11.2006
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36.250,70
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725,01
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Körperschaftsteuer
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10-12/2006
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15.11.2006
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908.493,32
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18.169,87
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Kammerumlage
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07-09/2006
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15.11.2006
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18.885,47
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377,71
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Kraftfahrzeugsteuer
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07-09/2006
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15.11.2006
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11.820,36
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236,41
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Lohnsteuer
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10/2006
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15.11.2006
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35.761,57
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715,23
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Dienstgeberbeitrag
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10/2006
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15.11.2006
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12.150,92
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243,02
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Umsatzsteuer
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09/2006
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15.11.2006
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2.628.510,49
|
52.570,21
Gegen diesen Bescheid wurde mit
Eingabe vom 11.1.2007 Berufung erhoben und die Aussetzung der Einhebung dieser
Säumniszuschläge im Betrag von insgesamt 73.037,46 € begehrt.
Weiters wurde beantragt, den Bescheid gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO
ersatzlos aufzuheben bzw. allenfalls den Säumniszuschlag herabzusetzen.
Schließlich wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
gemäß
§ 284 BAO beantragt. Die Zahlung der am 15.11.2006
fällig gewesenen Abgaben sei durch Überweisung auf das Bankkonto des
Finanzamtes bei der BAWAG PSK entrichtet worden. Der Zahlungsauftrag sei bei der
VKB-Bank AG erteilt worden. Die VKB-Bank habe die Überweisung gemeinsam mit
vielen anderen Überweisungen mittels Datenträger an die BAWAG PSK am
17.11.2006 weitergeleitet. Aufgrund eines technischen Defekts bei der BAWAG PSK
wären die betreffenden Beträge nicht am folgenden Werktag (dies
wäre der 20.11.2006 gewesen), sondern erst am nächsten Tag dem
"Abgabenkonto" des Finanzamtes gutgeschrieben worden. Dadurch sei die
Entrichtung der Abgabenschuld gemäß
§ 211 Abs. 1 lit. d BAO mit
dem Tag der Gutschrift am 21.11.2006 außerhalb der dreitägigen
Respirofrist gemäß
§ 211 Abs. 2 BAO, die am 20.11.2006 geendet
hätte, erfolgt. § 211 Abs. 2 BAO qualifiziere Zahlungseingänge
auf dem Finanzamtkonto dann als rechtzeitig, wenn sie innerhalb von drei Tagen
nach dem Fälligkeitstag eingingen. Bisher wären die von der
Berufungswerberin der VKB erteilten Überweisungsaufträge am
nächsten Werktag beim Finanzamt gutgebucht worden. Dementsprechend
hätte sie auch diesmal damit rechnen können, dass die Überweisung
fristgerecht auf dem Konto des Finanzamtes aufgebucht werde. Die verspätete
Verbuchung beruhe auf einem technischen Gebrechen bei der BAWAG PSK, was diese
auch gegenüber der VKB schriftlich bestätigt habe. Die BAWAG PSK als
kontoführendes Kreditinstitut des Finanzamtes sei jedoch diesem
zuzurechnen. Eine von diesem Kreditinstitut zu vertretende verspätete
Gutschrift auf dem Konto des Finanzamtes könne daher nicht dem zahlenden
Abgabepflichtigen angelastet werden. Es entspreche dem Grundsatz des
Abgabenrechtes, dass ein Geldbetrag dann, wenn er in den Verfügungsbereich
des Empfängers gelangt sei, bereits diesem zugerechnet werde. Die von der
VKB an die BAWAG PSK weitergeleiteten Buchungs-Sammler (Datenträger) seien
bis dahin - soweit dies bekannt sei - immer am ersten Werktag nach Einlangen
bearbeitet und gutgebucht worden. Es habe daher davon ausgegangen werden
können, dass die Überweisung wie bisher rechtzeitig im Sinne des
§ 211 Abs. 2 BAO auf dem Finanzamtkonto einlange. Dass dies aufgrund
eines von der BAWAG PSK zu vertretenden technischen Gebrechens nicht erfolgt
sei, könne jedoch nicht der Berufungswerberin angelastet werden. Trotz der
vorliegenden objektiven Verspätung mangle es somit an einem Verschulden
seitens der Berufungswerberin. Der Zahlungsauftrag sei der VKB am 16.11.2006
erteilt worden. Die Respirofrist diene nach dem Willen des Gesetzgebers dazu,
dass längere Bankbearbeitungszeiten nicht zu Lasten des Abgabepflichtigen
gehen. Dabei sei allerdings von den damals üblichen mehrtägigen
Überweisungszeiten ausgegangen worden. Im gegenständlichen Fall habe
die Bearbeitung seitens der Bank genau die Zeit von einem Werktag auf den
nächsten in Anspruch genommen, bei normalem Lauf der Dinge wäre die
Gutbuchung am nächsten Werktag erfolgt. Vom Sinn der Bestimmung des §
211 BAO sei der länger dauernde "normale" Weg zwischen den Banken erfasst,
also eine längere Dauer des Bearbeitungsablaufes und der Übermittlung.
