Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ2L ZRV/0018-Z2L/04
Erstattung von Eingangsabgaben wegen Unbilligkeit nach Lage der Sache
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0018-Z2L/04vom 03.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei der Beurteilung eines auf Art.239 ZK iVm Art.905 ZK-DVO u.m.§ 83 ZollR-DG gegründeten Rückerstattungsbegehrens kommt es darauf an, ob einerseits bei der Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung Umstände vorlagen, die nicht auf offensichtliche Fahrlässigkeit des Antragstellers zurückzuführen sind und andererseits sich die Abgabenbelastung für den Antragsteller als unbillig nach Lage der Sache erweist.
Wenn ein Hauptverpflichteter, bei dem ein gestellungspflichtiges Versandgut gerichtlich beschlagnahmt wird, mangels Sachinhaberschaft nicht mehr in der Lage ist, die Gestellung selbst vorzunehmen oder um Verlängerung der Gestellungsfrist anzusuchen, kann ihm dies nicht als offensichtliche Fahrlässigkeit ausgelegt werden.
Wenn ein Versandscheingut, welches auf Grund einer gerichtlichen Beschlagnahmeanodrnung beim Hauptverpflichteten beschlagnahmt wurde, durch die Behörde bzw. das Gericht an einen Dritten ausgefolgt worden ist, welcher das Versandgut nicht gestellt hat, so befindet sich der Hauptverpflichtete mangels Dispositionsmöglichkeit über die Ware im Vergleich zu anderen die gleiche Tätigkeit ausübenden Wirtschaftsteilnehmern in einer außergewöhnlichen Situation.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde der T, im folgenden kurz: Bf.),
vertreten durch Dr.Michael BRUNNER, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Wollzeile 6-8,
vom 12. Mai 1999 gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien
vom 19. April 1999, Zl. 100/23985/96-7, betreffend die Erstattung der
mit auf den Art.203 Zollkodex (ZK) gegründeten Abgabenbescheid des
Hauptzollamtes Wien vom 28.5.1998, Zl.100/23958/96, festgesetzten
Eingangsabgaben (Einfuhrumsatzsteuer i.H.v. ATS 127.062,00) nach Art. 239 ZK,
entschieden:
Der Beschwerde
wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Beschwerdeführerin gem.
Art.239 ZK iVm Art.905 ZK-DVO, § 83 ZollR-DG u.§ 237 BAO aus dem
hinsichtlich der Eingangsabgabenschuld von ATS 127.062,00 gem. Art.213 ZK mit
WS, und MM, bestehenden Gesamtschuldverhältnis entlassen und ihr der von
ihr entrichtete Einfuhrumsatzsteuerbetrag gem. Art.235 lit.a) ZK i.V.m. § 2
Abs.1 ZollR-DG erstattet wird.
Entscheidungsgründe
Gegenstand der am 2.6.1995 unter T 1/225/000/803957/09/95
beim Zollamt Wiener Neudorf/Autobahn erfolgten Anmeldung zum Versand war eine
dem MM , gehörende Violine, Baujahr 1764 ("Petrus Joannes Mantegazza") mit
einem unbestrittenen Wert von DM 180.000.-. Das Ausfuhrland war Japan,
Empfänger war Herr WS . Als Hauptverpflichteter wurde eine
niederländische Spedition angegeben; die Abgangszollstelle legte den
letzten Tag der Gestellungsfrist mit 9.Juni 1995 fest.
Auf Grund einer Strafanzeige des Herrn MM, vom 30.5.1995,
in welcher behauptet worden war, Herr WS , hätte die Geige veruntreut,
erging vom Landesgericht Salzburg am 6.6.1995 der Beschluss auf Beschlagnahme
der Geige. Die Beschlagnahme wurde dann in den Lagerräumlichkeiten der Bf.
in Salzburg vorgenommen. Am 9.6.1995 folgte schließlich ein Organwalter
der Bundespolzeidirektion Salzburg die Geige Herrn MM , aus, wobei diesem
erklärt wurde, dass er die zolltechnischen Angelegenheiten erledigen
müsse. Diesbezüglich wurde vom Polizeibeamten auf der Rückseite
des Versanddokuments (im Feld 56) festgehalten, dass nach der gerichtlichen
Beschlagnahme im Beisein des rechtmäßigen Besitzers, Herrn MM , das
mit Zollplombe versehene Paket geöffnet und nach einer niederschriftlichen
Einvernahme die Geige an diesen ausgehändigt wurde.
Am 3.11.1995 forderte das Zollamt Wiener Neudorf/Autobahn
die Bf. unter Hinweis auf Art.379 ZK-DVO auf, innerhalb einer Frist von 3
Monaten einen Nachweis über die ordnungsgemäße Durchführung
des Versandverfahrens gem. Art.380 ZK-DVO zu erbringen.
Am 11.9.1996 wurde der Bf. schließlich mitgeteilt,
dass das gegenständliche Versandverfahren entsprechend Art.356 ZK-DVO nicht
ordnungsgemäß beendet worden sei: Es seien gem. Art.203 ZK Abgaben
gem. Art.378 ZK-DVO zu erheben.
Dazu erklärte die Bf. am 17.12.1996, der Grund
für die Nichtgestellung sei aus den beiliegenden Untrerlagen der
Bundespolizeidirektion Salzburg zu entnehmen: Die Sendung sei auf Verlangen der
Polizei zwecks Beschlagnahme nach Salzburg überstellt und dort
übergeben worden. Die Geige sei im übrigen bereits einmal,
nämlich im Jahr 1992 beim Hauptzollamt München, versteuert worden. Die
Geige sei von der Bundespolizei Salzburg über Anordnung des Landesgerichts
Salzburg an den amerikanischen Staatsbürger MM , ausgehändigt worden,
welcher den Versandschein -offenbar aus Unkenntnis in Zollbelangen-
anlässlich seiner Ausreise nach Amerika bei der Zollbehörde nicht
gestellt habe. Es werde daher um "nachträgliche Stellung und Enderledigung
des Versandscheines" ersucht.
Mit (inzwischen in Rechtskraft erwachsenen) Bescheiden vom
28.5.1998, Zl.100/23958/96, machte das Hauptzollamt Wien gegenüber der Bf.
sowie gegenüber WS , und MM , die Eingangsabgabenschuld gem. Art.203 ZK in
Höhe von ATS 127.062.- (davon ATS 0.- an Zoll, ATS 127.062.- an
Einfuhrumsatzsteuer) geltend: Am 10.6.1995 sei die am 2.6.1995 in das
Versandverfahren übergeführte Violine der zollamtlichen
Überwachung entzogen worden und dadurch für die Hauptverpflichtete die
Eingangsabgabenschuld entstanden, wobei diese gem. Art.231 ZK i.V.m. § 79
Abs.1 ZollR-DG von der Bf. übernommen worden sei.
Am 9.11.1998 begehrte die Bf. (auf dem hiefür
vorgesehenen Formblatt) die Rückerstattung der ihr im Bescheid vom
28.5.1998 vorgeschriebenen (und von ihr mittlerweile auch entrichteten)
Einfuhrumsatzsteuer gem. Art.239 ZK, und zwar im wesentlichen mit der
Begründung, dass die Beschlagnahme der Violine kraft richterlichen Befehls
vorgenommen worden sei, bei Übergabe der Zollgutsendung der Organwalter der
Bundespolizeidirektion Salzburg ausdrücklich auf die Zollguteigenschaft der
Sendung hingewiesen worden sei, die Geige dem Eigentümer MM , als "Zollgut"
übergeben worden sei, der Genannte die Sendung dann aber nicht
ordnungsgemäß der Zollbehörde gestellt hätte, und dass der
Bf. durch die Beschlagnahme bzw. Übergabe der eingangsabgabenpflichtigen
Zollgutsendung das gesetzliche Pfandrecht sowie die Möglichkeit der
fristgerechten Gestellung genommen worden sei. Keineswegs seien diese
Umstände auf betrügerische Absicht oder offensichtliche
Fahrlässigkeit eines Beteiligten zurückzuführen.
Mit Bescheid vom 18.1.199 wies das Hauptzollamt Wien den
Erstattungsantrag gem. Art.239 ZK iVm Art.905 ZK-DVO und §§ 2 Abs.1,
83 ZollR-DG ab; Von der Antragstellerin sei mit Einverständnis der
Zollbehörde die Zollschuld des Hauptverpflichteten übernommen worden;
die Bf. sei daher wie der Hauptverpflichtete zu behandeln. Eine Entlassung des
Hauptverpflichteten aus der Gesamtschuld komme im Fall nicht gestellter
Versandwaren allerdings nur dann in Betracht, wenn der Organwalter einer
Zollstelle selbst an der Zollschuldentstehung mitgewirkt habe und diese
Mitwirkung auch durch ein entsprechendes Gerichtsurteil nachgewiesen werde. Ein
solches zollbehördliches Mitverschulden liege hier jedoch nicht vor. Die
Bf., welche anlässlich der Übernahme der Geige in das Zolllager den
Versandschein innegehabt habe und daher dessen Ablaufdatum
(=Rückbringungsfrist bis 9.6.1995) gekannt habe, hätte die
Möglichkeit gehabt, bei der Zollbehörde deren Verlängerung zu
erwirken. Da sie dies aber unterlassen habe, müsse ihr als einer mit den
Zollvorschriften vertrauten Person der Vorwurf der offenkundigen
Fahrlässigkeit gemacht werden.
In ihrer dagegen erhobenen Berufung vom 18.2.1999 brachte
die Bf. vor, die Beantragung der Verlängerung der Rückbringungsfrist
sei ihr schon deshalb nicht möglich gewesen, weil sowohl die Ware als auch
der dazugehörige Versandschein auf Grund des Beschlagnahmebeschlusses des
Landesgerichts Salzburg sich nicht (mehr) in ihrer Gewahrsame befunden
hätte. Zudem sei bereits vor Ablauf der Rückbringungsfrist die
beschlagnahmte Geige -und zwar nach vorheriger Information der (in
Salzburg situierten) Zollbehörde- an den Eigentümer ausgefolgt worden.
Allerdings sei dies geschehen, ohne die Bf. hievon zu verständigen. Da
sohin österreichische Zollbehörden über die Ausfolgung der Geige
an den amerikanischen Eigentümer Bescheid gewusst und dem nicht
widersprochen hätten, liege auch ein zollbehördliches Mitverschulden
vor.
Das
Hauptzollamt Wien wies diese Berufung in seiner gem. Art.243, 245 ZK i.V.m.
§ 85b ZollR-DG am 19.4.1999 erlassenen Berufungsvorentscheidung als
unbegründet ab, und zwar im wesentlichen mit der selben Begründung wie
der erstinstanzliche Bescheid.
Gegen diese
Entscheidung richtet sich die gegenständliche, auf Grund des die
Berufungsentscheidung des Berufungssenates IV der Region Innsbruck bei der
Finanzlandesdirektion f.Vorarlberg vom 27.2.2001, Zl.ZRV 199/1-I 4/99, wegen
inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufhebenden Erkenntnisses des
Verwaltungsgerichtshofes vom 21.1.2004, Zl.2001/16/0284, wiederum offene
Beschwerde der Bf. vom 12.5.1999 nach Art.243 Abs.2 lit.b) ZK i.V.m. § 85c
ZollR-DG: Die Versäumung der Wirkung der Gestellungsfristverlängerung
könne deswegen keine offenkundige Fahrlässigkeit darstellen, weil die
Bf. anlässlich der Beschlagnahme am 6.6.1995 ausdrücklich auf die
Zollguteingeschaft hingewiesen habe und im Zeitpunkt der Ausfolgung der Geige am
9.6.1995 an den amerikanischen Eigentümer die Gestellungsfrist noch nicht
abgelaufen gewesen sei. Außerdem hätten sich die damals kontaktierten
Zollbeamten gegen die Herausgabe der Geige an den Eigentümer aussprechen
müssen.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Verfahrensgegenständlich ist der Antrag vom 9.11.1998
auf Rückerstattung der am 9.6.1995 (Art.203 Abs.2 ZK; durch das Öffnen
des mit Zollplombe versehenen Pakets entstandenen) Eingangsabgabenschuld gem.
Art.239 ZK.
Darnach können Eingangsabgaben in anderen als in den
Artikeln 236, 237 und 238 genannten Fällen erstattet oder erlassen werden;
diese Fälle werden nach dem Ausschussvefahren festgelegt und ergeben sich
aus Umständen, die nicht auf betrügerische Absicht oder
offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten zurückzuführen
sind.
Einer der im Ausschussverfahren festgelegten Fälle
(Art.900 f. ZK-DVO) liegt hier nicht vor, sodass der Sachverhalt anhand der
Billigkeitsklausel im Art.905 Abs.1 ZK-DVO (besonderer Fall, der sich aus
Umständen ergibt, bei denen weder eine betrügerische Absicht noch eine
offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten vorliegt) zu beurteilen ist.
Für diese besonderen Fälle hat der österreichische Gesetzgeber im
§ 83 ZollR-DG (idFssg. d.BGBl. I 13/1998) Vorsorge getroffen, indem er
darin normiert hat, dass Art.239 ZK iVm Art.905 ZK-DVO für die Erstattung
und den Erlass von sonsrtigen Eingangsabgaben mit der Maßgabe gilt, dass
die Vorlage an die Kommission unterbleibt und die Artikel 906 bis 909 ZK-DVO
nicht anzuwenden sind, wobei ein besonderer Fall in diesem Zusammenhang dann
gegeben ist, wenn sich die Abgabenbelastung als unbillig nach Lage der Sache
erweist oder wenn die Existenz des Abgabenschuldners durch die Abgabenbelastung
ernstlich gefährdet ist.
Da es im vorliegenden Fall um die Erstattung von
Einfuhrumsatzsteuer, also einer sonstigen Eingangsabgabe im Sinne des § 2
Abs.1 ZollR-DG geht, ist demnach der § 83 ZollR-DG auf diesen Sachverhalt
anzuwenden.
Bei der Beurteilung des Rückerstattungsbegehrens der
Bf kommt es, wie dies der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
21.1.2004, 2001/16/0284, konstatiert hat, darauf an, ob, als die
eingangsabgabenpflichtige Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen
wurde, einerseits Umstände vorlagen, die nicht auf offensichtliche
Fahrlässigkeit der Bf. zurückzuführen sind, und andererseits sich
die Abgabenbelastung auf Seiten der Bf. als unbillig nach Lage der Sache
erweist.
Zur erstgenannten Voraussetzung (Nichtvorliegen
offnsichtlicher Fahrlässigkeit der Bf.) stellt der Unabhängige
Finanzsenat fest, dass der diesbezüglich vom Hauptzollamt Wien sowohl in
dessen Erstbescheid als auch in der Berufungsvorentscheidung eingenommene
Standpunkt nicht geteilt werden kann: Im Urteil des Gerichtshofes der
Europäischen Gemeinschaften vom 11.11.1999, C-48/98, wird die grobe
Fahrlässigkeit im Sinne des Art.859 ZK-DVO der offensichtlichen
Fahrlässigkeit gleichgestellt. Wenn die Bf. nicht um eine Verlängerung
der Gestellungsfrist angesucht hat, weil sie selbst mangels Sachinhaberschaft
-die verfahrensgegenständliche Violine war am 6.6.1995 durch
behördliche Befehls-und Zwangsgewalt (gerichtliche Beschlagnahmeanordnung)
aus dem Zolllager der Bf. entfernt worden- nicht mehr in der Lage war, die
Gestellung vorzunehmen, läßt sich daraus keineswegs eine grobe
Fahrlässigkeit begründen. Andere (weitere) Umstände, welche eine
offensichtliche Fahrlässigkeit der Bf. begründen würden, werden
weder von der Zollbehörde festgestellt noch sind solche für den
Unabhängigen Finanzsenat aus dem ermittlelten Sachverhalt nach der ihm
vorliegenden Aktenlage ersichtlich.
Was die Erfüllung der zweitgenannten Voraussetzung
(Vorliegen von Unbilligkeit nach Lage der Sache in Bezug auf die
Abgabenbelastung für die Bf.) anlangt, so spricht für die Bf. die
Tatsache, dass sie anlässlich der durch ein Organ der
Bundespolizeidirektion Salzburg vorgenommenen Beschlagnahme einerseits
ausdrücklich auf die Zollguteigenschaft der Violine hingewiesen hat und
andererseits diesem auch den sich darauf beziehenden Versandschein
ausgehändigt bzw. mitgegeben hat. Relevant für das Vorliegen eines
derartigen (sachlichen) Unbilligkeitsgrundes wird vom Unabhängigen
Finanzsenat allerdings der Umstand angesehen, dass die Violine sowie der
dazugehörige Versandschein durch die Bundespolizeidirektion Salzburg
(über Gerichtsauftrag) dem Eigentümer (Herrn MM ) und damit einem im
Zollverfahren bislang unbeteiligten Dritten ausgefolgt worden ist, obwohl am
Versandschein ausdrücklich Herr WS , als Warenempfänger genannt ist.
In diesem Punkt unterscheidet sich der gegenständliche Fall entscheidend
von (anders zu beurteilenden) Fällen, in denen Versandgut beispielsweise an
einen Frächter und von jenem an einen Subfrächter weitergegeben wird,
dies mit der Maßgabe, dass der Hauptverpflichtete stets im Rahmen seines
Unternehmerrisikos quasi nach dem (dem Art.203 Abs.3 4.Anstrich ZK
innewohnenden) "Erfolgshaftungsprinzip" im Fall der Nichtgestellung als
Zollschuldner einzustehen hat. Hingegen ist im vorliegenden Fall dem
Hauptverpflichteten auf Grund der ausgeübten behördlichen
(gerichtlichen) Befehls-und Zwangsgewalt (vgl. dazu Witte "Zollkodex-Kommentar",
Linde-Verlag, 3.Auflage, RZ.12 zu Art.203) jedwede Einfluss- bzw.
Dispositionsmöglichkeit hinsichtlich der Violine (als
gestellungspflichtiges Zollgut) genommen worden (vgl.dazu insbes. die
Entscheidung der Kommission vom 19.4.1999, REM: 15/98, zu einem ähnlich
gelagerten Sachverhalt). Dadurch hat sich der Hauptverpflichtete -im Vergleich
zu anderen die gleiche Tätigkeit ausübenden Wirtschaftsteilnehmern-
jedenfalls in einer außergewöhnlichen Situation befunden (vgl.dazu
auch Witte in "Zollkodex-Kommentar", Linde-Verlag, 3.Auflage, RZ.30 zu
Art.239).
Zusammenfassend ist also festzustellen, dass die
Gegebenheiten insgesamt besondere Umstände im Sinne des Artikels 239 ZK
darstellen. Auch lassen diese Umstände weder betrügerische Absicht
noch offensichtliche Fahrlässigkeit der Bf. (als Beteiligter)
erkennen.
Aus diesem Grunde sah es der Unabhängige Finanzsenat
als gerechtfertigt an, die beantragte Erstattung der Einfuhrumsatzsteuer zu
gewähren bzw. die Bf. gem. § 237 BAO aus dem
Gesamtschuldverhältnis zu entlassen.
Es war sohin spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 3.
November 2004
Normen und Schlagworte
- Art. 239 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 203 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 905 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- § 83 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 2 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 237 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 235 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
ErstattungEntlassung aus der GesamtschuldEinfuhrumsatzsteuersonstige EingangsabgabenHauptverpflichteterNichtgestellunggerichtliche Beschlagnahmeanordnungoffensichtliche FahrlässigkeitBilligkeitsklauselbesonderer Fallaußergewöhnliche SituationUnbilligkeit nach Lage der SacheSachinhaberschaft
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0018-Z2L/04
- Stammnummer
- 12510
- Gültig
- 03.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF