Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0018-F/06
Der Bw. behauptet kein grobes Verschulden an der Nichtentrichtung der Einkommensteuervorauszahlung zum Fälligkeitstag zu haben.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0018-F/06vom 24.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des HSL, vom 15. Dezember 2005 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Bregenz vom 9. Dezember 2005 betreffend
Säumniszuschlag - Steuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 9.12.2005 wurde dem Berufungswerber (Bw.)
ein Säumniszuschlag in Höhe von 65,22 €, aus der
Einkommensteuervorauszahlung 10-12/2005 resultierend, vorgeschrieben.
In der dagegen eingebrachten Berufung führt der Bw.
an, er bitte um Erlassung des Säumniszuschlages, er sei zu der Zeit der
Zahlungsfrist im Urlaub gewesen, davor habe er in der Hektik der
Urlaubsvorbereitung vergessen, zu zahlen. Als er wieder vom Urlaub zurück
gewesen sei, habe er sofort angerufen und es sei ihm gesagt worden, wenn er
sofort zahle sei alles in Ordnung. Das habe er am selben Tag getan. Darum sei er
eigentlich erstaunt, dass er einen Säumniszuschlag bekommen habe. Da er die
Steuern sonst immer pünktlich bezahlt habe, bitte er die Verspätung
diesmal zu entschuldigen.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung vom 28.12.2005
wird im Wesentlichen angeführt, dass die Entrichtung der
Einkommensteuervorauszahlung erst am 28.11.2005 - tatsächlicher
Fälligkeitstag 15.11.2005 - und daher verspätet erfolgt sei. Das
Gesetz eröffne keine Möglichkeit, wegen der in der Berufung
angeführten Gründe von der Vorschreibung eines Säumniszuschlages
abzusehen.
Im Vorlageantrag an die Abgabenbehörde II. Instanz
führt der Bw. an, er habe schon am 24.11. und nicht erst am 28.11.2005
bezahlt. Er habe die Steuern der letzten Jahre immer pünktlich bezahlt.
Diesmal sei es passiert, weil er ein paar Tage seine in Wien studierende Tochter
besucht habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird eine Abgabe nicht spätestens am
Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß
§ 217 Abs. 1
BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu
entrichten.
Gemäß
§ 217 Abs. 2 BAO beträgt der
erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten
Abgabenbetrages.
Gemäß
§ 217 Abs. 4 BAO sind
Säumniszuschläge für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu
entrichten, als a) ihre Einhebung gemäß
§ 212a
ausgesetzt ist, b) ihre Einbringung gemäß
§ 230 Abs. 2,
3, 5 oder 6 gehemmt ist, c) ein Zahlungsaufschub im Sinn des § 212
Abs. 2 zweiter Satz nicht durch Ausstellung eines Rückstandsausweises
(§ 229) als beendet gilt, d) ihre Einbringung gemäß
§ 231 ausgesetzt ist.
Gemäß
§ 217 Abs. 5 BAO entsteht die
Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages gemäß Abs.
2 nicht, soweit die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und
der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der
Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung
gemäß
§ 213 mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten
Abgabenschuldigkeit zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat.
In den Lauf der fünftägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche
Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen; sie beginnt
in den Fällen des § 211 Abs. 2 und 3 erst mit dem Ablauf der dort
genannten Frist.
Gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO sind auf Antrag des
Abgabepflichtigen Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht
festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft.
Gemäß
§ 45 Abs. 1 EStG1988 hat der Steuerpflichtige auf die
Einkommensteuer einschließlich jener gemäß
§ 37 Abs. 8
Vorauszahlungen zu entrichten. Für Lohnsteuerpflichtige sind
Vorauszahlungen nur in den Fällen des § 41 Abs. 1 Z 1 und 2
festzusetzen. Die Vorauszahlung für ein Kalenderjahr wird wie folgt
berechnet: Einkommensteuerschuld für das letztveranlagte Kalenderjahr
abzüglich der einbehaltenen Beträge im Sinne des § 46 Abs. 1 Z
2.
Gemäß
§ 45 Abs. 2 EStG1988 sind die Vorauszahlungen zu je
einem Viertel am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu
leisten.
Da der Säumniszuschlag nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshof eine objektive Säumnisfolge ist (VwGH 24.4.1997,
95/15/0164), die die im Interesse einer ordnungsgemäßen
Finanzgebarung unabdingbare Sicherstellung der pünktlichen Tilgung von
Abgabenschulden bezweckt, sind die Gründe, die zum Zahlungsverzug
geführt haben, grundsätzlich unbeachtlich. Lediglich im Rahmen des
§ 217 Abs. 7 BAO ist zu prüfen, ob einem
Abgabepflichtigen an der Fristversäumnis kein Verschulden trifft bzw. ob
die Verwirkung des Säumniszuschlages auf einer vom Abgabepflichtigen zu
verantwortenden leichten Fahrlässigkeit beruht.
Der Bw. hat in der Berufung gegen den
Säumniszuschlagsbescheid sinngemäß einen Antrag nach
§ 217 Abs. 7 BAO gestellt, über welchen in der
Folge abgesprochen wird. Die sonstigen Ausnahmetatbestände des
§ 217 BAO für die Nichtfestsetzung des
Säumniszuschlages kommen gegenständlich jedenfalls nicht zum Tragen,
weshalb die Festsetzung des Säumniszuschlages zu Recht erfolgte.
Über den Antrag gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO ist im Sinne des
§ 280 BAO in der Berufungserledigung abzusprechen (Ritz,
BAO-Handbuch, S. 155).
Ein grobes Verschulden im Sinne der genannten
Gesetzesstelle ist dann gegeben, wenn eine auffallende und ungewöhnliche
Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht vorliegt, die den Eintritt des
Schadens als wahrscheinlich und nicht bloß als entfernt möglich
voraussehbar erscheinen lässt. Auffallend sorglos handelt, wer die im
Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen
erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt
außer Acht lässt (VwGH 15.5.1997, 96/15/0101, siehe Ritz,
BAO-Kommentar2, § 308 RZ 15). Demgegenüber ist von einem minderen Grad
des Versehens auszugehen, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch
ein sorgfältiger Mensch begeht. Der Umfang der zumutbaren
Überwachungs- und Kontrollpflicht ist stets nach den Umständen des
Einzelfalles zu beurteilen. In diesem Sinne ist an rechtskundige Personen ein
strengerer Maßstab anzulegen, als an Rechtsunkundige oder bisher noch nie
an Verfahren beteiligten Personen. War die Versäumung voraussehbar und
hätte sie durch ein dem Antragswerber zumutbares Verhalten abgewendet
werden können, dann wird dies als auffallend sorglos zu beurteilen sein und
der Stattgabe des Antrages entgegenstehen (vgl. etwa VwGH 6.10.1994,
93/16/0075).
Das Antragsrecht auf Herabsetzung bzw. Nichtfestsetzung von
Säumniszuschlägen setzt voraus, dass den Abgabepflichtigen kein grobes
Verschulden an der Säumnis trifft. Grobes Verschulden fehlt, wenn
überhaupt kein Verschulden oder nur leichte Fahrlässigkeit vorliegt.
Kein grobes Verschulden liegt vor, wenn der Abgabepflichtige sich für die
Überweisung einer Abgabe einer idR verlässlichen Kreditinstitutes
bedient und dieses Kreditinstitut die Überweisung verspätet
durchführt (Ritz, SWK 2001, S 338; Vereins RL 2001, Rz 861; RAE, Rz 974).
Im Allgemeinen wird kein grobes Verschulden an der Versäumung von
Zahlungsfristen vorliegen,
wenn
eine Abgabenentrichtung unmöglich ist (zB bei
Zahlungsunfähigkeit),
wenn
eine Abgabenentrichtung unzumutbar wäre (zB weil nur durch Verschleuderung
von vermögen liquide Mittel erzeilbar wären oder weil eine
Kreditaufnahme nur durch strafrechtlich zu ahndende Täuschung des
Kreditgebers oder durch unzumutbar überhöhte Kreditzinsen erreichbar
wäre (vgl. Ritz, SWK 2001, S 339). (Ritz, BAO³, § 217, Tz
42, 46, 47).
Die Fälligkeitstermine der
Einkommensteuervorauszahlungen und die Grundlagen ihrer Berechnung werden wie
o.a. in § 45 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3
EStG 1988 geregelt. Der Bw. konnte aber nicht nur aus dieser Gesetzesstelle
Kenntnisse über die säumnisgegenständlichen Abgabe gewinnen;
vielmehr wurde ihm gegenüber mit Einkommensteuervorauszahlungsbescheid vom
19.09.2005 auf der Basis der letztveranlagten Einkommensteuer 2004 eine
Abgabenzahlungsschuld (Leistungsgebot) betreffend Einkommensteuervorauszahlungen
für das Jahr 2005 und Folgejahre in Höhe von 10.319,85 €
rechtsverbindlich (formell) festgestellt. Dieser Vorauszahlungsbescheid enthielt
außer dem Leistungsgebot und einer Rechtsmittelbelehrung noch folgenden
Hinweis: Die neu festgesetzten Vorauszahlungen sind bis zur Zustellung eines
neuen Bescheides mit je einem Viertel jeweils am 15. Februar, 15. Mai,
15. August und 15. November fällig. Der sich gegenüber der
bisherigen Vorauszahlungshöhe ergebende Unterschiedsbetrag wird, sofern er
nicht eine Gutschrift ergibt, erst bei der nächsten
Vierteljahresfälligkeit ausgeglichen. Bei Bescheiden über die
Erhöhung oder die erstmalige Festsetzung von Vorauszahlungen bei denen der
nächste Vierteljahresbetrag innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe des
Bescheides fällig wird, erfolgt der Ausgleich bei der zweitfolgenden
Vierteljahresfälligkeit. Erfolgt die Bekanntgabe von Bescheiden über
die Erhöhung oder die erstmalige Festsetzung der Vorauszahlungen nach dem
15. Oktober, ist der Unterschiedsbetrag (der Jahresbetrag der
Vorauszahlung) innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides zu
entrichten.
Der Zweck des § 217 BAO liegt darin, die
pünktliche Tilgung von Abgabenschulden sicherzustellen. Die Gründe,
die zum Zahlungsverzug geführt haben, sind grundsätzlich unbeachtlich.
Die Verwirkung von Säumniszuschlägen setzt kein Verschulden des
Abgabepflichtigen voraus. Ein fehlendes grobes Verschulden an der Säumnis
ist hingegen bedeutsam für die Anwendung des § 217 Abs. 7 BAO. Nach
der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes tritt bei
Begünstigungstatbeständen die Amtswegigkeit der
Sachverhaltsermittlungen gegenüber der Offenlegungspflicht des
Begünstigungswerbers in den Hintergund. Der die begünstigung in
Abspruch nehmende Abgabepflichtige hat also selbst und einwandfrei und unter
Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf
die die abgebenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Der Bw.
rechtfertigt in seinem Vorlageantrag seine Säumnis mit urlaubsbedingter
Abwesenheit von ein paar Tagen auf Grund seines Besuches seiner in Wien
studierenden Tochter. Warum im vorliegenden Fall die
Einkommensteuervorauszahlung für das letzte Quartal 2005 deswegen nicht
rechtzeitig entrichtet wurde, wurde vom Bw. in der Berufung lediglich damit
begründet, er sei zur Zeit der Zahlungsfrist im Urlaub gewesen, davor habe
er in der Hektik der Urlaubsvorbereitung vergessen zu zahlen. Als er vom Urlaub
zurückgekommen sei, habe er sofort beim Finanzamt angerufen und noch am
selben Tag, also laut seinen Angaben am 24.11.2005, bezahlt. Es sei hier nur am
Rande erwähnt, dass diese Angaben in sich widersprüchlich sind,
spricht doch der Bw. im Vorlageantrag einerseits von lediglich ein paar Tagen
Aufenthalt in Wien, wobei er erst am 24.11. 2005 wieder zurück gewesen sei
und andererseits in der Berufung von urlaubsbedingter Abwesenheit zumindest ab
15.11.2005, dem Fälligkeitstag. Der Bw. hat jedenfalls mit der
floskelhaften Begründung, er habe in der Hektik der Urlaubsvorbereitung die
Entrichtung der Einkommensteuervorauszahlung vergessen, nicht konkret und
nachvollziebar dargetan, dass ihn an der verspäteten Entrichtung der
Einkommensteuervorauszahlung kein grobes Verschulden trifft. Er hat in keiner
Weise dargelegt, warum er vor seiner Abreise nicht für die Entrichtung der
fälligen Abgabe gesorgt hat, zumal auch kein unvorhergesehenes Ereignis
behauptet wird, dass den Bw. gerade zu diesem Zeitpunkt zu einer
überstürzten Abreise nach Wien gezwungen hätte. Es ist dem Bw.
daher nach Überzeugung des unabhängigen Finanzsenates grobes
Verschulden an der nicht termingerechten Entrichtung der
Einkommensteuervorauszahlung anzulasten.
Nach der Aktenlage ist auch keine ausnahmsweise
Säumnis im Sinne des § 217 Abs. 5 BAO gegeben, weil die Säumnis
im Hinblick auf die Entrichtung der zuschlagsbelasteten Abgabe - ob nun am
24.11. oder am 28.11.2005 - mehr als fünf Tage betragen hat. Daran
ändert auch die Ausführung im Vorlageantrag bezüglich der stets
pünktlichen Abgabenentrichtung in den letzten Jahren nichts.
Abschließend wird der Bw. noch darauf hingewiesen,
dass die von ihm behauptete Auskunft des Finanzamtes, wenn er gleich zahle, sei
es in Ordnung, sich nur auf Exekutionsmaßnahmen beziehen kann, da
gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO Säumniszuschläge bei
Nichtentrichtung von Abgaben am Fälligkeitstag zwingend vorzuschreiben
sind.
Es war demzufolge aus den o.a Gründen die Berufung als
unbegründet abzuweisen.
Feldkirch,
am 24. Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 230 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 230 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 230 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 230 Abs. 6 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212 Abs. 2 zweiter Satz BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 229 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 231 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 45 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 45 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 37 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 46 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 280 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 45 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0018-F/06
- Stammnummer
- 21095
- Gültig
- 24.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF