Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0143-L/06
1. Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer für ein Taxi 2. Befreiung von der NoVA für ein Taxi
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0143-L/06vom 28.08.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Unterliegt ein KFZ der motorbezogenen Versicherungssteuer und nicht der KFZ-Steuer und stellt sich nachträglich heraus, dass die Befreiung für ein Taxi gemäß § 4 Abs 3 Zi 4 VersStG 1953 zu Unrecht geltend gemacht wurde, kann dem Schuldner der motorbezogenen Versicherungssteuer nicht KFZ-Steuer aufgrund des KFZStG 1992 vorgeschrieben werden.
Der in der Befreiungsbestimmung des § 3 Zi 3 NoVAG enthaltene Begriff "Taxiwagen" bestimmt sich nach den Gesetzesmaterialien nach dem Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996 und setzt somit voraus, dass der Wagen zu jedermanns Gebrauch an öffentlichen Orten bereit gehalten wird oder durch Zuhilfenahme von Fernmeldeeinrichtungen angefordert wird. Ein KFZ für die Güterbeförderung zu im vorhinein vereinbarten Zeiten und Strecken stellt somit kein Taxi dar. Überdies musste bis Ende 2004 der begünstigte Verwendungszweck auf Grund des Zulassungsverfahrens nachgewiesen werden. Fehlte im Zulassungsschein der Eintrag "zur Verwendung für die entgeltliche Personenbeförderung bestimmt", war eine Befreiung nicht möglich.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, Anschrift, vertreten durch Stb,
vom 19. Jänner 2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes Braunau Ried
Schärding, vertreten durch Wolfgang Dobetsberger, vom 19. Dezember
2005 betreffend Normverbrauchsabgabe für Mai 2003 und Mai 2004
sowie vom 16. Dezember 2005 betreffend KFZ-Steuer 2003 und 2004
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die Bescheide
betreffend Normverbrauchsabgabe für Mai 2003 und Mai 2004 bleiben
unverändert.
Die Bescheide
betreffend Kraftfahrzeugsteuer 2003 und 2004 werden aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (in der Folge: Bw) betreibt ein Taxi-,
Mietwagen und Personenbeförderungsunternehmen. Er erwarb im Mai 2003 sowie
im Mai 2004 zwei Personenkraftwagen und zwar einen MB Sprinter 316 CDI
(Höchst zulässiges Gesamtgewicht 3405 kg, 115 KW, laut Rechnung
13% NoVA: € 2.158,00) sowie einen MB Sprinter 313 CDI (Höchst
zulässiges Gesamtgewicht 3500 kg, 95 KW, laut Rechnung 14% NoVA:
€ 3.634,40).
Für beide Fahrzeuge beantragte der Bw im Wege der
Selbstberechnung aufgrund der Steuerbefreiung gem.
§ 3 Zi 3 NoVAG 1991 für Vorgänge in
Bezug auf Miet-, Taxi- und Gästewagen die Vergütung der bezahlten NoVA
(§ 12 Abs 1 Zi 3 NoVAG 1991). Beide
Vergütungen wurden vom Finanzamt erklärungsgemäß
verarbeitet. Ebenso wurde nach den Feststellungen der Betriebsprüfung und
unbestritten für beide Fahrzeuge aufgrund der Befreiungsbestimmung des
§ 4 Abs 3 Zi 4 VersStG 1953 für
Kraftfahrzeuge des Mietwagen- oder Taxigewerbes keine motorbezogene
Versicherungssteuer entrichtet.
Bei der Ende 2005 beim Bw stattgefundenen
Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass beide KFZ überwiegend zur
Kofferbeförderung eingesetzt werden. Dabei würden die Fahrzeuge nicht
als Begleitfahrzeuge verwendet, sondern mit ihnen würden lediglich die
Gepäckstücke von Radreisenden von einer Unterkunft zur nächsten
transportiert. Im Winter würden die Fahrzeuge nicht eingesetzt sondern
abgemeldet und garagiert.
Der Prüfer stellte in diesem Zusammenhang eine
Rechtsfrage an den bundesweiten Fachbereich der Finanzverwaltung und stellte
dabei den festgestellten Sachverhalt dar. Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass
der dabei dargestellte Sachverhalt mit dem Bw abgestimmt wurde, da in die
Darstellung auf Wunsch des Bw geringfügige Änderungen (zB statt
"ausschließliche Verwendung zur Kofferbeförderung" in der Anfrage
"überwiegende Verwendung....") vorgenommen wurden. Der festgestellte
Sachverhalt konnte vom Prüfer als unstrittig angenommen werden.
Aus dem Besprechungsprogramm für die
Schlussbesprechung, der Niederschrift darüber sowie dem
Betriebsprüfungsbericht ergibt sich, dass der Prüfer aufgrund des
festgestellten Einsatzes der Fahrzeuge zur Güterbeförderung statt zur
begünstigten Personenbeförderung sowohl die erfolgte
NoVA-Vergütung als auch die Nichtabfuhr der motorbezogenen
Versicherungssteuer für rechtlich nicht gedeckt erachtete. Begründend
führte der Prüfer im wesentlichen aus, dass die in den angewandten
Befreiungen genannten Fahrzeuge im Sinn des Gelegenheitsverkehrsgesetzes zu
verstehen seien und die dort genannten Voraussetzungen nicht gegeben wären.
Das Finanzamt erließ daraufhin aufgrund der
Feststellungen der Betriebsprüfung am 16. Dezember 2005 Bescheide
über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer 1-12/2003 und 1-12/2004, wobei
die Abgabe jeweils nur für die Tage der aufrechten Anmeldung der Fahrzeuge
berechnet wurde.
Am 19. Dezember 2005 ergingen die entsprechenden
Bescheide über die Festsetzung der NoVA, wobei die vom Finanzamt
ursprünglich vergüteten NoVA-Beträge (2003: € 2.158,-
und 2004: € 3.634,-) zur Nachzahlung mit der Begründung
vorgeschrieben wurden, dass die ursprüngliche Selbstberechnung der NoVA
unrichtig gewesen sei.
In der gegen die genannten Bescheide eingebrachten Berufung
wurde ausgeführt, dass die Befreiungen wirken müssten, da die
"Fahrzeuge im Begleitservice zur Personenbeförderung (Koffertransport)
eingesetzt werden würden". Österreichweit würden in diesen
Fällen die Befreiungen angewandt werden und eine Nichtanwendung würde
eine ausgesprochene Schlechterstellung gegenüber den Mitbewerbern
darstellen.
Aufgrund eines am 28. Mai 2008 vom UFS ergangenen
Vorhaltes und dessen Beantwortung ergab sich, dass auch nach Ansicht des Bw
grundsätzlich Personenkraftwagen und keine Lastkraftwagen vorliegen.
Dem Bw war auch vorgehalten worden, dass nach beiden
angewandten Befreiungsbestimmungen nur die Befreiungen für Taxifahrzeuge in
Frage kämen. Diese würden nach dem maßgeblichen
Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 als Kraftwagen zur Personenbeförderung
oder auch zur alleinigen Beförderung von Sachen, die von einer Person ohne
Zuhilfenahme technischer Hilfsmittel getragen werden können, wobei die in
Frage kommenden KFZ zu jedermanns Gebrauch an öffentlichen Orten
bereitgehalten werden oder durch Zuhilfenahme von Fernmeldeeinrichtungen
angefordert werden, definiert werden. Nach den Feststellungen der BP würde
der Bw für den auftraggebenden Reiseveranstalter mit den
gegenständlichen KFZ aufgrund eines Vertragsverhältnisses lediglich
den Transport der Koffer zwischen den einzelnen Stationen der Radreisenden
übernehmen. Die Personenbeförderung zum Abgangsort und den
Rücktransport der Reisenden würden andere Unternehmer übernehmen.
Der Bw hätte demnach die vertragliche Verpflichtung übernommen,
Gepäckstücke zu einem im vorhinein bestimmten Zeitpunkt von einem
bestimmten Ort zu einem anderen Ort zu transportieren. Dies stelle nach Ansicht
des Referenten nicht das für das Vorliegen eines Taxis erforderliche
Bereithalten (oder nach telefonischer Anforderung) des KFZ zu jedermanns
Gebrauch an öffentlichen Orten dar. Nach dem derzeit aktenkundigen
Sachverhalt liege dagegen eine gängige Güterbeförderungsleistung
vor, bei der im vorhinein vereinbart gewesen wäre, dass mehrere
Gepäckstücke zu einem bestimmten Zeitpunkt von A nach B zu
transportieren seien. Der Bw transportiere lediglich das Gepäck,
während die Reisenden sich mit einem Fahrrad fortbewegen würden. Hier
fehle somit das für das Taxigewerbe maßgebliche Bereithalten oder
tel. Anfordern im Einzelfall.
Weiters wurde dem Bw mitgeteilt, dass seine
Ausführungen hinsichtlich einer eventuellen Schlechterstellung
gegenüber den Mitbewerbern an der rechtlichen Situation bzw an der
Gesetzeslage nichts ändern könne.
In der Beantwortung des Vorhalts gab der Bw an, dass es
neben dem reinen Koffertransport auch fallweise zu Personenbeförderungen
komme. So würden die Fahrzeuge etwa nachts für Heimbringerdienste zur
Verfügung stehen oder in einer der Kooperationsvereinbarungen festgehalten
sein, dass bei den Gepäcktransporten auch zwei Personen mitfahren
könnten. Überdies würden die Fahrzeuge neben den vertraglichen
Einsatz zum Koffertransport auch für andere Auftraggeber zur Verfügung
stehen. Es hätte jedenfalls auch Personentransporte mit den Fahrzeugen
gegeben.
Aus den mit der Vorhaltsantwort angefügten Belegen
ergibt sich, dass nach den Zulassungen die Fahrzeuge "zur Verwendung für
die gewerbsmäßige Vermietung" bzw " "zur Verwendung für die
gewerbsmäßige Beförderung" bestimmt sind. Aus einem vorgelegten
Schreiben vom 9. April 2008 ergibt sich, dass der Bw am
16. April 2008 4 Personen und 4 Räder transportieren solle. Aus
den vorgelegten Vereinbarungen mit den Auftraggebern, ergibt sich, dass im
wesentlichen der Transport von Koffern von Hotel zu Hotel (zB Abholung 8.30 Uhr,
Anlieferung 17.30 Uhr) und fallweise der Transport der Räder vereinbart
war. Mit einem Auftraggeber war vereinbart, dass bei rechtzeitiger Bekanntgabe
und nach Zustimmung des Fahrers bis maximal zwei Personen im Transferbus
mitfahren könnten. Aber auch hier gab es Preisvereinbarungen nur
hinsichtlich der Gepäckstücke. In einer weiteren Vereinbarung war die
Mitfahrgelegenheit für Personen ausdrücklich ausgeschlossen.
Die Antwort des Bw samt Beilagen wurde dem Finanzamt zur
Stellungnahme übermittelt. Der Betriebsprüfer teilte in der Folge mit,
dass die beiden Fahrzeuge weitaus überwiegend in den Monaten Mai bis
September zu Koffertransporten eingesetzt gewesen seien. In der übrigen
Zeit wären deren Kennzeichen hinterlegt und die Versicherung ruhend
gemeldet worden. Der Einsatz für Taxifahrten wäre
vernachlässigbar, dafür stünden andere Fahrzeuge zur
Verfügung. Gesonderte Aufzeichnungen oder Fahrtenbücher bezüglich
des konkreten Einsatzes der Fahrzeuge seien nicht vorhanden.
Dem Bw wurde daraufhin die Stellungnahme des
Betriebsprüfers mit dem Ersuchen um eine Gegenäußerung und ein
weiterer Vorhalt übermittelt. Dem Bw wurde mitgeteilt, dass
gemäß
§ 3 Zi 3 NoVAG 1991 in der im
fraglichen Zeitraum geltenden Fassung vor dem AbgÄG 2004 erforderlich sei,
dass der begünstigte Zweck auf Grund des Zulassungsverfahrens nachgewiesen
werde. Nach § 37 Abs 2 KFG hätte der Antragsteller
bei der Zulassung eine Erklärung über die beabsichtigte
Verwendungsbestimmung abzugeben. Hinsichtlich der vom Bw beantragten Befreiung
müsste -mit der Kennziffer 21 beantragt- "zur Verwendung für die
entgeltliche Personenbeförderung bestimmt" im Zulassungsschein festgehalten
sein. Bei den für die gegenständlichen KFZ vorgelegten
Zulassungsscheinen sei vermerkt: " zur Verwendung für die
gewerbsmäßige Vermietung" (Anm des Ref.: KZ 22) und "zur Verwendung
für die gewerbsmäßige (Anm. des Referenten:
Güter)Beförderung bestimmt" (Anm des Ref.: KZ 20). Eine andere als die
in der Zulassung vermerkte Verwendung würde einen strafbaren Verstoß
gegen § 42 KFG darstellen. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die
Anwendung der NoVA- Befreiung seien somit nicht erfüllt.
Weiters wurde vorgehalten, dass die spezielle für
Taxis geforderte typische Form der Bereitstellung und Personenbeförderung
(Verweis auf Vorhalt vom 28.5.2008) sowie der überwiegende Einsatz als Taxi
nicht nachgewiesen worden sei.
Am 18. August 2008 teilte die Kanzlei des
steuerlichen Vertreters des Bw auf Nachfrage durch den Referenten telefonisch
mit, dass eine Beantwortung des Vorhalts bzw eine Gegenäußerung zur
Stellungnahme des Prüfers nicht mehr erfolgen werde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der UFS geht davon aus, dass beide angeschafften Fahrzeuge
bei weitem überwiegend für den Gepäcktransport eingesetzt waren.
Dabei ist den Vereinbarungen mit den Reiseveranstaltern zu entnehmen, dass die
Transporte in der Regel nicht begleitend sondern zu bestimmten im vorhinein
festgelegten Tageszeiten von Unterkunft zu Unterkunft erfolgten. Der Einsatz der
Fahrzeuge für Heimbringerdienste oder Taxifahrten und dergleichen erscheint
vernachlässigbar gering. Dies ergibt sich schon aus der kurzen Zeit, in der
die Fahrzeuge angemeldet waren. Die Fahrzeuge waren nur während der
Radsaison angemeldet und haftpflichtversichert. Dementsprechend erfolgte auch
die Vorschreibung der KFZ-Steuer jeweils nur für vier volle Monate und ca
40 weitere Tage. Wären die Fahrzeuge für den Taxieinsatz erforderlich
gewesen, wären sie wohl ganzjährig angemeldet gewesen. Überdies
blieben die diesbezüglichen Ausführungen in der Stellungnahme des
Prüfers trotz Aufforderung zur Gegenäußerung unwidersprochen.
Auch dem von den Parteien gemeinsam formulierten Text der Anfrage an den
bundesweiten Fachbereich ist zu entnehmen, dass der Einsatz überwiegend
für den Gepäcktransport erfolgte.
Selbst in der Berufung wird noch ausgeführt, dass "die
Fahrzeuge im Begleitservice zur Personenbeförderung (Koffertransport)
eingesetzt werden." Mit keinem Wort wird der Einsatz für Taxifahrten
erwähnt. Ergänzend ist anzumerken, dass auch der behauptete Einsatz im
Begleitservice zur Personenbeförderung nicht zutreffend ist. Der Bw
unternimmt im Zusammenhang mit seinen Koffertransporten in der Regel keine
Personenbeförderung. Die Personen bewegen sich mit dem Fahrrad fort oder
werden durch andere Unternehmer befördert. Veranstaltet werden die Reisen
insgesamt auch von den Kooperationspartnern des Bw und nicht vom Bw, der somit
im hier relevanten Zusammenhang keine Personenbeförderung durchführt.
Dass nicht zur Gänze ausgeschlossen werden kann, dass
die beiden Fahrzeuge während der Zeit der Anmeldung (Radsaison) vereinzelt
auch für Heimbringerdienste oder auch für die Mitnahme einzelner
Radreisenden verwendet wurde, vermag an der Annahme, dass die Fahrzeuge weitaus
überwiegend für Gepäcktransporte eingesetzt waren, nichts zu
ändern. Ergänzend wird festgehalten, dass als Nachweis für
durchgeführte Personenbeförderungen lediglich ein einziges
Auftragsschreiben aus dem Jahr 2008 vorgelegt werden konnte. Für die hier
maßgeblichen Zeiträume konnte nicht ein Personentransport
belegmäßig nachgewiesen werden.
Unstrittig sind die oben bereits dargestellten Daten der
beiden gegenständlichen Fahrzeuge, insbesondere dass beide kein
höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3500 Kg aufweisen. Der Bw
stützte sich sowohl bei Beantragung der Vergütung der NoVA als auch
bei der Nichtabfuhr der motorbezogenen Versicherungssteuer für die beiden
Fahrzeuge auf die jeweils normierte Befreiung für Taxifahrzeuge.
Unbestritten blieb auch, dass in den Zulassungsscheinen der beiden Fahrzeuge als
Verwendungsbestimmung nicht "zur Verwendung für die entgeltliche
Personenbeförderung bestimmt" sondern andere Verwendungsbestimmungen
festgehalten sind und weder die speziell für Taxis geforderte typische Form
der Bereitstellung und der Personenbeförderung noch der überwiegende
Einsatz als Taxi nachgewiesen wurde.
Zur
Kraftfahrzeugsteuer
Nach § 1 Abs 1 KFZStG 1992
unterliegen der KFZ-Steuer (neben anderen hier nicht relevanten Fällen) in
einem inländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassene KFZ, deren
höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt
oder für die eine Haftpflichtversicherung nicht besteht.
Wie auch der Prüfer in den angeführten
Niederschriften und Berichten anführte, ist aufgrund des höchsten
zulässigen Gesamtgewichts bei beiden Fahrzeugen (nicht mehr als 3.500 kg)
und des Bestehens einer Haftpflichtversicherung die motorbezogene
Versicherungssteuer nach dem Versicherungssteuergesetz 1953 und nicht das KFZStG
1992 anwendbar. Auch die Durchführungsrichtlinien zum KFZStG 1992 und zur
motorbezogenen Versicherungssteuer halten im Teil B. Punkt 0.2 fest, dass der
Versicherer die motorbezogene Versicherungssteuer zu entrichten hat und der
Abgabenbehörde keine Möglichkeit zukommt, die Versicherungssteuer beim
Versicherungsnehmer zu erheben. Das KFZStG 1992 enthält keinen
Hilfstatbestand für derartige Fälle. Bei gegebenem Sachverhalt ist die
Festsetzung von Kraftfahrzeugsteuer aufgrund des KFZStG 1992 vom Gesetz nicht
gedeckt, weshalb die Bescheide vom 16. Dezember 2005 betreffend
Kraftfahrzeugsteuer 2003 und 2004 ersatzlos aufzuheben waren.
Zur
Normverbrauchsabgabe
Der Bw stützte seinen Vergütungsantrag auf
§ 3 Zi 3 NoVAG 1991. Nach dieser Bestimmung sind u.a. auch
Vorgänge in Bezug auf Miet-, Taxi und Gästewagen befreit und die
Befreiung erfolgt im Wege der Vergütung. Die Bestimmung in der Fassung des
hier anzuwendenden BGBl I 2000/142 (30.12.2000 bis 31.12.2004, AbgÄG 2004,
BGBl I 2004/180) verlangte zudem, dass der begünstigte Verwendungszweck auf
Grund des Zulassungsverfahrens nachgewiesen wird.
Nach § 37 Abs 2 KFG hat der
Antragsteller bei der Zulassung eine Erklärung über die beabsichtigte
Verwendungsbestimmung abzugeben. Hinsichtlich der beantragten Befreiung
müsste als Verwendungsbestimmung "zur Verwendung für die entgeltliche
Personenbeförderung bestimmt" zunächst beantragt und dann im
Zulassungsschein festgehalten worden sein. Beide Zulassungsscheine enthalten
andere Verwendungsbestimmungen. Die Befreiung wäre schon aus diesem Grund
nicht anzuwenden.
Überdies liegt aber auch kein Miet-, Taxi oder
Gästewagen vor. Der hier nach den Gesetzesmaterialien zu
§ 3 NoVAG 1991 allein maßgeblichen Bestimmung des
§ 3 Abs 1 Zi 3 GelverkG 1996 (Zi 2 Mietwagen
und Zi 4 Gästewagen liegen zweifelsfrei und auch unbestritten nicht vor)
kann folgende Definition für ein Taxi entnommen werden: ein PKW oder
Kombinationskraftwagen für die Personenbeförderung oder auch die
alleinige Beförderung von Sachen, die von einer Person ohne Zuhilfenahme
technischer Hilfsmittel getragen werden können,
wobei die in Frage kommenden KFZ zu jedermanns
Gebrauch an öffentlichen Orten bereitgehalten werden oder durch
Zuhilfenahme von Fernmeldeeinrichtungen angefordert werden. Mit anderen
Worten und wohl auch im gängigen Sprachgebrauch liegt ein Taxi vor, wenn
das KFZ an öffentlichen Orten für eine Personenbeförderung
bereitsteht oder mittels Telefon kurzfristig angefordert werden kann und sodann
die Beförderung durchgeführt wird. Zudem würde auch ein Taxi
vorliegen, wenn dem Taxifahrer an seinem Standort oder im Einzelfall nach
telefonischer Anforderung ein Gepäckstück zum Transport übergeben
wird.
Nach dem festgestellten Sachverhalt erbringt der Bw
für den Reiseveranstalter mit den gegenständlichen KFZ aufgrund eines
Vertragsverhältnisses im wesentlichen nur den Transport der Koffer zwischen
den einzelnen Stationen der Radreisenden. Die Personenbeförderung zum
Abgangsort und den Rücktransport der Reisenden übernehmen andere
Unternehmer. Der Bw hat demnach die vertragliche Verpflichtung übernommen,
Gepäckstücke zu einem im vorhinein bestimmten Zeitpunkt von einem
bestimmten Ort zu einem anderen Ort zu transportieren. Dies stellt nicht das
für das Vorliegen eines Taxis erforderliche Bereithalten (oder nach
telefonischer Anforderung) des KFZ zu jedermanns Gebrauch an öffentlichen
Orten dar. Vielmehr liegt eine gängige Güterbeförderungsleistung
vor, bei der im vorhinein vereinbart ist, dass mehrere Gepäckstücke zu
einem bestimmten Zeitpunkt von A nach B zu transportieren sind. Hier fehlt somit
das für das Taxigewerbe maßgebliche Bereithalten oder telefonische
Anfordern im Einzelfall.
Nach § 201 Abs 1 BAO kann eine
Festsetzung der Abgabe erfolgen, wenn sich eine vom Gesetz angeordnete
Selbstberechnung als unrichtig erweist.
§ 11 Abs 1 NoVAG 1991 ordnet für die NoVA die
Selbstberechnung an. Nach
§ 201 Abs 2 Zi 3 BAO kann die Festsetzung
erfolgen, wenn bei sinngemäßer Anwendung des
§ 303 Abs 4 BAO die Voraussetzungen für eine
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen vorliegen würden. Durch die im
Zuge der Betriebsprüfung festgestellte tatsächliche Verwendung der
gegenständlichen Fahrzeuge sind entscheidungserhebliche Tatsachen neu
hervorgekommen, die im Zeitpunkt der Bekanntgabe des selbst berechneten Betrages
(der Vergütung) noch nicht bekannt waren. Da sich die Selbstberechnung der
Vergütung bzw die Geltendmachung der der Vergütung zugrunde gelegten
Befreiung als unrichtig erwies, ging das Finanzamt zu Recht mit Festsetzungen
vor.
Die Berufung war daher in Bezug auf die beiden
NoVA-Bescheide abzuweisen.
Linz, am 28.
August 2008
Normen und Schlagworte
- § 3 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 4 Abs. 3 Z 4 VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
- § 1 Abs. 1 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
- § 37 Abs. 2 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
- § 3 Abs. 1 Z 3 GelverkG, Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, BGBl. Nr. 112/1996
- § 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Taximotorbezogene VersicherungssteuerGüterbeförderungTransportentgeltliche PersonenbeförderungGesamtgewichtHaftpflichtversicherungVergütungVerwendungsbestimmungSelbstberechnung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0143-L/06
- Stammnummer
- 36526
- Gültig
- 28.08.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF