Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0076-W/07
Einleitung, vermeintliche Selbstanzeige durch Übergabe der Buchhaltungsunterlagen nach erfolgter Verfolgungshandlung
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0076-W/07vom 31.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates (Wien) 2, HR Mag. Gerhard Groschedl, in der
Finanzstrafsache gegen C.H., vertreten durch Weinberger & Höchtl
Wirtschaftstreuhänder, Wirtschaftsprüfungs- und
Steuerberatungsgesellschaft OEG, 3100 St. Pölten, Mariazeller
Straße 150, über die Beschwerde des Beschuldigten vom
26. März 2007 gegen den Bescheid über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes St. Pölten als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 26. Februar 2007,
Strafnummer-1,
zu
Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der
angefochtene Bescheid hinsichtlich des Verdachts des Finanzvergehens nach §
33 Abs. 2 lit. a FinStrG für den Zeitraum von Jänner 2002 bis Dezember
2002 mit einem Verkürzungsbetrag in Höhe von € 391,99 sowie
Jänner 2003 bis Dezember 2003 mit einem Verkürzungsbetrag in Höhe
von € 259,43 aufgehoben.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom
26. Februar 2007 hat das Finanzamt Lilienfeld St. Pölten als
Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur
Strafnummer-1 ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe,
dass er vorsätzlich als verantwortlicher Geschäftsführer der
Firma R-OEG im Bereich des Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten unter
Verletzung der Verpflichtung zur rechtzeitigen Abgabe von dem § 21 des
Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für den Zeitraum Jänner 2002 bis
September 2005 und Jänner bis September 2006 in Höhe von €
14.577,09 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für
gewiss gehalten und hiemit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG begangen habe.
Begründend wurde
ausgeführt, dass die Bekanntgabe der Umsatzsteuerrestschulden 2002 bis 2004
in den Jahressteuererklärungen zwar grundsätzlich eine Selbstanzeige
im Sinne des § 29 FinStrG darstelle, mangels zeitgerechter Entrichtung
haben sie jedoch keine strafbefreiende Wirkung entfallen können. Die im
Jänner 2007 durchgeführte Umsatzsteuersonderprüfung für die
Monate 1-9/2005 und 1-9/2006 habe ebenfalls eine Nachforderung ergeben. Da
bereits am 5.12.2006 eine Verfolgungshandlung durch die Finanzstrafbehörde
gesetzt worden sei, stelle die Bekanntgabe der Beträge eine verspätete
Selbstanzeige dar, daher sei ihr eine strafbefreiende Wirkung zu
versagen.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die als Berufung bezeichnete fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom
26. März 2007.
Zu den
Umsatzsteuerjahreserklärungen für die Jahre 2002 bis 2004 wird
ausgeführt, dass die R-OEG die Umsatzsteuererklärung für das Jahr
2002 im März 2004 abgegeben habe und es zu einer Nachforderung von
€ 391,99 (Erfassung von Privatanteilen, Kürzung von
Aufwandsvorsteuern), wie dies aufgrund der Jahresabschlussarbeiten häufig
der Fall sei, gekommen sei. Die Nachforderung von € 391,99 bezogen auf
eine Gesamtzahllast von € 6.868,35 sei geringfügig und falle
üblicherweise im Zuge von Jahresabschlussarbeiten an. Die Nachforderung sei
am 23. Juni 2004 kurzfristig verspätet überwiesen worden.
Die
Umsatzsteuerjahreserklärung von 2003 habe ebenfalls eine geringfügige
Nachzahlung von € 259,43 ausgewiesen; dies wieder bezogen auf die gesamte
Jahresumsatzsteuer von € 3.582,20.
Die
Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 2004 habe eine Zahllast von
€ 4.428,59 ausgewiesen. Aufgrund von Liquiditätsengpässen habe
die am 12. Juni 2006 fällige Abgabe erst im Dezember entrichtet werden
können. Die Entrichtung sei in Höhe von € 4.107,25 im Dezember
vorgenommen worden, der Restbetrag sei im Februar 2007 (siehe Gebarung am
Finanzamtskonto) entrichtet worden.
Es liege daher bei den
Jahressteuererklärungen für die Jahre 2002 und 2003 kein
Hinterziehungstatbestand vor, bei den Jahressteuererklärungen für 2004
sei eine Selbstanzeige erstattet worden, die jedoch aufgrund einer kurzfristigen
Liquiditätsenge etwas verspätet zur Einzahlung gebracht worden
sei.
Zu den
Umsatzsteuervoranmeldungen Jänner bis September 2005 sowie Jänner bis
September 2006 wird ausgeführt, dass am 6. Dezember 2006 von der
Abgabenbehörde der Prüfauftrag für eine Außenprüfung
sowie ein Nachschau für diesen Zeitraum erteilt worden sei. Nach
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und diversen
Kommentaren, insbesondere Leitner "Österreichisches Finanzstrafrecht", sei
eine telefonische Vorankündigung einer Prüfung nach § 99 Abs. 2
FinStrG keine solche in Verfahrensvorschriften vorgesehene Amtshandlung, sondern
werde eine solche Vorankündigung ausdrücklich als Verfolgungshandlung
ausgeschlossen.
Die Umsatzsteuerzahllasten
für den Zeitraum 1-12/2005 sowie 1-9/2006 seien am 19.12.2006 bzw.
14.12.2006 zur Einzahlung gebracht worden. Zum Prüfungsbeginn am 21.12.2006
(relevanter Stichtag für die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige)
seien sämtliche Unterlagen der Abgabenbehörde vorgelegt worden und
haben sich aus den Berechnungen keine Abweichungen zur Abgabenerklärung und
Zahlung ergeben.
Zusammengefasst werde
festgehalten, dass die vorgeworfenen Straftaten entweder geringfügig
(Umsatzsteuerrestschulden 2002-2004) oder keine Hinterziehung aufgrund
rechtzeitiger Zahlung und Selbstanzeige (UVA 1-9/2005 und 1-9/2006)
seien.
Es werde daher beantragt, den
Bescheid über die Einleitung des Finanzstrafverfahrens vom 26. Februar 2007
aufzuheben.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 83 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines Finanzvergehens gegeben
sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich weiters einer Abgabenhinterziehung
schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von
dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und
dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss
hält.
Gemäß
§ 29 Abs. 3 FinStrG tritt Straffreiheit nicht
ein,
a) wenn zum Zeitpunkt der
Selbstanzeige Verfolgungshandlungen (§ 14 Abs. 3) gegen den Anzeiger, gegen
andere an der Tat Beteiligte oder gegen Hehler gesetzt
waren,
b) wenn zum Zeitpunkt der
Selbstanzeige die Tat bereits ganz oder zum Teil entdeckt und dies dem Anzeiger
bekannt war oder die Entdeckung einer Tat, durch die Zollvorschriften verletzt
wurden, unmittelbar bevorstand und dies dem Anzeiger bekannt war,
oder
c) wenn bei einem
vorsätzlich begangenen Finanzvergehen die Selbstanzeige anlässlich
einer finanzbehördlichen Nachschau, Beschau, Abfertigung oder Prüfung
von Büchern oder Aufzeichnungen nicht schon bei Beginn der Amtshandlung
erstattet wird.
Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt zur Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen genügende
Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als
Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt. Ein derartiger Verdacht, der
die Finanzstrafbehörde zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
verpflichtet, kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen
entstehen. Ein Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der
Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (vgl.
beispielsweise VwGH 26.4.2001, 2000/16/0595). Dabei ist nur zu prüfen, ob
tatsächlich genügend Verdachtsgründe gegeben sind, nicht darum,
schon jetzt die Ergebnisse des förmlichen Untersuchungsverfahrens gleichsam
vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob die bisher der
Finanzstrafbehörde bekannt gewordenen Umstände für einen Verdacht
ausreichen oder nicht.
Zum Beschwerdevorbringen, der
Bf. hätte noch vor Einleitung des Strafverfahrens beim Finanzamt
Selbstanzeige eingebracht, ist zu erwidern, dass eine Selbstanzeige, deren
strafbefreiende Wirkung nicht einwandfrei feststeht, die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens nicht hindert (VwGH 29.11.2000, 2000/13/0207).
Soweit der Bf. ausführt, zu den
Umsatzsteuervoranmeldungen Jänner bis September 2005 sowie Jänner bis
September 2006 sei am 6. Dezember 2006 von der Abgabenbehörde der
Prüfauftrag für eine Außenprüfung sowie eine Nachschau
für diesen Zeitraum erteilt worden und nach ständiger Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofes und diversen Kommentaren, insbesondere Leitner
"Österreichisches Finanzstrafrecht", sei eine telefonische
Vorankündigung einer Prüfung nach § 99 Abs. 2 FinStrG keine
solche in Verfahrensvorschriften vorgesehene Amtshandlung, sondern werde eine
solche Vorankündigung ausdrücklich als Verfolgungshandlung
ausgeschlossen, ist festzuhalten, dass der Bf. selbst den Prüfungsbeginn
vom 21. Dezember 2006 als relevanten Stichtag für die strafbefreiende
Wirkung der Selbstanzeige bezeichnet, dabei jedoch übersieht, dass zwar
seinen Ausführungen folgend sämtliche Unterlagen der
Abgabenbehörde vorgelegt worden sind, aus denen sich keine Abweichungen zu
den Abgabenerklärungen und Zahlungen ergeben haben. Laut Aktenlage wurde
jedoch zu Beginn der Außenprüfung - entgegen den Darstellungen des
Bf. - keine Selbstanzeige erstattet. Dem Prüfungsauftrag AB 223039/06
für die Außenprüfung nach §§ 147, 144 BAO für den
Zeitraum 1-12/2005 sowie 1-9/2006 ist lediglich entnehmen, dass eine
Ausfertigung des Prüfungsauftrages dem steuerlichen Vertreter
übergeben wurde. Es wurde jedoch angekreuzt, dass bei Prüfungsbeginn
keine Selbstanzeige erstattet wurde. Im Übrigen stellt die bloße
Übergabe von Buchhaltungsunterlagen an den Prüfer ohne nähere
Erklärungen keine ausreichende Erfüllung einer Offenlegungspflicht als
eine der Voraussetzungen einer Selbstanzeige dar.
Selbst wenn der Bf. am 21.
Dezember 2006 Selbstanzeige erstattet hätte, übersieht er, dass das
Finanzamt Lilienfeld St. Pölten als Finanzstrafbehörde erster Instanz
mit Schreiben vom 5. Dezember 2006 (zugestellt am 6. Dezember 2006) dem Bf.
mitgeteilt hat, dass gegen ihn wegen des Verdachts der Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG im Zeitraum 1-9/2005 und 1-9/2006 Vorerhebungen
eingeleitet wurden und diese Mitteilung als Verfolgungshandlung gemäß
§ 14 Abs. 3 FinStrG gelte.
Der Unabhängige
Finanzsenat kann sich den Ausführungen, wonach eine telefonische
Vorankündigung einer Prüfung nach § 99 Abs. 2 FinStrG keine
Verfolgungshandlung darstellt nur anschließen, doch war dies im
gegenständlichen Finanzstrafverfahren nicht zu prüfen.
Das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren wird
mit der ersten Verfolgungshandlung iSd § 14 Abs. 3 FinStrG anhängig.
Die (förmliche) "Einleitung des Strafverfahrens" nach § 82 Abs. 3 und
§ 83 FinStrG ist für dessen Anhängigkeit ohne rechtliches Gewicht
(VwGH 29.4.1998, 98/16/0038). Verfolgungshandlungen nach § 14 Abs. 3
FinStrG sind nur solche Akte, die nach ihrer Art und Bedeutung die Absicht des
Gerichts oder der Finanzstrafbehörde erkennen lassen, den gegen eine
bestimmte Person wegen einer bestimmten Tat bestehenden konkreten Verdacht auf
eine in den Verfahrensvorschriften vorgesehene Weise zu prüfen. Dem
behördlichen Akt muss insbesondere zu entnehmen sein, welche Tat der
betreffenden Person zur Last gelegt wird, und die Verfolgungshandlung muss sich
auf alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente
beziehen.
Die Mitteilung der
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 5. Dezember 2006 über
die Einleitung von Vorerhebungen gegen den Bf. erfüllt somit alle
relevanten Voraussetzungen des § 14 Abs. 3 FinStrG, weshalb eine
strafbefreiende Selbstanzeige hinsichtlich der in dieser Mitteilung genannten
Voranmeldungszeiträume nicht erfolgen konnte.
Hinsichtlich des Verdachtes
einer Abgabenhinterziehung durch unrichtige Umsatzsteuervoranmeldungen der
Monate Jänner 2002 bis Dezember 2003 mit Verkürzungsbeträgen von
insgesamt € 651,42 erscheint die Verantwortung des Bf. insofern
nachvollziehbar, als sich aufgrund der Jahresabschlussarbeiten durch Erfassung
von Privatanteilen und Kürzung von Aufwandsvorsteuern angesichts der
Gesamtzahllasten als geringfügig zu bezeichnende Nachforderungen ergeben
haben und diese üblicherweise im Rahmen von Jahresabschlussarbeiten
anfallen. Die für die Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG geforderte subjektive Tatseite liegt laut Aktenlage für die
Zeiträume Jänner 2002 bis Dezember 2003 auch angesichts der geringen
Verkürzungsbeträge nicht vor, sodass der angefochtene Bescheid
insoweit aufzuheben war.
Die Verwirklichung des
objektiven Tatbestandes hinsichtlich der Voranmeldungszeiträume Jänner
2004 bis September 2005 sowie Jänner bis September 2006 wird in der
Beschwerde nicht bestritten. Vielmehr wird ausgeführt, dass die
Umsatzsteuer für das Jahr 2004 mit einer Zahllast von € 4.428,59
aufgrund von Liquiditätsengpässen erst im Dezember 2006 entrichtet
werden konnte und die Umsatzsteuerzahllasten für den Zeitraum 1-12/2005
sowie 1-9/2006 am 19.12.2006 bzw. 14.12.2006 zur Einzahlung gebracht worden
sind. Zudem wird vom Bf. vermeint, bei Prüfungsbeginn am 21.12.2006 eine
strafbefreiende Selbstanzeige eingebracht zu haben. Es kann dazu nur neuerlich
darauf hingewiesen werden, dass bei Prüfungsbeginn laut Anmerkung im
Prüfungsauftrag keine Selbstanzeige erstattet wurde.
Die Abgabenverkürzung war im vorliegenden Fall nach
§ 33 Abs. 3 lit. b FinStrG mit der Nichtentrichtung der
entsprechenden Zahllasten zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen vollendet.
Der dem Bf. zur Last gelegte Tatbestand des § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG erfordert für die subjektive
Tatbestandsmäßigkeit für den Verkürzungserfolg
Wissentlichkeit, während für die Pflichtverletzung bloß
bedingter Vorsatz genügt.
Der Bf. bringt dazu vor, er habe aufgrund von
Liquiditätsengpässen die angefallenen Zahllasten verspätet
entrichtet. Damit weist der Bf. jedoch selbst darauf hin, dass er keine Schritte
gesetzt hat, die angefallenen Umsatzsteuerzahllasten fristgerecht zu entrichten,
somit der Verdacht besteht, dass er wusste, dass er infolge Nichtbeachtung der
Fälligkeitstage eine Verkürzung bewirkt.
Die Umsatzsteuervoranmeldungen für die angeschuldeten
Zeiträume 2005 und 2006 wurden erst zu Beginn der Außenprüfung
am 21. Dezember 2006 übergeben. Aufgrund seiner bisherigen
Tätigkeit war dem Bf. die ihn als Unternehmer treffende Verpflichtung zur
Entrichtung der monatlichen Umsatzsteuerzahllasten spätestens am
Fälligkeitstag bzw. die Einreichung entsprechender Voranmeldungen bekannt.
Aus den vorliegenden Umständen kann daher nach der Lebenserfahrung der
Verdacht wissentlicher Handlungsweise durch den Bf. abgeleitet werden.
Zum Tatbild der
Steuerhinterziehung gehört keineswegs eine endgültige Verkürzung
der Abgaben; es genügt auch die vorübergehende Erlangung eines
Steuervorteils. Verkürzt wird eine Steuereinnahme nicht bloß dann,
wenn sie überhaupt nicht eingeht, sondern auch dann, wenn sie, ganz oder
teilweise, dem Steuergläubiger nicht in dem Zeitpunkt zukommt, in dem er
nach dem betreffenden Steuergesetz darauf Anspruch gehabt hat. Gerade beim
Tatbestand nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG stellt die bloß
vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils den Regelfall dar (VwGH
3.5.2000, 98/13/0242).
Allein der Umstand, dass der
Bf. verspätet mittels vermeintlicher Selbstanzeige seine Verfehlungen offen
gelegt oder einfach die verkürzten Beträgen verspätet entrichtet
hat, er sich offensichtlich der Tatsache bewusst war, die Abgaben entgegen
seiner abgabenrechtlichen Verpflichtung nicht fristgerecht zu den
Fälligkeitstagen entrichtet bzw. gemeldet zu haben und damit eine
Verkürzung bewirkt hat, besteht der Verdacht des angeschuldeten
Finanzvergehens sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht.
Die Beantwortung der Frage, ob
der erhobene Tatverdacht zu der gemäß
§ 98 Abs. 3
FinStrG im Finanzstrafverfahren erforderlichen Gewissheit führen wird, der
Bf. habe das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen tatsächlich begangen,
bleibt ebenso dem Ergebnis des weiteren finanzstrafbehördlichen
Untersuchungsverfahrens vorbehalten wie die Klärung der Frage, ob der Bf.
(möglicherweise für 2004 teilweise fristgerecht) - entgegen der
Aktenlage - allenfalls eine Selbstanzeige erstattet hat.
Wien, am 31.
März 2008
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 14 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0076-W/07
- Stammnummer
- 33918
- Gültig
- 31.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF