Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1440-W/06
kein Verschulden des Abgabepflichtigen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1440-W/06vom 18.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des M.M., (Bw.) vom 2. Juni 2006
gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom
27. April 2006 betreffend Anspruchszinsen (§ 205 BAO)
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 27. April 2006 wurden dem Bw. für den
Zeitraum 1. Oktober 2001 bis 31. März 2006 für die
Einkommensteuernachforderung für das Jahr 2001 Anspruchszinsen in der
Höhe von € 802,09 vorgeschrieben.
Dagegen richtet sich die Berufung vom 2. Juni 2006, in der
vorgebracht wird, dass den Bw. an der Nichtentrichtung kein Verschulden treffe.
Das Finanzamt habe den von der Rechtsanwaltskammer Wien zugesandten Lohnzettel
mit der Begründung, dass keine Steuernummer angeführt gewesen sei,
nicht zugeordnet. Eventuell treffe auch die Rechtsanwaltskammer das
Verschulden.
Auch der Steuerberater, der seit Jahrzehnten die
Steuererklärungen verfasst habe, hätte erkennen müssen, dass die
Pensionserklärung fehle.
Der Bw. habe die Jahreserklärung unterfertigt, aber
man möge ihm sein Alter von 84 Jahren und den Umstand, dass er sich
über Jahrzehnte auf die Arbeit seiner Vertreter verlassen habe können,
zugute halten und den bekämpften Bescheid aufheben.
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 12.
Juni 2006 abgewiesen und dazu ausgeführt, dass der Bw. im Jahr 2001 eine
Pension von der Rechtsanwaltskammer, Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bezogen habe.
Auf Grund der monatlichen Zuflüsse sei eine Einkommensteuernachforderung
absehbar gewesen, daher hätte nach § 205 Abs. 3 BAO eine entsprechende
Anzahlung geleistet werden müssen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Bestimmung des §
205 BAO betreffend die Verzinsung für Einkommen- und
Körperschaftsteuernachforderungen und -gutschriften lautet wie
folgt:
"(1)
Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich
aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen
(Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der
bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, sind für den Zeitraum ab
1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden
Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen
(Anspruchszinsen).
(2)
Die Anspruchszinsen betragen pro Jahr 2% über dem Basiszinssatz.
Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht
festzusetzen. Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum von höchstens
48 Monaten festzusetzen.
Der Anspruchszinsenbescheid ist an die Höhe der im
Bescheidspruch des Einkommensteuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung oder
Gutschrift gebunden.
Der Einkommensteuerbescheid vom 27. April 2006 hat eine
Einkommensteuernachforderung von € 6.291,07 festgesetzt.
Für vor dem 31. Dezember 2004 entstandene
Abgabenansprüche gilt nach § 205 Abs. 2 BAO noch ein
Vorscheribungszeitraum von höchstens 42 Monaten, daher erfolgte eine
Anspruchszinsenberechnung lediglich für den Zeitraum 1. Oktober 2002 bis
31. März 2006.
Anspruchszinsen sollen mögliche Zinsvorteile bzw.
Zinsnachteile ausgleichen, wobei entscheidend die objektive Möglichkeit der
Erzielung von Zinsvorteilen oder Nachteilen ist. Für die Anwendung des
§ 205 ist es daher bedeutungslos, aus welchen Gründen die
Abgabenfestsetzung früher oder später erfolgte.
Bei der Verzinsung kommt es demnach auf ein Verschulden des
Abgabepflichtigen nicht an.
Dies kann bereits den Ausführungen in den
Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu § 205 BAO (RV 311 BlgNR. 21.
GP, 210 ff) entnommen werden. Demnach entstehen Ansprüche auf
Anspruchszinsen unabhängig von einem allfälligen Verschulden des
Abgabepflichtigen oder der Abgabenbehörde. Zinsenbescheide setzen auch
nicht die materielle Richtigkeit des Abgabenbescheides, sondern nur einen
solchen Bescheid voraus, dessen Vorliegen im gegenständlichen Verfahren
nicht bestritten wird.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 18.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1440-W/06
- Stammnummer
- 32547
- Gültig
- 18.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF