Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0268-G/09
Kfz-Steuerpflicht eines Traktors
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0268-G/09vom 24.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 1. Dezember 2008 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Judenburg Liezen vom 6. November 2008
betreffend Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für den Zeitraum
7. Dezember 2006 bis 31. Dezember 2008 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) bezog im Streitzeitraum
Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit (Anstellung bei einem
Optiker). Er erwarb mit Kaufvertrag vom 4. November 2006 einen Traktor
der Marke bzw. Type LINDNER BF 350SA (Art des Fahrzeuges laut Zulassungsschein:
Zugmaschine ab 25 km/h).
Mit Vorhaltsbeantwortung vom 30. April 2008 gab
der Bw. gegenüber dem Finanzamt bekannt, dass er diesen Traktor
"für eigene Zwecke"
(Brennholztransport) angeschafft habe. Das Fahrzeug finde keine Verwendung in
einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Es handle sich um einen
"nicht steuerpflichtigen"
Traktor.
Im Zuge einer vom Finanzamt durchgeführten Befragung
gab der Bw. ua. an, den Traktor
"ausschließlich für
Brennholzarbeiten und Schneeräumung nur für den Eigenbedarf" zu
verwenden. Das Brennholz beziehe er - unentgeltlich - von seinem Onkel. Er
bewohne eine Eigentumswohnung, in welcher sich auch ein Holzofen befinde. Der
Brennholztransport erfolge ca. 500m über eine Gemeindestraße. Diese
Transporte würde er nur für sich sowie für seinen Vater
durchführen. Er erhalte dafür kein Entgelt (siehe Niederschrift
über die Erhebung des Finanzamtes vom 21. August 2008).
Mit berufungsgegenständlichem Bescheid setzte das
Finanzamt gemäß
§ 5 Abs. 1 Z 2 lit. a KfzStG
für den oa. Traktor eine Kfz-Steuer iHv. € 149,- fest.
Dagegen berief der Bw. mit der Begründung, den Traktor
"nur zur Eigenverwendung
(nur eigene Brennholztransporte) zu
nutzen".
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung führte das
Finanzamt im Wesentlichen aus, dass der Traktor weder überwiegend noch
ausschließlich in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben verwendet
werde und daher die Steuerbefreiung des § 2 Abs. 1 Z 7
KfzStG hier keine Anwendung finden könne.
Im Vorlageantrag führte der Bw. ergänzend aus, er
habe mit seinem Traktor keine Schneeräumungen auf öffentlichen
Straßen durchgeführt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 KfzStG
unterliegen (ua.) in einem inländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr
zugelassene Kraftfahrzeuge a) deren höchstes zulässiges
Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt; b) die kraftfahrrechtlich
als Zugmaschine oder Motorkarren genehmigt sind; c) wenn und solange
für diese eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, auf die § 6 Abs.
3 Versicherungssteuergesetz 1953 anzuwenden ist, nicht besteht; der
Kraftfahrzeugsteuer (KfzSt).
Von der Steuer sind nach § 2 Abs. 1 Z 7
leg. cit. ua. Zugmaschinen und Motorkarren befreit, die ausschließlich
oder vorwiegend in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben verwendet
werden.
Der hier in Frage stehende Traktor wurde in einem
inländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassen und ist unstrittig
als Zugmaschine genehmigt. Damit unterliegt er der Steuerpflicht
gemäß
§ 1 Abs. 1 lit. b KfzStG. Diese knüpft
allein an die Zulassung in einem inländischen Zulassungsverfahren sowie die
kraftfahrrechtliche Genehmigung als Zugmaschine an. Der Umstand, dass das
Fahrzeug "nur für eigene Zwecke",
nämlich zur Durchführung von Brennholztransporten und
Schneeräumungen verwendet wird, steht der Steuerpflicht nicht entgegen.
Ebenso wenig ist für Erfüllung der in § 1 Abs. 1
Z 1 KfzStG geregelten Steuertatbestände von Relevanz, ob das Fahrzeug
(auch) auf öffentlichen Straßen verwendet wird (welcher Umstand
jedoch im vorliegenden Fall auf Grund der Angaben des Bw. ohnehin gegeben
wäre). Maßgeblich sind im vorliegenden Fall die Zulassung im Inland
sowie die kraftfahrrechtliche Genehmigung als Zugmaschine, nicht aber die
Verwendung auf öffentlichen Straßen.
Zu prüfen ist, ob allenfalls eine der in § 2
Abs. 1 KfzStG normierten Steuerbefreiungen zum Tragen kommt.
Dem Finanzamt ist darin beizupflichten, dass im
Berufungsfall keine der in § 2 Abs. 1 KfzStG normierten
Steuerbefreiungen zur Anwendung gelangt. Der einzige, allenfalls in Frage
kommende Befreiungstatbestand des § 2 Abs. 1 Z 7 KfzStG ist
hier nicht erfüllt, da der Bw. selbst angibt, den Traktor nicht in einem
land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zu verwenden. Der Bw. bezieht zudem
ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, nicht
jedoch solche aus Land- und Forstwirtschaft. Zugmaschinen, die - wie die
gegenständliche - ausschließlich oder vorwiegend für private
Zwecke Verwendung finden, sind nicht von der KfzSt-Pflicht ausgenommen. Dabei
spielt es - wie schon oben dargelegt - auch keine Rolle, dass der Traktor den
Angaben des Bw. zufolge offenbar überwiegend auf nichtöffentlichen
Straßen bzw. Grundflächen zum Einsatz gelangt.
Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß
zu entscheiden.
Graz, am 24.
April 2009
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
- § 2 Abs. 1 Z 7 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0268-G/09
- Stammnummer
- 40523
- Gültig
- 24.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF