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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSG RV/0250-G/04

Finanzmathematische Berechnung der Stückzinsen von Zero-Bonds mit langer Laufzeit für Zwecke der KESt-Gutschrift bei Verkauf durch die Bank

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0250-G/04vom 09.01.2009Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

2000 anzuwenden, soweit nicht für diese Zeiträume andere Bestimmungen in Gesetzen oder Verordnungen Gültigkeit hätten oder andere Erlässe für diese Zeiträume günstigere Regelungen vorsähen. Rz 6.186 der EStR 2000 lautete: "Nullkuponanleihen sind Anleihen, mit denen üblicherweise kein Anspruch auf laufende Zinsen verbunden ist. An Stelle dessen liegt der Ausgabepreis unter dem Einlösewert. Mit fortschreitender Laufzeit steigt jedoch der innere Wert der Nullkuponanleihe und erreicht am Ende der Laufzeit den Einlösewert. Dieser Differenzbetrag, der wirtschaftlich betrachtet nicht ausbezahlten und neuerlich verzinsten Zinsen gleichkommt, führt bei Einlösung zum Zufluss von Kapitaleinkünften im Sinne des § 27 Abs. 2 Z. 2 EStG 1988. Wird hingegen das Wertpapier vorzeitig verkauft, tritt an die Stelle des Einlösewertes der Veräußerungspreis. Kapitaleinkünfte liegen jedoch nur in Höhe der Differenz zwischen dem Ausgabewert und dem inneren Wert im Veräußerungszeitpunkt vor. Dieser innere Wert errechnet sich durch Aufzinsung des Ausgabepreises mit dem Renditezinssatz. Ergeben sich keine wesentlichen Abweichungen zu dem sich durch Aufzinsung des Ausgabepreises ermittelten Zinsbetrag, bestehen jedoch keine Bedenken, den anteiligen Zinsertrag durch folgende Formel zu ermitteln: Einlösungswert abzüglich Ausgabewert dividiert durch die Anzahl der vollen Monate zwischen Ausgabe und Einlösung = monatlicher Kapitalertrag." Die "KESt-Richtlinien" vom 12. Februar 1993 sehen im Punkt 4.3 Abs. 2 ausdrücklich vor, dass vom Veräußerer verrechnete anteilige Kapitalerträge beim Erwerber einen "vorweg rückgängig gemachten Kapitalertrag" darstellen und zu einer Kapitalertragsteuergutschrift in Bezug auf den Erwerber führen. Gingen aber Finanzamt und den "KESt-Richtlinien" zufolge auch das Bundesministerium für Finanzen von der vom Verwaltungsgerichtshof im erwähnten Erkenntnis vom 12. Dezember 2007 verworfenen Ansicht zur Zulässigkeit solcher Kapitalertragsteuergutschriften aus, so kamen für eine Haftung in Ausübung des Ermessens jedenfalls nur die Unterschiedsbeträge zwischen "linearer" und "finanzmathematischer" Berechnung der angeblich entstandenen Kapitalertragsteuergutschriften in Frage. Es muss selbst einem schlichten Wertpapierkäufer bedenklich erscheinen, dass die beim Kauf der Anleihe ausgewiesenen Steuergutschriften im Verhältnis zum Kaufpreis unangemessen hoch sind. Umso mehr müsse dies der Bw. und in Bankenkreisen allgemein als "fachkundigen Dritten" aufgefallen sein. Im Vorlageantrag tritt die Bw. diesen in der Berufungsvorentscheidung getroffenen Sachverhaltsfeststellungen nicht entgegen. Die Berufung erschöpft sich vielmehr in allgemeinen Ausführungen, insbesondere zur Frage der Bindungswirkung von Erlässen und der sachlichen Rechtfertigung von Haftungen. Konnte das Finanzamt aber in nicht als unschlüssig zu erkennender Weise davon ausgehen, dass der Bw. die wirtschaftliche Widersinnigkeit einer linearen Berechnungsmethode von zeitanteiligen Kapitalerträgen auffallen musste, weil diese dazu führte, dass Steuerbeträge gutzuschreiben waren, die in einer unverhältnismäßigen Relation zum inneren Wert (Kaufpreis) des Wertpapiers standen, ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn sie Erlassaussagen zur Anwendbarkeit der linearen Berechnungsmethode im Beschwerdefall keine vertrauensbegründende Wirkung beigemessen hat. Soweit die Bw. hervorhebt, dass bei der Erhebung der Kapitalertragsteuer hoheitliche Aufgaben auf Private (Banken) überwälzt worden seien, die sonst von den Abgabenbehörden erledigt werden müssten und dieser Umstand bei der Ermessensübung entsprechend zu berücksichtigen sei, kann ihr entgegengehalten werden, dass das besondere Vertrauensverhältnis, das Banken zu ihren Kunden aufbauen könnten, nicht zuletzt auf dem strengen österreichischen Bankgeheimnis beruhe. Dieses Bankgeheimnis steht einer Steuererhebung beim Schuldner der KESt entgegen. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht unbillig, Banken auch entsprechende Verpflichtungen aufzuerlegen und sie in die Haftungspflicht zu nehmen, wenn wie im Beschwerdefall die Unverhältnismäßigkeit der KESt-Gutschrift auffallen musste. Im Übrigen kann wie das Finanzamt vermeint eine Vereinbarung als auch eine Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen nicht ein die Geschäftsbeziehung zerstörender Vertrauensbruch angesehen werden, zumal es bei der beschriebenen Sachverhaltskonstellation die Anschaffung der Zerobandanleihe (lange Laufzeit, hoher Zinssatz bedingt durch das Währungsrisiko) wohl z.T. auch durch die zu erwartende Steuergutschrift intendiert war. Eine solche Konstellation war durch die durch den Erlass als Vereinfachungsregel zur approximativen Ermittlung der auf die Stückzinsen voraussichtlich entfallenden KESt-Gutschrift gewährte lineare Berechnungsmethode nicht umfasst, zumal man nicht auf Grund schematischer Anwendung der vereinfachenden Berechnungsformel ein derartig realitätsfremdes Ergebnis unterstellen darf. Unstimmig erweist sich in diesem Zusammenhang auch die Interpretation der Bw., wonach der linearen Berechnungsmethode der Vorrang einzuräumen sei auch in der Weise, als einerseits die gesamte Verzinsung der begebenen Anleihe in einem entsprechend hohem Disagio im Kurswert zum Ausdruck kommt, indem das Nominale mit einem laufzeitadäquaten Kapitalmarktzins abgezinst werde, während die Stückzinsenberechnung wider jegliche wirtschaftliche Vernunft linear erfolgen sollte (VwGH 27. August 2008, 2006/15/0057, 2005/15/0100). Dass im gegenständlichen Fall besondere gegenüber der Bw. gesetzte Verhaltensweisen der Abgabenverwaltung ein schutzwürdiges Vertrauen begründet hätten, behauptet selbst die Beschwerdeführerin nicht. Ein rechtsmissbräuchliches Ausüben des Ermessens war nicht feststellbar. Die Bestimmung des § 117 BAO ist mit Erkenntnis des Verfassungsgerichthofes vom 2. Dezember 2004, G 95/04 ua, VfSlg 17.394, aufgehoben worden. Die Kundmachung im BGBl. I Nr. 2/2005 erfolgte am 24. Jänner 2005. Die aufgehobene Vorschrift war daher nicht mehr anzuwenden. Der Berufungswerberin gelingt es somit nicht, die im gegenständlichen Fall erfolgte Haftungsinanspruchnahme als gesetzwidrig erscheinen zu lassen. Graz, am 9. Jänner 2009

Normen und Schlagworte

StückzinsenNullkuponanleihefinanzmathematische Berechnunglineare BerechnungKESt-RichtlinienTreu und Glauben

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0250-G/04
Stammnummer
38512
Gültig
09.01.2009 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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