…Schenkung an RW bestanden hat. Die Bw. hat das Hälfteeigentum an der Liegenschaft wieder erhalten und keine Versorgungsrechte mehr gegenüber RW. Von einem Schenkungs- und Bereicherungswillen kann in einem solchen Fall nicht ausgegangen werden, zumal die Bw. im Wege des Aufhebungsvertrages nur dasjenige zurückerhalten hat…
…für den vorliegenden Fall gelten. Die Bw. hat das Hälfteeigentum an der Liegenschaft wieder erhalten und keine Versorgungsrechte mehr gegenüber OH. Von einem Schenkungs- und Bereicherungswillen kann in einem solchen Fall nicht ausgegangen werden, zumal die Bw. im Wege des Aufhebungsvertrages nur dasjenige zurückerhalten hat…
…liegt darin, dass eine Schenkung im zivilrechtlichen Sinne nicht vorliege, da es weiters an einem Konsens zwischen den Vertragsparteien über den Abschluss eines Schenkungsvertrages und auch einem Bereicherungswillen gemangelt habe. Diesem Vorbringen kann sich auch der Berufungssenat anschließen, und zwar aus folgenden Gründen: Eine Schenkung…
…ist, gegeben. Für die Annahme einer freigebigen Zuwendung im Sinne des § 3 Abs 1 Z 2 ErbStG genügt das Vorliegen des Bereicherungswillen beim Zuwendenden. Das Finanzamt hat daher zutreffend das Vorliegen einer gemischten Schenkung angenommen und die Schenkungssteuer in der richtigen Höhe berechnet. Die Behauptung…
…des Erblassers auf Grund fehlender Beitragsmonate keinen Unterhalt erhalten. Auf Grund des bisher vorliegenden Sachverhaltes kann nicht von einem eindeutigen bzw. ausschließlich erkennbaren Bereicherungswillen des Erblassers gesprochen werden, vielmehr gewinnt nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen der Versorgungscharakter an Bedeutung. Dass der Bereicherungswille "eindeutig durch…
…in § 3 Abs.1 Z 2 GrEStG 1987, in der damals geltenden Fassung, normierten Befreiung von der Grunderwerbsteuer gegeben. Bei fehlender Bereicherungsabsicht des Vertragspartners, würde sich die Frage stellen, aus welchem Rechtsgrund die Bw, im Falle der Auflösung der Gesellschaft, eine Abfindung von € 200…
…im kleinsten Kreis, bei der ausschließlich potentielle Kunden angesprochen werden (und teilnahmeberechtigt sind), umso mehr das Bewusstsein der Freigebigkeit und sollten auch solche Preise steuerfrei belassen werden. Wegen des fehlenden Bereicherungswillens wurde somit nach Ansicht der entscheidenden Behörde der Schenkungstatbestand gemäß § 3 Abs. 1 ErbStG…
…die anteilig der Erbschaftssteuer unterliege; 2. Nach Auflistung der Versicherungsleistungen lt. Mitteilungen der A-Versicherung, in Summe S 584.197: Der Einwand des fehlenden Bereicherungswillens, weil der Erblasser den Unterhalt der Bw habe absichern wollen, stelle eine bloße Behauptung dar; 3. Hinsichtlich der ausländischen Liegenschaft…
…des Begünstigten gegeben ist, sondern auch, ob der Bereicherungswille des Erblassers im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorlag. Von einem Bereicherungswillen des Erblassers ist dann nicht zu sprechen, wenn der Dritte den "Vermögensvorteil" als Gegenleistung für eine eigene Leistung an den Erblasser erhält, somit zwischen dem Dritten…
…verzichtet, so weist dies noch nicht auf einen fehlenden Bereicherungswillen hin. Vielmehr hat er durch dieses Verhalten die Bereicherung seines Bruders in Kauf genommen. Bei Zuwendungen von Eltern an ihre Kinder liegt ein Bereicherungswille hinsichtlich von Zuwendungen zum Zwecke der Vorwegnahme der Erbfolge nahe (vgl…
…1 Z 3 ErbStG fallen würden. Die Versicherungssumme einer Lebensversicherung würde dem Bezugsberichtigten einen unmittelbaren Anspruch gegen den Versicherer gewähren und nicht in den Nachlass fallen. Dem behaupteten fehlenden Bereicherungswillen würde entgegenstehen, dass die Versicherungsprämie ab dem 1. Oktober 2000 vom Konto der Erblasserin abgebucht…
…Vorgang gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 ErbStG zu subsumieren, weshalb - bei Außerbetrachtlassung des fehlenden Bereicherungswillens - Verjährung eingetreten sei. Die Vorteilszuwendungen seien im Zuge der Errichtung des Übergabsvertrages erfolgt, weshalb eine Schenkung unter Lebenden anzunehmen und deshalb Bemessungsverjährung für die Schenkungssteuer eingetreten sei. Außerdem sei…
…sei hinsichtlich eines Erwerbes iSd § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG zu prüfen, ob der Bereicherungswille des Erblassers durch seine Absicht, mit der entsprechenden Zuwendung dem Begünstigten den gesetzlichen Unterhalt zu sichern, ausgeschlossen worden sei. Mit Berufungsvorentscheidung vom 16. November 2006 wurde die Berufung als…
…ErbStG fallenden Tatbestand handelt, da seitens des Erblassers kein Bereicherungswille vorhanden war. Der fehlende Bereicherungswille kann aus der moralischen Verpflichtung zur Sicherung des Unterhaltes abgeleitet werden. Die Berufung richtete sich auch gegen die Höhe der im Bescheid angeführten Bemessungsgrundlage und verwies darauf, dass der gem…
…die Leistung ihres Sohnes kann - ungeachtet des Umstandes, dass sie aufgrund ihrer Einkunftsquellen zu einer Auseinandersetzung im Innenverhältnis herangezogen werden könnte - somit dahingestellt bleiben. Wesentlich für den zu beurteilenden Sachverhalt bleibt der fehlende Bereicherungswille, der eine freigebige Zuwendung ausschließt. Darlehen 25.000,00 €: …
…prüfen, ob eine Bereicherung des Erwerbes eingetreten sei, sondern auch, ob beim Zuwendenden der Bereicherungswille bestanden hätte (VwGH 21.5.1970, 11883/69; VwGH 26.1.1995, 89/16/0149). Nicht relevant seien daher die begründenden Ausführungen der Behörde in ihrer Berufungsvorentscheidung vom 26. Juli…
…X im geschäftlichen Verkehr unentgeltlich die Anteile übertragen habe, zeige den fehlenden Bereicherungswillen und umgekehrt die fehlende Bereicherung der Bedachten auf. Insgesamt handle es sich daher lediglich um eine Berichtigung der Nutzwerte entsprechend dem neuen Gutachten des DI W. Dem beigebrachten früheren Wohnungseigentumsvertrag vom 4…
…Unternehmen stärke, stärke er gleichzeitig die Privatstiftung. Dies sei dem Stifter auch bewusst. Die Erhebung der Schenkungssteuer könne nacht am fehlenden Bereicherungswillen des Stifters scheitern. Überdies diene die Weiterleitung der Geldmittel an die AG dem Zweck der Zuwendung, nämlich der Erhaltung des Stiftungsvermögens. In diesem…
…Finanzamt der Bw teilweise dahingehend stattgegeben, dass die GrESt nur von 107/860 Anteilen in Höhe von 1.355,86 € berechnet wurde; im übrigen könne der Bereicherungswille bei Zuwendungen unter Angehörigen vermutet werden, weil Familienbande Gestaltungen nahe legen, zu denen gegenüber Fremden üblicherweise kein…
…entgeltlichen Abtretung liege offensichtlich ein bedeutendes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vor. Weiters sei aufgrund des Naheverhältnisses des Verkäufers zur Käuferin (der Verkäufer sei der alleinige Stifter der Y Privatstiftung) ein Bereicherungswille des Verkäufers ersichtlich. Somit liege eine gemischte Schenkung im Sinne des ErbStG vor.…