Allerdings handle es sich im gegenständlichen Fall nicht um eine
Bearbeitungsverzögerung oder eine Übermittlungsverzögerung im
klassischen Sinn, sondern um ein unbeeinflussbares technisches Gebrechen. Ohne
dieses technische Gebrechen wäre die Gutbuchung rechtzeitig im Sinne des
§ 211 Abs. 2 BAO erfolgt. Die Übermittlung seitens der VKB sei so
rechtzeitig erfolgt, dass eine Gutbuchung innerhalb der Respirofrist
möglich gewesen wäre. Dies habe sich auch daran gezeigt, dass auf
Nachfrage der VKB bei der BAWAG PSK die Bearbeitung binnen kürzester Zeit
erfolgt sei. Anerkanntermaßen diene die Respirofrist nicht dazu, dem
Abgabepflichtigen eine weitere Frist zur Zahlung einzuräumen. Solange
jedoch die Zahlung rechtzeitig beim Finanzamt einlange, sei der Zeitpunkt der
Beauftragung irrelevant. Nur bei späterem Einlangen der Zahlung beim
Finanzamt werde der Überweisungszeitpunkt geprüft. Habe jedoch der
Abgabepflichtige alles in seinem Einflussbereich (wozu auch seine die
Überweisung ausführende Hausbank gehöre) stehende getan um die
rechtzeitige Gutschrift zu veranlassen, könne die verspätete Zahlung
insoweit nicht als grobes Verschulden gewertet werden. Die VKB habe
anlässlich der Erteilung des Überweisungsauftrages zugesichert, diesen
rechtzeitig durchzuführen. Von ihrer Seite sei auch alles Erforderliche
getan worden. Durch das technische Gebrechen seitens der BAWAG PSK wären
sogar offensichtlich sämtliche Zahlungen gar nicht durchgeführt
worden, hätte die VKB nicht nachgefragt. Wäre die Zahlung früher
veranlasst worden, hätte seitens der VKB auch erst dann eine Nachforschung
begonnen, wenn die Zahlung nicht vor Ablauf der Respirofrist gutgebucht worden
wäre. Bei Erteilung des Überweisungsauftrages vor dem
Fälligkeitszeitpunkt hätte also durch das technische Gebrechen die
Säumnis genauso entstehen können. Die Säumnis sei daher von der
Berufungswerberin nicht zu verhindern gewesen. Kein grobes Verschulden liege
vor, wenn sich ein Abgabepflichtiger für die Überweisung eines in der
Regel verlässlichen Kreditinstitutes bediene und dieses die
Überweisung verspätet durchführt. Die Berufungswerberin habe sich
im gegenständlichen Fall der VKB als bisher immer verlässlicher Bank
bedient, welche auch die Überweisung rechtzeitig weitergeleitet habe. Erst
bei der BAWAG PSK habe sich eine Verzögerung ergeben. Dieser Bank habe sich
die Berufungswerberin jedoch nicht freiwillig bedient, vielmehr ergebe sich
deren Einschaltung zwingend durch die Kontoführung der Finanzamtkonten
durch dieses Institut. Ein Verschulden der Berufungswerberin bei der Auswahl
oder Beauftragung ihrer Bank liege somit nicht vor. Weiters dürfe sich ein
Abgabepflichtiger darauf verlassen, dass die Hausbank eine rechtzeitig
veranlasste Überweisung wie bisher rechtzeitig durchführe. Ein
Softwarefehler bei der Bank sei selbst für einen sorgfältigen
Geschäftsführer nicht vorhersehbar, sodass diesbezüglich nicht
von einem groben Verschulden auszugehen und eine Herabsetzung bzw.
Nichtfestsetzung des Säumniszuschlages gemäß
§ 217 Abs. 7
BAO gerechtfertigt sei (UFS 20.4.2005, RV/0750-W/03). Im vorliegenden Fall sei
die Überweisung rechtzeitig im Sinne des § 211 Abs. 2 BAO
veranlasst worden, auch die Bank habe die Weitergabe des
Überweisungsauftrages rechtzeitig vorgenommen. Erst bei der
Empfängerbank habe es einen Softwarefehler gegeben, der von der
Berufungswerberin umso weniger zu vertreten sei. Es müsse auch nicht die
Respirofrist dazu herhalten, um die Zurechnung von für den
Abgabepflichtigen nicht vorhersehbaren bzw. von ihm nicht beeinflussbaren
Elementarereignissen, die zu einer Verzögerung der Gutbuchung auf dem
Finanzamtkonto führten, aus seiner Rechtsfolgensphäre zu ziehen. Dies
erfolge bereits durch die allgemeinen Kriterien der Verschuldensprüfung.
Damit liege aber bei verspäteter Gutbuchung aufgrund vom Abgabepflichtigen
nicht beeinflussbaren und vorhersehbarer Ereignisse kein Verschulden auf seiner
Seite vor, selbst bei Zahlungsauftrag nach dem Fälligkeitstag. Da die
verspätete Entrichtung also auf Umstände zurückzuführen sei,
die nicht von einem Verschulden seitens der Berufungswerberin getragen seien,
sondern auf einem technischen Defekt der kontoführenden Bank des
Finanzamtes beruhten, werde beantragt, den Säumniszuschlag gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO aufzuheben. Die von der Berufungswerberin nicht zu
beeinflussenden Umstände würden bei weitem den Vorwurf
überwiegen, der ihr allenfalls dadurch gemacht werden könnte, die
Zahlung nicht vor Ablauf der Fälligkeit, aber sehr wohl noch rechtzeitig in
Auftrag gegeben zu haben. Sollte die Anwendung des § 217 Abs. 7 BAO nicht
in Frage kommen, werde auf die mangelnde Bescheidqualität des
automationsunterstützt erlassenen Bescheides und das zu dieser Frage zu GZ
2005/15/0014 anhängige Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof verwiesen.
Über Anfrage teilte die BAWAG-PSK dem
Unabhängigen Finanzsenat mit, dass es anlässlich des Umstieges auf ein
neues einheitliches Kernbanksystem von BAWAG und PSK am 6.11.2006 nachfolgend
fallweise zu Problemen in der Verarbeitung von Imagedatenträgern anderer
Banken gekommen sei, wenn diese einen so genannten "Deckungsanstand" aufgewiesen
hätten (Überschreitung des der Bank eingeräumten Limits). Dies
sei auch im vorliegenden Fall geschehen, als am 17.11.2006 ein
"Imagedatenträger" der VKB Linz angeliefert worden sei, der unter anderem
einige Steuerzahlungen beinhaltet habe. Aufgrund eines Deckungsanstandes sei
dieser Bestand nicht zur Buchung freigegeben worden, sondern am 20.11.2006 im
internen "Exeption-Handling" gelandet. Zu diesem Deckungsanstand sei es
gekommen, weil der Datenträger eine Kreditrate enthalten habe, die aber
nicht ersichtlich gewesen sei. Die Bestände im "Exeption-Handling"
müssten manuell zur Buchung freigegeben werden, was bei Datenträgern
von anderen Banken normalerweise am nächsten Werktag erfolge. Im
gegenständlichen Fall sei die manuelle Freigabe am 21.11.2006 erfolgt. Ob
es auch am 15. und 16.11.2006 zu einem Deckungsanstand gekommen wäre,
konnte seitens der BAWAG-PSK nicht mehr gesagt werden, jedoch wäre auch in
diesem Fall eine manuelle Freigabe der Buchung erforderlich gewesen. Allerdings
wäre die Buchung dann noch rechtzeitig innerhalb der Respirofrist erfolgt,
da die manuelle Freigabe einer im "Exeption-Handling" gelandeten Buchung bei
Datenträgern anderer Banken wie bereits erwähnt am nächsten
Werktag veranlasst wird.
Das Ergebnis dieses Ermittlungsverfahrens wurde der
Berufungswerberin daraufhin zur Wahrung des Parteiengehörs mit Schreiben
vom 6.12.2007 zur Kenntnis gebracht, und dabei auch die Rechtsansicht des
Unabhängigen Finanzsenates dargestellt:
"1) Der Unabhängige
Finanzsenat hat bereits in zahlreichen Entscheidungen darauf hingewiesen, dass
mit der Respirofrist des § 211 Abs. 2 BAO keineswegs eine weitere Frist zur
Abgabenentrichtung eingeräumt wird, weshalb der Überweisungsauftrag
spätestens bis zum Fälligkeitstag erteilt werden muss, andernfalls von
einem groben Verschulden im Sinne des § 217 Abs. 7 BAO auszugehen ist
(vgl. etwa UFS 2.1.2007, RV/2616-W/06; UFS 22.8.2007, RV0844-L/06; UFS
23.11.2006, RV/0844-W/06; UFS 8.4.2003, RV/0620-I/02). Nur wenn der
Überweisungsauftrag rechtzeitig (bis zum Fälligkeitstag) an ein in der
Regel verlässliches Kreditinstitut erteilt wird, und die Gutschrift
trotzdem nicht innerhalb der Respirofrist am Bankkonto des Finanzamtes einlangt,
ist von keinem groben Verschulden des Abgabepflichtigen an der Säumnis
auszugehen, und liegen die Voraussetzungen des § 217 Abs. 7 BAO für
eine Herabsetzung oder Nichtfestsetzung des Säumniszuschlages vor (vgl. UFS
22.7.2004, RV/1735-W/03). Die Gründe für die eingetretene und vom
Abgabenschuldner nicht zu vertretende Verzögerung sind in diesem Fall ohne
Belang. Auch der in der Berufung ins Treffen geführten Entscheidung des UFS
vom 20.4.2005, RV/0750-W/03, lag ein Fall zugrunde, in dem die Berufungswerberin
die Telebankingüberweisung rechtzeitig, nämlich am
Fälligkeitstag, veranlasst hatte.
Im gegenständlichen
Fall wurde der Überweisungsauftrag jedoch erst am 16.11.2006 (und somit
nach Fälligkeit 15.11.2006) an die VKB erteilt. Darin liegt nach
einhelliger Rechtsansicht des UFS ein grobes Verschulden an der Säumnis im
Sinne des § 217 Abs. 7 BAO. Die Verwendung der Frist des § 211 Abs. 2
BAO als weitere Frist zur Abgabenentrichtung stellt einen Missbrauch der
Respirofrist dar (UFS 7.11.2007, RV/0104-L/07).
Unzutreffend ist die
Ansicht, dass die BAWAG PSK als kontoführendes Kreditinstitut des
Finanzamtes diesem zuzurechnen wäre, und das Finanzamt daher bereits vor
Gutbuchung des überwiesenen Betrages auf dem Bankkonto über den
Geldbetrag verfügen hätte können. Die Verfügung über
einen überwiesenen Betrag ist für den Kontoinhaber nie vor Gutschrift
des Betrages auf seinem Konto möglich (auch wenn der überwiesene
Betrag bereits Tage zuvor bei der Bank eingegangen ist).
2) Laut Mitteilung der
BAWAG-PSK kam es anlässlich des Umstieges auf ein neues einheitliches
Kernbanksystem von BAWAG und PSK am 6.11.2006 nachfolgend fallweise zu Problemen
in der Verarbeitung von Imagedatenträgern anderer Banken, wenn diese einen
sogenannten "Deckungsanstand" aufwiesen (Überschreitung des der Bank
eingeräumten Limits). Dies sei auch im vorliegenden Fall geschehen, als am
17.11.2006 ein Imagedatenträger der VKB Linz angeliefert worden sei, der
unter anderem einige Steuerzahlungen beinhaltet habe. Aufgrund eines
Deckungsanstandes sei dieser Bestand nicht zur Buchung freigegeben worden,
sondern am 20.11.2006 im internen "Exeption-Handling" gelandet. Zu diesem
Deckungsanstand sei es gekommen, weil der Datenträger eine Kreditrate
enthalten habe, die aber nicht ersichtlich gewesen sei. Die Bestände im
"Exeption-Handling" müssten manuell zur Buchung freigegeben werden, was bei
Datenträgern von anderen Banken normalerweise am nächsten Werktag
erfolge. Im gegenständlichen Fall sei die manuelle Freigabe am 21.11.2006
erfolgt. Ob es auch am 15. und 16.11.2006 zu einem Deckungsanstand gekommen
wäre, konnte seitens der BAWAG-PSK nicht mehr gesagt werden, jedoch
wäre auch in diesem Fall eine manuelle Freigabe der Buchung erforderlich
gewesen. Allerdings wäre die Buchung dann noch rechtzeitig innerhalb der
Respirofrist erfolgt, da die manuelle Freigabe einer im "Exeption-Handling"
gelandeten Buchung bei Datenträgern anderer Banken wie bereits erwähnt
am nächsten Werktag veranlasst wird.
Der Verantwortung in der
Berufung, dass es auch bei termingerechter Veranlassung der Überweisung am
Fälligkeitstag zu einer verspäteten Gutschrift am Bankkonto des
Finanzamtes gekommen wäre, kann somit nicht gefolgt werden. Abgesehen davon
kann im Rahmen der Verschuldensprüfung im Sinne des § 217 Abs. 7 BAO
nicht auf hypothetische Kausalverläufe Bedacht genommen werden, sondern ist
allein der tatsächlich eingetretene Sachverhalt maßgebend. Tatsache
ist, dass bereits der Überweisungsauftrag an die VKB verspätet erteilt
wurde, sodass - wie bereits oben dargelegt - aus diesem Grund von einem groben
Verschulden des Abgabepflichtigen an der Säumnis ausgegangen werden
muss.
3) In der Berufung wurde
auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Da im
Rahmen der Stellungnahme zu diesem Vorhalt gegebenenfalls noch weiteres
Sachvorbringen erstattet werden kann, und bereits oben unter Punkt 1 die
Rechtsansicht des Unabhängigen Finanzsenates, von der abzugehen der
gegenständliche Fall keinen Anlass bietet, eingehend dargestellt wurde,
wird um Mitteilung ersucht, ob der Antrag auf Durchführung der
mündlichen Verhandlung aufrecht erhalten wird."
Unter Bezugnahme auf dieses Schreiben zog die
Berufungswerberin mit Eingabe vom 19.12.2007 ihren Antrag auf Durchführung
einer mündlichen Verhandlung zurück. Weiteres Sachvorbringen wurde
nicht mehr erstattet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Bei Überweisung auf das Postscheckkonto oder ein
sonstiges Konto der empfangsberechtigten Kasse gelten die Abgaben am Tag der
Gutschrift als entrichtet (§ 211 Abs. 1 lit. d BAO).
Da Banküberweisungen regelmäßig eine
gewisse Zeit in Anspruch nehmen, und die Abgabe erst als entrichtet gilt, wenn
die Zahlung am Bankkonto des empfangsberechtigten Finanzamtes gutgeschrieben
wird, würde eine Einzahlung von Abgabenschulden erst am Fälligkeitstag
regelmäßig zu einer verspäteten Abgabenentrichtung führen.
Der Gesetzgeber hat aus diesem Grund in § 211 Abs. 2 BAO eine
dreitägige Respirofrist eingeführt. Erfolgt demnach die Gutschrift im
Sinne des § 211 Abs. 1 lit. d BAO zwar verspätet, aber noch innerhalb
von drei Tagen nach Ablauf der zur Entrichtung einer Abgabe zustehenden Frist,
so hat die Verspätung ohne Rechtsfolgen zu bleiben; in den Lauf der
dreitägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der
Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen.
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3
Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind
nach Maßgabe des § 217 BAO Säumniszuschläge zu entrichten.
Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht
entrichteten Abgabenbetrages (§ 217 Abs. 2 BAO).
Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die den
Säumniszuschlägen zugrunde liegenden Abgaben (auch unter
Berücksichtigung der dreitägigen Respirofrist des § 211 Abs. 2
BAO) verspätet entrichtet worden war.
Gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO sind auf Antrag des
Abgabepflichtigen Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht
festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft,
insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden
Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung
vorliegt.
Der Antrag gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO kann
auch in einer Berufung gegen den Säumniszuschlagsbescheid gestellt werden
(vgl. Ritz, SWK 2001, S 343) und ist diesfalls in der Berufungsentscheidung zu
berücksichtigen (z.B. UFS 30.5.2007, RV/0384-L/05 mwN).
Wie der Unabhängige Finanzsenat bereits im Schreiben
vom 6.12.2006 eingehend dargelegt hat, wird mit der Respirofrist des § 211
Abs. 2 BAO keineswegs eine weitere Frist zur Abgabenentrichtung eingeräumt,
weshalb der Überweisungsauftrag spätestens bis zum Fälligkeitstag
erteilt werden muss, andernfalls von einem groben Verschulden im Sinne des
§ 217 Abs. 7 BAO auszugehen ist. Auf die dortigen, oben
wiedergegebenen Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen
verwiesen.
Im gegenständlichen Fall wurde der
Überweisungsauftrag an die VKB unbestritten erst am 16.11.2006 und damit
verspätet erteilt. Darin liegt nach einhelliger Rechtsansicht des UFS ein
grobes Verschulden an der Säumnis im Sinne des § 217 Abs. 7 BAO. Da
somit die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen dieser Bestimmung nicht
erfüllt waren, kam eine Herabsetzung oder Nichtfestsetzung des
Säumniszuschlages nicht in Betracht.
Der Vollständigkeit halber sei noch darauf
hingewiesen, dass im vorliegenden Fall auch § 217 Abs. 5 BAO nicht zur
Anwendung gelangen konnte. Nach dieser Bestimmung entsteht die Verpflichtung zur
Entrichtung eines Säumniszuschlages nicht, soweit die Säumnis nicht
mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb der
letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle
Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung gemäß
§ 213 mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit
zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat. In den Lauf der
fünftägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der
Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen; sie beginnt in den
Fällen des § 211 Abs. 2 und 3 erst mit dem Ablauf der dort genannten
Frist. Da auch die am 15.9.2006 fällig gewesenen Abgaben (EU 07/06, U
07/06, L 08/06, DB 08/06, DZ 08/06) erst mit Wirksamkeit 21.9.2006, und
damit auch unter Berücksichtigung der dreitägigen Respirofrist des
§ 211 Abs. 2 BAO verspätet entrichtet worden waren, stellte die
berufungsgegenständliche Säumnis keine ausnahmsweise Säumnis im
Sinne des § 217 Abs. 5 BAO dar.
Zu der in der Berufung aufgeworfenen Frage der
Bescheidqualität automationsunterstützt erlassener Bescheide wird
schließlich noch darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof in
seinen Entscheidungen vom 14.12.2006, 2005/14/0014-0017 die
Bescheidqualität derartiger Erledigungen bejaht hat.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 16.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 211 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0286-L/07
- Stammnummer
- 32490
- Gültig
- 16.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF