…weil der Prüfungsauftrag nach § 99 Abs. 2 FinStrG vom 26. März 2001 betreffend Umsatzsteuer Juni bis Dezember 2000 nicht den Voraussetzungen einer Verfolgungshandlung im Sinne des § 14 Abs. 3 FinStrG entspräche. Nach ständiger Rechtsprechung müsse die Amtshandlung in ihrer Art und Bedeutung die Absicht erkennen…
…wenn, wie die Bw meint, der Prüfungsauftrag nach § 99 Abs. 2 FinStrG mangelhaft gewesen sein sollte. 5) Die Berufung gegen die Bescheide, mit denen die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer 1998-1999 verfügt worden ist, erweist sich daher als unbegründet. II) Sachbescheide: 1…
…der Abgabenbehörde nicht vertreten. Außerdem handelte es sich um eine Prüfung nach § 99 Abs. 2 FinStrG, also um Maßnahmen nach § 14 Abs. 3 FinStrG, bei welchen "relativer Anwaltszwang" gemäß § 77 FinStrG besteht. Der Hinweis der Bw, Herr n1 habe keine Rechtsbelehrung erhalten, geht somit ins…
…geführt. Die im Jahr 2002 begonnene Betriebsprüfung bei der X-KEG könne keine Verfolgungshandlung iSd. § 209 Abs.1 BAO darstellen, da diese Prüfung nur für Zwecke des Finanzstrafverfahrens durchgeführt worden sei. Rechtsgrundlage des Prüfungsauftrages sei § 147 Abs.1 BAO iVm § 99 Abs.2 FinStrG gewesen…
…8702), einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen (Position 8703 der Kombinierten Nomenklatur). Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 23. November 2000, 99/15/0092, erfasst die Normverbrauchsabgabe nur eine bestimmte Kategorie von Waren (die im § 2 NoVAG 1991 definierten Kraftfahrzeuge), sie ist damit keine allgemeine Steuer, da…
…2 BAO beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre. Soweit eine Abgabe hinterzogen ist, beträgt die Verjährungsfrist sieben Jahre. Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Februar 2004, 99/15/0127, ist der Tatbestand der hinterzogenen Abgaben im Sinn des § 207 Abs. 2 BAO nach § 33 FinStrG…
…diesen Sachverhalt kein konkreter Wiederaufnahmsgrund der Abgabenbehörde vorgelegen sei, der einen Prüfungsauftrag für eine Wiederholungsprüfung gemäß § 148 Abs. 3 lit. b BAO gerechtfertigt habe. Weiters sei darauf hinzuweisen, dass die Wiederholungsprüfung laut Textziffer 7 des Betriebsprüfungsberichtes aufgrund der Bestimmung des § 99 Abs. 2 FinStrG vorgenommen…
…ein Nachschau für diesen Zeitraum erteilt worden sei. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und diversen Kommentaren, insbesondere Leitner "Österreichisches Finanzstrafrecht", sei eine telefonische Vorankündigung einer Prüfung nach § 99 Abs. 2 FinStrG keine solche in Verfahrensvorschriften vorgesehene Amtshandlung, sondern werde eine solche Vorankündigung ausdrücklich als Verfolgungshandlung…
…wahrgenommene Geschehen nötigt vielmehr noch nicht zum Schluss auf ein im Finanzstrafgesetz vertyptes Vorgehen, sondern lasse noch andere Deutungsmöglichkeiten offen. Im konkreten Fall seien die Prüfungshandlungen - anders als in dem vom OGH entschiedenen Fall - nicht auf § 99 Abs. 2 FinStrG, sondern nur auf § 149 Abs…
…aus dem Prüfungsauftrag nicht ersichtlich, welche Tat einer bestimmten Person zur Last gelegt wird, liege keine Verfolgungshandlung vor und eine Prüfung nach § 99 Abs. 2 FinStrG sei unzulässig. Der unter Hinweis auf die §§ 144 und 147 BAO in Verbindung mit § 99 Abs. 2 FinStrG vom…
…Prüfungsauftrag vom 14. September 2009 ist (ausdrücklich) auf § 147 BAO in Verbindung mit § 99 Abs. 2 FinStrG gestützt, konkretisiert den Verdacht auf das Vorliegen einer Abgabenverkürzung und nennt hinsichtlich des Jahres 2004 auch den Grund für die Wiederholungsprüfung. Im Übrigen kennt die BAO grundsätzlich kein…
…Ist aus dem Prüfungsauftrag (Kritik siehe oben) nicht ersichtlich, welche Tat einer bestimmten Person zur Last gelegt werde, liege keine Verfolgungshandlung vor und eine Prüfung nach § 99 Abs. 2 FinStrG sei unzulässig. Die Prüfung gemäß § 99 Abs. 2 FinStrG sei inhaltlich durch ihre strafrechtliche Zielsetzung…
…2001 die Unterschriftsleistung auf dem Prüfungsauftrag. In der Folge wurde der Prüfungsauftrag mit 25. April 2001 auf den Zeitraum 1991 bis 1998 erweitert und die Rechtsgrundlage auf eine Prüfung nach § 99 Abs. 2 FinStrG modifiziert. Bis August 2001 legte die Bw. keine entsprechenden Buchhaltungsunterlagen vor…
…ist. Am 7.8.2009 erging an die Bw. ein Bescheid über einen Prüfungsauftrag mit dem Inhalt, dass über die Zeiträume Februar - Mai 2009 eine Außenprüfung gemäß § 147 BAO iVm § 99 Abs 2 Finanzstrafgesetz durchgeführt würde, und zwar wegen des Verdachtes der Nichtbekanntgabe und Nichtabfuhr…
… 148 Abs. 3 lit. a oder b BAO bzw. gem. § 99 Abs. 2, 2. Satz FinStrG erfolgte nicht, vielmehr wurde der für den Zeitraum 1988 bis 1990 (u. a.) hinsichtlich Körperschaft - und Gewerbesteuer bereits vorliegende Prüfungsauftrag ausgedehnt. Die vom Finanzamt verfügte Wiederaufnahme des Verfahrens hat…
…die Frage nach einer Rechtswidrigkeit der Außenprüfung schon aus diesem Grunde nicht stellt. Die Zeiträume 01/2009 und 02/2009 waren von dieser Selbstanzeige nicht umfasst. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei einer Prüfung gemäß § 99 Abs. 2 FinStrG um keine finanzstrafbehördliche Amtshandlung…
…abzuändern. Mit 13.9.2005 erging der Prüfungsauftrag für eine Prüfung der Aufzeichnungen gem. § 151 Abs. 1 BAO und gemäß § 99 Abs. 2 Finanzstrafgesetz. Bereits zu Beginn der Prüfung am 19.9.2005 wurde mit dem Berufungswerber eine Niederschrift von der Betriebsprüferin der gleichzeitig stattgefundenen…
…1998 hatte das FA die Besteuerungsgrundlagen des Bw. für die Jahre 1992 - 1995 einer abgabenbehördlichen Prüfung der Aufzeichnungen nach § 151 BAO unterzogen, deren Rechtsgrundlage am 5. März 1998 auf § 99 Abs.2 Finanzstrafgesetz 1955 (FinStrG) geändert worden war. Als Folge dieser Prüfung waren am 19…
…man die Ansicht der Bw teilen würde, dass die Begründung der Prüfung nach § 99 Abs. 2 FinStG mangelhaft war, weil weder die verdächtige Person noch die Tathandlung hinreichend umschrieben worden ist, so kommt dieser keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu, weil selbst eine Verletzung des Verbotes einer…
…14 Abs. 3 FinStrG. Zudem sei keine Prüfung gemäß § 99 Abs. 2 FinStrG, welche einen bereits konkretisierten Verdacht geäußert hätte, angesetzt worden, weshalb der von der Abgabenbehörde eingesetzte Prüfer nicht als Organ der Finanzstrafbehörde zu werten sei. Abschließend wird in der gegenständlichen Berufung noch vermerkt…