…Nachteilen ist. Für die Anwendung des § 205 ist es daher bedeutungslos, aus welchen Gründen die Abgabenfestsetzung früher oder später erfolgte. Bei der Verzinsung kommt es demnach auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen nicht an. Dies kann bereits den Ausführungen in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu § 205…
…spätestens jedoch einen Monat nach Erlassung des Vollstreckungsbescheides ein und beginnt erst ab diesem Zeitpunkt die Dreimonatsfrist des Abs. 3 erster Satz zu laufen. (7) Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft…
…€ 3.888,51 nicht bis zum Fälligkeitstag entrichtet worden sei, weshalb mit Ablauf des Fälligkeitstages ein erster Säumniszuschlag verwirkt gewesen sei. Die Vorschreibung von Säumniszuschlägen sei eine objektive Säumnisfolge. Die Verwirkung eines Säumniszuschlages setze kein Verschulden des Abgabepflichtigen voraus. Daher seien auch die Gründe…
…GP, 210 ff.) entstehen Ansprüche auf Anspruchszinsen unabhängig von einem allfälligen Verschulden des Abgabepflichtigen oder der Abgabenbehörde. Dass die Bw. somit erst als Erbin für die Einkommensteuererklärung 2002 "zuständig" wurde, sie bis dahin an der Nichtabgabe bzw. der Nichtentrichtung der Einkommensteuer 2002 kein Verschulden trifft…
…Antrag des Abgabepflichtigen Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt. 2. Voraussetzung für die Herabsetzung bzw. Nichtfestsetzung des Säumniszuschlages…
…Antrag des Abgabepflichtigen Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt. 2. Voraussetzung für die Herabsetzung bzw. Nichtfestsetzung des Säumniszuschlages…
…auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen am Entstehen zinsenrelevanter Nachforderungen an (vgl. VwGH 24.9.2008, 2007/15/0175). Infolgedessen kann dahingestellt bleiben, ob und inwieweit der Bf über den Verfahrensstand der Veranlagung informiert wurde oder nicht, wird dadurch doch keine objektive Unrichtigkeit des Anspruchszinsenbescheides aufgezeigt…
…der Verzinsung, die sich aus Änderungen von Bescheiden ergeben, ist es ohne Relevanz, aus welchen Gründen die ursprüngliche Abgabenfestsetzung unrichtig war. Auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen kommt es nicht an (vgl. Ritz, BAO³, Tz 4). Im Berufungsfall wurde im wiederaufgenommenen Einkommensteuerverfahren am 26. März 2010…
…die Überweisung aufgrund des ursprünglichen Beleges durchgeführt wurde und somit die Abgabenschuld zweimal entrichtet wurde. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 217 Abs. 7 BAO sind auf Antrag des Abgabepflichtigen Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft,…
…einzurechnen; sie beginnt in den Fällen des § 211 Abs. 2 und 3 erst mit dem Ablauf der dort genannten Frist (§ 217 Abs. 5 BAO). Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere…
…sodass hier wirklich kein grobes Verschulden im Sinne des § 217 Abs. 7 BAO und die dazu vorliegenden Kommentierungen vorliege. Es werde daher höflich ersucht, der Berufung stattzugeben. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 217 Abs. 7 BAO sind auf Antrag des Abgabepflichtigen Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen…
…Säumniszuschlägen entgegenstehen. Diese Fristen beginnen mit Ablauf der sich aus Abs. 4 ergebenden Zeiträume neu zu laufen. Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind gemäß § 217 Abs. 7 BAO Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft. Gemäß § 215 Abs…
…Säumniszuschlag ist zwar eine objektive Säumnisfolge, dessen Verwirkung grundsätzlich kein Verschulden des Abgabepflichtigen voraussetzt (vgl. Ritz, BAO-Kommentar/3, § 217, Tz 3). Seit der Novellierung des Säumniszuschlagsrechtes durch das BudgetbegleitG 2001 kann aber auch auf die Gründe für den Zahlungsverzug Bedacht genommen werden. § 217 Abs…
…Bei Erteilung des Überweisungsauftrages vor dem Fälligkeitszeitpunkt hätte also durch das technische Gebrechen die Säumnis genauso entstehen können. Die Säumnis sei daher vom Berufungswerber nicht zu verhindern gewesen. Kein grobes Verschulden liege vor, wenn sich ein Abgabepflichtiger für die Überweisung eines in der Regel verlässlichen…
…immer dann an, wenn Abgaben nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden und keine im Gesetz taxativ aufgezählten Aufschiebungsgründe oder Ausnahmetatbestände gesetzt wurden. Die Fälligkeit von Abgaben ist in den einschlägigen Abgabenvorschriften geregelt. Die Verwirkung von Säumniszuschlägen setzt kein Verschulden des Abgabepflichtigen voraus (vgl. VwGH 20…
…immer dann an, wenn Abgaben nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden und keine im Gesetz taxativ aufgezählten Aufschiebungsgründe oder Ausnahmetatbestände gesetzt wurden. Die Fälligkeit von Abgaben ist in den einschlägigen Abgabenvorschriften geregelt. Die Verwirkung von Säumniszuschlägen setzt kein Verschulden des Abgabepflichtigen voraus (vgl. VwGH 20…
…7 BAO sind auf Antrag des Abgabepflichtigen Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt. Diese Normen sind auf den…
…des Säumniszuschlages gegeben. Im vorliegenden Berufungsfall besteht ausschließlich Streit darüber, ob eine Nichtfestsetzung des Säumniszuschlages gemäß § 217 Abs. 7 BAO zu erfolgen hat. Nach dieser Bestimmung sind auf Antrag des Abgabepflichtigen Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden…
…BAO bestimmt dazu, dass Säumniszuschläge auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen sind, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt. Ein solcher Antrag…
…an der Säumnis überhaupt kein Verschulden, zumal er - festgestelltermaßen - die ***Bank*** rechtzeitig mit der Überweisung des Umsatzsteuerbetrages beauftragt habe. Im Beschwerdevorbringen sei ein entsprechender Antrag enthalten. Vorsichtshalber werde gemäß § 217 Abs. 7 BAO der Antrag gestellt, den Säumniszuschlag mangels Verschulden des Abgabenpflichtigen an der Säumnis…