Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0162-I/07
Herabsetzung des Säumniszuschlages wegen Nichtvorliegens eines groben Verschuldens beim Abgabepflichtigen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0162-I/07vom 23.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, Adr, vom 10. November 2006
gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 9. Oktober 2006 betreffend
die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben. Der Säumniszuschlag wird mit € 0,00
neu festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 9. Oktober 2006 setzte das Finanzamt
Innsbruck gegenüber der Berufungswerberin (Bw) gemäß
§ 217
Abs. 1 und 2 BAO einen ersten Säumniszuschlag in Höhe von
€ 1.209,49 wegen nicht fristgerechter Entrichtung der Umsatzsteuer
07/2006 fest.
Dagegen erhob die Bw mit Eingabe vom 10. November 2006
Berufung und beantragte die ersatzlose Aufhebung des
Säumniszuschlagsbescheides bzw. ersuchte um Nachsicht.
Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass
aufgrund einer internen Regelung im vorliegenden Fall der Überweisungsbeleg
von beiden ARGE-Partnern zu unterzeichnen gewesen sei. Der
Überweisungsbeleg sei am 13. September 2006 nachweislich beim ARGE
Partner X eingelangt und von dort zeitgerecht an die Bank weitergeleitet worden.
Aus unerfindlichen Gründen sei in der Folge jedoch die Überweisung
unterblieben. Nachdem der Fehler aufgefallen sei, habe man sofort die
Nachüberweisung veranlasst. Wie aus dem Steuerkonto der ARGE-Partner zu
ersehen sei, würden die Steuerverbindlichkeiten langfristig und
grundsätzlich termingerecht entrichtet. Ein Verschulden der Bw sei im
gegenständlichen Fall nicht gegeben.
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 30.
Jänner 2007 als unbegründet abgewiesen. Das Finanzamt führte
darin aus, dass nach der bisherigen Rechsprechung des VwGH die Regelung des
§ 217 Abs. 1 BAO den Eintritt der Verpflichtung zur Entrichtung eines
Säumniszuschlages allein davon abhängig mache, dass eine Abgabe nicht
spätestens am Fälligkeitstag entrichtet worden sei. Diese Bestimmung
berücksichtige sohin nicht Gründe, aus denen im Einzelfall
Zahlungsverzug eingetreten sei.
Mit Eingabe vom 28. Februar 2007 stellte die Bw den Antrag
auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
Hinsichtlich der auf dem Steuerkonto aufscheinenden
Doppelzahlung teilte die Bw am 21. Mai 2007 in einem ergänzenden Schreiben
mit, dass neben der von ihr nach dem Bemerken des Fehlers noch einmal
veranlassten Überweisung die telefonischen Recherchen bei der Bank zur
doppelten Überweisung geführt haben dürften.
Schließlich wurde beantragt die Berufung vom 10.
November 2006 bzw. den vorliegenden Antrag als Antrag gemäß
§ 17
Abs. 7 BAO (gemeint wohl § 217 Abs. 7) zu betrachten.
Der unabhängige Finanzsenat hat Beweis erhoben durch
Einsichtnahme in den Abgabenakt der belangten Behörde, den Kontobuchungen
sowie dem ergänzenden Schreiben vom 21. Mai 2007 der Bw.
Es ergibt sich somit folgender Sachverhalt:
Mit Telefax vom 13. September 2006 übermittelte die Bw
dem ARGE-Partner X den Überweisungsauftrag zur Mitunterfertigung und
Weiterleitung an die Bank. Die Weiterleitung erfolgte am 15. September 2006
ebenfalls mittels Telefax. In weiterer Folge unterblieb vorerst aber die
tatsächliche Überweisung des Umsatzsteuerbetrages an das Finanzamt.
Nach Bemerken des Fehlers am 29. September 2006 wurde die neuerliche
Überweisung veranlasst. Die Recherchen des Bw. führten aber
gleichzeitig dazu, dass von der Bank auch die Überweisung aufgrund des
ursprünglichen Beleges durchgeführt wurde und somit die Abgabenschuld
zweimal entrichtet wurde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO sind auf Antrag des
Abgabepflichtigen Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht
festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft,
insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden
Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung
vorliegt.
Ein derartiger Antrag kann auch in der Berufung gegen den
Säumniszuschlagsbescheid gestellt werden, da Berufungserledigungen
grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Erlassung
Bedacht zu nehmen haben (vgl. Ritz,
BAO3, § 217 Tz
65). Dies gilt auch für Vorlageanträge.
Grobes Verschulden fehlt, wenn überhaupt kein
Verschulden oder nur leichte Fahrlässigkeit vorliegt. Eine lediglich
leichte Fahrlässigkeit liegt nach der Rechtsprechung dann vor, wenn ein
Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch
begeht (vgl. Ritz,
BAO3, § 217
Tz 44).
Keine leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn jemand
auffallend sorglos handelt. Auffallend sorglos handelt, wer im Verkehr mit
Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen
erforderliche, und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare
Sorgfalt außer Acht lässt. (VwGH 15.5.1997, 96715/0101).
Im konkreten Fall wurde laut Sachverhalt die
Überweisung der Abgabenschuld von der Bank erst verspätet - im Zuge
der Recherchen der Bw - durchgeführt. Allein deshalb ist aber noch nicht
von einem groben Verschulden des Abgabepflichtigen auszugehen. Ein grobes
Verschulden liegt nämlich dann nicht vor, wenn sich der Abgabepflichtige
für die Überweisung einer Abgabe eines in der Regel verlässlichen
Kreditinstitutes bedient hat (vgl.
Ritz,
BAO3, § 217
Tz 46). Gegen die grundsätzliche Verlässlichkeit der Bank sprechende
Umstände liegen nicht vor.
Hätte daher die Bank die Überweisung am 15.
September 2006 durchgeführt, wäre unter Berücksichtigung der
gemäß
§ 211 Abs. 2 BAO vorgesehenen Respirofrist von drei Tagen
die Entrichtung der Umsatzsteuerschuld noch fristgerecht erfolgt. Die
tatsächlichen Überweisungen vom 29. September 2006 und 3. Oktober 2006
benötigten jeweils nur einen Arbeitstag.
Der Säumniszuschlag war daher unter Anwendung des
§ 217 Abs. 7 BAO mangels Vorliegens eines groben Verschuldens beim
Abgabepflichtigen auf null herabzusetzen.
Innsbruck,
am 23. Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0162-I/07
- Stammnummer
- 28580
- Gültig
- 23.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF