Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0029-I/03
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, kein Beweisverwertungsverbot bei Wiederholungsprüfung
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0029-I/03vom 06.12.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, Mag. Peter Maurer, in der Finanzstrafsache gegen
Bf., vertreten durch Mag. Gerhard Hauser, Wirtschaftstreuhand Tirol
SteuerberatungsGmbH & Co KEG, 6020 Innsbruck, Rennweg 18, über die
Beschwerde des Beschuldigten vom 24. November 2003 gegen den Bescheid des
Finanzamtes X vom 23. Oktober 2003 über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG), SN A,
zu
Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird
teilweise stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend
abgeändert, dass er lautet:
Gegen Bf., wird das Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil
der Verdacht besteht, dass er vorsätzlich im Bereich des Finanzamtes X
durch die Abgabe unrichtiger Abgabenerklärungen, somit unter Verletzung
einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, eine
Verkürzung an Einkommensteuer für 1996 und 1997 in noch
festzustellender Höhe dadurch bewirkt hat, dass er Fahrtkosten und
Versicherungsaufwand zu Unrecht geltend gemacht hat und hiemit ein
Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen
hat.
Hinsichtlich
des Tatvorwurfs betreffend die Umsatzsteuer für 1995 bis 1997 und die
Einkommensteuer für 1998 wird der angefochtene Bescheid
aufgehoben.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 23. Oktober 2003 hat das Finanzamt X
als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer zur
SN A ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet,
weil der Verdacht bestehe, dass dieser im Bereich des Finanzamtes X
vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung an Umsatzsteuer
für 1995-1997 in Höhe von € 1.640,00 (S 26.695,00) und
an Einkommensteuer für 1996-1998 in Höhe von € 26.446,23
(S 363.908,00) bewirkt habe, indem Einnahmen nicht erklärt und
Ausgaben zu Unrecht geltend gemacht worden seien. Er habe hiemit ein
Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 24. November 2003, in welcher im
Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Als Begründung für die Einleitung des
Strafverfahrens würden die Feststellungen der Wiederholungsprüfungen
gemäß
§ 99 FinStrG angeführt, bei der der
Zweitprüfer die Behauptung aufstelle, die ursprünglichen Bescheide
seien durch einen Amtsmissbrauch der Prüfungsorgane der Vorprüfungen
herbeigeführt worden, es liege somit der Wiederaufnahmegrund von durch eine
gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführten Bescheiden im Sinne des
§ 303 Abs. 1 lit. a BAO vor. Dies sei jedoch nicht der
Fall. Eine wiederholte (zweite) Wiederaufnahme der Verfahren betreffend
Einkommensteuer der Jahre 1995 bis 1999 sei sachlich nicht gerechtfertigt. Nach
§ 303 Abs. 1 lit. a BAO sei eine Durchbrechung der
Rechtskraft von Bescheiden im Weg einer Wiederaufnahme unter anderem
zulässig, wenn der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches
Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder
sonstwie erschlichen worden sei. Der Betriebsprüfer behaupte hier eine
Herbeiführung der wiederaufgenommenen Bescheide (ESt 1995 bis 1999) in Form
eines Amtsmissbrauches gemäß
§ 302 StGB in Tateinheit mit
einer Abgabenhinterziehung. Der Wiederaufnahmegrund des § 303
Abs. 1 lit. a BAO wäre nur dann als gegeben anzusehen, wenn die
betreffende gerichtlich strafbare Tat darauf gerichtet gewesen sei, die
Hinausgabe eines bestimmten Bescheides herbeizuführen. Aus dem Wortlaut des
§ 303 Abs. 1 lit. a ergebe sich als Erfordernis, dass der
Bescheid des abgeschlossenen Verfahrens, dessen Wiederaufnahme begehrt werde,
durch eine strafbare Tat herbeigeführt worden sei. Die strafbare Handlung
müsse somit auf die Erlassung des Bescheides und den Umstand der Erlassung
des Bescheides oder dessen Inhalt wesentlich Einfluss gehabt haben (also eine
strafbare Handlung, die auf einen konkreten Bescheid zielgerichtet sei; Hinweis
auf Stoll, BAO-Kommentar, 2919 mwN). Der Vorwurf eines Amtsmissbrauches
in Tateinheit mit einer Abgabenhinterziehung beinhalte im einzelnen den Vorwurf
folgender kumulativ vorliegender Tatelemente: Es werde behauptet, Abgaben
seien über das in der Erstprüfung aufgedeckte Ausmaß
verkürzt worden. Diese Abgabenverkürzung sei vom Beschwerdeführer
in der qualifizierten Schuldform des Vorsatzes begangen worden. Das
Prüfungsorgan der Erstprüfung hätte diese Abgabenhinterziehung
nicht aufgedeckt/erkannt, jedoch zum Nachteil des Abgabengläubigers und zum
Vorteil des Beschwerdeführers nicht zum Gegenstand prüfungsbedingter
Nachforderungen gemacht, mit dem Vorsatz, den Bund in seinen
Abgabenansprüchen zu schädigen (Abgabenhinterziehung als Vorsatzdelikt
und ebenso Amtsmissbrauch als Vorsatzdelikt). Das Verfahren weise
gravierende Mängel auf; es habe im rechtsleeren Raum stattgefunden. Der
Prüfungsauftrag (= ein Bescheid) stamme von einer unzuständigen
Behörde. Mit Schreiben vom 25. Juli 2002 habe das Landesgericht X das
Finanzamt X als örtlich zuständige Finanzstrafbehörde mit der
Überprüfung u.a. des Beschwerdeführers im Sinne des
§ 99 FinStrG beauftragt. Gleichzeitig sei das Finanzamt X ersucht
worden, wegen der im Raum stehenden Vorwürfe gegen Beamte des Finanzamtes X
Beamte anderer Finanzdienststellen und Beamte der Bundespolizeidirektion X
beizuziehen. Der gegenständliche Prüfungsauftrag sei am
25. November 2002 mit dem Kopf des Finanzamtes X ausgestellt, mit dem
Amtssiegel des Finanzamtes Y versehen und auch von einem Beamten des Finanzamtes
Y gezeichnet worden. Am 14. Jänner 2003 habe der dem Finanzamt Y
zugeteilte Prüfer AB mit der Betriebsprüfung begonnen. Der
Prüfungsauftrag sei ein Bescheid. Die Ermächtigung, für eine
Behörde Bescheide zu erlassen, sei nach den organisatorischen Vorschriften
zu beurteilen. Die gegenständlich anzuwendende Vorschrift sei die
Dienstanweisung Betriebsprüfung, ein Erlass des Bundesministers für
Finanzen aus dem Jahr 1997. Darin sei ausdrücklich festgehalten, dass in
Fällen der finanzamtlichen "Nachbarschaftshilfe" der Prüfungsauftrag
jedenfalls vom zuständigen Finanzamt (d.h. vom Vorstand des
zuständigen Finanzamtes) auszustellen und zu zeichnen sei. Nach der
Judikatur sei für die Rechtsgültigkeit eines Verwaltungsaktes die
Unterschrift einer für die betreffende Behörde (hier: Finanzamt X)
approbationsbefugten Person erforderlich. Der den Prüfungsauftrag
zeichnende Beamte des Finanzamtes Y sei nach der internen
Geschäftsverteilung der Finanzverwaltung mit Sicherheit nicht für die
Approbation des konkreten Verwaltungsaktes (Prüfungsauftrag des Finanzamtes
X) befugt. Es wäre an sich auch unmaßgeblich, denn diese
Vorgangsweise würde der Dienstanweisung Betriebsprüfung widersprechen.
Auffällig sei, dass der Prüfungsauftrag zwar auf Papier/mit
Druckvorlage des Finanzamtes X, aber mit Amtssiegel und Unterschrift des
Finanzamtes Y ausgefertigt sei. Wenn die Zurechnung eines Aktes zu einer
bestimmten Behörde nicht möglich sei (nicht deutlich erkennbar sei,
von welcher Behörde der Akt stamme), so sei ein derartiger "Bescheid"
absolut nichtig. Der gegenständliche Prüfungsauftragsbescheid
sei von einer örtlich unzuständigen Behörde erlassen. Er weise so
gravierende Mängel auf, dass er als nichtig oder nicht dem Rechtsbestand
angehörig zu bezeichnen sei. Die beim Beschwerdeführer dennoch
durchgeführte Betriebsprüfung habe somit ohne jede
verwaltungsrechtliche Grundlage stattgefunden. Sämtliche in den
§§ 47 ff BAO enthaltenen Regelungen über die
Betriebsprüfung seien infolge dieses schwerwiegenden Verfahrensmangels
nicht anzuwenden. Der vom 25. November 2002 ausgestellte
Prüfungsauftrag sei nicht ident mit dem ursprünglichen. In diesem
seien die Umsatzsteuer für den Zeitraum 1995 und 1996 nicht enthalten
gewesen. Die Abgabenbehörde werde im gegenständlichen Falle
gemäß dem oben zitierten Schreiben des Untersuchungsrichters als
Finanzstrafbehörde im Auftrag des die Untersuchungen leitenden Gerichtes
tätig. Nach § 197 Abs. 2 FinStrG hätten aber die unter
Gerichtszuständigkeit arbeitenden Finanzbehörden ihre "Tätigkeit
zur Aufklärung des Vergehens nur so weit zu entfalten, als das Gericht oder
die Staatsanwaltschaft darum ersucht". Eine über den ursprünglichen
Auftrag hinausgehende Beauftragung des Finanzamtes X, im Konkreten eine
Beauftragung, auch andere Zeiträume als in der Beilage zum Schreiben des
Untersuchungsrichters vom 25. Juli 2002 angeführt zu
überprüfen, sei aus der Aktenlage nicht ersichtlich. Die von der
Abgabenbehörde dennoch vorgenommen Ausdehnung des Prüfungszeitraumes
auf die Jahre 1995 und 1996 verstoße somit gegen die zwingenden
Bestimmungen des § 197 Abs. 2 FinStrG. Nach herrschender
Ansicht stelle eine strafrechtliche Prüfung gemäß
§ 99
FinStrG eine Verfolgungshandlung im Sinne von § 14 Abs. 3 FinStrG
dar. Verfolgungshandlungen seien nach der ständigen Rechtsprechung der
Höchstgerichte jedoch nur solche Akte, die nach ihrer Art und Bedeutung die
Absicht des Gerichtes oder der Finanzstrafbehörde erkennen lassen, den
gegen eine individuell bestimmte Person wegen einer bestimmten Tat bestehenden
konkreten Verdacht auf eine in den Verfahrensvorschriften vorgesehene Weise zu
prüfen. Ist aus dem Prüfungsauftrag (Kritik siehe oben) nicht
ersichtlich, welche Tat einer bestimmten Person zur Last gelegt werde, liege
keine Verfolgungshandlung vor und eine Prüfung nach § 99
Abs. 2 FinStrG sei unzulässig. Die Prüfung gemäß
§ 99 Abs. 2 FinStrG sei inhaltlich durch ihre strafrechtliche
Zielsetzung beschränkt. Diese Beschränkung sei tatbezogen und nicht
etwa veranlagungszeitraumbezogen. Daher habe ein sich auf § 99
Abs. 2 FinStrG berufender Prüfungsauftrag diesen Bereich (in seinem
Spruch) zu umschreiben. Der unter Hinweis auf die §§ 144 und 147
BAO in Verbindung mit § 99 Abs. 2 FinStrG vom Finanzamt Y (=
unzuständige Behörde, siehe oben) unterfertigte Prüfungsauftrag
vom 25. November 2002 lasse lediglich den Gegenstand der Prüfung
(Einkommensteuer und Umsatzsteuer) sowie den Prüfungszeitraum (1995 bis
1999) erkennen. In einer Fußnote werde angemerkt, es bestünde der
begründete Verdacht, dass im Prüfungszeitraum Abgaben verkürzt
worden seien. Weitere Ausführungen darüber hinaus seien nicht erfolgt.
Daraus lasse sich jedoch keine Absicht der Finanzstrafbehörde (welcher? Y
oder X?) ableiten, sie wolle eine bestimmte Person wegen einer bestimmten Tat
verfolgen, da aus der Formulierung der Prüfungsaufträge die
Verwirklichung konkreter Finanzvergehen nicht erschlossen werden könne.
Vielmehr lasse der Auftrag weite Deutungsmöglichkeiten offen, sodass der
Schluss gezogen werden müsse, die zuständige Behörde wolle
bloß aufgrund eines Verdachtes mit der angeordneten Prüfung
zunächst einmal ermitteln, ob und gegen wen eine Verfolgung wegen eines
Vergehens nach dem FinStrG eingeleitet werden könnte. Derartige
Ermittlungen würden jedoch noch keine mit Außenwirkung behaftete
Verfolgungshandlung nach § 14 Abs. 3 FinStrG darstellen. Der zwar
formell unter Bezugnahme auf § 99 Abs. 2 FinStrG ausgestellte
Prüfungsauftrag sei somit mangels hinreichender Konkretisierung (das Ziel,
nämlich die Klärung eines finanzstrafrechtlich relevanten
Sachverhaltes, sei nicht ausreichend konkret umschrieben) inhaltlich materiell
nicht als strafrechtlicher, sondern lediglich als abgabenrechtlicher
Prüfungsauftrag zu werten und es würden damit die durchgeführten
Prüfungshandlungen des Zweitprüfers keine Verfolgungshandlungen im
Sinne von § 14 Abs. 3 FinStrG darstellen, sondern Amtshandlungen
nach § 143 BAO. Solche rein auf die Erforschung abgabenrechtlicher
Sachverhalte gerichtete Prüfungshandlungen seien jedoch aufgrund des
bestehenden Wiederholungsverbotes des § 148 Abs. 3 BAO nicht
zulässig. Die stattgefundene Betriebsprüfung bzw. die in ihrem Gefolge
ergangenen Bescheide seien daher jedenfalls als rechtswidrig zu
erachten. Die Behörde stütze die Wiederaufnahme zu Unrecht auf
§ 303 Abs. 1 lit. a BAO. Die Abgabenbehörde behaupte im
Bp-Bericht vom 26. Juni 2003 unter Tz. 54 das Vorliegen schwerer
Delikte (Amtsmissbrauch, Abgabenhinterziehung in Mittäterschaft mit dem
Beschwerdeführers), unterlasse jedoch jegliche Feststellung hinsichtlich
der Erfüllung der objektiven und subjektiven Tatseite der behaupteten
gerichtlich strafbaren Tat. Eine gerichtlich strafbare Tat könne bei Fehlen
eines strafgerichtlichen Urteils aber nur dann zu einer Wiederaufnahme
führen, wenn die Abgabenbehörde die Erfüllung der objektiven und
subjektiven Tatseite als Vorfrage nach dem Maßstab des Strafrechtes
beurteilt habe. Die Abgabenbehörde habe diesbezüglich keinerlei
Feststellungen getroffen; die Wiederaufnahme unter Berufung auf § 303
Abs. 1 lit. a BAO sei bereits aus diesem Grunde
unzulässig. Trotz grundsätzlichen Fehlens eines
Beweisverwertungsverbotes im Abgabenverfahren werde die Rechtswidrigkeit des
Prüfungsauftrages und der darauf basierenden Betriebsprüfung geltend
gemacht. Der Schutzzweck von Beweisverwertungsverboten bestehe darin, jene
Ermittlungsergebnisse bei der Entscheidung auszuschließen, die -
gemessen an Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens - nicht
oder nicht auf die stattgefundene Art hätten gewonnen werden dürfen.
Jene Beweise also, die aufgrund der rechtswidrig angeordneten
Wiederholungsprüfung gewonnen worden seien, dürften nicht im
Abgabenverfahren des Beschwerdeführers gegen ihn verwendet werden. Die
Berücksichtigung von auf rechtswidrige Weise gewonnenen Beweisergebnissen
sei dann unzulässig, wenn die Verwertung der betreffenden Beweisergebnisse
dem Zweck des durch seine Gewinnung verletzten Verbotes widerspräche. Der
Zweck der rechtswidrig ausgeschriebenen Prüfung sei nicht die Feststellung
von Einkommen- oder Umsatzsteuernachzahlungen des Beschwerdeführers,
sondern sei vom Landesgericht X ganz eindeutig wie folgt definiert
worden: "Im Strafverfahren gegen Beschuldigte wegen Gegenstand wird das
Finanzamt X gemäß
§ 197 FinStrG mit der
Überprüfung der im Anhang angeführten Firmen i.S.d.
§ 99 FinStrG beauftragt." (aus dem Schreiben des Untersuchungsrichters
CD an das Finanzamt X vom 25. Juli 2002). Die Zielpersonen seien in
diesem Auftrag eindeutig individuell definiert: Personen, nicht jedoch der
Beschwerdeführer selbst. Ebenso seien in diesem Auftrag eindeutig die
konkreten Tatverdachte gegen eben diese Personen (Verdacht) festgehalten.
Sämtliche im Rahmen der Wiederholungsprüfung (die mangels
gültigem Prüfungsauftrag keine Betriebsprüfung gewesen sei)
gewonnenen Erkenntnisse dürften ausschließlich in dem durch den vom
Gericht vorgegebenen Zweck der Prüfungshandlungen verwendet werden:
Amtsmissbrauch und Abgabenhinterziehung der im Gerichtsbeschluss genannten
Personen. Keinesfalls dürften daraus Abgabenneufestsetzungen bei dem zum
wiederholten Male geprüften Beschwerdeführer stattfinden. Das sei
rechtswidrig. Die oben angeführten Überlegungen mögen
insbesonders bei der Beantwortung der Frage der Zulässigkeit der
Wiederaufnahme des Verfahrens berücksichtigt werden. Die
Begründung der Wiederaufnahme des Verfahrens in den angefochtenen
Bescheiden sei unschlüssig. Der Zweitprüfer behaupte das Vorliegen
schwerer Delikte seines Prüfungskollegen (Amtsmissbrauch zur
Abgabenhinterziehung in Mittäterschaft mit dem Beschwerdeführer),
seine Prüfungsfeststellungen würden jedoch die behaupteten
Vorwürfe nicht tragen: er behaupte Abgabenverkürzungen des
Vorprüfers, obwohl solche mit Sicherheit auszuschließen seien. Dazu
im einzelnen: Betreffend den einzelnen Prüfungsfeststellungen werde
bemerkt, dass es sich hierbei um fast ausschließlich willkürliche
Änderungen von Nutzungsdauern und verminderten Kostenschätzungen Kfz
durch den Zweitprüfer handle. Zusätzlich habe sich der
Nachforderungsbetrag durch falsche (Kfz-Kosten um S 70.948,00 zu niedrig)
Wertansätze und durch Nichtberücksichtigung von zustehenden
Verlustabzügen in Höhe von S 172.625,00 erhöht. Die
in den angefochtenen Bescheiden behaupteten Abgabennachforderungen würden
nicht zu Recht bestehen. Ein Amtsmissbrauch zur Abgabenhinterziehung sei bei der
gegebenen Sachlage auszuschließen. Damit bestehe keine Rechtsgrundlage
für eine Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich der Einkommensteuer 1995
bis 1999 und Umsatzsteuer der Jahre 1995 bis 1997 und 1999. Ebenso bestehe keine
Rechtsgrundlage für Abgabennachforderungen an Einkommensteuer 1995 bis 1999
und Umsatzsteuer der Jahre 1995 bis 1997 und 1999. Betreffend den
Bescheid über die Einleitung des Strafverfahrens werde festgestellt, dass
der Verkürzungsbetrag Einkommensteuer 1996 bis 1998 in Höhe von
€ 26.446,23 aus den wiederaufgenommenen Bescheiden niemals stimmen
könne. Die vorgelegte Berechnungsgrundlage des strafbestimmenden Betrages
(ESt 1999) müsste eigentlich zu Denken geben. Es könne nicht sein,
dass bei einer strafrechtlichen Bemessungsgrundlage von S 133.901,80 sich
ein "strafbestimmender Wertbetrag" von S 257.347,00 ergebe.
Diesbezüglich werde auf die falschen Wertansätze und nicht
berücksichtigten Verlustabzüge durch den Zweitprüfer
hingewiesen. Der in der Bescheidbegründung erhobene Verdacht des
Finanzvergehens nach § 33 Abs. 1 FinStrG bestehe daher nicht zu Recht.
Die Einleitung des Strafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1
FinStrG sei daher mangels rechtlicher Grundlage (Rechtswidrigkeit der
Wiederholungsprüfung und nicht gerechtfertigte Wiederaufnahme)
einzustellen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr zukommenden Mitteilungen und
Verständigungen daraufhin zu prüfen, ob genügende
Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben
sind. Das Gleiche gilt, wenn sie z.B. aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines
Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Ergibt diese Prüfung, dass die
Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des
Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde das
verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren einzuleiten. Gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG ist die Einleitung des Strafverfahrens
aktenkundig zu machen und der Verdächtige von der Einleitung unter
Bekanntgabe der ihm zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht kommenden
Strafbestimmung zu verständigen (§ 83 Abs. 2
FinStrG).
Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass anlässlich der
Einleitung des Finanzstrafverfahrens keine endgültigen Lösungen,
sondern nur Entscheidungen im Verdachtsbereich zu treffen sind. Die
endgültige Sachverhaltsklärung und abschließende rechtliche
Beurteilung sind vielmehr dem Untersuchungsverfahren und der
abschließenden Entscheidung (Strafverfügung, Erkenntnis,
Einstellungsbescheid) vorbehalten (siehe z.B. VwGH 26.1.1995,
94/16/0226).
Hinsichtlich des Begriffes Verdacht hat der
Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass ein Verdacht nur aufgrund von
Schlussfolgerungen aus Tatsachen entstehen kann. Ein Verdacht bestehe sohin,
wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der
Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen
(VwGH 25.5.1992, 92/15/0061).
Gemäß
§ 161 Abs. 1 FinStrG hat
die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz, sofern das Rechtsmittel nicht
gemäß
§ 156 FinStrG zurückzuweisen ist,
grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt,
sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung der
Rechtsmittelentscheidung ihre Anschauung an die Stelle jener der
Finanzstrafbehörde erster Instanz zu setzen und das angefochtene Erkenntnis
(den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt
für rechtswidrig zu erklären oder das Rechtsmittel als
unbegründet abzuweisen.
Im verwaltungsbehördlichen Rechtsmittelverfahren ist
somit nicht nur die Rechtmäßigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung
im Zeitpunkt des Ergehens zu prüfen, sondern muss vielmehr eine
eigenständige Beurteilung der Sach- und Rechtslage vorgenommen werden. Eine
den angefochtenen Bescheid bestätigende Rechtsmittelentscheidung darf nur
ergehen, wenn die der Rechtsmittelinstanz vorliegende Sach- und Rechtslage zum
Zeitpunkt der Rechtsmittelerledigung keine anders lautende Entscheidung
erfordert (vgl. Fellner, Kommentar zum FinStrG, Rz. 6 zu
§§ 161-164 FinStrG mwN).
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht
sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung
einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Der Beschwerdeführer ist seit 1981 als Zahnarzt
unternehmerisch tätig. Zudem betrieb er Vermietungen in AA, sowie in BB. Er
war für die Einhaltung der abgabenrechtlichen Vorschriften
verantwortlich.
Bei der beim Beschwerdeführer zu AB-Nr. 123
durchgeführten Betriebsprüfung wurde hinsichtlich der hier
inkriminierten Zeiträume - soweit sich steuerliche Auswirkungen
ergaben und die Feststellungen für die Einleitung des Strafverfahrens von
Relevanz waren - Folgendes festgestellt:
Zu den Kfz-Kosten für die Arztpraxis wurde
festgestellt, dass die überwiegende Nutzung des Kraftfahrzeuges für
betriebliche Zwecke nicht nachgewiesen werden konnte. Die
Jahreskilometerleistung betrug ca. 24000 km. Der Prüfer hat Fahrten
zum Steuerberater, zur Bank und zu Kongressen der betrieblichen Sphäre
zugerechnet und diese Fahrten mit 4920 km für 1996 und 4400 km
für 1997 geschätzt. Für diese Zeiträume ergab sich daher
eine überwiegend private Verwendung des Kraftfahrzeuges. Der Prüfer
hat diese Feststellungen der Ermittlung der Kfz-Kosten für die Arztpraxis
zugrunde gelegt. Weiters wurde festgestellt, dass für 1996 die
Versicherungskosten für den dem Privatvermögen zuzuordnenden PKW
Mercedes in Höhe von S 18.002,70 zu Unrecht in Abzug gebracht
wurden.
Die Höhe der für die Vermietung geltend gemachten
Kfz-Kosten wurde vom Beschwerdeführer damit begründet, dass er an den
Gebäuden notwendige Reparaturarbeiten selbst ausgeführt habe. Dieses
Vorbringen fand in den vorgelegten Belegen insofern keine Deckung, als die
Rechnungen fast ausschließlich auch Leistungsentgelte für die die
Rechung legenden Unternehmen beinhalteten. Der Prüfer hat für die
Ermittlung der Kfz-Kosten eine monatliche Fahrt zu den Mietobjekten zugrunde
gelegt und somit 1500 km in Form von Kilometergeld als Werbungskosten
berücksichtigt.
Diese Feststellungen führten zu folgenden
Änderungen der Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer (alle
Beträge in S):
|
|
1996
|
1997
|
Zahnarztpraxis - Privatanteil
Kfz
|
-5.645,50
|
-8.545,54
|
Zahnarztpraxis -
Kraftfahrzeugkosten
|
87.105,20
|
73.071,61
|
Zahnarztpraxis - Kilometergeld
|
-22.632,00
|
-20.665,00
|
Zahnarztpraxis -
Kraftfahrzeugversicherung
|
18.002,70
|
---
|
Vermietung -
Kraftfahrzeugkosten
|
71.267,60
|
66.639,11
|
Vermietung - Kilometergeld
|
-20.700,00
|
-21.487,50
|
Summe Bemessungsgrundlage
|
127.398,00
|
89.012,68
Aufgrund der Feststellungen der Betriebsprüfung
wurden die Verfahren hinsichtlich der Einkommensteuer für 1996 und 1997
wiederaufgenommen und dem Beschwerdeführer mit Bescheiden vom 21. Juli
2003 Nachforderungen an Einkommensteuer für 1996 in Höhe von
€ 4.589,29 (S 63.150,00) und für 1997 von
€ 5.083.46 (S 69.950,00) vorgeschrieben. Gegen diese Bescheide
hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 20. August 2003 Berufung
erhoben. Mit Bescheid vom 13. Mai 2004 wurden (unter anderem) die Bescheide
betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Einkommensteuer
für 1996 und 1997 sowie die Sachbescheide hinsichtlich der Einkommensteuer
für 1996 und 1997 gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO
aufgehoben, die entsprechenden Berufungen des Beschwerdeführers wurden mit
Bescheid vom 14. Mai 2004 zurückgewiesen. In der Folge ergingen am
20. Oktober 2005 (unter anderem) Wiederaufnahmebescheide und
Einkommensteuerbescheide für 1996 und 1997, letztere entsprechen inhaltlich
jenen vom 21. Juli 2003. Gegen diese Bescheide hat der
Beschwerdeführer am 18. November 2005 Berufung erhoben, diese Berufung
ist derzeit noch nicht erledigt.
Nach Ansicht der Beschwerdebehörde bestehen
hinreichende Verdachtsmomente, dass der Beschwerdeführer durch das
Geltendmachen überhöhter Kfz-Kosten und das ungerechtfertigte
Geltendmachen von Aufwendungen für Kfz-Versicherung eine Verkürzung an
Einkommensteuer für 1996 und 1997 bewirkt hat. In der Berufungsschrift vom
29. Oktober 2003 (Begründung zur Berufung vom 20. August 2003)
wird dazu im Wesentlichen vorgebracht, die geltend gemachten Kfz-Kosten
wären richtig, lediglich die Verteilung der Kosten auf die betriebliche
Sphäre und die Vermietung sei nicht richtig erfolgt. Die vom Prüfer
geschätzten Kosten hingegen seien zu niedrig. Die vom Beschwerdeführer
in der Berufungsschrift dargestellte Kostenermittlung setzt allerdings voraus,
dass er 1996 und 1997 150mal jährlich zum Mietobjekt in AA (Entfernung von
X ca. 35 km) und 200mal jährlich zum Mietobjekt in BB (Entfernung von
X ca. 25 km) gefahren ist, somit praktisch jeden Tag (einschließlich
der Wochenenden) eines der Objekte aufgesucht hat. Anzumerken ist, dass der
Beschwerdeführer dieses Berufungsvorbringen nicht nur hinsichtlich der hier
gegenständlichen Zeiträume erstattet hat; nach seinen Angaben hat er
das Mietobjekt in BB, in den Zeiträumen 1995 bis 1999 1000mal und das
Objekt in AA, in den Zeiträumen 1995 bis 1998 600mal besucht. Dieses
Vorbringen vermag den Tatverdacht nicht zu beseitigen, weil es nicht
nachvollziehbar erscheint, dass die Vermietungen über Jahre hinweg eine
nahezu tägliche Anwesenheit des Beschwerdeführers bei den Mietobjekten
erforderlich machten. Was die tatsächliche Höhe der Fahrtkosten
betrifft, lässt sich aus den vorliegenden Schätzungen noch nicht mit
der für ein Finanzstrafverfahren erforderlichen Sicherheit feststellen, in
welchem Ausmaß tatsächlich Fahrtkosten entstanden sind; die
erforderlichen Feststellungen werden in dem von der Finanzstrafbehörde
I. Instanz abzuwickelnden Untersuchungsverfahren zu treffen sein. In diesem
Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass es der Angabe des verkürzten
Betrages an Abgaben im Einleitungsbescheid bzw. der gegenständlichen
Beschwerdeentscheidung nicht bedarf.
Es besteht damit der Verdacht, dass der
Beschwerdeführer dadurch, dass er für die Zeiträume 1996 und 1997
Fahrtkosten zu Unrecht geltend gemacht und damit eine Verkürzung an
Einkommensteuer in derzeit unbestimmter Höhe bewirkt hat, den objektiven
Tatbestand des § 33 Abs. 1 FinStrG verwirklicht hat.
Für die
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG ist Vorsatz im
Sinne des § 8 Abs. 1 FinStrG erforderlich. Nach dieser
Gesetzesbestimmung handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen
will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der
Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und
sich mit ihr abfindet.
Der Beschwerdeführer ist
jedenfalls bereits seit 1981 unternehmerisch tätig und verfügt damit
über umfangreiche unternehmerische Erfahrungen. In Anbetracht der Höhe
der geltend gemachten Kfz-Aufwendungen besteht der Verdacht, dass ihm bekannt
war, dass diese von den tatsächlich aufgelaufenen Aufwendungen für
Fahrten erheblich abgewichen sind und dass diese Aufwendungeleisteten damit zu
Unrecht geltend gemacht wurden. Ebenso verhält es sich bei den für
1996 geltend gemachten Versicherungsaufwendungen für den PKW Mercedes.
Zudem kommen hierbei Bestimmungen zur Anwendung, die kein steuerliches
Spezialwissen voraussetzen und in unternehmerischen Kreisen allgemein bekannt
sind. Damit bestehen hinreichende Verdachtsmomente, dass der
Beschwerdeführer (zumindest bedingt) vorsätzlich gehandelt und damit
auch die subjektive Tatseite des § 33 Abs. 1 FinStrG verwirklicht
hat.
Da somit hinreichende
Verdachtsmomente bestehen, dass der Beschwerdeführer vorsätzlich durch
die ungerechtfertigte Geltendmachung von Fahrtkosten (1996 und 1997) und
Versicherungsaufwand (1996) eine Verkürzung an Einkommensteuer für
1996 und 1997 bewirkt hat, war der Beschwerde in diesem Umfang keine Folge zu
geben.
Im angefochtenen Bescheid
werden dem Beschwerdeführer weitere Tathandlungen zur Last gelegt,
hinsichtlich derer jedoch nach Ansicht der Beschwerdebehörde keine
hinreichenden Verdachtsmomente für das Vorliegen eines Finanzvergehens nach
§ 33 Abs. 1 FinStrG vorliegen:
Bei der Vermietung in BB, wurde festgestellt, dass der
Mieter EF 1995 bis 1997 Betriebskosten bezahlt hat, aber keine Mieteinnahmen
erfasst wurden. Die Mieteinnahmen betreffend den Mieter EF für 1996 und
1997 wurden vom Prüfer mit jeweils S 10.090,91 netto (10% USt)
geschätzt und der Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer 1996 und
1997 hinzugerechnet. Auch die daraus resultierende Umsatzsteuer für 1995,
1996 und 1997 von jeweils S 1.009,00 wurde dem Beschwerdeführer
vorgeschrieben.
Hinsichtlich dieses Tatvorwurfs bestehen nach Ansicht der
Beschwerdebehörde keine hinreichenden Verdachtsmomente, dass der
Beschwerdeführer eine vorsätzliche Abgabenverkürzung bewirkt hat.
Auch wenn man den Prüfungsfeststellungen folgt, darf nicht übersehen
werden, dass die festgestellten Einnahmenverkürzungen rund 1,38% (1996)
bzw. 1,35% (1997) der Mieteinnahmen bzw. 0,22% der gesamten Jahreseinkünfte
des Beschwerdeführers betragen. Zudem hat der Beschwerdeführer die
Betriebskosten betreffend den Mieter EF ausgewiesen. Diese Vorgangsweise und die
im Verhältnis zu den Einkünften des Beschwerdeführers relativ
geringen Beträge sprechen dagegen, dass des Beschwerdeführer
hinsichtlich dieses Tatvorwurfs vorsätzlich gehandelt hat. Es bestehen
damit keine hinreichenden Verdachtsmomente, dass der Beschwerdeführer durch
die Nichterklärung von Umsätzen bzw. Einkünften aus Vermietung
und Verpachtung eine Abgabenhinterziehung bewirkt hat. Dieses Faktum war daher
aus dem Tatvorwurf auszuscheiden.
Aus dem angefochtenen Bescheid ergibt sich weiters der
Vorwurf, der Beschwerdeführer habe Umsatzsteuer für 1996 und 1997
dadurch verkürzt, dass Einnahmen der Sozialversicherungsträger
teilweise um die an die Ärztekammer abzuliefernden Pflichtbeiträge
gekürzt wurden. Diese Beträge waren zusätzlich als
umsatzsteuerpflichtige Einnahme zu erfassen (1996: S 102.502,02; 1997:
S 44.646,18). Ertragssteuerlich waren die entsprechenden Beträge
brutto als Betriebsausgabe zu berücksichtigen (1996: S 123.002,42;
1997: S 53.575,42). Da hier der Verkürzung an Umsatzsteuer eine
Erhöhung der Betriebsausgaben gegenübersteht, erscheinen auch hier
keine hinreichenden Anhaltspunkte für vorsätzliches Handeln
gegeben.
Daraus ergibt sich insgesamt, dass kein hinreichender
Verdacht besteht, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Umsatzsteuer
für 1995 bis 1997 das Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1
FinStrG verwirklicht hat. Der angefochtene Bescheid war daher in diesem Umfang
aufzuheben.
Schließlich ist zu dem im angefochtenen Bescheid
inkriminierten Tatzeitraum hinsichtlich der Einkommensteuer ("1996-1998")
festhalten, dass aufgrund der Feststellungen der Betriebsprüfung keine
Nachforderungen an Einkommensteuer für 1998 entstanden sind und die
Einkommensteuer für 1998 S 0,00 beträgt (vgl.
Einkommensteuerbescheide für 1998, zuletzt vom 20. Oktober 2005). Da
für 1998 keine Einkommensteuer verkürzt wurde, war der angefochtene
Bescheid auch in diesem Umfang aufzuheben.
Zum Beschwerdevorbringen ist noch Folgendes
festzuhalten:
Zunächst ist darauf zu verweisen, dass für die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens keine vorhergehende rechtskräftige
Festsetzung der Abgaben erforderlich ist. Die Frage der
Rechtmäßigkeit der Wiederaufnahme der Abgabenverfahren ist daher
für die gegenständliche Beschwerdeentscheidung nicht von
Relevanz.
Gemäß
§ 98 Abs. 1 FinStrG kommt
als Beweismittel im Finanzstrafverfahren unbeschadet des Abs. 4 alles in
Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts geeignet und
nach der Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Gemäß
§ 98 Abs. 4 FinStrG dürfen Beweismittel, die unter
Verletzung der Bestimmungen des § 84 Abs. 2 erster und letzter
Satz, des § 89 Abs. 3, 4, 8 oder 9, des § 103
lit. a bis c oder des § 106 Abs. 2 gewonnen wurden, zur
Fällung des Erkenntnisses (der Strafverfügung) zum Nachteil des
Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten nicht herangezogen werden. Nach der
Rechtsprechung der Höchstgerichte dürfen grundsätzlich alle
anderen auch gesetzwidrig gewonnenen Beweise verwertet werden (vgl.
Reger/Hacker/Kneidinger, Das Finanzstrafgesetz mit Kommentar und Rechtsprechung,
3. Aufl., Rz. 21 zu § 98 mwN). Ungeachtet des Umstands, dass
im gegenständlichen Rechtsmittelverfahren kein Erkenntnis, sondern ein
Einleitungsbescheid angefochten ist, bestehen keine Anhaltspunkte und wurde vom
Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass eine der in § 98
Abs. 4 FinStrG angeführten Bestimmungen verletzt worden wäre. Es
erübrigt sich somit auch zu prüfen, ob der Prüfungsauftrag zu
AB-Nr. 123 tatsächlich mangelhaft ist, weil dies auf die Zulässigkeit
der Verwertung der in dieser Betriebsprüfung getroffenen Feststellungen
keine Auswirkungen hat. Der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen,
dass mit der Note des Landesgerichtes X vom 25. Juli 2002, GzX, das
Finanzamt X und auch "Beamte anderer Finanzdienststellen" im Sinne des
§ 197 FinStrG beauftragt wurden, Erhebungen durchzuführen. Im
Übrigen ist die in der Beschwerdeschrift mehrfach angesprochene
"Dienstanweisung Betriebsprüfung" ein Erlass der Finanzverwaltung; die dort
getroffenen Approbationsregelungen begründen daher für den
Steuerpflichtigen keine Rechte und Pflichten.
Weiters kann der in der Beschwerdeschrift
geäußerten Ansicht nicht gefolgt werden, die im Rahmen der
gegenständlichen Betriebsprüfung gewonnenen Erkenntnisse dürften
nicht verwendet werden, weil dies dem Prüfungszweck (im Hinblick auf den
gemäß
§ 197 FinStrG erteilten Auftrag des Landesgerichtes
X) widerspreche: Aus der bereits oben angeführten Bestimmung des
§ 82 Abs. 1 FinStrG ergibt sich, dass die Finanzstrafbehörde
erster Instanz die ihr zukommenden Mitteilungen und Verständigungen
daraufhin zu prüfen hat, ob genügende Verdachtsgründe für
die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn
sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines
Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Gemäß
§ 82 Abs. 3
FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz das Strafverfahren
einzuleiten, wenn die Prüfung gemäß Abs. 1 ergibt, dass die
Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des
Gerichtes fällt. Von der Einleitung eines Strafverfahrens hat sie nur dann
abzusehen und darüber einen Aktenvermerk mit Begründung aufzunehmen,
(lit. a) wenn die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte voraussichtlich
nicht erwiesen werden kann, (lit. b) wenn die Tat kein Finanzvergehen
bildet, (lit. c) wenn der Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat
nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, welche die Tat rechtfertigen,
die Schuld des Täters ausschließen, die Strafbarkeit
ausschließen oder aufheben, (lit. d) wenn Umstände vorliegen,
welche die Verfolgung des Täters hindern (die in diesem Zusammenhang
bedeutsamen Verfolgungshindernisse sind die Immunität und die
Exterritorialität, vgl. dazu etwa Reger-Hacker-Kneidinger, aaO, Rz. 19ff zu
§ 82) oder (lit. e) wenn die Tat im Ausland begangen und der
Täter dafür schon im Ausland gestraft worden ist und nicht anzunehmen
ist, dass die Finanzstrafbehörde eine strengere Strafe verhängen
werde. Eine Bestimmung, dass die Finanzstrafbehörde erster Instanz bei im
Zuge eines Auftrags gemäß
§ 197 FinStrG zur Kenntnis
gelangten Verdachtsmomenten nicht nach § 82 Abs. 1 FinStrG
vorzugehen habe, ist nicht ersichtlich. Da im vorliegenden Fall auch keiner der
Gründe des § 82 Abs. 3 FinStrG vorliegt, nach denen von der
Einleitung abzusehen wäre, hatte die Finanzstrafbehörde erster Instanz
nach § 82 Abs. 1 FinStrG vorzugehen. Auch unter diesem
Gesichtspunkt erfolgte daher die Einleitung des Finanzstrafverfahrens zu
Recht.
Es erübrigt sich weiters zu prüfen, ob die
Wiederholungsprüfung rechtswidrig war: Wie der Verwaltungsgerichtshof in
ständiger Judikatur ausführt, ist die Verletzung des Verbotes der
wiederholten Prüfung des gleichen Zeitraumes an sich sanktionslos und
lediglich bei der (hier nicht relevanten) Ermessensprüfung, ob
tatsächlich eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 303
Abs. 4 BAO vorzunehmen ist, zu berücksichtigen (vgl. dazu VwGH
19.10.1999, 98/14/0118; VwGH 26.11.1996, 92/14/0212; VwGH 24.9.1996, 93/13/0018;
VwGH 25.3.1993, 92/16/0117, 0118; VwGH 14.5.1991, 90/14/0148; VwGH 20.6.1990,
86/13/0168). Im Übrigen ist auch die Bestimmung über die
Zulässigkeit von Wiederholungsprüfungen nicht im Katalog des
§ 98 Abs. 4 FinStrG enthalten. Allgemein ist dazu festzuhalten,
dass keine Vorschrift besteht, bei Erforschung der materiellen Wahrheit
Beweismittel außer Acht zu lassen, denen gegenüber der Vorwurf
erhoben wird, sie seien unter Verletzung von Verfahrensvorschriften zutage
gebracht worden (vgl. VwGH 20.1.1967, 0564/65).
Abschließend wird festgehalten, dass im Rahmen dieser
Rechtsmittelentscheidung nur zu untersuchen war, ob für die Einleitung des
Strafverfahrens ausreichende Verdachtsmomente gegeben waren. Die endgültige
Beantwortung der Frage, ob der Beschwerdeführer das Finanzvergehen nach
§ 33 Abs. 1 FinStrG begangen hat, bleibt dem Ergebnis des
Untersuchungsverfahrens nach den §§ 115 ff FinStrG
vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 6. Dezember 2005
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 98 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 98 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 161 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 197 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 197 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
EinleitungVerdachtVorsatzAbgabenhinterziehungWiederholungsprüfungBeweisBeweisverwertungsverbotPrüfungszweckFahrtkosten
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0029-I/03
- Stammnummer
- 19765
- Gültig
- 06.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF