Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1006-W/03
Verlängerung der Studienzeit bei nachgewiesenem Auslandsstudium
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1006-W/03vom 23.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Für den Verlängerungstatbestand des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG ist es ausreichend, wenn das Auslandsstudium im Toleranzsemester vor dem Anfang des Folgesemesters begonnen wurde.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes für den 4., 5. und 10. Bezirk betreffend Familienbeihilfe ab 1.
Oktober 2002 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
insoweit abgeändert, als der Antrag auf Familienbeihilfe ab 1. Dezember
2002 abgewiesen wird.
Entscheidungsgründe
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob dem Berufungswerber
(Bw.) für seinen Sohn C., geboren am 3. November 1976, ab Oktober 2002
Familienbeihilfe zusteht.
Der Sohn begann im Wintersemester 1996 an der
Wirtschaftsuniversität Wien mit dem Studium der Handelswissenschaften. Die
für diese Studienrichtung vorgesehene höchstzulässige
Studiendauer des zweiten Studienabschnittes beträgt 5 Semester (incl.
Toleranzsemester).
Der Sohn begann den zweiten Studienabschnitt mit Mai 2000.
Somit hätte dieser Abschnitt mit September 2002 beendet sein
müssen.
Das Finanzamt erließ am 30. Dezember 2002 einen
Bescheid und wies den Antrag des Bw. vom 28. November 2002 mit folgender
Begründung ab:
"Gemäß
§ 2 (1) b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 besteht Anspruch auf
Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. bzw. nach
abgeleistetem Präsenzdienst, das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer
Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die
Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Bei
volljährigen Kindern, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl.Nr. 305, genannte Einrichtung
besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die
vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder
die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
überschreiten.
Laut vorgesehener
Mindeststudiendauer hätte Ihr Sohn den 2. Abschnitt seines Studiums
spätestens im September 2002 abschließen müssen, daher war Ihr
Antrag ab 10/02 abzuweisen."
Der Bw. erhob am 19. Jänner 2003 Berufung und
führte aus, dass sein Sohn den 2. Studienabschnitt nicht habe
abschließen können, weil er seit September 2002 in den USA
studiere.
Beigelegt wurde eine Bestätigung des Zentrums für
Auslandsstudien, die wie folgt lautet:
"Hiermit
bestätigen wir, dass Herr C.S., geboren am 3.11.1976, das
Wintersemester 2002/03 an der University of Irvine in Kalifornien als "full
time" Austauschstudent der Wirtschaftsuniversität Wien studiert hat. Das
Wintersemester beginnt an dieser Universität bereits im
September.
Herr
S. hat an dieser Universität Kurse
besucht, die an der WU Wien anrechenbar sind. Wir bitten Sie daher, sein
Austauschsemester als reguläre Studienzeit
anzuerkennen..."
Das Finanzamt erließ am 15. April 2003 eine
Berufungsvorentscheidung und wies die Berufung unter Anführung des § 2
Abs. 1 lit. b FLAG mit folgender Begründung ab:
"...Ihr Sohn
C. begann das Studium Handelswissenschaft
mit WS 96 und war ab 05/2000 im 2. Studienabschnitt. Die dafür
vorgesehene höchstzulässige Studiendauer von 5 Semestern (incl.
Toleranzsemester) endet mit September 2002. Wird die höchstzulässige
Studiendauer in einem Abschnitt überschritten, kann auch ein im
nachfolgenden Semester betriebenes Auslandsstudium zu keiner Verlängerung
der Studienzeit in diesem Abschnitt führen. Es besteht daher ab Oktober
2002 kein Anspruch auf Familienbeihilfe und Ihre Berufung war daher
abzuweisen."
Der Bw. erhob gegen die Berufungsvorentscheidung vom 15.
April 2003 eine als Vorlageantrag zu wertende Berufung und wies nochmals auf das
Auslandsstudium hin.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.
Rechtsgrundlagen
1.1
Gemäß
§ 2 Abs.1 lit. b FLAG haben Anspruch auf Familienbeihilfe
Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen
Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem
erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den
Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei
volljährigen Kindern, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung
besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die
vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder
die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit
absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet
werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares
Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert.
Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine
Verlängerung der Studienzeit um ein Semester.
Unter "vorgesehene Studienzeit" ist jene in Semestern oder
Studienjahren definierte Zeitspanne zu verstehen, die in den jeweiligen
Studienvorschriften für die Absolvierung eines Studienabschnittes oder
eines Studiums festgelegt ist (= gesetzliche Studiendauer).
Bei Studienrichtungen mit mehreren Studienabschnitten ist
in Bezug auf die Gewährung der Familienbeihilfe jeder Studienabschnitt
für sich zu betrachten. Jedem Studienabschnitt ist hierbei ein Semester
zuzurechnen (= Toleranzsemester). Ein Studienabschnitt plus ein Semester ist
somit der für die Gewährung der Familienbeihilfe maßgebende
Zeitraum.
1.2 Nach § 6
Abs. 1 Universitäts-Studiengesetz (gleichlautend ab 1.10.2002 § 52
erster Satz Universitätsgesetz) besteht das Studienjahr aus dem
Wintersemester, dem Sommersemester und der lehrveranstaltungsfreien Zeit. Es
beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September des folgenden Jahres.
2. Als erwiesen
angenommener Sachverhalt
Unstrittig ist, dass die höchstzulässige
Studiendauer für den 2. Abschnitt inklusive des Toleranzsemesters fünf
Semester betragen hat und daher dieser Abschnitt bis 30. September 2002
abgeschlossen hätte werden müssen, sofern nicht ein
Verlängerungstatbestand des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG zur Anwendung
kommt. Unstrittig ist weiters, dass der Sohn des Bw. noch im September 2002 ein
Auslandsstudium in den USA begonnen hat.
3. Rechtliche
Würdigung
3.1 Zunächst
ist der vom Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung geäußerten
Rechtsansicht insoweit zuzustimmen, als ein Verlängerungstatbestand nur
dann zum Zug kommen kann, wenn nicht bereits die höchstzulässige
Studiendauer zum Zeitpunkt des Eintritts des Verlängerungsgrundes
abgelaufen ist. Diese Meinung deckt sich auch mit Abschnitt 20.3 der
"Durchführungsrichtlinien zum Familienlastenausgleichsgesetz 1967"
(FLAG-DR), auf die das Finanzamt in seinem Vorlagebericht hingewiesen
hat.
3.2 Strittig ist
also ausschließlich, ob der Verlängerungsgrund noch innerhalb der
höchstzulässigen Studiendauer eingetreten ist.
Das Finanzamt vertritt hierzu - offensichtlich
gestützt auf Abschnitt 20.2 FLAG-DR, auf den es in seinem Vorlagebericht
ebenfalls verweist - die Ansicht, das nachgewiesene Auslandsstudium
hätte noch in der Vorlesungszeit begonnen werden müssen, um eine
Verlängerung des Anspruchszeitraumes auszulösen.
3.3 Diese
Rechtsansicht lässt sich aber aus § 2 Abs. 1 lit. b FLAG keineswegs
zwingend ableiten; im Gesetz ist nur geregelt, dass durch ein nachgewiesenes
Auslandsstudium die Studienzeit verlängert wird. Es wird aber nicht
angeführt, zu welchem Zeitpunkt die Studienbehinderung eingetreten sein
muss.
Dass hierfür nicht die Vorlesungszeit maßgeblich
ist, spricht vor allem, dass der Erfolgsnachweis idR durch abgelegte
Prüfungen zu erbringen ist. Prüfungen können aber keineswegs nur
in der Vorlesungszeit, sondern auch in der lehrveranstaltungsfreien Zeit
abgelegt werden.
3.4 Nach Ansicht
der Abgabenbehörde zweiter Instanz ergibt sich hieraus also, dass es
ausreichend ist, wenn das Auslandsstudium vor dem Anfang des Folgesemesters
(wenn auch allenfalls in der lehrveranstaltungsfreien Zeit) begonnen
wurde.
3.5 Somit steht
für die Monate Oktober und November 2002 Familienbeihilfe noch zu. Die
Berufung war aber insoweit abzuweisen, als sie Zeiträume ab Dezember 2002
betrifft; der Sohn des Bw. hat im November 2002 sein 26. Lebensjahr vollendet,
weshalb mit Ablauf dieses Monats der Familienbeihilfenanspruch jedenfalls
wegfällt (§ 10 Abs. 2 FLAG).
Wien, am 23.
März 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1006-W/03
- Stammnummer
- 21577
- Gültig
- 23.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF