Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0459-I/05
Ab welchem Ausmaß liegt die begünstigte "vorwiegende" Verwendung eines Traktors in der Landwirtschaft vor ?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0459-I/05vom 31.10.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Nach der Absicht des Gesetzgebers ist der Begriff "vorwiegend" in § 2 Abs. 1 Z 7 KfzStG 1992 dahin auszulegen, dass es sich dabei um eine "nahezu ausschließliche" Verwendung für den begünstigten Zweck handelt, nicht aber bloß um eine "überwiegende" Verwendung im Ausmaß von mehr als 50 %. Da der Traktor regelmäßig, dh nicht nur ausnahmsweise und vorübergehend, auch für den Einsatz im Gewerbetrieb, dies im Ausmaß von 30 % bis 40 %, bestimmt war, kann von einer vorwiegenden Verwendung in der Landwirtschaft iSd Begünstigungsbestimmung keine Rede sein.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des R, Adr, vertreten durch
Steuerberater, gegen die Bescheide des Finanzamtes Landeck-Reutte vom
30. August 2005 betreffend Kraftfahrzeugsteuer für 1-12/2000 bis
einschließlich 1-12/2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber R (= Bw) betreibt neben einer
Landwirtschaft seit 1995 ein Erdbewegungsunternehmen (gewerbliche
Einkünfte). Aufgrund der Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie
betr. einen am 20. Dezember 2004 angeschafften Traktor wurde vom Finanzamt
beim Bw ua. die verhältnismäßige Verwendung angefragt und dazu
im Schreiben vom 24. August 2005 mitgeteilt: Der Traktor werde zu
75 % gewerblich und zu 25 % in der Landwirtschaft genutzt. Es werde damit
der Baggertransport im sog. Werksverkehr durchgeführt, der zuvor mit dem
veräußerten Alttraktor erfolgt sei. Der Alttraktor mit dem
Gesamtgewicht 5,5 bis 6 t, Motorleistung 55-60 Kw, sei abgemeldet; die Zulassung
sei nicht mehr vorhanden. Es gebe noch einen weiteren Traktor, der
ausschließlich in der Landwirtschaft eingesetzt werde.
Das Finanzamt hat daraufhin mit Bescheiden je vom 30.
August 2005, StrNr, dem Bw hinsichtlich des "Alttraktors" gemäß
§ 5 Abs. 1 Z 2 lit b Kraftfahrzeugsteuergesetz (KfzStG) 1992, BGBl.
1992/449 idgF, die Kraftfahrzeugsteuer wie folgt
vorgeschrieben:
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1-12
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Traktor gerundet 6 t
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mtl. Mindeststeuer
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Summe
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2000
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mtl. S 70 x 6 t
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S 600
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S 7.200 = € 523,24
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2001
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mtl. € 8,5 x 6 t
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€ 73
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€ 876
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2002
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mtl. € 8,5 x 6 t
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€ 73
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€ 876
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2003
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mtl. € 8,5 x 6 t
|
€ 73
|
€ 876
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2004
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mtl. € 5,09 x 6 t
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€ 43,60
|
€ 523,20
In der dagegen erhobenen Berufung wurde
eingewendet, der Alttraktor sei kraftfahrrechtlich auf die Landwirtschaft
zugelassen gewesen. Wegen dessen überwiegendem Einsatz in der
Landwirtschaft sei er auch nicht in das
Betriebsvermögen/Anlagevermögen aufgenommen und seien hiefür auch
keine Kosten berücksichtigt worden. Das bislang bekannt gegebene
Nutzungsverhältnis (75 % - 25 %) habe sich auf den geplanten Einsatz des
neu angeschafften Traktors bezogen.
In Beantwortung eines weiteren Vorhaltes wurde im Schreiben
vom 12. September 2005 mitgeteilt: Der Alttraktor - lt.
beiliegender Rechnung: Marke STEYR, Bj. 1997, 86 PS, veräußert
31. Dezember 2004 - sei von 2000 bis 2004 jährlich rund 500
Betriebsstunden im Einsatz gewesen, wobei sich das Verhältnis von 70 %
landwirtschaftlich (350 Betriebsstunden) und 30 % gewerblich (150
Betriebsstunden) im Jahr 2000 laufend zugunsten des Gewerbes verschoben habe, dh
2001 und 2002 gewerblich ca. 35 % sowie 2003 und 2004 gewerbliche Nutzung ca. 40
%.
Die abweisenden Berufungsvorentscheidungen je vom
20. September 2005 wurden dahin begründet, dass der Alttraktor nicht
ausschließlich bzw. vorwiegend in der Landwirtschaft im Einsatz gewesen
sei, da - unter Verweis auf die Durchführungsrichtlinien zum KfzStG
1992 - eine vorwiegende Verwendung nur dann vorliege, wenn das Kraftfahrzeug zu
mehr als 80 % für landwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werde.
In der dagegen erhobenen "Berufung", zu werten als
Vorlageantrag, wurde nach Verweis auf die Befreiungsbestimmung gemäß
§ 2 Abs. 1 Z 7 KfzStG und Punkt 5.1. der Durchführungsrichtlinien
ausgeführt, bei dem Terminus "vorwiegend" handle es sich um einen
unbestimmten Begriff. Dieser sei nach dem Dafürhalten des Bw, mangels
Definition im KfzStG und ungeachtet der Auslegung in den
KfzSt-Durchführungsrichtlinien, inhaltlich dem Begriff "überwiegend"
gleichzuhalten, der im Steuerrecht ausnahmslos als Wert "größer 50 %"
auszulegen wäre. Die rechtswidrigen Kfzst-Bescheide seien demzufolge
ersatzlos aufzuheben.
Laut den im Ertragsteuerakt bis einschließlich 2002
erliegenden Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen befindet sich der Traktor nicht im
Betriebsvermögen des Gewerbebetriebes; dagegen wurden ua. als
"Betriebsaufwand" verzeichnet: 2000: Versicherung Traktor und
Bagger S 18.262; Kfz-Aufwand Traktor und Bagger S 12.591,11; 2001:
Versicherung wie vor; Kfz-Aufwand Traktor und Bagger S 77.676; 2002:
Kfz-Aufwand Traktor und Bagger € 8.257. Vom steuerlichen
Vertreter war hiezu - laut einem Aktenvermerk des Finanzamtes vom
5. Oktober 2005 - telefonisch die Auskunft erteilt worden, dass in den
genannten Aufwendungen keine Versicherungsbeträge, jedoch Reparatur- und
Treibstoffkosten (ca. 20 % der Kfz-Aufwendungen) für den Traktor enthalten
seien. Ein Anteil für die Landwirtschaft sei von diesen Kosten nicht
ausgeschieden worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 KfzStG 1992 idgF.
unterliegen der Kraftfahrzeugsteuer in einem inländischen
Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge,
a) deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr
als 3,5 Tonnen beträgt; b) die kraftfahrrechtlich als Zugmaschine
oder Motorkarren genehmigt sind; c) wenn und solange für diese eine
Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, auf die § 6 Abs. 3
Versicherungssteuergesetz 1953 anzuwenden ist, nicht besteht.
Zur Konkretisierung der Tatbestände nach dem KfzStG
sind die Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG) heranzuziehen.
Ein Traktor ist kraftfahrrechtlich als Zugmaschine unter § 2 Abs. 1
Z 9 KFG 1967 zu subsumieren. Der gegenständliche "Alttraktor" mit
dem höchst zulässigen Gesamtgewicht von (aufgerundet) 6 Tonnen, der
nach eigenen Angaben in Österreich zum Verkehr zugelassen war und für
den offenkundig keine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung bestanden hat,
unterliegt somit grundsätzlich der Kraftfahrzeugsteuer.
Gegenständlich allein in Streit gezogen ist die
Anwendung des § 2 Abs. 1 Z 7 KfzStG, wonach von der Steuer befreit
sind: "Zugmaschinen und Motorkarren,
die
ausschließlich
oder vorwiegend
in land- und
forstwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden und ausschließlich von
jenen gezogene Anhänger".
Nach den eigenen Angaben des Bw steht glaublich fest, dass
der Traktor in den berufungsgegenständlichen Jahren nicht
ausschließlich in der Landwirtschaft, sondern
verhältnismäßig im Jahr 2000 zu 30 % auch gewerblich für
Baggertransporte verwendet wurde, welches Verhältnis sich laufend zugunsten
des Gewerbes erhöht und zuletzt im Jahr 2004 rund 40 % betragen hat, was
bedeutet, dass die Verwendung im landwirtschaftlichen Betrieb im Ausmaß
von maximal 70 %, zuletzt nur mehr 60 %, stattgefunden hat. Das Finanzamt
hat demzufolge gestützt auf Punkt 5.1. der Durchführungsrichtlinien
zum KfzStG 1992, wonach eine "vorwiegende" begünstigte Verwendung nur bei
einer mehr als 80%igen Verwendung für den bezeichneten Zweck erfüllt
werde, die Befreiung nach § 2 Abs. 1 Z 7 KfzStG versagt.
Nachdem das KfzStG 1992, wie eingewendet, keine Definition
des Begriffes "vorwiegend" enthält, wird nach dem Dafürhalten des UFS
bei dessen Interpretation abzustellen sein auf den spezifischen Gesetzeszweck,
dass nämlich der Gesetzgeber in § 2 KfzStG Kraftfahrzeuge für
ganz bestimmte Einsatzbereiche, zB für die Exekutive, Feuerwehr, Rettung
etc. und ua. auch für die Land- und Forstwirtschaft, begünstigen
wollte.
Aus den Gesetzesmaterialien (Erläuternde Bemerkungen
zur Regierungsvorlage 582 des Bundesgesetzes BGBl Nr. 449/1992, Blg NR GP XVIII)
geht zum Anwendungsbereich des § 2 KfzStG (ursprüngliche Fassung)
hervor:
"EB: In dieser Bestimmung
sind die Steuerbefreiungen zusammengefaßt. Die Befreiungen entsprechen im
Wesentlichen dem bisherigen Recht. Einzelne Befreiungen verlangen im Unterschied
dazu die ausschließliche oder vorwiegende Verwendung des Kraftfahrzeuges
für einen bestimmten Zweck. Damit soll sichergestellt werden, dass die
ausnahmsweise und
vorübergehende widmungsfremde
Verwendung
des Fahrzeuges nicht zu
einem Verlust der Steuerbefreiung führt. ...".
Als eine solche gelegentliche anderweitige Verwendung
wäre beispielsweise der Einsatz des Fahrzeuges im Winterdienst für
eine Gemeinde (zB Schneeräumung) zu betrachten, wobei sich hinsichtlich des
Ausmaßes der "ausnahmsweisen widmungsfremden Verwendung" in der
Verwaltungspraxis offensichtlich eine Toleranzgrenze von maximal rund 20 %
herausgebildet hat.
Im Rahmen der authentischen Interpretation des
Gesetzesbegriffes "vorwiegend" in § 2 Abs. 1 Z 7 KfzStG ist daher davon
auszugehen, dass nach der Absicht des Gesetzgebers - wenn er primär die
"ausschließliche" Verwendung in landwirtschaftlichen Betrieben befreien
wollte und damit die "vorwiegende" Verwendung in Konnex setzt, die er nach
obigen EB lediglich bei einer ausnahmsweisen widmungsfremden Verwendung
akzeptiert - der Begriff "vorwiegend" einer "nahezu bzw. annähernd
ausschließlichen" Verwendung gleichzuhalten ist, keinesfalls aber -
wie der Bw vermeint - einer "überwiegenden" Verwendung im
Ausmaß von bloß mehr als 50 %. Folgte man dagegen dieser
Auslegung des Bw, würde dies bedeuten, dass auch bei einer nahezu
gleichteiligen Verwendung des Fahrzeuges sowohl im Gewerbebetrieb als auch in
der Landwirtschaft die Befreiung zuzugestehen wäre, was aber eindeutig dem
vom Gesetzgeber verfolgten Zweck hinsichtlich der Begünstigung zuwider
läuft.
Es ist im Gegenstandsfalle auch nicht zu übersehen,
dass es sich bei der Verwendung des Traktors für gewerbliche
Baggertransporte nicht nur um eine lediglich "ausnahmsweise" bzw.
"vorübergehende" Verwendung gehandelt hat, sondern der Traktor
regelmäßig auch für den Einsatz im Gewerbebetrieb bestimmt war,
wobei sich dieser Einsatz fortlaufend über die Jahre ausgedehnt hat.
Nach dem Dafürhalten des UFS kann daher bei einer Verwendung des
Traktors in dem nicht unerheblichen Ausmaß von regelmäßig 30 %
bis 40 % im Gewerbetrieb von einer "vorwiegenden" bzw. "nahezu
ausschließlichen" Verwendung in der Landwirtschaft keine Rede mehr sein.
Des Weiteren würde nach dem Akteninhalt in
Zusammenhalt mit den eigenen Angaben auch der Umstand, dass zum Einen noch ein
ausschließlich in der Landwirtschaft eingesetzter Traktor vorhanden ist
und zum Anderen - abgesehen von der nicht vorgenommenen Aktivierung im
Betriebsvermögen des Gewerbebetriebes - nahezu der gesamte
Erhaltungsaufwand des gegenständlichen Traktors (= Reparaturen, Treibstoff)
als "Betriebsaufwand" beim Erdbewegungsunternehmen verzeichnet und
diesbezüglich kein landwirtschftlicher Anteil ausgeschieden wurde, wohl
dafür sprechen, dass der Traktor in noch weit höherem als dem
letztlich bekannt gegebenen Ausmaß für den Gewerbebetrieb Verwendung
gefunden hatte. Damit in Einklang stehen würden sohin auch die erstmaligen
Angaben im Schreiben vom 24. August 2005, wonach die gewerbliche Verwendung
hinsichtlich der Baggertransporte, die zuvor mit dem Alttraktor
durchgeführt worden seien, 75 % betrage.
In Anbetracht obiger Sach- und Rechtslage war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 31. Oktober 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 Z 7 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0459-I/05
- Stammnummer
- 24740
- Gültig
- 31.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF