Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1452-W/03
Treuhandschaft nicht offen gelegt, Vermögenslosigkeit, Steuer kann nicht abgewälzt werden
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1452-W/03vom 27.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat durch den Senat 10 am
27. November 2003 über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid
des Finanzamtes Mödling, betreffend Nachsicht nach in Wien
durchgeführter mündlicher Berufungsverhandlung
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom
26. November 2002 beantragte die Bw. Abgabenschulden in Höhe von
€ 41.764,26 gemäß
§ 236 BAO wegen
Unbilligkeit nachzusehen.
Die Steuerschuld gehe auf die
der Bw. zugewiesenen Tangenten aus der Beteiligung an der Personengesellschaft
K.O. und Mitbesitzer, StNr X und die nachfolgenden Veranlagungen der Jahre 1995
und 1996 zurück. Die Bw. sei bei dieser Beteiligung jedoch nur
Treuhänder gewesen und habe weder Gewinnanteile noch sonstige Vorteile aus
dieser Beteiligung bezogen. Außerdem habe sich der frühere Ehemann
der Bw., Herr K.O., verpflichtet, die Bw. aus den im Zusammenhang mit der
genannten Personengesellschaft anfallenden Ansprüchen schad- und klaglos zu
halten.
Als Nachweis lege die Bw. eine
Kopie des Urteils des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom
17.2.1999 vor, in dem Herr K.O. schuldig gesprochen worden sei.
Die Bw. möchte auch darauf
hinweisen, dass sie an der Abfassung der abgegebenen Steuererklärungen
nicht mitgewirkt und diese auch nicht unterschrieben habe.
Die Bw. habe kein eigenes
Einkommen. Die Einhebung der Steuerschuld, die - wirtschaftlich betrachtet
- eigentlich die Steuerschuld des Herrn K.O. sei, wäre für die
Bw. existenzgefährdend.
Mit Bescheid vom
3. Juni 2003 wies das Finanzamt das Nachsichtsansuchen
ab.
Im Wesentlichen wurde zur
Begründung ausgeführt, dass die Nachsicht nicht dazu diene, im
Festsetzungsverfahren unterlassene Einwendungen nachzuholen. Diesbezüglich
werde auf den eingebrachten Antrag auf Wiederaufnahme gemäß
§ 303 BAO vom 13. Jänner 2003 verwiesen, der noch
nicht erledigt sei.
Eine persönliche
Unbilligkeit ergebe sich aus der wirtschaftlichen Situation.
Eine Unbilligkeit nach der
Judikatur sei dann nicht gegeben, wenn die finanzielle Situation so schlecht
sei, dass auch die Gewährung der beantragten Nachsicht nicht den geringsten
Sanierungseffekt hätte und an der Existenzgefährdung nichts
ändere. Laut den vorliegenden Erhebungen würden derzeit keine
Einkünfte bezogen bzw. würde die Bw. kein verwertbares Vermögen
besitzen. Sofern aufgrund der wirtschaftlichen Situation jedoch eine "Sanierung"
in Form eines außergerichtlichen Ausgleiches geplant werde, stehe das
Finanzamt - bei gleichmäßiger Behandlung aller
Gläubiger - einem Vergleichsansuchen zur Kosteneinsparung
gegenüber einem gerichtlichen Verfahren positiv gegenüber.
Diesbezüglich werde jedoch die Entscheidung betreffend den Antrag auf
Wiederaufnahme des Verfahrens abzuwarten seien.
In der dagegen eingebrachten
Berufung führte die Bw. aus, dass das Finanzamt folgende
Abweisungsgründe angeführt habe:
1.) Es liege keine Unbilligkeit
vor, wenn eine Steuernachforderung lediglich aufgrund der Auswirkungen
genereller Normen entstehe.
2.) Eine sachliche
Unbilligkeit, nämlich, dass ein vom Gesetzgeber nicht beabsichtigtes
Ergebnis eingetreten sei, könne aus dem Sachverhalt nicht abgeleitet
werden.
3.) Eine Nachsicht diene nicht
dazu, im Festsetzungsverfahren unterlassene Einwendungen
nachzuholen.
4.) Eine Unbilligkeit sei dann
nicht gegeben, wenn die finanzielle Situation so schlecht sei, dass auch die
Gewährung der beantragten Nachsicht nicht den geringsten Sanierungseffekt
hätte und an der Existenzgefährdung nichts ändere.
Diese Begründung sei nach
Meinung der Bw. nicht richtig. Dazu werde folgendes
ausgeführt:
Zu 1.) Die Steuernachzahlung
sei aus der Nichtanwendung der generellen Norm, nämlich dass dem Treugeber
nicht der Anteil des Treunehmers zugerechnet worden sei, entstanden. Die
steuerliche Auswirkung der generellen Norm wäre nämlich die
vollständige Versteuerung des Ergebnisses bei K.O. Die
Einkommensteuerbelastung bei der Bw. wäre somit Null.
Zu 2.) Es gelte hier auch das
zu Punkt 1 Gesagte. Es könne vom Gesetzgeber ja nicht beabsichtigt sein,
dass das Ergebnis, das zwar laut Treuhandvertrag der Bw. zukomme, steuerlich
nicht Herrn K.O. zugerechnet werde. Dazu werde auf zwei Erkenntnisse des VwGH,
nämlich 92/13/0125 vom 10.5.1995 und 97/13/0237 vom 24.2.1998 verwiesen.
Nach dem ersten Erkenntnis müsse die sachliche Unbilligkeit in der
Vorschreibung der Abgaben gelegen sein, deren Nachsicht begehrt werde. Das
könne insbesondere dann der Fall sein, wenn es durch das ungewöhnliche
Zusammentreffen verschiedener Umstände im Einzelfall zu einer
Abgabenbelastung komme, die zwar dem materiellen Recht entspreche, vom
Gesetzgeber jedoch offensichtlich weder beabsichtigt, noch bewusst in Kauf
genommen worden sei.
Nach dem zweiten Erkenntnis sei
eine sachliche Unbilligkeit einer Abgabeneinhebung dann anzunehmen, wenn das
ungewöhnliche Entstehen einer Abgabenschuld zu einem unproportionalen
Vermögenseingriff beim Steuerpflichtigen führe. Der in der anormalen
Belastungswirkung und, verglichen mit ähnlichen Fällen, im atypischen
Vermögenseingriff gelegene offenbare Widerspruch der Rechtsanwendung zu den
vom Gesetzgeber beabsichtigten Ergebnissen müsse seine Wurzel in einem
außergewöhnlichen Geschehensablauf haben, der eine vom
Steuerpflichtigen nach dem gewöhnlichen Lauf nicht zu erwartende
Abgabenschuld ausgelöst habe, die zudem auch ihrer Höhe nach
unproportional zum auslösenden Sachverhalt sei.
Zu 3.) Die Bw. habe aufgrund
der Vereinbarungen annehmen müssen, dass die bei ihr entstandene
Einkommensteuerschuld von Herrn K.O. zu übernehmen sei. Erst durch den
Konkurs der Gesellschaft sei er nicht mehr in der Lage gewesen, die Zahlungen
durchzuführen. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen in Wien habe
mit Urteil vom 17. Februar 1999 bestätigt, dass Herr K.O. die Bw.
bezüglich aller im Zusammenhang mit der Firma K.O. und Mitbesitzer
anfallenden Ansprüche schad- und klaglos zu halten habe. Der Urteilsspruch
habe im Festsetzungsverfahren , das ja vorher abgewickelt worden sei, noch nicht
geltend gemacht werden können.
4.) Die Bw. habe bis auf die
vom Finanzamt irrtümlich vorgeschriebenen Einkommensteuerbeträge keine
Schulden. Das bedeute, dass die Existenzgefährdung ausschließlich
durch die vom Finanzamt geforderten Beträge drohe. Die Bw. verweise auch
auf das Erkenntnis des VwGH vom 24.4.1996, 94/13/0020. Nach diesem Erkenntnis
liege eine persönliche Unbilligkeit vor, wenn die Einhebung der Abgaben die
Existenzgrundlagen des Nachsichtswerbers gefährde.
Es werde daher ersucht, dem
Nachsichtsansuchen Folge zu leisten.
Weiters werde die Abhaltung
einer mündliche Senatsverhandlung beantragt.
In der am
27. November 2003 abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung
wiederholte die Bw. ihre bisherigen Vorbringen.
Ergänzend wurde
vorgebracht, dass die Bw. derzeit weder Einkommen noch Vermögen habe. Sie
lebe von ihren Eltern und hoffe, nach einer schweren Erkrankung
(Gehirnschwellung) in einiger Zeit wieder beruflich Fuß fassen zu
können. Außer den Verbindlichkeiten beim Finanzamt habe die Bw.
darüber hinaus keine Schulden.
Gemäß ihrer
Erinnerung sei der Grund für den Abschluss des Treuhandvertrages der
gewesen, dass sie sehr gut habe verkaufen können und auch andererseits
ihrem damaligen Gatten voll vertraut habe. Er habe gemeint, dass die Bw. auf
diese Art und Weise am Erfolg dieses Unternehmens beteiligt wäre. Ihr sei
damals auch klar gewesen, dass sie für ihre Gewinnanteile Steuern zu zahlen
haben werde. Die Bw. selbst sei ausschließlich im Büro und Verkauf
tätig gewesen.
Vorgelegt wurde ein Schreiben
der Rechtsanwältin Dr. H. vom 18.11.2003 in dem ausgeführt wurde, dass
die Bw. in der Scheidungsverhandlung von Herrn Rechtsanwalt Dr. K. vertreten
gewesen sei. Im Punkt 7 des Scheidungsvergleiches sei - nicht
sehr glücklich formuliert - vereinbart worden, dass sie
alle Ansprüche aus der "Einzelfirma K.O. Bw." einschließlich des
diesbezüglichen Liegenschaftseigentums (der von der Bw. treuhändig
gehaltene Anteile an einer (im Schreiben genau bezeichneten) Liegenschaft)
verzichte. Herr K.O. verpflichte sich demgegenüber, die Bw. bezüglich
aller im Zusammenhang mit der vorgenannten Firma angegebenen Ansprüche
schad- und klaglos zu halten. Hinsichtlich der von der genannten Firma
eingegangenen Bankverbindlichkeiten bei der X-Bank in der
Größenordnung von S 22,000.000,00 (richtig offensichtlich
25,000.000,00), sowie eines Dispositionskredites von S 5,000.000,00 mehr
oder weniger sei vereinbart gewesen, dass Herr K.O. eine Haftungsentlassung zu
Handen des Anwaltes der Bw. übergebe. Erst nach Vorliegen dieser
Haftungsentlassung sollte im Rahmen des Scheidungsverfahrens ein
Rechtsmittelverzicht abgegeben werden. Die Bw. sei von ihrem Rechtsanwalt Dr. K.
darüber informiert worden, dass die Haftungsentlassung vorliege und es sei
in der Folge aufgrund dieser Mitteilung ein Rechtsmittelverzicht im Rahmen der
Scheidung abgegeben worden. Tatsächlich sei jedoch nur eine Entlassung
hinsichtlich des sogenannten Dispositionskredites erfolgt, jedoch keine
Haftungsentlassung bezüglich der S 25,000.000,00. Erst nach langen
Interventionen habe schließlich auch die Haftungsentlassung bezüglich
der S 25,000.000,00 durchgesetzt werden können, allerdings erst Jahre
nach dem Scheidungsvergleich und hier vorerst auch nur hinsichtlich der
persönlichen Haftung.
Im Grundbuch habe festgestellt
werden können, dass vereinbarungswidrig nicht nur die Haftungsentlassung
bezüglich der X-Bank nicht erfolgt sei, sondern Herr K.O. darüber
hinaus im Jahr 1997 (also lange nach erfolgter Scheidung) unter Verwendung einer
von der Bw. am 30. März 1995 erteilten Vollmacht (welche schon
aufgrund der Scheidung und der dort getroffenen Vereinbarung hinfällig
gewesen wäre) neuerlich zur Besicherung einer Kreditforderung im Betrag von
S 4,800.000,00 die der Bw. damals noch zugeschrieben gewesenen Anteile
belastet habe. Die Zustellung des diesbezüglichen Grundbuchbeschlusses vom
25. September 1997 sei nicht zu Handen der Bw., sondern zu Handen von
Herrn K.O. erfolgt, sodass die Bw. über diese Umstände nicht habe
informiert sein können. Am 6. Oktober 1999 sei vom Handelsgericht
Wien gegen Herrn K.O. das Konkursverfahren eröffnet worden. Damit sei die
im Rahmen des Scheidungsvergleiches vereinbarte Schad- und Klagloshaltung der
Bw. durch Herrn K.O. hinsichtlich sämtlicher Verbindlichkeiten aus der
genannten Einzelfirma obsolet geworden, obwohl im Rahmen eines Prozesses des
Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien, bestätigt vom
Oberlandesgericht Wien am 7. Oktober 1999, der Rechtsstandpunkt der
Bw., dass auch die aus der gemeinsamen Firma resultierenden
Einkommensteuervorauszahlungen von Herrn K.O. zu übernehmen wären,
bestätigt worden sei.
Im Zuge einer Akteneinsicht
habe festgestellt werden können, dass Herr K.O. ohne Wissen der Bw. und
ohne diese darüber zu informieren nach erfolgter Scheidung die
Einkommensteuererklärung für 1995 unterschrieben habe.
Nach den vorliegenden
Unterlagen sei Herr K.O. nicht nur nicht berechtigt gewesen, die
Einkommensteuererklärung wie jene vom 28. März 1997 ohne
ihre Kenntnis zu unterfertigen, sondern wäre er darüber hinaus
vielmehr verpflichtet gewesen, die Rechtsverhältnisse gegenüber dem
Finanzamt offenzulegen, um zu verhindern, dass die Bw. mit Steuern für
Einkünfte, die ihr nicht zugeflossen seien, belastet werde. Nur durch diese
rechtlich und gesetzlich nicht gedeckte Handlungsweise des geschiedenen Gatten
sei es durch Vorschreibung der Steuern aufgrund der zitierten
Steuererklärung zu einer Abgabenbelastung seitens der Bw. gekommen und zwar
aufgrund eines vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigten Ergebnisses. Die
Bw. verweise hier auf die ständige Judikatur des VwGH, beispielsweise vom
7.2.1989, 88/14/0040 und vom 24.2.1998, 97/13/0237.
Weitere Beweisanträge
wurden seitens der Parteien nicht gestellt.
Der Finanzamtsvertreter verwies
auf die schriftlichen Ausführungen und führte ergänzend aus, dass
durch das Eingehen der Treuhandvereinbarung dem Finanzamt die Möglichkeit
genommen worden sei, zeitgerecht Einbringungsmaßnahmen gegen den
geschiedenen Gatten K.O. zu setzen und beantragte die Abweisung der
gegenständlichen Berufung.
Die Berufungswerberin ersuchte
abschließend der Berufung Folge zu geben.
Der
Senat hat erwogen:
Gemäß
§ 236 Abs. 1 BAO können fällige
Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch
Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles
unbillig wäre.
Im Nachsichtsverfahren ist es
Sache des Beschwerdeführers von sich aus initiativ, konkret, einwandfrei
und unter Ausschluss jeglicher Zweifel das Vorliegen jener Umstände
darzutun, auf welche die begehrte Nachsicht gestützt werden kann (vgl.
Erkenntnis vom 23.1.1996, 95/14/0062).
Die Abgabenbehörde hat
zunächst zu prüfen, ob ein Sachverhalt vorliegt, der dem unbestimmten
Gesetzesbegriff der Unbilligkeit der Einhebung nach der Lage des Falles
entspricht. Verneint sie diese Frage, so ist für eine Ermessensentscheidung
kein Raum mehr, sondern der Antrag schon aus rechtlichen Gründen
abzuweisen. Bejaht die Abgabenbehörde hingegen das Vorliegen einer
Unbilligkeit, so hat sie im Bereich des Ermessens nach Billigkeit und
Zweckmäßigkeit zu entscheiden
Diese Unbilligkeit kann
persönlich oder sachlich bedingt sein. Eine persönliche Unbilligkeit
liegt insbesondere dann vor, wenn die Einhebung der Abgaben die
Existenzgrundlage des Nachsichtswerbers gefährden würde.
Eine sachliche Unbilligkeit ist
anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus
persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes
Ergebnis eintritt, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und,
verglichen mit anderen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff
kommt. Der im atypischen Vermögenseingriff gelegene offenbare Widerspruch
der Rechtsanwendung zu den vom Gesetzgeber beabsichtigten Ergebnissen muss seine
Wurzel in einem außergewöhnlichen Geschehensablauf haben, der auf
eine vom Steuerpflichtigen nicht beeinflussbare Weise eine nach dem
gewöhnlichen Lauf nicht zu erwartende Abgabenschuld ausgelöst hat, die
zudem auch ihrer Höhe nach unproportional zum auslösenden Sachverhalt
ist (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.10.2002,
99/13/0065).
Im vorliegenden Fall kann wohl
nicht behauptet werden, dass ein Geschehensablauf vorliegt, der auf eine von der
Bw. nicht beeinflussbare Weise eine nach dem gewöhnlichen Lauf nicht zu
erwartende Abgabenschuld ausgelöst hat, denn die Bw. hat mit Herrn Herrn
K.O. unbestrittenermaßen aus steuerlichen wie auch aus
außersteuerlichen Gründen (vgl. das Urteil des Landesgerichtes
für ZRS Wien vom 17. Februar 1999) einen Treuhandvertrag
abgeschlossen. Die Bw. hat daher den Geschehensablauf selbst ausgelöst,
wobei ihr der Umstand, dass ihr das betreffende Einkommen zugerechnet werden
wird bewusst war, zumal dies ja das beabsichtigte Ziel des
Treuhandschaftsvertrages war.
Im gegenständlichen Fall
kann daher nicht davon gesprochen werden, dass ein von der Bw. nicht
beeinflussbarer Sachverhalt eine nicht zu erwartende Steuerschuld ausgelöst
hat.
Dass der geschiedene Gatte die
Einkommensteuererklärung unterschrieben hat, erscheint hier unwesentlich,
zumal die Einkünfte aus der Personengesellschaft bereits aufgrund der
Tangente (anteilsmäßig) zugerechnet worden wären.
Gemäß Urteil des
Landesgerichtes für ZRS Wien vom 17. Februar 1999 ist Herr K.O.
schuldig, der Bw. den Betrag von S 550.760,00 zu ersetzen. Es handelte sich
hierbei um die Einkommensteuernachforderung für 1995.
Dazu führte das Gericht
aus:
"Was nun den Punkt 7 des
Scheidungsvergleiches vom Beklagten übernommene Verpflichtung, dass er Frau
E. (Anm.: die Bw) bezüglich aller im Zusammenhang bzw. sich aus der
vorgenannten Firma ergebenden Ansprüche ihr gegenüber schadlos und
klaglos hält, ist nur so zu deuten, dass dies auch die zu erwartende
Einkommensteuer beinhaltet."
Daraus folgt aber, dass die Bw.
gegenüber Herrn K.O. einen zivilrechtlichen Anspruch auf Ersatz der
nachsichtsgegenständlichen Abgaben hat.
Dies wird von der Bw. auch
nicht bestritten, jedoch führt sie dazu aus, dass Herr K.O. infolge des
Konkurses der Gesellschaft nicht mehr in der Lage gewesen sei, die Zahlungen
durchzuführen.
Dazu ist allerdings
festzustellen, dass eine Unbilligkeit nicht vorliegt, wenn ein zivilrechtlicher
Anspruch gegenüber Dritten nicht durchsetzbar ist, bzw. auch dann nicht,
wenn sich herausstellt, dass Abgaben entgegen der Erwartung des
Abgabepflichtigen nicht überwälzt werden können.
Davon abgesehen darf, wie sich aus den obigen
Ausführungen ergibt, eine sachliche Unbilligkeit nur angenommen werden,
wenn durch die Abgabeneinhebung es zu einem Vermögenseingriff
kommt.
Dem Vorbringen der Bw. folgend
verfügt diese weder über ein Einkommen noch über sonstiges
Vermögen.
Daraus folgt aber, dass es zu
keinem Vermögenseingriff seitens der Abgabenbehörde kommen kann,
sodass eine sachliche Unbilligkeit auch aus diesem Grunde nicht
vorliegt.
Wie der Verwaltungsgerichtshof
wiederholt ausgeführt hat, liegt persönliche Unbilligkeit dann vor,
wenn gerade die Einhebung der Abgaben die Existenz des Abgabepflichtigen oder
seiner Familie gefährdet oder die Abstattung mit
außergewöhnlichen Schwierigkeiten (so insbesondere mit einer
Vermögensverschleuderung) verbunden wäre. Die deutlichste Form der
persönlichen Unbilligkeit liegt in der Existenzgefährdung. Auch diese
müsste aber gerade durch die Einhebung der Abgabe verursacht oder
entscheidend mitverursacht sein. Dies ist aber im Falle der Uneinbringlichkeit
der Abgaben gar nicht möglich (vgl. das Erkenntnis vom 22.9.2000,
95/15/0090).
Da die gemäß
§ 236 Abs. 1 BAO vorgesehene Voraussetzung,
nämlich das Vorliegen einer Unbilligkeit der Einhebung nicht hinreichend
dargetan wurde, war dem Nachsichtsansuchen aus Rechtsgründen der Erfolg zu
versagen.
Wien,
27. November 2003
Normen und Schlagworte
- § 236 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
TreuhandschaftOffenlegungAbwälzungfinanzielle Situationsachliche Unbilligkeitatypischer Vermögenseingriffkein Einkommen.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/1452-W/03
- Stammnummer
- 6981
- Gültig
- 27.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF