Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0028-I/03
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, kein Beweisverwertungsverbot bei Wiederholungsprüfung
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0028-I/03vom 28.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Verletzung des Verbotes der wiederholten Prüfung des gleichen Zeitraumes im Abgabenverfahren ist an sich sanktionslos und lediglich dort bei der Ermessensprüfung, ob tatsächlich eine Wiederaufnahme des Verfahrens vorzunehmen ist, zu berücksichtigen. Eine Verwertungsverbot hinsichtlich Beweismittel, welche gegebenenfalls in einem derart zu Unrecht wiederholten Betriebsprüfungsverfahren gewonnen worden wären, ist dem Finanzstrafrecht fremd.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, Mag. Peter Maurer, in der Finanzstrafsache gegen
Bf., vertreten durch Wirtschaftstreuhand Tirol Steuerberatungs GmbH & Co
KEG, 6020 Innsbruck, Rennweg 18, über die Beschwerde des Beschuldigten
vom 19. November 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes X vom
17. Oktober 2003 über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
gemäß
§ 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG),
SN A,
zu
Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird
teilweise stattgegeben und der bekämpfte Einleitungsbescheid hinsichtlich
der Einkommensteuer für 1996 (strafbestimmender Wertbetrag:
€ 2.293,55) sowie hinsichtlich der Umsatzsteuer für 1996, 1997
und 1998 (strafbestimmender Wertbetrag insgesamt: € 344,97)
aufgehoben. Weiters wird die Wortfolge "private Ausgaben steuerlich geltend
machte und" aufgehoben. Hinsichtlich des Tatvorwurfs betreffend die Umsatzsteuer
für 1999 wird der strafbestimmende Wertbetrag auf € 22.760,34
herabgesetzt.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 17. Oktober 2003 hat das Finanzamt X
als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer zur
SN A ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet,
weil der Verdacht bestehe, dass dieser im Bereich des Finanzamtes X
vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlich gebotenen Anzeige-,
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung an Umsatzsteuer
für die Jahre 1996-1999 in Höhe von S 318.236,00 (entspricht
€ 23.127,11) und an Einkommensteuer für 1996 in Höhe von
S 31.560,00 (entspricht € 2.293,55) bewirkt habe, indem er
private Ausgaben steuerlich geltend gemacht und ungerechtfertigt Vorsteuer
lukriert habe. Er habe hiemit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1
FinStrG begangen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte (als
"Berufung" bezeichnete) Beschwerde des Beschuldigten vom 19. November 2003,
in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Im Gefolge einer Wiederholungsprüfung gemäß
§ 99 Abs. 2 FinStrG seien für den Beschwerdeführer mit
Bescheiden vom 26. Mai 2003 Nachforderungen an Umsatzsteuer und an
Einkommensteuer 1996 bis 1999 festgesetzt worden. Gegen diese Bescheide sei
fristgerecht berufen worden. Über diese Berufung sei bis heute noch nicht
entschieden worden. Seitens des Finanzamtes sei auch keine weitere Reaktion auf
diese Berufung erfolgt. Die Berufung sei noch nicht an den Unabhängigen
Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt worden. Der Prüfungsauftrag
(= ein Bescheid) stamme von einer unzuständigen Behörde. Mit Schreiben
vom 25. Juli 2002 habe das Landesgericht X das Finanzamt X als örtlich
zuständige Finanzstrafbehörde mit der Überprüfung u.a. des
Abgabepflichtigen im Sinne des § 99 FinStrG beauftragt. Gleichzeitig
sei das Finanzamt X ersucht worden, wegen der im Raum stehenden Vorwürfe
gegen Beamte des Finanzamtes X Beamte anderer Finanzdienststellen und Beamte der
Bundespolizeidirektion X beizuziehen. Der gegenständliche
Prüfungsauftrag sei am 5. August 2002 vom Finanzamt Y ausgestellt, mit
dem Amtssiegel versehen und gezeichnet worden. Am 7. August 2002 habe der
dem Finanzamt Y zugeteilte Prüfer AB mit der Betriebsprüfung begonnen.
Der Prüfungsauftrag sei ein Bescheid. Die Ermächtigung, für eine
Behörde Bescheide zu erlassen, sei nach den organisatorischen Vorschriften
zu beurteilen. Die gegenständlich anzuwendende Vorschrift sei die
Dienstanweisung Betriebsprüfung, ein Erlass des Bundesministers für
Finanzen aus dem Jahr 1997. Darin sei ausdrücklich festgehalten, dass in
Fällen der finanzamtlichen "Nachbarschaftshilfe" der
Prüfungsauftrag jedenfalls vom zuständigen Finanzamt (d.h. vom
Vorstand des zuständigen Finanzamtes) auszustellen und zu zeichnen sei.
Nach der Judikatur sei für die Rechtsgültigkeit eines Verwaltungsaktes
die Unterschrift einer für die betreffende Behörde (hier: Finanzamt X)
approbationsbefugten Person erforderlich. Der den Prüfungsauftrag
zeichnende Beamte des Finanzamtes Y sei nach der internen
Geschäftsverteilung der Finanzverwaltung mit Sicherheit nicht für die
Approbation des konkreten Verwaltungsaktes (Prüfungsauftrag des Finanzamtes
X) befugt. Es wäre an sich auch unmaßgeblich, denn diese
Vorgangsweise würde der Dienstanweisung Betriebsprüfung widersprechen.
Auffällig sei, dass der Prüfungsauftrag zwar auf Papier/mit
Druckvorlage des Finanzamtes X, aber mit Amtssiegel und Unterschrift des
Finanzamtes Y ausgefertigt sei. Wenn die Zurechnung eines Aktes zu einer
bestimmten Behörde nicht möglich sei (nicht deutlich erkennbar sei,
von welcher Behörde der Akt stamme), so sei ein derartiger "Bescheid"
absolut nichtig. Der gegenständliche Prüfungsauftragsbescheid
sei von einer örtlich unzuständigen Behörde erlassen worden. Er
weise so gravierende Mängel auf, dass er als nichtig oder nicht dem
Rechtsbestand angehörig zu bezeichnen sei. Die beim Abgabepflichtigen
dennoch durchgeführte Betriebsprüfung habe somit ohne jede
verwaltungsrechtliche Grundlage stattgefunden. Sämtliche in den
§§ 147ff BAO enthaltenen Regelungen über die
Betriebsprüfung (unter anderem die Anzeige-, Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht) seien infolge dieses schwerwiegenden Verfahrensmangels nicht
anzuwenden. Nach herrschender Ansicht stelle eine strafrechtliche
Prüfung gemäß
§ 99 FinStrG eine Verfolgungshandlung im
Sinne von § 14 Abs. 3 FinStrG dar. Verfolgungshandlungen seien
nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte jedoch nur solche
Akte, die nach ihrer Art und Bedeutung die Absicht des Gerichtes oder der
Finanzstrafbehörde erkennen lassen, den gegen eine individuell bestimmte
Person wegen einer bestimmten Tat bestehenden konkreten Verdacht auf eine in den
Verfahrensvorschriften vorgesehene Weise zu prüfen. Ist aus dem
Prüfungsauftrag nicht ersichtlich, welche Tat einer bestimmten Person zur
Last gelegt wird, liege keine Verfolgungshandlung vor und eine Prüfung nach
§ 99 Abs. 2 FinStrG sei unzulässig. Der unter Hinweis auf
die §§ 144 und 147 BAO in Verbindung mit § 99
Abs. 2 FinStrG vom Finanzamt X ausgestellte und vom Finanzamt Y (=
unzuständige Behörde, siehe oben) unterfertigte Prüfungsauftrag
vom 5. August 2002 lasse lediglich den Gegenstand der Prüfung
(Einkommensteuer und Umsatzsteuer) sowie den Prüfungszeitraum (1996 bis
1999) erkennen. In einer Fußnote werde angemerkt, es bestünde der
begründete Verdacht, dass im Prüfungszeitraum Abgaben verkürzt
worden seien. Weitere Ausführungen darüber hinaus seien nicht erfolgt.
Daraus lasse sich jedoch keine Absicht der Finanzstrafbehörde (welcher? Y
oder X?) ableiten, sie wolle eine bestimmte Person wegen einer bestimmten Tat
verfolgen, da aus der Formulierung der Prüfungsaufträge die
Verwirklichung konkreter Finanzvergehen nicht erschlossen werden könne. Der
Prüfungsauftrag verstoße damit aber auch gegen Abschnitt 3.1.2 (3)
letzter Satz DBP, wonach bei Prüfungen nach § 99 Abs. 2
FinStrG, denen noch keine Einleitung eines Strafverfahrens vorangegangen sei, im
Prüfungsauftrag festzuhalten sei, wer (= welche
straftatbegehungsfähige natürliche Person) welchen Finanzvergehens
verdächtigt werde. Vielmehr würden die Aufträge weite
Deutungsmöglichkeiten offenlassen, so dass der Schluss gezogen werden
müsse, die zuständige Behörde wolle aufgrund eines Verdachtes mit
der angeordneten Prüfung zunächst einmal ermitteln, ob und gegen wen
eine Verfolgung wegen eines Vergehens nach dem FinStrG eingeleitet werden
könnte. Derartige Ermittlungen würden jedoch noch keine mit
Außenwirkung behaftete Verfolgungshandlung nach § 14 Abs. 3
FinStrG darstellen. Der zwar formell unter Bezugnahme auf § 99
Abs. 2 FinStrG ausgestellte Prüfungsauftrag sei somit mangels
hinreichender Konkretisierung (das Ziel, nämlich die Klärung eines
finanzstrafrechtlich relevanten Sachverhaltes, sei nicht ausreichend konkret
umschrieben) inhaltlich materiell nicht als strafrechtlicher, sondern lediglich
als abgabenrechtlicher Prüfungsauftrag zu werten und es würden damit
die durchgeführten Prüfungshandlungen des Zweitprüfers keine
Verfolgungshandlungen im Sinne des § 14 Abs. 3 FinStrG
darstellen, sondern Amtshandlungen nach § 143 BAO. Solche rein auf die
Erforschung abgabenrechtlicher Sachverhalte gerichtete Prüfungshandlungen
seien jedoch aufgrund des bestehenden Wiederholungsverbotes des § 148
Abs. 3 BAO nicht zulässig. Die stattgefundene Betriebsprüfung sei
daher jedenfalls als rechtswidrig zu erachten. Trotz grundsätzlichen
Fehlens eines Beweisverwertungsverbotes im Abgabenverfahren werde die
Rechtswidrigkeit des Prüfungsauftrages geltend gemacht. Der Schutzzweck von
Beweisverwertungsverboten bestehe darin, jene Ermittlungsergebnisse bei der
Entscheidung auszuschließen, die - gemessen an Grundsätzen
eines rechtsstaatlichen Verfahrens - nicht oder nicht auf die
stattgefundene Art hätten gewonnen werden dürfen. Jene Beweise also,
die aufgrund der rechtswidrig angeordneten Wiederholungsprüfung gewonnen
worden seien, dürften nicht im Abgabenverfahren des Steuerpflichtigen gegen
ihn verwendet werden. Die Berücksichtigung von auf rechtswidrige Weise
gewonnener Beweisergebnisse sei dann unzulässig, wenn die Verwertung der
betreffenden Beweisergebnisse dem Zweck des durch seine Gewinnung verletzten
Verbotes widerspräche. Der Zweck der rechtswidrig ausgeschriebenen
Prüfung sei nicht die Feststellung von Einkommen- oder
Umsatzsteuernachzahlungen des Beschwerdeführers, sondern sei vom
Landesgericht X ganz eindeutig wie folgt definiert worden: "Im
Strafverfahren gegen Beschuldigte wegen Gegenstand wird das Finanzamt X
gemäß
§ 197 FinStrG mit der Überprüfung der im
Anhang angeführten Firmen i.S.d. § 99 FinStrG beauftragt." (aus
dem Schreiben des Untersuchungsrichters CD an das Finanzamt X vom 25. Juli
2002). Die Zielpersonen seien in diesem Auftrag eindeutig individuell
definiert: Personen, nicht jedoch der Beschwerdeführer selbst. Ebenso seien
in diesem Auftrag eindeutig die konkreten Tatverdachte gegen eben diese Personen
(Verdacht) festgehalten. Sämtliche im Rahmen der Wiederholungsprüfung
gewonnenen Erkenntnisse dürften ausschließlich in dem durch den Zweck
der Wiederholungsprüfung vorgegebenen Rahmen verwendet werden:
Amtsmissbrauch und Abgabenhinterziehung der im Gerichtsbeschluss genannten
Personen. Keinesfalls dürften daraus Abgabenneufestsetzungen oder die
Einleitung des Strafverfahrens beim zum wiederholten Male geprüften
Steuerpflichtigen stattfinden. Das wäre rechtswidrig.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82
Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster. Instanz die ihr
zukommenden Mitteilungen und Verständigungen daraufhin zu prüfen, ob
genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie z.B. aus eigener
Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Ergibt diese
Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die
Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde
das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG ist die Einleitung des
Strafverfahrens aktenkundig zu machen und der Verdächtige von der
Einleitung unter Bekanntgabe der ihm zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht
kommenden Strafbestimmung zu verständigen (§ 83 Abs. 2
FinStrG).
Aus dem Vorgesagten ergibt
sich, dass anlässlich der Einleitung des Finanzstrafverfahrens keine
endgültigen Lösungen, sondern nur Entscheidungen im Verdachtsbereich
zu treffen sind. Die endgültige Sachverhaltsklärung und
abschließende rechtliche Beurteilung sind vielmehr dem
Untersuchungsverfahren und der abschließenden Entscheidung
(Strafverfügung, Erkenntnis, Einstellungsbescheid) vorbehalten (siehe z.B.
VwGH 26.1.1995, 94/16/0226).
Hinsichtlich des Begriffes
Verdacht hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass ein Verdacht nur
aufgrund von Schlussfolgerungen aus Tatsachen entstehen kann. Ein Verdacht
bestehe sohin, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der
Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen
(VwGH 25.5.1992, 92/15/0061).
Gemäß
§ 161 Abs. 1 FinStrG hat
die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz, sofern das Rechtsmittel nicht
gemäß
§ 156 FinStrG zurückzuweisen ist,
grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt,
sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung der
Rechtsmittelentscheidung ihre Anschauung an die Stelle jener der
Finanzstrafbehörde erster Instanz zu setzen und das angefochtene Erkenntnis
(den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt
für rechtswidrig zu erklären oder das Rechtsmittel als
unbegründet abzuweisen.
Im verwaltungsbehördlichen Rechtsmittelverfahren ist
somit nicht nur die Rechtmäßigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung
im Zeitpunkt des Ergehens zu prüfen, sondern muss vielmehr eine
eigenständige Beurteilung der Sach- und Rechtslage vorgenommen werden. Eine
den angefochtenen Bescheid bestätigende Rechtsmittelentscheidung darf nur
ergehen, wenn die der Rechtsmittelinstanz vorliegende Sach- und Rechtslage zum
Zeitpunkt der Rechtsmittelerledigung keine anders lautende Entscheidung
erfordert (vgl. Fellner, Kommentar zum FinStrG, Rz. 6 zu
§§ 161-164 FinStrG mwN).
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht
sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung
einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Der Beschwerdeführer ist seit 1983 unternehmerisch
tätig. Er ist für die Einhaltung der abgabenrechtlichen Vorschriften
verantwortlich. Er hat im gegenständlichen Zeitraum (1996-1999) eine
Schischule, einen Schiverleih und das X-Gasthaus betrieben. Weiters führte
er 1996 einen Würstelstand, 1996-1998 eine Verpachtung und ab 1999 das
X-Hotel.
Beim Beschwerdeführer wurde zu AB-Nr. B eine Buch- und
Betriebsprüfung durchgeführt. Dabei wurde unter anderem festgestellt,
dass im Jahr 1999 beim Umbau des X-Hotel ein Betrag von S 2,867.332,71 auf
den Gebäudewert aktiviert wurde. Die tatsächlichen Investitionen
betrugen jedoch nur S 1,301.387,04 netto. Der Differenzbetrag in Höhe
von S 1,565.945,67 stellte hingegen keine Baukosten dar, sondern stammte
aus Schulden aus Fremdwährungskrediten. Die daraus resultierende Vorsteuer
in Höhe von S 313.189,13 (€ 22.760,34) wurde daher zu
Unrecht geltend gemacht (vgl. Tz. 17 des Berichtes über die Buch- und
Betriebsprüfung vom 20. Mai 2003 sowie Pkt. 6 der Niederschrift
über die Schlussbesprechung vom 11. März 2003, AB-Nr. B). Es
besteht damit der Verdacht, dass der Beschwerdeführer dadurch, dass er
diese Vorsteuer für den Zeitraum 1999 zu Unrecht geltend gemacht hat, den
objektiven Tatbestand des § 33 Abs. 1 FinStrG verwirklicht
hat.
Für die
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG ist Vorsatz im
Sinne des § 8 Abs. 1 FinStrG erforderlich. Nach dieser
Gesetzesbestimmung handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen
will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der
Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und
sich mit ihr abfindet.
Der Beschwerdeführer ist
bereits seit 1983 unternehmerisch tätig und verfügt damit über
umfangreiche unternehmerische Erfahrungen. Der zu Unrecht eingebuchte Betrag hat
sogar die Höhe der tatsächlich getätigten Baukosten für das
X-Hotel überschritten. Da davon auszugehen ist, dass dem
Beschwerdeführer die (dem Jahresabschluss des X-Hotel zum 31. Dezember
1999 beigelegte) Baukostenabrechnung ebenso bekannt war wie die Höhe der
tatsächlich geleisteten Baukosten, war für ihn auch jedenfalls
ersichtlich, dass diese Abrechnung von den tatsächlichen Verhältnissen
erheblich abgewichen ist, zumal dort mehr als das Doppelte der tatsächlich
getätigten Baukosten angeführt war. Der Beschwerdeführer hat
daher gewusst, dass es sich bei den gegenständlichen geltend gemachten
Vorsteuerbeträgen nicht um Baukosten für das X-Hotel gehandelt hat und
daher unter diesem Titel keine Vorsteuer geltend gemacht werden durfte, zumal
hierbei Bestimmungen zur Anwendung kommen, die kein steuerliches Spezialwissen
voraussetzen und in unternehmerischen Kreisen allgemein bekannt sind. Damit
bestehen hinreichende Verdachtsmomente, dass der Beschwerdeführer
(zumindest bedingt) vorsätzlich gehandelt und damit auch die subjektive
Tatseite des § 33 Abs. 1 FinStrG verwirklicht hat.
Da somit hinreichende
Verdachtsmomente bestehen, dass der Beschwerdeführer vorsätzlich durch
die ungerechtfertigte Geltendmachung von Vorsteuer eine Verkürzung an
Umsatzsteuer für 1999 in Höhe von S 313.189,13
(€ 22.760,34) bewirkt hat, war der Beschwerde in diesem Umfang keine
Folge zu geben.
Im angefochtenen Bescheid
werden dem Beschwerdeführer weitere Tathandlungen zur Last gelegt,
hinsichtlich derer jedoch nach Ansicht der Beschwerdebehörde keine
hinreichenden Verdachtsmomente für das Vorliegen eines Finanzvergehens nach
§ 33 Abs. 1 FinStrG vorliegen:
Für das Jahr 1996 hat der
Beschwerdeführer die Kosten der für die Vermietung angeschafften
Schier, Snowboards etc. sofort als Betriebsausgabe abgesetzt, was aufgrund
§ 13 EStG 1988 idF BGBl. 1993/818 unzulässig war. Der Prüfer
hat eine zweijähriges Nutzungsdauer angenommen und die Kosten entsprechend
verteilt. Nach Ansicht der Beschwerdebehörde liegen hier keine hinreichende
Anhaltspunkte vor, dass der - steuerlich vertretene -
Beschwerdeführer diesbezüglich vorsätzlich gehandelt hat.
Vielmehr ist hier davon auszugehen, dass er bei dieser Rechtsfrage auf die
Vorgangsweise seines fachkundigen Vertreter vertrauen konnte, weshalb hier keine
hinreichenden Verdachtsmomente für eine Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs. 1 FinStrG gegeben sind. Anzumerken ist, dass auch dem
angefochtenen Bescheid keine Begründung für die Annahme
vorsätzlichen Handelns zu entnehmen ist.
Schließlich lagen der Einleitung des Strafverfahrens
noch folgende Feststellungen des Betriebsprüfers zugrunde: Beim
Schiverleih wurde für die Zeiträume 1996 bis 1998 unter "sonstigem
betrieblichem Aufwand" das Abonnement der X-Zeitung erfasst. Hinsichtlich dieser
Ausgaben stand ein Vorsteuerabzug nicht zu. Im Jahr 1996 stand die
für eine Provisionszahlung an ein ausländisches Reisebüro geltend
gemachte Vorsteuer mangels entsprechender Rechung nicht zu. In der
Gewinnermittlung der Schischule 1996 und 1998 sowie für das X-Gasthaus
für 1996, 1997 und 1999 waren Ausgaben für Arbeitskleidung enthalten,
welche nicht abzugsfähig waren, weil keine typische Berufskleidung gegeben
war. Im Jahr 1997 schließlich wurde hinsichtlich der Personalzimmer
zu viel Vorsteuer geltend gemacht, weil der Steuersatz mit 20% anstelle von 10%
angesetzt wurde.
Die aus diesen Feststellungen resultierenden
Umsatzsteuernachforderungen hatten durchwegs sehr geringes Ausmaß. Der aus
all diesen Feststellungen für die Zeiträume 1996 bis 1999
resultierende strafbestimmende Wertbetrag beträgt insgesamt
€ 366,72.
Auch hinsichtlich dieser Feststellungen hat die Vorinstanz
den Vorsatzverdacht nicht begründet. Aufgrund der geringen steuerlichen
Auswirkungen dieser Feststellungen und des Umstands, dass die Buchhaltung des
Beschwerdeführers von einer Steuerberatungskanzlei erstellt wurde (vgl.
Niederschrift mit dem Beschwerdeführer vom 28. August 2002), bestehen
nach Ansicht der Beschwerdebehörde keine hinreichenden Verdachtsmomente,
dass der Beschwerdeführer hinsichtlich dieser Feststellungen
vorsätzlich gehandelt hat.
Der angefochtene Bescheid war daher hinsichtlich der
Einkommensteuer für 1996 und der Umsatzsteuer für 1996, 1997 und 1998
zur Gänze aufzuheben. Hinsichtlich der Umsatzsteuer für 1999 war der
strafbestimmende Wertbetrag auf € 22.760,34
herabzusetzen.
Wenn in der Beschwerdeschrift vorgebracht wird, über
die Berufungen im Abgabenverfahren sei noch nicht entschieden worden, so ist
darauf zu verweisen, dass für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
keine vorhergehende rechtskräftige Festsetzung der Abgaben erforderlich
ist. Der Beschwerdeführer hat weder in der unter anderem gegen den
Umsatzsteuerbescheid für 1999 gerichteten Berufung vom 26. Mai 2003
noch in der am 3. November 2003 nachgereichten Begründung zu dieser
Berufung zum Faktum "Umbau Gebäude - Aktivierung und Vorsteuerabzug"
inhaltliches Vorbringen erstattet und - soweit aus den dem
Unabhängigen Finanzsenat vorliegenden Akten ersichtlich ist - bisher
auch nicht die dort angekündigte Ergänzung eingebracht. Der
Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz folgt
hier daher den schlüssigen Feststellungen der Betriebsprüfung, woraus
sich hinreichende Verdachtsmomente auf eine Verkürzung von Abgaben durch
ungerechtfertigte Geltendmachung von Vorsteuer für das Jahr 1999
ergeben.
Gemäß
§ 98 Abs. 1 FinStrG kommt
als Beweismittel im Finanzstrafverfahren unbeschadet des Abs. 4 alles in
Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts geeignet und
nach der Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Gemäß
§ 98 Abs. 4 FinStrG dürfen Beweismittel, die unter
Verletzung der Bestimmungen des § 84 Abs. 2 erster und letzter
Satz, des § 89 Abs. 3, 4, 8 oder 9, des § 103
lit. a bis c oder des § 106 Abs. 2 gewonnen wurden, zur
Fällung des Erkenntnisses (der Strafverfügung) zum Nachteil des
Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten nicht herangezogen werden. Nach der
Rechtsprechung der Höchstgerichte dürfen grundsätzlich alle
anderen auch gesetzwidrig gewonnenen Beweise verwertet werden (vgl.
Reger/Hacker/Kneidinger, Das Finanzstrafgesetz mit Kommentar und Rechtsprechung,
3. Aufl., Rz. 21 zu § 98 mwN). Ungeachtet des Umstands, dass
im gegenständlichen Rechtsmittelverfahren kein Erkenntnis, sondern ein
Einleitungsbescheid angefochten ist, bestehen keine Anhaltspunkte und wurde vom
Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass eine der in § 98
Abs. 4 FinStrG angeführten Bestimmungen verletzt worden wäre. Es
erübrigt sich somit auch zu prüfen, ob der Prüfungsauftrag zu
AB-Nr. B tatsächlich mangelhaft ist, weil dies auf die Zulässigkeit
der Verwertung der in dieser Betriebsprüfung getroffenen Feststellungen
keine Auswirkungen hat. Der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen,
dass mit der Note des Landesgerichtes X vom 25. Juli 2002, Gz.X, das
Finanzamt X und auch "Beamte anderer Finanzdienststellen" im Sinne des
§ 197 FinStrG beauftragt wurden, Erhebungen durchzuführen. Im
Übrigen ist die in der Beschwerdeschrift mehrfach angesprochene
"Dienstanweisung Betriebsprüfung" ein Erlass der Finanzverwaltung; die dort
getroffenen Approbationsregelungen begründen daher für den
Steuerpflichtigen keine Rechte und Pflichten.
Es erübrigt sich weiters zu prüfen, ob die
Wiederholungsprüfung rechtswidrig war: Wie der Verwaltungsgerichtshof in
ständiger Judikatur ausführt, ist die Verletzung des Verbotes der
wiederholten Prüfung des gleichen Zeitraumes an sich sanktionslos und
lediglich bei der (hier nicht relevanten) Ermessensprüfung, ob
tatsächlich eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 303
Abs. 4 BAO vorzunehmen ist, zu berücksichtigen (vgl. dazu VwGH
19.10.1999, 98/14/0118; VwGH 26.11.1996, 92/14/0212; VwGH 24.9.1996, 93/13/0018;
VwGH 25.3.1993, 92/16/0117, 0118; VwGH 14.5.1991, 90/14/0148; VwGH 20.6.1990,
86/13/0168). Im Übrigen ist auch die Bestimmung über die
Zulässigkeit von Wiederholungsprüfungen nicht im Katalog des
§ 98 Abs. 4 FinStrG enthalten. Allgemein ist dazu festzuhalten,
dass keine Vorschrift besteht, bei Erforschung der materiellen Wahrheit
Beweismittel außer Acht zu lassen, denen gegenüber der Vorwurf
erhoben wird, sie seien unter Verletzung von Verfahrensvorschriften zutage
gebracht worden (vgl. VwGH 20.1.1967, 0564/65).
Schließlich kann auch der in der Beschwerdeschrift
geäußerten Ansicht nicht gefolgt werden, die im Rahmen der
gegenständlichen Betriebsprüfung gewonnenen Erkenntnisse dürften
nicht verwendet werden, weil dies dem Prüfungszweck (im Hinblick auf den
gemäß
§ 197 FinStrG erteilten Auftrag des Landesgerichtes
X) widerspreche: Aus der bereits oben angeführten Bestimmung des
§ 82 Abs. 1 FinStrG ergibt sich, dass die Finanzstrafbehörde
erster Instanz die ihr zukommenden Mitteilungen und Verständigungen
daraufhin zu prüfen hat, ob genügende Verdachtsgründe für
die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn
sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines
Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Gemäß
§ 82 Abs. 3
FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz das Strafverfahren
einzuleiten, wenn die Prüfung gemäß Abs. 1 ergibt, dass die
Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des
Gerichtes fällt. Von der Einleitung eines Strafverfahrens hat sie nur dann
abzusehen und darüber einen Aktenvermerk mit Begründung aufzunehmen,
(lit. a) wenn die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte voraussichtlich
nicht erwiesen werden kann, (lit. b) wenn die Tat kein Finanzvergehen
bildet, (lit. c) wenn der Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat
nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, welche die Tat rechtfertigen,
die Schuld des Täters ausschließen, die Strafbarkeit
ausschließen oder aufheben, (lit. d) wenn Umstände vorliegen,
welche die Verfolgung des Täters hindern (die in diesem Zusammenhang
bedeutsamen Verfolgungshindernisse sind die Immunität und die
Exterritorialität, vgl. dazu etwa Reger-Hacker-Kneidinger, aaO, Rz. 19ff zu
§ 82) oder (lit. e) wenn die Tat im Ausland begangen und der
Täter dafür schon im Ausland gestraft worden ist und nicht anzunehmen
ist, dass die Finanzstrafbehörde eine strengere Strafe verhängen
werde. Eine Bestimmung, dass die Finanzstrafbehörde erster Instanz bei im
Zuge eines Auftrags gemäß
§ 197 FinStrG zur Kenntnis
gelangten Verdachtsmomenten nicht nach § 82 Abs. 1 FinStrG
vorzugehen habe, ist nicht ersichtlich. Da im vorliegenden Fall auch keiner der
Gründe des § 82 Abs. 3 FinStrG vorliegt, nach denen von der
Einleitung abzusehen wäre, hatte die Finanzstrafbehörde erster Instanz
nach § 82 Abs. 1 FinStrG vorzugehen. Auch unter diesem
Gesichtspunkt erfolgte daher die Einleitung des Finanzstrafverfahrens zu
Recht.
Zuletzt ist zum Antrag auf Abhaltung einer mündlichen
Verhandlung zu bemerken, dass über Beschwerden ohne mündliche
Verhandlung zu entscheiden ist (§ 160 Abs. 2
FinStrG).
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 28. September 2005
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 98 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 98 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 160 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 161 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 197 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 197 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 148 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
EinleitungVerdachtVorsatzAbgabenhinterziehungWiederholungsprüfungBeweisBeweisverwertungsverbotPrüfungszweck
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0028-I/03
- Stammnummer
- 18780
- Gültig
- 28.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF