…angefochtenen Bescheid wies das Finanzamt den Antrag auf Weitergewährung der Familienbeihilfe ab August 2007 mit der Begründung ab, dass die höchstzulässige Studiendauer abgelaufen sei und ein Auslandsstudium bei der Studienrichtung A157 Internationale Betriebswirtschaft nicht zu einer Verlängerung der Studienzeit führen könne, da es im 3…
…der Universität x das Studium der Völkerkunde. Im Sommersemester 2007 begann sie mit dem zweiten Studienabschnitt. Die höchstzulässige Studiendauer des zweiten Studienabschnittes umfasst inklusive eines Toleranzsemesters fünf Semester, sodass dieser Zeitraum mit Ende des Sommersemesters 2009 abgelaufen war. Der Berufungswerber beantragte die Weitergewährung der Familienbeihilfe…
…da die höchstzulässige Studiendauer des ersten Studienabschnittes überschritten war und eine vollständige Studienbehinderung durch die Erkrankung nicht vorgelegen sei. In der dagegen eingebrachten Berufung wurde sinngemäß ausgeführt: Der Sohn sei von September 2009 bis Jänner 2010 wegen der beidseitigen Patellaspitzen-Entzündung in ärztlicher Behandlung gewesen…
…an der Universität y das Bachelorstudium Kommunikationswissenschaft. Ab Oktober 2006 wurde die Gewährung der Familienbeihilfe eingestellt, da die für die Gewährung der Familienbeihilfe höchstzulässige Studiendauer abgelaufen war. Die Berufungswerberin beantragte hierauf die Weitergewährung der Familienbeihilfe und begründete dies damit, dass die Tochter große gesundheitliche Probleme…
…2007 ab. Das Finanzamt wies den Antrag auf Weitergewährung der Familienbeihilfe nach Abschluss der Berufsausbildung mit der Begründung ab, dass die höchstzulässige Studiendauer bereits mit August 2007 abgelaufen sei, sodass bereits ab September 2007 kein Anspruch auf Familienbeihilfe mehr bestanden habe und die Bestimmung, wonach…
…StudFG genannten Einrichtung geführt werden. Der für die Gewährung der Familienbeihilfe maßgebende Zeitraum je Studienabschnitt ergibt sich durch Zurechnung eines weiteren Semesters (= Toleranzsemester) zur gesetzlichen Studiendauer. Wird die für die Gewährung der Familienbeihilfe höchstzulässige Studiendauer in einem Abschnitt überschritten, fällt die Familienbeihilfe demnach mit…
…Studienabschnitt jeweils vier Semester umfasst. Jeder Studienabschnitt wird mit einer Diplomprüfung abgeschlossen. Sachverhaltsmäßig ist unbestritten, dass die Tochter des Bw. die höchstzulässige Studiendauer für den zweiten Studienabschnitt unter Berücksichtigung des Toleranzsemesters ab 1. Oktober 2006 bereits überschritten hat. Strittig ist ausschließlich, ob die Meinung des…
…Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester überschritten wird. Wird daher die, für die Gewährung der Familienbeihilfe höchstzulässige Studiendauer in einem Abschnitt überschritten, fällt die Familienbeihilfe demnach mit dem Ende des letzten für den Anspruch auf Familienbeihilfe maßgeblichen Semesters weg. Mit den Einwendungen des Bw…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., S, gegen den Bescheid des Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln betreffend Familienbeihilfe für den Zeitraum 1. Dezember 2006 bis 28. Februar 2007 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe Der…
…höchstzulässigen Studiendauer abgeschlossen (1. Diplomprüfung am 1.7.05). Er hat dadurch das Toleranzsemester nicht benötigt. Im 2. Abschnitt beträgt die höchstzulässige Studiendauer 5 Semester (10/05-2/08) . Dadurch, dass er im 1. Abschnitt das Toleranzsemester nicht benötigt hat, hat sich die höchstzulässige Studiendauer…
…Studium der Handelswissenschaften. Die für diese Studienrichtung vorgesehene höchstzulässige Studiendauer des zweiten Studienabschnittes beträgt 5 Semester (incl. Toleranzsemester). Der Sohn begann den zweiten Studienabschnitt mit Mai 2000. Somit hätte dieser Abschnitt mit September 2002 beendet sein müssen. Das Finanzamt erließ am 30. Dezember 2002 einen…
…mindestens drei Monate lang ununterbrochen angedauert habe. Werde die für die Gewährung der Familienbeihilfe höchstzulässige Studiendauer in einem Abschnitt überschritten und falle die Familienbeihilfe demnach mit dem Ende des letzten für den Anspruch auf Familienbeihilfe maßgeblichen Semesters weg, könne auch ein im nachfolgenden Semester auftretendes…
…habe und im Sommersemester 2004 in das Bakkalauereatstudium wechselte. Die vorgesehene Studienzeit für dieses Studium betrage 8 Semester woraus folgt, dass die höchstzulässige Studiendauer für die Gewährung einer Familienbeihilfe mit Sommersemester 2005 endete. Die von der Bw. vorgebrachte Krankheit des Sohnes sei jedoch erst im…
…Sommersemester 2005. Der Berufungswerber vermeint zunächst, es sei nicht richtig, im Fall eines Doppelstudiums als Grundlage für die Berechnung der höchstzulässigen Studiendauer nur eines der beiden Studien heranzuziehen, vielmehr müssten die Studienzeiten beider Richtungen kumuliert werden. Für den Fall, dass ein Doppel- oder Zweitstudium betrieben…
…und auch Internet, www.stipendium.at, studienerfolg:stipendium.at, Stand 28.7.2006). Da die höchstzulässige Studiendauer überschritten wurde, hat das Finanzamt Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg die Familienbeihilfe zu Recht eingestellt. Die Berufung war daher, wie im Spruch angeführt, vollinhaltlich abzuweisen. Graz, am 2. August 2006
…ist insofern entgegenzutreten, als es schon allein aus Gleichheitsüberlegungen keinen Unterschied machen kann, ob das Auslandssemester in mitten der höchstzulässigen Studiendauer oder erst gegen deren Ende angetreten wird. Der 1. Abschnitt konnte aufgrund der Absolvierung des Auslandssemester frühestens im Januar 2001 beendet werden, was auch…
…kein Nachteil erwachsen kann. Wurden aber drei Semester angerechnet, bewirkt dies, dass sich auch die höchstzulässige Studiendauer im neuen Studium um diese drei Semester verkürzt. Eine andere Sichtweise würde dazu führen, dass eine Studentin nach einem Studienwechsel günstiger gestellt wäre als wenn sie bereits das…
…die Fortschritte im Studium. Analog zu einem Studium in Österreich, bei dem die höchstzulässige Studiendauer berücksichtigt werden muss, kann das Finanzamt daher ab Juni 2011 kein zielstrebiges Studium mehr erkennen. Für die Zeit bis Juni 2011 ist die Kostentragung zu prüfen. Dem Finanzamt liegt eine…
…hat die erforderlichen Voraussetzungen für das Vorliegen einer Berufsausbildung (Universitätsstudium) bis September 2009 erfüllt. In diesem Monat hat die höchstzulässige Studiendauer geendet. Im Rückforderungszeitraum ist daher vom Oktober 2006 bis September 2009 eine Berufsausbildung iSd FLAG vorgelegen. 3.2 Zeitraum Oktober 2006 bis Mai 2008…
…33 Abs. 4 Z 3a EStG 1988 und führte aus, dass die für einen Anspruch auf Familienbeihilfe höchstzulässige Studiendauer für den ersten Abschnitt überschritten worden sei. Daher bestehe ab März 2010 kein Anspruch auf Familienbeihilfe mehr. Laut Auskunft des Arbeitsmarktservice könne ein Studierender auch als…