Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0223-L/05
Straßenbenützungsabgabepflicht für Kraftfahrzeuge, welche mit Probefahrtkennzeichen verwendet werden
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0223-L/05vom 05.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Nur Kraftfahrzeuge, die kraftfahrrechtlich zum Verkehr zugelassen sind, unterliegen der Straßenbenützungsabgabe. Kraftfahrzeuge, welche mit einem Probefahrtkennzeichen benützt werden, gelten kraftfahrrechtlich nicht als zugelassen, weil das Probefahrtkennzeichen nicht einem bestimmten Fahrzeug, sondern einem bestimmten Besitzer zugeordnet ist. Selbst bei widerrechtlicher Verwendung des Probefahrtkennzeichens ist daher die Straßenbenützungsabgabepflicht nicht gegeben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, Fahrzeughandel in Adresse,
vertreten durch Kurt Hofmann, Steuerberater, 4050 Traun,
Zaunermühlstraße 45, vom 14. Mai 2003 gegen die Bescheide des
Finanzamtes Wels vom 7. Mai 2003 betreffend Festsetzung der Abgabe für
die Benützung von Straßen für die Monate Jänner bis
Dezember 1998, Jänner bis Dezember 1999, Jänner bis Dezember 2000,
Jänner bis Dezember 2001, Jänner bis Dezember 2002 und Jänner bis
Februar 2003 entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Die Bescheide
betreffend Festsetzung der Abgabe für die Benützung von Straßen
für die Monate Jänner bis Dezember 1998, Jänner bis Dezember
2000, Jänner bis Dezember 2001 und Jänner bis Februar 2003 werden
aufgehoben.
Die Bescheide
betreffend Festsetzung der Abgabe für die Benützung von Straßen
für die Monate Jänner bis Dezember 1999 und Jänner bis Dezember
2002 werden abgeändert.
Für den
Zeitraum Jänner bis Dezember 1999 wird die
Straßenbenützungsabgabe in Höhe von Schilling 880.- (entspricht
Euro 63,9521) festgesetzt.
Für den
Zeitraum Jänner bis Dezember 2002 wird die
Straßenbenützungsabgabe in Höhe von Euro 216 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber betrieb in M
einen Fahrzeughandel. Beim Unternehmen des Berufungswerbers wurde in den Jahren
2002 und 2003 eine Betriebsprüfung durchgeführt.
In der Niederschrift über die
Schlussbesprechung vom 4. April 2003 wurden zur
Straßenbenützungsabgabe folgende Prüfungsfeststellungen
festgehalten:
Laut
§ 45 Kraftfahrgesetz 1967 sind Probefahrten Fahrten zur Feststellung der
Gebrauchsfähigkeit oder der Leistungsfähigkeit von Fahrzeugen oder
ihrer Teile oder Ausrüstungsgegenstände oder Fahrten, um Fahrzeuge
vorzuführen. Als Probefahrten gelten auch
1. Fahrten zur
Überführung eines Fahrzeuges
2. Fahrten zur
Überführung eines Fahrzeuges durch den
Käufer
3. Fahrten zur
Begutachtung oder Überprüfung des
Fahrzeuges
Der Besitzer einer
Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten hat über die Verwendung
der mit dieser Bewilligung zugewiesenen Probefahrtkennzeichen einen Nachweis zu
führen und darin vor jeder Fahrt den Namen des Lenkers und das Datum des
Tages sowie die Marke, die Type und die Fahrgestellnummer des Fahrzeuges
einzutragen. Von der BP wurden für den Prüfungs- und Nachschauzeitraum
1.1.1998 bis laufend die Fahrtenbücher angefordert. Vom Abgabepflichtigen
wurde angegeben, dass das Fahrtenbuch vom Probefahrkennzeichen
KZ1 für den Zeitraum 1.8.1997 bis
5.3.2002 verloren gegangen sei.
Anhand der anderen
Probefahrt- und Überstellungskennzeichen wurde von der BP eine Aufstellung
über LKW-Überstellungen, -probefahrten, -vorführungen
angefertigt. Diese Aufstellung ergab insgesamt LKW- Fahrten
|
|
für
KZ2
|
für
KZ3
|
für
KZ4
|
1998
|
59
Tage
|
|
|
1999
|
85
Tage
|
|
|
2000
|
47
Tage
|
|
5
Tage
|
2001
|
18
Tage
|
|
36
Tage
|
2002
|
7
Tage
|
29
Tage
|
15
Tage
|
2003
|
|
1
Tag
|
Die BP geht davon aus,
dass das Kennzeichen KZ1 im Zeitraum,
für den kein Fahrtenbuch vorgelegt werden konnte, mindestens ebenso oft
eingesetzt wurde wie die restlichen Kennzeichen. Weiters wurde laut Angaben des
Abgabepflichtigen von den betriebsfremden Fahrern nicht für jede Fahrt das
Fahrtenbuch ausgefüllt, wobei im Jahr 2003 offensichtlich gänzlich
darauf vergessen wurde. Von der BP wird daher noch ein Sicherheitszuschlag von
rd. 10% zu den errechneten Tagen hinzugezählt.
Daraus ergeben sich folgende
Anzahl von Tagen:
|
|
Tage
|
SZ
|
Gesamt
|
1998
|
118
|
12
|
130
|
1999
|
170
|
17
|
187
|
2000
|
94
|
10
|
104
|
2001
|
112
|
11
|
123
|
2002
|
102
|
10
|
112
Gemäß
§ 1 (1) StraBAG unterliegt der Straßenbenützungsabgabe die
Benützung von
Straßen mit
öffentlichem Verkehr im Inland durch Kraftfahrzeuge und von diesen
gezogenen Anhängern,
- die
in einem inländischen oder ausländischen Zulassungsverfahren zum
Verkehr zugelassen wurden und
-
die nach ihrer Bauart und Ausrüstung allein oder in Kombination
ausschließlich oder vorwiegend zur Beförderung von Gütern
bestimmt sind, und
- deren
höchstes zulässiges Gesamtgewicht allein oder in Kombination
zwölf Tonnen oder mehr beträgt.
Ein
KFZ, an dem ein Probefahr- oder Überstellungskennzeichen angebracht ist,
gilt als zum Verkehr zugelassen. Daher ist für die oben angeführten
Tage eine Straßenbenützungsabgabe festzusetzen. Daraus ergeben sich
folgende Beträge:
|
|
Tage
|
StraBAG
|
Gesamt
|
1998
|
130
|
tgl.
ATS 80.-
|
10.400.--
|
1999
|
187
|
|
14.960.--
|
1-
6/2000
|
52
|
|
4.160.--
|
7
-12/2000
|
52
|
tgl.
ATS 110.-
|
5.720.--
|
2001
|
123
|
|
13.530.--
|
2002
|
112
|
tgl.
€ 8
|
896.--
|
1
-2/2003
|
30
|
|
240.--
Gem.
§ 4 StraBAG ist der Steuerschuldner bei einem in einem inländischen
Zulassungsverfahren zugelassen Kraftfahrzeug die Person, für die das
Kraftfahrzeug zugelassen ist.
In der Zeit vom 15.7.1999 bis
12.8.1999 (insgesamt 28 Tage) wurde für Sie der LKW Steyr 890.150/F44 mit
dem Kennzeichen KZ5 und einem
Gesamtgewicht von 12.600 Kg zugelassen. Für die Monate Juli und August 1999
werden daher folgende Beträge festgesetzt:
|
StraBAG
|
21 Tage mal
80.--
|
ATS
1.680.--.
In der Zeit vom
19.6.2002 bis 25.7.2002 (37 Tage) wurde für Sie ein LKW Steyr 990.180/K34
mit dem Kennzeichen KZ6 und einem
Gesamtgewicht von 16.000 Kg zugelassen, der an Herrn
S weitervermietet und am 25.7.2002
verkauft wurde. Für die Monate Juni und Juli 2002 werden daher folgende
Beträge festgesetzt:
|
StraBAG
|
27
Tage mal 8.--
|
€
216.--.
Mit Bescheiden vom
28. April und 7. Mai 2003 setzte das Finanzamt die Abgabe
für die Benützung von Straßen wie folgt fest: für
die Monate 1 - 12 1998 in Höhe von S 10.400,00 (755,80
€) für die Monate 1 - 12 1999 in Höhe von
S 16.640,00 (1.209,28 €) für die Monate 1 - 12
2000 in Höhe von S 9.880,00 (718,01 €) für die Monate
1 - 12 2001 in Höhe von S 13.530,00 (983,26
€) für die Monate 1 - 12 2002 in Höhe von 896,00
€
für die Monate 1 - 2 2003 in Höhe von 240
€
Gegen diesen Bescheid erhob der
Abgabepflichtige durch seinen Vertreter fristgerecht
Berufung. Er wandte sich gegen die
Vorschreibung von Straßenbenützungsabgabe für Fahrzeuge, welche
mit Probefahrtkennzeichen benützt werden, und beantragte die festgesetzte
Straßenbenützungsabgabe auf Null zu stellen. In der
Begründung führte er aus, dass sein bei der Besprechung vorgebrachter
Einwand, wonach Probefahrtkennzeichen keinem Zulassungsverfahren unterliegen
würden, von der Betriebsprüfung nicht berücksichtigt worden sei.
Seitens der Betriebsprüfung sei lediglich darauf hingewiesen worden, dass
bei einer seinerzeitigen Anfrage beim Ministerium dieser Umstand als rechtens
beurteilt wurde und daher die Straßenbenützungsgebühr
festgesetzt werden könne. Die Wirtschaftskammer habe am 12.1.1995
an das Bundesministerium für Finanzen zur Klärung der
Straßenbenützungsabgabe Zweifelsfragen gerichtet. Dieses Schreiben
betreffe Fragen bezüglich Abgabenbefreiung von Hausmüll, Behandlung
von Vorführ-LKWs, Verwendung von Hub- und Gabelstaplern,
Abschleppfahrzeuge, sowie die Auswirkung bei der Ummeldung abgabepflichtiger
Kraftfahrzeugen, habe aber keinerlei Hinweise auf Fahrzeuge mit
Probefahrtkennzeichen. Der Berufungswerber berief sich auf die
Schriftenreihe der Wirtschaftskammer "Die gesetzlichen Bestimmungen über
Probefahrten bzw. Überstellungsfahrten mit Kraftfahrzeugen". Daraus gehe
hervor, dass der Probefahrtschein die Funktion des Zulassungsscheines habe und
bei jeder Fahrt mitgeführt werden müsse. Daher seien jene LKWs mit
Probefahrtkennzeichen nicht im Sinne des Zulassungsgesetzes zum Verkehr
zugelassen, sondern nur aufgrund der Fiktion des Probefahrtscheines berechtigt,
Fahrten auf öffentlichen Straßen durchzuführen. Der Nachweis in
Form eines Fahrtenbuches müsse 3 Jahre aufbewahrt werden und sei der
Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen.
Mit Schreiben vom 4. Juni
2003 übermittelte der Vertreter des Berufungswerbers eine Bestätigung
darüber, dass der LKW mit dem Kennzeichen
KZ5am 30.7.1999 von Triest nach
Albanien verschifft worden ist.
Mit Schreiben vom 11. Juli 2003
nahm der Betriebsprüfer zur Berufung Stellung und führte aus, dass in
§ 1 KfzstG 1992 und im § 1 StraBAG bestimmt werde, welche
Kraftfahrzeuge der jeweiligen Steuer unterliegen. Der Wortlaut des Textes habe
annähernd die gleiche Bedeutung. Im § 2 Abs. 1 Z. 3 des
KfzstG 1992 werden Kraftfahrzeuge, die mit Probefahrtkennzeichen oder
Überstellungskennzeichen benützt werden, dezitiert von der Steuer
befreit. Eine derartige Steuerbefreiung sei bei der StraBAG nicht
angeführt. Nach Ansicht der Betriebsprüfung sei daher die StraBAG zu
Recht festgesetzt worden. Betreffend die Festsetzung der StraBAG
für das Kennzeichen KZ5führte er aus, dass der gegenständliche LKW am 30.7.1999 in
Triest verschifft worden sei und die StraBAG nur für 11 Tage festzusetzen
sei.
Das Finanzamt Grieskirchen Wels
legte die Berufung am 14. März 2005 dem Unabhängigen Finanzsenat
zur Entscheidung vor.
Auf Vorhalt der
Rechtsmittelbehörde teilte das Finanzamt Grieskirchen Wels mit Schreiben
vom 21. Februar 2008 mit, dass seiner Ansicht nach § 2 Z 3 KfZStG
1992 völlig überflüssig wäre, wenn nach § 45 KFG
Fahrzeuge, die mit einem Probekennzeichen gelenkt würden, nicht als
für den Verkehr zugelassen gelten würden. § 45 KFG stelle
daher eine Ersatzzulassung (wenn auch nur unter bestimmten Voraussetzungen) zum
Verkehr dar. Abgesehen davon habe der Berufungswerber die Fahrzeuge nicht dazu
verwendet, um Probefahrten im Sinne des § 45 KFG durchzuführen.
Aus § 45 KFG ergebe sich schlüssig, dass Probefahrten
ausnahmsweise eine Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr darstellten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 1 Abs. 1
Straßenbenützungsabgabegesetz (StraBAG) unterliegt die Benützung
von Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland durch Kraftfahrzeuge
und von diesen gezogenen Anhängern der Straßenbenützungsabgabe,
die in einem inländischen oder ausländischen Zulassungsverfahren zum
Verkehr zugelassen wurden und die nach ihrer Bauart und Ausrüstung allein
oder in Kombination ausschließlich oder vorwiegend zur Beförderung
von Gütern bestimmt sind, und deren höchstes zulässiges
Gesamtgewicht allein oder in Kombination zwölf Tonnen oder mehr
beträgt.
Aus dem Wortlaut dieser
Gesetzesstelle ergibt sich, dass die Benützung der strittigen
Kraftfahrzeuge nur dann der Straßenbenützungsabgabe unterliegt, wenn
diese Fahrzeuge in einem inländischen oder ausländischen
Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassen wurden.
Nach § 9 Abs. 1
StraBAG richtet sich der Begriff "in einem inländischen oder
ausländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassen" nach den
kraftfahrrechtlichen Vorschriften.
Nach § 36 lit a)
Kraftfahrgesetz (KFG) dürfen Kraftfahrzeuge - unbeschadet der Bestimmungen
über die Verwendung von Kraftfahrzeugen mit ausländischen Kennzeichen
- auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie
zum Verkehr zugelassen sind oder mit ihnen behördlich bewilligte Probe-
oder Überstellungsfahrten durchgeführt werden.
Nach § 37 Abs. 1 KFG sind
Kraftfahrzeuge und Anhänger auf Antrag und, soweit dies erforderlich ist,
unter Vorschreibung entsprechender Auflagen zum Verkehr zuzulassen, wenn die im
Abs. 2 angeführten Voraussetzungen erfüllt sind.
Nach § 45 KFG dürfen
Probefahrten mit nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen auf
Straßen mit öffentlichem Verkehr nur mit Bewilligung der Behörde
durchgeführt werden, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Ort liegt,
von dem aus der Antragsteller hauptsächlich über die Verwendung der
Probefahrtkennzeichen verfügt. Probefahrten sind Fahrten zur Feststellung
der Gebrauchsfähigkeit oder der Leistungsfähigkeit von Fahrzeugen oder
ihrer Teile oder Ausrüstungsgegenstände oder Fahrten, um Fahrzeuge
vorzuführen. Als Probefahrten gelten auch Fahrten zur Überführung
eines Fahrzeuges an einen anderen Ort im Rahmen des Geschäftsbetriebes und
Fahrten zum Ort der Begutachtung oder Überprüfung des Fahrzeuges nach
dem III. und V. Abschnitt.
Aus den zitierten Gesetzesstellen
des KFG ergibt sich, dass Probefahrten unter Verwendung von
Probefahrtkennzeichen sowohl mit zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen als
auch mit nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen durchgeführt werden
können. Auch wenn der Besitzer einer Bewilligung zur Durchführung von
Probefahrten über die Verwendung der mit dieser Bewilligung zugewiesenen
Probefahrtkennzeichen einen Nachweis zu führen hat und vor jeder Fahrt den
Namen des Lenkers und das Datum des Tages sowie Marke, Type und die
Fahrgestellnummer des Fahrzuges einzutragen hat, ist dies keine Zulassung im
kraftfahrrechtlichen Sinn, weil eine solche Zulassung nach § 37 KFG die
Zuweisung eines bestimmten Kennzeichens zu einem bestimmten Fahrzeug
voraussetzt.
Die Ansicht des Finanzamtes,
wonach nach § 45 KFG auch Fahrzeuge, die mit einem Probekennzeichen
gelenkt würden, als für den Verkehr zugelassen gelten würden und
dies eine Ersatzzulassung darstelle, entspricht nicht den kraftfahrrechtlichen
Vorschriften des KFG. Denn die Probefahrtkennzeichen sind nicht einem bestimmten
Fahrzeug zugeordnet, sondern einem bestimmten Besitzer eines
Probefahrtkennzeichens. Dieser ist mit dem Probefahrtkennzeichen berechtigt,
Probefahrten mit verschiedenen Kraftfahrzeugen, denen ein bestimmtes Kennzeichen
nicht zugeordnet ist, durchzuführen.
Die vom Finanzamt vertretene
Rechtsansicht ist eine im Wege der Auslegung (Interpretation) vorgenommene
Erweiterung des Steuertatbestandes des § 1 Abs. 1 StraBAG auf
nicht in einem inländischen oder ausländischen Zulassungsverfahren zum
Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge, wenn sie mit einem Probefahrtkennzeichen
verwendet werden. Dabei wird eine kraftfahrrechtliche Zulassung fingiert. Diese
Gesetzesauslegung widerspricht aber § 9 Abs. 1 StraBAG, wonach
sich der Begriff "in einem inländischen oder ausländischen
Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassen" nach den kraftfahrrechtlichen
Vorschriften zu richten hat.
Betreffend die
Straßenbenützungsabgabe folgt daraus, dass mit Probefahrtkennzeichen
benützte Kraftfahrzeuge (welche nicht zum Verkehr zugelassen sind) nicht
der Straßenbenützungsabgabe unterliegen. Anders als in nach § 1
Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992 besteht im StraBAG keine Steuerpflicht für
Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland
ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden
(widerrechtliche Verwendung). Werden also mit nicht zum Verkehr zugelassenen
Kraftfahrzeugen andere als Probefahrten durchgeführt, so entsteht nach
§ 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992 zwar die Kraftfahrzeugsteuerpflicht,
mangels Zulassung aber nicht die Straßenbenützungsabgabepflicht. Die
Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuerpflicht erfolgt allerdings gleichzeitig in
§ 2 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992. Hinsichtlich der
Straßenbenützungsabgabe ist eine Befreiung gesetzlich nicht
vorgesehen, weil Kraftfahrzeuge, die mit Probefahrtkennzeichen benützt
werden, nicht als zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge anzusehen sind.
Zusammenfassend ergibt sich
daraus, dass für die widerrechtliche Verwendung von Kraftfahrzeugen, die
nicht zum Verkehr zugelassenen sind, weil sie entweder ohne Kennzeichen oder
widerrechtlich mit einem Probefahrtkennzeichen benützt werden, zwar die
Strafbarkeit nach dem Verwaltungsstrafrecht, mangels eines gesetzlichen
Steuertatbestandes aber keine Straßenbenützungsabgabepflicht
besteht.
Aus den angeführten
Gründen war der Berufung stattzugeben und die Bescheide betreffend
Festsetzung von Straßenbenützungsabgabe für die Monate
Jänner bis Dezember 1998, Jänner bis Dezember 2000, Jänner bis
Dezember 2001 und Jänner bis Februar 2003 aufzuheben, weil für diese
Zeiträume die Benützung von Straßen nur durch Kraftfahrzeuge,
die ausschließlich mit Probefahrtkennzeichen benützt wurden,
besteuert wurde.
Die nicht angefochtene
Benützung von Straßen durch Kraftfahrzeuge, die für den
Berufungswerber in einem Zulassungsverfahren zugelassen waren, war für die
Monate Jänner bis Dezember 1999 (Kennzeichen
KZ5)in Höhe von Schilling 880.-
(entspricht Euro 63,9521) und für die Monate Jänner bis Dezember 2002
(Kennzeichen KZ6) in Höhe von Euro 216 festzusetzen.
Linz, am 5.
September 2008
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 StraBAG, Straßenbenützungsabgabegesetz, BGBl. Nr. 629/1994
- § 9 StraBAG, Straßenbenützungsabgabegesetz, BGBl. Nr. 629/1994
- § 36 lit. a KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
- § 37 Abs. 1 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
- § 45 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0223-L/05
- Stammnummer
- 36862
- Gültig
- 05.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF