Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0194-K/04
Kraftfahrzeugsteuerpflicht bei Überschreiten der 3,5 Tonnen-Gesamtgewichtsgrenze
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0194-K/04vom 13.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des P.W. , geb., 9.H., vom 3. August
2004 gegen die Bescheide des Finanzamtes Spittal Villach, vertreten durch HR
Mag. Thomas Bürger, vom 14. Juli 2004 betreffend Kraftfahrzeugsteuer
für den Zeitraum 1. Jänner 1999 bis 31. Dezember 2003
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
P.W. (in der Folge Bw.) ist Eigentümer von zwei
Kraftfahrzeugen der Marke Mercedes Benz, Type 1113 B/36, mit einem Gesamtgewicht
von 5.490 kg, einer Stützlast von 690 kg sowie einer Motorleistung von 93
kW, und der Marke VW, Type 70 Multivan, mit einem Gesamtgewicht von 2.540 kg,
einer Stützlast von 75 kg sowie einer Motorleistung von 81 kW. Als "Art der
Kraftfahrzeuge" ist in den Zulassungsscheinen bei den in Rede stehenden
Kraftfahrzeugen jeweils "Spezialkraftwagen" ausgewiesen.
Für die genannten Kraftfahrzeuge beantragte der Bw. im
Jahre 1997 ein Wechselkennzeichen und waren diese in den Streitjahren mit
Wechselkennzeichen V.W.6 bis 4. April 2002 und V.3.AW ab 4. April 2002 auf den
Bw. zugelassen.
Einem an den Bw. gerichteten und von diesem an das
Finanzamt vorgelegten Schreiben der W.S.V.AG hinsichtlich "motorbezogener
Versicherungssteuer bzw. KFZ-Steuer für Groß-Wohnmobil Mercedes,
Wechselkennzeichen V.3.AW ", vom 31. Oktober 2003 kann Folgendes entnommen
werden: "Wie bereits telefonisch besprochen, wurde auf Grund eines
Bearbeitungsfehlers zur o.a. KFZ-Versicherung seit 4.6.1997 motorbezogene
Versicherungssteuer für das Wohnmobil Mercedes verrechnet, obwohl dieses
Fahrzeug der KFZ-Steuer unterliegt. Vom 4.6.1997 bis 1.7.2003 wurden insgesamt
Eur 2.314,16 eingehoben und an das Finanzamt für Gebühren und
Verkehrsteuern abgeführt (Steuerbemessungsgrundlage "Klein-Wohnmobil, 93
kW, 4.6.1997 bis 1.6.2000 jährl. Eur 300,87, ab 1.6.2000 jährl. Eur
455,37). Wir haben nun den Versicherungsvertrag per 1.7.2003 berichtigt und
schreiben daher ab diesem Datum die motorbezogene Versicherungssteuer nur mehr
zum der motorbezogenen Versicherungssteuer unterliegenden PKW VW vor. Auf Grund
der Kilowatt-Leistung von 81 kW sind dies jährlich Eur 376,20. Da jedoch
die jährliche KFZ-Steuer zum Wohnmobil mehr als die angeführten Eur
376,20 beträgt, ist die Differenz ab 1.7.2003 direkt mit Ihrem
Wohnsitzfinanzamt abzurechnen. Eine geänderte Folgepolizze schicken wir
Ihnen in den nächsten Tagen zu. Wir bitten Sie, diesen Irrtum zu
entschuldigen..."
Mit Bescheiden für die Jahre 1999 bis
einschließlich 2003 jeweils vom 14. Juli 2004 setzte das Finanzamt die
Kraftfahrzeugsteuer für das genannte Kraftfahrzeug in Höhe von €
423,24/ S 7.200,00 (für die Jahre 1999 und 2000) und in Höhe von
€ 876,00/S 12.054,02 (für die Jahre 2001, 2002 und 2003) fest. Unter
Anrechnung der motorbezogenen Versicherungssteuer in Höhe von €
300,87/ S 4.140,00 (für das Jahr 1999), € 390,98/ S
5.380,00 (für das Jahr 2000), € 455,37/S 6.266,03 (für die Jahre
2001 und 2002) und € 415,79/S 5.721,40 (für das Jahr 2003) ergab
sich aus diesen Bescheiden eine Nachzahlung an Kraftfahrzeugsteuer von €
222,38/S 3.060,00 (für das Jahr 1999), € 132,26/ S 1.820,00
(für das Jahr 2000), € 420,63/S 5.787,99 (für die Jahre 2001 und
2002) und € 426,76/S 5.872,35 (für das Jahr 2003), insgesamt
somit € 1.622,66/S 22.328,28.
Gegen die angeführten Bescheide erhob der Bw. mit
Eingabe vom 2. August 2004, beim Finanzamt eingelangt am 3. August 2004, das
Rechtsmittel der Berufung. Darin führte er zunächst in
sachverhaltsmäßiger Hinsicht aus, dass er Eigentümer von 2
Kraftfahrzeugen, für welche er ein Wechselkennzeichen V.3.AW (bis 4.4.2002
V.W.6 ) erhalten habe. Beide KFZ (VW und Mercedes) seien seit 1997 im Rahmen der
ÖBV bei der W.S.V. als Spezialkraftwagen versichert. Der Bw. sei
selbstverständlich davon ausgegangen, dass für beide KFZ alle
erforderlichen Abgaben in steuerlicher Hinsicht durch die Versicherung abgedeckt
würden. Erst im Zuge einer Unstimmigkeit im Rahmen einer Schadensabwicklung
im Juni 2003 sei er durch die Versicherung gemäß dem beiliegenden
Schreiben darüber informiert worden, dass es bezüglich eines der
beiden KFZ eine Verpflichtung zur Abführung einer KFZ-Steuer gebe. Dabei
werde von der Versicherung auch eingestanden, dass diesbezüglich ein Irrtum
in ihrem Bearbeitungsbereich vorliege. Eine daraufhin von ihm beim Finanzamt
durchgeführte Verbindungsaufnahme noch im Juni 2003 habe mit der Auskunft
geendet, dass künftig € 33,45 vierteljährlich von seiner Seite zu
zahlen wäre. Dies sei von ihm auch durchgeführt worden und sei im
Bescheid für das Kalenderjahr 2003 auch bereits als gebuchte Zahlung
berücksichtigt. Im Juli 2004 habe der Bw. fünf Bescheide des
Finanzamtes erhalten, mit welchen eine Summe von € 1.622,66 zur Nachzahlung
vorgeschrieben worden sei. Er beantrage, die angefochtenen Bescheide ersatzlos
aufzuheben und die Vorschreibung der KFZ-Steuer auf den Zeitraum ab Juni 2003
und auf die im Rahmen der Auskunftserteilung angegebenen € 33,45
vierteljährlich zu beschränken. Begründend brachte der Bw. vor,
dass die beiden angeführten KFZ gemäß Zulassungsschein als
Spezialkraftwagen zugelassen und ausschließlich für den
persönlichen Gebrauch verwendet würden. Die Zulassung mit
Wechselkennzeichen sei erfolgt, weil der Mercedes Benz Spezialkraftwagen,
Baujahr 1969, nur einmal im Jahr für die Dauer von ca. 14 Tagen verwendet
werde. Versicherungsmäßig werde er auf Grund der geringen
zusätzlichen Belastung von 690 kg nur als PKW angesehen. Da die KFZ-Steuer
nur für KFZ vorgesehen sei, welche nicht von der motorbezogenen
Versicherungssteuer gemäß
§ 6 Abs. 3 VersStG erfasst sind, gehe
er davon aus, dass alle steuerlichen Verpflichtungen bis zum Juni 2003 durch die
vorhandene Versicherungspolizze abgedeckt worden seien (oder zumindest
abzudecken gewesen wären). Wäre dem Bw. der Umstand der Verpflichtung
zur Entrichtung der KFZ-Steuer, vor allem in dieser Höhe, bekannt gewesen,
hätte er die Anmeldung anders durchgeführt. Das bedeute entweder gar
nicht angemeldet oder zumindest teilweise abgemeldet/stillgelegt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 27. August 2004 wurde die
Berufung vom Finanzamt als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde
ausgeführt, dass nach § 1 Abs. 1 KfzStG der Kraftfahrzeugsteuer im
Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge, deren höchst
zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen betrage, unterliegen
würden. Werde für zwei oder drei Kraftfahrzeuge nur ein
Zulassungsschein ausgefertigt (Wechselkennzeichen), so sei die Steuer nur
für das Kraftfahrzeug zu entrichten, das der höchsten Steuer
unterliege. In die Berechnung seien auch Kraftfahrzeuge, die der motorbezogenen
Versicherungssteuer unterliegen, einzubeziehen. Werde für eines der unter
Wechselkennzeichen zugelassenen Kraftfahrzeuge motorbezogene Versicherungssteuer
entrichtet, so sei diese, soweit sie auf den Steuerberechnungszeitraum falle,
auf die Kraftfahrzeugsteuer anzurechnen (Auszug aus § 2 Abs. 2 KfzStG).
Nach § 3 KfzStG sei Steuerschuldner bei einem in einem inländischen
Zulassungsverfahren zugelassenen Kraftfahrzeug die Person, für die das
Kraftfahrzeug zugelassen worden sei. Der Spezialkraftwagen Mercedes unterliege
auf Grund seines Höchstgewichtes von rund 5,5 Tonnen den Bestimmungen des
KfzStG und nicht jenen des VersStG. Eine von der Versicherungsgesellschaft
falsch vorgenommene Einstufung beseitige somit nicht die Steuerpflicht nach dem
KfzStG. Die vom Bw. angeführten Argumente, dass er bei richtiger
Information nicht den Weg über ein Wechselkennzeichen gegangen wäre,
habe auf den Abgabenanspruch der Finanzverwaltung keine Auswirkung, weil dieser
nach § 4 Bundesabgabenordnung entstehe, sobald der Tatbestand verwirklicht
sei, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpfe. Das vom Bw. geschilderte
Beratungsproblem sei nicht im Abgabenverfahren, sondern auf dem Zivilrechtsweg
zu lösen.
Mit Eingabe vom 27. September 2004, beim Finanzamt
eingelangt am 28. September 2004, beantragte der Bw. die Entscheidung über
die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Darin führte er
aus, dass in der Berufungsvorentscheidung weder ein Eingehen auf die falsche
Auskunft durch einen Beamten des Finanzamtes erfolgt sei noch sei die
Typisierung als Spezialkraftwagen und die damit zusammenhängende rechtliche
Zuordnung zu den kraftfahrzeugsteuerpflichtigen Fahrzeugen berücksichtigt
worden.
In der Berufungsvorlage führte das Finanzamt nach
nochmaliger Darlegung des Sachverhaltes und der zum Tragen kommenden
gesetzlichen Bestimmungen aus, dass nicht ersichtlich sei, inwieweit der Bw.
durch die Bescheide 1999-2003 beschwert sei. Es sei unerheblich, in welche
Kategorie von Kraftfahrzeugen (Spezialkraftwagen oder LKW) die Fahrzeuge des Bw.
einzureihen seien. Es komme im gegenständlichen Berufungsfall lediglich
darauf an, ob die 3,5 Tonnen Gesamtgewichtsgrenze überschritten werde. Die
Einwendung, dass die Versicherungsanstalt zu wenig Steuer abgeführt habe,
sei gegenüber dem Finanzamt unbeachtlich. Die dem Bw. bekannt gegebene
Vorauszahlung für das Jahr 2003 in Höhe von € 33,45 pro Quartal
sei zu nieder gewesen, weil die fahrleistungsabhängige Maut erst ab
1.1.2004 (Reduzierung von € 73,00/Monat auf € 43,60/Monat) und nicht
mit 1.1.2003 eingeführt worden sei. Die Nachzahlung durch den
Steuerbescheid 2003 sei dadurch höher gewesen. Ein steuerlicher Nachteil
erwachse dem Bw. daraus jedoch nicht. Das Finanzamt beantragte
abschließend, die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 lit. a KfzStG 1992
unterliegen der Kraftfahrzeugsteuer in einem inländischen
Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge, deren höchstes
zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt. Gemäß
§ 2 Abs. 2 leg.cit. ist, wenn für zwei oder drei Kraftfahrzeuge nur
ein Zulassungsschein ausgefertigt wird (Wechselkennzeichen), die Steuer nur
für das Kraftfahrzeug zu entrichten, das der höchsten Steuer
unterliegt. In die Berechnung sind auch Kraftfahrzeuge, die der motorbezogenen
Versicherungssteuer (§ 6 Abs. 3 VersStG 1953) unterliegen, einzubeziehen.
Wird für eines der unter Wechselkennzeichen zugelassenen Kraftfahrzeuge
motorbezogene Versicherungssteuer entrichtet, so ist diese, soweit sie auf den
Steuerberechnungszeitraum (§ 6 Abs. 3) entfällt, auf die
Kraftfahrzeugsteuer anzurechnen. Nach § 3 KfzStG ist Steuerschuldner bei
einem in einem inländischen Zulassungsverfahren zugelassenen Fahrzeug die
Person, für die das Kraftfahrzeug zugelassen wurde.
Unstrittig ist im gegenständlichen Fall, dass der Bw.
Zulassungsbesitzer von zwei Kraftfahrzeuge mit Wechselkennzeichen ist, wobei
eines dieser Kraftfahrzeuge ein höchstes zulässiges Gesamtgewicht von
mehr als 3,5 Tonnen aufweist. Vom Bw. unbestritten geblieben ist die Höhe
der festgesetzten Kraftfahrzeugsteuer sowie der zur Anrechnung gebrachten
motorbezogenen Versicherungssteuer.
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob bei der Erhebung der
Kraftfahrzeugsteuer die Bestimmungen des Kraftfahrzeugsteuergesetzes zur
Anwendung zu gelangen haben oder nicht und die vom Bw. weiters erhobenen
Einwendungen der Abgabenvorschreibung entgegenstehen.
Für die vom Bw. vorgebrachte Argumentation, wonach das
Kraftfahrzeug der Marke Mercedes versicherungsmäßig auf Grund der
geringen zusätzlichen Belastung nur als PKW anzusehen sei, somit der
motorbezogenen Versicherungssteuer und damit dem VersStG unterliegen würde,
bietet das Kraftfahrzeugsteuergesetz keinen Raum. Ausschlaggebend für die
Anwendung des Gesetzes ist im gegenständlichen Fall einzig und allein das
höchste zulässige Gesamtgewicht, nicht hingegen die vom Bw. ins
Treffen geführte Stützlast des Kraftfahrzeuges. Nicht von Belang ist
somit auch die vom Bw. angezogene "Typisierung" (Art) "der Kraftfahrzeuge als
Spezialkraftwagen".
Nichts gewinnen kann der Bw. auch mit seinem Vorbringen,
dass die Nachforderung an Kraftfahrzeugsteuer sich auf Grund eines Fehlers der
Versicherung ergeben hätte und "alle steuerlichen Verpflichtungen durch die
vorhandene Versicherungspolizze abgedeckt worden seien bzw. abzudecken gewesen
wären". Der vom Bw. damit angezogene Grundsatz von Treu und Glauben kann
grundsätzlich nur dann greifen, wenn es sich um eine Fehlleistung einer
Abgabenbehörde gehandelt hat, etwa in Form einer unrichtigen
abgabenrechtlichen Beurteilung; dies ist hier nicht der Fall.
Auch der vom Bw. in dieselbe Richtung zielende Einwand,
wonach er - was die Vorauszahlungen an Kraftfahrzeugsteuer für das
Jahr 2003 anbelangt - auf die Richtigkeit der Auskunft der
Abgabenbehörde vertrauen hätte können, geht ins Leere, weil nach
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (s. z.B. Erkenntnis vom 24. Mai
1996, Zl. 94/17/0373) das in Art. 18 Abs. 1 B-VG normierte
Legalitätsprinzip stärker ist als jeder andere Grundsatz, insbesondere
jener von Treu und Glauben.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Klagenfurt,
am 13. September 2005
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
- § 2 Abs. 2 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
- § 3 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0194-K/04
- Stammnummer
- 18429
- Gültig
- 13.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF