Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0224-L/04
Kraftfahrzeugsteuerpflicht eines im Rahmen eines Gewerbetriebes verwendeten Traktors
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0224-L/04vom 13.12.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des
Bw, Pferdehandel,
XY, vertreten durch Friedl &
Haslberger Wirtschaftstreuhand GmbH, 4710 Grieskirchen, Stadtplatz 32, vom
1. September 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen vom
30. Juli 2003 betreffend Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die
Monate Jänner bis Dezember 2000 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber
betrieb im berufungsgegenständlichen Jahr einen Pferdehandel. Im Zuge einer
die Jahre 2000 bis 2002 umfassenden Prüfung der Aufzeichnungen, stellte der
Prüfer unter anderem fest, dass für einen am
12. März 1999 angeschafften Traktor mit dem behördlichem
Kennzeichen 123 (Marke Steyr 760) mit
höchstzulässigem Gesamtgewicht von 4.550 kg bisher keine
Kraftfahrzeugsteuer entrichtet worden wäre, obwohl gemäß
§ 1 Abs 1 KfzStG Steuerpflicht bestanden hätte.
Gründe für eine Steuerbefreiung nach § 2 lägen nicht
vor.
Das Finanzamt folgte der
Ansicht des Prüfers und setzte mit
Bescheid vom
30. Juli 2003
für die
Monate 01 bis 12/2000
Kraftfahrzeugsteuer
in Höhe von 7.200,- S (523,24 €) fest.
Dagegen erhob der
Berufungswerber mit
Schriftsatz vom
1. September 2003
das
Rechtsmittel der
Berufung
.
Das Schreiben vom 30. September 2003 enthält folgende
nachgereichte Begründung der Berufung:
Der Berufungswerber
betreibe einen Handel mit Pferden. Im Rahmen seiner Tätigkeit existiere
auch ein Pferdezuchtbetrieb, also ein landwirtschaftlicher Betrieb. Aus der
Gewinnermittlung könne entnommen werden, dass Futtermittel in
entsprechender Höhe eingekauft und Pferde aus dieser Zucht verkauft worden
wären. Es könne somit schlüssig davon ausgegangen werden, dass
ein landwirtschaftlicher Betrieb im Rahmen seiner Gesamttätigkeit vorhanden
sei. Der berufungsgegenständliche Traktor werde ausschließlich im
Rahmen des Pferdezuchtbetriebes verwendet.
Zu diesen
Ausführungen gab der Prüfer folgende
Stellungnahme
vom
7. Oktober 2003
ab:
Es werde argumentiert,
dass der Traktor in einem landwirtschaftlichen Betrieb, nämlich der
Pferdezucht, welche im Rahmen des Pferdehandels ausgeübt werde, Verwendung
finde. Gemäß
§ 2 Abs 1 Z 7 KfzStG
seien Zugmaschinen, die ausschließlich oder vorwiegend (mindestens zu
80 Prozent) in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet
werden, von der Steuer befreit.
Der Berufungswerber
betreibe seit dem Jahr 1986 einen Pferdehandel in Verbindung mit
Boxenvermietung und Reitunterricht (Gewerbeberechtigung vom
30. November 1987, 9. Jänner 1989 sowie
20. November 1989). Die erzielten Einkünfte wären bis
einschließlich 2001 als Einkünfte aus Gewerbebetrieb festgestellt
worden. Ab dem Jahr 2002 wäre die Tätigkeit als Liebhaberei
eingestuft worden. Der Traktor befinde sich im Betriebsvermögen. Auch seien
die angefallenen Kosten zu 100 Prozent dem Gewerbebetrieb zugerechnet
worden.
Die für den Betrieb
benötigten Flächen (ca. 1 Hektar inklusive bebauter Flächen
bestehend aus Stallungen, Reithalle, Reiterstüberl) seien zugepachtet und
würden als Koppel bzw als Reitbahn für die Pferde genützt.
Sonstige landwirtschaftlich genutzte Flächen seien nicht
vorhanden.
Unabhängig davon, ob
eine Pferdezucht vorliege oder nicht, würde diese nicht im Rahmen eines
landwirtschaftlichen Betriebes liegen, da hiefür die entsprechenden
Flächen zur Erzeugung der Futtermittel fehlen würden. Auch seien keine
Erlöse aus dem Verkauf selbst gezüchteter Pferde festgestellt worden.
Durch den Handel bzw durch den Reitbetrieb und der Boxenvermietung seien im
Schnitt 15 bis 20 Pferde zu versorgen, wobei der Traktor zum
Futtermitteltransport, Ausmisten, etc. zu Einsatz komme. Die Futtermittel
würden fast zur Gänze zugekauft werden und würden nicht aus
eigener landwirtschaftlicher Produktion stammen. Das Vorliegen eines
landwirtschaftlichen Betriebes sei daher zu verneinen.
Mit
Berufungsvorentscheidung
vom 10. Oktober 2003
wies das
Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. Begründend führte die
Behörde dazu aus, dass der Berufungswerber einen Pferdehandel in Verbindung
mit Boxenvermietung und Reitunterricht betreibe. Die erzielten Einkünfte
wären als Einkünfte aus Gewerbebetrieb erklärt und auch als
solche festgestellt worden. Die behauptete Pferdezucht sei dabei als Ausfluss
des Pferdehandels zu sehen. Durch den Handel bzw den Reitbetrieb und der
Boxenvermietung seien durchschnittlich 15 bis 20 Pferde zu versorgen, wobei
der Traktor zum Transport der zugekauften Futtermittel zu Einsatz komme. Der
überwiegende Zukauf von Futtermittel stünde einer Einstufung als
landwirtschaftlichem Betrieb entgegen. Eine überwiegende Verwendung des
Traktors im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes sei somit nicht
gegeben.
Im
Schreiben vom
14. November 2003
beantragte
der Berufungswerber die
Vorlage
der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und stellte den Antrag
auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem gesamten
Berufungssenat.
Im
Ergänzungsauftrag
vom 5. Februar 2004
wurde dem
Berufungswerber die Stellungnahme des Prüfers vom 7. Oktober 2003
mit dem Ersuchen übermittelt, sich hiezu zu äußern. Das
Finanzamt setzte eine Frist bis 5. März 2004. Dieser Vorhalt
wurde nicht beantwortet.
Am
17. März 2004
legte das Finanzamt die Berufung dem
Unabhängigen
Finanzsenat
als
Rechtsmittelbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung
vor.
Mit
Schreiben vom
13. Dezember 2005
verzichtete
der steuerliche Vertreter des Berufungswerbers auf die Abhaltung einer
mündlichen Verhandlung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs 1 Z 1 KfzStG
unterliegen der Kraftfahrzeugsteuer in einem inländischen
Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge,
deren
höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen
beträgt;
die
kraftfahrrechtlich als Zugmaschine oder Motorkarren genehmigt sind;
wenn
und solange für diese eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, auf die
§ 6 Abs. 3 Versicherungssteuergesetz 1953 anzuwenden
ist, nicht
besteht.
Zur
Konkretisierung der in § 1 Abs 1 Z 1 KfzStG
genannten Tatbestandselemente sind die maßgeblichen Bestimmungen des
Kraftfahrgesetzes 1967
heranzuziehen:
§ 1 KFG
umschreibt zunächst den Anwendungsbereich des Bundesgesetzes. Demnach sind
die in diesem Gesetz enthaltenen Bestimmungen, sofern im Absatz 2 nichts anderes
festgesetzt ist, auf
Kraftfahrzeuge und
Anhänger
, die auf Straßen
mit öffentlichem Verkehr (§ 1 Abs 1 der
Straßenverkehrsordnung 1960) verwendet werden, und auf den Verkehr
mit diesen Fahrzeugen auf solchen Straßen anzuwenden.
Ein Traktor ist
kraftfahrrechtlich als Zugmaschine unter
§ 2 Abs 1 Z 9 KFG 1967 zu subsumieren
und fällt somit in den Anwendungsbereich des KFG 1967. Der
gegenständliche Traktor, dessen höchstes zulässiges Gesamtgewicht
über 3,5 Tonnen beträgt, war im berufungsgegenständlichen
Jahr unter dem behördlichen Kennzeichen
123 in Österreich zugelassen.
Der Traktor unterliegt
somit grundsätzlich der Kraftfahrzeugsteuer, da das Fahrzeug sowohl in
einem inländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassen wurde, als
auch das höchste zulässige Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen
überschritten wurde, eine kraftfahrrechtliche Genehmigung als Zugmaschine
vorliegt und auch keine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht, auf die
§ 6 Abs 3 Versicherungssteuergesetz 1953
anzuwenden ist.
Alle
Tatbestandsvoraussetzungen für eine Steuerpflicht sind damit kumulativ
erfüllt.
Im
§ 2 KfzStG
normiert der Gesetzgeber allerdings
Steuerbefreiungen
.
So sind nach
Abs 1 Z 7 leg.cit.
"Zugmaschinen
und Motorkarren, die ausschließlich oder vorwiegend in land- und
forstwirtschaftlichen Betrieben verwendet
werden....."
von der Steuer
befreit.
Unter Pferdezucht im
Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes wird die Vermehrung und
Züchtung von Tieren unter Nutzung der Bodenbewirtschaftung zur Verwendung
für die eigene Zucht und Pferdehaltung verstanden. Von einem
landwirtschaftlichen Betrieb kann dabei nur dann gesprochen werden, wenn zur
Pferdezucht überwiegend Erzeugnisse verwendet werden, die im eigenen land-
und forstwirtschaftlichen Betrieb gewonnen wurden
(§ 21 Abs 1 Z 2 EStG 1988 iVm
§ 30 Abs 3 BewG 1955). Die Futtermittel
müssen daher zu mehr als 50 Prozent aus der eigenen
Bodenbewirtschaftung gewonnen werden. Ist die Pferdezucht im Vergleich zum
Tierhandel allerdings nur von untergeordneter Bedeutung, so liegen
ausschließlich gewerbliche Einkünfte vor (VwGH 12.09.1996,
94/15/0071).
Die strittige Zugmaschine
stand im berufungsgegenständlichen Jahr unbestritten im
Betriebsvermögen eines gewerblichen Unternehmens, das auf Rechnung des
Berufungswerbers, auf den das Fahrzeug zugelassen war, betrieben wurde. Der
Berufungswerber selbst erklärte seine Einkünfte als solche aus
Gewerbebetrieb. Dem wurde im Zuge der Prüfung der Aufzeichnungen wegen
Unstrittigkeit auch nichts entgegengehalten.
Wenn nun der
Berufungswerber im Rechtsmittelverfahren erstmalig vorbringt, dass auch ein
Pferdezuchtbetrieb existiere und der Traktor
ausschließlich
im Rahmen dieses Pferdezuchtbetriebes verwendet werde, so stehen diese Aussagen
völlig im Widerspruch mit der vorliegenden Aktenlage. Der erwiesene und
auch nicht bestrittene Pferdehandel (siehe dazu auch Details zur Einnahmen-
Ausgabenrechnung 2000) stellt jedenfalls
keinen
landwirtschaftlichen Betrieb dar.
Anhaltspunkte für
eine Vermehrung und Züchtung von Pferden wurden im Zuge der Prüfung
nicht festgestellt. Erlöse aus dem Verkauf selbst gezüchteter Pferde
stellte der Prüfer ebenfalls nicht fest. Selbst bei Annahme, dass ein Pferd
gedeckt worden wäre und dies vom Berufungswerber als "Zucht"
betrachtet wird, wäre dies lediglich in einem untergeordneten
Verhältnis zum Umfang des Pferdehandels zu sehen und keinesfalls
vorwiegend. Bei Vorliegen einer Zucht in einem untergeordneten Umfang ist jedoch
das Tatbestandsmerkmal des
§ 2 Abs 1 Z 7 KfzStG der
vorwiegenden
Verwendung
in einem land- und
forstwirtschaftlichen Betrieb nicht gegeben.
Darüber hinaus
führt der Berufungswerber in seiner Berufung an, dass
"Futtermittel
in entsprechender Höhe
eingekauft"
wurden und somit
nicht überwiegend aus der eigenen Landwirtschaft stammen. Diesen Umstand
bestätigt auch der Prüfer in seiner Stellungnahme zur Berufung, indem
er feststellte, dass die zur Erzeugung von Futtermittel erforderlichen
Grundflächen fehlen würden. Auch diese Tatsache spricht gegen die
Annahme eines landwirtschaftlichen Betriebes, da - wie bereits
oben dargelegt - die Futtermittel zu mehr als 50 Prozent
aus der eigenen Landwirtschaft stammen müssten.
Die Aussage des
Berufungswerbers, dass der Traktor
ausschließlich
im Rahmen des behaupteten Pferdezuchtbetriebes verwendet werde, beurteilt der
Unabhängige Finanzsenat als völlig unglaubwürdig. Den Gegenstand
des vorliegenden Betriebes bilden folgende Tätigkeiten: der Pferdehandel,
die Boxenvermietung und der Reitbetrieb. Sämtliche eingestellten Pferde
müssen folglich mit (zugekauftem) Futter versorgt werden, die Einstellboxen
täglich ausgemistet und mit Stroh neu eingestreut werden. Nach allgemeiner
Lebenserfahrung erfordern diese Tätigkeiten eine Zugmaschine, um die
Strohballen, den Stallmist, das Futter etc. befördern zu können.
Für diese Zwecke befindet sich auch ein Anhänger im
Betriebsvermögen des Berufungswerbers. Wenn nun der Berufungswerber
vermeint, für diese Arbeiten im Rahmen des Gewerbebetriebes den strittigen
Traktor niemals verwendet zu haben,
obwohl er nur diesen
einen Traktor
(und zwar im
Betriebsvermögen des Gewerbebetriebes) hat, so muss ihm entgegnet werden,
dass seine Aussagen nur als Schutzbehauptungen verstanden werden können,
mit dem Zweck einer Steuerpflicht zu entgehen.
Die Verwendung des
Traktors erfolgte somit zumindest überwiegend, wenn nicht
ausschließlich im Gewerbebetrieb des Berufungswerbers. Das strittige
Zugfahrzeug wird folglich nicht von der Befreiungsbestimmung des
§ 2 Abs 1 Z 7 erfasst und unterliegt der
Kraftfahrzeugbesteuerung.
Dem Berufungsbegehren war
daher der Erfolg zu versagen.
Linz,
am 13. Dezember 2005
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
- § 2 Abs. 1 Z 7 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0224-L/04
- Stammnummer
- 19839
- Gültig
- 13.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF