Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0102-L/08
Auslandsstudium als Verlängerungstatbestand für die höchstzulässige Studiendauer beim Studium Internationale Betriebswirtschaft.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0102-L/08vom 17.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 15. Dezember 2007 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom 16. November
2007 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe
ab 1. August 2007 entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin bezog für ihren am xx geborenen
Sohn S, der seit dem Wintersemester 2001/2002 das Studium der Internationalen
Betriebswirtschaft an der Universität Wien betrieben hat, mit einer
Unterbrechung von einem Semester bis Juli 2007 die Familienbeihilfe. Im
Wintersemester 2005/2006 und Sommersemester 2006 studierte der Sohn an der
Universidad de Valencia in Spanien. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das
Finanzamt den Antrag auf Weitergewährung der Familienbeihilfe ab August
2007 mit der Begründung ab, dass die höchstzulässige Studiendauer
abgelaufen sei und ein Auslandsstudium bei der Studienrichtung A157
Internationale Betriebswirtschaft nicht zu einer Verlängerung der
Studienzeit führen könne, da es im 3. Abschnitt des Studienplanes
bereits eingerechnet sei.
In der dagegen eingebrachten Berufung wurde diese
Feststellung mit folgenden Ausführungen bestritten: Aus dem beiliegenden
Studienplan der Universität Wien sei zu ersehen, dass im 3. Abschnitt
kein Auslandsstudium eingerechnet sei (§ 8). Es bestehe für das
abzulegende Wahlfach im 3. Abschnitt lediglich die Wahl zwischen Modulen
der Fakultät, einer weiteren Fremdsprache außer Englisch und der im
3. Studienabschnitt gewählten Wirtschaftssprache und einer
Auslandspraxis. Der Sohn hätte sich für eine weitere Fremdsprache
(Französisch) und der im 3. Studienabschnitt gewählten
Wirtschaftssprache (Spanisch) entschieden. Es sei keine Auslandspraxis abgelegt
worden. Im Vergleich dazu werde auch der Studienplan für Internationale
Betriebswirtschaft an der Wirtschaftsuniversität Wien vorgelegt, aus dem
ersichtlich sei, dass hier der Nachweis einer Auslandserfahrung während des
Diplomstudiums Voraussetzung für den Abschluss sei. Es bestehen zwischen
den beiden Universitäten Unterschiede in den Studienplänen.
Beide in der Berufung angesprochenen Studienpläne
wurden vorgelegt. Unter § 8 des Studienplanes der Universität
Wien wird nach Aufzählung der insgesamt im 3. Abschnitt zu
absolvierenden Pflicht- und Wahlfächer ausgeführt:
(1) Im Wahlfach können die Studierenden
zwischen Modulen der Fakultät wählen. Weiters kann zwischen einer
weiteren Fremdsprache außer Englisch und der im dritten Studienabschnitt
gewählten Wirtschaftssprache und einer Auslandspraxis gewählt werden.
(2) Die Auslandspraxis muss folgende Kriterien erfüllen: Die Dauer
beträgt zumindest volle 8 Wochen, wobei eine Aufteilung von zweimal vier
Wochen bei einem oder zwei Unternehmen möglich ist. Es muss in einem Land
absolviert werden, dessen Landessprache weder Deutsch noch der Muttersprache des
Studierenden entspricht. .......... Es muss eine Tätigkeit umfassen, die
dem Studium der Internationalen Betriebswirtschaft förderlich ist.
Unter § 2 Abs. 5 des Studienplanes der
Wirtschaftsuniversität wird ausgeführt:
Voraussetzung für den Abschluss des
Diplomstudiums Internationale Betriebswirtschaft ist der Nachweis einer
Auslandserfahrung während des Diplomstudiums im Ausmaß von mindestens
20 ECTS-Punkten. Diese verpflichtende Auslandserfahrung kann wie folgt erworben
werden, wobei Kombinationen möglich sind: Positive Ablegung von
Lehrveranstaltungen, die außerhalb Österreichs und außerhalb
des Heimatstaates des Studierenden an einer ausländischen Universität
angeboten werden, ............. Erfolgreiche Teilnahme an einer oder mehrerer
Sommeruniversitäten, die außerhalb Österreichs und
außerhalb des Heimatstaates des Studierenden angeboten werden,
............. Erfolgreiche Absolvierung eines mindestens zweimonatigen
Auslandspraktikums, ............ Erfolgreiche Abfassung einer Diplomarbeit im
Rahmen eines Studienaufenthaltes außerhalb Österreichs und
außerhalb des Heimatstaates des Studierenden an einer ausländischen
Universität.
Im Zuge des weiteren Berufungsverfahrens erteilte die
Studienprogrammleiterin an der Universität Wien dem Unabhängigen
Finanzsenat über Anfrage folgende Auskunft: Ein Vergleich mit dem
gleichnamigen Studium an der Wirtschaftsuniversität könne nicht
gezogen werden, es gelte dort ein anderer Studienplan, über den keine
Auskunft gegeben werden könne. Ein Auslandsstudium sei zwar sinnvoll und
wünschenswert, jedoch nicht fix im Studienplan integriert. Ein Student, der
ein Auslandsstudium plane, müsse sich zuerst erkundigen, wieviel und welche
Lehrveranstaltungen für das Studium angerechnet würden. Diese
würden dann als im Rahmen des Studiums absolviert gelten, das
Auslandsstudium selbst sei jedoch nicht Teil des Inlandsstudium.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs.
1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen Anspruch auf
Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem
erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den
Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei Kindern,
die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992,
BGBl.Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur
dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um
nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr
als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der
vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein
Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes
oder unabwendbares Ereignis (z.B. Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium
verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten
eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester.
Unter "vorgesehene Studienzeit" ist jene in Semestern oder
Studienjahren definierte Zeitspanne zu verstehen, die in den jeweiligen
Studienvorschriften für die Absolvierung eines Studienabschnittes oder
eines Studiums festgelegt ist (gesetzliche Studiendauer). Für die
Gewährung der Familienbeihilfe ist jeder Studienabschnitt für sich zu
betrachten, wobei jedem Studienabschnitt ein Semester zuzurechnen ist
(Toleranzsemester). Die gesetzliche Regelung sieht eine weitere
Verlängerung dieser zulässigen Studiendauer vor, wenn während des
inländischen Studiums ein "Auslandsstudium" absolviert wird, wobei dieses
Studium pro Semester in der Vorlesungszeit mindestens drei Monate angedauert
haben muss. Diese Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass ein solches
Studium nur unter erschwerten Umständen absolviert wird, wobei verschiedene
Umstände wie die fremde Sprache, andere gesellschaftliche Strukturen sowie
die ungewohnte Umgebung eine Verlängerung der Studienzeit rechtfertigen.
Das teilweise Auslandsstudium muss jedoch im Zusammenhang mit dem Studium
stehen, für das Familienbeihilfe gewährt wird.
Das vom Sohn der Berufungswerberin an der Universität
Wien betriebene Studium gliedert sich in drei Studienabschnitte. Die ersten
beiden Studienabschnitte umfassen jeweils zwei Semester, der dritte
Studienabschnitt vier Semester, sodass der für die Gewährung der
Familienbeihilfe maßgebende Zeitraum insgesamt elf Semester beträgt,
hievon im dritten Studienabschnitt fünf Semester. Dieser Zeitraum ist im
gegenständlichen Fall mit dem Sommersemester 2007 abgelaufen.
Unbestrittenermaßen hat der Sohn hievon zwei Semester im Ausland
absolviert, eine Anerkennung der dort besuchten Lehrveranstaltungen ist erfolgt,
weshalb Weitergewährung der Familienbeihilfe wegen zusätzlicher
Verlängerung der zulässigen Studiendauer beantragt wurde.
Die vom Finanzamt getroffene Annahme, dass in dem an der
Universität Wien zum damaligen Zeitpunkt geltenden Studienplan der
Internationalen Betriebswirtschaft ein Auslandsstudium bereits in die
Studiendauer eingerechnet sei, fand der Unabhängige Finanzsenat jedoch
nicht bestätigt. Der Studienplan selbst sieht als einzige
Auslandsaktivität eine Auslandspraxis bei einem Unternehmen als Alternative
zu inländischen Lehrveranstaltungen vor - diese Möglichkeit wurde im
gegenständlichen Fall nicht gewählt, auch sonst finden sich keinerlei
Hinweise für eine derartige Annahme. Dies wurde auch durch die an der
Universität für dieses Studium zuständige Studienprogrammleiterin
bestätigt.
Auf Grund dieser Feststellungen war das Auslandsstudium
geeignet, die für die Gewährung der Familienbeihilfe
höchstzulässige Studiendauer zu verlängern. Es war daher wie im
Spruch zu entscheiden.
Linz, am 17.
März 2009
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0102-L/08
- Stammnummer
- 39865
- Gültig
- 17.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF