Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0250-G/04
Finanzmathematische Berechnung der Stückzinsen von Zero-Bonds mit langer Laufzeit für Zwecke der KESt-Gutschrift bei Verkauf durch die Bank
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0250-G/04vom 09.01.2009Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., vertreten durch StB., vom
30. Dezember 2003 gegen die Bescheide des Finanzamtes X. vom
3. Dezember 2003 betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer
gemäß
§ 95 Abs. 2 EStG 1988 für den Zeitraum 1. Jänner
bis 31. Dezember 1998 und 1. Jänner bis 31. Dezember 1999
entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Anlässlich der im Unternehmen der stattgefundenen
Betriebsprüfung wurde in Tz. 23 des Betriebsprüfungsberichtes vom 18.
Juni 2003 die Feststellung getroffen, dass die im Prüfungszeitraum
verkauften Zero-Bonds bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlagen für die
Kapitalertragsteuer linear und nicht finanzmathematisch abgerechnet wurden. Die
entsprechenden Differenzbeträge wurden im angefochtenen Bescheid
nachbelastet.
Gegen den Bescheid erhob die Berufungswerberin (Bw.)
Berufung und führte Folgendes aus:
I. Die Abgrenzung
habe linear zu erfolgen:
Die maßgebende gesetzliche Vorschrift, anhand der zu
beurteilen sei, nach welcher Methode die Kapitalerträge bei
Null-Kuponanleihen für Zwecke der Kapitalertragsteuer abzugrenzen sind, sei
die Vorschrift des § 93 Abs. 4 Z 2 EStG 1988, die wiederum an § 27
Abs. 2 Z 2 EStG 1988 anknüpfe. Nach § 27 Abs. 2 Z 2 EStG 1988
gehörten zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch
"Unterschiedsbeträge zwischen dem Ausgabewert eines Wertpapiers und dem im
Wertpapier festgelegten Einlösungswert, wenn diese 2% des
Wertpapiernominales überstiegen. Im Falle des vorzeitigen Rückkaufes
trete an die Stelle des Einlösungswertes der Rückkaufpreis." Nach
§ 93 Abs. 4 EStG 1988 seien "Unterschiedsbeträge gemäß
§ 27 Abs. 2 Z 2" auch kapitalertragsteuerpflichtig.
Der Wortlaut der erwähnten Vorschriften bringe nicht
gerade deutlich zum Ausdruck, nach welcher Formel der Kapitalertrag zu ermitteln
sei. Der Umstand, dass der Wortlaut alleine noch nicht zu einem zwingenden
Interpretationsergebnis führe, könne aber nicht dazu führen, den
Interpretationsvorgang bereits abzubrechen. Vielmehr sei nach systematischen,
teleologischen und historischen Argumenten zu fragen, die geeignet sein
könnten, den Wortlaut zu erhellen. Aus systematischer Sicht sei es
naheliegend, andere ertragsteuerliche Vorschriften zu betrachten. Im Steuerrecht
stelle sich nämlich häufig die Frage, ob eine Abgrenzung linear
vorgenommen werden solle oder vielmehr den konkreten wirtschaftlichen
Gegebenheiten entsprechend erfolgen solle. Eine Analyse zahlreicher
steuerrechtlicher Vorschriften zeige, dass das Ertragsteuerrecht eine
Präferenz für die lineare Abgrenzung habe und dabei in Kauf nehme,
dass diese Abgrenzungsmethode nicht immer mit den konkreten wirtschaftlichen
Gegebenheiten im Einklang stehe.
Dies zeige sich beispielsweise in den Regelungen über
die Absetzung für Abnutzung nach den §§ 7 f EStG 1988. Nach
§ 7 Abs. 1 EStG 1988 seien die Anschaffungs- oder Herstellungskosten
"gleichmäßig verteilt auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer
abzusetzen". Die gleichmäßige Verteilung sei unabhängig davon
vorzunehmen, ob eine höhere Abschreibung am Anfang oder in späteren
Perioden die wirtschaftlich zutreffendere Vorgangsweise wäre. Ebenso
normiere § 7 Abs. 2 EStG 1988, dass dann, wenn das Wirtschaftsgut im
Wirtschaftsjahr mehr als 6 Monate genutzt werde, der gesamte auf ein Jahr
entfallende Betrag abzusetzen sei, sonst die Hälfte dieses Betrages. Der
Gesetzgeber nehme daher beispielsweise in Kauf, dass bei einer Nutzung eines
Wirtschaftsgutes, die in den letzten Wochen eines Wirtschaftsjahres beginne,
noch die Hälfte des auf das Wirtschaftsjahr entfallenden Betrages
abzusetzen sei.
Die lineare Verteilung ziehe sich als Prinzip auch durch
§ 8 EStG 1988. So seien in § 8 Abs. 1 EStG 1988 Verteilungsregeln
vorgesehen, die eine Absetzung für Abnutzung in der Höhe von 2%, 2,5%
und 3% - je nach dem um welche Arten von Gebäuden es sich handle -
vorsehen. § 8 Abs. 2 EStG 1988 sehe dann eine Verteilung
"gleichmäßig auf 10 Jahre" vor. Der Firmenwert sei bei land- und
forstwirtschaftlichen Betrieben und bei Gewerbebetrieben ebenfalls
gleichmäßig verteilt auf 15 Jahre abzusetzen.
Ähnliche Regelungen, die zu einer linearen Verteilung
führten, gebe es beispielsweise in § 14 EStG der die Vorsorge für
Abfertigungen, Pensionen und Jubiläumsgelder regle. Nach § 14 Abs. 3
EStG 1988 sei bei erstmaliger Bildung der Rückstellung das prozentuelle
Ausmaß der Rückstellung festzulegen. Dieses Ausmaß sei
gleichmäßig auf fünf aufeinanderfolgende Wirtschaftsjahre
verteilt zu erreichen. § 14 Abs. 3 letzter Satz EStG 1988 normiere
ausdrücklich, dass eine Änderung dieses Ausmaßes unzulässig
sei.
Darüber hinaus existierten noch zahlreiche andere
Regelungen, die ebenfalls eine lineare Verteilung vorsähen. Beispielhaft
erwähnt werde nur § 29 Abs. 1 Umgründungssteuergesetz, der
vorsehe, dass die dort geregelten Ausgleichsposten gleichmäßig
verteilt auf 15 Wirtschaftsjahre abzusetzen oder aufzulösen seien.
Nach § 19 Abs. 3 EStG 1988 seien die dort erwähnten Vorauszahlungen
"gleichmäßig auf den Zeitraum der Vorauszahlung" zu verteilen. Eine
lineare Verteilung sehe auch § 26 Hypothekenbankgesetz vor. All diese
Regelungen zeigten deutlich auf, dass der Gesetzgeber eine Präferenz
dafür habe, Abgrenzungen nicht nach den konkreten wirtschaftlichen
Gegebenheiten vorzunehmen, sondern pauschal in linearer Form. Dafür seien
offenbar Gründe der Praktikabilität maßgebend. Im Rahmen einer
systematischen Interpretation strahle dieses Ergebnis auch auf die
kapitalertragsteuerrechtlichen Vorschriften aus. Aufgrund der sonst einwandfrei
nachweisbaren Gesetzessystematik sei daher auch für
kapitalertragsteuerliche Zwecke davon auszugehen, dass - mangels gegenteiliger
Regelung - die lineare Abgrenzungsmethode zu wählen sei.
Neben systematischen Argumenten würden auch
teleologische Argumente dafür sprechen, dass die lineare Abgrenzung bei der
Kapitalertragsteuer die einzig richtige Methode sei: Die
kapitalertragsteuerlichen Vorschriften seien im wesentlichen nicht vom Fiskus,
sondern von Dritten zu administrieren. Die Einhaltung der
kapitalertragsteuerlichen Vorschriften werde durch die Haftungsbestimmungen
sichergestellt. Da der Fiskus auf diese Weise die Erhebung der Steuern
weitgehend auf Dritte verlagere, müsse sichergestellt sein, dass die
Steuererhebung auch einfach administriert werden könne. Wenn daher selbst
bei steuerlichen Vorschriften, die von den Finanzämtern zu vollziehen
seien, lineare Verteilungsmöglichkeiten zum Zwecke der Vereinfachung
vorgesehen seien, sei erst recht davon auszugehen, dass diese vereinfachenden
Regelungen auch und gerade dann zum Tragen kommen, wenn die Steuervorschriften
nicht in erster Linie von der Finanzverwaltung selbst, sondern eben von Dritten
zu vollziehen seien. Daher sei dem Gesetz zu unterstellen, eine möglichst
einfache Form der Berechnung der zu erhebenden Steuer gewählt zu haben.
Dies spreche ganz eindeutig dafür, den gesetzlichen Vorschriften, die
für die Kapitalertragsteuer gelten, die lineare Verteilungsmethode als
zwingend zu unterstellen.
Aus teleologischer Sicht spreche nicht nur die einfache
Administrierbarkeit, sondern auch die Notwendigkeit einer klaren und eindeutigen
Regelung dafür, die lineare Abgrenzungsmethode als dem Gesetz entsprechend
anzusehen: Schließlich könne dem Haftungsverpflichteten nicht
zugemutet werden, eine äußerst unbestimmte Regelung zunächst
anzuwenden, deren Anwendung dann aber von der Verwaltung nachgeprüft werde,
sodass der Haftungspflichtige letztlich dann das Risiko tragen müsste, dass
die Finanzverwaltung den unbestimmten Gesetzesbegriff eben anders verstehe.
Dieses teleologische Argument spreche dafür, der Regelung jedenfalls ein
eindeutiges Verständnis beizumessen. Aus diesem Blickwinkel sei es
undenkbar, der Regelung zu unterstellen, ein Auswahlermessen einzuräumen,
da dieses Ermessen zwar zunächst vom Haftungspflichtigen ausgeübt,
aber dann letztlich von der Finanzverwaltung im Rahmen der Geltendmachung einer
Haftung zu beurteilen sei. Aufgrund des Umstands, dass es nicht eine richtige
finanzmathematische Methode gäbe, sondern die Finanzmathematik
unterschiedliche Möglichkeiten der Berechnung offen lasse, könne daher
dem Gesetzgeber auch nicht unterstellt werden, sich ohne jede Präzisierung
für die Anwendung finanzmathematischer Methoden ausgesprochen zu haben. Die
einzige Auslegungsmöglichkeit, die vor diesem Hintergrund bleibe, sei die
lineare Abgrenzung.
Die Notwendigkeit einer Regelung, die völlig klar und
eindeutig sei, werde auch deutlich, wenn man sich vor Augen halte, welche
Auffassungen offenbar die Finanzverwaltung aus dem Gesetz ableite:
Die in der Niederschrift enthaltene Begründung sehe
offenbar die "Unverhältnismäßigkeit" als
entscheidungserhebliches Abgrenzungskriterium: Wenn das Ergebnis
"verhältnismäßig" sei , wäre demnach die lineare Methode
anwendbar, sonst die finanzmathematische Ermittlung. Irgend ein Anhaltspunkt
dahingehend, was als verhältnismäßig anzusehen sei, lasse sich
jedoch nicht finden. In eine ähnliche, aber im Detail etwas andere Richtung
gehe Niescher, Kapitalertragsteuer beim Erwerb
von Nullkuponanleihen (Zero-Bonds) während der Laufzeit, ÖStZ 2001,
102, 103, der offenbar dem Gesetz entnehme, dass die lineare Methode "bei
eher kurzen Laufzeiten und kleinem Zinsfuß" anzuwenden sei, sonst aber die
finanzmathematische Methode. Er gäbe aber keinen Anhaltspunkt, was er unter
einer "eher kurzen Laufzeit" und einem "kleinen Zinsfuß" verstehe. Dem
Gesetz könnten diese Unbestimmtheiten, die dann letztlich auf dem
Rücken des Haftungspflichtigen auszutragen wären, wohl nicht
unterstellt werden. Eine derart unbestimmte Rechtslage, die der
Haftungspflichtige auszubaden hätte, würde das Gesetz wohl
verfassungswidrig erscheinen lassen. Auch dies entspreche somit ganz klar
dafür, dem Gesetz zu entnehmen, dass die lineare Methode bei
Nullkuponanleihen generell - und zwar ohne Ausnahme - anzuwenden sei.
Schließlich würden auch noch die historischen
Argumente ganz eindeutig dafür sprechen von der linearen Abgrenzungsmethode
auszugehen: Die Gesetzesmaterialien zum EStG 1988 brächten nämlich an
verschiedenen Stellen klar und zweifelsfrei zum Ausdruck, dass die Regelungen
über die Kapitalertragsteuer vom seinerzeitigen Zinsertragsteuergesetz und
vor allem den dazu ergangenen Zinsertragsteuerrichtlinien (AÖFV 30/1984)
geprägt seien (vgl z.B. 621 BlgNR, XVII. G P, 92, 93). Daher sei auch
für Fragen der zeitlichen Abgrenzung auf die Zinsertragsteuerrichtlinien
zurückzugreifen. Dies brächten die Erläuterungen zum
Ministerialentwurf unzweifelhaft zum Ausdruck:
"Den Beginn der Kapitalertragsteuerpflicht
regle § 128. Abgrenzungsfragen seien nach den Grundsätzen der
Zinsertragsteuerrichtlinien zu lösen" (ÖStZ 1988, 132). Diese
Richtlinien würden wiederum in ihrem Punkt 15 vorsehen, dass sich der zu
aliquotierende Zinsertrag nach derselben Formel berechne, die sich auch in den
Kapitalertragsteuerrichtlinien finde, also linear. Eine finanzmathematische
Abgrenzung sei nach den Zinsertragsteuer-Richtlinien nicht vorgesehen
(Schönstein, SWK 2001 S 404).
Die Abgrenzungsregeln der Zinsertragsteuer-Richtlinien
dienten im damaligen Kontext der zeitlichen Abgrenzung von Einlagenzinsen, die
in den Anwendungsbereich der eingeführten Zinsertragsteuer fallen sollten.
Die Bezugnahme auf § 128 EStG in der damaligen Entwurfsfassung mache
deutlich, dass diese Regelung im Anwendungsbereich des Einkommensteuergesetzes
auch für die Abgrenzung der Kapitalertragsteuer auf Wertpapierzinsen gelte.
Es sei nicht anzunehmen, dass für die zeitliche Zurechnung von Zinsen
für individuelle Besitzzeiten andere Regelungen anzuwenden seien als jene,
die für die Ermittlung von Zinsenanteilen gelten, die in den
Anwendungsbereich der Kapitalertragsteuer oder in einen bestimmten Steuersatz
fielen.
Dies zeige, dass nicht nur systematische und teleologische
Argumente, sondern auch die historische Interpretation dafür spreche, dass
dem Gesetz letztlich ausschließlich die lineare Abgrenzung entnommen
werden könne.
Im jüngsten Schrifttum sei von
Moritz, SWK 2001, S 361, 364 f die
These aufgestellt worden, dass die entscheidende gesetzliche Vorschrift §
95 Abs. 6 EStG 1988 wäre. Gemäß dieser Bestimmung dürften
im Fall von rückgängig gemachten Kapitalerträgen die
gutgeschriebenen Beträge an Kapitalertragsteuer die von diesen
Beträgen erhobene oder zu erhebende Kapitalertragsteuer nicht
übersteigen. Aus dieser Regelung schließe
Moritz, dass die Anwendung der linearen
Methode nicht dem Gesetz entsprechen würde
(SWK 2001,S 365). Eine Begründung
dafür gebe er aber nicht an.
Schönstein
(SWK 2001, S 406) habe
demgegenüber daher auch zutreffend eingewendet, dass § 95 Abs. 6 EStG
überhaupt keinen Hinweis dahingehend enthalten würde, dass die lineare
Methode nicht dem Gesetz entsprechen würde. Sinn des Gesetzes sei es
nämlich, eine übereinstimmende Vorgangsweise bei allen Beteiligten
sicherzustellen. § 95 Abs. 6 EStG setze diese einheitliche Vorgangsweise
eben voraus (Schönstein, SWK 2001, S
406; vgl. auch Moritz, SWK 2001,
S 364 f). Wenn alle Beteiligten einheitlich vorgingen und daher
dieselbe Methode anwendeten, sei der Voraussetzung des § 95 Abs. 6 EStG
1988 jedenfalls entsprochen. Daher stehe § 95 Abs. 6 EStG dem bisher
gewonnenen Interpretationsergebnis überhaupt nicht entgegen, sondern
unterstreiche es noch dadurch, indem diese Vorschrift vorauszusetzen scheine,
dass eine einheitliche Methode zu wählen sei. Diese einheitliche Methode
könne - nach allen angeführten systematischen, teleologischen und
historischen Argumenten - nur die lineare Methode sein. Dazu komme noch, dass
man nicht von einer finanzmathematischen Methode, die als Alternative zur
linearen Abgrenzung in Betracht käme, sprechen könne. Vielmehr
gäbe es eine Reihe von verschiedenen finanzmathematischen Abgrenzungsformen
(vgl. die Beispiele bei Schönstein, SWK
2001, S 404). Abgesehen von der erlaubten Berechnungsbandbreite in
der neu gefassten Rz 6186 der EStR 2000 sei vor allem der einjährige
Kapitalisierungszeitraum fraglich, da verschiedene laufend verzinste Emissionen
in verschiedenen Währungen häufig oder üblicherweise kürzere
als einjährige Zinszahlungszeiträume vorsehen würden. Denkbar
seien weiters z.B. Laufzeitstreckungen (Rückbeziehungen der Laufzeit auf
den Beginn von Rechnungsperioden) oder Verfahren mit kundgemachten
Emissionsrenditen. Hätte der Gesetzgeber daher eine bestimmte
finanzmathematische Abgrenzung vor Augen gehabt, wäre es ihm wohl auch
zuzusinnen gewesen, Anhaltspunkte dafür anzugeben, welche Form der
finanzmathematischen Abgrenzung heranzuziehen sei
(Schönstein, SWK 2001, S
404).
Aus all diesen Gründen verwundere es daher nicht, dass
auch die Finanzverwaltung immer die lineare Form der Abgrenzung als die sich aus
dem Gesetz ergebende Interpretation betrachtet habe. Dies zeige sich
beispielsweise bei Quantschnigg/Schuch,
Einkommensteuer-Handbuch, 1993, § 95 Tz 9.4).
Quantschnigg/Schuch gingen ganz klar
davon aus, dass die lineare Abgrenzungsmethode die Methode sei, die dem Gesetz
zu entnehmen sei. Eine alternative Abgrenzungsmöglichkeit würden die
beiden Autoren nicht einmal diskutieren. Auch die
Kapitalertragsteuer-Richtlinien seien dann selbstverständlich davon
ausgegangen, dass der Kapitalertrag bei Nullkuponanleihen nach der in Punkt 5.1.
Abs. 1 dargestellten Formel, die eine lineare Methode vorsehe, abgegrenzt werden
könne. Die lineare Abgrenzung sei als völlig unbestrittener
Gesetzesinhalt angesehen worden, bis die Finanzbehörde begonnen habe, in
Erlässen und Richtlinien eine neue Auffassung zu vertreten. Diese neue
Auffassung sei aber überhaupt nicht begründet, sondern sei vielmehr
lediglich als taktische Maßnahme -abseits und jenseits des Gesetzes - zu
verstehen, um die derzeit anhängigen Betriebsprüfungen und
Rechtsmittelverfahren "vorzubereiten".
Der hier bekämpfte Bescheid gehe im Übrigen sogar
selbst davon aus, dass die lineare Methode jene Methode sei, die sich aus dem
Gesetz ergeben würde. Die Behörde erachte diese Methode im konkreten
Fall nur deshalb nicht "anwendbar, da das Ergebnis
unverhältnismäßig von der finanzmathematischen Ermittlung
abweiche". Somit gehe die Behörde offenbar davon aus, dass im Regelfall die
lineare Methode und im Ausnahmefall die finanzmathematische Methode zur
Anwendung käme. Ein derartiges Regel-Ausnahmeverhältnis sei aber dem
Gesetz keinesfalls entnehmbar. Wenn es - wie die Behörde offenbar annehme -
zutreffend sei, dass aus dem Gesetz zumindest im Regelfall die lineare
Abgrenzung abgeleitet werden könne, müsse dies generell gelten, da
eben kein Anhaltspunkt dafür bestehe, unter welchen Voraussetzungen eine
andere Methode zum Tragen kommen solle.
Selbstverständlich bringe es die lineare Methode als
ein pauschales und einfaches Verfahren der Abgrenzung mit sich, dass das
Ergebnis der Abgrenzung nicht in allen Fällen den wirtschaftlichen
Gegebenheiten zu 100% entspreche.
Es liege eben im Wesen einer linearen Abgrenzung der
zeitanteiligen Kapitalerträge, die ein pauschales, den wirtschaftlichen
Gegebenheiten nicht immer völlig entsprechendes Verfahren darstelle, dass
es im Einzelfall zu Vorteilen für den Abgabepflichtigen, im Einzelfall aber
auch zu Vorteilen für den Fiskus kommen könne. So sei beispielsweise
die Kapitalertragsteuerbelastung bei Besitzzeiten, die in die erste
Laufzeithälfte einer über mehrere Jahre laufenden Nullkuponanleihe
fielen, bei linearer Abgrenzung in der Regel höher als bei einer
finanzmathematischen Abgrenzung.
Der Gesetzgeber nehme dieses Ergebnis in Kauf, in dem er
eben keine - wie auch immer geartete -finanzmathematische Methode vorgeschrieben
habe, sondern von der Maßgeblichkeit der linearen Abgrenzung ausgehe.
Genauso, wie es der Fiskus akzeptiere, wenn die lineare Methode für ihn zu
Vorteilen führe, habe er es daher im Einzelfall auch hinzunehmen, wenn sich
die lineare Methode als nachteilig erweise.
Angesichts der hier vorgebrachten Argumente und des bis zum
Jahr 2000 einheitlichen Meinungsstandes innerhalb der Finanzverwaltung, der sich
mit dieser Auffassung gedeckt habe, erweise sich der bekämpfte Bescheid
jedenfalls als rechtswidrig: Dem Gesetz - verstanden in seinem historischen,
systematischen und teleologischen Kontext - könne eben nur die lineare
Methode entnommen werden. Den Kapitalertragsteuervorschriften sei weder
entnehmbar, dass eine der verschiedenen finanzmathematischen Methoden zum Tragen
käme, noch eine Einschränkung dahingehend, dass die lineare Methode
nur dann zum Tragen kommen sollte, wenn das Ergebnis nicht
"unverhältnismäßig" - was immer das bedeuten möge - von der
finanzmathematischen Methode abweichen würde. Die Rechtswidrigkeit des hier
angefochtenen Bescheides liege daher auf der Hand.
II. In eventu:
Verstoß gegen Treu und Glauben
Die Berücksichtigung der systematischen,
teleologischen und historischen Argumente ergebe eindeutig, dass einzig die
lineare Form der Abgrenzung dem Gesetz entspreche. Selbst wenn man aber all
diese systematischen, teleologischen und historischen Argumente beiseite
schieben wollte und - einzig auf den Wortlaut gestützt - zum Ergebnis
kommen wollte, dass dem Gesetz keine Präferenz für die lineare oder
für eine der verschiedenen in Betracht kommenden finanzmathematischen
Methoden entsprechen würde, erweise sich der Bescheid dennoch als
rechtswidrig. Die von Lehre und Rechtsprechung entwickelten Grundsätze von
Treu und Glauben zwängen dazu, in den Fällen, wenn man dem Gesetz
verschiedene Interpretationen entnehmen könne und die Behörde auch
noch eine dieser Interpretationen ausdrücklich für zulässig
erkläre und der Abgabepflichtige sich daran orientiere und die von der
Behörde als zulässig angesehene Vorgangsweise wähle, dies auch zu
akzeptieren.
Der Umstand, dass im Schrifttum darüber diskutiert
werde, worin die eigentliche Rechtsgrundlage des Grundsatzes von Treu und
Glauben zu sehen sei, führe zu keinem anderen Ergebnis: Eine Auffassung
gehe nämlich dahin, den Grundsatz von Treu und Glauben unmittelbar aus der
Verfassung abzuleiten (vgl Sameli, ZSR
1977/11, 288 ff, 294).
Dieser Auffassung zufolge stehe das Prinzip von Treu und
Glauben über dem einfachen Gesetz und sei daher bei der Rechtsanwendung
jedenfalls zu beachten.
Folglich dürfe die Verwaltung von Verfassung wegen
nicht eine bestimmte Auslegung für zulässig erklären, um -
nachdem sich der Steuerpflichtige an dieser Auffassung orientiert habe - diese
Auffassung im Nachhinein für rechtswidrig zu erklären. Aber auch dann,
wenn man den Grundsatz von Treu und Glauben auf derselben Stufe wie das
einfachgesetzliche Recht ansehe (Stoll,
Steuerschuldverhältnis, 80), führe dies zum selben Ergebnis, da
in diesem Fall eben aus einfachgesetzlichen Gründen die Verwaltung zu ihrem
Wort stehen müsse. Gleiches gelte, wenn man davon ausgehe, dass der
Grundsatz von Treu und Glauben jeder Rechtsnorm innewohne
(Mattern, DStZ A 1959, 43, 44).
Die jüngere - von
Werndl (in:
W. Doralt ua, Hrsg, Steuern im Rechtsstaat, FS
Stoll, 1990, 375, 380 ff) begründete - Auffassung sehe die Frage von
Treu und Glauben als Interpretationsproblem. Demnach decke sich der
Anwendungsbereich von Treu und Glauben mit dem Bereich der
interpretationsfähigen Vorschriften. Treu und Glauben habe daher immer dann
Bedeutung, wenn ein Auslegungsspielraum verbleibe. Dieser Auslegungsspielraum
sei durch die Grundsätze von Treu und Glauben zu füllen. Angewendet
auf den konkreten Fall bedeute dies, dass dann, wenn man - gestützt auf den
bloßen Wortlaut des Gesetzes - einen Auslegungsspielraum sehe, ob die
lineare Methode oder eine der finanzmathematischen Methoden zur Abgrenzung
heranzuziehen sei, jene Auslegung als dem Gesetz entsprechend anzusehen sei, die
von der Verwaltung nahegelegt wurde und an der sich der Steuerpflichtige
orientiert habe. Wenn daher sowohl die Einkommensteuer-Richtlinien 1984 als auch
die Kapitalertragsteuerrichtlinien ausdrücklich die lineare Methode als dem
Gesetz entsprechend ansehen würden, könne dem Steuerpflichtigen nicht
entgegengetreten werden, wenn er sich an diesem Verständnis orientiert
habe.
Wenn man die Rechtsprechung der Höchstgerichte auf den
vorliegenden Fall anwende, bestätige sich das Ergebnis, dass der Bescheid
des Finanzamts wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben rechtswidrig sei.
Nach der Rechtsprechung liege unter bestimmten Voraussetzungen sogar dann ein
Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben vor, wenn die
Behörde von einer zuvor vertretenen rechtswidrigen Auffassung abgehe (vgl.
z.B. VwGH 27.Juni 1991, 90/13/0156).
Wenn aber die von der Verwaltung früher vertretene
Auffassung nicht rechtswidrig sei, sondern sich eindeutig im Rahmen des
Auslegungsspielraumes bewege, dann liege noch umso mehr eine Verletzung des
Prinzips von Treu und Glauben vor, wenn die Behörde von einer einmal
bezogenen Auffassung wiederum abgehe.
Doralt/Ruppe, Grundriss des
österreichischen Steuerrechts, Bd. II, 3. Aufl., 1996, 174
würden die Rechtsprechung wie folgt zusammenfassen:
"Stand die bisherige Vorgangsweise der
Behörde mit dem Gesetz nicht im Widerspruch, weil ein Ermessenspielraum
gegeben war oder weil - wie dies z.B. bei den Grundsätzen
ordnungsmäßiger Buchführung der Fall ist - unterschiedliche
Auslegungen möglich waren, so kann ein unbegründetes Abweichen von
einer einmal eingenommenen (vertretbaren) Auffassung einen Verstoß gegen
Treu und Glauben, damit einen Willkürakt und eine Verletzung des
Gleichheitsgrundsatzes darstellen".
Der Umstand, dass es das Bundesministerium für
Finanzen in den Einkommensteuer-Richtlinien und den
Kapitalertragsteuer-Richtlinien gewesen sei, das die lineare Abgrenzung
ausdrücklich für zulässig erklärt habe, könne den
Schutz von Treu und Glauben im vorliegenden Fall nicht beeinträchtigen:
Zwar werde gelegentlich die Auffassung vertreten, dass eine aus dem Grundsatz
von Treu und Glauben folgende Bindung an eine erteilte Auskunft nur jene
Behörde treffen könne, die die entsprechende Auskunft gegeben hat
(eindeutig ablehnend Doralt/Ruppe, Grundriss
II, 173), doch habe der VwGH in einem völlig vergleichbaren Fall die
Bindungswirkung des Grundsatzes von Treu und Glauben auch im Falle eines
Erlasses bejaht: Im Erkenntnis vom 31.5.1963, 1796 f/61, sei es um einen Erlass
gegangen, in dem festgehalten worden sei , dass von Vergütungen bestimmter
Mitglieder eines Kuratoriums keine Aufsichtsratsabgabe einzubehalten sei. Der
VwGH sei davon ausgegangen, dass es gegen Treu und Glauben verstoße, wenn
einem Kuratoriumsmitglied nachträglich - nach Aufhebung des gesetzwidrigen
Erlasses - die Aufsichtsratsabgabe vorgeschrieben werde. Dieses Erkenntnis des
VwGH zeige, dass auch Erlässe eine Bindungswirkung auslösen
könnten. Im Fall, der dem Erkenntnis vom 31.Mai 1963, 1796 f/61 zugrunde
gelegen sei, sei es um einen im Amtsblatt veröffentlichten Erlass gegangen,
der eine gesetzwidrige Auffassung vertreten habe. Noch viel mehr müsse
daher die Bindungswirkung zum Tragen kommen, wenn es um eine in Erlässen
vertretene Auffassung gehe, die nicht gesetzwidrig gewesen sei, sondern sich im
möglichen Auslegungsspielraum bewegt habe.
Die Bindungswirkung von Auffassungen, die in den
Einkommensteuer-Richtlinien und in den Kapitalertragsteuer-Richtlinien
festgeschrieben sei, müsse auch deshalb gegeben sein, da nach allen
praktischen Erfahrungen zu erwarten sei, dass die dem BMF nachgeordneten
Dienststellen die in den Richtlinien vertretene Auffassung des BMF entweder als
Weisung betrachteten oder aber dieser Auffassung jedenfalls faktisch
folgten.
Es wäre in der Praxis absurd, wenn eine
Bindungswirkung nur dann erreicht werden könnte, wenn man auch das sachlich
und örtlich zuständige Finanzamt jedes Mal fragen müsste, ob es
auch tatsächlich der kundgemachten Auffassung der übergeordneten
Behörde folgen werde. Die Antwort würde selbstverständlich so
lauten, dass jedes Finanzamt der Auffassung des Finanzministeriums, wie es in
den Einkommensteuer-Richtlinien oder in den Kapitalertragsteuer-Richtlinien
festgeschrieben ist, folge. Die Richtlinien dienten ja gerade der Durchsetzung
"einer einheitlichen Vorgangsweise" (vgl z.B. Einleitung zu den
Einkommensteuer-Richtlinien 1984). Es würde nicht nur eine für den
Steuerpflichtigen und die Verwaltung besondere Belastung bedeuten, sondern von
der Behörde geradezu als mutwillige Verhaltensweise gewertet werden, wenn
man in jedem Fall bei jeder einzelnen in Einkommensteuer- oder
Kapitalertragsteuer-Richtlinien festgehaltenen Auffassung beim jeweiligen
Finanzamt nachfragen würde, ob das Finanzamt der im Weisungs-Zusammenhang
übergeordneten Behörde folge. Noch dazu hätte überhaupt kein
Zweifel bestanden, dass das Finanzamt auch in diesem Fall der Auffassung des
Ministeriums folgen werde, da die jahrelang verfolgte Praxis der linearen
Abgrenzung in Betriebsprüfungen niemals beanstandet worden sei. Aus all
diesen Gründen erweise sich der Bescheid als - gegen den Grundsatz von Treu
und Glauben verstoßend und daher - rechtswidrig.
III. In eventu:
Ermessensmissbrauch
Selbst wenn man aber ausblenden würde, dass die
Abgabenbehörden die vom Steuerpflichtigen gewählte Vorgangsweise
ausdrücklich für zulässig erklärt hätten und die
Steuerpflichtigen damit geradezu angeleitet hätten, die lineare Abgrenzung
zu wählen oder wenn die Abgabenbehörden niemals eine
diesbezügliche Auffassung vertreten hätten, sei der Bescheid dennoch
als rechtswidrig zu betrachten, da es sich um einen eklatanten
Ermessensmissbrauch handle: Ob die Abgabenbehörde nämlich jemanden zur
Haftung heranzieht oder nicht, sei eine Frage des Ermessens (vgl VwGH
23.Jänner 1997, 95/15/0173; 24.2.1997, 96/17/0066). Im Falle des Ermessens
dürfe die Behörde nicht beliebig vorgehen, sondern müsse die im
Gesetz zum Ausdruck kommenden Wertungen beachten. Wenn sich die Behörde
nicht von den Intentionen des Gesetzes leiten lasse, liege Ermessensmissbrauch
vor (Ritz, BAO-Kommentar, 2. Aufl., 1999,
§ 20, Rz 10). Zu beachten sei nämlich, dass bei der
Erhebung der Kapitalertragsteuer Aufgaben auf Private - nämlich die Banken
- überwälzt würden, die sonst von der Abgabenbehörde
erledigt werden müssten. Die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs
habe klargelegt, dass eine derartige Übertragung von sonst hoheitlich
ausgeübten Aufgaben auf Dritte zulässig sei, jedoch nicht ohne
Grenzen. Der Gesetzgeber könne derartige Aufgaben nur dann auf Dritte
übertragen, denen dann auch die Haftung zukomme, wenn dafür eine
sachliche Rechtfertigung bestehe.
Aus diesem Grund sei beispielsweise die Haftung des
Verpächters für Getränke- oder Vergnügungssteuerschulden des
früheren Pächters sachlich gerechtfertigt (VfSIg 2.896/1 955,
11.921/1988, 12.572/1990), nicht aber die Haftung des Pächters für
Getränkesteuerschulden des früheren Pächters (VfSIg 11.771/1988).
Gerechtfertigt werden könne auch die Haftung des Grundeigentümers
für Abwassergebühren von Personen, die auf seinem Grundstück
Wasser nehmen und in einen öffentlichen Kanal einleiten
(VfSIg 6.903/1972) oder die Haftung des Erwerbers eines Unternehmens
für die bestehenden Abgabenschulden (VfSIg 12.764/1991, 12.844/1991). Keine
sachliche Rechtfertigung bestehe hingegen für die Haftung des Herausgebers
eines Druckwerkes für die Anzeigenabgabe, da der Herausgeber an der
Unternehmensgestion im Anzeigenbereich nicht mitwirke (VfSIg 13.583/1993).
Weiters sei zu beachten, dass die konkreten Folgen einer bestimmten
Haftungsbestimmung nicht unverhältnismäßig sein dürften
(VfSIg 14.380/1995; VfGH 15.3.2000, G 141-150/99). Selbst dann, wenn eine
Haftung dem Grund nach sachlich gerechtfertigt sei, müsse daher eine
adäquate Begrenzung des Haftungsumfanges bestehen.
Korinek/Holoubek (in:
Gassner/Lechner, Hrsg, Steuerbilanzreform und
Verfassungsrecht, 1991, 73, 89f) hielten dazu fest:
"Selbst wenn für die Haftung an sich ein
sachlich-objektiver Grund, das heißt im konkreten Fall eine sachlich
begründbare Nahebeziehung zwischen dem Primärschuldner und dem in
Haftung Genommenen vorliegt, darf die konkrete Ausgestaltung der
Haftungsregelung dennoch nicht übermäßig
erfolgen."
Vor diesem Hintergrund sei es nicht als
verhältnismäßig - und daher mit dem Gleichheitsgrundsatz als
unvereinbar - anzusehen, wenn eine Bank dann zur Haftung herangezogen werde,
wenn sie eine Rechtsauffassung vertrete, die sich im Rahmen des
Auslegungsspielraumes bewege. Die Abgabenbehörde habe eben im Rahmen ihrer
Ermessensübung zur Kenntnis zu nehmen, dass jede im Rahmen des
Interpretationsspielraumes befindliche Auslegung hinzunehmen sei. Es dürfe
nicht zur Inanspruchnahme zur Haftung nur deshalb kommen, weil der zur Einhebung
und Abfuhr der Kapitalertrag steuerverpflichtete Steuerpflichtige eine
Rechtsauffassung vertrete, die sich - wie sich nachträglich herausstellt -
von der Rechtsauffassung der Abgabenbehörde unterscheide. Eine
Unbestimmtheit des Gesetzes dürfe keineswegs zulasten des
Haftungspflichtigen gehen. Es wäre unverhältnismäßig und
daher eindeutig gleichheitswidrig, wenn das Haftungsrisiko eines
Haftungsverpflichteten sich dadurch erhöhe, weil die gesetzlichen
Grundlagen, die die Vorschreibung der Steuer, zu deren Haftung der
Haftungspflichtige herangezogen werde, regelten, verschiedene
Auslegungsmöglichkeiten zuließen. Wenn der Gesetzgeber Normen
schaffe, die nicht nur ein richtiges Auslegungsergebnis, sondern mehrere
vertretbare Auslegungsergebnisse nebeneinander zuließen, müsse eben
auch hingenommen werden, dass dem zur Abfuhr der Steuer Verpflichteten die
Entscheidung überlassen bleibe, welcher der vertretbaren Rechtsauffassungen
er sich anschließe.
Jedes andere Ergebnis würde zu einem
unverhältnismäßigen Umfang der Haftung führen. Da das
Finanzamt, das den Haftungsbescheid erlassen hat, dies nicht berücksichtigt
habe, liege ein Ermessenmissbrauch vor, der den Bescheid rechtswidrig
mache.
Noch verschärft werde die Rechtswidrigkeit des
Haftungsbescheides dadurch, dass der zur Haftung herangezogene Steuerpflichtige
nicht ausschließlich aus eigener Beurteilung zu der von ihm verfolgten
Rechtsauffassung gekommen sei, sondern deshalb, weil diese Rechtsauffassung von
der Abgabenbehörde in den Einkommensteuer-Richtlinien und den
Kapitalertragsteuer-Richtlinien sowie in Einzelerledigungen ausdrücklich
als zutreffend erachtet worden sei. Aus diesem Grund sei es völlig
willkürlich und grob unsachlich, jemanden zur Haftung heranzuziehen, der
sich auf den Boden einer Rechtsauffassung gestellt habe, die von der
Abgabenbehörde geradezu nahegelegt worden sei.
Im vorliegenden Fall sei auch zusätzlich noch zu
berücksichtigen, dass es sich nicht nur um ein zweiseitiges
Abgabenrechtsverhältnis zwischen der die Kapitalertragsteuer einhebenden
Bank und dem Fiskus handle, sondern dass eine Dreiecksbeziehung zwischen dem
Fiskus, der Bank und dem eigentlichen Steuerpflichtigen vorliege. Die Bank habe
im Wege der Kapitalertragsteuer die Steuer des eigentlichen Steuerpflichtigen zu
erheben. Sie sei daher auch bestimmten Erwartungen des Steuerpflichtigen
ausgesetzt. Diese Erwartungen gründeten sich verständlicherweise
ebenfalls auf die - nicht nur den Banken, sondern auch allen Steuerpflichtigen
bekannten - Einkommensteuer- und Kapitalertragsteuer-Richtlinien. Von der Bank,
die für den Fiskus die Steuer einhebt, könne nicht erwartet werden,
dass sie eine Rechtsauffassung ablehne und ihre Handhabung verweigere, wenn
diese Rechtsauffassung ausdrücklich in den Einkommensteuer-Richtlinien und
den Kapitalertragsteuer-Richtlinien als gesetzeskonform angesehen werde. Dies
würde die ohnehin weitgehenden Verpflichtungen, die der Bank auferlegt
seien, bei weitem überspannen.
Daher müsse die Behörde im Rahmen der
Ermessensübung jedenfalls berücksichtigen, dass dem Steuerpflichtigen
nicht zugemutet werden könne, sich gegen die völlig herrschende Lehre
und Verwaltungspraxis zu stellen.
Dazu komme noch, dass die Banken nicht nur Aufgaben des
Fiskus bei der Steuererhebung wahrzunehmen hätten, sondern sich auch am
Markt bewegten. Wenn eine Bank daher bei der Erhebung der Kapitalertragsteuer
eine Rechtsauffassung vertrete, die noch viel strenger sei als jene
Rechtsauffassung, die das Finanzministerium selbst in den diversen Richtlinien
vertrete, sei anzunehmen, dass die Kunden dann eben mit einer anderen Bank
kontrahierten. Da die Banken eben auch dem Markt ausgesetzt seien, wäre es
völlig unverhältnismäßig, von ihnen zu erwarten,
"päpstlicher als der Papst" zu agieren und gegenüber dem Kunden die
Anwendung einer Rechtsauffassung zu verweigern, die vom Ministerium
ausdrücklich als zulässig angesehen werde.
Im Rahmen der Ermessensübung hätte die
Behörde all diese Umstände berücksichtigen müssen. Dies
hätte eindeutig dazu geführt, dass kein Haftungsbescheid erlassen
hätte werden dürfen. Die Behörde habe daher das ihr
eingeräumte Ermessen grob missbraucht. Auch aus diesem Grund erweise sich
der Bescheid ganz eindeutig als rechtswidrig.
IV. Verstoß
gegen § 117 BAO
Die Bescheide erwiesen sich auch deshalb als rechtswidrig,
da ein Verstoß gegen die Vorschrift des § 117 BAO vorliege.
Nach dem Zitat des betr. Gesetzestextes wird erwähnt,
dass in den zu § 117 BAO ergangenen Richtlinien (AÖF 2002/273)
ausgeführt werde, dass sich der Schutzbereich des § 117 BAO
lediglich auf Erlässe des Bundesministeriums für Finanzen, die als
Richtlinien bezeichnet werden, beziehe.
Da die Änderung der Besteuerung von Nullkupon-Anleihen
in den Einkommensteuer-Richtlinien veröffentlicht sei, sei § 117 BAO
grundsätzlich anwendbar.
§ 117 BAO betreffe Rechtsauslegungen, die dem Bescheid
einer Abgabenbehörde, der Selbstberechnung von Abgaben, der
Abgabenentrichtung in Wertzeichen, einer Abgabenerklärung und der
Unterlassung der Einreichung einer Abgabenerklärung zu Grunde
liegen.
Maßgebender Zeitpunkt für eine im Sinne des
§ 117 BAO bedeutsame Änderung der Rechtsauslegung zum Nachteil der
Partei sei bei Bescheiden einer Abgabenbehörde die Bekanntgabe, in der
Regel somit die Zustellung des Bescheides. Maßgebend sei, ob die
Rechtsansicht, die dem Bescheid zu Grunde liegt, im Ergebnis mit der
Rechtsauslegung eines als Richtlinie bezeichneten Erlasses des
Bundesministeriums für Finanzen übereinstimme. Im Rahmen der
Selbstberechnung von Abgaben durch den Abfuhrpflichtigen, wie im vorliegenden
Fall, sei der Zeitpunkt der Bekanntgabe der Selbstberechnung der
maßgebende Zeitpunkt für eine im Sinne des § 117 BAO bedeutsame
Änderung der Rechtsauslegung zum Nachteil einer Partei. Dabei spiele es
keine Rolle ob solche Bekanntgaben in einer Erklärung (z.B.
Umsatzsteuer-Voranmeldung), durch Anführung des Abgabenbetrages auf einem
Einzahlungsbeleg oder auf andere Weise erfolgen.
Eine im Sinne des § 117 BAO bedeutsame Änderung
der Rechtsauslegung liege nunmehr vor, wenn der hierfür maßgebende
Erlass des Bundesministeriums für Finanzen nachträglich (z.B. nach
Selbstberechnung der Abgaben) ergehe. Auch Erlässe würden noch nicht
im Zeitpunkt ihrer Approbation existent, sondern erst im Zeitpunkt ihrer
Veröffentlichung (z.B. auf der Homepage des BMF).
Im konkreten Fall sei nach den KESt-Richtlinien 1993 die
lineare Methode bei der Berechnung der anteiligen Zinsen für
Nullkupon-Anleihen gestattet worden. Schließlich sei eine "Änderung
der Rechtsauslegung" eingetreten, die sich auf "eine allgemeine Weisung des
Bundesministeriums für Finanzen" stütze. Das BMF habe in den
Einkommensteuerrichtlinien 2000 eine gegenüber den
Einkommensteuerrichtlinien 1984 und der Kapitalertragsteuerrichtlinie
völlig geänderte Rechtsauffassung vertreten.
In den Einkommensteuerrichtlinien 2000 vom 8.November 2000
werde ebenfalls noch die lineare Rechnungsmethode gestattet, allerdings unter
der Bedingung, dass diese Art der vereinfachten Berechnung zu keinen
wesentlichen Abweichungen im Vergleich zur finanzmathematischen Berechnung
führe.
In den Einkommensteuerrichtlinien werde unter Rz 6186,
geändert durch Erlass des Bundesministeriums für Finanzen vom 12. Juni
2001, ausgeführt, dass keine Bedenken dagegen bestünden, wenn
anlässlich von steuerpflichtigen Vorgängen die vor dem
1. Februar 2001 gelegen seien, der innere Wert von Nullkupon-Anleihen
nach der linearen Bemessungsgrundlage anhand der Formel: "Einlösungswert
abzügl. Ausgabewert dividiert durch Anzahl der vollen Monate zwischen
Ausgabe und Einlösung = monatlicher Kapitalertrag" pauschal ermittelt
werde.
Diese Art der Schätzung sei jedoch nur zulässig,
wenn keine wesentliche Abweichung zum Ergebnis nach der finanzmathematischen
Methode bestehe und somit das Schätzungsergebnis dem tatsächlichen
Ergebnis nahe komme. Als "wesentliche" Abweichung sei eine Abweichung um mehr
als 25%, mindestens aber um ATS 10.000,00 anzusehen (AÖF 2001/145).
Ein Nachteil der betroffenen Partei bedinge im Wesentlichen
eine höhere Abgabenbelastung. Gemäß den Richtlinien zu §
117 sei bei Abfuhrabgaben, wenn § 117 wegen einer der Selbstberechnung von
Abgaben zu Grunde liegenden "günstigeren" Rechtsauslegung anwendbar sei,
nur der Abfuhrverpflichtete vom Verböserungsverbot geschützt. Das
Verbot der Berücksichtigung einer späteren Änderung der
Rechtsauslegung um einen Nachteil der Partei zu vermeiden, gelte bei
Erstbescheiden (auch Haftungsbescheiden), unabhängig davon, ob der
maßgebende Verfahrenstitel Ermessen einräume. Außerdem sei
§ 117 BAO von Amts wegen zu berücksichtigen.
Würde es sich bei der Kapitalertragsteuer nicht um
eine Selbstbemessungsabgabe handeln, sondern hätte die Finanzbehörde
die Kapitalertragsteuer von vorne herein mit Bescheid vorzuschreiben, wäre
klar, dass sich die Abgabenbehörde an der früheren Rechtsauffassung
des Ministeriums orientiert hätte und daher - entsprechend dem Antrag
seiner Mandantin - bescheidmäßig die lineare Abgrenzung angewendet
hätte, mutmaßt der steuerliche Vertreter. Der Umstand, dass die
Kapitalertragsteuer seinerzeit nicht durch Bescheid vorgeschrieben werden habe
können, dürfe der Mandantin keineswegs zum Nachteil gereichen. Gerade
im Falle einer Selbstbemessungsabgabe sei ein Steuerpflichtiger, der sich an der
Rechtsauffassung der Behörde orientiere, noch schutzwürdiger als in
einem Veranlagungsverfahren, in dem es von vorne herein an der Behörde
liege, eine bestimmte Rechtsauffassung zu vertreten und durchzusetzen.
Der Vertrauensschutz gem. § 117 BAO sei mit 26. Juni
2002 in Kraft getreten. Er sei eine Verfahrensvorschrift. § 117 BAO sei
daher auch anzuwenden, wenn die für das Verböserungsverbot
maßgebenden Umstände (z.B. die Selbstberechnung der
Kapitalertragsteuer für Nullkupon-Anleihen für die Jahre 1998 und 1999
unter Zugrundelegung der damals zulässigen Ermittlung der
Kapitalertragsteuer nach der vereinfachten Methode) - vor seinem Inkrafttreten -
verwirklicht worden seien (Ritz,
RdW 2002/680).
Die Finanzbehörde hätte daher von Amts wegen im
konkreten Fall unter Beachtung des im § 117 BAO normierten
Vertrauensschutzes (des Verböserungsverbotes) die Berechnung der
Kapitalertragsteuer für Nullkupon-Anleihen für die Jahre 1998 und 1999
gemäß der damals für zulässig erachteten linearen Methode
nicht zum Nachteil der Bw. abändern dürfen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen zählen
gemäß
§ 27 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 auch Unterschiedsbeträge
zwischen dem Ausgabewert und dem im Wertpapier festgelegten Einlösungswert
eines Wertpapiers, wenn diese 2 % des Wertpapiernominales
übersteigen.
Gemäß
§ 93 Abs. 1 EStG 1988 wird bei
inländischen Kapitalerträgen sowie bei im Inland bezogenen
Kapitalerträgen aus Forderungswertpapieren die Einkommensteuer durch Abzug
vom Kapitalertrag erhoben (Kapitalertragsteuer).
Kapitalertragsteuerpflichtig sind nach § 93 Abs. 4 Z.
2 leg. cit. auch die Unterschiedsbeträge gemäß
§ 27 Abs. 2
Z 2.
Schuldner der Kapitalertragsteuer ist gemäß
§ 95 Abs. 2 EStG 1988 der Empfänger der Kapitalerträge. Die
Kapitalertragsteuer ist durch den zum Abzug Verpflichteten einzubehalten,
welcher dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer
haftet.
Zum Abzug verpflichtet ist gemäß
§ 95 Abs.
3 Z. 2 EStG 1988 bei im Inland bezogenen Kapitalerträgen aus
Forderungswertpapieren die kuponauszahlende Stelle. Kuponauszahlende Stelle ist
gemäß
§ 95 Abs. 3 Z. 2 erster Teilstrich EStG 1988 das
Kreditinstitut, das an den Kuponinhaber Kapitalerträge im Zeitpunkt der
Fälligkeit und anteilige Kapitalerträge anlässlich der
Veräußerung des Wertpapiers auszahlt.
Der zum Abzug Verpflichtete hat die Kapitalertragsteuer
gemäß
§ 95 Abs. 4 EStG 1988 im Zeitpunkt des Zufließens
der Kapitalerträge abzuziehen. Die Kapitalerträge gelten für
Zwecke der Einbehaltung der Kapitalertragsteuer bei Kapitalerträgen aus
Forderungswertpapieren bei Fälligkeit des Wertpapiers und im Zeitpunkt des
Zufließens anteiliger Kapitalerträge anlässlich der
Veräußerung des Wertpapiers oder des Wertpapierkupons als zugeflossen
(§ 95 Abs. 4 Z 3 EStG 1988).
Werden Kapitalerträge rückgängig gemacht, so
sind von dem zum Abzug Verpflichteten die entsprechenden Beträge an
Kapitalertragsteuer gemäß
§ 95 Abs. 6 EStG 1988
gutzuschreiben.
Der zum Abzug Verpflichtete hat gemäß
§ 96
Abs. 1 Z. 3 EStG 1988 die in einem Kalendermonat einbehaltenen
Steuerbeträge abzüglich gutgeschriebener Beträge unter der
Bezeichnung "Kapitalertragsteuer" spätestens am 15. Tag nach Ablauf des
folgenden Kalendermonates abzuführen.
Die Bw. und das Finanzamt haben mit unterschiedlicher
Berechnungsmethode errechnete Kapitalerträge dem Erwerber als
"Minus-Stückzinsen" zugerechnet und der Bestimmung des § 95 Abs.
6 EStG 1988 subsumiert. Es liege ein so genannter "vorweg rückgängig
gemachter Kapitalertrag" vor, welcher zu (lediglich der Höhe nach
strittigen) Kapitalertragsteuergutschriften iSd § 95 Abs. 6 EStG 1988
führe.
Der Verwaltungsgerichtshof hat demgegenüber in seinem
Erkenntnis vom 19. Dezember 2007, 2005/13/0075 die Ansicht nicht
geteilt, dass bezahlte Stückzinsen beim Erwerber einen negativen
Kapitalertrag darstellen und zu einer Gutschrift an Kapitalertragsteuer
führen. Diese Auffassung fand für den Streitzeitraum im Gesetz - vor
dessen rückwirkender Änderung durch BGBl. I Nr. 65/2008 (vgl. auch
VwGH vom 4. Juni 2008, 2005/13/0061) - nämlich keine
Stütze.
Der Tatbestand der Haftung für Kapitalertragsteuer
nach § 95 Abs. 2 EStG 1988 stellt nur auf die objektive Pflichtverletzung
ab, die nach den Ausführungen im angeführten Erkenntnis vom 19.
Dezember 2007 jedenfalls vorlag, weil eine Gutschrift an Kapitalertragsteuer aus
Anlass der gegenständlichen Wertpapiererwerbe gar nicht hätte geltend
gemacht werden dürfen. Doch steht die Geltendmachung der Haftung nach
§ 224 BAO iVm § 95 Abs. 2 EStG 1988 im Ermessen der Behörde (vgl.
etwa das hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 2007, 2006/15/0004, mwN, zur insoweit
gleich gelagerten Bestimmung des § 82 EStG 1988 die hg. Erkenntnisse vom 3.
August 2004, 2000/13/0046, und vom 25. April 2002, 2001/15/0152, VwSlg 7.713/F,
und zur insoweit gleich gelagerten Haftung nach § 99 EStG 1988 das hg.
Erkenntnis vom 27. November 2003, 2003/15/0087, VwSlg 7.881/F).
Die Bw. sieht in ihrer Inanspruchnahme zur Haftung einen
Ermessensmissbrauch. Bei der Erhebung der Kapitalertragsteuer seien Aufgaben auf
Private - nämlich Banken - überwälzt worden, welche sonst von der
Abgabenbehörde zu erfüllen wären. Vor diesem Hintergrund
dürfe eine Unbestimmtheit des Gesetzes nicht zu Lasten des
Haftungspflichtigen gehen. Verschärft werde die Rechtswidrigkeit des
Haftungsbescheides noch dadurch, dass die von der Beschwerdeführerin
vertretene Rechtsauffassung in den Einkommensteuer- und in den
Kapitalertragsteuer-Richtlinien sowie in Einzelerledigungen ausdrücklich
als zutreffend erachtet worden sei.
Zunächst ist davon auszugehen, dass Erlässe keine
für den VwGH und den unabhängigen Finanzsenat maßgebende
Rechtsquelle darstellen. Sie begründen weder objektive Rechte noch
subjektive Ansprüche des Steuerpflichtigen (vgl. etwa die VwGH-Erkenntnisse
vom 25. Jänner 2006, 2006/14/0002, und - ausdrücklich zu den
ESt-Richtlinien - vom 28. Jänner 2003, 2002/14/0139). Ein im
Einzelnen erlassgetreues Verhalten ist allerdings gegebenenfalls im Rahmen der
Ermessensübung zur Erlassung eines Haftungsbescheides mit zu
berücksichtigen (vgl. etwa das zu den mit den §§ 93 und 95 EStG
1988 insoweit vergleichbaren Bestimmungen der §§ 99 und 100 EStG 1988
ergangene erwähnte Erkenntnis vom 27. November 2003).
In dem Erlass des Bundesministeriums für Finanzen vom
12. Februar 1993, Zl. 14 0602/1-IV/14/93 ("KESt-Richtlinien"),
veröffentlicht im Amtsblatt der Österreichischen Finanzverwaltung -
AÖFV - Nr. 158/1993, wurde folgende "Ansicht vertreten":
"3.3
Kapitalertrag bei Wertpapieren
(1) Zu den
Kapitalerträgen aus Wertpapieren zählen nicht nur die periodischen
Zinsen, sondern auch der jeweilige Unterschiedsbetrag zwischen dem Ausgabewert
und dem im Wertpapier festgelegten Einlösungswert. Ausgabewert ist der
prospektmäßige Emissionskurs, Einlösungswert ist der in den
Anleihebedingungen festgelegte Tilgungsbetrag.
(...)
4.3 Steuerabzug
bei Stückzinsen
(1) Im Bereich
der Kapitalerträge aus Forderungswertpapieren erstreckt sich die
Steuerpflicht auch auf anteilige Kapitalerträge anlässlich der
Veräußerung eines Wertpapiers, also insbesondere auf die sogenannten
Stückzinsen (§ 95 Abs. 3 Z. 2). Der Steuerabzug ist in jenem Zeitpunkt
vorzunehmen, in dem die anteiligen Kapitalerträge nach den Kriterien des
§ 19 zufließen (§ 95 Abs. 4 Z. 3).
(2) Vom
Veräußerer eines Wertpapiers verrechnete anteilige
Kapitalerträge stellen beim Erwerber einen vorweg rückgängig
gemachten Kapitalertrag dar. Dies ergibt sich daraus, dass der zur
Kuponfälligkeit erhaltene volle Kapitalertrag durch die Bezahlung der
Stückzinsen vorbelastet ist. Die Belastung mit Stückzinsen führt
daher in bezug auf den Erwerber des Wertpapiers zu einer
Kapitalertragsteuergutschrift (§ 95 Abs. 6).
Beispiel:
...
(...)
4.5 Steuerabzug
bei Unterschiedsbeträgen zwischen Ausgabe- und
Einlösungswert
(1) Bei
Unterschiedsbeträgen im Sinne des Punktes 3.3 entsteht die Abzugspflicht
grundsätzlich erst am Ende der Laufzeit bzw. bei vorzeitiger Einlösung
des Wertpapiers. Dies gilt sowohl für Unterschiedsbeträge, die neben
laufenden Zinsen anfallen, als auch für Unterschiedsbeträge, die als
einziger Kapitalertrag anfallen (also für Nullanleihen).
(2) Wird ein
Wertpapier vor dem Ende der Laufzeit verkauft, dann ist für den
zeitanteiligen Kapitalertrag des Veräußerers im Zeitpunkt der
Veräußerung Abzugspflicht gegeben. Es bestehen keine Bedenken, wenn
der zeitanteilige Kapitalertrag unter sinngemäßer Anwendung der in
Punkt 5.1 dargestellten Formel ermittelt wird. Der Steuerabzug ist im Sinne des
Punktes 4.3 Abs. 2 und 3 vorzunehmen.
(...)
5.1 Geldeinlagen
und sonstige Forderungen bei Banken
(1) Der
Abzugspflicht von 22 Prozent unterliegen erst Kapitalerträge, die als
Entgelt für die Überlassung von Kapital für die Zeit ab 1.
Jänner 1993 anzusehen sind. Bei Kapitalerträgen aus Einlagen, die mit
31. Dezember 1992 abgeschlossen werden, besteht erst für
Kapitalerträge aus Abschlüssen nach dem 31. Dezember 1992 eine
Abzugspflicht von 22 Prozent. Bei Sparbriefen, Kapitalsparbüchern,
Termineinlagen und Festgeldern kann der auf die Zeit ab dem 1. Jänner 1993
anfallende Kapitalertrag einfachheitshalber nach folgender Formel berechnet
werden:
Einlösungswert
abzüglich Ausgabewert durch
Anzahl der
vollen Monate zwischen Ausgabe und Einlösung
= monatlicher
Kapitalertrag"
Nach dieser (linearen) Methode berechnete die
Beschwerdeführerin die in Rede stehenden
Kapitalertragsteuergutschriften.
Der Erlass des Bundesministeriums für Finanzen vom 8.
November 2000, Zl. 06 0104/9-IV/6/00, mit der Bezeichnung
"Einkommensteuerrichtlinien 2000 (EStR 2000)", veröffentlicht im Amtsblatt
der österreichischen Finanzverwaltung - AÖFV Nr. 232/2000 vom
21. Dezember 2000, wurde mit den Ausführungen eingeleitet, die EStR
2000 seien ab der Veranlagung 2000 generell anzuwenden; bei
abgabenbehördlichen Prüfungen für vergangene Zeiträume und
auf offene Veranlagungsfälle (insbesondere Veranlagung 1999) seien die EStR
Normen und Schlagworte
- § 27 Abs. 2 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 93 Abs. 4 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 95 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 95 Abs. 3 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 95 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 96 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 201 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 202 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 307 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 117 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
StückzinsenNullkuponanleihefinanzmathematische Berechnunglineare BerechnungKESt-RichtlinienTreu und Glauben
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0250-G/04
- Stammnummer
- 38512
- Gültig
- 09.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF