Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0142-F/05
Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Schenkungssteuer bei behauptetem Mangel der tatsächlichen Übergabe und fehlender Bereicherungsabsicht
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0142-F/05vom 07.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung Bf, vertreten durch Mag. German Bertsch,
Rechtsanwalt, 6800 Feldkirch, Saalbaugasse 2, vom 3. November 2003
gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 20. Oktober 2003
betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Schenkungssteuer, ErfNr
303.090/2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag vom
30. Mai 2001 verkaufte MR 171/426 Anteile an EZ an seine Ehegattin,
die Berufungsführerin, um einen Kaufpreis in Höhe von
382.500,00 S. Punkt VI. des Vertrages lautet:
"Übergabe
und Übernahme des Vertragsobjektes in der Natur sind bereits erfolgt. Die
Käuferin hat nämlich die vertragsgegenständlichen Wohnungen
besichtigt und betreten und kennt den Zustand dieser Wohnungen. Sie hat auch die
Verwaltung übernommen. Festgehalten wird, dass der Verkäufer für
keinerlei Beschaffenheit, Ausmaß und Kulturzustand des Vertragsobjektes
haftet. Er haftet allerdings dafür, dass die Vertragsobjekte bzw Wohnungen
bzw Hälfteanteile der einzelnen Wohnungen lastenfrei auf die Käuferin
übergehen. Besitz und Genuss, Wag und Gefahr, Schaden und Vorteil gehen mit
Unterfertigung dieses Vertrages auf die Käuferin über. Ab diesem
Zeitpunkt hat die Käuferin sämtliche das Vertragsobjekt zu
entrichtenden Gebühren, Steuern, Abgaben, etc. welcher Art und Weise auch
immer, zu tragen."
Der dreifache Einheitswert dieses Grundstückes hat
321.900,00 € betragen. Der dreifache Einheitswert des "verkauften"
Anteiles hat daher 129.213,39 € betragen.
Für diesen Erwerbsvorgang hat das Finanzamt Feldkirch
der Berufungsführerin mit Bescheiden vom 17. Juni 2002 Grunderwerbsteuer in
Höhe von 555,95 € sowie Schenkungssteuer in Höhe von
7.543,28 € vorgeschrieben.
Am 23. Juli 2002 legte die Berufungsführerin einen
Vertrag vor, mit dem der Kaufvertrag vom 30. Mai 2001 samt Zusatzvereinbarung
vom 20. März 2002 einvernehmlich aufgehoben wurde. Im Begleitschreiben
ersuchte die Berufungsführerin den Schenkungssteuerbescheid sowie den
Grunderwerbsteuerbescheid aufzuheben.
Mit Bescheid vom 31. Juli 2002 hat das Finanzamt Feldkirch
die Grunderwerbsteuer gemäß
§ 17 GrEStG mit
0,00 S festgesetzt und die erforderliche Abschreibung
durchgeführt.
Mit Bescheid vom 31. Juli 2002 hat das Finanzamt Feldkirch
den Antrag auf Rückerstattung der Schenkungssteuer als unbegründet
abgewiesen, da die Voraussetzungen für eine Erstattung gemäß
§ 33 ErbStG nicht vorlägen.
Im Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 6. Oktober
2003 brachte die Berufungsführerin im Wesentlichen vor, dass MR und die
Berufungsführerin am 30.05.2001 in Bezug auf die Liegenschaft EZ, einen
Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag - keinen Schenkungsvertrag - abgeschlossen
hätten. Der einvernehmlich vereinbarte Kaufpreis sei mit ATS 382.500,00
festgelegt worden.
Nachdem der Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag am
07.02.2002 beim Finanzamt Feldkirch angezeigt worden sei, habe das Finanzamt
Feldkirch mit Schenkungssteuerbescheid vom 17.06.2002 die Schenkungssteuer mit
7.543,28 € bestimmt, mit Grunderwerbsteuerbescheid vom 17.06.2002 die
Grunderwerbsteuer mit 555,95 €.
In weiterer Folge hätten die Berufungsführerin
und MR den Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag samt Zusatzvereinbarung wiederum
rückgängig gemacht und ein Ansuchen um Nichtfestsetzung /
Abänderung der Grunderwerbsteuer bezüglich des Kauf- und
Wohnungseigentumsvertrages und Zusatzvereinbarung gestellt. Mit Bescheid vom
31.07.2002 habe das Finanzamt Feldkirch die Grunderwerbsteuer mit
0,00 € festgesetzt. Mit gleichzeitigem Bescheid vom 31. Juli 2002 habe
das Finanzamt Feldkirch den Antrag auf Rückerstattung / Nichtfestsetzung /
Abänderung des Schenkungsvertrages bzw. der Schenkungssteuer abgewiesen.
Dies mit der Begründung, dass Rückerstattung der Schenkungssteuer
gemäß
§ 33 ErbStG nur in Frage komme, wenn es sich um einen
Widerruf der Schenkung im Sinne der §§ 947 folgende ABGB handle. Die
Bescheide vom 31. Juli 2002 seien in Rechtskraft erwachsen. Gemäß
§ 303 BAO stelle nun die Berufungsführerin durch ihren Rechtsvertreter
den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, weil die Schenkungssteuer zu
Unrecht vorgeschrieben worden sei. Begründet werde wie folgt: Wie schon
oben ausgeführt, sei gegenständlich ein Kauf- und
Wohnungseigentumsvertrag und kein Schenkungsvertrag abgeschlossen worden.
Tatsächlich sei es auch zu keiner Schenkung gekommen. § 938 ABGB regle
die Schenkung. Ein Vertrag, wodurch eine Sache jemandem unentgeltlich
überlassen wird, heiße Schenkung. Nicht jedes unentgeltliche
Geschäft sei eine Schenkung (SZ 5/6); eine Schenkung setze
Schenkungsabsicht voraus (NZ 1980, 128, EFSlg 333.707, EFSlg 38.508 und andere).
Gegenständlich habe nie eine Schenkungsabsicht des MR bestanden.
Andererseits habe die Berufungsführerin auch nie die Absicht gehabt, etwas
geschenkt zu erhalten bzw. eine Schenkung anzunehmen. Gerade deswegen, weil eine
Schenkungsabsicht in keiner Weise vorgelegen sei, sei auch ein Kauf- und
Wohnungseigentumsvertrag und kein Schenkungsvertrag abgeschlossen worden. Der
Kaufpreis wiederum sei aus steuerlichen Gründen genau dem Einheitswert
angepasst worden, wobei ein unrichtiger Einheitswert vom Finanzamt Feldkirch
bekannt gegeben worden sei. Der steuerliche Vertreter der Berufungsführerin
habe sich eigens beim Finanzamt erkundigt, von welchem Einheitswert (3-facher
Einheitswert) auszugehen ist. Auf Grund einer falschen Information sei sodann
der Kaufpreis mit 382.500,00 S festgelegt worden. Dies ändere alles
nichts daran, dass gegenständlich keine Schenkung vorgelegen sei, weil es
an jeder Schenkungsabsicht gemangelt habe. Im Übrigen werde betont, dass
eine Schenkung auch weder tatsächlich noch in rechtlicher Hinsicht erfolgt
ist. Gegenständlich sei es nämlich zu keiner wirklichen Übernahme
gekommen. Schenkungsverträge ohne wirkliche Übergabe wiederum
bedürften zu ihrer Gültigkeit, eines Notariatsaktes (§ 1 Abs.
lit. d NZwG). Weder wirkliche Übergabe noch ein Schenkungsvertrag ohne
wirkliche Übernahme seien gegenständlich zu Stande gekommen. Zu
Unrecht sei sohin Schenkungssteuer vorgeschrieben bzw. die Rückerstattung
der Schenkungssteuer abgelehnt worden, was einen Wiederaufnahmegrund
gemäß der BAO begründe. Das Finanzamt Feldkirch habe
nämlich die Frage, ob überhaupt eine Schenkung zu Stande gekommen ist,
unrichtig beurteilt. Auf Grund des Umstandes, dass nie eine Schenkungsabsicht
vorgelegen sei und auch keine Übernahme und Übergabe stattgefunden
hätten, könne von einer Schenkung nicht ausgegangen werden.
Überhaupt sei es unbillig, Schenkungssteuer für einen Vorgang
einzuheben, der nie stattgefunden habe. Aus den oben dargelegten Gründen
lägen gegenständlich die Voraussetzungen für Schenkungssteuer
bzw. die Ablehnung der Rückerstattung von Schenkungssteuer nicht vor. Sohin
stelle sie den Antrag das Verfahren in Bezug auf die Schenkungssteuer,
bezüglich des Kauf- und Wohnungseigentumsvertrages samt Zusatzvereinbarung
vom 20.03.2002 wiederaufzunehmen und die Schenkungssteuer in
gegenständlicher Sache mit 0,00 € zu bemessen bzw. in eventu dem
Antrag auf Rückerstattung der Schenkungssteuer stattzugeben.
Mit Bescheid vom 20. Oktober 2003 hat das Finanzamt
Feldkirch den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens als unbegründet
abgewiesen.
In der Berufung vom 31. Oktober 2003 brachte die
Berufungsführerin im Wesentlichen vor, dass gemäß
§ 303 BAO
dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen
Verfahrens stattzugeben sei, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder
nicht mehr zulässig ist und
a. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde,
falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt
oder sonst wie erschlichen worden ist, oder b. Tatsachen oder
Beweismittel neu hervorgekommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne "grobes"
Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten, oder c. der
Bescheid von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine
solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in
wesentlichen Punkten anders entschieden wurde und in Kenntnis dieser
Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des
Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt
hätte.
Im Wiederaufnahmeantrag sei dargelegt worden, dass
gegenständlich ein Schenkungsvertrag nie zu Stande gekommen sei. Die
Berufungsführerin und MR hätten den Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag
samt Zusatzvereinbarungwiederum
rückgängig gemacht und ein Ansuchen um Nichtfestsetzung /
Abänderung der Grunderwerbsteuer bezüglich des Kauf- und
Wohnungseigentumsvertrages und Zusatzvereinbarung gestellt. Mit Bescheid vom 31.
Juli 2002 habe das Finanzamt Feldkirch die Grunderwerbsteuer auf null
festgesetzt. Mit gleichzeitigem Bescheid vom 31.07.2002 habe das Finanzamt
Feldkirch den Antrag auf Rückerstattung / Nichtfestsetzung /
Abänderung des Schenkungsvertrages bzw. der Schenkungssteuer abgewiesen.
Dies mit der Begründung, dass Rückerstattung der Schenkungssteuer
gemäß
§ 33 ErbStG nur in Frage komme, wenn es sich um einen
Widerruf der Schenkung gemäß
§§ 947ff ABGB handle. Das
Finanzamt Feldkirch habe in seinen Bescheiden völlig übersehen, dass
überhaupt nie ein Schenkungsvertrag vorgelegen sei und dass auch
tatsächlich nichts geschenkt worden sei und dass eine Schenkung jedenfalls
nie vollzogen worden sei. Tatsächlich sei es gegenständlich
nämlich nie zu einer Schenkung gekommen. § 938 ABGB regle die
Schenkung. Eine Schenkung setze Schenkungsabsicht voraus, die
gegenständlich nie vorgelegen sei. Hinzu komme wiederum, dass die
Berufungsführerin nie die Absicht gehabt habe, etwas geschenkt zu erhalten
bzw. eine Schenkung anzunehmen. Sie habe schlichtweg keine Schenkung angenommen,
weshalb das Finanzamt Feldkirch ursprünglich den Sachverhalt in Bezug auf
Schenkungssteuer rechtlich völlig falsch beurteilt habe. Das Finanzamt
Feldkirch versuche sohin, eine (Schenkungs-) Steuer einzutreiben, die nie und
nimmer angefallen bzw. gerechtfertigt sei, zumal nie eine Schenkung
gegenständlich zu Stande gekommen sei. Hier werde vom Finanzamt Feldkirch
eine Rechtsansicht vertreten, die nicht haltbar sei, sondern vielmehr damit
wiederum saniert und korrigiert werden müsse. Es lägen daher
sämtliche Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vor,
ganz abgesehen davon, dass das Finanzamt unter Bedachtnahme auf die obigen
Ausführungen das Verfahren sogar von Amtswegen wieder aufnehmen hätte
müssen, zumal für eine nicht vorhandene Schenkung bzw. einen nicht
vorhandenen Schenkungsvorgang Steuer eingehoben werde bzw. dies jedenfalls
versucht werde. Somit seien gegenständlich selbstverständlich
Tatsachen bzw. Beweismittel neu hervorgekommen, die im Verfahren nicht geltend
gemacht worden sind bzw. jedenfalls vom Finanzamt Feldkirch als erkennende
Behörde nicht erkannt worden seien. Hätte nämlich das Finanzamt
Feldkirch richtigerweise in rechtlicher Hinsicht erkannt, dass
gegenständlich überhaupt keine Schenkung vorliege bzw. eine Schenkung
nie zu Stande gekommen sei und weder Schenkungsabsicht noch Absicht einer
Schenkungsannahme vorgelegen seien, hätte das Finanzamt Feldkirch anders
entschieden und von der Einhebung von Schenkungssteuer Abstand genommen. All
diese Umstände rechtfertigten gegenständlich die Wiederaufnahme des
Verfahrens und Aufhebung des Schenkungssteuerbescheides. Zweifelsohne könne
es nicht angehen, auf Grund einer rechtsirrigen Ansicht für eine nicht
vorhandene Schenkung bzw. einen nicht vorhandenen Schenkungsvorgang Steuer
einzuheben. Es sei daher im Wiederaufnahmeverfahren der Schenkungssteuerbescheid
ersatzlos zu beheben. Wie bereits angeführt, werde der abweisende Bescheid
nur damit begründet, dass die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme
des Verfahrens nicht vorliegen würden. Tatsächlich lägen die
Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vor. Im Übrigen
sei die Behörde I. Instanz auf die zahlreichen Argumente im Antrag auf
Wiederaufnahme des Verfahrens vom 06.10.2003 in keinsterweise eingegangen, was
Mangelhaftigkeit des Verfahrens nach sich ziehe. Das Finanzamt Feldkirch
müsse einsehen, dass gegenständlich eine Steuer geltend gemacht wird,
die dem Staat nicht zustehe bzw. die Steuerschuld nie entstanden sei. Es
dürfe diesbezüglich nochmals auf die Ausführungen im Antrag vom
06.10.2003 vollinhaltlich hingewiesen werden. Der angefochtene Bescheid sei
sohin mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet und das Verfahren auch
mangelhaft. Es werde deshalb der Antrag gestellt, die Berufungsbehörde
wolle in Stattgebung dieser Berufung das Verfahren in Bezug auf die
Schenkungssteuer bezüglich des Kauf- und Wohnungseigentumsvertrages samt
Zusatzvereinbarung vom 20.03.2002 wiederaufnehmen und die Schenkungssteuer in
gegenständlicher Sache mit null bemessen bzw. in eventu dem Antrag auf
Rückerstattung der Schenkungssteuer stattgeben.
Das Finanzamt Feldkirch hat die Berufung mittels
Berufungsvorentscheidung vom 30. Mai 2005 als unbegründet abgewiesen. In
der Begründung führte es im Wesentlichen aus: In der Berufung werde
vorgebracht, die Voraussetzungen für eine beantragte Wiederaufnahme des
Verfahrens lägen vor. Der Umstand, dass das Finanzamt den Sachverhalt
vollkommen falsch beurteilt hätte und überhaupt keine Schenkung
vorläge, müsste sogar zu einer amtswegigen Wiederaufnahme des
Verfahrens und zu einer Aufhebung des Schenkungssteuerbescheides führen.
Eine Steuerschuld sei nie entstanden. Zudem sei auf die im Erstantrag
vorgebrachten Gründe nicht ausreichend eingegangen worden. Im Erstantrag
sei vor allem vorgebracht worden, es läge keine Schenkung vor, es
hätte keine Schenkungsabsicht bestanden und es sei kein Schenkungsvertrag
abgeschlossen worden. Aus steuerlichen Gründen hätte man sich bei der
Festlegung des Kaufpreises am Einheitswert orientiert, der vom Finanzamt falsch
mitgeteilt worden wäre. Läge tatsächlich eine Schenkung vor, so
hätte sie eine wirkliche Übergabe erfordert, die nicht erfolgt sei.
Somit wäre eine Schenkung in Notariatsaktform zu beurkunden gewesen. Dem
Vorbringen sei jedoch der Erfolg versagt, und zwar aus folgenden Gründen:
§ 303 BAO bestimme:
§ 303. (1)
Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen
Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder
nicht mehr zulässig ist und
a) der Bescheid durch
Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich
strafbare Tat herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist, oder
b) Tatsachen oder Beweismittel
neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der
Partei nicht geltend gemacht werden konnten, oder
c) der Bescheid von Vorfragen
abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der
hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten
anders entschieden wurde
und
die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen
Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte.
(2) Der Antrag auf
Wiederaufnahme gemäß Abs. 1 ist binnen einer Frist von drei Monaten
von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem
Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat, bei der Abgabenbehörde
einzubringen, die im abgeschlossenen Verfahren den Bescheid in erster Instanz
erlassen hat.
(3) [...]
(4) Eine Wiederaufnahme des
Verfahrens von Amts wegen ist unter den Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a und c
und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu
hervorkommen, die im Verfahren
nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser
Umstände allein oder in
Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Im Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens werde das
Nichtvorliegen einer Schenkung und damit die Versteuerung einer Schenkung, ohne
dass eine solche überhaupt vorgelegen wäre oder im Falle des
Vorliegens die Steuerschuld überhaupt entstanden wäre als
Wiederaufnahmegrund angegeben. Die nachträglich erfolgte einvernehmliche
Aufhebung des Vertrages werde als Begründung für die Wiederaufnahme
nicht geltend gemacht, es werde lediglich in der Einleitung auf die
rechtskräftig erfolgte Abweisung des Antrages auf Abänderung der
Steuer, die gem. § 33 ErbStG mit Bescheid vom 31.7.2002 erfolgte,
verwiesen. Nachträglich entstandene Umstände könnten auch eine
Wiederaufnahme des Verfahrens nicht bewirken, weder eine auf Antrag, noch eine
amtswegige, da diesfalls keine neu hervorgekommenen Tatsachen vorliegen (Ritz,
BAO § 303, Tz 13). Das Hervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln sei aus
der Sicht des jeweiligen Verfahrens zu beurteilen. Bei Erlassung des
Schenkungssteuerbescheides vom 17. Juni 2002 seien sowohl dem Finanzamt als auch
der Berufungswerberin (idF Bw.) und deren Vertreter an Urkunden vorgelegen:
Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag vom 30. Mai 2001 sowie die Zusatzvereinbarung
zum o.a. Vertrag vom 20. März 2001. Nach Bescheiderlassung sei eine
einvernehmliche Aufhebung mit Vertrag ohne Datum erfolgt, der dem Finanzamt vom
Vertreter mit Abänderungsantrag vom 22. Juli 2002 vorgelegt worden sei. Mit
Bescheid vom 31. Juli 2002 sei die Abweisung des Antrages auf Abänderung
der Steuer gemäß
§ 33 ErbStG erfolgt. Wenn nun beim
Wiederaufnahmeantrag und in der Berufung gegen die Abweisung desselben
eingewendet werde, eine Schenkung sei weder beabsichtigt gewesen noch
zustandegekommen und tatsächlich ausgeführt worden, so richteten sich
die Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der ursprünglichen
Festsetzung mit Schenkungssteuerbescheid vom 17. Juni 2002 infolge einer
abweichenden rechtlichen Beurteilung des Sachverhaltes. Bei Zutreffen der
Einwendungen, dass nämlich keine Schenkung (oder auch freigebige Zuwendung)
vorlägen und auch keine Übergabe erfolgt sei, wäre nämlich
gar kein zu besteuernder Sachverhalt vorgelegen bzw. wäre eine
Steuerpflicht bei Bescheiderlassung noch nicht eingetreten gewesen. Diese
Einwendungen hätten aber nur im Berufungsverfahren gegen den
Schenkungssteuerbescheid vom 17. Juni 2002 vorgebracht werden können. Die
Wiederaufnahme gemäß
§ 303 BAO auf Grund neu hervorgekommener
Tatsachen oder Beweismittel biete die Möglichkeit, bisher unbekannten, aber
entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen Rechnung zu tragen; sie diene
aber nicht dazu, bloß die Folgen einer unzutreffenden rechtlichen
Würdigung eines offengelegten Sachverhaltes zu beseitigen (Ritz aaO, Tz
9f). Gleiches gelte für das Verfahren auf Abänderung der
Schenkungssteuer gemäß
§ 33 BAO (Fellner, Geb u VerkSt, Bd
III, Erb/SchSt, § 33 Rdz. 3). Überdies werde auch die vorgebrachte
rechtliche Beurteilung, dass gar keine gültige Schenkung respektive
freigebige Zuwendung vorläge und eine Steuerschuld dafür gar nicht
entstanden sei, vom Finanzamt nicht geteilt. Die Bereicherungsabsicht sei
entgegen den Ausführungen der Berufung nach Ansicht des Finanzamtes aus dem
Sachverhalt zu erschließen. Wenn eingewendet wird, die Parteien
hätten sich aus steuerlichen Gründen am Einheitswert orientiert,
dieser sei aber falsch mitgeteilt worden (überdies sei nicht beachtet
worden, dass Bemessungsgrundlage für die Schenkungssteuer seit 2001 das
Dreifache des Einheitswert sei), so erhelle daraus zwar, dass nach
Möglichkeit eine Schenkungssteuerbelastung bei dem Geschäft
ausgeschlossen werden sollte, daraus ergebe sich aber unter Ausschluss jeden
Zweifels auch, dass sich die Parteien nicht am gemeinen Wert der "gekauften"
Sache orientiert hätten, um auch zivilrechtlich keine Schenkung
vorzunehmen. Es sei eine bekannte Erfahrungstatsache, dass die Einheitswerte
weit hinter den gemeinen Werten von Grundstücke zurück lägen.
Orientierten sich die Parteien am Einheitswert als Verkaufswert, so sei mit
Sicherheit anzunehmen, dass sie die dabei eintretenden Bereicherung des
erwerbenden Teiles, der Ehegattin, zu Lasten des Vermögens des
Veräußernden gewollt oder zumindest in Kauf genommen hätten.
Dabei sei davon auszugehen, dass beide Parteien sich dieser Bereicherung bewusst
gewesen seien, zumal der Veräußerer die Liegenschaft erst 1999
erworben habe und nach dem Inhalt des Vertrages ein Objekt mit 1
Geschäftslokal und 9 Eigentumswohnungen vorgelegen sei, von denen die
Berufungsführerin 2 Wohnungen im Ausmaß von zusammen ca. 100 m²
in Alleineigentum und 7 Wohnungen im Ausmaß von zusammen ca. 500 m²
Nutzfläche zur Hälfte erworben habe. Dass einer der Beteiligten
hierbei angenommen hätte, bei dem vereinbarten Kaufpreis iHv ATS
382.500.--, entsprechend ca 27.797,36 € würde der gemeine
Wert des "verkauften" Objektes bzw. der Anteile abgegolten, könne
schlichtweg ausgeschlossen werden. Was die Gültigkeit betreffe, so
wäre lediglich eine Schenkung ohne wirkliche Übergabe
notariatsaktpflichtig. Nach dem ausdrücklichen Inhalt der Verträge sei
aber die Übergabe des Objektes auch tatsächlich erfolgt, wozu auf die
detaillierten Ausführungen in Punkt VI des Vertrages vom 30.5.2001
verwiesen werde. Daran bestehe auch für das Finanzamt kein Zweifel, zumal
die Geschenknehmerin das Objekt auch tatsächlich bewohne. Insgesamt
könne dem Antrag daher nicht gefolgt werden, da der rechtlichen
Würdigung in der Berufung nicht gefolgt werden könne selbst bei
Zutreffen der rechtlichen Würdigung keine neu hervorgekommenen Tatsachen
oder Beweismittel iSd § 303 Abs 1 lit b) BAO vorliegen würden und auch
andere Wiederaufnahmegründe nach § 303 Abs 1 lit a) oder c) BAO nicht
gegeben seien. Die Abweisung sei daher aus rechtlichen Gründen mangels
Vorliegen der Voraussetzungen für eine beantragte Wiederaufnahme
auszusprechen. Es komme auch eine Ermessensübung iSd § 303 Abs 4 BAO
nicht in Betracht, da es an den Voraussetzungen dafür ebenso fehle.
Durch den Vorlageantrag vom 29. Juni 2005 gilt die Berufung
wiederum als unerledigt.
Mit Telefax vom 28. Juli 2005 hat der UFS dem steuerlichen
Vertreter der Berufungsführerin folgenden Vorhalt übermittelt:
"Sehr geehrter
Herr Rechtsanwalt!
Laut Kauf- und
Übergabevertrag vom 5.11.1998 hat Herr
MR 117/207 Anteile an der
berufungsgegenständlichen Liegenschaft um 3,2 Mio S erworben.
Zudem ist die gesamte Liegenschaft mit Höchstbetragshypotheken in Höhe
von insgesamt ca 1,2 Mio € belastet. Der UFS geht daher davon aus,
dass der gemeine Wert der berufungsgegenständlichen Liegenschaft höher
ist als der dreifache Einheitswert der Liegenschaft.
Ab dem Jahr 2001
erklärte die Berufungsführerin Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung der berufungsgegenständlichen Liegenschaft zu erzielen. Das
Vorbringen, dass die Übergabe der Liegenschaftsanteile nicht erfolgt ist,
ist daher als reine Schutzbehauptung zu werten (vgl StrNr 576/9025
sowie StrNr 026/3925).
Der UFS geht
daher davon aus, dass entgegen dem Vorbringen im Antrag auf Wiederaufnahme des
Verfahrens bzw in der Berufung und im Vorlageantrag, keine Tatsachen neu
hervorgekommen sind, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigen.
Sie werden
eingeladen binnen einem Monat nach Erhalt dieses Schreiben hiezu Stellung zu
nehmen."
In der Stellungnahme vom 12. September 2005 brachte die
Berufungsführerin im Wesentlichen vor, dass sie auf ihre bisherigen
Eingaben verweise. Abgesehen davon, dass kein Schenkungsvertrag abgeschlossen
worden sei, sei dieser Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag samt
Zusatzvereinbarung wieder rückgängig gemacht worden. Zu einer
Übergabe und Übernahme der berufungsgegenständlichen Liegenschaft
sei es nie gekommen, was stets angeführt worden sei. Das
diesbezügliche Vorbringen sei richtig und keine Schutzbehauptung.
Sämtliche Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahren
lägen vor. Sie stelle den Antrag eine mündliche Berufungsverhandlung
anzuberaumen und zur mündlichen Berufungsverhandlung die
Berufungsführerin sowie den Zeugen MR zu laden.
Mit Telefax vom 14. September 2005 hat der UFS dem
steuerlichen Vertreter der Berufungsführerin folgenden Vorhalt
übermittelt:
"Sehr
geehrter Herr Rechtsanwalt!
Dem
Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird nicht
entsprochen, da dieser nicht fristgerecht gestellt wurde.
Beweisanträge
haben auch ein Beweisthema zu enthalten. Der Antrag auf Einvernahme von Herrn MR
enthält kein Beweisthema. Sie werden ersucht binnen
einer
Woche
nach Erhalt
dieses Schreibens das Beweisthema bekannt zu geben; andernfalls wird von der
Einvernahme des Herrn MR abgesehen."
Mit Telefax vom 21.
September 2005 konkretisierte der Rechtsanwalt das Beweisthema
folgendermaßen:
"Beantragt
wird die Einvernahme des Zeugen
MR sowie der
Berufungsführerin zum Beweis dafür, dass es zu einer Übergabe bzw
Übernahme der Liegenschaftsanteile nicht gekommen ist, insbesondere keine
"wirkliche Übergabe" erfolgte und auch die Verwaltungsunterlagen nicht
übergeben wurden und MR keine
Absicht der Besitzaufgabe hatte. Sohin wird beantragt die Berufungsführerin
und MR zu diesem Beweisthema
einzuvernehmen."
In einer
Parteieneinvernehmung am 4. Oktober 2005 in Anwesenheit des Rechtsanwaltes der
Berufungsführerin führte die Berufungsführerin im Wesentlichen
aus:
"Mein Ehegatte
wollte einen Teil der Liegenschaft an mich verkaufen. Von einer Schenkung war
nie die Rede. Der Kaufpreis wurde vom Hrn. Rechtsanwalt Mag. Bertsch und meinem
Steuerberater ermittelt.
Vermieter der
Wohnungen ist ausschließlich mein Mann. Ich weiß nicht warum die
Steuernummer auf M und mich lautet.
Für die
Kredite die mein Ehegatte auf die Liegenschaft aufgenommen hat, bin ich
Mitschuldnerin. Die Kredite werden von meinem Ehegatten zurückbezahlt. Ich
kann nicht sagen, ob die Kreditsumme zur Gänze meinem Ehegatten zugekommen
ist.
Von einer
Schenkung war nie die Rede, ich wollte die Liegenschaft kaufen. Ich lasse mir
auch von der Verwandtschaft nicht nachsagen, dass ich die Liegenschaft geschenkt
bekommen habe."
In einer
Parteieneinvernehmung am 4. Oktober 2005 in Anwesenheit der
Berufungsführerin und des Rechtsanwaltes der Berufungsführerin
führte MR im Wesentlichen
aus:
"Ursprünglich
gehörte das Haus meiner Mutter und meinem Onkel. Nach dem Tod meines Onkels
habe ich seinen Miteigentumsanteil an diesem Haus erworben. Ich wollte dass
meiner Ehegattin auch etwas gehört. Ich war daher bereit, ihr gewisse
Anteile - des zuvor parifizierten Hauses - zu verkaufen. Auf anraten des
Rechtsanwalts und des Steuerberaters habe ich die Anteile um den
gegenständlichen Kaufpreis - den ich für den Einheitswert gehalten
habe - verkauft. Ich wollte die Liegenschaft nicht verschenken, sondern nur
verkaufen. Vermieter der Wohnungen bin ausschließlich ich. Ich weiß
nicht, warum der Steuerberater die Vermietungseinkünfte meiner Frau und mir
gemeinsam zugerechnet hat. Meine Frau ist bei mir angestellt, derzeit ist sie in
Karenz. Meine Ehegattin ist Mitschuldnerin für die Kredite die ich auf die
Liegenschaft aufgenommen habe. Die Kredite werden ausschließlich von mir
zurückbezahlt. Die Kreditsumme wurde zur Gänze an mich bezahlt. Ich
vermiete die Wohnungen wochenweise an Urlaubsgäste. Von einer Schenkung war
nie die Rede, ich wollte die Liegenschaft nur verkaufen."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 284 Abs 1 Z 1 BAO hat über die
Berufung eine mündliche Berufungsverhandlung stattzufinden, wenn in der
Berufung (§ 250), im Vorlageantrag (§ 276 Abs 2) oder in der
Beitrittserklärung (§ 258 Abs 1) die Entscheidung durch den gesamten
Berufungssenat beantragt wird.
Im gegenständlichen Fall hat der Berufungsführer
weder in der Berufung noch im Vorlageantrag die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung beantragt. Einen solchen Antrag hat er erst in der
Vorhaltsbeantwortung vom 12. September 2005 vorgebracht. Anträge die erst
in einem die Berufung ergänzenden Schreiben gestellt werden, begründen
keinen Anspruch auf Durchführung einer mündlichen
Berufungsverhandlung. Da der Antrag nicht fristgerecht gestellt wurde, erfolgt
die Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zumal
der Berufungsführerin in der Parteieneinvernahme am 4.10.2005 in Beisein
ihres Rechtsvertreters nochmals Gelegenheit gegeben wurde, ihren Standpunkt
darzulegen.
Mit Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag vom
30. Mai 2001 verkaufte MR 171/426 Anteile an EZ an seine Ehegattin,
die Berufungsführerin, um einen Kaufpreis in Höhe von
382.500,00 S. Aus Punkt VI. des Vertrages geht klar hervor, dass die
tatsächliche Übergabe bereits vor Vertragsunterfertigung stattgefunden
hat. Dies wird auch dadurch untermauert, dass die Berufungsführerin ab dem
Jahr 2001 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der
berufungsgegenständlichen Liegenschaft erklärt hat. Zudem hat die
Berufungsführerin in der Parteienvernahme vom 4. Oktober 2005
ausgeführt, dass sie für die hypothekarisch sichergestellten Kredite
mithaftet. Eine solche Mithaftung wäre unerklärlich, wenn die
Liegenschaft nicht an die Berufungsführerin übergeben worden
wäre, da sich niemand dem Risiko aussetzt für einen Kredit der mit ca
1,2 Mio € hypothekarisch sichergestellt ist, zu haften ohne dass
er eine adäquate Sicherheit erhält, auch wenn sich der Mitschuldner im
Innenverhältnis bereit erklärt hat, die Rückzahlungen zur
Gänze allein zu tragen. Das unsubstantierte Vorbringen der
Berufungsführerin, dass die Liegenschaft nicht übergeben wurde ist
daher eine bloße Schutzbehauptung, zumal sie in der Stellungnahme vom
12. September 2005 auf den Vorhalt, dass sie seit 2001 Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung der berufungsgegenständlichen Liegenschaft
erzielt, nicht eingegangen ist. Die Behauptung, dass die Liegenschaft nicht
übergeben worden sei und daher eine Tatsache neu hervorgekommen sei, die zu
einer Wiederaufnahme des Verfahrens führen müsse, ist daher nicht
nachvollziehbar.
MR hat 117/207 Anteile an der
berufungsgegenständlichen Liegenschaft laut Kauf- und Übergabevertrag
vom 5. November 1998 um 3.200.000,00 S erworben. Laut Grundbuchsauszug vom
28. Juli 2005 ist die berufungsgegenständliche Liegenschaft mit
Höchstbetragshypotheken in Höhe von ca 1.200.000,00 €
belastet. Der UFS geht daher davon aus, dass der gemeine Wert deutlich über
dem dreifachen Einheitswert liegt bzw zum Zeitpunkt des Abschlusses des "Kauf-
und Wohnungseigentumsvertrages" vom 30. Mai 2001 gelegen ist. Auf Grund der
Tatsache, dass MR mit Kauf- und Übergabevertrag vom 5. November 1998
117/207 Anteile um den Kaufpreis von 3.200.000,00 S erworben hat, war
diesem auch bekannt, dass der gemeine Wert um ein vielfaches höher ist als
der Kaufpreis um den er die berufungsgegenständlichen Liegenschaftsanteile
an die Berufungsführerin verkauft hat. Der niedrige Verkaufspreis an die
Berufungsführerin ist nur damit zu erklären, dass es sich bei der
Berufungsführerin um die Ehegattin von MR handelt. Dies wird noch durch die
Angaben der Berufungsführerin und MR's in der Parteieneinvernahme vom 4.
Oktober 2005 bestätigt, wonach der Rechtsanwalt und der Steuerberater den
Kaufpreis bestimmt haben. Bei einem offensichtlichen Missverhältnis
zwischen Leistung und Gegenleistung ist der Bereicherungswille bei
Rechtsgeschäften unter nahen Angehörigen zu vermuten. Der
Bereicherungswille des MR ist auf Grund seiner Kenntnis des
Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung sowie der Tatsache, dass
die Berufungsführerin die Ehegattin des MR ist, gegeben. Für die
Annahme einer freigebigen Zuwendung im Sinne des § 3 Abs 1 Z 2 ErbStG
genügt das Vorliegen des Bereicherungswillen beim Zuwendenden. Das
Finanzamt hat daher zutreffend das Vorliegen einer gemischten Schenkung
angenommen und die Schenkungssteuer in der richtigen Höhe berechnet. Die
Behauptung, dass keine Schenkungsabsicht vorliege und daher eine Tatsache neu
hervorgekommen sei, die zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens führen
müsse, ist daher nicht nachvollziehbar.
Gemäß
§ 33 ErbStG ist die Schenkungssteuer
zu erstatten, wenn und insoweit das Geschenk herausgegeben werden musste. Unter
§ 33 ErbStG fallen nur Fälle in denen der Beschenkte wider seinen
Willen das Geschenk herausgeben muss. Im gegenständlichen Fall liegen keine
Anhaltspunkte dafür vor, dass die Berufungsführerin das Geschenk
herausgegeben hat. Es wurde nicht einmal behauptet dass die
Berufungsführerin das Geschenk gegen ihren
Willen herausgegeben hat. Es wurde lediglich behauptet, dass der
Schenkungsvertrag einvernehmlich rückgängig gemacht worden sei. Die
nur einvernehmliche Rückgängigmachung eines Schenkungsvertrages
begründet aber keinen Anspruch auf Erstattung. Im Bereich des
Verkehrsteuerrechtes gilt der Grundsatz, dass private Vereinbarungen selbst mit
Rückwirkungsklausel keine steuerlichen Auswirkungen auf eine entstandene
Abgabenpflicht haben.
Im Übrigen wird auf die Ausführungen in der
Berufungsvorentscheidung verwiesen.
Da die Berufungsführerin keine neuen Tatsachen
aufgezeigt hat, die zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens berechtigen und die
Voraussetzungen für eine Erstattung nicht vorliegen war die Berufung als
unbegründet abzuweisen.
Feldkirch,
am 7. November 2005
Normen und Schlagworte
- § 303 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0142-F/05
- Stammnummer
- 19291
- Gültig
- 07.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF