Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0287-L/07
Grobes Verschulden an der Säumnis bei verspäteter Erteilung des Überweisungsauftrages an die Bank
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0287-L/07vom 16.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des M, vom 12. Jänner 2007
gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 11. Dezember 2006, mit dem von
der Umsatzsteuer 09/2006 ein Säumniszuschlag in Höhe von 206,32 €
festgesetzt wurde, entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt setzte mit Bescheid vom 11.12.2006 von der
Umsatzsteuer 09/2006 einen ersten Säumniszuschlag in Höhe von 206,32
€ fest, da diese Abgabe nicht bis zum Fälligkeitstermin (15.11.2006)
entrichtet worden war.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Eingabe vom 12.1.2007
Berufung erhoben und die Aussetzung der Einhebung dieses Säumniszuschlages
begehrt. Weiters wurde beantragt, den Bescheid gemäß
§ 217 Abs.
7 BAO ersatzlos aufzuheben bzw. allenfalls den Säumniszuschlag
herabzusetzen. Schließlich wurde die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung gemäß
§ 284 BAO beantragt. Die
Zahlung der Umsatzsteuer für 09/2006, die am 15.11.2006 fällig war,
sei durch Überweisung auf das Bankkonto des Finanzamtes bei der BAWAG PSK
entrichtet worden. Der Zahlungsauftrag sei bei der VKB-Bank AG erteilt worden.
Die VKB-Bank habe die Überweisung gemeinsam mit vielen anderen
Überweisungen mittels Datenträger an die BAWAG PSK am 17.11.2006
weitergeleitet. Aufgrund eines technischen Defekts bei der BAWAG PSK wären
die betreffenden Beträge nicht am folgenden Werktag (dies wäre der
20.11.2006 gewesen), sondern erst am nächsten Tag dem "Abgabenkonto" des
Finanzamtes gutgeschrieben worden. Dadurch sei die Entrichtung der Abgabenschuld
gemäß
§ 211 Abs. 1 lit. d BAO mit dem Tag der Gutschrift am
21.11.2006 außerhalb der dreitägigen Respirofrist gemäß
§ 211 Abs. 2 BAO, die am 20.11.2006 geendet hätte, erfolgt. § 211
Abs. 2 BAO qualifiziere Zahlungseingänge auf dem Finanzamtkonto dann als
rechtzeitig, wenn sie innerhalb von drei Tagen nach dem Fälligkeitstag
eingingen. Bisher wären die vom Berufungswerber der VKB erteilten
Überweisungsaufträge am nächsten Werktag beim Finanzamt
gutgebucht worden. Dementsprechend hätte er auch diesmal damit rechnen
können, dass die Überweisung fristgerecht auf dem Konto des
Finanzamtes aufgebucht werde. Die verspätete Verbuchung beruhe auf einem
technischen Gebrechen bei der BAWAG PSK, was diese auch gegenüber der VKB
schriftlich bestätigt habe. Die BAWAG PSK als kontoführendes
Kreditinstitut des Finanzamtes sei jedoch diesem zuzurechnen. Eine von diesem
Kreditinstitut zu vertretende verspätete Gutschrift auf dem Konto des
Finanzamtes könne daher nicht dem zahlenden Abgabepflichtigen angelastet
werden. Es entspreche dem Grundsatz des Abgabenrechtes, dass ein Geldbetrag
dann, wenn er in den Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sei,
bereits diesem zugerechnet werde. Die von der VKB an die BAWAG PSK
weitergeleiteten Buchungs-Sammler (Datenträger) seien bis dahin - soweit
dies bekannt sei - immer am ersten Werktag nach Einlangen bearbeitet und
gutgebucht worden. Es habe daher davon ausgegangen werden können, dass die
Überweisung wie bisher rechtzeitig im Sinne des § 211 Abs. 2 BAO
auf dem Finanzamtkonto einlange. Dass dies aufgrund eines von der BAWAG PSK zu
vertretenden technischen Gebrechens nicht erfolgt sei, könne jedoch nicht
dem Berufungswerber angelastet werden. Trotz der vorliegenden objektiven
Verspätung mangle es somit an einem Verschulden seitens des
Berufungswerbers. Der Zahlungsauftrag sei der VKB am 17.11.2006 erteilt worden.
Die Respirofrist diene nach dem Willen des Gesetzgebers dazu, dass längere
Bankbearbeitungszeiten nicht zu Lasten des Abgabepflichtigen gehen. Dabei sei
allerdings von den damals üblichen mehrtägigen Überweisungszeiten
ausgegangen worden. Im gegenständlichen Fall habe die Bearbeitung seitens
der Bank genau die Zeit von einem Werktag auf den nächsten in Anspruch
genommen, bei normalem Lauf der Dinge wäre die Gutbuchung am nächsten
Werktag erfolgt. Vom Sinn der Bestimmung des § 211 BAO sei der länger
dauernde "normale" Weg zwischen den Banken erfasst, also eine längere Dauer
des Bearbeitungsablaufes und der Übermittlung. Allerdings handle es sich im
gegenständlichen Fall nicht um eine Bearbeitungsverzögerung oder eine
Übermittlungsverzögerung im klassischen Sinn, sondern um ein
unbeeinflussbares technisches Gebrechen. Ohne dieses technische Gebrechen
wäre die Gutbuchung rechtzeitig im Sinne des § 211 Abs. 2 BAO erfolgt.
Die Übermittlung seitens der VKB sei so rechtzeitig erfolgt, dass eine
Gutbuchung innerhalb der Respirofrist möglich gewesen wäre. Dies habe
sich auch daran gezeigt, dass auf Nachfrage der VKB bei der BAWAG PSK die
Bearbeitung binnen kürzester Zeit erfolgt sei. Anerkanntermaßen diene
die Respirofrist nicht dazu, dem Abgabepflichtigen eine weitere Frist zur
Zahlung einzuräumen. Solange jedoch die Zahlung rechtzeitig beim Finanzamt
einlange, sei der Zeitpunkt der Beauftragung irrelevant. Nur bei späterem
Einlangen der Zahlung beim Finanzamt werde der Überweisungszeitpunkt
geprüft. Habe jedoch der Abgabepflichtige alles in seinem Einflussbereich
(wozu auch seine die Überweisung ausführende Hausbank gehöre)
stehende getan um die rechtzeitige Gutschrift zu veranlassen, könne die
verspätete Zahlung insoweit nicht als grobes Verschulden gewertet werden.
Die VKB habe anlässlich der Erteilung des Überweisungsauftrages
zugesichert, diesen rechtzeitig durchzuführen. Von ihrer Seite sei auch
alles Erforderliche getan worden. Durch das technische Gebrechen seitens der
BAWAG PSK wären sogar offensichtlich sämtliche Zahlungen gar nicht
durchgeführt worden, hätte die VKB nicht nachgefragt. Wäre die
Zahlung früher veranlasst worden, hätte seitens der VKB auch erst dann
eine Nachforschung begonnen, wenn die Zahlung nicht vor Ablauf der Respirofrist
gutgebucht worden wäre. Bei Erteilung des Überweisungsauftrages vor
dem Fälligkeitszeitpunkt hätte also durch das technische Gebrechen die
Säumnis genauso entstehen können. Die Säumnis sei daher vom
Berufungswerber nicht zu verhindern gewesen. Kein grobes Verschulden liege vor,
wenn sich ein Abgabepflichtiger für die Überweisung eines in der Regel
verlässlichen Kreditinstitutes bediene und dieses die Überweisung
verspätet durchführt. Der Berufungswerber habe sich im
gegenständlichen Fall der VKB als bisher immer verlässlicher Bank
bedient, welche auch die Überweisung rechtzeitig weitergeleitet habe. Erst
bei der BAWAG PSK habe sich eine Verzögerung ergeben. Dieser Bank habe sich
der Berufungswerber jedoch nicht freiwillig bedient, vielmehr ergebe sich deren
Einschaltung zwingend durch die Kontoführung der Finanzamtkonten durch
dieses Institut. Ein Verschulden des Berufungswerbers bei der Auswahl oder
Beauftragung seiner Bank liege somit nicht vor. Weiters dürfe sich ein
Abgabepflichtiger darauf verlassen, dass die Hausbank eine rechtzeitig
veranlasste Überweisung wie bisher rechtzeitig durchführe. Ein
Softwarefehler bei der Bank sei selbst für einen sorgfältigen
Geschäftsführer nicht vorhersehbar, sodass diesbezüglich nicht
von einem groben Verschulden auszugehen und eine Herabsetzung bzw.
Nichtfestsetzung des Säumniszuschlages gemäß
§ 217 Abs. 7
BAO gerechtfertigt sei (UFS 20.4.2005, RV/0750-W/03). Im vorliegenden Fall sei
die Überweisung rechtzeitig im Sinne des § 211 Abs. 2 BAO
veranlasst worden, auch die Bank habe die Weitergabe des
Überweisungsauftrages rechtzeitig vorgenommen. Erst bei der
Empfängerbank habe es einen Softwarefehler gegeben, der vom Berufungswerber
umso weniger zu vertreten sei. Es müsse auch nicht die Respirofrist dazu
herhalten, um die Zurechnung von für den Abgabepflichtigen nicht
vorhersehbaren bzw. von ihm nicht beeinflussbaren Elementarereignissen, die zu
einer Verzögerung der Gutbuchung auf dem Finanzamtkonto führten, aus
seiner Rechtsfolgensphäre zu ziehen. Dies erfolge bereits durch die
allgemeinen Kriterien der Verschuldensprüfung. Damit liege aber bei
verspäteter Gutbuchung aufgrund vom Abgabepflichtigen nicht beeinflussbaren
und vorhersehbarer Ereignisse kein Verschulden auf seiner Seite vor, selbst bei
Zahlungsauftrag nach dem Fälligkeitstag. Da die verspätete Entrichtung
also auf Umstände zurückzuführen sei, die nicht von einem
Verschulden seitens des Berufungswerbers getragen seien, sondern auf einem
technischen Defekt der kontoführenden Bank des Finanzamtes beruhten, werde
beantragt, den Säumniszuschlag gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO
aufzuheben. Die vom Berufungswerber nicht zu beeinflussenden Umstände
würden bei weitem den Vorwurf überwiegen, der ihm allenfalls dadurch
gemacht werden könnte, die Zahlung nicht vor Ablauf der Fälligkeit,
aber sehr wohl noch rechtzeitig in Auftrag gegeben zu haben. Sollte die
Anwendung des § 217 Abs. 7 BAO nicht in Frage kommen, werde auf die
mangelnde Bescheidqualität des automationsunterstützt erlassenen
Bescheides und das zu dieser Frage zu GZ 2005/15/0014 anhängige Verfahren
beim Verwaltungsgerichtshof verwiesen.
Über Anfrage teilte die BAWAG-PSK dem
Unabhängigen Finanzsenat mit, dass es anlässlich des Umstieges auf ein
neues einheitliches Kernbanksystem von BAWAG und PSK am 6.11.2006 nachfolgend
fallweise zu Problemen in der Verarbeitung von Imagedatenträgern anderer
Banken gekommen sei, wenn diese einen so genannten "Deckungsanstand" aufgewiesen
hätten (Überschreitung des der Bank eingeräumten Limits). Dies
sei auch im vorliegenden Fall geschehen, als am 17.11.2006 ein
"Imagedatenträger" der VKB Linz angeliefert worden sei, der unter anderem
einige Steuerzahlungen beinhaltet habe. Aufgrund eines Deckungsanstandes sei
dieser Bestand nicht zur Buchung freigegeben worden, sondern am 20.11.2006 im
internen "Exeption-Handling" gelandet. Zu diesem Deckungsanstand sei es
gekommen, weil der Datenträger eine Kreditrate enthalten habe, die aber
nicht ersichtlich gewesen sei. Die Bestände im "Exeption-Handling"
müssten manuell zur Buchung freigegeben werden, was bei Datenträgern
von anderen Banken normalerweise am nächsten Werktag erfolge. Im
gegenständlichen Fall sei die manuelle Freigabe am 21.11.2006 erfolgt. Ob
es auch am 15. und 16.11.2006 zu einem Deckungsanstand gekommen wäre,
konnte seitens der BAWAG-PSK nicht mehr gesagt werden, jedoch wäre auch in
diesem Fall eine manuelle Freigabe der Buchung erforderlich gewesen. Allerdings
wäre die Buchung dann noch rechtzeitig innerhalb der Respirofrist erfolgt,
da die manuelle Freigabe einer im "Exeption-Handling" gelandeten Buchung bei
Datenträgern anderer Banken wie bereits erwähnt am nächsten
Werktag veranlasst wird.
Das Ergebnis dieses Ermittlungsverfahrens wurde dem
Berufungswerber daraufhin zur Wahrung des Parteiengehörs mit Schreiben vom
6.12.2007 zur Kenntnis gebracht, und dabei auch die Rechtsansicht des
Unabhängigen Finanzsenates dargestellt:
"1) Der Unabhängige
Finanzsenat hat bereits in zahlreichen Entscheidungen darauf hingewiesen, dass
mit der Respirofrist des § 211 Abs. 2 BAO keineswegs eine weitere Frist zur
Abgabenentrichtung eingeräumt wird, weshalb der Überweisungsauftrag
spätestens bis zum Fälligkeitstag erteilt werden muss, andernfalls von
einem groben Verschulden im Sinne des § 217 Abs. 7 BAO auszugehen ist
(vgl. etwa UFS 2.1.2007, RV/2616-W/06; UFS 22.8.2007, RV0844-L/06; UFS
23.11.2006, RV/0844-W/06; UFS 8.4.2003, RV/0620-I/02). Nur wenn der
Überweisungsauftrag rechtzeitig (bis zum Fälligkeitstag) an ein in der
Regel verlässliches Kreditinstitut erteilt wird, und die Gutschrift
trotzdem nicht innerhalb der Respirofrist am Bankkonto des Finanzamtes einlangt,
ist von keinem groben Verschulden des Abgabepflichtigen an der Säumnis
auszugehen, und liegen die Voraussetzungen des § 217 Abs. 7 BAO für
eine Herabsetzung oder Nichtfestsetzung des Säumniszuschlages vor (vgl. UFS
22.7.2004, RV/1735-W/03). Die Gründe für die eingetretene und vom
Abgabenschuldner nicht zu vertretende Verzögerung sind in diesem Fall ohne
Belang. Auch der in der Berufung ins Treffen geführten Entscheidung des UFS
vom 20.4.2005, RV/0750-W/03, lag ein Fall zugrunde, in dem die Berufungswerberin
die Telebankingüberweisung rechtzeitig, nämlich am
Fälligkeitstag, veranlasst hatte.
Im gegenständlichen
Fall wurde der Überweisungsauftrag jedoch erst am 16.11.2006 (und somit
nach Fälligkeit 15.11.2006) an die VKB erteilt. Darin liegt nach
einhelliger Rechtsansicht des UFS ein grobes Verschulden an der Säumnis im
Sinne des § 217 Abs. 7 BAO. Die Verwendung der Frist des § 211 Abs. 2
BAO als weitere Frist zur Abgabenentrichtung stellt einen Missbrauch der
Respirofrist dar (UFS 7.11.2007, RV/0104-L/07).
Unzutreffend ist die
Ansicht, dass die BAWAG PSK als kontoführendes Kreditinstitut des
Finanzamtes diesem zuzurechnen wäre, und das Finanzamt daher bereits vor
Gutbuchung des überwiesenen Betrages auf dem Bankkonto über den
Geldbetrag verfügen hätte können. Die Verfügung über
einen überwiesenen Betrag ist für den Kontoinhaber nie vor Gutschrift
des Betrages auf seinem Konto möglich (auch wenn der überwiesene
Betrag bereits Tage zuvor bei der Bank eingegangen ist).
2) Laut Mitteilung der
BAWAG-PSK kam es anlässlich des Umstieges auf ein neues einheitliches
Kernbanksystem von BAWAG und PSK am 6.11.2006 nachfolgend fallweise zu Problemen
in der Verarbeitung von Imagedatenträgern anderer Banken, wenn diese einen
sogenannten "Deckungsanstand" aufwiesen (Überschreitung des der Bank
eingeräumten Limits). Dies sei auch im vorliegenden Fall geschehen, als am
17.11.2006 ein Imagedatenträger der VKB Linz angeliefert worden sei, der
unter anderem einige Steuerzahlungen beinhaltet habe. Aufgrund eines
Deckungsanstandes sei dieser Bestand nicht zur Buchung freigegeben worden,
sondern am 20.11.2006 im internen "Exeption-Handling" gelandet. Zu diesem
Deckungsanstand sei es gekommen, weil der Datenträger eine Kreditrate
enthalten habe, die aber nicht ersichtlich gewesen sei. Die Bestände im
"Exeption-Handling" müssten manuell zur Buchung freigegeben werden, was bei
Datenträgern von anderen Banken normalerweise am nächsten Werktag
erfolge. Im gegenständlichen Fall sei die manuelle Freigabe am 21.11.2006
erfolgt. Ob es auch am 15. und 16.11.2006 zu einem Deckungsanstand gekommen
wäre, konnte seitens der BAWAG-PSK nicht mehr gesagt werden, jedoch
wäre auch in diesem Fall eine manuelle Freigabe der Buchung erforderlich
gewesen. Allerdings wäre die Buchung dann noch rechtzeitig innerhalb der
Respirofrist erfolgt, da die manuelle Freigabe einer im "Exeption-Handling"
gelandeten Buchung bei Datenträgern anderer Banken wie bereits erwähnt
am nächsten Werktag veranlasst wird.
Der Verantwortung in der
Berufung, dass es auch bei termingerechter Veranlassung der Überweisung am
Fälligkeitstag zu einer verspäteten Gutschrift am Bankkonto des
Finanzamtes gekommen wäre, kann somit nicht gefolgt werden. Abgesehen davon
kann im Rahmen der Verschuldensprüfung im Sinne des § 217 Abs. 7 BAO
nicht auf hypothetische Kausalverläufe Bedacht genommen werden, sondern ist
allein der tatsächlich eingetretene Sachverhalt maßgebend. Tatsache
ist, dass bereits der Überweisungsauftrag an die VKB verspätet erteilt
wurde, sodass - wie bereits oben dargelegt - aus diesem Grund von einem groben
Verschulden des Abgabepflichtigen an der Säumnis ausgegangen werden
muss.
3) In der Berufung wurde
auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Da im
Rahmen der Stellungnahme zu diesem Vorhalt gegebenenfalls noch weiteres
Sachvorbringen erstattet werden kann, und bereits oben unter Punkt 1 die
Rechtsansicht des Unabhängigen Finanzsenates, von der abzugehen der
gegenständliche Fall keinen Anlass bietet, eingehend dargestellt wurde,
wird um Mitteilung ersucht, ob der Antrag auf Durchführung der
mündlichen Verhandlung aufrecht erhalten wird."
Unter Bezugnahme auf dieses Schreiben zog der
Berufungswerber mit Eingabe vom 19.12.2007 seinen Antrag auf Durchführung
einer mündlichen Verhandlung zurück. Weiteres Sachvorbringen wurde
nicht mehr erstattet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Bei Überweisung auf das Postscheckkonto oder ein
sonstiges Konto der empfangsberechtigten Kasse gelten die Abgaben am Tag der
Gutschrift als entrichtet (§ 211 Abs. 1 lit. d BAO).
Da Banküberweisungen regelmäßig eine
gewisse Zeit in Anspruch nehmen, und die Abgabe erst als entrichtet gilt, wenn
die Zahlung am Bankkonto des empfangsberechtigten Finanzamtes gutgeschrieben
wird, würde eine Einzahlung von Abgabenschulden erst am Fälligkeitstag
regelmäßig zu einer verspäteten Abgabenentrichtung führen.
Der Gesetzgeber hat aus diesem Grund in § 211 Abs. 2 BAO eine
dreitägige Respirofrist eingeführt. Erfolgt demnach die Gutschrift im
Sinne des § 211 Abs. 1 lit. d BAO zwar verspätet, aber noch innerhalb
von drei Tagen nach Ablauf der zur Entrichtung einer Abgabe zustehenden Frist,
so hat die Verspätung ohne Rechtsfolgen zu bleiben; in den Lauf der
dreitägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der
Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen.
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3
Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind
nach Maßgabe des § 217 BAO Säumniszuschläge zu entrichten.
Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht
entrichteten Abgabenbetrages (§ 217 Abs. 2 BAO).
Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die dem
Säumniszuschlag zugrunde liegende Abgabe (auch unter Berücksichtigung
der dreitägigen Respirofrist des § 211 Abs. 2 BAO) verspätet
entrichtet worden war.
Gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO sind auf Antrag des
Abgabepflichtigen Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht
festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft,
insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden
Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung
vorliegt.
Der Antrag gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO kann
auch in einer Berufung gegen den Säumniszuschlagsbescheid gestellt werden
(vgl. Ritz, SWK 2001, S 343) und ist diesfalls in der Berufungsentscheidung zu
berücksichtigen (z.B. UFS 30.5.2007, RV/0384-L/05 mwN).
Wie der Unabhängige Finanzsenat bereits im Schreiben
vom 6.12.2006 eingehend dargelegt hat, wird mit der Respirofrist des § 211
Abs. 2 BAO keineswegs eine weitere Frist zur Abgabenentrichtung eingeräumt,
weshalb der Überweisungsauftrag spätestens bis zum Fälligkeitstag
erteilt werden muss, andernfalls von einem groben Verschulden im Sinne des
§ 217 Abs. 7 BAO auszugehen ist. Auf die dortigen, oben
wiedergegebenen Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen
verwiesen.
Im gegenständlichen Fall wurde der
Überweisungsauftrag an die VKB unbestritten erst am 17.11.2006 und damit
verspätet erteilt. Darin liegt nach einhelliger Rechtsansicht des UFS ein
grobes Verschulden an der Säumnis im Sinne des § 217 Abs. 7 BAO. Da
somit die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen dieser Bestimmung nicht
erfüllt waren, kam eine Herabsetzung oder Nichtfestsetzung des
Säumniszuschlages nicht in Betracht.
Der Vollständigkeit halber sei noch darauf
hingewiesen, dass im vorliegenden Fall auch § 217 Abs. 5 BAO nicht zur
Anwendung gelangen konnte. Nach dieser Bestimmung entsteht die Verpflichtung zur
Entrichtung eines Säumniszuschlages nicht, soweit die Säumnis nicht
mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb der
letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle
Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung gemäß
§ 213 mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit
zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat. In den Lauf der
fünftägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der
Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen; sie beginnt in den
Fällen des § 211 Abs. 2 und 3 erst mit dem Ablauf der dort genannten
Frist. Dem Abgabenkonto ist zu entnehmen, dass die Entrichtung der
Einkommensteuervorauszahlung für das dritte Quartal 2006 in Höhe von
25.298,00 € in drei Raten bewilligt wurde. Die zweite Rate in Höhe von
8.433,00 wäre am 16.10.2006 fällig gewesen, wurde jedoch erst mit
Wirksamkeit 20.10.2006, und damit auch unter Berücksichtigung der
dreitägigen Respirofrist des § 211 Abs. 2 BAO verspätet
entrichtet. Die berufungsgegenständliche Säumnis stellt daher keine
ausnahmsweise Säumnis im Sinne des § 217 Abs. 5 BAO dar.
Zu der in der Berufung aufgeworfenen Frage der
Bescheidqualität automationsunterstützt erlassener Bescheide wird
schließlich noch darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof in
seinen Entscheidungen vom 14.12.2006, 2005/14/0014-0017 die
Bescheidqualität derartiger Erledigungen bejaht hat.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 16.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 211 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0287-L/07
- Stammnummer
- 32491
- Gültig
- 16.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF