…Kraftfahrzeug zugelassen wurde. Unstrittig ist im gegenständlichen Fall, dass der Bw. Zulassungsbesitzer von zwei Kraftfahrzeuge mit Wechselkennzeichen ist, wobei eines dieser Kraftfahrzeuge ein höchstes zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen aufweist. Vom Bw. unbestritten geblieben ist die Höhe der festgesetzten Kraftfahrzeugsteuer sowie der…
… Gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 KfzStG 1992 unterliegen der Kraftfahrzeugsteuer in einem inländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge, a) deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt; b) die kraftfahrrechtlich als Zugmaschine oder Motorkarren genehmigt sind; c) wenn und solange für diese…
…Personenbeförderungsunternehmen. Er erwarb im Mai 2003 sowie im Mai 2004 zwei Personenkraftwagen und zwar einen MB Sprinter 316 CDI (Höchst zulässiges Gesamtgewicht 3405 kg, 115 KW, laut Rechnung 13% NoVA: € 2.158,00) sowie einen MB Sprinter 313 CDI (Höchst zulässiges Gesamtgewicht 3500 kg…
…1 Abs. 2 Kraftfahrzeugsteuer sei für Anhänger die Steuer nicht zu erheben, deren Anzahl die der ziehenden steuerpflichtigen KFZ mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen desselben Steuerpflichtigen übersteigt und die, bezogen auf die gesamte Anzahl der Anhänger des Steuerschuldners, die…
…1999) und ein Tieflader (ab 12. November 1999). a) Kraftfahrzeugsteuer für 1999 In der Kraftfahrzeugsteuererklärung für 1999 brachte der Berufungswerber den Traktor mit dem behördlichen Kennzeichen O-xxxxx und einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von 6 Tonnen in Ansatz. Die von ihm berechnete Kraftfahrzeugsteuer betrug 7…
…Bediensteten des Hauptzollamtes Klagenfurt auf der Autobahn A2 am Kontrollplatz Haimburg der LKW der Marke Mercedes Benz, Atego 818-75, mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von 7.490 kg, mit dem auf den Bf. zugelassenen behördlichen slowenischen Kennzeichen 123 einer Zollkontrolle unterzogen. Dabei wurde festgestellt…
…höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt; b) die kraftfahrrechtlich als Zugmaschine oder Motorkarren genehmigt sind; c) wenn und solange für diese eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, auf die § 6 Abs. 3 Versicherungssteuergesetz 1953 anzuwenden ist, nicht besteht; .......... Absatz 2 Anhänger mit einem höchsten zulässigen…
…Berufung wurde erwogen: Gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 KfzStG unterliegen (ua.) in einem inländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge a) deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt; b) die kraftfahrrechtlich als Zugmaschine oder Motorkarren genehmigt sind; c) wenn und solange für…
…Bauart und Ausrüstung allein oder in Kombination ausschließlich oder vorwiegend zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, und - deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht allein oder in Kombination zwölf Tonnen oder mehr beträgt. Ein KFZ, an dem ein Probefahr- oder Überstellungskennzeichen angebracht ist, gilt als zum Verkehr zugelassen…
…Unbestritten ist, dass es sich bei den gegenständlichen Lastkraftwagen um ziehende steuerpflichtige Kraftfahrzeuge handelt. Strittig ist, ob solche ziehenden steuerpflichtigen Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen, mit welchen keine Anhänger gezogen werden, weil sie ausschließlich Kranarbeiten durchführen, bei der…
…10. Kraftfahrzeuge, für die der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln bei der zuständigen Behörde hinterlegt werden, bei Fahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, für einen Zeitraum von mindestens zehn Tagen, bei anderen Fahrzeugen für einen Zeitraum von mindestens 45 Tagen; der…
…die "Vermietung land- und forstwirtschaftlicher Maschinen und Geräte" angegeben. Anlässlich einer abgabenbehördlichen Prüfung wurde festgestellt, dass die Bw. in einem inländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassene Zugmaschinen und Anhänger mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen, die gemäß § 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz (=KfzStG) der Kraftfahrzeugsteuer unterliegen…
…oder in Kombination ausschließlich oder vorwiegend zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, und deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht allein oder in Kombination zwölf Tonnen oder mehr beträgt. Strittig ist im berufungsgegenständlichen Verfahren ausschließlich die Frage, ob die im Betrieb des Berufungswerbers verwendeten Kanalräumfahrzeuge nach ihrer Bauart…
…wurde erwogen: Gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 KfzStG 1992 idgF. unterliegen der Kraftfahrzeugsteuer in einem inländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge, a) deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt; b) die kraftfahrrechtlich als Zugmaschine oder Motorkarren genehmigt sind; c) wenn und…
…Abhaltung einer mündlichen Verhandlung. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 1 Abs 1 Z 1 KfzStG unterliegen der Kraftfahrzeugsteuer in einem inländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt; die kraftfahrrechtlich als Zugmaschine oder Motorkarren genehmigt sind…
…aufgenommen worden: Nach § 1 Abs 2 KfzStG 1992 sei die Steuer für jene Anhänger nicht zu erheben, welche die Anzahl der ziehenden steuerpflichtigen Kraftfahrzeuge mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen desselben Steuerschuldners übersteigen, wobei Anhänger, die von einem Kraftfahrzeug eines…
…in einem inländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassenes Kraftfahrzeug iSd § 1 Abs. 1 lit. a KfzStG, dessen höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, welches grundsätzlich der KfzSt unterliegt. Von den Befreiungsbestimmungen des § 2 Abs. 1 KfzStG 1992 kommen dem Wortlaut nach nur die…
…sich, wenn vom "höchst zulässigen Gesamtgewicht" von 3.500 kg das "Leergewicht" von 2.650 kg abgezogen und der möglichen Personen-Nutzlast von 280 kg (4 Sitze: 4 x 70 kg) die verbleibende Lasten-Nutzlast von 570 kg (3500 minus 2650 minus 280) gegenübergestellt werde…
…Abs. 1 Z. 1 KfzStG in einem inländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge, a) deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, b) die kraftfahrrechtlich als Zugmaschine oder Motorkarren genehmigt sind und c) wenn und solange für diese eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, auf die …
…1 KfzStG 1992 (idF BGBl. 1996/201) unterliegen der Kraftfahrzeugsteuer 1. in einem inländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge a) deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt; b) die kraftfahrrechtlich als Zugmaschine oder Motorkarren genehmigt sind; c) wenn und solange für diese…