Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ4I ZRV/0360-Z4I/02
Abweisung eines Antrages auf Erlass der sonstigen Eingangsabgaben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0360-Z4I/02vom 04.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf. gegen den
Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des Hauptzollamtes Wien vom 22. Mai
2002, Zahl 100/50412/2001-41, betreffend einer Eingangsabgabenschuld,
entschieden:
Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerde liegt die Abweisung des mit Eingabe vom 28.
August 2001 gestellten Antrages auf Erlass der sonstigen Eingangsabgaben
gemäß Art. 239 Zollkodex (ZK) in Verbindung mit § 83 ZollR-DG
zugrunde. Begründet wurde der Antrag mit dem Vorliegen einer
wirtschaftlichen Notlage. Dem Unternehmen sei die Wartungsberechtigung entzogen
worden. Dies hätte zu katastrophalen wirtschaftlichen Auswirkungen
geführt. Bei fortlaufenden Kosten könnten keine Leistungserlöse
erzielt werden; zudem sei das Kundenvertrauen verloren gegangen. Dem
vorausgegangen ist die buchmäßige Erfassung und Mitteilung der
Zollschuld wegen Nichterledigung des Verwendungsscheines WE-Nr.
206/000/926314/01/8 vom 24. September 1998 betreffend eines Turbo-Triebwerkes.
Der Antrag wurde vom Hauptzollamt Wien mit der Begründung abgewiesen, dass
offensichtliche Fahrlässigkeit seitens des Begünstigen vorliege, die
einen Erlass ausschließe. In der dagegen gerichteten Berufung vom 26.
März 2002 wurde geltend gemacht, dass für die Abwicklung des
Verfahrens eine Spedition betraut worden sei, das Triebwerk über Ersuchen
des amerikanischen Treibwerkherstellers mit hoher Dringlichkeit nach Berlin
verbracht werden hätte müssen und mit der Abwicklung der gleiche
Spediteur betraut worden sei, der auftragsgemäß die Zollabwicklung
durchführen hätte sollen. Da Triebwerke im Vormerk nach erbrachter
Werkleistung das Zollgebiet üblicherweise wieder verlassen würden,
wäre grundsätzlich für Abgaben nicht vorzusorgen gewesen. Im
Übrigen sei das Arbeitsverbot noch immer nicht aufgehoben worden und es
musste deshalb Insolvenz angemeldet werden. Es sei unbillig, wenn die
Behörde bei dieser wirtschaftlichen Notlage eine Einfuhrumsatzsteuer
erhebt, die sich der Abgabenpflichtige dann ohnehin im Wege des Vorsteuerabzuges
wieder gutschreiben lassen könne. Die anderen Einfuhrabgaben seien bezahlt
worden. Die Berufung wurde vom Hauptzollamt Wien mit Berufungsvorentscheidung
vom 22. Mai 2002, Zahl 100/611507200-41, zugestellt am 29. Mai 2002, als
unbegründet abgewiesen. Begründet wurde diese Entscheidung im
Wesentlichen damit, dass zumindest eine offensichtliche Fahrlässigkeit
vorliege. Dagegen wurde am 27. Juni 2002 unter Wiederholung bzw. Hinweis auf die
im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Argumente Beschwerde
eingelegt.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß Artikel 239 Abs. 1 ZK können Einfuhr-
und Ausfuhrabgaben in anderen als den in den Artikeln 236, 237 und 238 genannten
Fällen erstattet oder erlassen werden; diese Fälle - werden
nach dem Ausschußverfahren festgelegt; - ergeben sich aus
Umständen, die nicht auf betrügerische Absicht oder offensichtliche
Fahrlässigkeit des Beteiligten zurückzuführen sind.
Nach § 2 Abs. 1 ZollR-DG gelten die Bestimmungen des
gemeinschaftlichen Zollrechts sowie des ZollR-DG auch für die sonstigen
Eingangsabgaben.
Da keiner der im Artikel 900 Abs. 1 Buchstabe a bis o der
Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO) enthaltenen Katalogfälle
auf den gegenständlichen Fall zutrifft, ist Artikel 905 Absatz 1 der ZK-DVO
anzuwenden, welcher in seinem ersten Satz Folgendes bestimmt: Ist die
Entscheidungszollbehörde, bei der ein Antrag auf Erstattung oder
Erlaß nach Artikel 239 Absatz 2 des Zollkodex gestellt worden ist,
nicht in der Lage, nach Artikel 899 zu entscheiden, und läßt die
Begründung des Antrags auf einen besonderen Fall schließen, der sich
aus Umständen ergibt, bei denen weder eine betrügerische Absicht noch
eine offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten vorliegt, so legt der
Mitgliedstaat, zu dem diese Behörde gehört, den Fall der Kommission
zur Behandlung nach dem Verfahren der Artikel 906 bis 909 vor.
Die dazugehörige nationale
Durchführungsbestimmung im § 83 ZollR-DG bestimmt für die
sonstigen Eingangs- und Ausgangsabgaben, dass Artikel 239 ZK in Verbindung mit
Artikel 905 ZK-DVO für die Erstattung und den Erlass von sonstigen
Eingangs- und Ausgangsabgaben mit der Maßgabe gilt, dass die Vorlage an
die Kommission unterbleibt und die Artikel 906 bis 909 ZK-DVO nicht anzuwenden
sind. Ein besonderer Fall ist in diesem Zusammenhang dann gegeben, wenn sich die
Abgabenbelastung als unbillig nach Lage der Sache erweist oder wenn die Existenz
des Abgabenschuldners durch die Abgabenbelastung ernstlich gefährdet ist.
Entgegen den Ausführungen im Antrag bzw. in der
Berufung besteht die offene Abgabenschuld in Höhe von € 164.659,82
nicht nur aus der Einfuhrumsatzsteuer sondern setzt sich aus
€ 145.083,14 Einfuhrumsatzsteuer (EU) und € 19.329,67
Abgabenerhöhung gemäß
§ 108 ZollR-DG (ZN) sowie aus €
247,01 Ausgleichszinsen (ZK) zusammen. Im vorliegendem Fall ist jedoch
offensichtlich nicht die Abgabenbelastung Ursache der wirtschaftlichen Notlage
sondern, wie der zwischenzeitlich eröffnete Anschlusskonkurs zeigt und vom
Bf. auch dargelegt, der Entzug der Wartungsberechtigung und das dadurch verloren
gegangene Kundenvertrauen. Für den Anteil der Einfuhrumsatzsteuer ist
außerdem entgegenzuhalten, dass sich mit dem Argument, die
Gemeinschuldnerin könne sich die Einfuhrumsatzsteuer ohnehin im Wege der
Vorsteuerabzugsberechtigung wieder gutschreiben lassen, umso weniger ein Erlass
derselben wegen einer wirtschaftlichen Notlage begründen
lässt.
Im Übrigen bestimmt § 26 Umsatzsteuergesetz 1994
(UStG), dass, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist,
für die Einfuhrumsatzsteuer die Rechtsvorschriften für Zölle
sinngemäß gelten; ausgenommen sind die Vorschriften über den
aktiven Veredlungsverkehr nach dem Verfahren der Zollrückvergütung und
über den passiven Veredlungsverkehr. Eine Erstattung oder ein Erlass der
Einfuhrumsatzsteuer findet in den Fällen der Artikel 235 bis 242 der
Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des
Zollkodex der Gemeinschaften statt, ausgenommen der Antragsteller ist in vollem
Umfang zum Vorsteuerabzug berechtigt; diese Einschränkung gilt in den
Fällen des Artikels 236 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 nicht, wenn ein
ausdrücklicher Antrag auf Erstattung oder Erlass der Einfuhrumsatzsteuer
gestellt wird. Somit ist im vorliegendem Fall ein Erlass der
Einfuhrumsatzsteuer, der nach Art. 239 ZK gestellt worden ist, schon aus diesem
Grund nicht vorgesehen.
Außerdem konnte auch das Vorliegen der
offensichtlichen Fahrlässigkeit vom Bf. nicht entkräftet werden. Nach
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes sind für die
Beurteilung ob offensichtliche Fahrlässigkeit vorliegt oder nicht die
Komplexität der Vorschriften sowie die Erfahrung und die Sorgfalt des
Wirtschaftsteilnehmers zu prüfen. Hinsichtlich der Komplexität der
Vorschriften ist entgegenzuhalten, dass es sich bei der
Wiederausfuhrverpflichtung um eine einfache Vorschrift handelt und darüber
hinaus durch die entsprechende Anmerkung in der Anmeldung leicht erkennbar und
dem Begünstigten wohl auch bekannt und bewusst war. Dies ist nicht zuletzt
aus den gestellten Anträge auf Verlängerung der ursprünglich
bewilligten Frist abzuleiten. Erschwerend kommt noch hinzu, dass nach den mit
Schreiben vom 10. Dezember 2002 vorgelegten ergänzenden Unterlagen, das
Triebwerk angeblich erst am 2. August 2002, also rund 4 Jahre nach
Überführung in das Verfahren, wieder aus dem Zollgebiet der
Gemeinschaft ausgeführt worden sein soll. Anzumerken wäre in diesem
Zusammenhang auch die Diskrepanz in den gewählten Zollverfahren. Die
Überführung der Einfuhrware erfolgte in das Zollverfahren der
vorübergehenden Verwendung, die Wiederausfuhr hingegen aus dem
Zollverfahren der aktiven Veredelung.
Hinsichtlich der Erfahrungen des Beteiligten ist
festzustellen, dass sich der Begünstigte eines Spediteurs bedient und sich
somit dessen Erfahrungen zu Nutze gemacht hat. Der Spediteur ist jedoch seitens
der Verantwortlichen der Gemeinschuldnerin ganz offensichtlich falsch über
den Verbleib des Triebwerkes informiert worden. Ansonsten ist es nicht zu
erklären, dass im Zeitpunkt, in dem das Triebwerk bereits vom bewilligten
Verwendungsort weggebracht (laut vorgelegtem CMR-Frachtbrief am 4. Dezember
1998) und somit der zollamtlichen Überwachung entzogen worden ist, noch
immer im Auftrag des Begünstigten (Gemeinschuldnerin) Anträge auf
Verwendungsfristverlängerungen eingebracht wurden. Im Verwaltungsakt sind
diesbezügliche Anträge vom 23. März 1999 und vom 6. Dezember 1999
enthalten. Schlussendlich wurde am 18. September 2000 um Abrechnung ersucht und
dabei vermerkt, dass die Sendung in Österreich verbleiben soll. Diese
Vorgangsweise lässt auf einen offensichtlich fahrlässigen Umgang der
verantwortlich Handelnden mit den Verfahrensvorschriften schließen. Auch
der Umstand, dass die früheren Gesellschafter den Zollanteil an der
Eingangsabgabenschuld übernommen haben (siehe Ausführungen im Antrag
vom 28. August 2001), untermauert das Vorliegen einer fahrlässigen
Vorgangsweise.
Die Beschwerde war daher mangels Vorliegens der
Voraussetzungen für einen Erlass aus Billigkeitsgründen im Sinne des
§ 83 ZollR-DG - es liegt weder eine Abgabenbelastung vor, die sich nach
Lage der Sache als unbillig erweist noch war die Existenz der Gemeinschuldnerin
durch die gegenständliche Abgabenbelastung ernstlich gefährdet und zur
Zollschuldentstehung ist es durch offensichtliche Fahrlässigkeit des
Beteiligten gekommen - als unbegründet abzuweisen.
Innsbruck,
4. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- Art. 239 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 905 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- § 83 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0360-Z4I/02
- Stammnummer
- 4378
- Gültig
- 04.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF