Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0246-L/02
Verzicht auf ein Fruchtgenussrecht in Erwartung einer Zuwendung durch einen Dritten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0246-L/02vom 30.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei Zuwendungen von Eltern an ihre Kinder liegt ein Bereicherungswille hinsichtlich von Zuwendungen zum Zwecke der Vorwegnahme der Erbfolge nahe (vgl. VwGH 19. 4. 1995, 94/16/0258). Gleiches gilt auch, wenn auf bereits eingeräumtes Fruchtgenuss- und Wirtschaftsführungsrecht zu Gunsten eines anderen Erbberechtigten verzichtet wird und dies in Erwartung der Zuwendung eines anderen Vermögenswertes durch die Eltern erfolgt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Baumschlager
Wirtschaftstreuhandgesellschaft mbH, 4311 Schwertberg, Schulgasse 2, vom
14. April 1998 gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren
und Verkehrsteuern Linz vom 13. März 1998 betreffend Schenkungssteuer
(StNr.) entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Laut Übergabsvertrag vom 27. Jänner 1995,
abgeschlossen zwischen den Ehegatten Alois und Barbara P. (Übergeber) und
deren Sohn Herrn Walter P. (Berufungswerber und Übernehmer), wurde die
Liegenschaft in der L. an den Berufungswerber übergeben. In Punkt "Erstens"
des Übergabsvertrages vom 27. Jänner 1995 wurde Herrn Franz P. (Bruder
des Berufungswerbers), geboren am 6. September 1964, folgendes
Fruchtgenuß- und Wirtschaftsführungsrecht
eingeräumt:
"Über Verlangen der Übergeber räumt
der Übernehmer seinem Bruder Franz P., Landwirt, wohnhaft in Pb., bis zum
Erreichen des frühestmöglichen Pensionsalters durch diesen das
uneingeschränkte Fruchtgenuß- und Wirtschaftsführungsrecht an
den, auf der Übergabsliegenschaft befindlichen, sämtlichen
Vertragsparteien bekannten, größeren der beiden vorhandenen
Legehennenställe ein, welchen Legehennenstall Herr Franz P. schon seit
cirka fünf Jahren selbst auf eigene Rechnung und Gefahr
bewirtschaftet. Dieses Wirtschaftsführungsrecht umfaßt weiters
einen rund um diesen Legehennenstall befindlichen fünf Meter breiten
Grundstreifen, sowie die an der Rückseite des Legehennenstalles
erforderliche Grundfläche für die Entmistung dieses Stalles und die
alleinige Benützung der zu diesem Legehennenstall gehörigen
Klärgruben. Herr Franz P. ist nicht berechtigt, diesen oben
beschriebenen Legehennenstall an fremde Personen weiter zu vermieten oder an
diese zu verpachten. Herr Franz P. ist verpflichtet, den in seinem
Legehennenstall anfallenden Mist seinem Bruder Walter P. zur Weiterverwendung
zur Verfügung zu stellen. Herrn Franz P. steht weiters die
Mitbenützung des im Übergabsanwesen befindlichen Lagers für
Kartonagen im bisherigen Umfang zu. Hinsichtlich der Betriebskosten
dieses Legehennenstalles wird vereinbart: Die anfallenden Kosten für
den Wasserverbrauch und die Reparaturen und allfällige Erneuerungsarbeiten
an der Wasserversorgungsanlage trägt Herr Franz P. anteilig, berechnet nach
seinem Wasserverbrauch mit, ebenso die Kosten für elektrischen Strom
anteilig nach seinem Stromverbrauch, sowie die auf ihn entfallende
Grundsteuer. Die auf seinen Legehennenstall entfallenden Versicherungen
trägt Herr Franz P. selbst. Dieses Wirtschaftsführungsrecht ist
durch Herrn Franz P. im Rahmen der jeweiligen gesetzlichen und behördlichen
Vorschriften und fachgerecht auszuüben. Bauliche Veränderungen
am Legehennenstall darf Herr Franz P. auf eigene Kosten und nach seinen eigenen
Vorstellungen und nach Maßgabe der behördlichen Vorschriften
jederzeit vornehmen und verpflichtet sich der Übernehmer, allfällige
Bauvorhaben seines Bruders Franz P. zu unterstützen und dagegen keine
Einwendungen zu erheben. Alle diese Aufwendungen und Investitionen sind jedoch
ausschließlich auf Rechnung und Gefahr von Herrn Franz P.
vorzunehmen. Während der Dauer des Wirtschaftsführungsrechtes
hat Herr Franz P. sämtliche Betriebskosten, Steuern und Versicherungen zu
tragen und diesbezüglich Herrn Walter P. vollkommen klag- und schadlos zu
halten. Nach Beendigung des Fruchtgenuß- und
Wirtschaftsführungsrechtes durch Herrn Franz P. verbleiben die von diesem
benützten Gebäude und Anlagen entschädigungslos und ohne Anspruch
auf Ablöse, dem Übernehmer."
In Ergänzung des Punkt "Erstens" des
Übergabsvertrages vom 27. Jänner 1995 wurde in Punkt "Zwölftens"
Folgendes vereinbart:
"Sollte Herr Franz P. erwerbsunfähig werden
oder versterben (vor Erreichen des frühestmöglichen Pensionsalters),
so steht seiner Ehegattin Anita auf die Zeit von fünf Jahren ab Eintritt
der Erwerbsunfähigkeit oder des Todesfalles das Recht zu, den
Legehennenstall in dem bisherigen Umfang weiter zu betreiben."
Mit Vorhalt des Finanzamtes vom 18. Jänner 1996 wurde
der Berufungswerber unter anderem um die Bewertung des eingeräumten
Fruchtgenuss- und Wirtschaftsführungsrechtes ersucht.
Dazu wurde im Schreiben des für den Berufungswerber
einschreitenden Notars vom 17. April 1996 mitgeteilt, dass der Nettojahreswert
des Fruchtgenuss- und Wirtschaftsführungsrechtes 60.000,00 S
beträgt. Weiters wurde mitgeteilt, dass Herr Franz P. sein ihm im
Übergabsvertrag vom 27. November 1995 eingeräumtes Fruchtgenuss- und
Wirtschaftsführungsrecht nicht bis zum Erreichen des
frühestmöglichen Pensionsalters, sondern nur bis Ende des Jahres 1996
in Anspruch nimmt.
Im Nachtragsvertrag vom 25. April 1996, abgeschlossen
zwischen den Ehegatten Alois und Barbara P. und deren Söhnen Walter und
Franz P. wurde unter Bezugnahme auf den Übergabsvertrag vom 27. Jänner
1995 vereinbart, dass Herr Franz P. die Nutzung des Legehennenstalles bis Ende
des Jahres 1996 tatsächlich ausübt, mit Ende des Jahres 1996 aber
diese Nutzung im Einvernehmen mit seinen Eltern und seinem Bruder einstellen
wird. Herr Franz P. erklärte auf die zu seinen Gunsten vereinbarten
Nutzungsrechte hinsichtlich des Legehennenstalles gem. Pkt. "Erstens" des
Übergabsvertrages vom 27. Jänner 1995 mit Ablauf des Jahres 1996 zu
verzichten und zwar ohne Anspruch auf irgendeine Ablöse oder
Entschädigungszahlung durch die Übergeber oder deren Sohn Walter P..
Die Ehegatten Alois und Barbara P. erklärten ihrem Sohn Franz P.
gegenüber, dass sie zur Befriedigung seiner Erbansprüche diesem zu
einem späteren Zeitpunkt eine Liegenschaft übertragen werden. Herr
Franz P. hat laut Punkt III des Nachtragsvertrages vom 25. April 1996 den
Nettojahreswert des ihm eingeräumten Fruchtgenuß- und
Wirtschaftsführungsrechtes gem. Pkt. Erstens des Übergabsvertrages vom
27. Jänner 1995 mit 60.000,00 S veranschlagt.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Finanzamt auf Grund
des mit dem Nachtragsvertrag vom 25. April 1996 vereinbarten Verzichtes auf das
eingeräumte Fruchtgenuss- und Wirtschaftsführungsrecht dem
Berufungswerber die Schenkungssteuer in Höhe von 56.070,00 S
vorgeschrieben. Bemessungsgrundlage war der 9-fache Jahreswert, ausgehend vom
einbekannten Wert von jährlich 60.000,00 S, abzüglich des Freibetrages
gemäß
§ 14 Abs. 1 ErbStG von 6.000,00 S, also ein
steuerpflichtiger Erwerb von 534.000,00 S.
In der dagegen eingebrachten Berufung wurde
ausgeführt, dass Herr Franz P. von seinen Eltern als so genanntes Voraus
des Erbanteiles das Fruchtgenussrecht an der in Rede stehenden Liegenschaft
(Hühnerstall) erhalten hat. Der Hühnerstall hätte nicht den
erwarteten Erfolg gebracht, sodass er mit Vertrag vom 25. April 1996 auf dieses
Fruchtgenussrecht per 31. Dezember 1996 im Hinblick auf den beabsichtigten
Verkauf des Betriebes unter der Auflage, dass er zur Befriedigung seiner
Erbansprüche zu einem späteren Zeitpunkt von seinen Eltern eine
Liegenschaft übertragen bekommt, verzichtet hat. Herr Franz P. hätte
dabei nicht die subjektive Absicht gehabt, seinen Bruder zu bereichern. Sein
Wunsch wäre es gewesen, dieses für ihn wertlose Fruchtgenussrecht
gegen eine Liegenschaft einzutauschen. Herr Franz P. sei nicht berechtigt
gewesen, diesen Legehennenstall an fremde Personen weiter zu vermieten oder an
diese zu verpachten. Außerhalb der betrieblichen Nutzung hätte der
Bruder des Berufungswerbers keinerlei Verwendungsmöglichkeiten gehabt. Mit
dem Übergabsvertrag vom Dezember 1996 hätte der Bruder Franz P.
letztendlich auch eine Liegenschaft erhalten. Der Berufungswerber hätte den
Hühnerstall samt Zugehör und Betriebsausstattung an Frau Edith P.
veräußert.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 28. Mai 1998 wurde die
gegenständliche Berufung vom Finanzamt als unbegründet abgewiesen. Das
Finanzamt führte zur Begründung aus, dass der nachträgliche und
selbstständige Verzicht auf das Fruchtgenuss- und
Wirtschaftsführungsrecht zu einer objektiven Bereicherung des
Fruchtgenussrechtverpflichteten führt, der grundsätzlich neuerlich
Schenkungssteuer auslöst. Gegenstand der Steuervorschreibung sei der
Verzicht des Berechtigten. Der Einwand, dass dem Berechtigten seitens seiner
Eltern eine Ersatzleistung angeboten und später tatsächlich auch
erbracht wurde, ändere nichts an der Bereicherung. Es sei vom einbekannten
Jahreswert auszugehen, da keine begründeten Einwendungen
erfolgten.
Mit Anbringen vom 26. Juni 1998 wurde der Antrag auf
Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz eingebracht. Die
Berufung wurde daraufhin am 7. Juli 1998 vom Finanzamt der
Finanzlandesdirektion für Oberösterreich als Abgabenbehörde
zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt. Da die Berufung von dieser nicht
erledigt wurde, ging die Zuständigkeit zur Entscheidung auf Grund des
Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetzes, BGBl. I 2002/97, an den ab 1.
Jänner 2003 neu geschaffenen Unabhängigen Finanzsenat über. Die
Berufung wurde ursprünglich einem Referenten zugeteilt, der jedoch im Zuge
eines internen Belastungsausgleiches im Juli 2004 die Zustimmung zur Abtretung
der Berufung gegeben hat. Die Präsidentin hat die Zustimmung zur
rückwirkenden Änderung der Bestellung des Referenten gemäß
§ 270 Abs. 4 der Bundesabgabenordnung am 22. Juli 2004 erteilt.
Anschließend wurde Herr F. zum Referenten bestellt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 2 des Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetzes 1955 (ErbStG 1955) unterliegen Schenkungen unter
Lebenden der Schenkungssteuer. Nach § 3 Abs. 1 Z. 1 und 2 gilt als
Schenkung jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechtes, sowie jede
andere freigiebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf
Kosten des Zuwendenden bereichert wird.
Einen Vermögenswert besitzen auch Dienstbarkeiten,
weshalb solche Rechte, wie zB das Fuchtgenuss- und Wirtschaftsführungsrecht
Gegenstand einer Schenkung sein können. Demnach kann auch der
Vermögensgebrauch Gegenstand einer Schenkung sein (vgl.
Dorazil/Taucher,
ErbStG4 (2001) § 3 Anm 1.39 i).
Der Verzicht auf ein vermögenswertes Recht führt zu einer objektiven
Bereicherung des Begünstigten, wenn dadurch zB. zivilrechtliches und
wirtschaftliches Eigentum in einer Hand vereinigt werden.
Wie aus den Bestimmungen im Übergabsvertrag vom 27.
Jänner 1995 hervorgeht, hat der Berufungswerber das zivilrechtliche
Eigentum an der Liegenschaft in der L. erworben. Auf Grund der besonderen
Bestimmung "Erstens" hat jedoch Herr Franz P. quasi das wirtschaftliche Eigentum
an dem konkret beschriebenen Hühnerstall übernommen. Dieses dem Bruder
des Berufungswerbers eingeräumte Fruchtgenuss- und
Wirtschaftsführungsrecht war eine Eigentumsbeschränkung zu Lasten des
Berufungswerbers, die zu einer erheblichen Wertminderung der Liegenschaft
geführt hat. Wenn nun der Bruder des Berufungswerbers im Nachtragsvertrag
vom 25. April 1996 auf dieses Fruchtgenuss- und
Wirtschaftsführungsrecht verzichtet hat, so hat dadurch das Vermögen
des Berufungswerbers eine nicht unerhebliche Wertsteigerung erfahren, zumal eine
mit einem Fruchtgenuss- und Wirtschaftsführungsrecht belastete Liegenschaft
einen wesentlich geringeren Verkehrswert aufweist, als eine unbelastete
Liegenschaft. Der Einwand, wonach das Fruchtgenuss- und
Wirtschaftsführungsrecht für Herrn Franz P. keinen Wert mehr gehabt
hätte, kann nicht nachvollzogen werden, haben doch der Berufungswerber und
sein Bruder selbst den Jahreswert dieses Rechtes im Nachtragsvertrag vom 24.
April 1996 mit 60.000,00 S beziffert.
Zur Behauptung, dass im gegenständlichen Fall der
Bereicherungswille seitens Verzichtenden fehlt, ist zu bemerken, dass es
genügt, wenn der Zuwender die Bereicherung des Empfängers bejaht und
diese in Kauf nimmt (vgl.
Dorazil/Taucher,
ErbStG4 (2001) § 3 Anm 2.23 und
die dort angeführte ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
Dabei ist die Verkehrsauffassung ausschlaggebend. In der gegenständlichen
Berufung wurde ausgeführt, dass Herr Franz P. von seinen Eltern als so
genanntes Voraus des Erbanteiles das Fruchtgenussrecht an der in Rede stehenden
Liegenschaft (Hühnerstall) erhalten hat. Wenn der Fruchtgenussberechtigte
in Erwartung der Zuwendung einer anderen Liegenschaft durch die Eltern auf
dieses Fruchtgenussrecht verzichtet, so weist dies noch nicht auf einen
fehlenden Bereicherungswillen hin. Vielmehr hat er durch dieses Verhalten die
Bereicherung seines Bruders in Kauf genommen. Bei Zuwendungen von Eltern an ihre
Kinder liegt ein Bereicherungswille hinsichtlich von Zuwendungen zum Zwecke der
Vorwegnahme der Erbfolge nahe (vgl. VwGH 19. 4. 1995, 94/16/0258). Gleiches gilt
auch, wenn - wie im gegenständlichen Fall - auf bereits
eingeräumte Rechte zu Gunsten eines anderen Erbberechtigten verzichtet wird
und dies in Erwartung der Zuwendung eines anderen Vermögenswertes durch die
Eltern erfolgt.
Gemäß
§ 19 Abs. 1 ErbStG 1955 richtet sich
die Bewertung, soweit nicht im Abs. 2 etwas Besonderes vorgeschrieben ist, nach
den Vorschriften des Ersten Teiles des Bewertungsgesetzes 1955 (Allgemeine
Bewertungsvorschriften, §§ 2 - 17 BewG 1955). Ist die Dauer einer
Nutzung oder Leistung durch das Leben einer oder mehrerer Personen bedingt, so
ist ihr Kapitalwert gemäß
§ 16 BewG 1955 nach den dort
angeführten, dem Lebensalter der Person (= des Nutzungsberechtigten)
entsprechenden Vervielfachern zu ermitteln. Nach § 15 Abs. 2 BewG 1955
sind Nutzungen oder Leistungen von unbestimmter Dauer vorbehaltlich des §
16 BewG 1955 mit dem Neunfachen des Jahreswertes zu bewerten.
Im gegenständlichen Fall wurde der Jahreswert des
Fruchtgenuss- und Wirtschaftsführungsrechtes vom Berufungswerber mehrmals
mit 60.000,00 S beziffert. Da bereits im Vertrag vom 27. Jänner 1995 das
Fruchtgenuss- und Wirtschaftsführungsrecht insoweit eingeschränkt
wurde, als eine Vermietung oder Verpachtung durch den Berechtigten
ausgeschlossen wurde, ist dieser Umstand ohnehin bereits bei der Bewertung durch
den Berufungswerber zu berücksichtigen gewesen. Der diesbezügliche
Hinweis in der gegenständlichen Berufung ist somit nicht nachvollziehbar.
Die Dauer des Nutzungsrechtes wurde insoferne eingeschränkt, als dieses
nicht lebenslang sondern "bis zum Erreichen des frühestmöglichen
Pensionsalters" bzw. im Falle der Erwerbsunfähigkeit des Berechtigten
"seiner Ehegattin Anita auf die Zeit von fünf Jahren ab Eintritt der
Erwerbsunfähigkeit oder des Todesfalles" zustand. Daher ist das Finanzamt
zutreffend von einer auf unbestimmte Dauer eingeräumten Nutzung
ausgegangen, welche zufolge des § 15 Abs. 2 BewG mit dem Neunfachen des
Jahreswertes zu bewerten war.
Linz, am 30.
September 2004
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0246-L/02
- Stammnummer
- 12039
- Gültig
- 30.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF