Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0008-S/03
KFZ-Steuer, Steuerfreiheit bei Hinterlegung von Kennzeichen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0008-S/03vom 02.05.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des BW., vertreten durch
Dipl.Vw. Günther Geib gegen den Bescheid des Finanzamtes
Salzburg-Land betreffend Kraftfahrzeugsteuer (Steuer) für die Monate
Jänner bis März 2001
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Hinsichtlich der Entscheidungsgründe darf in diesem
Zusammenhang auch auf die Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom
1. April 2003 zum Zeitraum 1998 bis 2000 verwiesen werden
(Zahl RV/0955-S/02), da diese über die Feststellungen einer
unmittelbar vorangegangenen abgabenbehördlichen Prüfung
abspricht.
Der BW ist Transportunternehmer. Das Finanzamt erließ
den bekämpften Bescheid sowie in der Folge eine abweisende
Berufungsvorentscheidung im Anschluss an eine mittels Prüfungsauftrag vom
28. August 2002 angeordnete Prüfung gemäß
§ 151 BAO. Festgestellt wurde, dass in der Zeit von 1.1.2001 bis
1.3.2001 für insgesamt fünf Fahrzeuge keine bzw. zuwenig
Kraftfahrzeugsteuer (Kfz-Steuer) berechnet und an das Finanzamt abgeführt
worden sei. Dagegen wenden sich die fristgerechte Berufung bzw. der
fristgerechte Vorlageantrag.
Strittig ist ausschließlich, ob der BW die
Voraussetzungen für die Kfz-Steuerbefreiung des
§ 2 Abs. 1 Z 10 KfzStG 1992 (BGBl. 1992/449)
erfüllte, indem er im erwähnten Zeitraum die Zulassungsscheine und die
Kennzeichentafeln der Fahrzeuge nicht körperlich bei der
Versicherungsanstalt (als Zulassungsbehörde) hinterlegte, sondern die
Versicherungsanstalt nur per Telefax benachrichtigte. Eine Abmeldung der
Fahrzeuge erfolgte unbestrittenermaßen ebenso wenig wie eine
(körperliche) Hinterlegung der Kennzeichen bei der
Versicherungsgesellschaft (Zulassungsstelle).
Der Betrieb des BW wurde per 31.1.2001 unentgeltlich an die
Gattin übertragen. Die kraftfahrrechtliche Ummeldung der Fahrzeuge erfolgte
aber erst am 1. März 2001. Der BW bzw. dessen Gattin (ab
1. Februar 2001) benutzten die Fahrzeuge zum Teil auch während der
umstrittenen Monate. Der BW führte dazu im Wesentlichen aus, dass er durch
die gewählte Vorgangsweise keine Versicherungsprämien zu bezahlen
gehabt hätte und die Fahrzeuge als abgemeldet gegolten hätten. Der BW
habe ab diesem Zeitpunkt die Lkws auch nicht in Betrieb nehmen dürfen. Eine
solche Inbetriebnahme wäre ein nicht vertretbares Risiko gewesen und sei
auch nicht vorgekommen.
Der
UFS hat dazu erwogen:
Der oben dargestellte Sachverhalt entspricht den
unwidersprochenen Feststellungen des Betriebsprüfers.
Streitgegenständlich ist nur die Frage, ob die Vorgangsweise des BW,
nämlich die Fahrzeuge während der angefochtenen Zeit nicht abzumelden
bzw. die Kennzeichen nicht bei der Versicherungsbehörde zu hinterlegen, die
Steuerfreiheit des § 2 Abs. 1 Z 10 KfzStG 1992
vermitteln kann. Diese Gesetzesstelle lautet:
Von
der Steuer sind
befreit:
.....
10.
Kraftfahrzeuge, für die der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln
bei
der
zuständigen
Behörde hinterlegt
werden,
bei
Fahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht
mehr als 3,5
Tonnen
beträgt, für einen
Zeitraum von mindestens zehn Tagen,
bei
anderen Fahrzeugen für einen Zeitraum von mindestens 45
Tagen;
der Tag, an dem die
Hinterlegung erfolgt, und der Tag der Wiederausfolgung werden nicht in die Frist
einbezogen.
Gemäß
§ 40a
KFG 1967 in Verbindung mit § 52 KFG 1967 hat eine
Hinterlegung der Kennzeichentafeln bei
der zuständigen Behörde bzw.
Zulassungsstelle zu erfolgen. Der
Begriff der Hinterlegung ist sprachlich eindeutig und bedingt notwendig eine
körperliche Übergabe dieser Kennzeichen an die zuständige
Behörde bzw. Zulassungsstelle. Dies ergibt sich auch aus § 52
Abs. 2 KFG 1967 (arg. Ausfolgung erst bei Vorliegen einer
Versicherungsbestätigung). Eine derartige Hinterlegung wurde weder
festgestellt noch von der BW behauptet. Eine Hinterlegung im Sinne des KFG liegt
somit nicht vor. Es ist dem KfzStG 1992 nicht zu entnehmen, dass der
Begriff der Hinterlegung des
§ 2 Abs. 1 Z 10 KfzStG 1992 einen
anderen Inhalt hätte als die oben angeführten Bestimmungen des
KFG 1967.
Der Unabhängige Finanzsenat
vermag deshalb keinen Grund für eine andere Auslegung zu erkennen. Die vom
BW angeführten Zweckmäßigkeitsüberlegungen finden keine
Deckung im Gesetz und müssen somit unberücksichtigt bleiben. Die
Vorgangsweise des BW entspricht nicht der Befreiungsbestimmung des
§ 2 Abs. 1 Z 10 KfzStG 1992 womit eine
Steuerfreiheit nach dieser Bestimmung nicht zusteht und den Feststellungen des
Finanzamtes nicht mit Erfolg entgegen getreten werden kann.
Der Steuerschuldner bei einem in einem inländischen
Zulassungsverfahren zugelassenen Kraftfahrzeug ist die Person, für die das
Kraftfahrzeug zugelassen ist. Das ist im konkreten Fall
unbestrittenermaßen der BW. Somit kann auch die Übergabe des
Betriebes und damit der Kraftfahrzeuge nichts daran ändern, dass die Abfuhr
durch den BW zu erfolgen hat.
Die Berufung war in der Folge als unbegründet
abzuweisen.
Salzburg,
2. Mai 2003
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 Z 10 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
- § 40a KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
- § 52 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0008-S/03
- Stammnummer
- 3880
- Gültig
- 02.05.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF