Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0802-L/03
Befreiung eines Anhängers von der Kraftfahrzeugsteuer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0802-L/03vom 16.08.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes (§ 2 Abs 1 Z 7 KfzStG) sind Anhänger von der Kraftfahrzeugsteuer befreit, wenn sie ausschließlich von befreiten land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen und Motorkarren gezogen werden. Eine Interpretation dahingehend, dass auch Anhänger ausschließlich oder vorwiegend in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zu verwenden sind, findet in dieser Bestimmung keine Deckung.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des KF, vertreten durch Günther
Klinger, Steuerberater, 4716 Hofkirchen, Schulstraße 11, gegen die
Bescheide des Finanzamtes Grieskirchen betreffend
Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer
für die Monate Jänner bis
Dezember 1999 sowie Jänner bis
Dezember 2000 entschieden:
Den Berufungen
wird Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Kraftfahrzeugsteuer für die Monate Jänner bis Dezember 1999 sowie
Jänner bis Dezember 2000 wird mit
Null Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber erzielte in den
berufungsgegenständlichen Jahren sowohl Einkünfte aus Gewerbebetrieb
(Baggerungen) als auch aus Land- und Forstwirtschaft.
Im Rahmen der landwirtschaftlichen Tätigkeit
verwendete der Berufungswerber einen Traktor, im Betriebsvermögen des
Gewerbebetriebes befanden sich ein Anhänger (bis
15. November 1999) und ein Tieflader (ab
12. November 1999).
a) Kraftfahrzeugsteuer
für 1999
In der
Kraftfahrzeugsteuererklärung für
1999 brachte der Berufungswerber den Traktor mit dem behördlichen
Kennzeichen O-xxxxx und einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von
6 Tonnen in Ansatz. Die von ihm berechnete Kraftfahrzeugsteuer betrug
7.200,- S (6 t x 70,- S = 420,- S Monatssteuer;
jedoch mindestens
600,- S x 12 Monate = 7.200,- S).
Im Ergänzungsauftrag
vom 28. Dezember 2000 ersuchte das Finanzamt um Aufgliederung
der Fahrzeuge und um Bekanntgabe der jeweiligen Nutzung.
Der Berufungswerber legte sodann ein Anlageverzeichnis des
Gewerbebetriebes per 31. Dezember 1999 vor. In diesem werden
ein
Anhänger,
Baujahr 1973, Abgang mit 15. November 1999, sowie ein
Tieflader,
gebraucht, Schwarzmüller, angeschafft per 12. November 1999,
ausgewiesen.
In einem weiteren
Ergänzungsauftrag vom
14. März 2001 wies das Finanzamt darauf hin, dass der
Anhänger und der Tieflader aktiviert und zu 100 Prozent betrieblich
genutzt worden wären (kein Ausscheiden eines Privatanteiles). Der
Berufungswerber werde aufgefordert, die Kraftfahrzeugsteuer sowie die
Straßenbenützungsabgabe für das Jahr 1999 betreffend
Tieflader und Anhänger zu berechnen.
Mit Eingabe vom
17. Mai 2001 legte der Berufungswerber sodann eine korrigierte
Kraftfahrzeugsteuererklärung für 1999 vor. Darin wurden unter der
Rubrik "Anhänger mit einem höchstens zulässigen
Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen" der Tieflader und der
Anhänger ausgewiesen (Höchstes zulässiges Gesamtgewicht:
23 Tonnen x 85,- S = 1.955,- S x Anzahl der
Tage (17)/30 = 1.108,- S).
Die Zugmaschine (Traktor) und der Tieflader
(10 km - Tafel) wären im Jahr 1999 insgesamt
15-mal eingesetzt worden. Beide würden vorwiegend in der Landwirtschaft
genützt werden und wären somit steuerfrei.
Im
3. Ergänzungsersuchen vom
30. Mai 2001 forderte das Finanzamt den Berufungswerber auf,
folgende Fragen zu beantworten:
Wie
oft würden die Zugmaschine und der Tieflader betrieblich bzw wie oft in der
Landwirtschaft genützt (genaue Anzahl der Tage)?
Für
welche Zwecke werde der Tieflader in der Landwirtschaft verwendet? Warum sei der
Tieflader im Betrieb aktiviert worden?
Ein
berichtigtes AfA-Verzeichnis (wie angekündigt) sei nicht abgegeben
worden.
Im
Schriftsatz vom
23. Juli 2001 beantwortete der
Berufungswerber den Vorhalt wie folgt:
zu a):
|
|
betrieblich
(Baggerungen)
|
Land- &
Forstwirtschaft
|
Traktor
|
15 mal
|
ca. 100
mal
|
Tieflader
|
15 mal
|
2 mal
zu b): Holz, Heu, Stroh,
Geräte
zu c): Die Abgabe eines
berichtigten AfA-Verzeichnisses sei seines Erachtens nicht
erforderlich.
Mit Bescheid vom
29. Mai 2002 erfolgte die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer
für die Monate Jänner bis
Dezember 1999 mit einem Betrag von 1.108,- S
(80,52 €). Das Finanzamt begründete den Bescheid
folgendermaßen:
Laut den Aufzeichnungen des Berufungswerbers
(Vorhaltsbeantwortung vom 30. Mai 2001) werde der Tieflader
überwiegend betrieblich verwendet. Daher auch die Erfassung im
Anlagenverzeichnis. Der Kraftfahrzeugsteuer würden aber auch Kraftfahrzeuge
unterliegen, die ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet
werden. Die betriebliche Nutzung sei bei der Kraftfahrzeugsteuer in Zukunft zu
berücksichtigen.
Dagegen erhob der Berufungswerber mit
Schriftsatz vom 6. Juli 2002
Berufung. Er beantrage die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer mit Null,
da der Traktor überwiegend in der Landwirtschaft genutzt worden wäre
und daher nicht der Steuer unterliegen würde. Der Auflieger werde mit der
10-km Tafel betrieben, sei daher nicht zum Verkehr zugelassen und
unterliege auch nicht der Steuer.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom
13. Dezember 2002 wies das Finanzamt die Berufung mit folgender
Begründung als unbegründet ab:
Die 10-km Tafel dürfe nur im Rahmen der
Landwirtschaft verwendet werden, wobei das Zugfahrzeug, mit dem der
Anhänger gezogen werde, nicht schneller als 10 km/Stunde gehen
dürfe. Da der Berufungswerber den Tieflader für gewerbliche Fahrten
verwendet habe und das Zugfahrzeug eine schnellere Bauartgeschwindigkeit als
10 km/Stunde habe, hätte der Tieflader zum Verkehr zugelassen werden
müssen.
Auf Grund der Tatsache, dass der Tieflader zum Verkehr
hätte zugelassen werden müssen, läge eine widerrechtliche
Verwendung vor. Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z. 3 KfzStG unterliege auch die
widerrechtliche Verwendung der Kraftfahrzeugsteuer. Die Kraftfahrzeugsteuer
für den Tieflader sei somit zu Recht vorgeschrieben worden.
Der Antrag des
Berufungswerbers auf Vorlage der Berufung an
die Abgabenbehörde zweiter Instanz vom
17. Jänner 2003 enthält folgende
Begründung:
Die rechtlichen Ausführungen des Finanzamtes seien
falsch. Laut seinen Auskünften dürfe die 10-km Tafel auch
für Auto-, Bootsanhänger verwendet werden. Es sei auch falsch, dass
das Zugfahrzeug nicht schneller als 10 km/Stunde gehen dürfe, es
dürfe auch ein PKW sein. Die Nutzung des Zugfahrzeuges sei vorwiegend im
Rahmen der Land- und Forstwirtschaft erfolgt, daher liege eine Steuerbefreiung
gemäß
§ 2 Abs. 1 Z. 7 KfzStG
vor.
b) Kraftfahrzeugsteuer
für 2000
In der am 1. März 2002 eingebrachten
Kraftfahrzeugsteuererklärung für
2000 wies der Berufungswerber darauf hin, dass die Zugmaschine mit dem
behördlichen Kennzeichen O-xxxxx vorwiegend in der Landwirtschaft genutzt
worden wäre. Der Tieflader habe nur eine 10-km Tafel und sei somit
nicht zugelassen.
Im Ergänzungsauftrag
vom 7. Mai 2002 wurde der Berufungswerber ersucht bekannt zu
geben, wie oft der Traktor, der Tieflader, der LKW Daimler Benz und der Steyr
Schlepper betrieblich und wie oft in der Landwirtschaft genutzt worden
wären (genaue Anzahl der Tage).
Im
Schreiben vom 18. Juni 2002
gab der Berufungswerber folgende Aufstellung bekannt:
|
|
betriebliche
Baggerungen
|
Land- &
Forstwirtschaft
|
Traktor
|
27-mal
|
Ca.
130-mal
|
Tieflader
|
27-mal
|
3-mal
|
LKW Daimler
Benz
|
im Jahr 2000 noch nie
genutzt
|
|
Steyr
Schlepper
|
im Jahr 2000 noch nie
genutzt
|
Im
Bescheid vom 10. Jänner 2003
setzte die Abgabenbehörde die Kraftfahrzeugsteuer für die Monate
Jänner bis Dezember 2000 in
Höhe von 1.955,- S (142,08 €) fest (23 Tonnen mal
85,- S = 1.955,- S/1 Monat).
Gegen diesen Bescheid brachte der Berufungswerber mit
Schriftsatz vom
14. Februar 2003
Berufung ein und beantragte eine
Steuerfestsetzung mit Null. Als Begründung führt er an, dass der
Traktor überwiegend in der Landwirtschaft genutzt werde und daher nicht der
Steuer unterliege. Der Auflieger werde mit der 10 km Tafel betrieben,
sei daher nicht zum Verkehr zugelassen und unterliege auch nicht der
Steuer.
Am
12. Dezember 2003 wurden die
gegenständlichen Berufungen der
Abgabebehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vorgelegt.
Im Telefongespräch
vom 20. bzw 25. Juli 2005 mit einem fachkundigen Beamten der
oberösterreichischen Landesregierung, Abteilung Verkehr, erfolgte eine
Abklärung der für die Berufungserledigung maßgeblichen
kraftfahrrechtlichen Bestimmungen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs 1 Z 1 KfzStG
unterliegen der Kraftfahrzeugsteuer in einem inländischen
Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge,
deren
höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen
beträgt;
die
kraftfahrrechtlich als Zugmaschine oder Motorkarren genehmigt sind;
wenn
und solange für diese eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, auf die
§ 6 Abs. 3 Versicherungssteuergesetz 1953 anzuwenden
ist, nicht besteht.
Nach
Z 3 leg.cit. unterliegen der
Kraftfahrzeugsteuer Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem
Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet
werden (widerrechtliche
Verwendung).
Auf Grund der im
§ 1 Abs 2 erster Satz
KfzStG enthaltenen Fiktion
("Anhänger mit einem höchsten
zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen gelten als
Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes") werden auch
Anhänger mit einem höchstens
zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen in den
Anwendungsbereich des Kraftfahrsteuergesetzes einbezogen.
Grundsätzlich ist daher für einen aus einem
Kraftfahrzeug und einem Anhänger zusammengesetzten Kraftwagenzug die
Kraftfahrzeugsteuer jeweils gesondert für das Zugfahrzeug und für den
Anhänger zu berechnen und jeweils gesondert zu beurteilen, welche
Steuersätze bzw Steuerbefreiungstatbestände Anwendung
finden.
Zur Konkretisierung der Tatbestandselemente des oben
angeführten § 1 Abs 1 Z 1 und 3 KfzStG
sind die Bestimmungen des
Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG)
heranzuziehen:
§ 1 KFG
umschreibt den Anwendungsbereich des Bundesgesetzes. Demnach sind die in diesem
Gesetz enthaltenen Bestimmungen, sofern im Absatz 2 nichts anderes festgesetzt
ist, auf Kraftfahrzeuge und
Anhänger, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr
(§ 1 Abs 1 der Straßenverkehrsordnung 1960)
verwendet werden, und auf den Verkehr mit diesen Fahrzeugen auf solchen
Straßen anzuwenden.
a)
Traktor
Der Traktor ist kraftfahrrechtlich als Zugmaschine unter
§ 2 Abs 1 Z 9 KFG 1967 zu subsumieren
und fällt somit in den Anwendungsbereich des KFG 1967. Das
Kraftfahrzeug, dessen höchstes zulässiges Gesamtgewicht sechs Tonnen
beträgt, war in den berufungsgegenständlichen Jahren unter dem
behördlichen Kennzeichen O-xxxxx in Österreich
zugelassen.
Der Traktor unterliegt somit grundsätzlich der
Kraftfahrzeugsteuer, da das Fahrzeug sowohl in einem inländischen
Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassen wurde, als auch das höchste
zulässige Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen überschritten wurde, eine
kraftfahrrechtliche Genehmigung als Zugmaschine vorliegt und auch keine
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, auf die
§ 6 Abs 3 Versicherungssteuergesetz 1953
anzuwenden ist, besteht.
Alle Tatbestandsvoraussetzungen für eine Steuerpflicht
sind damit kumulativ erfüllt.
Im
§ 2 KfzStG normiert der
Gesetzgeber jedoch Steuerbefreiungen. So
sind nach
Abs 1 Z 7 leg.cit.
"Zugmaschinen und Motorkarren, die
ausschließlich oder vorwiegend in land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben verwendet werden....." von der Steuer
befreit.
Der Berufungswerber, der sowohl eine Landwirtschaft als
auch einen Gewerbebetrieb betreibt, konnte glaubhaft nachweisen, den Traktor
überwiegend im Rahmen seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit
benützt zu haben. Dafür spricht unter anderem auch die Tatsache, dass
das Fahrzeug in den berufungsgegenständlichen Jahren nicht im
Betriebsvermögen des Gewerbebetriebes aktiviert war. Bei dieser Sachlage
greift für den Traktor obige Befreiungsbestimmung. Dieses Fahrzeug
unterliegt somit unstrittig nicht der Kraftfahrzeugsteuer.
b)
Anhänger/Tieflader
Nach
§ 1 Abs 2 lit a KFG
sind Kraftfahrzeuge mit einer
Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/Stunde
und mit
solchen Kraftfahrzeugen gezogene
Anhänger von der Anwendung der
Bestimmungen des II. bis XI. Abschnittes dieses Bundesgesetzes ausgenommen.
Diese Fahrzeuge unterliegen jedoch den §§ 27 Abs. 1, 58
und 96.
§ 104 Abs 1 lit a KFG
(Ziehen von Anhängern) bestimmt, dass mit Kraftfahrzeugen, unbeschadet der
Bestimmungen des Abs 7, nur zum Verkehr zugelassene Anhänger gezogen
werden dürfen. Nach Abs 7
leg cit als lex specialis dürfen nicht zum Verkehr zugelassene
Anhänger, wie insbesondere Fuhrwerke und Geräte, mit Kraftfahrzeugen
nur gezogen werden, wenn die durch Verordnung (Abs 8 lit b)
hiefür festgesetzten Voraussetzungen vorliegen.
Gemäß
Abs 8 lit b leg cit
ist durch Verordnung nach den Erfordernissen der Verkehrs- und
Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, festzusetzen,
unter welchen Voraussetzungen nicht zum Verkehr zugelassene Anhänger
(Abs 7) mit Kraftfahrzeugen gezogen werden dürfen, insbesondere
hinsichtlich ihrer höchsten zulässigen Fahrgeschwindigkeit, ihrer
Bremsanlagen und ihrer Erkennbarkeit für andere
Straßenbenützer.
Dieser gesetzlichen Anordnung wurde mit
§ 62 (Ziehen von nicht zum
Verkehr zugelassenen Anhängern) der
Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 (KDV) Folge
geleistet. Nach Abs 1 dieser
Bestimmung dürfen nicht zum Verkehr zugelassene Anhänger mit einem
Kraftfahrzeug ohne Bewilligung des Landeshauptmannes
(§ 104 Abs 7 KFG 1967) nur gezogen werden, wenn
ihre Abmessungen, Gesamtgewichte und Achslasten die im
§ 4 Abs 6 bis 8 und im § 104 Abs 9 des
KFG 1967 angeführten Werte nicht überschreiten und wenn hinten am
Anhänger die Aufschrift "10 km" vollständig sichtbar angebracht
ist.
Die Festsetzung der höchstens zulässigen
Fahrgeschwindigkeit beim Verwenden von Kraftfahrzeugen auf Straßen mit
öffentlichem Verkehr findet in
§ 58 KDV 1967 ihren
Niederschlag. So darf gemäß
Abs 1 Z 2 lit a
beim Ziehen von nicht zum Verkehr zugelassenen Anhängern die
Fahrgeschwindigkeit von 10 km/h nicht überschritten
werden.
Aus diesen kraftfahrrechtlichen Bestimmungen ergibt sich
einerseits unter Beachtung obiger normativen Voraussetzungen die
Möglichkeit, einen Anhänger nicht zum Verkehr zuzulassen und
andererseits, dass der Anhänger sehr wohl auch von anderen Kraftfahrzeugen
gezogen werden kann und zwar ohne Einschränkung der Bauartgeschwindigkeit
des Zugfahrzeuges, jedoch unter unbedingten Einhaltung der höchst
zulässigen Geschwindigkeit von 10 km/Stunde.
Diese Rechtsansicht wurde von einem fachkundigen Beamten
der Landesregierung/Abteilung Verkehr bestätigt.
Demgegenüber kann die Rechtsauffassung des
Finanzamtes, nämlich dass die 10 km-Tafel nur im Rahmen der
Landwirtschaft verwendet werden und dass das Zugfahrzeug nicht schneller als
10 km/Stunde gehen dürfe, aus den Bestimmungen des KFG und der KDV
nicht entnommen werden.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ist daher
zusammenfassend festzustellen, dass die Nichtzulassung der strittigen
Anhänger normative Deckung findet und folglich in den
berufungsgegenständlichen Jahren keine
widerrechtliche Verwendung beider Anhänger vorlag.
Damit kommt dem Berufungsbegehren jedoch Berechtigung zu,
da einerseits eine widerrechtliche Verwendung
(§ 1 Abs 1 Z 3 KfzStG) nicht vorliegt und
andererseits das Tatbestandsmerkmal des
§ 1 Abs 1 Z 1 erster Satz KfzStG nicht
erfüllt ist. Es unterliegen nämlich nur solche Kraftfahrzeuge der
Kraftfahrzeugsteuer, die in einem inländischen Zulassungsverfahren zum
Verkehr zugelassen wurden und eine Zulassung eben nicht erfolgt
ist.
Darüber hinaus war der Berufung auch noch aus einer
anderen rechtlichen Erwägung stattzugeben:
Mit BGBl. 1994/629 (ab 1995) dehnte der Gesetzgeber
die bisher für die land- und forstwirtschaftliche Betriebe typischen
Beförderungsmittel bestehende Befreiung auf Anhänger aus (siehe
Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 1713 BlgNR XVIII. GP).
Die Befreiungsbestimmung des
§ 2 Abs 1 Z 7 KfzStG
lautet seitdem unverändert:
"Zugmaschinen und Motorkarren, die
ausschließlich oder vorwiegend in land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben verwendet werden
und
ausschließlich von jenen gezogene
Anhänger
."
Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes sind nunmehr auch
Anhänger von der Kraftfahrzeugsteuer befreit, wenn sie ausschließlich
von befreiten land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen und Motorkarren
gezogen werden. Eine Interpretation des letzten Halbsatzes dahingehend, dass
auch Anhänger ausschließlich oder vorwiegend in land- und
forstwirtschaftlichen Betrieben zu verwenden sind, findet in dieser Bestimmung
keinen Raum.
Weder aus dem Wortlaut noch aus den Erläuternden
Bemerkungen zur Regierungsvorlage ist die Absicht des Gesetzgebers zu erkennen,
dass auch diese Anhänger ausschließlich oder vorwiegend im land- und
forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet werden müssen, um vom
Befreiungstatbestand erfasst zu werden. Auch nach herrschender Verwaltungspraxis
werden Anhänger, die ausschließlich von steuerbefreiten Zugmaschinen
(Motorkarren) gezogen werden, als steuerfrei behandelt (siehe
Durchführungsrichtlinien zum KfzStG 1992 - Stand zum
1. Jänner 1997, AÖF 1997/40), ohne eine konkrete
Untersuchung der vorwiegenden Verwendung des Anhängers zu
verlangen.
Der Gesetzgeber stellt somit bei der rechtlichen Behandlung
des Anhängers lediglich auf die
Steuerfreiheit
des Zugfahrzeuges und der
ausschließlichen
Benützung des Anhängers durch das steuerbefreite
Zugfahrzeug
ab.
Erfüllt nun ein Zugfahrzeug alle
Tatbestandsvoraussetzungen der Ziffer 7 und ist damit von der
Kraftfahrzeugsteuer befreit, so ist auch
ein - ausschließlich - von
diesem gezogener Anhänger steuerfrei.
Wie oben unter Punkt a) festgestellt, erfüllt der
Traktor des Berufungswerbers alle Tatbestandsvoraussetzungen für eine
Steuerbefreiung. Nachdem der Berufungswerber laut Sachverhaltsfeststellungen nur
über dieses eine, dem landwirtschaftlichen Bereich zugeordnete Zugfahrzeug
verfügt, ist davon auszugehen, dass sowohl der Anhänger als auch der
den Anhänger ersetzende, später angeschaffte Tieflader
ausschließlich vom Traktor gezogen wurden.
Damit sind jedoch alle Voraussetzungen für eine
Steuerfreiheit der Anhänger gegeben und zwar unabhängig davon ob die
Anhänger zugelassen sind, widerrechtlich verwendet werden, überwiegend
betrieblich genutzt oder im Betriebsvermögen des gewerblichen
Einzelunternehmens aktiviert wurden.
Dem Berufungsbegehren war somit stattzugeben.
Linz, am 16.
August 2005
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
- § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
- § 1 Abs. 2 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
- § 1 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
- § 2 Abs. 1 Z 7 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
- § 104 Abs. 1 lit. a KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
- § 104 Abs. 7 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
- § 104 Abs. 8 lit. b KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
AnhängerTiefladerKraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 (KDV)widerrechtliche Verwendungausschließliche Benützung des Anhängers durch steuerbefreites Zugfahrzeug
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0802-L/03
- Stammnummer
- 17711
- Gültig
- 16.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF