Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0250-G/04
Finanzmathematische Berechnung der Stückzinsen von Zero-Bonds mit langer Laufzeit für Zwecke der KESt-Gutschrift bei Verkauf durch die Bank
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0250-G/04vom 09.01.2009Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
2000 anzuwenden, soweit nicht für diese Zeiträume andere Bestimmungen
in Gesetzen oder Verordnungen Gültigkeit hätten oder andere
Erlässe für diese Zeiträume günstigere Regelungen
vorsähen.
Rz 6.186 der EStR 2000 lautete:
"Nullkuponanleihen
sind Anleihen, mit denen üblicherweise kein Anspruch auf laufende Zinsen
verbunden ist. An Stelle dessen liegt der Ausgabepreis unter dem
Einlösewert. Mit fortschreitender Laufzeit steigt jedoch der innere Wert
der Nullkuponanleihe und erreicht am Ende der Laufzeit den Einlösewert.
Dieser Differenzbetrag, der wirtschaftlich betrachtet nicht ausbezahlten und
neuerlich verzinsten Zinsen gleichkommt, führt bei Einlösung zum
Zufluss von Kapitaleinkünften im Sinne des § 27 Abs. 2 Z. 2 EStG 1988.
Wird hingegen das Wertpapier vorzeitig verkauft, tritt an die Stelle des
Einlösewertes der Veräußerungspreis. Kapitaleinkünfte
liegen jedoch nur in Höhe der Differenz zwischen dem Ausgabewert und dem
inneren Wert im Veräußerungszeitpunkt vor. Dieser innere Wert
errechnet sich durch Aufzinsung des Ausgabepreises mit dem Renditezinssatz.
Ergeben sich keine wesentlichen Abweichungen zu dem sich durch Aufzinsung des
Ausgabepreises ermittelten Zinsbetrag, bestehen jedoch keine Bedenken, den
anteiligen Zinsertrag durch folgende Formel zu ermitteln:
Einlösungswert
abzüglich Ausgabewert
dividiert durch
die Anzahl der vollen Monate zwischen Ausgabe und Einlösung
= monatlicher
Kapitalertrag."
Die "KESt-Richtlinien" vom 12. Februar 1993 sehen im Punkt
4.3 Abs. 2 ausdrücklich vor, dass vom Veräußerer verrechnete
anteilige Kapitalerträge beim Erwerber einen "vorweg rückgängig
gemachten Kapitalertrag" darstellen und zu einer Kapitalertragsteuergutschrift
in Bezug auf den Erwerber führen. Gingen aber Finanzamt und den
"KESt-Richtlinien" zufolge auch das Bundesministerium für Finanzen von der
vom Verwaltungsgerichtshof im erwähnten Erkenntnis vom 12. Dezember 2007
verworfenen Ansicht zur Zulässigkeit solcher
Kapitalertragsteuergutschriften aus, so kamen für eine Haftung in
Ausübung des Ermessens jedenfalls nur die Unterschiedsbeträge zwischen
"linearer" und "finanzmathematischer" Berechnung der angeblich entstandenen
Kapitalertragsteuergutschriften in Frage.
Es muss selbst einem schlichten Wertpapierkäufer
bedenklich erscheinen, dass die beim Kauf der Anleihe ausgewiesenen
Steuergutschriften im Verhältnis zum Kaufpreis unangemessen hoch sind. Umso
mehr müsse dies der Bw. und in Bankenkreisen allgemein als "fachkundigen
Dritten" aufgefallen sein.
Im Vorlageantrag tritt die Bw. diesen in der
Berufungsvorentscheidung getroffenen Sachverhaltsfeststellungen nicht entgegen.
Die Berufung erschöpft sich vielmehr in allgemeinen Ausführungen,
insbesondere zur Frage der Bindungswirkung von Erlässen und der sachlichen
Rechtfertigung von Haftungen. Konnte das Finanzamt aber in nicht als
unschlüssig zu erkennender Weise davon ausgehen, dass der Bw. die
wirtschaftliche Widersinnigkeit einer linearen Berechnungsmethode von
zeitanteiligen Kapitalerträgen auffallen musste, weil diese dazu
führte, dass Steuerbeträge gutzuschreiben waren, die in einer
unverhältnismäßigen Relation zum inneren Wert (Kaufpreis) des
Wertpapiers standen, ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn sie
Erlassaussagen zur Anwendbarkeit der linearen Berechnungsmethode im
Beschwerdefall keine vertrauensbegründende Wirkung beigemessen hat.
Soweit die Bw. hervorhebt, dass bei der Erhebung der
Kapitalertragsteuer hoheitliche Aufgaben auf Private (Banken)
überwälzt worden seien, die sonst von den Abgabenbehörden
erledigt werden müssten und dieser Umstand bei der Ermessensübung
entsprechend zu berücksichtigen sei, kann ihr entgegengehalten werden, dass
das besondere Vertrauensverhältnis, das Banken zu ihren Kunden aufbauen
könnten, nicht zuletzt auf dem strengen österreichischen Bankgeheimnis
beruhe. Dieses Bankgeheimnis steht einer Steuererhebung beim Schuldner der KESt
entgegen. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht unbillig, Banken auch
entsprechende Verpflichtungen aufzuerlegen und sie in die Haftungspflicht zu
nehmen, wenn wie im Beschwerdefall die Unverhältnismäßigkeit der
KESt-Gutschrift auffallen musste. Im Übrigen kann wie das Finanzamt
vermeint eine Vereinbarung als auch eine Geltendmachung von
Rückforderungsansprüchen nicht ein die Geschäftsbeziehung
zerstörender Vertrauensbruch angesehen werden, zumal es bei der
beschriebenen Sachverhaltskonstellation die Anschaffung der Zerobandanleihe
(lange Laufzeit, hoher Zinssatz bedingt durch das Währungsrisiko) wohl z.T.
auch durch die zu erwartende Steuergutschrift intendiert war. Eine solche
Konstellation war durch die durch den Erlass als Vereinfachungsregel zur
approximativen Ermittlung der auf die Stückzinsen voraussichtlich
entfallenden KESt-Gutschrift gewährte lineare Berechnungsmethode nicht
umfasst, zumal man nicht auf Grund schematischer Anwendung der vereinfachenden
Berechnungsformel ein derartig realitätsfremdes Ergebnis unterstellen
darf.
Unstimmig erweist sich in diesem Zusammenhang auch die
Interpretation der Bw., wonach der linearen Berechnungsmethode der Vorrang
einzuräumen sei auch in der Weise, als einerseits die gesamte Verzinsung
der begebenen Anleihe in einem entsprechend hohem Disagio im Kurswert zum
Ausdruck kommt, indem das Nominale mit einem laufzeitadäquaten
Kapitalmarktzins abgezinst werde, während die Stückzinsenberechnung
wider jegliche wirtschaftliche Vernunft linear erfolgen sollte (VwGH 27. August
2008, 2006/15/0057, 2005/15/0100).
Dass im gegenständlichen Fall besondere gegenüber
der Bw. gesetzte Verhaltensweisen der Abgabenverwaltung ein schutzwürdiges
Vertrauen begründet hätten, behauptet selbst die
Beschwerdeführerin nicht. Ein rechtsmissbräuchliches Ausüben des
Ermessens war nicht feststellbar.
Die Bestimmung des § 117 BAO ist mit Erkenntnis des
Verfassungsgerichthofes vom 2. Dezember 2004, G 95/04 ua, VfSlg 17.394,
aufgehoben worden. Die Kundmachung im BGBl. I Nr. 2/2005 erfolgte am 24.
Jänner 2005. Die aufgehobene Vorschrift war daher nicht mehr
anzuwenden.
Der Berufungswerberin gelingt es somit nicht, die im
gegenständlichen Fall erfolgte Haftungsinanspruchnahme als gesetzwidrig
erscheinen zu lassen.
Graz, am 9.
Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 27 Abs. 2 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 93 Abs. 4 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 95 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 95 Abs. 3 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 95 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 96 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 201 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 202 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 307 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 117 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0250-G/04
- Stammnummer
- 38512
- Gültig
- 09.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF