Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0049-Z3K/04
vorübergehende Verwendung eines Beförderungsmittels
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0049-Z3K/04vom 30.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vertreten durch DDr. Giampaolo
Caneppele, Rechtsanwalt, 9501 Villach, Postgasse 8, vom 1. März
2004 gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Klagenfurt, vertreten
durch Mag. Heinz Isopp, vom 23. Jänner 2004,
GZ. 400/90403/4/2003, betreffend Eingangsabgaben entschieden:
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Am 11. November 2003 um ca. 11.40 Uhr wurde von
Bediensteten des Hauptzollamtes Klagenfurt auf der Autobahn A2 am Kontrollplatz
Haimburg der LKW der Marke Mercedes Benz, Atego 818-75, mit einem höchst
zulässigen Gesamtgewicht von 7.490 kg, mit dem auf den Bf.
zugelassenen behördlichen slowenischen Kennzeichen 123 einer Zollkontrolle
unterzogen. Dabei wurde festgestellt, dass im Auftrag des Bf. in Udine/Italien
am 10. November 2003 Waren (Möbel) für näher bestimmte
Abnehmer in Österreich und Deutschland geladen wurden. Ein Teil dieser
Waren wurde am 11. November 2003 bei einem Klagenfurter Einrichtungshaus
abgeladen und in der Folge die Fahrt bis zur Zollkontrolle fortgesetzt. Eine
Überprüfung der mitgeführten Dokumente ergab, dass weder eine
zollrechtliche noch eine güterbeförderungsrechtliche Bewilligung
für einen Binnengemeinschaftstransport vorlag.
Mit Bescheid des Hauptzollamtes Klagenfurt vom 13. November
2003, GZ. 400/90403/02/2003, wurden dem Bf. die Eingangsabgaben für
den verfahrensgegenständlichen LKW in Höhe von € 14.616,00 auf
Grundlage des Art. 204 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92
des Rates vom 12. Oktober 1992 (Zollkodex, ZK) i.V.m. § 2 Abs. 1
ZollR-DG zur Entrichtung vorgeschrieben. Begründend wurde im Wesentlichen
ausgeführt, dass der Bf. durch die Warenbeförderung im Binnenverkehr
(Lade- und Entladeort liegen im Zollgebiet der Europäischen Union) ohne
über eine gültige Güterbeförderungsbewilligung zu
verfügen, eine der Pflichten, die sich aus der Inanspruchnahme des
Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung von Beförderungsmitteln
gemäß Art. 558 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission
vom 2. Juli 1993 (Zollkodex-Durchführungsverordnung, ZK-DVO) ergeben, nicht
erfüllt hat.
Gegen diesen
Bescheid hat der Bf. mit Eingabe vom 15. Dezember 2003 binnen offener Frist
Berufung erhoben und begründend ausgeführt, dass eine Zollschuld
für den gegenständlichen LKW nicht entstanden sein könne, da bei
einer Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, deren höchstes
zulässiges Gesamtgewicht 7,5 Tonnen nicht übersteigt keine
Güterbeförderungsbewilligung erforderlich sei.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 23. Jänner 2004, GZ. 400/90403/4/2003,
hat das Hauptzollamt Klagenfurt die Berufung als unbegründet abgewiesen und
im Wesentlichen ausgeführt, dass nur der grenzüberschreitende
Drittlandverkehr mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht unter 7,5
Tonnen von der Genehmigungspflicht ausgenommen ist. Da weder der Lade- noch der
Entladeort in einem Drittland, sondern in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union lag, hätte es einer Genehmigung dieses
Güterverkehrs bedurft.
Gegen diese
Berufungsvorentscheidung hat der Bf. mit Eingabe vom 1. März 2004
fristgerecht Beschwerde erhoben und wiederholt auf eine bewilligungsfreie
Zulässigkeit von Güterbeförderungen im Binnenverkehr mit
Fahrzeugen unter 7,5 Tonnen höchst zulässigem Gesamtgewicht verwiesen.
In eventu wurde die Erstattung der Abgaben gemäß Art. 239 ZK
begehrt.
Mit Eingabe
vom 29. Oktober 2004 teilte der Bf. mit, dass er für den
gegenständlichen Transport keine für Italien gültige
Transportbewilligung besaß.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Völlig unbestritten sind die Feststellungen, wonach
der Bf. einen Warentransport im Binnenverkehr von Italien nach Österreich
und Deutschland veranlasste ohne dafür
Güterbeförderungsbewilligungen zu besitzen. Unbestritten ist auch die
Tatsache, dass das verfahrensgegenständliche Beförderungsmittel ein
höchst zulässiges Gesamtgewicht von 7,5 Tonnen nicht übersteigt
und die mitgeführten Waren ausschließlich in Italien geladen wurden.
Der Rechtsstreit reduzierte sich daher im Wesentlichen auf
die rechtliche Beurteilung, ob für diesen Warentransport eine
güterbeförderungsrechtliche Bewilligung erforderlich gewesen
wäre, welche bei dem im Rahmen der vorübergehenden Verwendung
durchgeführten Binnenverkehr gemäß Art. 558 Abs. 1 lit. c 2.
Halbsatz ZK-DVO eine zollrechtliche Bewilligung ersetzt hätte.
Dazu wird auf die bejahenden Ausführungen in der
Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Klagenfurt vom 23. Jänner 2004,
GZ. 400/90403/4/2003, und die dort näher dargelegten Rechtsgrundlagen
verwiesen. Ergänzend wird auf die "Vereinbarung zwischen der Regierung der
Republik Österreich und der Regierung der Republik Slowenien über die
grenzüberschreitende Beförderung von Gütern vom 4. Dezember 1993"
hingewiesen. Entsprechend dem Artikel 1 findet diese Vereinbarung Anwendung auf
den grenzüberschreitenden Güterverkehr zwischen den beiden
Vertragsstaaten und den Transitverkehr durch das Staatsgebiet eines der beiden
Vertragsstaaten. Die grundsätzliche Genehmigungspflicht ist im Artikel 7
der genannten Vereinbarung, die Ausnahmen sind im Artikel 8 geregelt. Die vom
Bf. angesprochene Ausnahmeregelung findet sich im Artikel 8 Abs. 1 lit. h,
welche die Beförderung von Gütern mit Lastfahrzeugen, deren
zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich des Gesamtgewichtes der
Anhänger, 7,5 t nicht übersteigt, genehmigungsfrei lässt.
Vom Hauptzollamt Klagenfurt wurde rechtsrichtig erkannt,
dass Gegenstand dieser Vereinbarung und damit auch der vorgenannten
Ausnahmebestimmung des Art. 8 Abs. 1 lit. h nur der die
Grenze der beiden Vertragsstaaten überschreitende Güterverkehr ist.
Der gegenständliche, im Binnenverkehr im Zollgebiet der Europäischen
Union durchgeführte Warentransport kann daher keine Deckung in der
bilateralen Vereinbarung zwischen Slowenien und Österreich finden. Dazu
wird auch auf das Erkenntnis des VwGH vom 20. Juli 2004, Zl. 2002/03/0209,
hingewiesen , wonach in einem ähnlich gelagerten Fall -
Gütertransport von Österreich nach Tschechien unter Berufung auf eine
Ausnahmebestimmung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik
Österreich und der Regierung der Slowakischen Republik über die
grenzüberschreitende Beförderung von Gütern, BGBl. III Nr.
43/2002, - ausgesprochen wurde dass ein Gütertransport von Österreich
nach Tschechien, ohne das die Slowakei durchquert worden sei, nicht unter den
Anwendungsbereich der genannten Vereinbarung subsumiert werden kann, weil kein
grenzüberschreitender Güterverkehr zwischen Österreich und der
Slowakei stattfinde.
Der Beschwerde kommt aber aus anderen, vom Bf. nicht
geltend gemachten Gründen Berechtigung zu.
Gemäß Art. 215 Abs. 1 1. Anstrich ZK entsteht
die Zollschuld an dem Ort, an dem der Tatbestand eintritt, der die Zollschuld
entstehen lässt.
Art. 555 Abs. 1 lit. c ZK-DVO definiert als "Binnenverkehr"
die Beförderung von Personen oder Waren, die im Zollgebiet der Gemeinschaft
einsteigen oder geladen werden, um in diesem Gebiet wieder auszusteigen oder
ausgeladen zu werden.
Nach dem Wortlaut dieser Definition ist der Tatbestand
eines Binnenverkehrs bereits mit dem Beginn der Beförderung von Waren
erfüllt, sofern diese Waren wieder im Zollgebiet entladen werden sollen. An
der Erfüllung des Tatbestandes mit Beförderungsbeginn ändert auch
der Umstand nichts, dass die beförderten Waren im Bestimmungsland bereits
ausgeladen wurden. Eine weitere Zuständigkeit zur Abgabenerhebung durch die
im Transit oder durch die Entladung betroffenen Mitgliedstaaten kann bei
zweifelsfreier Feststellung des Ladeortes nicht mehr begründet
werden.
Die Verwirklichung des Zollschuldtatbestandes des Art. 204
Abs. 1 lit. a ZK durch den Bf. steht für den Unabhängigen Finanzsenat,
allerdings für den Zeitpunkt der Beladung, außer Zweifel.
Gemäß dem Abs. 2 leg.cit. entsteht die Zollschuld in dem Zeitpunkt,
in dem die Pflicht, deren Nichterfüllung die Zollschuld entstehen
lässt, nicht mehr erfüllt wird. Daher wird auch bereits mit der
Aufnahme von Waren für einen Binnenverkehr ohne entsprechende Bewilligung,
gegen das grundsätzliche Beförderungsverbot innerhalb des Zollgebietes
verstoßen.
Die örtliche
Zuständigkeit des Hauptzollamtes Klagenfurt zur Erhebung des in Italien
(Udine), mit der Aufnahme von Waren, entstandenen Abgabenanspruches war nicht
gegeben.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Klagenfurt,
am 30. März 2005
Normen und Schlagworte
- Art. 555 Abs. 1 Buchstabe c ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- Art. 558 Abs. 1 Buchstabe c ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0049-Z3K/04
- Stammnummer
- 15056
- Gültig
- 30.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF