…Abgabenaufkommens, sondern an der Gleichmäßigkeit der Besteuerung. Bei einem Sachverhalt, wie dem in der Hauptsache in beiden gegen den Bf laufenden Verfahren unterstellen, wonach in Summe eine offene Abgabenbelastung in der Höhe von ca. € 9,5 Mio. strittig ist, also bei den Größenordnungen, um…
…Abgabenaufkommens, sondern an der Gleichmäßigkeit der Besteuerung. Bei einem Sachverhalt, wie dem in der Hauptsache in beiden gegen den Bf laufenden Verfahren unterstellen, wonach in Summe eine offene Abgabenbelastung in der Höhe von ca. € 9,5 Mio. strittig ist, also bei den Größenordnungen, um…
…die Eingangsabgabenschuld gem. Art.203 ZK in Höhe von ATS 127.062.- (davon ATS 0.- an Zoll, ATS 127.062.- an Einfuhrumsatzsteuer) geltend: Am 10.6.1995 sei die am 2.6.1995 in das Versandverfahren übergeführte Violine der zollamtlichen Überwachung entzogen worden und dadurch…
…Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach vom 10. November 2008 wurden über A.B. (in weiterer Folge: Bw.) Stundungszinsen in Höhe von € 91,31 mit der Begründung festgesetzt, dass für jene Abgabenschuldigkeiten von insgesamt mehr als 750 Euro Stundungszinsen vorzuschreiben gewesen seien, für die aufgrund des Zahlungserleichterungsansuchens…
…aber in seiner Funktion als "Facharzt für Radiologie" adressiert ist. Der der Behörde im Mai 2003 zur Kenntnis gebrachte Mietvertrag ist nicht unterfertigt und lässt die Frage der Höhe des Entgelts noch offen. Erst der nachträglich im Jahr 2004 vorgelegte und rückdatierte Mietvertrag erfüllt die…
…August 2004 durchgeführter mündlicher Berufungsverhandlung entschieden: Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches. Die Fälligkeit des Mehrbetrages der Abgaben (bzw…
…Der endgültige Ablauf dieser Verfügung wäre am 24. Mai 2011 erfolgt, sodass eine Abgabenbelastung in Höhe von € 382.061,73 entstanden wäre. Gemäß § 212a Abs. 5 BAO wäre der stets mit Bescheid von der Abgabenbehörde erster Instanz auszusprechende Ablauf der Aussetzung anlässlich einer über…
…objektiven Voraussetzung der Unmöglichkeit der Ermittlung oder Berechnung der Besteuerungsgrundlagen. Der Anwendung eines Sicherheitszuschlages hielt der steuerliche Vertreter entgegen, dass die abgabenbehördliche Festsetzung eines solchen Zuschlags mangels zur Schätzung berechtigender formeller Mängel rechtswidrig sei. Die abgabenbehördliche Unterlassung der Begründung der Höhe eines Sicherheitszuschlages (Ritz, BAO³, …
… 8 EStG 1988. So seien in § 8 Abs. 1 EStG 1988 Verteilungsregeln vorgesehen, die eine Absetzung für Abnutzung in der Höhe von 2%, 2,5% und 3% - je nach dem um welche Arten von Gebäuden es sich handle - vorsehen. § 8 Abs. 2 EStG 1988 sehe…
…vor, wenn sich die Parteien dahingehend geeinigt habe, dass das offene Rechtsgeschäft nicht oder nicht so gelten soll, wie die Erklärungen lauten. Die geltend gemachten Vorsteuern in Höhe von € 5.000,00 für den Zeitraum 8/2006 werden seitens der Behörde aus o.a…
…mit € 363,-- (in Worten: Euro dreihundertsechzigunddrei) festgesetzt. Die Höhe der Kosten des Strafvollzuges würde gegebenenfalls durch gesonderten Bescheid festgesetzt werden. IV. Im Übrigen werden sowohl die Berufung des Beschuldigten als auch die des Amtsbeauftragten als unbegründet abgewiesen. Entscheidungsgründe Mit Erkenntnis vom 6. Dezember 2000…
…der Steuerbelastung ergab sich dadurch, dass das Finanzamt - wie bereits erwähnt - eine Teilnachsicht in Höhe von 33 % der zum 31. Dezember 2001 offenen Einkommensteuer 2000 gewährte, wodurch die aus dem Schulderlass resultierende Abgabenbelastung im Verhältnis der nachgelassenen Bankverbindlichkeiten neutralisiert wurde. Unter diesen Umständen ist auch…
…Textziffer 17 festgestellt, dass für das Jahr 1994 eine Provisionsdifferenz laut beschafften Kontoauszug der Fa.A. in Höhe von S 62.145,91 nicht in den Steuererklärungen 1994 offen gelegt wurde. Für das Jahr 1995 wurden die Provisionszahlungen von der Fa.A. an den Berufungswerber…
…wenn sich die Abgabenbelastung als unbillig nach Lage der Sache erweist oder wenn die Existenz des Abgabenschuldners durch die Abgabenbelastung ernstlich gefährdet ist. Entgegen den Ausführungen im Antrag bzw. in der Berufung besteht die offene Abgabenschuld in Höhe von € 164.659,82 nicht nur…
…Aufgrund dessen wurden jedoch bei der Berechnung der Mitunternehmeranteile beträchtliche, dem Grunde und der Höhe nach offen gelegte, Sonderbetriebsausgaben in Höhe von 1,862.571.- nicht anerkannt und steuerpflichtige Veräußerungsgewinne um 1,001.057.- höher angesetzt. Setzt man die durchgeführte Gewinnminderung von 38.962.- zu…
…in Höhe von etwas mehr als 30 % für die "Bestreitung der Lebensverhältnisse" bestehe, wobei "aufgrund der vorliegenden Insolvenz" Zusatzbelastungen bestünden bzw. praktisch keinerlei Kreditgewährung erzielbar sei. Die Einhebung sei daher nach der Lage des Falles unbillig. Die wirtschaftliche Situation bezüglich der Unangemessenheit der Abgabenbelastung sei…
…den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Entscheidungsgründe Mit Eingabe vom 26. November 2002 beantragte die Bw. Abgabenschulden in Höhe von € 41.764,26 gemäß § 236 BAO wegen Unbilligkeit nachzusehen. Die Steuerschuld gehe auf die der Bw. zugewiesenen Tangenten aus der Beteiligung an der Personengesellschaft K.O…
…die Erhebung der Abgaben wesentlich sind, wobei Angaben der Abgabepflichtigen und amtsbekannte Umstände auch zugunsten der Abgabepflichtigen zu prüfen und zu würdigen sind. Dass die Abgabenbehörde keinesfalls nur Umstände, die zu einer höheren Abgabenbelastung führen, zu ermitteln und zu berücksichtigen hat, ergibt sich bereits aus …
…F, verstorben. Mit dem gegenständlichen Bescheid wurde hinsichtlich des Berufungswerbers (Bw.) Erbschaftssteuer in Höhe von Euro 84,59 festgesetzt. Fristgerecht wurde Berufung eingebracht. Eingewendet wurde, dass für das gleiche Vermögen in Polen bereits Erbschaftssteuer festgesetzt und auch entrichtet worden sei. Gegenständlicher Bescheid sei daher ersatzlos…
…Gewinnmaximierung durch Abgabenplanung herbeizuführen: Niedrige Verrechnungspreise reduzieren die anfallenden Eingangsabgaben im Zielland und verlagern die Gewinnsteuern, sodass durch entsprechendes Austarieren eine insgesamt möglichst niedrige Abgabenbelastung herbeigeführt werden kann. Die Frage der Höhe der Verrechnungspreise war und ist daher für den Beschuldigten kein nebensächlicher, einmaliger Vorgang…