Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1304-W/03
Kraftfahrzeugsteuerrechtliche Behandlung von überzähligen Anhängern
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1304-W/03vom 14.07.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Nach § 1 Abs. 2 KfzStG sind nur so viele Anhänger von der Kraftfahrzeugsteuer befreit, als rein rechnerisch von den Zugfahrzeugen desselben Steuerschuldners zum selben Zeitpunkt gar nicht gezogen und verwendet werden können. Ob dann von den Zugfahrzeugen tatsächlich Anhänger gezogen werden oder nicht hat auf die Berechnung keinen Einfluss. Dabei ist die Steuer absteigend von jenen Anhängern zu berechnen, welche die höhere Bemessungsgrundlage aufweisen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der I.S., W., vertreten durch W.K., gegen
die Bescheide des Finanzamtes Amstetten vom 27. Mai 2003 betreffend
Kraftfahrzeugsteuer für den Zeitraum 1. Jänner 1999
bis 31. Dezember 2001 und für das vierte Quartal 2002 (10 -
12/2002) entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Anlässlich einer bei der Firma I.S., der
Berufungswerberin, durchgeführten Betriebsprüfung wurde festgestellt,
dass die Kraftfahrzeugsteuer für einen Anhänger mit einer niedrigeren
Bemessungsgrundlage (im Besitz der Firma befanden sich noch weitere
Anhänger mit einer höheren Bemessungsgrundlage) berechnet wurde und
einem ab dem 3. Juli 2000 neu zugelassenen ziehenden steuerpflichtigen
Kraftfahrzeug kein weiterer Anhänger zugeordnet wurde und somit ab diesem
Zeitpunkt die Kraftfahrzeugsteuer für einen Anhänger zu wenig
berechnet wurde.
Mit Bescheiden jeweils vom 27. Mai 2003 wurden
der Berufungswerberin vom Finanzamt Amstetten die Kraftfahrzeugsteuer für
das Jahr 1999 mit S 86.460,--, für das Jahr 2000 mit
S 110.060,--, für das Jahr 2001 mit € 14.178,-- und für
das vierte Quartal 2002 (10 - 12/2002) mit € 5.686,50
festgesetzt.
In der gegen diese Bescheide eingebrachten Berufung wurde
vorgebracht, dass bei der Berufungswerberin nur ein LKW Anhänger ziehendes
Fahrzeug ist, die beiden anderen LKW nie Anhänger ziehen weil sie
ausschließlich Kranarbeiten durchführen und die Lenker nicht die
Berechtigung haben, Kombinationen zu lenken.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Unbestritten ist, dass es sich bei den
gegenständlichen Lastkraftwagen um ziehende steuerpflichtige Kraftfahrzeuge
handelt. Strittig ist, ob solche ziehenden steuerpflichtigen Kraftfahrzeuge mit
einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen, mit
welchen keine Anhänger gezogen werden, weil sie ausschließlich
Kranarbeiten durchführen, bei der Berechnung der
"überzähligen Anhänger" zu berücksichtigen sind
oder nicht.
Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegen gemäß
§
1 Abs. 1 Z. 1 lit. a bis c KfzStG in einem inländischen Zulassungsverfahren
zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge, deren höchstes zulässiges
Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, die kraftfahrrechtlich als
Zugmaschine oder Motorkarren genehmigt sind und wenn und solange für diese
eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, auf die § 6 Abs. 3
Versicherungssteuergesetz 1953 anzuwenden ist, nicht besteht.
Nach § 1 Abs. 2 erster Satz KfzStG 1992 idF BGBl.
1994/629 gelten Anhänger mit einem höchsten zulässigen
Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen als Kraftfahrzeuge im Sinne dieses
Gesetzes. Auf Grund dieser Fiktion werden Anhänger mit einem höchsten
zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen in den Anwendungsbereich
des Kraftfahrzeugsteuergesetzes einbezogen. Der zweite Satz dieses Absatzes
hält fest, dass für Anhänger, deren Anzahl die der ziehenden
steuerpflichtigen Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen
Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen desselben Steuerschuldners übersteigt
und die, bezogen auf die gesamte Anzahl der Anhänger des Steuerschuldners,
die niedrigere Bemessungsgrundlage aufweisen, die Steuer nicht zu erheben
ist.
Zunächst unterwirft der Gesetzgeber mit § 1 Abs.
1 Z. 1 KfzStG bei Zutreffen der unter lit. a bis c angeführten
Tatbestandselemente alle in einem inländischen Zulassungsverfahren zum
Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeuge, zu denen ausdrücklich auch
Anhänger zählen, der Kraftfahrzeugsteuer. Festzuhalten ist an dieser
Stelle, dass das Kraftfahrzeugsteuergesetz nicht auf eine ausschließliche
oder überwiegende Verwendung der Fahrzeuge abstellt, sondern es vielmehr
darauf ankommt, ob eine Zulassung zum Verkehr nach dem Kraftfahrgesetz 1967
gegeben ist oder nicht.
Von einer Steuerpflicht der Anhänger sieht der
Gesetzgeber gemäß
§ 1 Abs. 2 zweiter Satz KfzStG jedoch dann ab,
wenn deren Anzahl die der ziehenden steuerpflichtigen Kraftfahrzeuge mit einem
höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen desselben
Steuerpflichtigen übersteigt. Damit bringt der Gesetzgeber
unmissverständlich zum Ausdruck, was er mit dieser Bestimmung bezwecken
wollte, nämlich die Vermeidung einer unverhältnismäßigen
Steuerlast und damit eine Begünstigung ausschließlich jener
Anhänger, die rein rechnerisch gar nicht zum selben Zeitpunkt von den
Zugfahrzeugen desselben Steuerschuldners gezogen und verwendet werden
können, da eben ein Ungleichgewicht zwischen der Anzahl der Anhänger
und der Zugfahrzeuge besteht.
Es sind nach dieser Bestimmung nur so viele Anhänger
von der Kraftfahrzeugsteuer befreit als ihnen nicht ein ziehendes
steuerpflichtiges Kraftfahrzeug zugeordnet werden kann. Für jene Anzahl der
Anhänger, die der Anzahl der ziehenden steuerpflichtigen Kraftfahrzeuge des
Steuerschuldners entspricht, ist daher die Kraftfahrzeugsteuer zu entrichten,
unabhängig davon, ob mit diesem ziehenden steuerpflichtigen Kraftfahrzeug
tatsächlich Anhänger gezogen werden oder nicht. Nach dem eindeutigen
Wortlaut wollte der Gesetzgeber nur jene Anhänger befreien, die rein
rechnerisch vom Steuerschuldner nicht zum selben Zeitpunkt gezogen werden
können. Die Steuer ist dabei absteigend von jenen Anhängern zu
berechnen, welche die höhere Bemessungsgrundlage aufweisen.
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 14.
Juli 2006
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 2 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1304-W/03
- Stammnummer
- 23295
- Gültig
- 14.07.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF